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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.11.1997
Aktenzeichen: C-27/96
Rechtsgebiete: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, EG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 1785/81


Vorschriften:

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge Art. 137 Abs. 2
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge Art. 145 Abs. 2
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge Art. 149 Abs. 1
EG-Vertrag Art. 39
EG-Vertrag Art. 40
Verordnung (EWG) Nr. 1785/81
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Artikel 137 Absatz 2 und 145 Absatz 2 der Beitrittsakte von 1994, die Artikel 39 und 40 des Vertrages sowie die Verordnungen Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und Nr. 3300/94 mit Übergangsmaßnahmen im Zuckersektor aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens stehen dem Erlaß eines Gesetzes durch einen der Europäischen Union beitretenden Staat kurz vor seinem Beitritt am 1. Januar 1995 nicht entgegen, mit dem eine Abgabe für Zucker eingeführt wurde, der in diesem Staat zu diesem Zeitpunkt eingelagert war.

Zwar galt nämlich gemäß der Verordnung Nr. 3300/94 für den in den Beitrittsländern im Wirtschaftsjahr 1994/95 erzeugten - zum Zeitpunkt des Beitritts bereits weitgehend abgesetzten - Zucker, der höhere gemeinschaftliche Verkaufspreis ohne gleichzeitige Anwendung der Eigenfinanzierungsregelung, doch bedeutet der Umstand, daß die Gemeinschaft eine auf Gemeinschaftsebene als geringfügig angesehene Zuckermenge duldete, nicht, daß die Gemeinschaftsvorschriften den Erlaß eines Gesetzes untersagt hätten, durch das der Gewinn abgeschöpft wurde, mit dem die betroffenen Zuckererzeuger aufgrund des Beitritts und der darauf beruhenden Änderung der Verkaufspreise rechneten, da ein solches Gesetz das Funktionieren der Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht behinderte.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 27. November 1997. - Danisco Sugar AB gegen Allmänna ombudet. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Länsrätt i Jönköpings län - Schweden. - Beitritt des Königreichs Schweden - Landwirtschaft - Zucker - Nationale Lagerabgabe für Zucker. - Rechtssache C-27/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Länsrätt i Jönköpings län hat mit Beschluß vom 26. Januar 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Januar 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 137 Absatz 2, 145 Absatz 2 und 149 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABL. 1994, C 241, S. 21, im folgenden: Beitrittsakte), der Artikel 39 und 40 EG-Vertrag sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) und (EG) Nr. 3300/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Übergangsmaßnahmen im Zuckersektor aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. L 341, S. 39) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Danisco Sugar AB (im folgenden: Klägerin) und dem Allmänna ombudet als Vertreter des Statens jordbruksverk (Zentralamt für Landwirtschaft; im folgenden: Jordbruksverk) über die Zahlung einer nationalen Lagerabgabe für Zucker, die am 20. Dezember 1994 vom schwedischen Parlament beschlossen wurde und seit dem 31. Dezember 1994 gilt, dem Tag vor dem Beitritt des Königreichs Schweden zur Europäischen Union; diese Abgabe wird auf Zucker erhoben, der am 31. Dezember 1994 in Schweden eingelagert war.

Die Gemeinschaftsregelung

Die Beitrittsakte

3 Gemäß Artikel 137 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Beitrittsakte gelten, soweit in dieser Akte nichts anderes bestimmt ist, "die Rechte und Pflichten aufgrund der Gemeinsamen Agrarpolitik... für die neuen Mitgliedstaaten im vollen Umfang".

4 Artikel 145 Absatz 2 trifft für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Beitritts eingelagert waren, folgende Regelung:

"Jeder Warenbestand, der sich am 1. Januar 1995 im Hoheitsgebiet der neuen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindet und mengenmässig einen als normal anzusehenden Übertragsbestand übersteigt, muß von diesen Mitgliedstaaten auf ihre Kosten im Rahmen der Gemeinschaftsverfahren und Fristen abgebaut werden, die nach dem in Artikel 149 Absatz 1 genannten Verfahren noch festzulegen sind. Der Begriff "normaler Übertragsbestand" wird für jedes Erzeugnis nach den Kriterien und Zielen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation festgelegt."

5 Artikel 149 Absatz 1 lautet:

"Sind Übergangsmaßnahmen notwendig, um die Überleitung von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung zu der Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Maßgabe dieses Titels ergibt, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen getroffen. Diese Maßnahmen können während eines Zeitraums, der am 31. Dezember 1997 endet, getroffen werden; sie sind nur bis zu diesem Zeitpunkt anwendbar."

Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

6 Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker wird durch die Verordnung Nr. 1785/81 geregelt, die wiederholt, vor den im Ausgangsverfahren maßgebenden Ereignissen zuletzt durch die Beitrittsakte, geändert worden ist. Nach den Artikeln 28 und 28a der Verordnung (Artikel 28a wurde durch die Verordnung [EWG] Nr. 1107/88 des Rates vom 25. April 1988, ABl. L 110, S. 20, eingefügt) werden die Kosten, die sich aus dem Absatz des Überschusses ergeben, um den die Gemeinschaftserzeugung den Verbrauch übersteigt, in vollem Umfang durch die Erzeuger selbst mittels Produktionsabgaben und Ergänzungsabgaben finanziert.

7 In der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3300/94 mit Übergangsmaßnahmen im Zuckersektor aufgrund des Beitritts der drei neuen Mitgliedstaaten wird festgestellt, daß die Zuckererzeugung für das Wirtschaftsjahr 1994/95 in Österreich, Finnland und Schweden ausschließlich im Rahmen einzelstaatlicher Quoten erfolgt und bis zum 1. Januar 1995 weitgehend abgesetzt worden sei. Es sei "daher gerechtfertigt, die Bestimmungen der Eigenfinanzierung nach Artikel 28 und 28a der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 auf die vor dem 1. Juli 1995 erzeugten Zuckermengen nicht anzuwenden".

8 Durch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3300/84 wird der normale Übertragsbestand bei Zucker, ausgedrückt in Weißzucker, zum 1. Januar 1995, 0.00 Uhr, für Schweden auf 304 792 Tonnen festgesetzt. Gemäß Artikel 6 der Verordnung waren die neuen Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Erfassung der Zucker- und Isoglukosebestände vorzunehmen, die sich an diesem Tag und zu dieser Uhrzeit im freien Verkehr befanden. In Artikel 7 der Verordnung wird darauf hingewiesen, daß die neuen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 145 Absatz 2 der Beitrittsakte verpflichtet sind, Bestände, die den normalen Übertragsbestand übersteigen, ohne Beteiligung der Gemeinschaft auszuführen.

Schwedisches Recht

9 Gemäß § 1 des Lag om lageravgift paa socker och ris (1994:1704, Gesetz über Lagerabgaben für Zucker und Reis; im folgenden: Lagerabgabegesetz), das am 20. Dezember 1994 vom schwedischen Parlament beschlossen wurde und am 31. Dezember 1994 in Kraft getreten ist, hat eine Lagerabgabe an den Staat zu entrichten, wer zu diesem Zeitpunkt Zucker oder Reis eingelagert hatte. Nach § 2 des Lagerabgabegesetzes wird die Lagerabgabe nur auf den Teil des Lagerbestands erhoben, der drei Tonnen übersteigt. Gemäß § 3 des Gesetzes beträgt die Lagerabgabe für Weißzucker 1,80 SKR/kg und für Rohzucker 1,65 SKR/kg.

10 Nach den Gesetzesmaterialien zum Lagerabgabegesetz (Entwurf vom 10. November 1994, Entwurf 1994/95:43) sollte durch dieses Gesetz in erster Linie die Bildung von Lagerbeständen verhindert werden, die den Bestand überstiegen, der als normaler Übertragsbestand im Sinne von Artikel 145 Absatz 2 der Beitrittsakte angesehen werden konnte. Ferner sollte diese Abgabe die Kosten ausgleichen, die sich möglicherweise gemäß Artikel 145 Absatz 2 der Beitrittsakte für das Königreich Schweden aus dem Bestehen ungewöhnlich hoher Lagerbestände ergeben würden. Schließlich wurde die Einführung dieser Abgabe durch nach dem Beitritt aus der Anwendung des Gemeinschaftsrechts resultierende Gewinne gerechtfertigt, da der Verkaufspreis für Zucker vor dem Beitritt in der Gemeinschaft etwa 30 % höher gewesen sei als in Schweden. Es wurde die Einführung einer Abgabe bezweckt, deren Höhe dem Anstieg des Marktpreises aufgrund des Beitritts entsprach.

11 Durch eine am 30. März 1995 vom schwedischen Parlament beschlossene (1995:329) und am 1. April 1995 in Kraft getretene Änderung wurde § 3 des Lagerabgabegesetzes ergänzt. Nach dieser Änderung kann bei der Lagerabgabe des Artikels 8 der Verordnung Nr. 1785/81 ein Abzug vorgenommen werden, der bei Weißzucker 15 Öre/kg und bei Rohzucker einen Betrag ausmacht, der nach Umrechnung in Weißzucker bestimmt wird. Durch diese Vorschrift soll eine doppelte Abgabebelastung der Zuckerbestände verhindert werden.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

12 Die Klägerin ist der einzige Zuckererzeuger in Schweden.

13 Gemäß dem Lagerabgabegesetz verlangte der Jordbruksverk durch Entscheidung vom 28. Juni 1995 die Entrichtung einer Lagerabgabe für Zucker in Höhe von 434 891 586 SKR.

14 Die Klägerin erhob beim Länsrätt i Jönköpings län Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung. Zur Begründung führt sie im wesentlichen an, daß die Entscheidung des Königreichs Schweden, einseitig eine nationale Lagerabgabe für Zucker einzuführen, eine unzulässige Übergangsmaßnahme sei und daß diese Abgabe gegen die gemeinsame Marktorganisation für Zucker verstosse, da sie zu einer Wettbewerbsverzerrung für die Unternehmen und zu einer Diskriminierung der Zuckerrübenerzeuger führe. Sie habe sich in einer Vereinbarung mit der schwedischen Vereinigung der Zuckerrübenerzeuger verpflichtet, mehr als die Hälfte der aus dem Beitritt zur Europäischen Union resultierenden Erhöhung des Zuckerpreises an die Zuckerrübenerzeuger weiterzugeben.

15 Das Länsrätt hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist die Akte über den Beitritt Schwedens, Finnlands und Österreichs, insbesondere deren Artikel 137 Absatz 2, 145 Absatz 2 und 149 Absatz 1, dahin auszulegen, daß die Erhebung einer nationalen Abgabe auf den normalen Übertragsbestand an Zucker gemäß der Regelung des schwedischen Lagerabgabegesetzes mit seinen späteren Änderungen eine unzulässige Übergangsmaßnahme darstellt?

Wenn Frage 1 zu verneinen ist:

2. Ist die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, insbesondere die Artikel 39 und 40 EG-Vertrag, die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 3300/94 der Kommission, dahin auszulegen, daß die Erhebung einer nationalen Abgabe auf den normalen Übertragsbestand an Zucker gemäß der Regelung des schwedischen Zuckergesetzes mit späteren Änderungen als ein unzulässiger Eingriff in die Marktorganisation anzusehen ist?

Zu den Vorlagefragen

16 Mit seinen Fragen möchte das Länsrätt im wesentlichen wissen, ob die Artikel 137 Absatz 2, 145 Absatz 2 und 149 Absatz 1 der Beitrittsakte, die Artikel 39 und 40 EG-Vertrag sowie die Verordnungen Nr. 1785/81 und Nr. 3300/94 dem Erlaß eines Gesetzes durch einen der Europäischen Union beitretenden Staat kurz vor seinem Beitritt entgegenstehen, mit dem eine Abgabe für Zucker eingeführt wurde, der in diesem Staat zu diesem Zeitpunkt eingelagert war.

17 Artikel 149 Absatz 1 der Beitrittsakte legt die Einzelheiten für den Erlaß von Übergangsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik durch die Gemeinschaft fest.

18 Da diese Bestimmung nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und den beitrittswilligen Staaten regelt, ist sie im Ausgangsrechtsstreit nicht einschlägig.

19 Die anderen vom nationalen Gericht angeführten Bestimmungen betreffen sämtlich die Frage, welche Regelung nach dem Beitritt im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik anwendbar ist. Deshalb braucht nicht danach unterschieden zu werden, ob es um die in der ersten Frage angesprochene Beitrittsakte oder um die in der zweiten Frage genannten Bestimmungen geht; beide Fragen sind zusammen zu beantworten.

20 Die Klägerin und die dänische Regierung führen aus, daß das Königreich Schweden durch den Erlaß des Lagerabgabegesetzes nach Unterzeichnung der Beitrittsakte den in Artikel 18 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge verankerten Grundsatz von "Treu und Glauben" verletzt habe, nach dem ein Staat verpflichtet sei, sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck eines Vertrages vereiteln würden. Sie verweisen insoweit auf das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Januar 1997 in der Rechtssache T-115/94 (Opel Austria/Rat, Slg. 1997, II-39), in dem das Gericht festgestellt habe, daß dieser Grundsatz von den Gemeinschaftsorganen zu beachten sei und daß sich ein einzelner im Rahmen einer Klage auf Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans hierauf berufen könne, da im Völkerrecht der Grundsatz von Treu und Glauben aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folge, der Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sei.

21 Die Klägerin weist ferner darauf hin, daß das Lagerabgabegesetz Auswirkungen auf die Gemeinschaftsregelung für Zucker habe, da es erst nach dem Beitritt wirksam geworden sei. Es stelle einen unzulässigen Eingriff des Königreichs Schweden in die gemeinsame Marktorganisation für Zucker dar, für die die Gemeinschaft gemäß Artikel 28 der Verordnung Nr. 1785/81 allein zuständig sei.

22 Nach Auffassung der schwedischen Regierung regelt das Lagerabgabegesetz ausschließlich die Lage vor dem Beitritt des Königreichs Schweden zur Europäischen Union, da es Zucker betreffe, der aus Zuckerrüben hergestellt worden sei, die im Rahmen der vor dem 1. Januar 1995 geltenden nationalen Marktorganisation angebaut worden seien. Es handele sich also um eine nationale Maßnahme, die nicht in den Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker falle. Ferner habe der Zweck des Lagerabgabegesetzes darin bestanden, die Bildung überhöhter Lagerbestände zu verhindern, und sei folglich mit der Beitrittsakte vereinbar gewesen.

23 Die Kommission weist darauf hin, daß die schwedische Lagerabgabe für Zucker vor dem Beitritt des Königreichs Schweden zur Europäischen Union eingeführt worden sei und ausschließlich Zucker betreffe, der in dem Zeitraum vor dem Beitritt im Einklang mit der damals geltenden nationalen Marktorganisation für Zucker erzeugt worden sei. Wie jede andere nationale Vorschrift könne sie nur dann als unvereinbar mit den Bestimmungen des Vertrages betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse und insbesondere mit den Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation angesehen werden, wenn sie mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik unvereinbar sei oder das Funktionieren der zur Erreichung dieser Ziele verwendeten Mechanismen behindere. Soweit mit dieser Vorschrift die Verhinderung der Bildung überhöhter Lagerbestände bezweckt werde, stehe sie im Einklang mit der Beitrittsakte. Der Zweck, den für die Zuckererzeuger aus dem Beitritt resultierenden Gewinn abzuschöpfen, laufe der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht zuwider, deren Vorschriften den schwedischen Erzeugern von Zucker oder Zuckerrüben für vor dem Beitritt erzeugten Zucker kein Einkommen in einer bestimmten Höhe garantieren sollten.

24 Ob ein Gesetz zur Einführung einer Lagerabgabe für Zucker wie das Lagerabgabegesetz den Gemeinschaftsvorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker zuwiderläuft, richtet sich danach, ob es einen Bereich betrifft, der durch das Gemeinschaftsrecht abschließend geregelt wird, oder das ordnungsgemässe Funktionieren der Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation, insbesondere durch seinen Einfluß auf die Preisbildung oder auf die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, behindert (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1983 in der Rechtssache 222/82, Apple and Pear Development Council, Slg. 1983, 4083, Randnrn. 23 und 31, und vom 25. November 1986 in der Rechtssache 218/85, Cerafel, Slg. 1986, 3513, Randnr. 13).

25 Das Lagerabgabegesetz erfasst einen objektiven Sachverhalt, der vor dem Beitritt Schwedens zur Europäischen Union bestand. Die Lagerabgabe an den schwedischen Staat muß nämlich entrichten, wer am 31. Dezember 1994 Zucker eingelagert hatte. Nur sofern sich diese Abgabe auf die Lagerbestände am 1. Januar 1995 auswirken könnte, wäre zu prüfen, ob sie mit der Gemeinschaftsregelung für Zucker vereinbar ist.

26 Soweit der Zucker Teil der normalen Übertragsbestände ist, sieht die Verordnung Nr. 3300/94 vor, daß die Vorschriften der Verordnung Nr. 1785/81 über die Eigenfinanzierung des Sektors oder die Ausfuhrerstattungen nicht auf die vor dem 1. Juli 1995 in den neuen Mitgliedstaaten erzeugten Zuckermengen anzuwenden sind, da die Zuckererzeugung dieser Staaten ausschließlich im Rahmen einzelstaatlicher Quoten erfolgte und bis zum 1. Januar 1995 weitgehend abgesetzt war.

27 Was die Preisregelung anbelangt, so konnte sich die Lagerabgabe für Zucker nicht auf die Situation der Zuckererzeuger auswirken, für die zwar die Lagerkosten einschließlich Abgaben durch die Abgabe zweifellos stiegen, für die aber auch der Verkaufspreis des Erzeugnisses durch den Beitritt in gleicher Weise stieg, so daß er dem in der Gemeinschaft geltenden, höheren Verkaufspreis für Zucker entsprach. Die Abgabe hat daher für sie eine neutrale Wirkung.

28 Wäre dagegen auf den zum Zeitpunkt des Beitritts eingelagerten Zucker keine Abgabe erhoben worden, so hätten sich die schwedischen Zuckererzeuger in einer günstigeren Lage befunden als Erzeuger der Gemeinschaft, da ihnen die höheren Zuckerpreise der Gemeinschaft zugute gekommen wären, ohne daß die Eigenfinanzierungsregelung für sie gegolten hätte. Aus diesem Grund enthielten sowohl die Beitrittsakte als auch die Verordnung Nr. 3300/84 Bestimmungen zur Verhinderung der Bildung von Lagerbeständen zu spekulativen Zwecken. Unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Zuckererzeugung des Wirtschaftsjahres 1994/95 bis zum 1. Januar 1995 bereits weitgehend abgesetzt war (dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3300/94), wurde beschlossen, daß für diesen Zucker der gemeinschaftliche Verkaufspreis ohne gleichzeitige Anwendung der Eigenfinanzierungsregelung gelten sollte.

29 Daß die Gemeinschaft eine auf Gemeinschaftsebene als geringfügig angesehene Zuckermenge duldete, bedeutet jedoch nicht, daß die Gemeinschaftsvorschriften den Erlaß eines Gesetzes untersagt hätten, durch das der Gewinn abgeschöpft wurde, mit dem die schwedischen Zuckererzeuger aufgrund des Beitritts und der darauf beruhenden Änderung der Verkaufspreise rechneten, da ein Gesetz wie das Lagerabgabegesetz das Funktionieren der Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht behinderte.

30 Die spätere Änderung des Lagerabgabegesetzes, mit der lediglich die Abgabe gesenkt wurde, kann an diesem Ergebnis nichts ändern.

31 Daher braucht nicht auf das Vorbringen der Klägerin und der dänischen Regierung eingegangen zu werden, das Königreich Schweden habe durch den Erlaß des Lagerabgabegesetzes nach Unterzeichnung der Beitrittsakte den in Artikel 18 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge verankerten Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, nach dem ein Staat verpflichtet sei, sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck eines Vertrages vereiteln würden.

32 Demnach ist zu antworten, daß die Artikel 137 Absatz 2 und 145 Absatz 2 der Beitrittsakte, die Artikel 39 und 40 EG-Vertrag sowie die Verordnungen Nr. 1785/81 und Nr. 3300/94 den Erlaß eines Gesetzes durch einen der Europäischen Union beitretenden Staat kurz vor seinem Beitritt nicht entgegenstehen, mit dem eine Abgabe für Zucker eingeführt wurde, der in diesem Staat zu diesem Zeitpunkt eingelagert war.

Kostenentscheidung:

Kosten

33 Die Auslagen der schwedischen und der dänischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Länsrätt i Jönköpings län mit Beschluß vom 26. Januar 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Artikel 137 Absatz 2 und 145 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, die Artikel 39 und 40 EG-Vertrag sowie die Verordnungen (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und (EG) Nr. 3300/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Übergangsmaßnahmen im Zuckersektor aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens stehen dem Erlaß eines Gesetzes durch einen der Europäischen Union beitretenden Staat kurz vor seinem Beitritt nicht entgegen, mit dem eine Abgabe für Zucker eingeführt wurde, der in diesem Staat zu diesem Zeitpunkt eingelagert war.

Ende der Entscheidung

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