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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2008
Aktenzeichen: C-270/06
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 78
Verfahrensordnung Art. 69 § 5
Verfahrensordnung Art. 69 § 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFS

11. September 2008

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache C-270/06

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 20. Juni 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbæk als Bevollmächtigter, im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer und J. Bauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Generalanwältin J. Kokott

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission hat dem Gerichtshof mit am 3. Juli 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben nach Art. 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und beantragt, die Kosten nach Art. 69 § 5 der Verfahrensordnung der Beklagten aufzuerlegen.

2 Die Beklagte hat keine Stellungnahme zu dieser Klagerücknahme innerhalb der hierfür gesetzten Frist abgegeben.

3 Nach Art. 69 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

4 Da die Republik Österreich im vorliegenden Fall keine Stellungnahme zu der Rücknahme vorgelegt und keinen Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten gestellt hat, ist dem Antrag der Kommission stattzugeben und die Republik Österreich zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofs beschlossen:

1. Die Rechtssache C-270/06 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

Luxemburg, den 11. September 2008



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