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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: C-271/00
Rechtsgebiete: EuGVÜ


Vorschriften:

EuGVÜ Art. 1 Abs. 1
EuGVÜ Art. 1 Abs. 2 Nr. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland ist dahin auszulegen, dass der Begriff Zivilsache" eine Rückgriffsklage umfasst, mit der eine öffentliche Stelle gegenüber einer Privatperson die Rückzahlung von Beträgen verfolgt, die sie als Sozialhilfe an den geschiedenen Ehegatten und an das Kind dieser Person gezahlt hat, soweit für die Grundlage dieser Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung die allgemeinen Vorschriften über Unterhaltsverpflichtungen gelten.

In einem solchen Fall lässt sich nämlich die Rechtsstellung der öffentlichen Stelle gegenüber einem Unterhaltsverpflichteten mit der Rechtsstellung einer Privatperson vergleichen, die in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers eintritt, nachdem sie aus einem beliebigen Rechtsgrund die Schuld eines anderen beglichen hat, oder mit der Rechtsstellung desjenigen, der von einem Dritten den Ersatz des Schadens fordert, der ihm durch ein diesem zurechenbares Ereignis oder Unterlassen entstanden ist.

Ist die Rückgriffsklage hingegen auf Bestimmungen gestützt, mit denen der Gesetzgeber der öffentlichen Stelle eine eigene, besondere Befugnis verliehen hat, kann diese Klage nicht als Zivilsache" angesehen werden. Dies wäre der Fall, wenn die in Rede stehenden Bestimmungen der öffentlichen Stelle ermöglichten, gegebenenfalls eine zwischen Ehegatten oder ehemaligen Ehegatten rechtmäßig getroffene Vereinbarung unberücksichtigt zu lassen, die zwischen diesen verbindliche Wirkung entfalten würde und Dritten entgegengehalten werden könnte, und so der öffentlichen Stelle eine von den allgemein geltenden Vorschriften abweichende Rechtsstellung einräumten. Das gälte erst recht, wenn diese Bestimmungen der öffentlichen Stelle erlaubten, eine Vereinbarung unberücksichtigt zu lassen, die durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt worden ist und von der Rechtskraft dieser Entscheidung umfasst wird.

( vgl. Randnrn. 34, 36-37, Tenor 1 )

2. Die Bedeutung des Begriffes soziale Sicherheit" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland umfasst den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71, wie er in deren Artikel 4 definiert und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes präzisiert wurde.

( vgl. Randnr. 45 )

3. Artikel 1 Absatz 2 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland ist dahin auszulegen, dass der Begriff soziale Sicherheit" sich nicht auf eine Rückgriffsklage erstreckt, mit der eine öffentliche Stelle gegenüber einer Privatperson nach den allgemein geltenden Vorschriften die Rückzahlung von Beträgen verfolgt, die sie als Sozialhilfe an den geschiedenen Ehegatten und an das Kind dieser Person gezahlt hat.

Eine solche Klage, die gegen einen privaten Dritten in seiner Eigenschaft als den unterstützten Personen zum Unterhalt Verpflichteter erhoben wird, hat nämlich nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Leistungen zum Gegenstand, sondern die Rückerstattung der aus diesem Grund gezahlten Beträge, so dass sie jedenfalls nicht die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft.

( vgl. Randnrn. 46-47, 49, Tenor 2 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 14. November 2002. - Gemeente Steenbergen gegen Luc Baten. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Hof van Beroep te Antwerpen - Belgien. - Brüsseler Übereinkommen - Anwendungsbereich - Rückgriffsklage, die auf eine nationale Regelung gestützt ist, die die Zahlung von Sozialhilfeleistungen vorsieht - Begriff 'Zivilsache' - Begriff 'soziale Sicherheit'. - Rechtssache C-271/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-271/00

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Hof van Beroep Antwerpen (Belgien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Gemeente Steenbergen

gegen

Luc Baten

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77) und vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer C. W. A. Timmermans in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwalt: A. Tizzano

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Gemeente Steenbergen, vertreten durch J. Jespers, advocaat,

- des Herrn Baten, vertreten durch J. De Meester, advocaat,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch V. J. M. Koningsberger als Bevollmächtigten,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,

- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von K. Beal, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. L. Iglesias Buhigues und W. Neirinck als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins im Beistand von K. Beal, und der Kommission, vertreten durch A.-M. Rouchaud und H. M. H. Speyart als Bevollmächtigte, in der Sitzung vom 15. November 2001

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. April 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Hof van Beroep Antwerpen hat mit Beschluss vom 27. Juni 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juli 2000, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 1 dieses Übereinkommens (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77) und vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit über eine Rückgriffsklage, die die Gemeinde Steenbergen, eine niederländische Gebietskörperschaft, gegen Herrn Baten, wohnhaft in Belgien, erhoben hat, um Geldbeträge zurückzuerlangen, die von dieser Körperschaft als Sozialhilfe an die geschiedene Ehefrau und an das Kind von Herrn Baten gezahlt worden waren.

Rechtlicher Rahmen

Das Brüsseler Übereinkommen

3 In Artikel 1 des Brüsseler Übereinkommens wird dessen Anwendungsbereich festgelegt. Dieser Artikel bestimmt:

Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

Es ist nicht anzuwenden auf:

...

3. die soziale Sicherheit;

..."

4 Nach Artikel 26 des Brüsseler Übereinkommens werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Vertragsstaaten ohne weiteres anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

5 In Artikel 27 des Brüsseler Übereinkommens werden allerdings die Fälle abschließend aufgeführt, in denen eine Entscheidung nicht anerkannt wird. Es heißt dort:

Eine Entscheidung wird nicht anerkannt:

...

3. wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;

..."

6 Nach seinem Artikel 55 ersetzt das Brüsseler Übereinkommen eine Reihe von darin aufgeführten, zwischen Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen. Dazu zählt das am 28. März 1925 in Brüssel unterzeichnete belgisch-niederländische Abkommen über die Zuständigkeit der Gerichte, den Konkurs sowie die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden" (im Folgenden: belgisch-niederländisches Abkommen von 1925).

7 Gemäß Artikel 56 des Brüsseler Übereinkommens sind die in seinem Artikel 55 genannten Abkommen auf den Rechtsgebieten, auf die das Brüsseler Übereinkommen keine Anwendung findet, weiterhin anzuwenden.

Die niederländischen Rechtsvorschriften

8 Mit der Algemene Bijstandswet (Allgemeines Sozialhilfegesetz, Staatsblad 1995, Nr. 199, S. 1) (ABW) wurde eine Sozialhilferegelung zugunsten bedürftiger Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden eingeführt.

9 Die allgemeine Beihilfe (algemene bijstand) besteht in einer monatlich gewährten Leistung, die an das gesetzliche Mindesteinkommen gekoppelt ist und es dem Empfänger ermöglichen soll, die für den Lebensunterhalt notwendigen Ausgaben zu bestreiten. Die Beihilfe wird von der Wohnortgemeinde des Betroffenen gewährt.

10 In Artikel 93 ABW heißt es:

Die Sozialhilfeaufwendungen werden bis zur Höhe der im Ersten Buch des Burgerlijk Wetboek (Bürgerliches Gesetzbuch) festgelegten Unterhaltspflicht zurückgefordert von

a) demjenigen, der bei fehlender häuslicher Gemeinschaft seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Ehegatten oder seinem minderjährigen Kind nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt...;

b) demjenigen, der seiner Unterhaltspflicht nach einer Ehescheidung... nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt...

c)..."

11 Artikel 94 ABW bestimmt:

Eine Vereinbarung, durch die Ehegatten oder ehemalige Ehegatten bestimmt haben, dass sie nach einer Ehescheidung... einander zu keinerlei Unterhalt oder zum Unterhalt nur in bestimmter Höhe verpflichtet sein sollen..., steht einer Rückforderung bei einer der Parteien nicht entgegen und lässt die Feststellung des Rückforderungsbetrags unberührt."

12 Falls die von der Gemeinde auf Rückzahlung in Anspruch genommene Person die Zahlung nicht freiwillig leistet, kann die Gemeinde nach den Artikeln 102 ff. ABW eine Rückgriffsklage erheben. Für diese Klage gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13 Die Ehe zwischen Herrn Baten und Frau Kil wurde durch ein am 14. Mai 1987 ergangenes Urteil eines belgischen Gerichts über die einvernehmliche Scheidung aufgelöst. In der am 25. März 1986 vor einem Notar in Belgien geschlossenen Vereinbarung vor der Scheidung hatten die Ehegatten festgelegt, dass sie einander keinen Unterhalt schuldeten und dass Herr Baten als Beitrag zum Unterhalt ihres minderjährigen ehelichen Kindes monatlich 3 000 BEF zahlen werde.

14 Frau Kil ließ sich mit dem Kind in der Gemeinde Steenbergen (Niederlande) nieder. Diese gewährte beiden eine Sozialhilfeleistung nach der ABW.

15 Später forderte die Gemeinde Steenbergen die gezahlten Beträge gemäß den Artikeln 93 ff. ABW von Herrn Baten zurück. Da Herr Baten dem nicht nachkam, erhob die Gemeinde Steenbergen gegen ihn eine Rückgriffsklage gemäß Artikel 102 ABW vor der Arrondissementsrechtbank Breda (Niederlande).

16 Die Arrondissementsrechtbank Breda verurteilte Herrn Baten mit Beschluss vom 22. Juli 1996 zur Zahlung der Beträge an die Gemeinde Steenbergen, die als Sozialhilfe an Frau Kil und an ihr Kind gezahlt worden waren.

17 Mit Beschluss vom 11. Februar 1998 erklärte der Vorsitzende der Rechtbank van eerste aanleg Turnhout (Belgien) den Beschluss vom 22. Juli 1996 für vollstreckbar.

18 Gegen diesen Beschluss legte Herr Baten einen Rechtsbehelf ein. Mit Urteilen vom 17. März und 23. Juni 1999 gab die Rechtbank van eerste aanleg Turnhout diesem Rechtsbehelf statt und entschied, dass die Vollstreckung der Entscheidung der Arrondissementsrechtbank Breda vom 22. Juli 1996 wegen Unvereinbarkeit mit dem Urteil über die einvernehmliche Scheidung vom 14. Mai 1987, in dem implizit die von Notar... ausgefertigte öffentliche Urkunde vom 25. März 1986 enthalten ist und bekräftigt wird", nicht möglich sei.

19 Die Gemeinde Steenbergen focht diese beiden Urteile vor dem Hof van Beroep Antwerpen an. Sie machte geltend, der Rechtsstreit falle, da er die soziale Sicherheit betreffe, nicht in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens, sondern in den des belgisch-niederländischen Abkommens von 1925.

20 Unter diesen Umständen hat der Hof van Beroep Antwerpen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Handelt es sich bei einem Rechtsstreit über eine Rückgriffsforderung aufgrund der niederländischen Algemene Bijstandswet, den eine rückgriffsberechtigte Gemeinde gemäß Artikel 93 der Algemene Bijstandswet gegen einen Unterhaltspflichtigen angestrengt hat, um eine Zivilsache im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968, und kann eine in einem solchen Rechtsstreit gefällte gerichtliche Entscheidung aus diesem Grund in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen?

2. Handelt es sich bei einem Rechtsstreit über eine Rückgriffsforderung aufgrund der niederländischen Algemene Bijstandswet, den eine rückgriffsberechtigte Gemeinde gemäß Artikel 93 der Algemene Bijstandswet gegen einen Unterhaltspflichtigen angestrengt hat, um eine Angelegenheit der sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nummer 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968, und fällt eine in einem solchen Rechtsstreit gefällte gerichtliche Entscheidung aus diesem Grund aus dem Anwendungsbereich dieses Übereinkommens heraus?

Zur ersten Frage

21 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff Zivilsache" im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens eine Rückgriffsklage umfasst, mit der eine öffentliche Stelle gegenüber einer Privatperson die Rückzahlung von Beträgen verfolgt, die sie als Sozialhilfe an den geschiedenen Ehegatten und an das Kind dieser Person gezahlt hat.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

22 Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten und die Kommission stimmen in den von ihnen beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen darin überein, dass der Begriff Zivilsache" im Sinne von Artikel 1 des Brüsseler Übereinkommens autonom zu bestimmen sei. Sie stimmen ebenso darin überein, dass die Streitigkeiten, in denen sich die öffentliche Verwaltung und ein Einzelner gegenüberstuenden, in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fallen könnten, sofern die Verwaltung nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehandelt habe.

23 In Bezug auf die Anwendung dieser Grundsätze auf das Ausgangsverfahren gehen die genannten Erklärungen jedoch auseinander.

24 Die Gemeinde Steenbergen und das Vereinigte Königreich tragen vor, dass eine Behörde, die eine Klage gegen einen Einzelnen erhebe, um als Sozialhilfe gezahlte Beträge zurückzuerlangen, in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handele.

25 Die Kommission hat im schriftlichen Verfahren ebenfalls diese Meinung vertreten, wobei sie davon ausgegangen ist, dass im Rahmen der ABW die Sozialhilfe gewährende Gemeinde sowohl in Bezug auf die Feststellung der Anspruchsberechtigten und der Höhe des gewährten Betrages als auch in Bezug auf die Entscheidung über die Rückforderung dieses Betrages über ein weites Ermessen verfüge. In der Sitzung hat sie allerdings, gestützt auf eine andere Auslegung der ABW, ihre Beurteilung geändert. Sofern es einen gesetzlich Unterhaltsverpflichteten gebe, sei die Gemeinde nach der ABW zur Rückforderung verpflichtet, allerdings nur insoweit, als dieser Verpflichtete die Unterhaltspflicht nicht erfuellt habe. Die Gemeinde mache somit einen zivilrechtlichen Anspruch geltend.

26 Die österreichische und die schwedische Regierung vertreten ebenfalls die Ansicht, dass die in Rede stehende Rückgriffsklage an einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch, hier den von Frau Kil und ihrer Tochter gegenüber Herrn Baten, anknüpfe. Der Umstand, dass dieser Anspruch auf eine Behörde übergegangen sei, habe nicht dessen Rechtsnatur verändert.

27 Auch nach Ansicht der niederländischen Regierung handelt es sich bei der Klage im Ausgangsverfahren um eine zivilrechtliche Klage. Sie bewertet sie jedoch eher als Klage auf Ersatz des Schadens, der der betreffenden Gemeinde dadurch entstanden sei, dass sie einem bedürftigen Unterhaltsberechtigten Sozialhilfe habe gewähren müssen.

Würdigung durch den Gerichtshof

28 Nach ständiger Rechtsprechung können, da Artikel 1 des Brüsseler Übereinkommens dessen Anwendungsbereich bezeichnen soll und sichergestellt werden muss, dass sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben, die in dieser Bestimmung verwendeten Ausdrücke nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen beteiligten Staates verstanden werden. Der betreffende Begriff ist daher als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (Urteile vom 14. Oktober 1976 in der Rechtssache 29/76, LTU, Slg. 1976, 1541, Randnr. 3, vom 22. Februar 1979 in der Rechtssache 133/78, Gourdain, Slg. 1979, 733, Randnr. 3, vom 16. Dezember 1980 in der Rechtssache 814/79, Rüffer, Slg. 1980, 3807, Randnr. 7, und vom 21. April 1993 in der Rechtssache C-172/91, Sonntag, Slg. 1993, I-1963, Randnr. 18).

29 Wie der Gerichtshof klargestellt hat, führt diese Auslegung dazu, dass bestimmte gerichtliche Entscheidungen wegen der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgeschlossen sind (Urteil LTU, Randnr. 4).

30 So können zwar bestimmte Entscheidungen, die in Verfahren ergehen, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter das Brüsseler Übereinkommen fallen, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt (Urteile LTU, Randnr. 4, und Rüffer, Randnr. 8).

31 Ob dies in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem eine öffentliche Stelle gegenüber einer Privatperson die Rückzahlung von Beträgen verfolgt, die sie als Sozialhilfe an den geschiedenen Ehegatten und an das Kind dieser Person gezahlt hat, der Fall ist, ist daher anhand der Grundlage dieser Klage und der Modalitäten ihrer Erhebung zu bestimmen.

32 In Artikel 93 ABW heißt es insoweit, dass die Sozialhilfeaufwendungen bis zur Höhe der im Ersten Buch des niederländischen Burgerlijk Wetboek festgelegten Unterhaltspflicht zurückgefordert werden. Die Fälle, in denen eine öffentliche Stelle eine Rückgriffsklage erheben kann, bestimmen sich somit nach zivilrechtlichen Vorschriften, und zwar danach, ob es einen gesetzlich Unterhaltsverpflichteten gibt. Nach diesen Vorschriften richtet sich auch, gegen wen die öffentliche Stelle Klage erheben kann, wer also dieser gesetzlich Unterhaltsverpflichtete ist, und in welcher Höhe sie Anspruch auf Rückzahlung hat, nämlich in Höhe der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung selbst.

33 In Bezug auf die Modalitäten der Erhebung der Rückgriffsklage bestimmt Artikel 103 ABW, dass diese Klage vor den Zivilgerichten zu erheben ist und für sie die Bestimmungen der Zivilprozessordnung gelten.

34 Somit lässt sich, wie der Generalanwalt in Nummer 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Rechtsstellung der öffentlichen Stelle gegenüber einem Unterhaltsverpflichteten mit der Rechtsstellung einer Privatperson vergleichen, die in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers eintritt, nachdem sie aus einem beliebigen Rechtsgrund die Schuld eines anderen beglichen hat, oder mit der Rechtsstellung desjenigen, der von einem Dritten den Ersatz des Schadens fordert, der ihm durch ein diesem zurechenbares Ereignis oder Unterlassen entstanden ist.

35 Diese Feststellung bedarf jedoch einer Einschränkung, da nach Artikel 94 ABW eine Vereinbarung, die Ehegatten oder ehemalige Ehegatten getroffen haben, um nach der Ehescheidung ihre Unterhaltverpflichtungen auszuschließen oder zu begrenzen, einer Rückforderung bei einer der Parteien nicht entgegensteht und den Rückforderungsbetrag unberührt lässt.

36 Soweit nämlich diese Bestimmung der öffentlichen Stelle ermöglicht, gegebenenfalls eine zwischen Ehegatten oder ehemaligen Ehegatten rechtmäßig getroffene Vereinbarung unberücksichtigt zu lassen, die zwischen diesen verbindliche Wirkung entfalten würde und Dritten entgegengehalten werden könnte, räumt sie der öffentlichen Stelle eine von den allgemein geltenden Vorschriften abweichende Rechtsstellung ein. Das gilt erst recht, soweit sie ihr erlaubt, eine Vereinbarung unberücksichtigt zu lassen, die durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt worden ist und von der Rechtskraft dieser Entscheidung umfasst wird. In solchen Fällen handelt die öffentliche Stelle nicht mehr aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften, sondern kraft einer eigenen, besonderen Befugnis, die ihr vom Gesetzgeber speziell verliehen wurde.

37 Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 1 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass der Begriff Zivilsache" eine Rückgriffsklage umfasst, mit der eine öffentliche Stelle gegenüber einer Privatperson die Rückzahlung von Beträgen verfolgt, die sie als Sozialhilfe an den geschiedenen Ehegatten und an das Kind dieser Person gezahlt hat, soweit für die Grundlage dieser Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung die allgemeinen Vorschriften über Unterhaltsverpflichtungen gelten. Ist die Rückgriffsklage auf Bestimmungen gestützt, mit denen der Gesetzgeber der öffentlichen Stelle eine eigene, besondere Befugnis verliehen hat, kann diese Klage nicht als Zivilsache" angesehen werden.

Zur zweiten Frage

38 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff soziale Sicherheit" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens sich auf eine Rückgriffsklage erstreckt, mit der eine öffentliche Stelle gegenüber einer Privatperson die Rückzahlung von Beträgen verfolgt, die sie als Sozialhilfe an den geschiedenen Ehegatten und an das Kind dieser Person gezahlt hat.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

39 Die niederländische und die österreichische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission weisen darauf hin, dass der Begriff soziale Sicherheit" im Brüsseler Übereinkommen nicht definiert werde, und schlagen vor, insoweit auf Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der geänderten und aktualisierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) Bezug zu nehmen.

40 Die genannten Regierungen wie auch die Kommission machen allerdings geltend, dass der Ausschluss von Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens eng auszulegen sei. Er betreffe nur die Rechtstreitigkeiten zwischen den Trägern und den Leistungsempfängern und erstrecke sich nicht auf Klagen, die ein Träger gegen einen Dritten erhebe.

Würdigung durch den Gerichtshof

41 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage nur für den Fall zu beantworten ist, dass die öffentliche Stelle nach den allgemein geltenden Vorschriften vorgeht und dass die Entscheidung, die über die von ihr erhobene Rückgriffsklage ergangen ist, als eine Entscheidung in einer Zivilsache" im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens angesehen werden kann.

42 Da mit dem Begriff soziale Sicherheit" der Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens bezeichnet werden soll, ist er, wie der Gerichtshof in Randnummer 28 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufen hat, als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik dieses Übereinkommens berücksichtigt werden müssen.

43 Angesichts des Zusammenhangs zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dem Gemeinschaftsrecht (vgl. Urteile vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache C-398/92, Mund & Fester, Slg. 1994, I-467, Randnr. 12, und vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-7/98, Krombach, Slg. 2000, I-1935, Randnr. 24) ist auf die Bedeutung abzustellen, die diesem Begriff im Gemeinschaftsrecht zukommt.

44 Mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1408/71 auf der Grundlage von Artikel 51 EWG-Vertrag (später Artikel 51 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 42 EG) hat der Gemeinschaftsgesetzgeber Bestimmungen zur Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit festgelegt. Wie der Generalanwalt in den Nummern 46 und 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird mit diesen Bestimmungen eine Regelung eingeführt, wonach grundsätzlich der ausschließlichen Rechtsetzungszuständigkeit eines Mitgliedstaats die Zuständigkeit der Behörden und Gerichte dieses Staates entspricht. Der effektive Rechtsschutz in diesem Bereich wird folglich dadurch sichergestellt, dass ein nationales System in seiner Gesamtheit für anwendbar erklärt wird, und erfordert nicht, dass die Anerkennung von Entscheidungen in diesem Bereich sichergestellt wird.

45 Daher ist davon auszugehen, dass die Bedeutung des Begriffes soziale Sicherheit" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 umfasst, wie er in deren Artikel 4 definiert und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes präzisiert wurde.

46 Unabhängig davon, wie Leistungen, die eine öffentliche Stelle als Sozialhilfe bedürftigen Personen zahlt, im Hinblick auf Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 zu qualifizieren sind, hat die Rückgriffsklage, die diese Stelle gegen einen privaten Dritten in seiner Eigenschaft als den unterstützten Personen zum Unterhalt Verpflichteter erhoben hat, nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Leistungen zum Gegenstand, sondern die Rückerstattung der aus diesem Grund gezahlten Beträge.

47 Demzufolge betrifft der Gegenstand des Rechtstreits jedenfalls nicht die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71.

48 Diese Auslegung wird sowohl durch den von P. Jenard vorgelegten Bericht zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979, C 59, S. 1, 12 und 13) als auch durch den von P. Schlosser vorgelegten Bericht zu dem Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 71, Nr. 60) gestützt. Diesen Berichten zufolge gilt der Ausschluss der sozialen Sicherheit vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens nur für die Rechtsstreitigkeiten, die unmittelbar dieses Gebiet betreffen, nämlich solche, die sich aus den Beziehungen zwischen der Verwaltung und den ihr angeschlossenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ergeben. Nach den genannten Berichten ist das Brüsseler Übereinkommen anwendbar, wenn die Verwaltung einen Regressanspruch gegen den für den Schaden haftenden Dritten geltend macht oder gegen den Schädiger in die Rechte eines bei ihr versicherten Dritten eintritt, da sie in diesem Fall aufgrund des allgemeinen Rechts vorgeht.

49 Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 1 Absatz 2 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass der Begriff soziale Sicherheit" sich nicht auf eine Rückgriffsklage erstreckt, mit der eine öffentliche Stelle gegenüber einer Privatperson nach den allgemein geltenden Vorschriften die Rückzahlung von Beträgen verfolgt, die sie als Sozialhilfe an den geschiedenen Ehegatten und an das Kind dieser Person gezahlt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

50 Die Auslagen der niederländischen, der österreichischen und der schwedischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Hof van Beroep Antwerpen mit Beschluss 27. Juni 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland ist dahin auszulegen, dass der Begriff Zivilsache" eine Rückgriffsklage umfasst, mit der eine öffentliche Stelle gegenüber einer Privatperson die Rückzahlung von Beträgen verfolgt, die sie als Sozialhilfe an den geschiedenen Ehegatten und an das Kind dieser Person gezahlt hat, soweit für die Grundlage dieser Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung die allgemeinen Vorschriften über Unterhaltsverpflichtungen gelten. Ist die Rückgriffsklage auf Bestimmungen gestützt, mit denen der Gesetzgeber der öffentlichen Stelle eine eigene, besondere Befugnis verliehen hat, kann diese Klage nicht als Zivilsache" angesehen werden.

2. Artikel 1 Absatz 2 Nummer 3 dieses Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass der Begriff soziale Sicherheit" sich nicht auf eine Rückgriffsklage erstreckt, mit der eine öffentliche Stelle gegenüber einer Privatperson nach den allgemein geltenden Vorschriften die Rückzahlung von Beträgen verfolgt, die sie als Sozialhilfe an den geschiedenen Ehegatten und an das Kind dieser Person gezahlt hat.

Ende der Entscheidung

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