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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.2004
Aktenzeichen: C-272/03
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 718 Abs. 3 Buchst. d
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 670p
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 137
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 141
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 204 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 239 Abs. 1
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 670
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 718
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 15. Dezember 2004. - Hauptzollamt Neubrandenburg gegen Jens Christian Siig. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. - Zollkodex der Gemeinschaften - Entstehung der Zollschuld - Verfahren der vorübergehenden Verwendung - Auswechslung der Zugmaschine eines Aufliegers. - Rechtssache C-272/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-272/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom

13. Mai 2003

, beim Gerichtshof eingegangen am

24. Juni 2003

, in dem Verfahren

Hauptzollamt Neubrandenburg

gegen

Jens Christian Siig in Firma Internationale Transport ExportImport

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. Gulmann und R. Schintgen (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Christian Siig, vertreten durch Rechtsanwalt F. Bähring,

- der italienischen Regierung, vertreten durch J. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. de Bellis, Avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. C. Schieferer als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 670 Buchstabe p und 718 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Siig in Firma Internationale Transport Export-Import und dem Hauptzollamt Neubrandenburg über die Erhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer.

Rechtlicher Rahmen

3. Artikel 137 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) bestimmt:

Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

4. Artikel 141 des Zollkodex lautet:

In welchen Fällen und unter welchen besonderen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, wird nach dem Ausschussverfahren festgelegt.

5. Artikel 204 Absatz 1 des Zollkodex sieht vor:

Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen

a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder

b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,

es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

6. In Artikel 239 Absatz 1 des Zollkodex heißt es:

Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle

- werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;

- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

7. Artikel 670 der Durchführungsverordnung bestimmt:

Im Sinne dieses Artikels bedeuten

...

e) gewerbliche Verwendung : die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur gewerblichen oder kommerziellen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;

...

p) Binnenverkehr : die Beförderung von Personen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Beförderungsmittel einsteigen und in diesem Gebiet wieder aussteigen, bzw. die Beförderung von Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen und in diesem Gebiet wieder entladen werden.

8. Artikel 718 der Durchführungsverordnung sieht vor:

(1) Die vorübergehende Verwendung wird für die gewerblich verwendeten Straßenfahrzeuge bewilligt.

(2) Im Sinne dieses Artikels gelten als Fahrzeuge alle Straßenfahrzeuge einschließlich der Anhänger, die an derartige Fahrzeuge angehängt werden können.

(3) Unbeschadet Absatz 4 unterliegt die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Absatz 1 der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge

...

d) ausschließlich für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden.

...

(5) Die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge dürfen unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen so lange im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben, wie dies zur Ausführung der Tätigkeit, für die vorübergehende Verwendung beantragt wurde, z. B. Heranführen, Aus- oder Einsteigen von Personen, Abladen oder Laden von Waren, Beförderung sowie Durchführung von Wartungsarbeiten, erforderlich ist.

...

(7) Abweichend von Absatz 3

...

c) können gewerblich verwendete Fahrzeuge im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere über die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, diese Möglichkeit vorsehen.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

9. Herr Siig, der als Einzelunternehmer in Polen eine Spedition betreibt, verfügt über drei Sattelzugmaschinen. Am 25. Mai 2000 erteilte ihm das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen eine Genehmigung für den internationalen Güterkraftverkehr zwischen Deutschland und Polen sowie im Durchgangsverkehr durch deutsches Hoheitsgebiet für die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen GWN 3247. Als Datum der Einreise war in der Genehmigung der 4. Juni 2000, als Entladeort Viborg in Dänemark, als Datum der Rückfahrt der 6. Juni 2000 und als Entladeland Polen angegeben.

10. Diese Sattelzugmaschine und der Auflieger mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen VB 4064 wurden am 4. Juni 2000 in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt. Die beförderten Waren waren für einen Abnehmer in Dänemark bestimmt. Nach der Abladung der Waren wurde der Auflieger am 6. Juni 2000 in Flensburg (Deutschland) mit Waren beladen, die für ein in Warschau (Polen) ansässiges Unternehmen bestimmt waren. Am 7. Juni 2000 wurde der Auflieger auf dem Gelände der Firma Agroservice in Penkun (Deutschland) abgestellt, und die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen GWN 3247 verließ das Zollgebiet der Gemeinschaft ohne diesen Auflieger in Richtung Polen. Am 8. Juni 2000 wurde eine andere Sattelzugmaschine mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen SML 3525 in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt. Diese Maschine übernahm den Auflieger und beförderte ihn am 9. Juni 2000 über das Zollamt Eberswalde (Deutschland) nach Warschau, wo er am 12. Juni 2000 beim Empfänger eintraf.

11. Mit Steuerbescheid vom 18. August 2000 setzte das Hauptzollamt gegen Herrn Siig aufgrund des Wertes der Sattelzugmaschine mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen GWN 3247 Zoll in Höhe von 2 240 DM und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 2 598,40 DM fest, weil damit am 7. Juni 2000 ein Warentransport im deutschen Hoheitsgebiet durchgeführt worden sei. Nach Zurückweisung seines Einspruchs gegen diesen Steuerbescheid erhob Herr Siig Klage beim Finanzgericht (Deutschland). Dieses gab der Klage mit der Begründung statt, dass Herr Siig keine der Pflichten verletzt habe, die sich aus dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ergeben hätten, in das die Sattelzugmaschine und der Auflieger jeweils getrennt durch Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft überführt worden seien.

12. Nach Ansicht des Finanzgerichts hat Herr Siig Artikel 718 Absatz 3 Buchstabe d der Durchführungsverordnung beachtet, wobei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorgangs auf die Beförderung der Ware, für die das Beförderungsmittel eingesetzt werde, abzustellen sei. Denn nach Artikel 670 Buchstabe p der Durchführungsverordnung sei als Binnenverkehr die Beförderung von Waren zu verstehen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen und in diesem Gebiet wieder entladen würden. Die Sattelzugmaschine sei aber mit dem Auflieger für eine Beförderung, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft begonnen und innerhalb dieses Gebietes geendet habe, und außerdem für eine Beförderung, die innerhalb dieses Gebietes begonnen und außerhalb davon geendet habe, eingesetzt worden. Dadurch, dass der Auflieger zwei Tage auf einem Gelände in Penkun abgestellt worden sei, sei das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nur kurzfristig unterbrochen worden.

13. Das Hauptzollamt legte gegen diese Entscheidung Revision ein und trug vor, dass entgegen der vom Finanzgericht vertretenen Auffassung nicht auf den endgültigen Verbleib der beförderten Waren, sondern auf das konkrete Beförderungsmittel abzustellen sei. Eine Sattelzugmaschine werde aufgrund ihrer speziellen Bauart entladen, indem entweder der Auflieger entladen oder der mit der Ware beladene Auflieger abgesetzt werde. Im vorliegenden Fall sei zwar hinsichtlich des Aufliegers die Beförderung lediglich unterbrochen worden. Doch sei die Sattelzugmaschine in Penkun entladen und damit entgegen Artikel 718 Absatz 3 Buchstabe d der Durchführungsverordnung verwendet worden.

14. Der Bundesfinanzhof hat in der Erwägung, dass der bei ihm anhängige Rechtsstreit eine Auslegung der Durchführungsverordnung erforderlich mache, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 718 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 670 Buchstabe p der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 dahin auszulegen, dass hiernach die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger mit Waren beladen wird, zu einem anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger nur abgestellt wird, um später von einer anderen Sattelzugmaschine zu dem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Warenempfänger befördert zu werden, untersagt ist?

Zur Vorlagefrage

15. Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Artikel 718 Absatz 3 Buchstabe d der Durchführungsverordnung in Kapitel 5, Vorübergehende Verwendung, Abschnitt 3, Vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln, Unterabschnitt 1, Fälle und Voraussetzungen, unter denen die vorübergehende Verwendung bei vollständiger Befreiung bewilligt werden kann, unter Punkt a, Straßenfahrzeuge, steht, während sich Artikel 670 Buchstabe p dieser Verordnung in Kapitel 5 Abschnitt 1, Allgemeine Vorschriften, befindet.

16. Daraus folgt, dass Artikel 718 der Durchführungsverordnung als speziellere Vorschrift (lex specialis) gegenüber Artikel 670 dieser Verordnung anzusehen ist, so dass die erstgenannte Vorschrift der zweitgenannten in den speziell von ihr geregelten Fällen vorgeht, d. h., wenn es um die Anwendung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf ein Beförderungsmittel wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende geht.

17. Sodann ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 718 Absatz 3 Buchstabe d der Durchführungsverordnung die vorbergehende Verwendung für ein Beförderungsmittel nur dann bewilligt werden kann, wenn es ausschließlich für eine Beförderung verwendet wird, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnt oder endet.

18. Demnach hängt die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung unmittelbar davon ab, dass das fragliche Fahrzeug eine ganz bestimmte Beförderung durchführt, bei der dieses Fahrzeug und die beförderten Waren oder Personen die Außengrenze des Zollgebiets der Gemeinschaft überschreiten.

19. Diese Auslegung wird durch die Artikel 718 Absatz 5, 722 Absatz 2 (für Beförderungen durch die Luft) und 723 Absatz 2 (für Beförderungen auf dem Wasser) der Durchführungsverordnung bestätigt, aus denen sich ergibt, dass die vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels nur für die Zeit bewilligt wird, die zur Durchführung der Beförderung, für die sie beantragt wurde, erforderlich ist.

20. Folglich ist gerade auf die Beförderung, die mit dem fraglichen Beförderungsmittel durchgeführt wird, selbst und nicht auf den endgültigen Bestimmungsort der beförderten Waren oder Personen abzustellen.

21. Zwar ergibt sich, worauf die Kommission hinweist, aus der Definition des Begriffes Binnenverkehr in Artikel 670 Buchstabe p der Durchführungsverordnung, dass der endgültige Bestimmungsort der mit einem Beförderungsmittel beförderten Waren oder Personen dafür maßgebend ist, ob man es mit einem Binnenverkehr zu tun hat, doch besteht, wie aus Artikel 718 Absatz 3 Buchstabe d der Durchführungsverordnung hervorgeht, das relevante Kriterium für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung für ein solches Beförderungsmittel darin, dass mit dem Fahrzeug eine grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wird.

22. Da die vorübergehende Verwendung für eine bestimmte Beförderung gewährt wird, die mit dem Fahrzeug durchzuführen ist, für das diese Maßnahme bewilligt wird, genügt es nicht, dass dieses Fahrzeug nur für den im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Teil der zurückzulegenden Strecke eingesetzt wird. Mit dem Fahrzeug müssen die beförderten Waren oder Personen die Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft überschreiten und dürfen nicht nur bis an diese Grenze gebracht werden.

23. Schließlich ist festzustellen, dass die entgegengesetzte Auslegung, wonach das entscheidende Kriterium für die Frage, ob eine Beförderung mit einem zur vorübergehenden Verwendung zugelassenen Fahrzeug eine Beförderung darstellt, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnt oder endet, nur darin besteht, dass die zu einer bestimmten Zeit mit dem fraglichen Fahrzeug beförderte Ware unabhängig von diesem Fahrzeug tatsächlich die Grenze des genannten Gebietes überschritten hat, und nicht darin, dass das Fahrzeug und die beförderte Ware diese Grenze gleichzeitig überschreiten, Artikel 718 Absatz 3 Buchstabe d der Durchführungsverordnung seine praktische Wirksamkeit nehmen würde.

24. Nichts würde nämlich einen Beförderungsunternehmer daran hindern, eine Sattelzugmaschine im Verfahren der vorübergehenden Verwendung einzuführen und ausschließlich zur Durchführung von Beförderungen innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu verwenden, sobald gewährleistet ist, dass entweder der Herkunfts- oder der Bestimmungsort der beförderten Auflieger und ihrer Ladung außerhalb der Gemeinschaft liegt.

25. Es ist jedoch hinzuzufügen, dass nach Artikel 204 des Zollkodex keine Zollschuld entsteht, wenn sich das dem Anmelder vorgeworfene Verhalten nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Verfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat. Außerdem sieht der Zollkodex auch für den Fall, dass nach dieser Bestimmung eine Zollschuld entsteht, in Artikel 239 ein Verfahren vor, wonach einem Anmelder wie dem des Ausgangsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen die fraglichen Abgaben erlassen oder erstattet werden können.

26. Nach alledem sind die Artikel 718 Absatz 3 Buchstabe d und 670 Buchstabe p der Durchführungsverordnung dahin auszulegen, dass hiernach die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger mit Waren beladen wird, zu einem anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger nur abgestellt wird, um später von einer anderen Sattelzugmaschine zu dem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Warenempfänger befördert zu werden, untersagt ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

27. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Die Artikel 718 Absatz 3 Buchstabe d und 670 Buchstabe p der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass hiernach die Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger mit Waren beladen wird, zu einem anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, wo der Auflieger nur abgestellt wird, um später von einer anderen Sattelzugmaschine zu dem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Warenempfänger befördert zu werden, untersagt ist.

Ende der Entscheidung

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