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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.2006
Aktenzeichen: C-275/04
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93


Vorschriften:

EG Art. 226
EG Art. 10
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

5. Oktober 2006

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 - Eigenmittel der Gemeinschaften - Bereitstellung - Fristen - Verzugszinsen - Keine Aufbewahrung und Übermittlung der Unterlagen für die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel"

Parteien:

In der Rechtssache C-275/04

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 29. Juni 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Giolito und G. Wilms als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch E. Dominkovits und M. Wimmer als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch C. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von M. Angiolini und R. Anderson, Barristers,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), K. Lenaerts, E. Juhász und M. Ilesic,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: K. Sztranc-Slawiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2006,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Folgendes festzustellen:

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 3, 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1), die zum 31. Mai 2000 die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1), die den gleichen Gegenstand hat, aufgehoben und ersetzt hat, und aus Artikel 10 EG verstoßen, dass es

- nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die festgestellten Ansprüche in die Buchführung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1150/2000 aufgenommen hat,

- nicht geprüft hat, ob seit dem 1. Januar 1995 weitere Verspätungen bei der Bereitstellung der Eigenmittel aufgrund einer verspäteten Aufnahme in die Buchführung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1150/2000 eingetreten sind, die Unterlagen vernichtet hat, die sich auf diesen Zeitraum bezogen, und diese Verspätungen der Kommission nicht gemeldet hat, damit diese die nach Artikel 11 dieser Verordnung bei verspäteter Bereitstellung der Eigenmittel geschuldeten Verzugszinsen berechnen kann.

Rechtlicher Rahmen

Das System der Eigenmittel der Gemeinschaften

2 Artikel 2 in Titel I ("Allgemeine Vorschriften") der Verordnung Nr. 1552/89 lautet:

"(1) Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom als festgestellt, sobald die zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats dem Abgabenschuldner die Höhe der von ihm geschuldeten Abgabe mitgeteilt hat. Diese Mitteilung erfolgt, sobald der Abgabenschuldner bekannt ist und die Höhe des Anspruchs von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden kann, und zwar unter Einhaltung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften.

..."

3 Diese Bestimmung wurde mit Wirkung vom 14. Juli 1996 durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 (ABl. L 175, S. 3) geändert. Deren Fassung wurde in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 übernommen, in dem es heißt

"(1) Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 94/728/EG, Euratom als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.

(2) Der Zeitpunkt der Feststellung im Sinn von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften.

..."

4 Artikel 3 Absatz 1 in Titel I der Verordnung Nr. 1552/89 (jetzt Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1150/2000) sieht vor:

"Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die Unterlagen über die Feststellung und die Bereitstellung der Eigenmittel mindestens drei Kalenderjahre lang - vom Ende des Jahres an berechnet, auf das sich diese Unterlagen beziehen - aufbewahrt werden."

5 Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1552/89 bestimmt:

"Zeigt sich bei der von der einzelstaatlichen Behörde allein oder in Verbindung mit der Kommission vorgenommenen Überprüfung dieser Unterlagen, dass die darauf gestützte Feststellung berichtigt werden muss, so sind diese Unterlagen über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus so lange aufzubewahren, bis die Berichtigung und deren Kontrolle erfolgt sind."

6 Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1150/2000 lautet:

"Zeigt sich bei der nach den Artikeln 18 und 19 dieser Verordnung oder nach Artikel 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 vorgenommenen Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen, dass eine Berichtigung vorgenommen werden muss, so sind diese Unterlagen über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus so lange aufzubewahren, bis die Berichtigung und deren Kontrolle erfolgt sind."

7 Artikel 6 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und b in Titel II ("Verbuchung der Eigenmittel") der Verordnung Nr. 1552/89 (jetzt Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1150/2000) bestimmt:

"(1) Bei der Haushaltsverwaltung jedes Mitgliedstaats oder bei der von jedem Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung wird über die Eigenmittel Buch geführt, und zwar aufgegliedert nach der Art der Mittel.

(2) a) Die nach Artikel 2 festgestellten Ansprüche werden vorbehaltlich Buchstabe b) [bzw. des Buchstabens b)] dieses Absatzes spätestens am ersten Werktag [bzw. Arbeitstag] nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die Buchführung [üblicherweise als 'A-Buchführung' bezeichnet] aufgenommen.

b) Festgestellte Ansprüche, die in die Buchführung nach Buchstabe a) nicht aufgenommen wurden, weil sie noch nicht eingezogen wurden und für sie [bzw. die] eine Sicherheit nicht geleistet worden ist, werden innerhalb der Frist nach Buchstabe a) in einer gesonderten Buchführung [üblicherweise als 'B-Buchführung' bezeichnet] ausgewiesen. Die Mitgliedstaaten können auf die gleiche Weise vorgehen, wenn festgestellte Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet worden ist, angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können."

8 In Artikel 9 in Titel III ("Bereitstellung der Eigenmittel") der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 heißt es:

"(1) Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.

Dieses [bzw. das] Konto wird unentgeltlich geführt.

(2) Die gutgeschriebenen Beträge werden von der Kommission ... umgerechnet und in ihre Buchführung aufgenommen."

9 Artikel 10 Absatz 1 in Titel III der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 hat folgenden Wortlaut:

"Nach Abzug von 10 v. H. für Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom [bzw. 94/728/EG, Euratom] erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des genannten Beschlusses spätestens am ersten Werktag [bzw. Arbeitstag] nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 [bzw. Artikel 2 der vorliegenden Verordnung] festgestellt wurde.

Bei den nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) [bzw. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b)] in [der B-]Buchführung ausgewiesenen Ansprüchen erfolgt die Gutschrift spätestens am ersten Werktag [bzw. Arbeitstag] nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die den Ansprüchen entsprechenden Beträge eingezogen wurden."

10 Artikel 11 in Titel III der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 bestimmt:

"Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz - erhöht um 2 Prozentpunkte - entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung."

11 Artikel 18 in Titel VII ("Kontrollvorschriften") der Verordnung Nr. 1552/89 (jetzt Artikel 18 der Verordnung Nr. 1150/2000) sieht vor:

"(1) Die Mitgliedstaaten führen die Prüfungen und Erhebungen in Bezug auf die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel im Sinn[e] von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom [bzw. 94/728/EG, Euratom] durch. Die Kommission übt ihre Befugnisse nach Maßgabe des vorliegenden Artikels aus.

(2) Hierbei [bzw. im Rahmen von Absatz 1] gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

- [bzw. a)] sie führen zusätzliche Kontrollen auf Antrag der Kommission durch. Die Kommission hat in ihrem Antrag die Gründe für eine zusätzliche Kontrolle anzugeben,

- [bzw. b)] sie ziehen die Kommission auf deren Antrag zu den von ihnen vorgenommenen Kontrollen hinzu.

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Erleichterung dieser Kontrollen. Wird die Kommission zu diesen Kontrollen hinzugezogen, so stellen die Mitgliedstaaten ihr die in Artikel 3 genannten Unterlagen zur Verfügung.

..."

Gemeinschaftliche Zollregelung

12 Artikel 217 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) bestimmt:

"Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag - nachstehend 'Abgabenbetrag' genannt - muss unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).

..."

13 Artikel 218 Absatz 3 des Zollkodex lautet:

"Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des entsprechenden Abgabenbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden in der Lage sind,

a) den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen

und

b) den Zollschuldner zu bestimmen."

14 Artikel 219 des Zollkodex sieht vor:

"(1) Die in Artikel 218 genannten Fristen für die buchmäßige Erfassung können verlängert werden

a) aus Gründen, die mit der Verwaltungsorganisation der Mitgliedstaaten zusammenhängen, insbesondere bei zentraler Buchführung, oder

b) bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Zollbehörden an der Einhaltung der genannten Fristen hindern.

Die derart verlängerten Fristen dürfen 14 Tage nicht überschreiten.

(2) Die Fristen nach Absatz 1 gelten nicht bei unvorhersehbaren Ereignissen oder in Fällen höherer Gewalt."

15 Artikel 220 Absatz 1 des Zollkodex hat folgenden Wortlaut:

"Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden."

16 Artikel 221 Absatz 1 des Zollkodex bestimmt:

"Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist."

17 Artikel 243 des Zollkodex lautet:

"(1) Jede Person kann einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.

Einen Rechtsbehelf kann auch einlegen, wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung auf dem Gebiet des Zollrechts beantragt hat, aber innerhalb der Frist nach Artikel 6 Absatz 2 keine Entscheidung erhalten hat.

Der Rechtsbehelf ist in dem Mitgliedstaat einzulegen, in dem die Entscheidung getroffen oder beantragt wurde.

(2) Ein Rechtsbehelf kann eingelegt werden:

a) auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörde;

b) auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz; dabei kann es sich nach dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezielle Stelle handeln."

18 Artikel 245 des Zollkodex sieht vor:

"Die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens werden von den Mitgliedstaaten erlassen."

19 Artikel 246 des Zollkodex hat folgenden Wortlaut:

"Dieser Titel gilt nicht für Rechtsbehelfe, die zur Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung eingelegt werden, die von den Zollbehörden auf der Grundlage des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts getroffen wurde."

20 Artikel 378 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) bestimmt:

"(1) Ist die Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so gilt diese Zuwiderhandlung unbeschadet des Artikels 215 des Zollkodex

- als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Abgangsstelle gehört, oder

- als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Eingangszollstelle der Gemeinschaft gehört, bei der ein Grenzübergangsschein abgegeben worden ist,

es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, wird den Zollbehörden innerhalb der Frist nach Artikel 379 Absatz 2 nachgewiesen.

(2) Gilt die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen Nachweises als in dem Abgangsmitgliedstaat oder in dem Eingangsmitgliedstaat im Sinne des Absatzes 1 zweiter Gedankenstrich begangen, so werden die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben."

21 Artikel 379 der Durchführungsverordnung lautet:

"(1) Ist eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so teilt die Abgangsstelle dies dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mit.

(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 ist insbesondere die Frist anzugeben, innerhalb der bei der Abgangsstelle der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen ist. Diese Frist beträgt drei Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an gerechnet. Wird der genannte Nachweis nicht erbracht, so erhebt der zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist die betreffenden Zölle und anderen Abgaben. Ist dieser Mitgliedstaat nicht der Mitgliedstaat, in dem sich die Abgangsstelle befindet, so unterrichtet er Letzteren unverzüglich von der Erhebung der Zölle und anderen Abgaben."

Vorverfahren

22 Im Rahmen einer Kontrolle der traditionellen Eigenmittel, die vom 1. bis 5. Dezember 1997 durchgeführt wurde, stellten die Bediensteten der Kommission im Zollamt Antwerpen u. a. fest, dass bei drei Akten über die Nichterledigung von Anmeldungen zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (Anmeldungen T1 vom 10. Juni 1996, 20. Dezember 1995 und 17. Januar 1996) die Zwangseinziehung der entsprechenden Eigenmittel Beträge betraf, die nach Ansicht der Kommission gesichert und nicht angefochten waren und dennoch bei ihrer Feststellung in die B-Buchführung und erst bei ihrer tatsächlichen Einziehung in die A-Buchführung aufgenommen worden waren. Die fraglichen Zölle beliefen sich auf 1 800 BEF (44,62 Euro), 8 292 BEF (205,55 Euro) und 4 509 BEF (111,78 Euro).

23 Mit Schreiben vom 28. April 1998 übersandte die Kommission den belgischen Behörden den Bericht Nr. 97-0-1 über die Kontrolle vom Dezember 1997 und forderte sie auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsbestimmungen über die buchmäßige Erfassung sicherzustellen, und von Amts wegen die Beträge der festgestellten, gesicherten und nicht angefochtenen Ansprüche in die A-Buchführung aufzunehmen, da ihre Nichterledigung fristgerecht festgestellt worden sei. Sie sollten außerdem prüfen, ob seit dem 1. Januar 1995 weitere Verspätungen bei der Bereitstellung der Eigenmittel aufgrund einer verspäteten Aufnahme in die A-Buchführung eingetreten seien. Schließlich wies die Kommission die belgischen Behörden auf Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 über die Zahlung von Verzugszinsen hin.

24 In ihrer Antwort vom 8. Oktober 1998 versicherten die belgischen Behörden, dass sie den Gemeinschaftsbestimmungen nachkämen, so dass die Aufforderung zur Überprüfung aller belgischen Zollämter seit dem 1. Januar 1995 gegenstandslos sei.

25 In ihrem Schreiben vom 2. Februar 2000 unterstrich die Kommission, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, eine effiziente Einziehung der Eigenmittel durchzuführen, insbesondere der Beträge, für die im Rahmen des externen Versandverfahrens (Anmeldung T1, Carnet TIR, Carnet ATA usw.) eine Sicherheit geleistet worden sei. Daher könnten solche Beträge nur dann in der B-Buchführung ausgewiesen werden, wenn sie ordnungsgemäß angefochten würden, was u. a. die Einhaltung der hierfür vorgesehenen Fristen und die Einlegung eines schriftlichen Rechtsbehelfs voraussetze. Die Kommission wiederholte deshalb ihre Aufforderung an die belgischen Behörden, ihre Praxis dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht anzupassen.

26 Mit Schreiben vom 31. Mai 2000 bekräftigten die belgischen Behörden, dass ihre Ansicht über die Bearbeitung der nicht erledigten Anmeldungen T1 und Carnets TIR mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.

27 Die Kommission wies dieses Vorbringen erneut zurück und richtete am 13. November 2001 ein Mahnschreiben an das Königreich Belgien, in dem sie ihre Rügen wiederholte, die Argumente der belgischen Behörden verwarf und sie erneut aufforderte, eine Aufstellung aller nicht fristgemäß erledigter Anmeldungen zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren seit dem 1. Januar 1995 zusammen mit genauen Angaben über ihren Verbleib in der Buchführung zur Verfügung zu stellen. Sie wies die belgischen Behörden auch erneut auf die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 hin.

28 Da das Königreich Belgien in seinem Antwortschreiben vom 12. März 2002 an seiner Auffassung festhielt, richtete die Kommission am 28. Oktober 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, in der sie ihn aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

29 Am 19. Dezember 2002 ersuchten die belgischen Behörden die Kommission um eine Fristverlängerung für die Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme bis zum 28. Januar 2003. Mit Schreiben vom 30. Januar 2003 wiesen sie darauf hin, dass ein ähnlicher, die Bundesrepublik Deutschland betreffender Fall vor dem Gerichtshof anhängig sei (Rechtssache C-105/02) und dass daher dessen Entscheidung abzuwarten sei, bevor man sich zum vorliegenden Fall äußere.

30 Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

31 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 30. November 2004 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Königreichs Belgien zugelassen worden.

Zur Klage

Zur Zulässigkeit der Klage

32 Nach Ansicht der belgischen Regierung war zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Rede stehenden Ansprüche auf Eigenmittel der Gemeinschaften entstanden seien, die Verordnung Nr. 1552/89 einschlägig.

33 Die Kommission vertritt hierzu die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs der Gemeinschaften auf eine Zollschuld vor und nach der durch die Verordnung Nr. 1150/2000 eingeführten Regelung gleichgeblieben seien.

34 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 42, und vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32).

35 Zwar dürfen die in der Klageschrift gestellten Anträge grundsätzlich nicht über die im verfügenden Teil der mit Gründen versehenen Stellungnahme und im Mahnschreiben gerügten Verstöße hinausgehen, doch kann die Kommission die Feststellung eines Verstoßes gegen diejenigen Verpflichtungen beantragen, die sich aus der ursprünglichen Fassung eines später geänderten oder aufgehobenen Gemeinschaftsrechtsakts ergeben und durch neue Bestimmungen aufrechterhalten wurden. Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben und keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-363/00, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 22).

36 Die Verpflichtungen aus den Artikeln 3, 6 Absätze 1 und 3 Buchstaben a und b, 9 Absatz 1, 10 Absatz 1 und 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 waren unstreitig bereits unter der Geltung der Artikel 3, 6 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und b, 9 Absatz 1, 10 Absatz 1 und 11 der Verordnung Nr. 1552/89 begründet worden (vgl. zu den Artikeln 9 Absatz 1 und 11 Urteil Kommission/Italien vom 12. Juni 2003, Randnr. 23).

37 Der Gerichtshof hat zu Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89 festgestellt, dass der Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne dieser Bestimmung festgestellt wird, "sobald" die zuständigen Behörden dem Abgabenschuldner die Höhe der von ihm geschuldeten Abgabe mitgeteilt haben, wobei diese Mitteilung zu erfolgen hat, sobald der Abgabenschuldner bekannt ist und die Höhe des Anspruchs von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden kann, und zwar unter Einhaltung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften (vgl. u. a. Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-460/01, Kommission/Niederlande, Slg. 2005, I-2613, Randnr. 85). Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 2 der Verordnung Nr. 1552/89 in der Fassung der Verordnung Nr. 1355/96, der als Artikel 2 in die Verordnung Nr. 1150/2000 übernommen wurde, dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten zur Feststellung eines Anspruchs der Gemeinschaften auf die Eigenmittel verpflichtet sind, sobald ihre Zollbehörden in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Abgabenschuldner zu bestimmen (Urteil vom 15. November 2005 in der Rechtssache C-392/02, Kommission/Dänemark, Slg. 2005, I-9811, Randnr. 61).

38 Unter diesen Umständen waren die Verpflichtungen in Bezug auf die Feststellung eines Anspruchs der Gemeinschaften auf die Eigenmittel aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 bereits unter der Geltung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1552/89 begründet worden, wie dies im Übrigen auch die belgische Regierung einräumt.

39 Daher ist die Klage der Kommission auf Feststellung, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 3, 6, 9, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 verstoßen hat, zulässig.

Zur Begründetheit

Zur ersten Rüge: verspätete Aufnahme der festgestellten Ansprüche in die A-Buchführung

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

40 Die Kommission macht geltend, dass nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1150/2000 die festgestellten, aber nicht eingezogenen Ansprüche, für die keine Sicherheit geleistet worden sei, in der B-Buchführung ausgewiesen werden könnten. Gleiches gelte für die festgestellten, aber nicht eingezogenen Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet worden sei, im Fall einer Anfechtung innerhalb der dort vorgesehenen Frist, sofern die Anfechtung schriftlich erfolge. Die festgestellten, gesicherten und nicht angefochtenen Beträge hingegen müssten in die A-Buchführung aufgenommen werden, und zwar innerhalb der vorgegebenen Fristen, ohne ihre tatsächliche Einziehung abzuwarten.

41 Im Übrigen sei nach gefestigter Rechtsprechung (Urteil vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-96/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 38) die Verpflichtung zur Aufnahme der Beträge in die A-Buchführung nicht an die Einziehung der Ansprüche durch den Mitgliedstaat geknüpft. Entgegen der Auffassung auch der Regierung des Vereinigten Königreichs bestehe diese Verpflichtung, sobald der Anspruch festgestellt, gesichert und nicht angefochten sei, selbst wenn die fraglichen Mittel noch nicht eingezogen worden seien.

42 Solle der zwingenden Frist der Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und 10 der Verordnung Nr. 1150/2000 für die Verbuchung und die Bereitstellung der Eigenmittel nicht jede praktische Wirksamkeit genommen werden, seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Frist bei der Verbuchung und Bereitstellung der fraglichen Beträge einzuhalten, auch wenn es eine nationale Vorschrift gebe, auf deren Grundlage der Abgabenschuldner die Zollschuld nach Ablauf dieser Frist anfechten könne. Diese Verpflichtung hindere den Abgabenschuldner nicht, nach Ablauf dieser Frist einen Rechtsbehelf einzulegen, der zu einer Aufhebung oder Berichtigung der Schuld führen könne (Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 8 der Verordnung Nr. 1150/2000).

43 Der Begriff "Anfechtung" beziehe sich in erster Linie auf das Rechtsbehelfsverfahren der Artikel 243 und 245 des Zollkodex und erst in zweiter Linie auf die nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein müssten. Zwar enthalte dieses keine vollständige Regelung über die Rechtsbehelfe auf dem Gebiet des Zollrechts, doch sei die Anfechtung der Ansprüche jedenfalls, wie es in Artikel 243 des Zollkodex heiße, "einzulegen", was entgegen der Ansicht auch des Vereinigten Königreichs ein ausdrückliches und sichtbares Handeln des Abgabenschuldners gegen die Festsetzung der Schuld voraussetze, d. h. eine schriftliche Anfechtung. Ein bloßes Ausbleiben der Zahlung genüge insoweit nicht. So würden die Parallelität der Formen, da die Festsetzung der Schuld ebenfalls schriftlich erfolge, die Möglichkeit, die fehlende Zustimmung zur Festsetzung der Schuld zu beweisen, und das Erfordernis einer schnellen und einheitlichen Bereitstellung der Eigenmittel gewahrt (vgl. u. a. Urteil vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-112/01, SPKR, Slg. 2002, I-10655, Randnrn. 34 ff.).

44 Außerdem bedeute die Weigerung der bürgenden Einrichtung, die Zollschuld des Abgabenschuldners zu übernehmen, grundsätzlich nicht, dass sie das Bestehen der Hauptschuld in Frage stelle, sondern vielmehr, dass sie die Verpflichtung in Frage stelle, eine solche Schuld begleichen zu müssen, wenn erst einmal deren Zwangseinziehung eingeleitet worden sei. Selbst wenn die Anfechtung des Bürgen als eine Anfechtung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1150/2000 angesehen würde, hätte diese jedenfalls keinen Einfluss auf die dort vorgesehene Verbuchungspflicht, da die belgischen Behörden selbst eingeräumt hätten, dass die zuständige bürgende Einrichtung im vorliegenden Fall die Anfechtung nach Ablauf der zwingenden Ausschlussfrist für die Verbuchung der Eigenmittel erklärt habe.

45 Hinzu komme, dass das Königreich Belgien nicht vorgetragen oder bewiesen habe, dass die fraglichen Ansprüche vom Bürgen angefochten worden seien.

46 Die belgischen Behörden könnten sich auch nicht auf den Umstand berufen, dass sie wegen des umfassenden Charakters der Bürgschaft nicht wissen könnten, ob diese eine Anmeldung T1 tatsächlich sichere, da Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1150/2000 nicht nach der Güte der Bürgschaft unterscheide. Die Haftung des Bürgen sei im Übrigen akzessorisch. Den Mitgliedstaaten stehe es frei, festzulegen, welche Arten von Bürgschaften sie für die Sicherung der Zollschuld verlangten, wobei die einzige Bedingung sei, dass die Sicherung effektiv und ausreichend sei; sei dies nicht der Fall, müssten die Mitgliedstaaten die Konsequenzen tragen. Die gegenteilige Auffassung, die von der Regierung des Vereinigten Königreichs geteilt werde, finde im Wortlaut des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1150/2000 keine Stütze.

47 Aus Artikel 195 des Zollkodex ergebe sich eindeutig, dass die Zollbehörden eine Bürgschaft ablehnen könnten, wenn diese ihrer Meinung nach die Erfüllung der Zollschuld nicht sicher gewährleiste. Für eine Gesamtbürgschaft sehe Artikel 192 Absatz 1 letzter Unterabsatz des Zollkodex vor, dass sie so hoch festzusetzen sei, dass der Betrag der in Rede stehenden Zollschulden jederzeit gesichert sei. Diese Bestimmungen zeigten klar, dass die Tatsache, dass die Bürgschaft nicht der Steuerschuld entspreche, keinen Einfluss auf das Bestehen der Verpflichtung habe, die Sicherung der Zollschuld durch eine Bürgschaft zu gewährleisten. Die Behauptung der belgischen Behörden, ein in die A-Buchführung aufgenommener Betrag dürfe den durch die Bürgschaft gesicherten Wert nie übersteigen, finde in der Verordnung Nr. 1150/2000 keine Stütze und sei daher zurückzuweisen.

48 Die belgische Regierung trägt vor, dass im Fall der Nichterledigung oder der betrügerischen Erledigung einer Anmeldung T1 Artikel 2 der Verordnung Nr. 1552/89 vier Voraussetzungen für die Feststellung eines Anspruchs der Gemeinschaften auf eine Zollschuld vorsehe: Die Zollbehörden müssten die Nichterledigung festgestellt haben und sie müssten in der Lage gewesen sein, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen, den Abgabenschuldner zu bestimmen und diesen über die Zollschuld zu informieren.

49 Sei eine Anmeldung nicht erledigt und der Hauptverpflichtete erbringe den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versands oder den Nachweis über den Ort der Zuwiderhandlung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung über die Nichterledigung, die innerhalb von elf Monaten nach der Registrierung der Versandanmeldung zu erfolgen habe, müsse der Abgangsmitgliedstaat die geschuldeten Zölle gemäß den Artikeln 378 und 379 der Durchführungsverordnung erheben.

50 Nach ihrer Feststellung müssten die Ansprüche in die Buchführung über die Eigenmittel aufgenommen werden (es handele sich um die gleiche buchmäßige Erfassung wie die nach den Artikeln 217 und 220 des Zollkodex), die von jedem Mitgliedstaat nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1552/89 erstellt werde. Sei ein noch nicht erhobener Betrag durch eine Bürgschaft gesichert, werde er in die A-Buchführung aufgenommen, jedoch ohne dass die Erfassung den mit der Bürgschaft gesicherten Wert übersteige. Würden die festgestellten und durch Bürgschaften gesicherten Ansprüche angefochten und könnten sie durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein, werde der durch eine Bürgschaft gesicherte Betrag in der B-Buchführung ausgewiesen.

51 Nach erfolgter Feststellung seien die Eigenmittel der Kommission zur Verfügung zu stellen (Artikel 10 der Verordnung Nr. 1552/89), außer bei höherer Gewalt oder wenn die Einziehung aus nicht von dem Mitgliedstaat zu vertretenden Gründen unmöglich sei (Artikel 17 dieser Verordnung). Bei Verspätungen seien Verzugszinsen zu zahlen (Artikel 11 der Verordnung).

52 Aus diesen Artikeln 10 und 17 der Verordnung Nr. 1552/89 folge, dass die B-Buchführung geschaffen worden sei, damit die Mitgliedstaaten die Beträge bereitstellen könnten, sobald sie eingezogen worden seien, und dass sie so verhindern solle, dass die Beträge, die nicht innerhalb der Frist des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1552/89 eingezogen werden könnten, zu Lasten des Mitgliedstaats selbst gingen.

53 Außerdem setze die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1552/89 vorgesehene Anfechtung von Ansprüchen voraus, dass die festgestellten Ansprüche dem Schuldner bekannt gemacht worden seien (nämlich nach ihrer Mitteilung, d. h. nach ihrer buchmäßigen Erfassung), so dass im Fall einer Feststellung von noch nicht eingezogenen Ansprüchen die Mitgliedstaaten den Betrag der Ansprüche immer in die B-Buchführung aufnehmen können müssten, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht wissen könnten, ob diese später vom Schuldner angefochten würden.

54 Die Verordnung Nr. 1552/89 stelle keinen Zusammenhang zwischen dem Rechtsbehelfsverfahren nach den Artikeln 243 und 245 des Zollkodex und dem Begriff der "Anfechtung" in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung her, und die Form, in der solche Anfechtungen zu erklären seien, sei nicht näher geregelt. Im Übrigen gebe es im Gemeinschaftsrecht keine Vorschrift über die Art und Weise oder die Frist, in der eine Zollschuld anzufechten sei. Daher sei man hierfür auf das im Mitgliedstaat geltende nationale Recht und die dort geltende Verwaltungspraxis verwiesen.

55 Im Jahr 1997, in dem die förmlichen Feststellungen nach Ansicht der Kommission hätten stattfinden müssen, habe den Abgabenschuldnern in Belgien kein administratives Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung gestanden, und die Nichterledigung oder die betrügerische Erledigung der Anmeldungen zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren sei zudem strafrechtlich geahndet worden. Das habe den Abgabenschuldner jedoch nicht daran gehindert, den streitigen Anspruch in informeller Weise (ohne Form- oder Fristerfordernisse) anzufechten. Insoweit werde die Tatsache, dass der Hauptverpflichtete der Zahlungsaufforderung nicht nachkomme, als solche von der Verwaltung auf der Grundlage von Vermutungen und langer Erfahrung auf dem Gebiet der Zuwiderhandlungen beim gemeinschaftlichen Versandverfahren als eine Anfechtung der Ansprüche ausgelegt.

56 Die Bürgschaft sei außerdem in den meisten Fällen umfassend und so ausgestellt, dass sie mehrere Anmeldungen sichere. Zwar könne die Abgangszollstelle bei der Gültigerklärung der Anmeldung T1 das Vorliegen und die Wirksamkeit der Bürgschaft aufgrund der Urkunde und der Anmeldung kontrollieren, sie sei jedoch nicht in der Lage zu überprüfen, ob die Gesamtbürgschaft bereits bei anderen Zollämtern für die Sicherung von Anmeldungen T1 gedient habe und ob sie nicht bereits vollkommen erschöpft oder das Dokument gefälscht sei. Daher könne sich die Abgangsstelle bei Ablauf der Frist des Artikels 379 Absatz 2 der Durchführungsverordnung der Wirksamkeit dieser Bürgschaft nicht sicher sein, was die buchmäßige Erfassung der fraglichen Beträge in der B-Buchführung rechtfertige. Hinzu komme, dass auch der Bürge das Recht habe, die Entscheidung der Zollbehörden anzufechten, weil diese nachteilige Folgen für ihn habe. Die Kommission habe somit nicht bewiesen, dass das Königreich Belgien in den vorliegenden den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Fällen gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße.

57 Das Vereinigte Königreich macht im Wesentlichen Folgendes geltend. Wenn ein Anspruch vollständig durch eine Einzelsicherheit (nach Artikel 373 der Durchführungsverordnung) gesichert sei, also in einem Fall, in dem sich der Mitgliedstaat davon überzeugen könne, dass diese effektiv und ausreichend sei, und die Art der von ihm geforderten Sicherheit frei bestimmen könne, sei dieser Staat verpflichtet, diesen Betrag nach Ablauf der maßgeblichen Frist gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1150/2000 in die A-Buchführung aufzunehmen, solange vor Ablauf dieser Frist keine Anfechtung durch den Hauptverpflichteten, den Bürgen oder jede andere Person nach nationalem Recht erfolgt sei, die zu einer Änderung des Betrages der fraglichen Ansprüche führen könne. Sei ein Anspruch nicht oder nicht vollständig gesichert und hätten die Zollbehörden ihre Befugnis, eine Befreiung von der Sicherheitsleistung oder eine Reduzierung des Bürgschaftsbetrags nach Artikel 361 der Durchführungsverordnung zu gewähren, ordnungsgemäß ausgeübt, und zwar im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, so sei die Schuld für die Zwecke der Rechtsvorschriften als nicht gesichert zu behandeln und müsse in die B-Buchführung aufgenommen werden. Hilfsweise müsse dem Mitgliedstaat, wenn ein Anspruch nur teilweise gesichert sei, erlaubt sein, nur den Teil in die A-Buchführung aufzunehmen, der tatsächlich gesichert sei. Außerdem und hilfsweise sei, wenn ein Anspruch durch eine Gesamtbürgschaft gesichert sei, der Anspruch dennoch so lange als ungesichert zu behandeln, bis die Zollbehörden festgestellt hätten, dass eine ausreichende Sicherung verbleibe und der Anspruch daher durch eine effektive und ausreichende Bürgschaft tatsächlich gesichert sei.

- Würdigung durch den Gerichtshof

58 Im vorliegenden Fall sind weder das Vorliegen der Zollschuld noch die streitigen Beträge, 44,62 Euro, 205,55 Euro und 111,78 Euro, bestritten. Die belgische Regierung wendet sich hingegen gegen den Vorwurf der Kommission, sie habe die streitigen Beträge verspätet in die A-Buchführung aufgenommen, nämlich erst im Anschluss an ihre tatsächliche Einziehung Ende 1997.

59 Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 müssen die Mitgliedstaaten bei der Haushaltsverwaltung oder bei der von ihnen bestimmten Einrichtung über die Eigenmittel Buch führen. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b müssen die Mitgliedstaaten die "nach Artikel 2 festgestellten" Ansprüche spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die A-Buchführung oder, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, in die B-Buchführung aufnehmen.

60 Nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf Eigenmittel als festgestellt, "sobald" die Bedingungen der Zollvorschriften für die "buchmäßige Erfassung" des Betrages der Abgabe und dessen "Mitteilung" an den Abgabenschuldner erfüllt sind. Der Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften.

61 Artikel 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 verweist bezüglich der "buchmäßigen Erfassung" und der "Mitteilung" des Abgabenbetrags an den Abgabenschuldner auf die Zollvorschriften und damit im vorliegenden Fall auf den Zollkodex und die Durchführungsverordnung.

62 Wie der Gerichtshof in Randnummer 59 seines Urteils Kommission/Dänemark festgestellt hat, sind nach den Artikeln 217, 218 und 221 des Zollkodex die vorstehend genannten Bedingungen erfüllt, wenn die Zollbehörden über die erforderlichen Angaben verfügen und daher in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2005, Kommission/Niederlande, Randnr. 71, und in der Rechtssache C-104/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2005, I-2689, Randnr. 80). Die Mitgliedstaaten dürfen die Feststellung der Forderungen, selbst wenn sie diese bestreiten, nicht unterlassen, da andernfalls das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinschaften durch das Verhalten eines Mitgliedstaats gestört würde (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 60).

63 Die Mitgliedstaaten sind daher zur Feststellung eines Anspruchs der Gemeinschaften auf die Eigenmittel verpflichtet, sobald ihre Zollbehörden in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Abgabenschuldner zu bestimmen (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 61) und damit die betreffenden Ansprüche gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1150/2000 in die Buchführung aufzunehmen.

64 Im vorliegenden Fall wird den belgischen Behörden weder vorgeworfen, den fraglichen Anspruch auf die Eigenmittel verspätet festgestellt, noch, es unterlassen zu haben, die festgestellten Ansprüche sofort nach der Feststellung zu verbuchen, sondern, dass sie die streitigen Beträge, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Zollkodex und der Durchführungsverordnung festgestellt und dem Hauptabgabenschuldner mitgeteilt worden waren, innerhalb der Frist des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1150/2000 in die B-Buchführung anstatt in die A-Buchführung aufgenommen haben.

65 Zur Verbuchung der Eigenmittel ist in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1150/2000 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die nach Artikel 2 der Verordnung festgestellten Ansprüche spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die A-Buchführung aufnehmen müssen; in der B-Buchführung können innerhalb derselben Frist festgestellte Ansprüche ausgewiesen werden, die "noch nicht eingezogen wurden" und für die "eine Sicherheit nicht geleistet worden ist", sowie festgestellte Ansprüche, "für die eine Sicherheit geleistet worden ist [und die] angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können".

66 Zur Bereitstellung der Eigenmittel muss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 jeder Mitgliedstaat die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gutschreiben, das zu diesem Zweck für die Kommission eingerichtet wurde. Nach Artikel 10 Absatz 1 erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel nach Abzug der Erhebungskosten spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 festgestellt wurde, mit Ausnahme der nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b in der B-Buchführung ausgewiesenen Ansprüche, bei denen die Gutschrift spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats erfolgt, der auf den Monat folgt, in dem die Beträge "eingezogen wurden".

67 Die belgische Regierung macht geltend, dass die Ansprüche, um die es im vorliegenden Verfahren gehe, im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1150/2000 "angefochten" worden seien, so dass die in Rede stehenden Beträge bis zu ihrer tatsächlichen Einziehung zu Recht in der B-Buchführung hätten ausgewiesen werden können. Eine Anfechtung im Sinne dieser Bestimmung liege allein aufgrund der Zahlungsverweigerung und trotz Fehlens eines formellen Rechtsbehelfs vor. Sie könne sowohl vom Bürgen als auch vom Hauptabgabenschuldner erklärt werden.

68 Hierzu ist festzustellen, dass allein die fehlende Zahlung der streitigen Beträge nicht als gleichbedeutend mit einer Anfechtung der Ansprüche im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1150/2000 angesehen werden kann. Artikel 243 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex bestimmt ausdrücklich, dass der Rechtsbehelf, der jeder Person gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts offensteht, die sie unmittelbar und persönlich betreffen, in dem Mitgliedstaat "einzulegen" ist, in dem die Entscheidung getroffen oder beantragt wurde, und Absatz 2 dieses Artikels sieht vor, dass ein Rechtsbehelf zunächst "bei einer Zollbehörde" und dann "bei einer unabhängigen Instanz" eingelegt werden kann. Das Erfordernis eines formellen Rechtsbehelfs, wie es in diesem Artikel 243 formuliert ist, ist aus Gründen der Rechtssicherheit geboten und gewährleistet, dass die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer schnellen und effizienten Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaften sorgfältig und einheitlich angewandt werden (vgl. u. a. Urteil Kommission/Niederlande vom 14. April 2005, Randnr. 60).

69 Unter diesen Umständen und mangels Beweises, dass die streitigen Ansprüche vom Hauptabgabenschuldner innerhalb der Frist des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1150/2000 angefochten wurden, ist festzustellen, dass die belgische Regierung nicht nachweist, dass das Verhalten des Hauptabgabenschuldners eine Aufnahme dieser Ansprüche in die B-Buchführung rechtfertigen konnte.

70 Was das Vorbringen angeht, eine Anfechtung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1150/2000 könne auch vom Bürgen erklärt werden, so genügt es, darauf hinzuweisen, dass die belgische Regierung im vorliegenden Fall weder bewiesen noch auch nur vorgetragen hat, dass die fraglichen Ansprüche vom Bürgen vor Ablauf der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist angefochten wurden, noch, dass die streitigen Ansprüche durch die Regelung eines entstandenen Streitfalls Veränderungen unterworfen sein könnten.

71 Weiter trägt die belgische Regierung vor, dass die in Rede stehenden nicht eingezogenen Ansprüche zu Recht in der B-Buchführung hätten ausgewiesen werden können, weil für sie bei Ablauf der für die Verbuchung der streitigen Ansprüche vorgesehenen Frist tatsächlich keine Sicherheit im Sinne dieses Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe b geleistet worden sei.

72 Dazu ist festzustellen, dass die belgische Regierung, indem sie einräumt, dass für die streitigen Ansprüche eine Sicherheit geleistet worden ist, jedenfalls nicht beweist, dass diese Sicherheit nicht ausreichend war, um die Zahlung der entsprechenden Beträge bei Ablauf der genannten Frist zu gewährleisten.

73 Die unzutreffende Aufnahme der Ansprüche in die B-Buchführung hatte die verspätete Gutschrift der entsprechenden Eigenmittel auf dem Konto der Kommission zur Folge, die nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung Nr. 1150/2000 innerhalb der gleichen Frist zu erfolgen hat wie die Aufnahme der Ansprüche in die A-Buchführung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1150/2000.

74 Nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 hat der betreffende Mitgliedstaat bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Konto Verzugszinsen für die gesamte Dauer des Verzugs zu zahlen. Diese Verzugszinsen können unabhängig davon verlangt werden, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist (vgl. u. a. Urteil Kommission/Niederlande vom 14. April 2005, Randnr. 91).

75 Deshalb führt die festgestellte Verspätung bei der Gutschrift der Eigenmittel auf dem Konto der Kommission nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 zu einem Anspruch auf Verzugszinsen, dessen Nichterfüllung das Königreich Belgien nicht bestreitet.

76 Daher ist die auf einen Verstoß gegen die Artikel 6, 9, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 gestützte erste Rüge der Kommission begründet.

Zur zweiten Rüge: Weigerung, der Kommission Auskünfte zu erteilen

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

77 Zur Rüge der Weigerung der belgischen Behörden, der Kommission eine Aufstellung der nicht erledigten Anmeldungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren seit 1995 und anderer Vorgänge zur Verfügung zu stellen, bei denen die Gutschrift auf das Konto dieses Organs verspätet erfolgte, trägt die Kommission vor, dass den belgischen Behörden sehr wohl bekannt gewesen sei, dass sie im Begriff gewesen sei, zu überprüfen, ob eine Berichtigung über einige Einzelfälle hinaus erforderlich gewesen sei, so dass sie nicht nur die bei dem Kontrollbesuch überprüften Unterlagen, sondern auch alle Unterlagen, die buchhalterisch in derselben Weise behandelt worden seien, für mehr als drei Kalenderjahre vom Ende des Jahres an gerechnet, auf das sich diese Unterlagen bezögen, hätten aufbewahren müssen. Durch die Vernichtung dieser Unterlagen hätten die belgischen Behörden gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 1150/2000 verstoßen. Im Übrigen sei das Königreich Belgien nach Artikel 10 EG zur Zusammenarbeit verpflichtet und hätte daher der Kommission diese Auskünfte erteilen müssen (vgl. Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-10/00, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-2357, Randnrn. 88 und 89). Der Geschehensablauf zeige deutlich, dass die belgische Regierung entgegen ihrem Vorbringen nicht habe annehmen können, dass die Kommission mit den Antworten zufrieden sei, die ihr im Vorverfahren gegeben worden seien.

78 Nach Ansicht der belgischen Regierung sind die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kontrolle der Eigenmittel formell und speziell in Artikel 18 der Verordnung Nr. 1552/89 niedergelegt.

79 Das Königreich Belgien habe annehmen dürfen, dass es das Gemeinschaftsrecht korrekt angewandt habe.

80 Die Aufforderung, alle in einem belgischen Zollamt für gültig erklärten und im 14. Monat nach ihrer Gültigerklärung nicht erledigten Anmeldungen zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren zu überprüfen, d. h. ungefähr 10 000 Anmeldungen pro Jahr, sowie die Buchungsdaten für einen Zeitraum von über drei Jahren zu übermitteln, sei, wie sie von der Kommission formuliert gewesen sei, im Hinblick auf den konkreten Fall zu unpräzise und im Verhältnis zu den Feststellungen der die Kontrolle durchführenden Bediensteten der Kommission (drei nicht erledigte Anmeldungen T1 über einen Abgabenbetrag von 44,62 Euro, 205,55 Euro und 111,78 Euro), unverhältnismäßig gewesen. Es sei außerdem absolut unmöglich gewesen, ungefähr 30 000 Akten zu öffnen, zum einen unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel und Arbeitskräfte und zum anderen aufgrund der Tatsache, dass die Unterlagen (über die vorgeschriebene Frist von drei Jahren hinaus) nicht mehr vorhanden gewesen seien. Der belgischen Regierung sei es nicht möglich gewesen, sich die Unterlagen unter angemessenen Bedingungen, und ohne ihre Dienststellen und ihre Organisation zu destabilisieren, zu beschaffen oder die geforderte Überprüfung vorzunehmen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Italien vom 7. März 2002, Randnr. 91).

81 Allein für die Jahre 1995 bis 1997 hätte die Aufbewahrung der Unterlagen - ohne die Anmeldungen für das laufende Jahr zu berücksichtigen - ungefähr 12 Millionen Anmeldungen mit ihren Unterlagen betroffen. Für die Aufbewahrung müssten erhebliche materielle und finanzielle Mittel aufgewendet werden. Es sei in materieller und finanzieller Hinsicht unmöglich, die Aufbewahrung dieser Schriftstücke um mehrere zusätzliche Jahre zu verlängern.

- Würdigung durch den Gerichtshof

82 Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Artikel 10 EG, dass die Mitgliedstaaten nach Treu und Glauben an den Untersuchungen der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG mitwirken und ihr alle zu diesem Zweck angeforderten Auskünfte erteilen müssen (vgl. u. a. Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-478/01, Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-2351, Randnr. 24).

83 Zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in loyaler Zusammenarbeit mit der Kommission die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Feststellung eventueller Eigenmittel sicherzustellen, hat der Gerichtshof entschieden, dass der betreffende Mitgliedstaat aufgrund dieser speziell für den Bereich Prüfungen in Artikel 18 der Verordnung Nr. 1552/89 niedergelegten Verpflichtung insbesondere gehalten ist, der Kommission, wenn diese weitgehend auf seine Angaben angewiesen ist, in angemessener Weise Belege und andere nützliche Unterlagen vorzulegen, damit sie prüfen kann, ob und, wenn ja, inwieweit sich die fraglichen Beträge auf Eigenmittel der Gemeinschaften beziehen (Urteil Kommission/Italien vom 7. März 2002, Randnrn. 89 bis 91).

84 Im Anschluss an die von den Bediensteten der Kommission im Dezember 1997 in Belgien durchgeführten Kontrollen, die eine Reihe von Fällen endgültig festgestellter Ansprüche im Zusammenhang mit Vorgängen unter dem Versandschein T1 offenlegten, die in der B-Buchführung ausgewiesen wurden, obwohl sie nach Ansicht der Kommission in die A-Buchführung hätten aufgenommen werden müssen, hatte die Kommission die belgischen Behörden seit April 1998 mehrfach gebeten, zu überprüfen, ob seit dem 1. Januar 1995 weitere Verspätungen bei der Bereitstellung der Eigenmittel aufgrund einer verspäteten Aufnahme in die A-Buchführung eingetreten seien, und ihr gegebenenfalls diese Fälle mitzuteilen, damit sie die nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 bei verspäteter Bereitstellung der Eigenmittel geschuldeten Verzugszinsen berechnen könne.

85 Das Königreich Belgien hat dadurch, dass es dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 EG verstoßen.

86 Denn wie in Randnummer 84 des vorliegenden Urteils festgestellt, war Anlass für diese Aufforderung durch die Kommission, dass während der im Dezember 1997 durchgeführten Kontrolle einige Fälle festgestellt worden waren, die ihrer Ansicht nach einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1552/89 darstellten. Die Kommission war daher sehr wohl berechtigt, das Königreich Belgien aufzufordern, ihr Auskünfte über ähnliche Fälle seit dem 1. Januar 1995 zu erteilen, zumal die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen müssen, damit die Unterlagen über die Feststellung und die Bereitstellung der Eigenmittel mindestens drei Kalenderjahre lang - vom Ende des Jahres an gerechnet, auf das sich diese Unterlagen beziehen - aufbewahrt werden.

87 Umfang und Komplexität der der Zollverwaltung obliegenden Aufgaben können keine Berücksichtigung finden, und sei es nur deshalb, weil die belgischen Behörden ihren Standpunkt mit einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts begründen, die der Gerichtshof verworfen hat (vgl. Randnrn. 67 und 68 des vorliegenden Urteils).

88 Die belgische Regierung hat dadurch, dass sie die Unterlagen vernichtet hat, die sich auf den genannten Zeitraum bezogen, einschließlich derjenigen zu den drei Fällen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, offenkundig ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 der Verordnung Nr. 1150/2000 verletzt, der in seinem Absatz 3 vorsieht, dass, wenn sich bei der von der einzelstaatlichen Behörde allein oder in Verbindung mit der Kommission vorgenommenen Überprüfung der Unterlagen über die Feststellung zeigt, dass eine Berichtigung vorgenommen werden muss, diese Unterlagen über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus so lange aufzubewahren sind, bis die Berichtigung und deren Kontrolle erfolgt sind.

89 Daher ist die zweite, auf einen Verstoß gegen Artikel 10 EG und Artikel 3 der Verordnung Nr. 1150/2000 gestützte Rüge ebenfalls begründet.

90 Nach alledem ist Folgendes festzustellen:

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 3, 6, 9, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1150/2000, die zum 31. Mai 2000 die Verordnung Nr. 1552/89, die den gleichen Gegenstand hat, aufgehoben und ersetzt hat, und aus Artikel 10 EG verstoßen, dass es

- nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die festgestellten Ansprüche in die Buchführung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1150/2000 aufgenommen hat,

- nicht geprüft hat, ob seit dem 1. Januar 1995 weitere Verspätungen bei der Bereitstellung der Eigenmittel aufgrund einer verspäteten Aufnahme in die Buchführung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1150/2000 eingetreten sind, die Unterlagen vernichtet hat, die sich auf diesen Zeitraum bezogen, und diese Verspätungen der Kommission nicht gemeldet hat, damit diese die nach Artikel 11 dieser Verordnung bei verspäteter Bereitstellung der Eigenmittel geschuldeten Verzugszinsen berechnen kann.

Kostenentscheidung:

Kosten

91 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Belgien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 trägt das Vereinigte Königreich seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 3, 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, die zum 31. Mai 2000 die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, die den gleichen Gegenstand hat, aufgehoben und ersetzt hat, und aus Artikel 10 EG verstoßen, dass es

- nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die festgestellten Ansprüche in die Buchführung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1150/2000 aufgenommen hat,

- nicht geprüft hat, ob seit dem 1. Januar 1995 weitere Verspätungen bei der Bereitstellung der Eigenmittel aufgrund einer verspäteten Aufnahme in die Buchführung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1150/2000 eingetreten sind, die Unterlagen vernichtet hat, die sich auf diesen Zeitraum bezogen, und diese Verspätungen der Kommission nicht gemeldet hat, damit diese die nach Artikel 11 dieser Verordnung bei verspäteter Bereitstellung der Eigenmittel geschuldeten Verzugszinsen berechnen kann.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.



Ende der Entscheidung

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