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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.09.2004
Aktenzeichen: C-276/02
Rechtsgebiete: Entscheidung 2002/935/EG der Kommission vom 14. Mai 2002 über die staatliche Beihilfe zugunsten des Unternehmens Grupo de Empresas Álvarez, EGV


Vorschriften:

Entscheidung 2002/935/EG der Kommission vom 14. Mai 2002 über die staatliche Beihilfe zugunsten des Unternehmens Grupo de Empresas Álvarez
EGV Art. 87 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. September 2004. - Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Begriff - Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben durch ein Unternehmen - Verhalten der nationalen Behörden nach Erklärung der Zahlungseinstellung. - Rechtssache C-276/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-276/02

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG,

beim Gerichtshof eingereicht am

23. Juli 2002

,

Königreich Spanien , vertreten durch S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch V. Kreuschitz und J. L. Buendía Sierra als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

1. April 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit seiner Klageschrift beantragt das Königreich Spanien, die Entscheidung 2002/935/EG der Kommission vom 14. Mai 2002 über die staatliche Beihilfe zugunsten des Unternehmens Grupo de Empresas Álvarez (ABl. L 329, S. 1, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) für nichtig zu erklären.

Sachverhalt und angefochtene Entscheidung

2. Das Unternehmen Grupo de Empresas Álvarez SA (im Folgenden: GEA), der einer der größten Hersteller und Vertreiber von Geschirr und Porzellan in Spanien war, schrieb nach seiner im Jahr 1991 erfolgten Privatisierung hohe Verluste.

3. Das Unternehmen erhielt staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften und einer direkten Subvention, die von der Kommission mit Entscheidung 98/364/EG vom 15. Juli 1997 (ABl. 1998, L 164, S. 30) unter der Bedingung genehmigt wurden, dass die spanischen Behörden von der Gewährung weiterer Beihilfen absähen und den von ihnen mitgeteilten Umstrukturierungsplan vollständig durchführten.

4. In den drei Jahren nach dieser Genehmigung verstießen GEA und ihre Tochtergesellschaft Vidrios Automáticos del Noroeste SA (im Folgenden: VANOSA) jedoch gegen ihre steuerrechtlichen Verpflichtungen und ihre Verpflichtungen zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen.

5. Nachdem jeweils auf eigenen Antrag am 19. November 1997 die Zahlungseinstellung von GEA und am 14. November 1997 diejenige von VANOSA erklärt worden war, traf die Agencia Estatal de Administración Tributaria (Staatliches Amt für Steuerverwaltung, im Folgenden: Steuerverwaltungsamt) am 14. April 1998 mit jeder der beiden Gesellschaften eine Einzelvereinbarung.

6. Nach diesen Vereinbarungen wurden etwa zwei Drittel der bestehenden Steuerschuld erlassen und die restliche Schuld mit langfristiger Zahlungsstaffelung in der Weise gestundet, dass nach zweijähriger Karenzzeit zehn Jahre lang, beginnend mit Januar 2000, vierteljährliche Zahlungen zu leisten waren; Voraussetzung für die Stundung war jedoch, dass die beiden Unternehmen den Zahlungsplan einhielten und ihre späteren Steuerverpflichtungen pünktlich erfuellten. Andernfalls sollten die Vereinbarungen gekündigt werden und sollte damit die gesamte ursprüngliche Schuld wiederaufleben.

7. Des Weiteren traf die Tesorería General de la Seguridad Social (Allgemeine Sozialversicherungsanstalt, im Folgenden: Sozialversicherungsanstalt) am 6. November 1998 mit VANOSA eine Einzelvereinbarung der gleichen Art wie diejenige vom 14. April 1998; nach dem danach vereinbarten Umschuldungsplan war die erste monatliche Zahlung im Januar 2000 zu leisten. GEA gelang es dagegen nicht, mit der Sozialversicherungsanstalt eine entsprechende Vereinbarung zu schließen.

8. In den zwei Jahren nach Abschluss der Vereinbarungen mit dem Steuerverwaltungsamt und der Sozialversicherungsanstalt entrichteten GEA und VANOSA auch weiterhin nicht ihre fälligen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern, von einigen punktuellen Zahlungen abgesehen. Von Beginn des Jahres 2000 an zahlten sie auch nicht mehr die Rückstände nach den in diesen Vereinbarungen vorgesehenen Modalitäten.

9. Nach dem Vortrag der spanischen Regierung kündigte das Steuerverwaltungsamt die Vereinbarungen mit GEA und VANOSA vom 14. April 1998 nach mehreren fruchtlosen Mahnungen am 7. Februar 2001. Die Sozialversicherungsanstalt kündigte ihrerseits die mit VANOSA getroffene Vereinbarung vom 6. November 1998 am 20. Dezember 2001.

10. Dem Vortrag der spanischen Regierung zufolge haben die Sozialversicherungsanstalt und das Steuerverwaltungsamt auch nach den Erklärungen der Zahlungseinstellung weiterhin verschiedene Pfändungen angeordnet, die sich diesen Erklärungen vorausgehenden Pfändungen anschlossen, und weitere Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. So habe das Steuerverwaltungsamt u. a. (am 23. Dezember 1999) 96 Sozialwohnungen, (am 22. August 2000) Handelsmarken der GEA-Gruppe, (zwischen Oktober 2000 und April 2001) Forderungen der wichtigsten Kunden der beiden Unternehmen und (am 5. Juni 2002) die Fabrik von VANOSA gepfändet, während die Sozialversicherungsanstalt bestimmte Beträge (z. B. von 42 767 950 ESP im November 1998) habe einziehen können sowie (im Januar 2001) die Pfändung von Bankkonten und (im April 2001) einer Forderung gegen die öffentliche Hand beantragt habe. Diese Maßnahmen hätten letztlich zur Schließung der Unternehmen im Frühjahr 2001 geführt, da die Einkünfte aus deren Geschäftstätigkeit weitgehend an die öffentlichen Gläubiger geflossen seien.

11. Nachdem sie im ersten Halbjahr 2001 mit zwei Beschwerden befasst worden war, mit denen insbesondere ein Verzicht der spanischen Behörden auf die Einziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen von GEA und VANOSA behauptet wurde, richtete die Kommission an diese Behörden mehrere Auskunftsersuchen. Nach einem Schriftwechsel mit den spanischen Behörden leitete die Kommission am 19. September 2001 das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG ein, wovon sie diese mit Schreiben vom selben Tag in Kenntnis setzte, das sie anschließend unter Aufforderung aller Beteiligten zur Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte (ABl. 2001, C 336, S. 6).

12. Die spanischen Behörden reichten am 4. Dezember 2001 eine Stellungnahme bei der Kommission ein. Kein weiterer Mitgliedstaat oder Beteiligter gab eine Stellungnahme ab. Am 14. Mai 2002 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung.

13. In deren Gründen legt die Kommission dar, die systematische Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern durch GEA und VANOSA zumindest zwischen November 1997, als sie die Zahlungen einstellten, und Januar 2001 komme einer Übertragung staatlicher Mittel zugunsten dieser Unternehmen gleich und stelle eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG dar.

14. Durch diese Übertragung hätten diese Unternehmen nämlich einen Wettbewerbsvorteil erlangt, da sie im Gegensatz zu ihren Wettbewerbern nicht die Belastung durch Sozialabgaben und Steuern hätten tragen müssen, wie es unter normalen Umständen der Fall wäre. Dieser Vorteil rühre daher, dass nicht die in Spanien gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, nämlich die Einleitung getrennter Vollstreckungsverfahren für die nach der Zahlungseinstellung entstandenen Verbindlichkeiten, ergriffen worden seien, wodurch verhindert worden wäre, dass die genannten Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit ohne Zahlung ihrer Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fortsetzten.

15. Damit hätten sich die spanischen Behörden nicht wie ein umsichtiger privater Gläubiger verhalten, der versucht hätte, zumindest einen Bruchteil der ausstehenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einzubringen. Ihre Untätigkeit habe zu einer beträchtlichen Erhöhung des Rückstands an Steuern und Sozialabgaben geführt, was einen offenkundigen Verstoß gegen den Umstrukturierungsplan darstelle, auf dessen Grundlage die Entscheidung vom 15. Juli 1997 erlassen worden sei.

16. Für die festgestellte Beihilfe gelte auch keine der Ausnahmen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG; insbesondere erfuelle sie nicht die Voraussetzungen, die in der Mitteilung (1999/C 288/02) über die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 1999, C 288, S. 2) festgelegt worden seien.

17. Im Ergebnis entschied die Kommission: Die Beihilfe, die in der fortgesetzten Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben durch [GEA und VANOSA] im Zeitraum ab der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit am 19. November 1997 für GEA und am 14. November 1997 für VANOSA bis zum Januar 2001 besteht, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Weiter entschied sie, dass das Königreich Spanien alle notwendigen Maßnahmen [zu ergreifen hat], um die rechtswidrig gewährte [fragliche] Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.

Zur Klage

18. Die spanische Regierung macht insbesondere geltend, dass der Kommission bei der Anwendung des Artikels 87 Absatz 1 EG ein Rechtsfehler und ein Tatsachenfehler unterlaufen seien. Diese Klagegründe sind zunächst zu prüfen.

Zum Klagegrund eines Rechtsfehlers

Vorbringen der Parteien

19. Die spanische Regierung trägt vor, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 87 Absatz 1 EG, da das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles nicht feststehe.

20. Die zuständigen Behörden hätten mit GEA und VANOSA lediglich Vereinbarungen über den Erlass und die Umschuldung von Verbindlichkeiten getroffen, wozu sie nach den im Bereich der Zahlungseinstellung von Unternehmen anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften berechtigt gewesen seien; genauso wären sie mit jeder anderen Gesellschaft verfahren, die sich in der gleichen Situation befunden hätte. Der bloße Abschluss dieser Vereinbarungen im Rahmen eines Verfahrens der Zahlungseinstellung könne nicht als Bewirkung einer staatlichen Beihilfe angesehen werden.

21. Schlösse man sich der Argumentation der Kommission an, wonach der Umstand, dass zugunsten der Unternehmen Vereinbarungen getroffen worden seien, die ihnen die Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit ermöglichten, während öffentliche Gläubiger ihre sofortige Liquidation hätten veranlassen können, eine staatliche Beihilfe darstelle, so würde dies letztlich zu der Annahme führen, dass jedes Verfahren einer Zahlungseinstellung Beihilfeelemente enthalte und dass die von den Mitgliedstaaten eingeführten Verfahren zur Konkursverhütung selbst schon gegen die gemeinschaftlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen verstießen.

22. Außerdem habe die Kommission im vorliegenden Fall weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, dass die öffentlichen Gläubiger mit GEA und VANOSA andere oder günstigere Vereinbarungen getroffen hätten, als sie in Zahlungseinstellungsverfahren üblicherweise getroffen würden.

23. Demgegenüber führt die Kommission aus, nicht die Vereinbarungen über den Erlass und die Umschuldung von Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Gläubigern als solche, sondern die Untätigkeit der Sozialversicherungsanstalt und des Steuerverwaltungsamts nach Abschluss dieser Vereinbarungen bewirke die staatliche Beihilfe. Entgegen der Behauptung der spanischen Regierung habe die Kommission in der vorliegenden Rechtssache nie geltend gemacht, dass diese Vereinbarungen eine staatliche Beihilfe bewirkten.

Würdigung durch den Gerichtshof

24. Artikel 87 Absatz 1 EG definiert die im EG-Vertrag geregelten staatlichen Beihilfen als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Der Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung ist weiter als derjenige der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie etwa Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3, 43, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I877, Randnr. 13, vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C256/97, DM Transport, Slg. 1999, I3913, Randnr. 19, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C5/01, Belgien/Kommission, Slg. 2002, I11991, Randnr. 32).

25. Die Kommission rügt in der angefochtenen Entscheidung nicht den Abschluss der Vereinbarungen mit GEA und VANOSA über den Erlass von Schulden und die Umschuldung. Entgegen der Behauptung der spanischen Regierung leitet sie aus dem Abschluss dieser Vereinbarungen mit den öffentlichen Gläubigern im Rahmen eines Zahlungseinstellungsverfahrens nicht das Bestehen einer staatlichen Beihilfe her.

26. Vielmehr bezieht sich die Kommission in den Gründen und im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich darauf, dass die beiden Unternehmen fortgesetzt gegen ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben verstießen. Nach der angefochtenen Entscheidung, insbesondere ihren Begründungserwägungen 44 und 47, sieht die Kommission eine staatliche Beihilfe in dem Vorteil, der aufgrund der systematischen Nichtzahlung der Steuern und Sozialabgaben zumindest von Januar 1997 bis Januar 2001 - dieser Zeitraum liegt teils vor, teils nach der Erklärung der Zahlungseinstellung und dem Abschluss der Vereinbarungen - entstanden sei. Dieser Vorteil rühre daher, dass die zuständigen Behörden keine getrennten Vollstreckungsverfahren eingeleitet hätten, wodurch verhindert worden wäre, dass die beiden Unternehmen - namentlich nach Abschluss der Vereinbarungen - ihre Geschäftstätigkeit fortsetzten, ohne ihre steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfuellen, insbesondere ohne ihre nach der Zahlungseinstellung entstandenen, von den Schulderlassen und dem Zahlungsplan, die in den Vereinbarungen vorgesehen gewesen seien, nicht umfassten Schulden zu begleichen. In der 53. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung heißt es, dass sich die öffentlichen Gläubiger hierbei nicht wie private Gläubiger verhalten hätten, die versucht hätten, zumindest einen Bruchteil der ausstehenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einzubringen.

27. Somit ist der erste Klagegrund der spanischen Regierung, der auf einer irrigen Auslegung der angefochtenen Entscheidung beruht, zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines tatsächlichen Fehlers

Vorbringen der Parteien

28. Die spanische Regierung macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Entscheidung sei in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft, da die Kommission darin die Auffassung vertreten habe, dass die spanischen Behörden nach der Erklärung der Zahlungseinstellung von GEA und VANOSA im November 1997 untätig geblieben seien.

29. Entgegen der Feststellung in der angefochtenen Entscheidung hätten sowohl die Sozialversicherungsanstalt als auch das Steuerverwaltungsamt alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel, insbesondere dasjenige getrennter Vollstreckungsverfahren, angewandt, um die Beitreibung der nach Abschluss der Erlass- und Umschuldungsvereinbarungen entstandenen Verbindlichkeiten sicherzustellen. Insoweit sei auf die in Randnummer 10 des vorliegenden Urteils aufgeführten Maßnahmen zu verweisen.

30. Demgegenüber trägt die Kommission vor, die spanischen Behörden hätten angesichts des Umstands, dass die fraglichen Unternehmen ihre steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nicht erfuellt hätten, nicht die notwendige Sorgfalt aufgewandt. Die Sozialversicherungsanstalt und das Steuerverwaltungsamt seien nämlich nach dem Abschluss der Erlass und Umschuldungsvereinbarungen im Jahr 1998 untätig geblieben, was zu einer beträchtlichen Erhöhung des späteren Schuldenstands geführt habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

31. Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen ist aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei deren Erlass verfügte (u. a. Urteile vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I4551, Randnr. 33).

32. Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung vertritt die Kommission, wie in Randnummer 26 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, die Ansicht, die staatliche Beihilfe rühre daher, dass die spanischen Behörden keine getrennten Vollstreckungsverfahren eingeleitet und sich nicht wie private Gläubiger verhalten hätten, die versucht hätten, zumindest einen Bruchteil ihrer Forderungen einzuziehen.

33. Aus dem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten im Verwaltungsverfahren geht indessen hervor, dass die spanischen Behörden darauf hingewiesen hatten, dass im Zeitraum Januar 1997 bis Januar 2001 Schritte zur Einziehung eines Teils der Forderungen der öffentlichen Stellen gegen GEA und VANOSA unternommen worden seien, um diese zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen anzuhalten. Zwar waren die der Kommission im Verwaltungsverfahren erteilten Informationen weniger vollständig als diejenigen, die die spanische Regierung im Klageverfahren vorgelegt hat, und teilweise ungenau, doch erlaubten sie es der Kommission nicht, daraus den Schluss zu ziehen, dass die Maßnahmen, die im spanischen Recht vorgesehen sind (getrennte Vollstreckungsverfahren), um zu verhindern, dass die Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen, ohne ihre steuer und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfuellen, überhaupt nicht durchgeführt worden seien und dass sich die öffentlichen Gläubiger daher nicht wie private Gläubiger verhalten hätten, die versucht hätten, zumindest einen Bruchteil ihrer Forderungen einzuziehen.

34. Zwar haben die spanischen Behörden in ihrer Antwort auf ein Auskunftsersuchen der Kommission, die bei dieser am 5. Juli 2001 einging, nur Pfändungen von Grundstücken von GEA und VANOSA durch die Sozialversicherungsanstalt aufgeführt, ohne die genauen Daten dieser Pfändungen zu nennen und Angaben zu etwaigen Maßnahmen des Steuerverwaltungsamts zu machen. Auf dieser Grundlage hat die Kommission die spanischen Behörden in ihrem Schreiben, mit dem sie diese von ihrer Entscheidung unterrichtete, das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten, darauf hingewiesen, dass sie nicht dargelegt hätten, sie hätten von bestimmten ihnen nach ihrem nationalen Recht zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln, wie der Einleitung eines Konkursverfahrens oder getrennter Vollstreckungsverfahren, Gebrauch gemacht, um der Nichterfuellung der sozialversicherungs und steuerrechtlichen Verpflichtungen durch die Unternehmen ein Ende zu setzen.

35. In ihrer am 4. Dezember 2001 bei der Kommission eingegangenen Antwort haben die spanischen Behörden ausgeführt, da GEA und VANOSA die Vereinbarungen vom 14. April 1998 nicht eingehalten hätten, habe das Steuerverwaltungsamt diese am 7. Februar 2001 gekündigt und eine Reihe Vollstreckungsmaßnahmen weiterbetrieben. Die spanischen Behörden haben insoweit Pfändungen von Forderungen gegen Kunden, von Handelsmarken sowie von Anteilen an Tochtergesellschaften und Immobilien aufgeführt. Sie haben außerdem die Begründung einer erstrangigen Hypothek an einem Grundstück genannt. Diese Angaben sind so zu verstehen, dass die genannten Vollstreckungsverfahren erst nach Ablauf des in der angefochtenen Entscheidung genannten, im Januar 2001 endenden Zeitraums weiterbetrieben wurden. Die spanischen Behörden haben aber auch auf einen Bericht und auf Unterlagen der Sozialversicherungsanstalt verwiesen, die ihrer Antwort als Anlage beigefügt gewesen seien und insbesondere eine Aufstellung der Pfändungen von Grundstücken, Bankkonten und Forderungen der beiden Unternehmen gegen andere Unternehmen oder die öffentliche Hand enthalten hätten. Eine Prüfung dieser Aufstellung lässt erkennen, dass mehrere zwischen 1993 und 1996 betriebene Pfändungen zwischen Oktober 1997 und November 1998 weiterbetrieben wurden, dass am 1. Februar 2001 die Pfändung eines Bankkontos von GEA der betreffenden Bank mitgeteilt wurde, was eine Vorbereitung dieser Maßnahme während der vorangegangenen Wochen voraussetzt, und dass außerdem am 9. April 2001 eine Forderung gegen die öffentliche Hand gepfändet wurde.

36. Unter Berücksichtigung dieser Angaben konnte die Kommission nicht pauschal davon ausgehen, dass Spanien nicht die in Spanien gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen (getrennte Vollstreckungsverfahren) durchgeführt hat, um zu verhindern, dass die Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit fortsetzten, ohne ihre steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfuellen, und daraus folgern, dass das Verhalten dieses Staates... keineswegs den Schluss nahe[legt], dass er sich wie ein privater Gläubiger verhielt, der versuchte, zumindest einen Bruchteil der ausstehenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einzubringen.

37. Ohne der Entscheidung darüber vorzugreifen, ob in der vorliegenden Rechtssache staatliche Beihilfen vorliegen oder nicht, ist somit festzustellen, dass die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Schlussfolgerung, dass [die] fortgesetzte... Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben durch [GEA und VANOSA] nach Erklärung ihrer Zahlungsunfähigkeit im November 1997 bis zum Januar 2001 [eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt], auf irrigen tatsächlichen Prämissen beruht. Mithin ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass das weitere Vorbringen der spanischen Regierung geprüft werden müsste.

Kostenentscheidung:

Kosten

38. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die spanische Republik die Verurteilung der Kommission beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung 2002/935/EG der Kommission vom 14. Mai 2002 über die staatliche Beihilfe zugunsten des Unternehmens Grupo de Empresas Álvarez wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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