Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.05.2008
Aktenzeichen: C-276/07
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 39
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

15. Mai 2008

"Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Gruppe der 'Austauschlektoren' - Ehemalige Fremdsprachenlektoren - Anerkennung erworbener Rechte"

Parteien:

In der Rechtssache C-276/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Corte d'appello di Firenze (Italien) mit Entscheidung vom 18. Mai 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juni 2007, in dem Verfahren

Nancy Delay

gegen

Università degli studi di Firenze,

Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS),

Repubblica italiana

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Lõhmus sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: K. Sztranc-Slawiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Frau Delay, vertreten durch L. Picotti, avvocato,

- der Università degli studi di Firenze, vertreten durch R. de Angelis und S. de Felice, avvocatesse,

- des Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), vertreten durch L. Maritato, A. Coretti und F. Correra, avvocati,

- der Italienischen Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und L. Pignataro als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 39 EG.

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Delay und der Università degli studi di Firenze, dem Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) und der Italienischen Republik wegen der Anerkennung ihrer während einer Tätigkeit als Austauschlektorin erworbenen Rechte.

Rechtlicher Rahmen

Nationales Recht

3 In der italienischen Rechtsordnung gibt es eine besondere, gemeinhin als "Austauschlektoren" bezeichnete Kategorie von Lehrern fremder Muttersprache, die unter die Kulturabkommen zwischen dem Königreich Belgien und der Italienischen Republik sowie unter das Gesetz Nr. 62 vom 24. Februar 1967 (GURI Nr. 65 vom 13. März 1967, im Folgenden: Gesetz Nr. 62/1967) fällt.

4 Art. 24 des Gesetzes Nr. 62/1967 bestimmt:

"1. In Durchführung ordnungsgemäß ratifizierter Kulturabkommen können abweichend von Art. 13 letzter Absatz des Gesetzes Nr. 349 vom 18. März 1958 an ausländische Staatsangehörige einjährige, in den folgenden Jahren verlängerbare Lehraufträge vergeben werden, die Lektorenplanstellen entsprechen.

2. Diese Lehraufträge werden nach vorheriger Beratung der Fakultäten und Schulen auf Vorschlag des Lehrstuhlinhabers der jeweiligen Fachrichtung, der aus drei von den zuständigen Stellen des Herkunftslandes benannten Kandidaten auswählt, durch Beschluss des Rektors vergeben.

3. Die üblichen Unterlagen werden durch Erklärungen der zuständigen diplomatischen Stellen ersetzt, die bestätigen, dass der ausgewählte Kandidat über alle von der Universität des Herkunftslandes für die Einstellung von Lektoren geforderten Voraussetzungen einschließlich der Diplome verfügt.

4. Nach Maßgabe der vorstehenden Absätze und in Durchführung ordnungsgemäß ratifizierter Kulturabkommen können an ausländische Staatsangehörige neben den Lektorenplanstellen Lehraufträge als Fremdsprachenlektoren oder als Lektoren für Fremdsprachen und ausländische Literatur vergeben werden. Die Vergabe dieser Lehraufträge bedarf der Genehmigung durch den Minister für das öffentliche Unterrichtswesen.

..."

5 Art. 28 des Dekrets Nr. 382 des Präsidenten der Republik vom 11. Juli 1980 (GURI Nr. 20 vom 31. Juli 1980, Supplemento ordinario) bestimmte:

"Die Rektoren können im Rahmen der dafür bereit gestellten Finanzmittel ... aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags auf begründeten Vorschlag der betroffenen Fakultät entsprechend dem tatsächlichen Übungsbedarf der die Sprachkurse besuchenden Studenten Lektoren fremder Muttersprache mit qualifizierter und anerkannter, von der Fakultät festgestellter Befähigung auch außerhalb besonderer internationaler Abkommen einstellen; ihre Zahl darf das Verhältnis 1 zu 150 zwischen Lektor und den Studenten, die den Kurs tatsächlich besuchen, nicht überschreiten. ...

Die in Abs. 1 genannten Verträge dürfen sich nicht über das Studienjahr, für das sie geschlossen wurden, hinaus erstrecken und können in einem Zeitraum von maximal fünf Jahren jährlich verlängert werden. ..."

6 Im Anschluss an die Urteile vom 30. Mai 1989, Allué und Coonan (33/88, Slg. 1989, 1591), und vom 2. August 1993, Allué u. a. (C-259/91, C-331/91 und C-332/91, Slg. 1993, I-4309) erließ die Italienische Republik das Decreto-legge Nr. 120 vom 21. April 1995, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 236 vom 21. Juni 1995 (GURI Nr. 143 vom 21. Juni 1995, S. 9, im Folgenden: Gesetz Nr. 236/95) zur Reform des Fremdsprachenunterrichts an italienischen Universitäten.

7 Das Gesetz Nr. 236/95 enthält vier Grundregeln:

- Die Stellen für Lektoren fremder Muttersprache nach Art. 28 des Dekrets Nr. 382 des Präsidenten der Republik vom 11. Juli 1980 fallen weg und werden durch Stellen für "muttersprachliche sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten" (im Folgenden: sprachwissenschaftliche Mitarbeiter) ersetzt.

- Die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter werden von den Universitäten aufgrund privatrechtlicher Arbeitsverträge (und nicht mehr als Selbständige) beschäftigt; diese Verträge werden in der Regel auf unbestimmte Zeit und nur ausnahmsweise, zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs, befristet geschlossen.

- Die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter werden nach Durchführung eines öffentlichen Auswahlverfahrens eingestellt, dessen Modalitäten die einzelnen Universitäten festlegen.

- Personen, die bisher als Lektoren fremder Muttersprache tätig waren, und Personen, deren Vertrag abgelaufen ist, sind außer in dem Fall, dass die Nichtverlängerung des Vertrags auf ungenügende Leistungen der Person zurückgeht oder die Stelle weggefallen ist, bevorzugt einzustellen und behalten überdies gemäß Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 236/95 die im Rahmen früherer Arbeitsverhältnisse erworbenen Rechte.

8 Art. 1 Abs. 1 des Decreto-legge Nr. 2 vom 14. Januar 2004 mit Eilmaßnahmen in Bezug auf die Vergütung der sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter an bestimmten Universitäten und über gleichwertige Abschlüsse (GURI Nr. 11 vom 15. Januar 2004, S. 4) lautet:

"In Durchführung des Urteils des Gerichtshofs [vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien, C-212/99, Slg. 2001, I-4923] erhalten die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter an der Universität der Basilicata, den Universitäten Mailand, Palermo und Pisa, der Universität 'La Sapienza' in Rom und am Istituto universitario orientale Neapel, die vorher Lektoren fremder Muttersprache waren, ... entsprechend der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, wobei eine Vollzeitstelle 500 Stunden entspricht, ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Einstellung vorbehaltlich einer eventuellen Besserstellung eine Vergütung, die der eines auf einer Teilzeitstelle fest angestellten Forschers entspricht; ..."

9 Das Gesetz Nr. 230 vom 18. April 1962 zur Regelung befristeter Arbeitsverträge (GURI Nr. 125 vom 17. Mai 1962, im Folgenden: Gesetz Nr. 230/62), das für alle inländischen Arbeitnehmer gilt, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, sieht in Art. 2 vor: "Wird das Arbeitsverhältnis über den ursprünglich festgelegten oder später verlängerten Zeitraum hinaus fortgesetzt, so wird der Vertrag ab dem Zeitpunkt der ersten Einstellung des Arbeitnehmers als unbefristet angesehen."

10 Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass die Kategorie der Austauschlektoren niemals abgeschafft wurde.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

11 Frau Delay, eine belgische Staatsangehörige, war vom 1. November 1986 bis 31. Oktober 1994 auf der Grundlage befristeter Verträge, die nacheinander verlängert wurden, bei der Università degli studi di Firenze als Austauschlektorin angestellt. Frau Delay hatte zuvor mit Erfolg an einem Auswahlverfahren des Generalkommissariats für internationale Beziehungen in Brüssel für Lektoren für die französische Sprache und Literatur teilgenommen. Daraufhin wurde ihr Lebenslauf zusammen mit den Namen der anderen erfolgreichen Bewerber zur Auswahl eines Austauschlektors an diese Universität gesandt.

12 Am 31. Oktober 1994 wurde ihr Vertrag nicht mehr verlängert, da ihr Name nicht mehr auf der der Università degli studi di Firenze von den belgischen Behörden übermittelten Liste aufgeführt war.

13 Nachdem sie zwei Monate lang keine Berufstätigkeit ausgeübt hatte, schloss Frau Delay am 28. Dezember 1994 mit dieser Universität einen unbefristeten Arbeitsvertrag nach dem Gesetz Nr. 236/95, das ab dem 1. Januar 1994 für sprachwissenschaftliche Mitarbeiter galt.

14 Trotz gleicher Aufgaben war die Entlohnung nach der neuen Regelung geringer als die Vergütung, die Frau Delay zuvor erhalten hatte. Da eine Einigung mit der Università degli studi di Firenze nicht erreicht werden konnte, erhob Frau Delay am 21. Juli 2003 Klage beim Tribunale di Firenze, die u. a. darauf gerichtet war, ihren Vertrag als ab dem 1. November 1986, d. h. ab dem Beginn ihres Arbeitsverhältnisses mit der Università degli studi di Firenze, unbefristet anzuerkennen. Frau Delay ging es im Wesentlichen darum, in den Genuss der im Decreto-legge Nr. 2 vom 14. Januar 2004 vorgesehenen Regelung über die Anerkennung erworbener Rechte der ehemaligen Lektoren fremder Muttersprache zu kommen.

15 Das Tribunale di Firenze wies ihre Klage ab und begründete dies u. a. damit, dass es sich bei den Austauschlektoren um eine völlig andere Kategorie als die der Lektoren fremder Muttersprache handele, für die weiter eine Sonderregelung gelte.

16 Frau Delay legte gegen dieses Urteil Berufung zur Corte d'appello di Firenze ein, die Zweifel hat, ob die vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien (C-119/04, Slg. 2006, I-6885), aufgestellten Grundsätze im Fall der Austauschlektoren beachtet wurden; sie hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Können Art. 39 EG und die abgeleiteten Rechtsakte (darunter die sich aus den Urteilen vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien, und vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, ergebenden Auslegungen) dahin gehend ausgelegt werden, dass die für die sogenannten "Austauschlektoren", mit denen ein befristeter Arbeitsvertrag (gemäß dem Gesetz Nr. 62/1967) geschlossen worden war, geltende Regelung rechtsmäßig ist, die ihnen bei der Ersetzung dieses Vertrags durch einen unbefristeten Vertrag keine Erhaltung der von ihnen seit ihrer ersten Anstellung erworbenen Rechte gewährleistet, was sich nicht nur auf die Gehaltssteigerungen, sondern auch auf das Dienstalter und auf die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber auswirkt?

Zur Vorlagefrage

17 Mit dieser Frage möchte das Gericht wissen, ob es Art. 39 Abs. 2 EG zuwiderläuft, wenn in dem Fall, dass ein befristeter Arbeitsvertrag als Austauschlektor durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag als sprachwissenschaftlicher Mitarbeiter ersetzt wird, die ab der ersten Einstellung erworbenen Rechte einer Person in der Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht anerkannt werden mit Folgen in Bezug auf die Vergütung, das Dienstalter und die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber.

18 Gemäß Art. 39 Abs. 2 EG umfasst die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

19 Die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der in Art. 39 auf spezifische Weise zum Ausdruck kommt, verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 56).

20 Für die Feststellung einer Ungleichbehandlung von Frau Delay ist deshalb zu prüfen, ob bei einem inländischen Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation wie der der Klägerin des Ausgangsverfahrens die ab seiner ersten Einstellung erworbenen Rechte anerkannt worden wären.

21 Wird der befristete, dem Privatrecht unterliegende Arbeitsvertrag eines inländischen Arbeitnehmers gemäß dem Gesetz Nr. 230/62 in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt, sind alle von ihm erworbenen Rechte ab dem Zeitpunkt seiner ersten Einstellung gewährleistet. Dies wirkt sich nicht nur auf die Gehaltssteigerungen, sondern auch auf das Dienstalter und auf die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber aus.

22 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, muss das Gesetz Nr. 230/62 als Vergleichsmaßstab bei der Prüfung dienen, ob die Regelung für Personen, die als Fremdsprachenlektor tätig waren und die sprachwissenschaftlichte Mitarbeiter geworden sind, der allgemeinen Regelung für inländische Arbeitnehmer entspricht oder ob sie ihnen ein geringeres Schutzniveau zuteil werden lässt (Urteil vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien, Randnr. 25).

23 Da die Arbeitnehmer nach dem Gesetz Nr. 230/62 Anspruch auf Wiederherstellung ihrer beruflichen Laufbahn in Bezug auf die Gehaltssteigerungen, das Dienstalter und die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Einstellung haben, müssen auch die ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die jetzt als sprachwissenschaftliche Mitarbeiter tätig sind, in den Genuss einer entsprechenden Wiederherstellung mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer ersten Einstellung kommen (Urteil vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien, Randnr. 30).

24 Die Anwendung des Gesetzes Nr. 230/62 auf inländische Arbeitnehmer setzt jedoch voraus, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern fortgeführt wird.

25 Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich aber, dass der Arbeitsvertrag von Frau Delay als Austauschlektorin am 31. Oktober 1994 endete und ihr Vertrag als sprachwissenschaftliche Mitarbeiterin erst am 28. Dezember 1994, somit zwei Monate später, geschlossen wurde.

26 Es ist Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften zuständig ist, festzustellen, ob eine Kontinuität zwischen den Tätigkeiten von Frau Delay als Austauschlektorin bei der Università degli studi di Firenze und den Tätigkeiten, mit denen diese Universität sie als sprachwissenschaftliche Mitarbeiterin betraut hat, besteht.

27 Bei dieser Beurteilung muss das nationale Gericht erstens prüfen, ob die Tätigkeit der Austauschlektoren und die der sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter den gleichen funktionellen Inhalt haben, insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung der für Fremdsprachenkurse festgelegten pädagogischen Parameter und die Beurteilung der Kenntnisse der Studenten; zweitens hat es zu prüfen, ob die beiden in Rede stehenden Tätigkeiten den gleichen Unterrichtsbedarf italienischer Universitäten erfüllen.

28 Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass trotz der zeitweiligen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zwischen Frau Delay und ihrem Arbeitgeber eine Kontinuität zwischen ihrer Tätigkeit als Austauschlektorin und derjenigen als sprachwissenschaftliche Mitarbeiterin besteht, müsste geprüft werden, ob bei einem inländischen Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation die ab seiner ersten Einstellung erworbenen Rechte nach dem Gesetz Nr. 230/62 anerkannt worden wären.

29 Was insbesondere die Auswirkungen der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses betrifft, hat der Gerichtshof in Randnr. 28 des Urteils vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien, entschieden, dass nur anhand einer auf den Inhalt und nicht die Form der gesetzlichen Regelungen konzentrierten Prüfung ermittelt werden kann, ob ihre tatsächliche Anwendung auf verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in einer vergleichbaren rechtlichen Lage befinden, zu Ergebnissen führt, die mit dem tragenden Grundsatz des Verbots einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vereinbar sind, oder ob sie im Gegenteil zu damit unvereinbaren Ergebnissen führt.

30 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass es Art. 39 Abs. 2 EG zuwiderläuft, wenn in dem Fall, dass ein befristeter Arbeitsvertrag als Austauschlektor durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag als sprachwissenschaftlicher Mitarbeiter ersetzt wird, die ab der ersten Einstellung erworbenen Rechte einer Person in der Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht anerkannt werden mit Folgen in Bezug auf die Vergütung, das Dienstalter und die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber, soweit bei einem inländischen Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation eine solche Anerkennung erfolgt wäre. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

31 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

Es läuft Art. 39 Abs. 2 EG zuwider, wenn in dem Fall, dass ein befristeter Arbeitsvertrag als Austauschlektor durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag als muttersprachlicher sprachwissenschaftlicher Mitarbeiter und Experte ersetzt wird, die ab der ersten Einstellung erworbenen Rechte einer Person in der Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht anerkannt werden mit Folgen in Bezug auf die Vergütung, das Dienstalter und die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber, soweit bei einem inländischen Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation eine solche Anerkennung erfolgt wäre. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.



Ende der Entscheidung

Zurück