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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.12.1994
Aktenzeichen: C-277/93
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, RiLi 75/263, RiLi 89/594


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 169
RiLi 75/263 Art. 2
RiLi 89/594 Art. 4 Nr. 23a
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Verpflichtung zur Vergütung der Ausbildungszeiten in den medizinischen Fachgebieten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 75/363 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes in der Fassung der Richtlinie 82/76 gilt nur für die medizinischen Fachgebiete, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind oder in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bestehen und die in den Artikeln 5 oder 7 der Richtlinie 75/362 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der Fassung der Richtlinie 82/76 aufgeführt sind.

Das jedem Mitgliedstaat eingeräumte Recht, für die Anerkennung der Diplome oder sonstigen Befähigungsnachweise, die nur in diesem Staat bestehen oder von deren Aufnahme in das Verzeichnis des Artikels 7 der Richtlinie 75/362 er abgesehen hat, seine eigenen Ausbildungsbedingungen vorzuschreiben, umfasst nämlich auch das Recht, Artikel 2 der Richtlinie 75/362 über die Mindestausbildungsbedingungen nicht anzuwenden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 6. DEZEMBER 1994. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH SPANIEN. - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - AERZTE - MEDIZINISCHE FACHGEBIETE - AUSBILDUNGSZEITEN - VERGUETUNG. - RECHTSSACHE C-277/93.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. Mai 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG des Rates (ABl. L 167, S. 1) und 75/363/EWG des Rates (ABl. L 167, S. 14) vom 16. Juni 1975 verstossen hat, indem es keine Vergütung für die Ausbildungszeiten vorgesehen hat, die erforderlich sind, um in Spanien die Befähigungsnachweise in den medizinischen Fachgebieten zu erwerben, die in Abschnitt 3 des Anhangs des Königlichen Dekrets Nr. 127/1984 vom 11. Januar 1984 über die Facharztausbildung und den Erwerb des Befähigungsnachweises als Facharzt genannt sind, nämlich Stomatologie, Wasserheilkunde, Raumfahrtmedizin, Sportmedizin, Gerichtsmedizin und Arbeitsmedizin.

2 Die Richtlinie 75/362 (nachstehend: Anerkennungsrichtlinie) betrifft die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und enthält Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr. Die Richtlinie 75/363 (nachstehend: Koordinierungsrichtlinie) betrifft die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes. Diese Richtlinien wurden durch die Richtlinien 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 (ABl. L 43, S. 21) und 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 341, S. 19) geändert.

3 In der Anerkennungsrichtlinie werden für die Anerkennung von Facharztdiplomen drei Fälle unterschieden. Ist das betreffende Fachgebiet allen Mitgliedstaaten gemeinsam und im Verzeichnis des Artikels 5 Absatz 2 dieser Richtlinie aufgeführt, ist die Anerkennung ohne weiteres zu erteilen (Artikel 4). Besteht das Fachgebiet in zwei oder mehr Mitgliedstaaten und ist es in Artikel 7 Absatz 2 genannt, ist die Anerkennung in diesen Staaten ohne weiteres zu erteilen (Artikel 6). Schließlich kann nach Artikel 8 der Aufnahmestaat bei den Fachgebieten, die weder in Artikel 5 noch in Artikel 7 aufgezählt sind, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die dafür in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Weiterbildungsbedingungen auferlegen; er hat dabei jedoch die von diesen Staatsangehörigen bereits abgeleistete und durch einen von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellten Befähigungsnachweis belegte Weiterbildungszeit anzurechnen, soweit diese der im Aufnahmestaat für das betreffende Fachgebiet vorgeschriebenen Dauer der Weiterbildung entspricht.

4 Die Koordinierungsrichtlinie sieht im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes eine gewisse Harmonisierung der Bedingungen für die Ausbildung und für den Zugang zu den verschiedenen medizinischen Fachgebieten vor.

5 Gemäß der zweiten Begründungserwägung dieser Richtlinie müssen im Hinblick auf die Koordinierung der Ausbildungsbedingungen für Fachärzte "bestimmte Mindestbedingungen für den Zugang zur Weiterbildung, deren Mindestdauer, die Art ihrer Durchführung und den Ort, an dem sie erfolgt, sowie für die Kontrolle der Weiterbildung festgelegt werden". Im letzten Satz wird hinzugefügt, daß die "genannten Bedingungen... nur solche Fachgebiete [betreffen], die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind oder in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bestehen".

6 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung des Artikels 9 der Richtlinie 82/76 muß die Weiterbildung, die zum Erwerb eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Facharztes führt, die dort aufgeführten Bedingungen erfuellen. Unter Buchstabe c der Bestimmung wird insbesondere verlangt, daß diese Weiterbildung "als Vollzeitweiterbildung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen gemäß Nummer 1 des Anhangs" erfolgt. Nach dieser Nummer 1 wird die Facharztausbildung "angemessen vergütet".

7 In Spanien unterscheidet das Königliche Dekret Nr. 127/1984 über die Facharztausbildung und den Erwerb des Befähigungsnachweises als Facharzt (BÖ vom 31. Januar 1984, S. 2524) zwei Arten der Ausbildung: Die Ausbildung als Assistenzarzt ("médico residente") und die Ausbildung durch Besuch von Lehrveranstaltungen. In Abschnitt 3 des Anhangs dieses Dekrets werden sechs Fachgebiete aufgeführt, für die keine Ausbildung in einem Krankenhaus erforderlich ist: Die Stomatologie ("Estomatología"), die Wasserheilkunde ("Hidrología"), die Raumfahrtmedizin ("Medicina Espacial"), die Sportmedizin ("Medicina de la Educación Física y del Deporte"), die Gerichtsmedizin ("Medicina Legal y Forense") und die Arbeitsmedizin ("Medicina del Trabajo").

8 Nach Artikel 13 Absatz 1 der Ministerialverordnungen vom 28. Juni 1990 und vom 31. Juli 1991 über die Auswahlprüfungen für die Jahre 1990/91 und 1991/92 für die Zulassung zur Fachausbildung im Gesundheitswesen in anerkannten Einrichtungen und Krankenhäusern unterliegen die Ärzte, die einen Ausbildungsplatz in einem der vorgenannten sechs medizinischen Fachgebiete erhalten haben, "der Regelung für Studenten der betreffenden Lehreinrichtung und müssen Studiengebühren entrichten, ohne Anspruch auf irgendeine Vergütung zu haben".

9 Nach Ansicht der Kommission hat das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus der Anerkennungs- und der Koordinierungsrichtlinie verstossen, indem es für die Zeiten, die in Spanien für die Ausbildung in den in Randnummer 7 genannten medizinischen Fachgebieten erforderlich sind, keine Vergütung vorgesehen hat.

10 Das Königreich Spanien bestreitet nicht den Verstoß hinsichtlich des Fachgebiets der Stomatologie, das aufgrund des Anhangs I Teil II Buchstabe f Nr. 1 Buchstaben b und d der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23) in Artikel 7 Absatz 2 der Anerkennungsrichtlinie als von Spanien anerkanntes Fachgebiet aufgeführt sei.

11 Dagegen hält sich das Königreich Spanien nicht für verpflichtet, seine Regelung über die Ausbildungsbedingungen und -zeiten für Ärzte in den anderen fünf Fachgebieten zu ändern. Die Bezeichnung "Medicina del Trabajo" (Arbeitsmedizin) komme nur als Überschrift in Artikel 7 Absatz 2 der spanischen Fassung der Anerkennungsrichtlinie in der Fassung des Artikels 4 Nr. 23 Buchstabe a der Richtlinie 89/594 vor, ohne daß Spanien dieses Fachgebiet damit anerkannt habe. Die in dieser Rechtssache streitigen anderen vier Fachgebiete seien in der Anerkennungsrichtlinie überhaupt nicht aufgeführt und unterlägen deshalb nicht den Bedingungen des Artikels 2 der Koordinierungsrichtlinie.

12 Das Königreich Spanien widerspricht der Auffassung der Kommission, daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 2 der Koordinierungsrichtlinie eine Vergütung für die Ausbildungszeiten in allen medizinischen Fachgebieten einschließlich derjenigen, die in den Artikeln 5 und 7 der Anerkennungsrichtlinie nicht aufgeführt sind, vorsehen müssen.

13 Nach den Artikeln 4 und 6 der Anerkennungsrichtlinie sind die von einem Mitgliedstaat ausgestellten Befähigungsnachweise des Facharztes unter bestimmten Voraussetzungen von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen. Diese Anerkennung setzt die Koordinierung und Harmonisierung der Ausbildungsbedingungen für die betreffenden medizinischen Fachgebiete voraus.

14 So werden in Artikel 2 der Koordinierungsrichtlinie die Bedingungen für die Ausstellung eines Diploms oder sonstigen Befähigungsnachweises für ein medizinisches Fachgebiet durch jeden Mitgliedstaat aufgeführt, um deren Anerkennung durch die anderen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Diese Anerkennung ist ohne weiteres zu erteilen, und zwar im Fall der Diplome oder sonstigen Befähigungsnachweise für die in Artikel 5 der Anerkennungsrichtlinie aufgeführten medizinischen Fachgebiete in allen Mitgliedstaaten, dagegen im Fall der in Artikel 7 aufgeführten Nachweise nur in den in dieser Bestimmung genannten Mitgliedstaaten.

15 Für die medizinischen Fachgebiete, die nur in einem Mitgliedstaat bestehen oder die dieser Staat nicht in das Verzeichnis des Artikels 7 der Anerkennungsrichtlinie aufgenommen hat, sieht Artikel 8 dieser Richtlinie nur eine Anerkennung vor, die weder ohne weiteres noch überhaupt erteilt werden muß, da der Aufnahmestaat lediglich verpflichtet ist, die Anträge auf Anerkennung in jedem Einzelfall zu prüfen.

16 Wie vorstehend (Randnr. 13) erwähnt, sollen die Koordinierung und die Harmonisierung der Ausbildungsbedingungen in den medizinischen Fachgebieten deren Anerkennung erleichtern. Der Aufnahmestaat behält also das Recht, seine eigenen Ausbildungsbedingungen für die Anerkennung der Diplome oder sonstigen Befähigungsnachweise vorzuschreiben, die nur in diesem Staat bestehen oder von deren Aufnahme in das Verzeichnis des Artikels 7 der Anerkennungsrichtlinie er abgesehen hat.

17 Da die Anerkennung solcher nur in einem Mitgliedstaat bestehender Diplome oder sonstigen Befähigungsnachweise nicht vorgeschrieben ist, gilt dies auch für die Einhaltung der Mindestausbildungsbedingungen in Artikel 2 der Koordinierungsrichtlinie.

18 Diese Auslegung wird durch die zweite Begründungserwägung der Koordinierungsrichtlinie bestätigt, wonach die Mindestbedingungen für die Facharztausbildung "nur solche Fachgebiete [betreffen], die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind oder in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bestehen".

19 Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß diese Begründungserwägung wörtlich in die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizuegigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1, 14. Begründungserwägung) übernommen worden ist.

20 Somit gilt die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Koordinierungsrichtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Vergütung der Ausbildungszeiten in den medizinischen Fachgebieten nur für die medizinischen Fachgebiete, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind oder in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bestehen und die in den Artikeln 5 oder 7 der Anerkennungsrichtlinie aufgeführt sind.

21 Im vorliegenden Fall steht fest, daß von den in Spanien ausgestellten Befähigungsnachweisen in den streitigen Fachgebieten nur die Stomatologie ("Estomatología") in Artikel 7 Absatz 2 der Anerkennungsrichtlinie als von diesem Land anerkannt aufgeführt ist. Dagegen wird die "Medicina del Trabajo" (Arbeitsmedizin) in der spanischen Fassung dieser Vorschrift nur in der Überschrift genannt, ohne daß Spanien in dem Verzeichnis der Mitgliedstaaten vorkommt, die dieses Gebiet anerkennen. Die anderen vier Fachgebiete ° Wasserheilkunde, Raumfahrtmedizin, Sportmedizin und Gerichtsmedizin ° erscheinen in dieser Richtlinie nicht einmal als Überschrift. Spanien ist daher nicht verpflichtet, die Ausbildungszeiten in diesen Fachgebieten zu vergüten.

22 Nach alledem hat das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 in der Fassung der Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 verstossen, indem es keine Vergütung für die Ausbildungszeiten vorgesehen hat, die erforderlich sind, um in Spanien den Befähigungsnachweis in Stomatologie ("Estomatología") zu erwerben.

23 Bezueglich der anderen fünf Fachgebiete wird die Klage abgewiesen.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien bezueglich eines Klagegrundes unterlegen ist und die Kommission bezueglich der übrigen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr und aus der Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes in der Fassung der Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 verstossen, indem es keine Vergütung für die Ausbildungszeiten vorgesehen hat, die erforderlich sind, um in Spanien den Befähigungsnachweis in Stomatologie ("Estomatología") zu erwerben.

2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Ende der Entscheidung

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