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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.05.1997
Aktenzeichen: C-278/95 P
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Satzung des Gerichtshofes


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 92
EG-Vertrag Art. 92 Abs. 3
EG-Vertrag Art. 93
EG-Vertrag Art. 168a
EG-Vertrag Art. 190
Satzung des Gerichtshofes Art. 49
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

5 Die nach Artikel 190 des Vertrages vorgeschriebene Begründung muß zwar die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann; sie braucht jedoch nicht sämtliche tatsächlich oder rechtlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten. Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nämlich nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln.

6 Die Kommission kann, wenn sie es mit einer individuellen Beihilfe zu tun hat, von der behauptet wird, sie sei aufgrund einer zuvor genehmigten Regelung gewährt worden, diese Gewährung nicht ohne weiteres unmittelbar am Vertrag messen. Sie darf zunächst - bevor sie ein Verfahren eröffnet - nur prüfen, ob die Beihilfe durch die allgemeine Regelung gedeckt ist und die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung gestellten Bedingungen erfuellt. Andernfalls könnte die Kommission bei der Überprüfung jeder individuellen Beihilfe ihre Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung, die bereits eine Prüfung anhand von Artikel 92 des Vertrages voraussetzt, rückgängig machen. Dann wäre aber die Einhaltung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten als auch gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern gefährdet, da die individuellen Beihilfen, die der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung in vollem Umfang entsprechen, von der Kommission wieder in Frage gestellt werden könnten.

7 Was die Vorschriften über staatliche Beihilfen angeht, ist das der Kommission eingeräumte Ermessen in bezug auf die Gemeinschaft als Ganzes auszuüben, ebenso wie die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Vertrag im Gemeinschaftsrahmen zu beurteilen ist.

8 Zwar kann ein Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen, doch kann der Gerichtshof, wenn das Gericht die Tatsachen nicht nur gewürdigt, sondern auch qualifiziert hat, die Begründetheit eines Rechtsmittelgrundes entsprechend prüfen.


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 15. Mai 1997. - Siemens SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Allgemeine Beihilfen - Qualifizierung der Beihilfen. - Rechtssache C-278/95 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Siemens SA (im folgenden: Rechtsmittelführerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 17. August 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93 (Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 1 Buchstabe c und 2 der Entscheidung 92/483/EWG der Kommission vom 24. Juni 1992 betreffend Beihilfen der Region Brüssel an die Siemens SA zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation (ABl. L 288, S. 25; im folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

2 Die streitige Entscheidung betrifft Beihilfen, die die Region Brüssel-Hauptstadt zwischen November 1985 und Januar 1988 aufgrund des belgischen Gesetzes vom 17. Juli 1959, "Loi instaurant et coordonnant des mesures en vü de favoriser l'expansion économique et la création d'industries nouvelles" (Gesetz zur Einführung und Koordinierung von Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftswachstums und zur Schaffung neuer Industrien; im folgenden: Gesetz von 1959), gewährt hatte. Mit ihrer Entscheidung stellte die Kommission die teilweise Unvereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt fest und gab dem Königreich Belgien auf, die Auszahlung eines Betrages von 28 694 000 BFR zu unterlassen und von der Rechtsmittelführerin 227 751 000 BFR zuzueglich Zinsen zurückzufordern.

3 Das Gericht hat in dem angefochtenen Urteil (Randnrn. 3 bis 5) folgendes festgestellt:

- Das Gesetz von 1959 führt eine allgemeine Beihilferegelung für Vorhaben ein, die im Sinne seines Artikels 1 Buchstabe a "unmittelbar zur Gründung, Erweiterung, Umstellung und Modernisierung von Industrie- oder Handwerksbetrieben beitragen, unabhängig davon, ob diese Vorhaben von den Unternehmen selbst oder von anderen natürlichen oder privatrechtlichen bzw. öffentlich-rechtlichen juristischen Personen durchgeführt werden, jedoch nur insoweit, als sie im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegen". In Artikel 3 Buchstabe a heisst es, daß für diese Zwecke anerkannten Kreditinstituten Subventionen gewährt werden können, um es ihnen zu ermöglichen, für die Vorhaben im Sinne von Artikel 1 Darlehen zu ermässigtem Zinssatz zu gewähren, vorausgesetzt, daß diese Darlehen einem der dort aufgeführten Zwecke dienen, zu denen insbesondere die unmittelbare Finanzierung von Investitionen in bebaute oder unbebaute Grundstücke und in zur Verwirklichung der Vorhaben erforderliche Gerätschaften oder Materialien gehört.

- In der Entscheidung 75/397/EWG vom 17. Juni 1975 über die von der belgischen Regierung in Anwendung des belgischen Gesetzes vom 17. Juli 1959 über die Einführung und Koordinierung von Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Expansion und zur Schaffung neuer Industrien gewährten Beihilfen (ABl. L 177, S. 13; im folgenden: Entscheidung 75/397) führte die Kommission aus, daß diese allgemeine Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei. Die Kommission vertrat jedoch in Artikel 1 ihrer Entscheidung die Ansicht, daß die aufgrund der allgemeinen Regelung gewährten Beihilfen, die im Rahmen von der Kommission rechtzeitig vorher mitgeteilten Programmen mit sektoraler oder regionaler Zweckbestimmung angewandt würden oder die unbedeutend seien, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien und daß die Kommission von ihnen daher nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vorher unterrichtet werden müsse. Die Schwellenwerte, von denen an diese Beihilfen bedeutend werden und mitgeteilt werden müssen, sind in Artikel 2 der Entscheidung 75/397 und im Schreiben SG (79) D10478 der Kommission vom 14. September 1979 an die Mitgliedstaaten über die "Unterrichtung über die Fälle der Anwendung allgemeiner Investitionsbeihilferegelungen" festgesetzt.

- In bezug auf die Form der Beihilfen sieht das Gesetz von 1959 insbesondere Zinsvergünstigungen für Darlehen vor, die bei den zugelassenen Kreditinstituten aufgenommen werden. Artikel 176 des Gesetzes vom 22. Dezember 1977 über die Haushaltsvorschläge für 1977/78 (im folgenden: Gesetz von 1977) erlaubt in Verbindung mit der Königlichen Verordnung vom 24. Januar 1978 die Gewährung verlorener Kapitalzuschüsse in Höhe der Zinsvergünstigungen, wenn die Vorhaben im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes von 1959 aus Eigenmitteln des Unternehmens finanziert werden. Mit Schreiben vom 25. Mai 1978 an die belgischen Behörden genehmigte die Kommission diese Maßnahmen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den gewährten Beihilfen um verlorene Kapitalzuschüsse.

4 Zur streitigen Entscheidung hat das Gericht in den Randnummern 6 bis 13 ausgeführt:

- Mit Schreiben vom 18. Juli 1991 eröffnete die Kommission auf in der belgischen Presse veröffentlichte Mitteilungen hin, nach denen der belgische Rechnungshof Einwände in bezug auf die Rechtmässigkeit der fraglichen Beihilfen erhoben hatte, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages. Nach Anhörung der Ausführungen der belgischen Behörden erließ sie die streitige Entscheidung.

- Diese Entscheidung, die sich auf mehrere Beihilfemaßnahmen bezieht, unterscheidet zwischen sieben Gruppen von Vorhaben, für die diese Beihilfen gewährt wurden, nämlich Vermietung von Geräten an Kunden, zur internen Verwendung erworbene Ausrüstungen, Software-Entwicklungskosten, Ausbildungskosten, Erwerb eines Gebäudes, Werbemaßnahmen und Markterhebungen.

- Die Kommission vertritt die Ansicht, daß die Beihilfen für Ausgaben für Ausrüstungen zur internen Verwendung rechtmässig gewährt worden seien, da zum einen diese Ausgaben zu den im Gesetz von 1959 ausdrücklich als beihilfefähig aufgeführten Investitionsarten gehörten und sich diese Investitionen zum anderen aus voneinander unabhängigen Einzelprogrammen zusammensetzten, bei denen die im Schreiben vom 14. September 1979 an die Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte für die Anmeldung nicht überschritten seien.

- Hingegen seien die Aufwendungen für Ausbildung, Werbemaßnahmen und Markterhebungen in dem Gesetz von 1959 nicht als beihilfefähig aufgeführt, und bei diesen Beihilfen handele es sich um eine Ad-hoc-Unterstützung, die der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages hätte mitgeteilt werden müssen. Die Beihilfen zu den Ausbildungskosten fielen jedoch unter die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, da sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige bestimmt seien, ohne die Handelsbedingungen zu beeinträchtigen.

- Schließlich erfuellten die Aufwendungen für an Kunden vermietete Geräte nicht die von der Kommission gebilligten Voraussetzungen nach den Artikeln 1 und 3 Buchstabe a des Gesetzes von 1959, da sie nicht zur Gründung, Erweiterung, Umstellung oder Modernisierung der Struktur der Klägerin beitrügen. Die Beihilfen zur Finanzierung dieser Geschäfte seien auch keine Beihilfen zugunsten der Unternehmen, die Kunden der Klägerin seien, da diese den vollen von der Klägerin nach eigenem Ermessen festgelegten Mietpreis zahlten. Bei diesen Beihilfen handele es sich daher um fortlaufende Betriebsbeihilfen für die Klägerin. Selbst wenn das Gesetz von 1959 auf diese zuletzt genannten Subventionen anwendbar wäre, hätten diese gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages gemeldet werden müssen, da die im Schreiben vom 14. September 1979 an die Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte überschritten worden seien.

- Im übrigen sei auf die Beihilfen, die nicht in den Anwendungsbereich der Entscheidung 75/397 fielen, keine der in Artikel 92 des Vertrages vorgesehenen Ausnahmebestimmungen anwendbar. Zum einen komme Artikel 92 Absatz 2 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da mit den Beihilfen keiner der in dieser Bestimmung aufgeführten Zwecke verfolgt werde. Zum anderen dienten die in Rede stehenden Beihilfen keinem regionalen oder sektoralen Zweck, weshalb für sie keine der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c vorgesehenen Ausnahmen in Betracht komme. Auch seien die Ausnahmen des Artikels 93 Absatz 3 Buchstabe b auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da diese Beihilfen nicht zur Förderung eines Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung des belgischen Wirtschaftslebens bestimmt seien.

- Aufgrund dieser Erwägungen entschied die Kommission in Artikel 1 der streitigen Entscheidung folgendes:

"Zu den Beihilfen in Höhe von insgesamt 335 980 000 BFR, die von der Regierung der Region Brüssel gemäß der durch das Gesetz über Wirtschaftswachstum vom 17. Juli 1959 eingeführten Beihilferegelung als Zuschüsse für Aufwendungen der Siemens S.A. von insgesamt 2 647 294 000 BFR gewährt worden sind, ist folgendes festzustellen:

...

c) die Beihilfe von 256 445 000 BFR für Aufwendungen für an Kunden zu vermietende Geräte sowie Werbemaßnahmen und Markterhebungen wurde unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt und erfuellt keine der erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag; folglich ist diese Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar."

- In Artikel 2 der streitigen Entscheidung verbietet die Kommission der Regierung der Region Brüssel, die rechtswidrig bewilligten und noch nicht ausgezahlten Beihilfen auszuzahlen, und verpflichtet sie, die Beträge zurückzufordern, die für die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen ausgezahlt wurden, wobei die Verfahren und Vorschriften des belgischen Rechts gelten, insbesondere was Verzugszinsen für Forderungen des Staates betrifft. Nach der Entscheidung werden diese Zinsen ab dem Tag der unrechtmässigen Gewährung der Beihilfen fällig.

5 Die Rechtsmittelführerin hat beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung des Artikels 1 Buchstabe c, hilfsweise des Artikels 2 der streitigen Entscheidung erhoben.

6 Das Gericht hat die Klage abgewiesen und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

7 Die Rechtsmittelführerin beantragt in ihrer Rechtsmittelschrift, das angefochtene Urteil und die Artikel 1 Buchstabe c und 2 der streitigen Entscheidung aufzuheben sowie der Kommission die Kosten des Verfahrens in den beiden Instanzen aufzuerlegen.

8 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

9 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rügen, mit denen sie geltend macht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen bzw. seine Schlußfolgerungen seien nicht schlüssig, als es entschieden habe, daß

- die streitige Entscheidung hinreichend und schlüssig begründet sei,

- die von den belgischen Behörden im Rahmen der allgemeinen Regelung des Gesetzes von 1959 gewährten Beihilfen nicht als durch die Entscheidung 75/397 und durch das Schreiben vom 25. Mai 1978 als genehmigt gelten könnten, wenn sie nicht für Investitionen im Sinne des Gemeinschaftsrechts bestimmt seien, so daß sie gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages hätten mitgeteilt werden müssen,

- die fraglichen Vorhaben keine Investitionsvorhaben im Sinne des Gemeinschaftsrechts darstellten, obwohl das Gericht hätte prüfen müssen, ob diese tatsächlich in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes von 1959 fielen,

- die Einwendungen der Rechtsmittelführerin in bezug auf die Überschreitung der Anmeldeschwellen irrelevant seien, "da entschieden worden ist, daß die fraglichen Beihilfen, weil sie die Natur von Betriebsbeihilfen hatten, nicht unter die mit der Entscheidung 75/397 und dem Schreiben vom 25. Mai 1978 erteilte Genehmigung der allgemeinen Regelung fallen konnten".

Zur Begründung der streitigen Entscheidung

10 Das Gericht hat in Randnummer 34 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß "die Kommission in den beiden von der Klägerin erwähnten Punkten die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen angeführt [hat], denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt"; daraus hat es in Randnummer 35 den Schluß gezogen, daß "die Entscheidung nicht unzureichend begründet und die entsprechende Rüge zurückzuweisen [ist]".

11 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft gehandelt, indem es keinen Begründungsmangel im Zusammenhang mit den Beihilfen betreffend die Kosten für die Ausarbeitung von Marketingkonzepten und für Marktstudien einerseits und die angebliche Überschreitung der für die Anmeldung festgelegten Schwellenwerte andererseits festgestellt habe.

12 Was erstens die Beihilfen betreffend die Kosten für die Ausarbeitung von Marketingkonzepten und für Marktstudien angehe, habe die blosse Feststellung in der streitigen Entscheidung, die Kosten seien "in dem Gesetz... nicht unter den förderbaren Kosten aufgeführt", sondern fielen "unter die Kategorie der Betriebsbeihilfen..., da die entsprechenden Aufwendungen übliche Betriebskosten... [seien], die einem Unternehmen bei seiner normalen Tätigkeit entstuenden", den Parteien nicht die Wahrnehmung ihrer Rechte, dem Gerichtshof nicht die Ausübung seiner Kontrolle und den Mitgliedstaaten wie jedem beteiligten Staatsangehörigen nicht die Unterrichtung über die Umstände ermöglicht, unter denen die Kommission den Vertrag angewandt habe. Die Kommission habe ferner in der streitigen Entscheidung nicht erläutert, weshalb die Betriebsbeihilfen im Sinne des Gemeinschaftsrechts nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes von 1959 fielen.

13 Was zweitens die Kosten für den Ankauf von zur Vermietung bestimmtem Material angehe, hätte die Kommission nachweisen müssen, daß bei allen streitigen Anträgen eine künstliche Aufteilung vorgelegen habe und daß jedenfalls, wenn keine solche Aufteilung vorgelegen habe, eine Überschreitung der für die Anmeldung festgelegten Schwellenwerte vorgelegen habe.

14 Die Kommission trägt vor, ihre Auffassung, daß Beihilfen, durch die normale Betriebskosten des begünstigten Unternehmens gedeckt würden, nicht unter die nach den belgischen Rechtsvorschriften - so, wie von der Kommission gebilligt - förderbaren Kosten fielen, sei für die Rechtsmittelführerin aus der Begründung der streitigen Entscheidung ohne weiteres hervorgegangen.

15 Der Begriff der "förderbaren Kosten" ergebe sich klar aus der Regelung des Gesetzes von 1959 und der Königlichen Verordnung von 1978. Um Beihilfen in Form von Zinsvergünstigungen nach dem Gesetz von 1959 zu erhalten, müsse eine der in Artikel 3 Buchstabe a dieses Gesetzes genannten Arten von förderbaren Kosten vorliegen. Mit der Königlichen Verordnung von 1978 hätten die belgischen Behörden nur den Kreis der Formen erweitert, unter denen die Beihilfen gewährt werden könnten. Offensichtlich habe die Rechtsmittelführerin diesen Gedankengang nachvollzogen, da sie in ihrer Nichtigkeitsklage Einwendungen gegen die Anwendung des Artikels 3 Buchstabe a des Gesetzes von 1959 auf den vorliegenden Fall habe erheben können.

16 Das Gericht hat in Randnummer 31 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90 (La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1) festgestellt, daß die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen brauche, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht hätten, und daß es ausreiche, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführe, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukomme.

17 Die nach Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung muß zwar die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann; sie braucht jedoch nicht sämtliche tatsächlich oder rechtlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten. Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nämlich nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-122/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-881, Randnr. 29).

18 Das Gericht hat daher zu Recht entschieden, daß die streitige Entscheidung hinreichend begründet war, da in ihr angeführt wurde, daß die fraglichen Beihilfen unter die Kategorie der Betriebsbeihilfen fallen, da die entsprechenden Aufwendungen übliche Betriebskosten sind, die einem Unternehmen bei seiner normalen Tätigkeit entstehen, und daß die Beihilfen für den Ankauf von zur Vermietung bestimmtem Material in mehrere Anträge aufgeteilt wurden, obwohl sie von der Region Brüssel angesichts der Gleichartigkeit der Ausgaben und der zeitgleichen Durchführung hätten insgesamt als ein einziges Investitionsprogramm behandelt werden müssen. Die gegebene Begründung vermittelte der Rechtsmittelführerin nämlich hinreichende Kenntnis von den Grundlagen der Entscheidung.

19 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur Natur der von den Genehmigungsentscheidungen der Kommission gedeckten Beihilfen

20 Das Gericht hat in Randnummer 45 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß "zu prüfen [ist], ob die fraglichen Bestimmungen die Gewährung von Beihilfen erlaubt haben, die anderen Zwecken als Investitionen dienen. Dazu sind die nationalen Vorschriften über die genehmigte allgemeine Regelung im Lichte der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auszulegen. Im einzelnen sind das Gesetz von 1959 und Artikel 176 des Gesetzes von 1977, durchgeführt durch die Königliche Verordnung von 1978, gemäß dem Inhalt der Entscheidung 75/397 und des Schreibens vom 25. Mai 1978 sowie gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages auszulegen."

21 Hierzu hat das Gericht in Randnummer 45 daran erinnert, daß die Beihilfen nach Artikel 3 Buchstabe a des Gesetzes von 1959 der Finanzierung von Investitionen vorbehalten seien, daß die Kommission in der Entscheidung 75/397 die Ansicht vertreten habe, die durch das Gesetz von 1959 eingeführte Regelung sei ein System der Gewährung "von Beihilfen zugunsten der Investitionen, die die Unternehmen für [verschiedene] Zwecke vornehmen" (S. 13 der Entscheidung 75/397), und daß die Kommission diese für "Investitionsvorhaben" unter Einhaltung des "Prüfungsverfahrens" im Sinne der Entscheidung 75/397 gewährten Beihilfen (S. 2 des Schreibens) mit ihrem Schreiben vom 25. Mai 1978 über die Königliche Verordnung von 1978 genehmigt habe.

22 Das Gericht hat in Randnummer 47 zunächst festgestellt, "daß die Genehmigungsentscheidungen der Kommission nicht für die von den belgischen Behörden im Rahmen der fraglichen allgemeinen Regelung gewährten Beihilfen gelten, wenn diese nicht für Investitionen bestimmt sind, und daß diese Beihilfen daher gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag mitgeteilt werden müssen".

23 Das Gericht hat sodann in Randnummer 48 hinzugefügt, daß "Betriebsbeihilfen, also Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 3 fallen und daher nicht als durch die Entscheidung 75/397 und das Schreiben vom 25. Mai 1978 genehmigt gelten können".

24 Das Gericht hat schließlich in Randnummer 49 das Argument der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, Artikel 3 Buchstabe a des Gesetzes von 1959, der die Investitionsvorhaben aufzähle, für die allgemeine Beihilfen gewährt werden könnten, sei im Rahmen der Königlichen Verordnung von 1978 nicht anwendbar.

25 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, die Kommission habe die durch das Gesetz von 1959 eingeführte allgemeine Beihilferegelung nicht unter dem Vorbehalt genehmigt, daß die im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfen Investitionsbeihilfen im Sinne des Gemeinschaftsrechts sein müssten. In ihrer Entscheidung 75/397 habe die Kommission vielmehr die unwichtigen einzelnen Anwendungsfälle der durch das Gesetz von 1959 eingeführten allgemeinen Beihilferegelung uneingeschränkt genehmigt. Selbst in bezug auf die Beihilfen, bei denen die Schwellenwerte für die Anmeldung überschritten seien, habe die Kommission sich damit begnügt, ihre vorherige Mitteilung zu verlangen, ohne sich von vornherein ablehnend in bezug auf irgendwelche Kategorien von Beihilfen zu äussern.

26 Statt zu prüfen, ob die streitigen Beihilfen Investitionsbeihilfen seien, hätte das Gericht somit prüfen müssen, ob letztere in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes von 1959, so wie dieses nach belgischem Recht ausgelegt werde und von der Kommission gebilligt worden sei, fielen.

27 Zwar treffe es zu, daß die nationalen Vorschriften im Lichte des Gemeinschaftsrechts auszulegen seien, doch habe sich die Kommission bereits in ihrer Entscheidung 75/397 zur Tragweite des Gesetzes von 1959 unter Berücksichtigung der seinerzeit geltenden einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften geäussert. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verböten es, daß die Kommission später von dieser Auslegung wieder abweiche.

28 Die Kommission vertritt demgegenüber die Auffassung, das Gericht habe den Anwendungsbereich der belgischen Regelung im Lichte der Genehmigungsentscheidungen der Kommission zutreffend analysiert. Dies sei die einzige Methode, um die kohärente Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

29 Daß die belgische Regelung von 1959 und ihre Änderung von 1978 eine Investitionsbeihilferegelung darstellten, ergebe sich sowohl aus den Vorschriften dieser Regelung als auch aus den Entscheidungen der Kommission. Um von der Königlichen Verordnung von 1978 erfasst zu werden, müssten die zu finanzierenden Vorhaben zumindest einem der in Artikel 3 Buchstabe a des Gesetzes von 1959 angeführten Zwecke dienen, d. h. materiellen oder immateriellen Investitionen.

30 In bezug auf ihre Entscheidungen trägt die Kommission vor, in der Entscheidung 75/397 heisse es über die belgische Regelung: "Auf Grund des genannten Gesetzes kann die belgische Regierung zugunsten der Investitionen, die die Unternehmen für diese Zwecke vornehmen, eine Reihe von Vergünstigungen gewähren." Artikel 2 dieser Entscheidung, der für die wichtigen Anwendungsfälle eine Mitteilungspflicht aufstelle, nenne die "Fälle, in denen die Investition 2 Mill. RE oder mehr beträgt," und die "Fälle, in denen der Nettosubventionswert der Beihilfen 15 % oder mehr des Investitionsbetrags erreicht". Das Schreiben der Kommission vom 25. Mai 1978, mit dem die Änderung von 1978 genehmigt worden sei, behandele Investitionsvorhaben und weise ausdrücklich darauf hin, daß die berücksichtigungsfähigen Vorhaben dieselben seien wie im Gesetz von 1959. Die belgische Regelung werde ferner im Schreiben der Kommission vom 14. September 1979 an die Mitgliedstaaten betreffend die "Unterrichtung über die Fälle der Anwendung allgemeiner Investitionsbeihilferegelungen" angesprochen.

31 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91 (Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, Randnr. 24) festgestellt hat, kann die Kommission, wenn sie es mit einer bestimmten Beihilfe zu tun hat, von der behauptet wird, sie sei aufgrund einer zuvor genehmigten Regelung gewährt worden, diese Gewährung nicht ohne weiteres unmittelbar am Vertrag messen. Sie darf zunächst - bevor sie ein Verfahren eröffnet - nur prüfen, ob die Beihilfe durch die allgemeine Regelung gedeckt ist und die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung gestellten Bedingungen erfuellt. Andernfalls könnte die Kommission bei der Überprüfung jeder individuellen Beihilfe ihre Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung, die bereits eine Prüfung anhand von Artikel 92 des Vertrages voraussetzte, rückgängig machen. Dann wäre aber die Einhaltung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten als auch gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern gefährdet, da die individuellen Beihilfen, die der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung in vollem Umfang entsprechen, von der Kommission jederzeit wieder in Frage gestellt werden könnten.

32 Folglich hat das Gericht zu Recht geprüft, ob die fraglichen Beihilfen in den Anwendungsbereich der allgemeinen belgischen Regelung fallen, wie sie von der Kommission genehmigt worden war.

33 Die allgemeine Regelung war von der Kommission mit der Entscheidung 75/397 und, was die durch die Königliche Verordnung von 1978 bewirkten Änderungen angeht, mit dem Schreiben vom 25. Mai 1978 genehmigt worden. Aus dem Wortlaut der Entscheidung 75/397 geht klar hervor, daß die Kommission das Gesetz von 1959 als allgemeine Investitionsbeihilferegelung betrachtet und als solche teilweise genehmigt hat. Dasselbe gilt für das Schreiben vom 25. Mai 1978, das sich auf die Investitionsvorhaben bezieht und ausdrücklich darauf hinweist, daß die berücksichtigungsfähigen Vorhaben diejenigen des Gesetzes von 1959 sind.

34 Zu prüfen bleibt, ob das Gericht, wie von der Rechtsmittelführerin geltend gemacht, zu Unrecht angenommen hat, daß der von der Kommission bei der Genehmigung der allgemeinen belgischen Regelung verwendete Begriff der Investition derjenige des Gemeinschaftsrechts ist.

35 Zu den Vorschriften über staatliche Beihilfen hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Kommission über ein Ermessen verfügt, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind, und daß die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Vertrag im Gemeinschaftsrahmen zu beurteilen ist (Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnrn. 24 und 26).

36 Nichts berechtigt zu der Annahme, daß die Kommission bei der Genehmigung der allgemeinen belgischen Regelung einen anderen Investitionsbegriff als denjenigen des Gemeinschaftsrechts verwendet hätte.

37 Zur Bedeutung des Begriffes der Investition im Sinne des Gemeinschaftsrechts ist nämlich daran zu erinnern, daß die Kommission - wie der Generalanwalt in Nummer 7 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - in einer Mitteilung vom 21. Dezember 1978 über regionale Beihilferegelungen (ABl. 1979, C 31, S. 9), also sechs Jahre vor der Gewährung der ersten Beihilfen, um die es hier geht, die Grundsätze veröffentlicht hat, die sie im Rahmen der ihr gemäß Artikel 92 ff. des Vertrages übertragenen Aufgaben auf die regionalen Beihilferegelungen in den Gebieten der Gemeinschaft, die bereits gelten oder noch eingeführt werden, anzuwenden gedachte. Somit genügt die Feststellung, daß die Kommission in dieser Mitteilung mit der Unterscheidung der Investitionsbeihilfen von den Betriebsbeihilfen grundsätzliche Vorbehalte im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Letztgenannten mit dem Gemeinsamen Markt geäussert hat.

38 Aufgrund dessen ist diese Rüge zurückzuweisen.

Zur Natur der fraglichen Vorhaben

39 Hierzu hat das Gericht in Randnummer 53 des angefochtenen Urteils ausgeführt, es sei zu prüfen, ob die Beihilfen zur Finanzierung von Investitionen bestimmt seien; eine solche Prüfung impliziere Beurteilungen, die in einem gemeinschaftlichen Zusammenhang vorgenommen werden müssten.

40 In bezug auf die Beihilfen für Werbemaßnahmen und Markterhebungen hat das Gericht in Randnummer 55 festgestellt: "... diese Beihilfen [waren] zur Vermarktung von Erzeugnissen der Klägerin bestimmt, was eine laufende Tätigkeit dieses Unternehmens darstellt. Daher können sie nicht als Investitionsbeihilfen betrachtet werden und unter die Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 1978, mit der die Gewährung von Kapitalzuschüssen zu Investitionsbeihilfen genehmigt wurde, fallen."

41 Was die Beihilfen für ein Vorhaben des Erwerbs von zur Vermietung bestimmtem Material angeht, hat das Gericht in Randnummer 57 festgestellt, "daß dieses Vorhaben keine technische oder strukturelle Änderung voraussetzt und nur die ausschließlich geschäftliche Entwicklung der Klägerin fördert.... diese Beihilfen [haben es ihr] nämlich für eine bestimmte Zeit ermöglicht, ihren Kunden künstlich günstige Bedingungen zu bieten und ihre Verdienstspanne ohne irgendeine Rechtfertigung zu erhöhen." Schließlich hat das Gericht in Randnummer 58 festgestellt: "... die Klägerin [kann] nicht behaupten, daß die in Rede stehenden Beihilfen zur Gründung, Erweiterung, Umstellung oder Modernisierung dritter Unternehmen beitrügen, an die das Material vermietet werde, und somit unter die allgemeine Regelung der genehmigten Beihilfen fielen. Diese Unternehmen zahlen nämlich eine Miete, die von der Klägerin nach freiem Ermessen festgesetzt wird, so daß sie als einzige von diesen Beihilfen profitiert, die es ihr erlauben, die praktizierte Miete zu senken und so den Wettbewerb mit den konkurrierenden Unternehmen zu verfälschen."

Zur Zulässigkeit

42 Die Kommission macht geltend, die Rüge betreffend die Natur der fraglichen Vorhaben sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Würdigung der Tatsachen durch das Gericht wende. Dieses habe nach einer Prüfung der konkreten Merkmale der fraglichen Beihilfen entschieden, daß sie Beihilfen zum Betrieb des begünstigten Unternehmens darstellten. Diese Tatsachenprüfung könne im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage gestellt werden.

43 Die Rechtsmittelführerin hat hierauf erwidert, sie habe dem Gericht vorgeworfen, zum einen ein falsches Kriterium, nämlich den Begriff der Investitionsbeihilfe im Sinne des Gemeinschaftsrechts, angewandt zu haben und zum anderen aus der Feststellung, daß sie die Miete für das betreffende Material frei festgesetzt habe, geschlossen zu haben, daß sie als einzige durch die Beihilfen begünstigt worden sei.

44 Zwar kann ein Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen, doch kann der Gerichtshof, wenn das Gericht die Tatsachen nicht nur gewürdigt, sondern auch qualifiziert hat, die Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes prüfen (Beschluß vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-325/94 P, An Taisce und WWF UK/Kommission, Slg. 1996, I-3727, Randnrn. 28 und 30).

45 Im vorliegenden Fall hat das Gericht nach Prüfung des Sachverhalts festgestellt, daß die streitigen Beihilfen ihrer Natur nach nicht unter die von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung fielen. Diese Qualifizierung kann somit vom Gerichtshof einer Prüfung unterzogen werden.

46 Die erhobene Rüge ist folglich zulässig.

Zur Begründetheit

47 Die Rechtsmittelführerin macht erstens geltend, die Beihilfen für die Ausarbeitung von Marketingkonzepten und für Markterhebungen fielen durchaus unter das Gesetz von 1959, da die Kosten für diese Vorhaben immaterielle Investitionen darstellten. Artikel 3 Buchstabe a des Gesetzes von 1959 führe unter den Zwecken, denen die subventionierten Vorhaben entsprechen müssten, ausdrücklich auf: "... die unmittelbare Finanzierung immaterieller Investitionen wie Organisationsstudien und die Forschung oder Entwicklung von Prototypen, neuen Erzeugnissen und neuen Herstellungsverfahren".

48 Zudem sei in einer Mitteilung des Wirtschaftsministeriums vom 2. Februar 1977 klargestellt worden, daß zu den Fällen, in denen eine Beihilfe für immaterielle Investitionen nach den Rechtsvorschriften über die Förderung des Wirtschaftswachstums gewährt werden könne, gehörten: "Marktstudien, Studien zur Verbesserung der Absatzförderung, Vorstudien für Markteinführungsmaßnahmen bei der Eröffnung neuer Verkaufsstellen usw.... auf Umfragen gestützte Studien und Akquisitionsstudien".

49 Was zweitens die für die Vorhaben des Erwerbs von zu vermietendem Material bestimmten Beihilfen angehe, fielen diese ebenfalls unter die durch die Entscheidung 75/397 genehmigte allgemeine Beihilferegelung. Zu den in Artikel 3 Buchstabe a des Gesetzes von 1959 aufgeführten Zwecken gehöre "die unmittelbare Finanzierung von Investitionen... in zur Verwirklichung der Vorhaben erforderliche Gerätschaften oder Materialien".

50 Im übrigen könne eine Beihilfe nach dem Gesetz von 1959 einem Unternehmen gewährt werden, das zur Gründung, Erweiterung, Umstellung oder Modernisierung dieses oder eines anderen Unternehmens beitrage.

51 Der Umstand, daß die Beihilfen an die Rechtsmittelführerin gezahlt worden seien, bedeute in keiner Weise, daß diese die einzige Begünstigte gewesen wäre. Die Drittunternehmen, die das Material mieteten, hätten ebenfalls, und sogar hauptsächlich, einen Vorteil daraus gezogen. Diese Unternehmen hätten das Material ebensogut unmittelbar bei der Rechtsmittelführerin oder bei einem anderen Lieferanten dieser Art von Ausrüstungsgegenständen kaufen können und bei den belgischen Behörden die Gewährung einer Beihilfe im Rahmen des Gesetzes von 1959 beantragen können. Wenn sie sich dafür entschieden hätten, das Material bei der Rechtsmittelführerin zu mieten, so deswegen, weil diese ihnen mindestens ebenso günstige Bedingungen angeboten habe, so daß sie von der der Rechtsmittelführerin gewährten Beihilfe begünstigt worden seien.

52 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müssten die streitigen Beihilfen anhand ihrer konkreten Wirkungen beurteilt werden. Eine solche Prüfung ergebe, daß sie keine förderbaren Kosten beträfen.

53 Zunächst ist festzustellen, daß die Beihilfen aus den in den Randnummern 35 bis 37 dieses Urteils angegebenen Gründen nur dann unter die genehmigte allgemeine Regelung fallen, wenn sie zu Investitionszwecken im Sinne des Gemeinschaftsrechts bestimmt sind. Folglich kann eine von einer nationalen Behörde herausgegebene Erläuterung nicht die Reichweite der genehmigten allgemeinen Regelung festlegen.

54 Sodann ergibt sich aus dem vom Gericht in Randnummer 54 des angefochtenen Urteils festgestellten Sachverhalt, daß die Beihilfen für Werbemaßnahmen und Markterhebungen zur Vermarktung neuer Produkte der Rechtsmittelführerin und zur Werbung hierfür sowie zur Erhaltung bzw. Vergrösserung ihres Anteils am belgischen Markt für Bürotechnik beitragen sollten. Was die Beihilfen für ein Vorhaben des Erwerbs von zur Vermietung bestimmtem Material angeht, hat das Gericht in Randnummer 56 festgestellt, daß aus den den Beihilfeanträgen beigefügten Belegen hervorgehe, daß die Rechtsmittelführerin selbst dieses Vorhaben einem "klassischen Verkauf" gleichsetze und erkläre, daß sie "dank dieser Verkaufsmethode [ihren] Marktanteil auf dem Sektor der Datenverarbeitung und Bürotechnik stark erweitern [konnte]".

55 Aufgrund dessen ist festzustellen, daß das Gericht zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß alle streitigen Beihilfen zur Vermarktung von Erzeugnissen der Rechtsmittelführerin bestimmt waren, was eine der laufenden Tätigkeiten dieses Unternehmens darstellt. Es handelte sich somit weder im Hinblick auf die Rechtsmittelführerin noch, was das Vorhaben des Erwerbs von zu vermietendem Material angeht, im Hinblick auf Drittunternehmen um Investitionsbeihilfen.

56 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur Überschreitung der Schwellenwerte

57 Hierzu hat das Gericht in Randnummer 62 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß die Einwendungen der Rechtsmittelführerin "irrelevant [sind]. Da entschieden worden ist, daß die fraglichen Beihilfen, weil sie die Natur von Betriebsbeihilfen hatten, nicht unter die mit der Entscheidung 75/397 und dem Schreiben vom 25. Mai 1978 erteilte Genehmigung der allgemeinen Regelung fallen konnten, braucht nicht geprüft zu werden, ob die durch diese Entscheidungen aufgestellten Voraussetzungen wie die in bezug auf die Anmeldeschwellen erfuellt sind."

58 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, eine Beihilfe müsse dem Anwendungsbereich des Gesetzes von 1959 zugerechnet werden, selbst wenn sie nach Gemeinschaftsrecht als Betriebsbeihilfe qualifiziert werden könne; das Gericht habe daher einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht die Frage der angeblichen Überschreitung der Anmeldeschwellen überprüft habe.

59 Nach Auffassung der Kommission hat das Gericht, nachdem es festgestellt habe, daß die genehmigte Regelung nicht die Finanzierung von Betriebsbeihilfen erlaubt habe, zu Recht die Natur der streitigen Beihilfen prüfen können und, nach der Feststellung, daß es sich um Betriebsbeihilfen handele, daraus die Schlußfolgerung ziehen dürfen, daß diese nicht in den Anwendungsbereich der Regelung fielen. Es habe sich somit um Ad-hoc-Beihilfen gehandelt, die angemeldet hätten werden müssen. Die Frage der Überschreitung der Anmeldeschwellen sei gegenstandslos geworden, da diese Schwellen nur die Anwendungsfälle der bestehenden Beihilferegelungen beträfen.

60 Hierzu genügt die Feststellung, daß das Gericht die Frage der Überschreitung der Schwellenwerte zu Recht nicht geprüft hat, nachdem es festgestellt hatte, daß die streitigen Beihilfen nicht in den Anwendungsbereich der genehmigten Regelung fielen.

Kostenentscheidung:

Kosten

61 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend Anwendung findet, ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Ende der Entscheidung

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