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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: C-279/05
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95


Vorschriften:

EG Art. 234
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Art. 16
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Art. 17
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

11. Januar 2007

"Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Käse - Art. 16 bis 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Unterschiedliche Ausfuhrerstattungen - Fast unmittelbare Wiederausfuhr aus dem Einfuhrland - Nachweis eines missbräuchlichen Verhaltens - Rückforderung zu viel gezahlter Beträge - Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache C-279/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, vorgelegt vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 30. Juni 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juli 2005, in dem Verfahren

Vonk Dairy Products BV

gegen

Productschap Zuivel

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilesic (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Vonk Dairy Products BV, vertreten durch J. H. Peek, advocaat,

- des Königreichs der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster und M. de Mol als Bevollmächtigte,

- der Hellenischen Republik, vertreten durch I. Chalkias und S. Papaioannou als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Cattabriga und M. van Heezik als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 7. Juni 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 16 bis 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) und des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Vonk Dairy Products BV und dem Productschap Zuivel (Berufsverband der Milchindustrie) über die Rücknahme und die Wiedereinziehung, erhöht um 15 %, einer von der Klägerin bezogenen Ausfuhrerstattung.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Verordnung Nr. 3665/87

3 Art. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 sieht vor:

"Diese Verordnung legt unbeschadet abweichender Vorschriften in den besonderen Gemeinschaftsregelungen für bestimmte Erzeugnisse die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Erstattungen bei der Ausfuhr - nachstehend Ausfuhrerstattungen genannt - fest, die vorgesehen sind in:

...

- Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (Milch und Milcherzeugnisse),

..."

4 In den Art. 4 bis 6 dieser Verordnung heißt es:

"Artikel 4

(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 16 ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für welche die Ausfuhrerklärung angenommen wurde, spätestens sechzig Tage nach dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben.

...

Artikel 5

(1) Außer von der Voraussetzung, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, ist die Zahlung der einheitlichen oder unterschiedlichen Erstattung davon abhängig, dass das Erzeugnis innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt wurde, ...:

a) wenn ernste Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen ...

...

In den im vorigen Unterabsatz genannten Fällen finden Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 18 Anwendung.

Außerdem können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusätzliche Beweismittel fordern, mit denen ihnen gegenüber nachgewiesen werden kann, dass das betreffende Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlandes gelangt ist.

...

Bestehen ernste Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung der Erzeugnisse, so kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, Absatz 1 anzuwenden.

...

Artikel 6

Wird ein Erzeugnis, für welches die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch andere Gebiete der Gemeinschaft als das des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Annahme erfolgt, durchgeführt, so wird der Nachweis darüber, dass dieses Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, durch das ordnungsgemäß ausgefüllte Original des Kontrollexemplars T 5 gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 erbracht.

..."

5 Die Art. 16 und 17 der Verordnung Nr. 3665/87 bestimmen:

"Artikel 16

(1) Bei je nach Bestimmung unterschiedlichen Erstattungssätzen ist diese Zahlung der Erstattung von den zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Artikeln 17 und 18 festgelegt sind.

...

Artikel 17

(1) Das Erzeugnis muss in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer, für welche die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung, die gemäß den Bedingungen von Artikel 47 verlängert werden kann, eingeführt worden sein.

...

(3) Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfüllt sind."

6 Art. 18 der Verordnung enthält die abschließende Liste aller Urkundenbeweise, die die Ausführer vorlegen müssen, um nachzuweisen, dass für das Erzeugnis alle Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr erfüllt worden sind. Zu den in dieser Vorschrift geforderten Beweisen gehört eine Kopie des Beförderungspapiers.

7 Dieser Art. 18 wurde während des für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraums mehrfach geändert; diese Änderungen haben jedoch keine Auswirkungen auf den Ausgang des Ausgangsverfahrens.

8 Art. 23 der Verordnung Nr. 3665/87 bestimmt:

"(1) Liegt der Vorschuss über dem für die betreffende Ausfuhr oder für eine entsprechende Ausfuhr geschuldeten Betrag, so zahlt der Ausführer den Unterschied zwischen diesen beiden Beträgen, erhöht um 15 %, zurück.

..."

Verordnung Nr. 2988/95

9 Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 bestimmt:

"(1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen.

(2) Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe."

10 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 bestimmt:

"Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

..."

Nationales Recht

11 Art. 9 des Gesetzes über eine Regelung auf dem Gebiet der Einfuhr und der Ausfuhr von Gütern (Wet houdende een regeling op het gebied van de invoer en de uitvoer van goederen) vom 5. Juli 1962 (Stb. 1962, Nr. 295) in der durch das Gesetz vom 4. Juni 1992 (Stb. 1992, Nr. 422) geänderten Fassung bestimmt:

"1. Der zuständige Minister kann eine Genehmigung, eine Erstattung, einen Zuschuss oder eine Befreiung zurücknehmen, wenn die zu deren Erlangung vorgelegten Angaben sich als so unzutreffend oder unvollständig erweisen, dass über den Antrag anders entschieden worden wäre, wenn bei seiner Prüfung die richtigen Umstände in vollem Umfang bekannt gewesen wären.

2. Ein Zuschuss oder eine Erstattung, die im Rahmen der Durchführung einer von einem Organ der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelung gewährt worden ist, kann ebenfalls zurückgenommen werden, wenn nach einer durch ein solches Organ erlassenen einschlägigen Vorschrift kein Anspruch auf diese Erstattung oder diesen Zuschuss erhoben werden kann."

12 Nach den Art. 1, 85 und 118 sowie Anhang I der Regelung über die Einfuhr und die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Regeling in- en uitvoer landbouwgoederen) vom 9. März 1981 (Stcrt. 1981, Nr. 50), auf der Grundlage des Art. 11 des in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils genannten Gesetzes erlassene Bestimmungen, ist das Productschap Zuivel dafür zuständig, Erstattungen für Käse zu gewähren und zurückzunehmen.

Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen

13 Von 1988 bis 1994 führte die Klägerin des Ausgangsverfahrens pro Jahr 300 Partien italienischen Pecorinokäse, d. h. insgesamt 2 100 Partien, in die Vereinigten Staaten von Amerika aus.

14 Für diese Ausfuhren erhielt sie vom Beklagten des Ausgangsverfahrens nach der Verordnung Nr. 3665/87 differenzierte Erstattungen, die endgültig wurden, nachdem die gestellten Sicherheiten freigegeben worden waren, als der Beklagte des Ausgangsverfahrens die Dokumente erhalten hatte, durch die nachgewiesen wurde, dass diese Partien in den Vereinigten Staaten in den freien Verkehr überführt worden waren.

15 Der Erstattungsbetrag für diesen Käse war bei Ausfuhren in die Vereinigten Staaten höher als bei Ausfuhren nach Kanada.

16 Aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte ergibt sich, dass der Algemene Inspectiedienst (Allgemeiner Inspektionsdienst, im Folgenden: AID) des Ministerie van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij (Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Fischerei) eine erste Untersuchung in Bezug auf die im Ausgangsverfahren streitigen Käseausfuhren durchführte.

17 Nachdem sich bei dieser Untersuchung Unregelmäßigkeiten bei der Klägerin des Ausgangsverfahrens ergeben hatten, forderte der AID die US Customs (Zollbehörden der Vereinigten Staaten) in New York auf, eine Untersuchung dieser Ausfuhren in der Zeit von 1988 bis 1994 durch die Verwaltung einzuleiten.

18 Bei dieser zweiten Untersuchung ergab sich, dass während dieses Zeitraums 75 Partien Käse (d. h. 1,47 Mio. kg) fast unmittelbar von der Orlando Food Corporation, der Zwischenhändlerin der Klägerin des Ausgangsverfahrens in den Vereinigten Staaten, wieder nach Kanada ausgeführt wurden, in den meisten Fällen an die National Cheese & Food Company, ein in Ontario niedergelassenes Unternehmen. Dieselbe Untersuchung zeigte auch, dass die Rolle der Klägerin des Ausgangsverfahrens sich nicht darauf beschränkte, die betroffenen Käsepartien in die Vereinigten Staaten auszuführen, da sie von der Weiterbeförderung nach Kanada Kenntnis hatte und auch am Verkauf dieser Partien in diesem Land beteiligt war. Außerdem fand darüber ein Schriftwechsel zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der National Cheese & Food Company statt.

19 Nach dieser zweiten Untersuchung leitete der Officier van Justitie (Staatsanwalt) von Roermond (Niederlande) gegen die Klägerin des Ausgangsverfahrens und deren Verantwortliche eine gerichtliche Untersuchung wegen Urkundenfälschung ein, wobei angenommen wurde, dass die Anträge auf differenzierte Erstattungsurkunden Fälschungen darstellten, da in ihnen die Vereinigten Staaten als Bestimmungsland für den Verbrauch angegeben wurden, obwohl einige Käsepartien nach Kanada geschickt und dort vermarktet worden waren. Der AID legte die Ergebnisse der Untersuchung in einem Protokoll vom 5. März 1997 schriftlich nieder.

20 Mit Schreiben vom 18. September 1997 teilte der Beklagte des Ausgangsverfahrens der Klägerin des Ausgangsverfahrens mit, dass er das in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils erwähnte Protokoll, das diesem Schreiben in Kopie als Anlage beigefügt war, erhalten habe.

21 Mit Bescheid vom 18. April 2001 nahm der Beklagte des Ausgangsverfahrens seine Entscheidungen über die Gewährung von Erstattungen für die 75 streitigen Partien zurück und forderte die Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 2 795 841,72 NLG, der dem Unterschied zwischen der für die Vereinigten Staaten und der für Kanada geltenden differenzierten Erstattung, erhöht um 15 %, entsprach.

22 Nachdem der Beklagte des Ausgangsverfahrens den gegen diese Entscheidung von der Klägerin des Ausgangsverfahrens eingelegten Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen hatte, erhob diese Klage beim vorlegenden Gericht. Zur Begründung macht die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend, sie habe alle in den Art. 4, 17 Abs. 3 und Art. 18 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Bezug der differenzierten Erstattungen für die betroffenen Käsepartien erfüllt und die spätere Wiederausfuhr einiger dieser Partien nach Kanada habe keine Folgen für die Gewährung dieser Erstattungen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache Emsland-Stärke (C-110/99, Slg. 2000, I-11569) und vertritt die Auffassung, der Beklagte des Ausgangsverfahrens habe nicht nachgewiesen, dass bei ihr ein missbräuchliches Verhalten im Sinne dieses Urteils vorliege. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist daher der Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren streitigen Erstattungen ihr nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt worden und endgültig geworden seien, nachdem sie den Nachweis für die Einfuhr sowie die Überführung in den freien Verkehr in den Vereinigten Staaten erbracht habe.

23 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens vertritt außerdem die Auffassung, dass die Unregelmäßigkeit, die ihr vorgeworfen werde, weder andauernd noch wiederholt sei, denn die Mehrzahl der Partien, die sie in die Vereinigten Staaten ausgeführt habe, sei nicht wieder ausgeführt worden; sie folgert daraus, dass der Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbrochen worden sei. Die gerichtliche Untersuchung beziehe sich nämlich auf Urkundenfälschungen und nicht auf die Rücknahme der Erstattungen oder auf die Rückforderung. Darüber hinaus sei diese Untersuchung von anderen Behörden als dem Beklagten des Ausgangsverfahrens durchgeführt worden, so dass sie nicht als eine Unterbrechungshandlung angesehen werden könne. Außerdem seien weder im Protokoll vom 5. März 1997 noch im Schreiben des Beklagten des Ausgangsverfahrens vom 18. September 1997 die Handlungen angegeben, auf die sich die Verdachtsmomente bezogen hätten.

24 Schließlich vertritt die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Ansicht, der Beklagte des Ausgangsverfahrens habe seine Entscheidung, den zu erstattenden Betrag um 15 % zu erhöhen, nicht auf die Verordnung Nr. 3665/87 stützen können, denn die differenzierte Erstattung sei nur aus politischen Gründen eingeführt worden.

25 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hält die Klage für unbegründet. Er vertritt die Auffassung, dass es für die Zahlung von differenzierten Erstattungen wesentlich sei, dass die durch sie erfassten Erzeugnisse auch tatsächlich ihren Bestimmungsmarkt erreichten. Er folgert daraus, dass der Umstand, dass eine bestimmte Menge des betreffenden Käses nach Kanada wieder ausgeführt worden sei, eine Rückzahlung der im Ausgangsverfahren streitigen differenzierten Erstattungen zur Folge haben müsse. Gestützt auf das Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1993 in der Rechtssache Möllmann-Fleisch (C-27/92, Slg. 1993, I-1701) vertritt er die Auffassung, dass die Einfuhrdokumente, was die Gewährung differenzierter Erstattungen im Sinne der Verordnung Nr. 3665/87 angehe, nur ein widerlegbares Indiz darstellten. Die genannten Erstattungen seien daher ohne Rechtsgrund gezahlt worden.

26 Zur Verjährung trägt der Beklagte des Ausgangsverfahrens vor, der Bescheid vom 18. April 2001, mit dem er Rückzahlung gefordert habe, sei innerhalb der in der Verordnung Nr. 2988/95 vorgeschriebenen Frist ergangen. Diese Frist habe nämlich nicht vor dem letzten Ausfuhrvorgang zu laufen begonnen, der gemäß der Ausfuhranmeldung am 28. September 1994 stattgefunden habe. Der Lauf der Verjährungsfrist sei anschließend im Monat Juli 1997 durch die seinerzeit im Rahmen der gerichtlichen Untersuchung durchgeführten Durchsuchungen sowie am 18. September 1997 durch die Übersendung des Protokolls vom 5. März 1997 an die Klägerin unterbrochen worden.

27 In diesem Zusammenhang hat das College van Beroep voor het bedrijfsleven beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Sind die Art. 16 bis 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, wie sie zu der hier maßgebenden Zeit gegolten haben, so auszulegen, dass dann, wenn differenzierte Erstattungen nach Annahme der Einfuhrdokumente endgültig gezahlt worden sind, eine seitdem bekannt gewordene Wiederausfuhr der Waren nur im Fall eines Missbrauchs seitens des Ausführers dazu führen kann, dass die Zahlung nicht geschuldet war?

2. Wenn Frage 1 zu verneinen ist, welche Kriterien gelten dann, um beurteilen zu können, wann die Wiederausfuhr von Waren zu der Schlussfolgerung führen muss, dass die Zahlung endgültig gewährter differenzierter Erstattungen nicht geschuldet war?

3. Welche Kriterien gelten, um beurteilen zu können, ob andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 vorliegen? Liegt insbesondere eine andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit vor, wenn sich die Unregelmäßigkeit auf einen verhältnismäßig kleinen Teil aller Geschäfte in einem bestimmten Zeitraum bezieht und die Geschäfte, bei denen eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, immer verschiedene Partien betreffen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

28 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob im Rahmen eines Verfahrens zur Rücknahme und zur Rückforderung von differenzierten Erstattungen, die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3665/87 endgültig gezahlt worden sind, die Feststellung, dass diese Erstattungen ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind, erfordert, dass der Nachweis eines missbräuchlichen Verhaltens des Ausführers erbracht wird.

29 Vorab ist festzustellen, dass für die Gewährung differenzierter Erstattungen alle in der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehenen Voraussetzungen gelten, die in den Art. 4 bis 6 zum einen und 16 bis 18 zum anderen formuliert sind. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht aber hervor, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens der Form nach alle in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt hat, so dass die streitigen Erstattungen ihr endgültig gezahlt worden sind. Insbesondere geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der Beklagte des Ausgangsverfahrens von der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 4 und Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehenen Befugnis, bevor die streitigen Erstattungen endgültig werden, zusätzliche Beweismittel zu fordern, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die betreffenden Erzeugnisse tatsächlich in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlands gelangt sind, keinen Gebrauch gemacht hat.

30 Nach der Vorlageentscheidung ist die Entscheidung, die genannten Erstattungen zurückzufordern, nicht auf die Fehlerhaftigkeit der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vorgelegten Einfuhrdokumente, sondern darauf gestützt, dass einige Käsepartien unmittelbar nach ihrer Einfuhr in die Vereinigten Staaten in ein anderes Drittland wieder ausgeführt wurden.

31 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich von Gemeinschaftsverordnungen nicht so weit sein kann, dass er missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern deckt (Urteil vom 11. Oktober 1977, Cremer, 125/76, Slg. 1977, 1593, Randnr. 21, und Urteil Emsland-Stärke, Randnr. 51).

32 Die Feststellung, dass im Sinne der Verordnung Nr. 3665/87 endgültig gewährte differenzierte Ausfuhrerstattungen nicht geschuldet werden, erfordert daher, wenn ein Teil der Gesamtheit der betreffenden Erzeugnisse fast unmittelbar in ein anderes Drittland wieder ausgeführt worden ist, den Nachweis eines missbräuchlichen Verhaltens des Ausführers.

33 Dieser Nachweis setzt zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen künstlich geschaffen werden (Urteil vom 21. Juli 2005, Eichsfelder Schlachtbetrieb, C-515/03, Slg. 2005, I-7355, Randnr. 39 und die dort zitierte Rechtsprechung). Der Beweis für das Vorliegen dieses subjektiven Elements kann u. a. durch den Nachweis eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Ausführer, der die Erstattungen erhält, und demjenigen, der die Ware in ein anderes Drittland als das Einfuhrland einführt, erbracht werden.

34 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts - soweit dadurch die Effektivität des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt wird - festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines missbräuchlichen Verhaltens im Ausgangsverfahren erfüllt sind (Urteile Emsland-Stärke, Randnr. 54 und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie Eichsfelder Schlachtbetrieb, Randnr. 40).

35 Die niederländische Regierung vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass der Nachweis eines missbräuchlichen Verhaltens des Ausführers im Sinne des Urteils Emsland-Stärke nur in den Fällen erbracht werden müsse, in denen alle förmlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Erstattungen erfüllt seien; dies sei im Ausgangsverfahren nicht der Fall, denn die nach Kanada wieder ausgeführten Käsepartien seien auf dem Markt der Vereinigten Staaten nicht in den freien Verkehr überführt worden, so dass die Voraussetzung der Überführung in den freien Verkehr im Drittland im Sinne von Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 nicht erfüllt worden sei.

36 Dem ist nicht zu folgen. Zum einen geht nämlich aus Randnr. 28 dieses Urteils hervor, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens der Form nach alle in der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung der im Ausgangsverfahren streitigen differenzierten Erstattungen erfüllt hat, einschließlich der in Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung vorgesehenen, so dass diese Erstattungen ihr endgültig gezahlt worden sind, ohne dass die zuständigen Dienststellen des betroffenen Mitgliedstaats es für angebracht gehalten hätten, nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 4 dieser Verordnung vorab zusätzliche Beweise dafür zu fordern, dass das Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand auf den Markt des einführenden Drittlands gelangt ist. Zum anderen ist der im Ausgangsverfahren betroffene Mitgliedstaat, wie in Randnr. 32 dieses Urteils festgestellt worden ist, nicht berechtigt, die endgültig gezahlten Erstattungen zurückzufordern, es sei denn, es wird ein missbräuchliches Verhalten des Ausführers nachgewiesen.

37 Die griechische Regierung pflichtet der niederländischen Regierung bei und trägt vor, der Umstand, dass die Voraussetzung der Überführung in den freien Verkehr auf den Markt des einführenden Drittlands im Ausgangsverfahren nicht erfüllt worden sei, bedeute, dass die Rückzahlung der ohne Rechtsgrund gezahlten differenzierten Erstattungen auf der Grundlage der Vorschriften der Verordnung Nr. 2988/95 gefordert werden könne, ohne dass der Nachweis eines missbräuchlichen Verhaltens des Ausführers verlangt werde. Dem ist nicht zu folgen, denn die Rückzahlung der ohne Rechtsgrund gezahlten differenzierten Erstattungen für die im Ausgangsverfahren streitigen Geschäfte, die auf den Zeitraum zwischen 1988 und 1994 zurückgehen, verlangt - wie in Randnr. 32 dieses Urteils festgestellt worden ist - den Nachweis eines missbräuchlichen Verhaltens des Ausführers. Der Begriff der Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 kann folglich in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden.

38 Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass im Rahmen eines Verfahrens zur Rücknahme und Wiedereinziehung von auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3665/87 endgültig gezahlten differenzierten Erstattungen die Feststellung, dass diese Erstattungen ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind, durch den gemäß den Regeln des nationalen Rechts erbrachten Nachweis eines missbräuchlichen Verhaltens des Ausführers untermauert werden muss.

Zur zweiten Frage

39 Da die erste Frage bejaht worden ist, braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

Zur dritten Frage

40 Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, nach welchen Kriterien beurteilt werden kann, ob eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 als andauernd oder wiederholt anzusehen ist. Das Gericht stellt sich diese Frage insbesondere in Bezug auf den Sachverhalt, in dem die Unregelmäßigkeit sich auf einen verhältnismäßig kleinen Teil aller in einem bestimmten Zeitraum getätigten Geschäfte bezieht und immer andere Partien betrifft.

41 Wie die Generalanwältin in Nr. 82 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen festgestellt hat, ist eine Unregelmäßigkeit andauernd oder wiederholt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95, wenn sie von einem Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft begangen wird, der wirtschaftliche Vorteile aus einer Gesamtheit ähnlicher Geschäfte zieht, die gegen dieselbe Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verstoßen.

42 Unerheblich ist dabei, dass die Unregelmäßigkeit sich - wie im vorliegenden Fall - auf einen verhältnismäßig kleinen Teil aller in einem bestimmten Zeitraum getätigten Geschäfte bezieht und dass die Geschäfte, bei denen eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird, immer andere Partien betreffen. Diese Umstände können nämlich nicht ausschlaggebend für die Feststellung des Vorliegens einer andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeit sein, wenn die Wirtschaftsteilnehmer keinen Anreiz dafür erhalten sollen, zu versuchen, sich der Anwendung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dadurch zu entziehen, dass sie eine künstliche Aufteilung ihrer Geschäfte vornehmen.

43 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts - soweit dadurch die Effektivität des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt wird - festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeit im Ausgangsverfahren erfüllt sind.

44 Nach alledem ist auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 andauernd oder wiederholt ist, wenn sie von einem Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft begangen wird, der wirtschaftliche Vorteile aus einer Gesamtheit von ähnlichen Geschäften zieht, die gegen dieselbe Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verstoßen. Dabei ist unerheblich, dass die Unregelmäßigkeit sich auf einen verhältnismäßig kleinen Teil aller in einem bestimmten Zeitraum getätigten Geschäfte bezieht und dass die Geschäfte, bei denen die Unregelmäßigkeit festgestellt wird, immer andere Partien betreffen.

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1. Im Rahmen eines Verfahrens zur Rücknahme und Wiedereinziehung von differenzierten Ausfuhrerstattungen, die auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen endgültig gezahlt worden sind, muss die Feststellung, dass diese Erstattungen ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind, durch den gemäß den Regeln des nationalen Rechts erbrachten Nachweis eines missbräuchlichen Verhaltens des Ausführers untermauert werden.

2. Im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist eine Unregelmäßigkeit andauernd oder wiederholt, wenn sie von einem Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft begangen wird, der wirtschaftliche Vorteile aus einer Gesamtheit von ähnlichen Geschäften zieht, die gegen dieselbe Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verstoßen. Dabei ist unerheblich, dass die Unregelmäßigkeit sich auf einen verhältnismäßig kleinen Teil aller in einem bestimmten Zeitraum getätigten Geschäfte bezieht und dass die Geschäfte, bei denen die Unregelmäßigkeit festgestellt wird, immer andere Partien betreffen.



Ende der Entscheidung

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