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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.09.1997
Aktenzeichen: C-279/94
Rechtsgebiete: Richtlinie 83/189/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 83/189/EWG Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Das Mahnschreiben soll in der vorprozessualen Phase des Vertragsverletzungsverfahrens den Gegenstand der Streitigkeit umschreiben und dem Mitgliedstaat, der zur Äusserung aufgefordert wird, die zur Vorbereitung seiner Verteidigung notwendigen Angaben an die Hand geben.

Zwar muß die in Artikel 169 des Vertrages genannte, mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, daß der betreffende Staat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat; doch können an die Genauigkeit des Mahnschreibens, das zwangsläufig nur in einer ersten knappen Zusammenfassung der Vorwürfe bestehen kann, keine so strengen Anforderungen gestellt werden.

5 Zwar wird nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Gegenstand der nach Artikel 169 des Vertrages erhobenen Klage durch das in dieser Vorschrift vorgesehene vorprozessuale Verfahren umschrieben, weshalb die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage auf dieselben Rügen gestützt werden müssen, doch kann dieses Erfordernis nicht so weit gehen, daß eine völlige Übereinstimmung zwischen dem Streitgegenstand in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift verlangt wird, sofern der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert, sondern nur beschränkt worden ist.

6 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 letzter Satz der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften zielt darauf ab, der Kommission zu jedem Entwurf einer technischen Vorschrift eine möglichst vollständige Information über ihren Inhalt, ihre Tragweite und ihren allgemeinen Zusammenhang zu verschaffen, damit sie die ihr durch die Richtlinie verliehenen Befugnisse so wirksam wie möglich ausüben kann. Folglich kann nur die vollständige Mitteilung des Wortlauts einer nationalen Regelung die Kommission in die Lage versetzen, die genaue Tragweite der - neben zahlreichen Bestimmungen, die keine technischen Vorschriften darstellen - eventuell in dieser Regelung enthaltenen technischen Vorschriften zu beurteilen.

Der Mitgliedstaat wird indessen durch die blosse Tatsache, daß er der Kommission sämtliche in einer nationalen Regelung enthaltenen Bestimmungen zur Kenntnis bringt, nicht daran gehindert, die Bestimmungen, die keine technischen Vorschriften darstellen, unmittelbar, also ohne die Ergebnisse des in der Richtlinie vorgesehenen Untersuchungsverfahrens abzuwarten, in Kraft zu setzen.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. September 1997. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Pflicht zur vorherigen Mitteilung aufgrund der Richtlinie 83/189/EWG. - Rechtssache C-279/94.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 - hilfsweise, Artikel 9 Absatz 1 - der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8) in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABl. L 81, S. 75; nachstehend: Richtlinie) verstossen hat, daß sie das Gesetz Nr. 257 vom 27. März 1992 mit Normen für die Beendigung der Verwendung von Asbest (GURI, supplemento ordinario, Nr. 87 vom 13. April 1992, S. 5; nachstehend: Gesetz 257/92) erlassen hat, ohne es der Kommission im Entwurfsstadium mitgeteilt zu haben.

2 Das Gesetz 257/92 bestimmt insbesondere folgendes: "Artikel 1 - Zweck

1. Dieses Gesetz gilt für die Gewinnung, die Einfuhr, die Verarbeitung, die Verwendung, die Vermarktung, die Behandlung und die Entsorgung im Inland sowie die Ausfuhr von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen und stellt Normen auf für die Aufgabe der Herstellung und des Vertriebs von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen, für die Beendigung der Gewinnung, der Einfuhr, der Ausfuhr und der Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen, für die Verwirklichung von Maßnahmen zur Entgiftung und Sanierung von durch Asbestverseuchung betroffenen Gebieten, für die Suche nach Ersatzstoffen und nach Möglichkeiten zur Produktionsumstellung und für die Kontrolle über die Asbestverseuchung.

2. Die Gewinnung, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Vermarktung und die Herstellung von Asbest, Asbesterzeugnissen und asbesthaltigen Erzeugnissen einschließlich derjenigen, die in den Buchstaben c und g der Tabelle im Anhang dieses Gesetzes aufgeführt sind, sind unbeschadet anderer für die Beendigung der Herstellung und der Vermarktung der in dieser Tabelle aufgeführten Produkte vorgesehener Fristen mit Ablauf von 365 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verboten.

...

Artikel 3 - Grenzwerte

1. Die Konzentration von Asbestfasern in der Atemluft an Arbeitsstätten, an denen Asbest verwendet, verarbeitet oder entsorgt wird, an Orten, wo Sanierungsarbeiten durchgeführt werden, in den Räumlichkeiten der Produktionseinheiten, in denen Asbest verwendet wird, und der Unternehmen oder Einrichtungen, denen die Verarbeitung oder die Entsorgung von Asbest oder die Sanierung betroffener Gebiete gestattet ist, darf die durch Artikel 31 des Decreto legislativo Nr. 277 vom 15. August 1991 in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung festgesetzten Grenzwerte nicht überschreiten.

2. Die Grenzen, die Verfahren und die Analysemethoden für die Messung der Werte einer Asbestverseuchung der Umwelt einschließlich asbesthaltiger fluessiger oder gasförmiger Ableitungen entsprechen denjenigen, die durch die Richtlinie 87/217/EWG des Rates vom 19. März 1987 festgelegt sind. Die Frist für den Erlaß des Decreto legislativo zur Umsetzung dieser Richtlinie im Sinne der Artikel 1 und 67 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 wird bis zum 30. Juni 1992 verlängert.

3. Etwaige Aktualisierungen oder Änderungen der Grenzwerte im Sinne der Absätze 1 und 2 werden, auch auf Vorschlag der in Artikel 4 genannten Kommission, durch Dekret des Gesundheitsministers im Einvernehmen mit dem Umweltminister und dem Minister für Industrie, Handel und Handwerk vorgenommen.

4. Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a des Decreto legislativo Nr. 277 vom 15. August 1991 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

"a) 0,6 Fasern pro Kubikzentimeter Chrysotil".

5. Artikel 31 Absatz 2 des Decreto legislativo Nr. 277 vom 15. August 1991 wird aufgehoben.

...

Artikel 8 - Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung

1. Für die Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen gelten das Gesetz Nr. 256 vom 29. Mai 1974 in der geänderten und ergänzten Fassung sowie das Dekret Nr. 215 des Präsidenten der Republik vom 24. Mai 1988."

3 Der in Artikel 8 der Richtlinie verwendete Begriff der technischen Vorschrift ist in Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie wie folgt definiert:

"... Technische Spezifikationen einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem grossen Teil dieses Staates verbindlich ist, ausgenommen die von den örtlichen Behörden festgelegten technischen Spezifikationen."

4 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzueglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm, wobei es dann ausreicht mitzuteilen, um welche Norm es sich handelt; sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer kurzen Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Gegebenenfalls übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift herangezogen werden muß."

5 Da die Kommission der Auffassung war, daß das Gesetz 257/92 technische Vorschriften enthielt, die ihr gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie im Entwurfsstadium hätten mitgeteilt werden müssen, forderte sie die italienische Regierung mit Schreiben vom 18. November 1992 auf, sich ihr gegenüber zu äussern.

6 Ohne dieses Schreiben förmlich zu beantworten, teilte die italienische Regierung der Kommission mit Fernschreiben vom 23. März 1993 mit, daß sie die Mitteilung des Gesetzes 257/92, die sie aufgrund der Vorschriften über staatliche Beihilfen vorgenommen habe, zurückziehe. Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, daß das Gesetz 257/92 der Kommission niemals zum Zweck der Anwendung der Richtlinie übermittelt worden ist.

7 Daraufhin richtete die Kommission am 3. November 1993 an die Italienische Republik eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie sie aufforderte, dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

8 Die Italienische Republik hat auf die mit Gründen versehene Stellungnahme nicht geantwortet und ihr keinerlei Folge geleistet.

9 Unter diesen Umständen hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Zur Zulässigkeit

10 Mit besonderem Schriftsatz, der am 19. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Italienische Republik gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung eine Einrede erhoben, um die Klage für unzulässig erklären zu lassen.

11 Der Gerichtshof hat am 11. Juli 1995 beschlossen, die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede dem Endurteil vorzubehalten.

12 Die Italienische Republik stützt ihre Unzulässigkeitseinrede auf drei Rügen.

Zur ersten Rüge

13 Die Italienische Republik macht geltend, das Mahnschreiben sei ungültig, weil die Kommission darin die Bestimmungen des Gesetzes 257/92, die technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie darstellten, nicht genau bezeichnet habe. Die Qualifizierung als "technische Vorschrift" beziehe sich nicht auf das Gesetz, sondern auf die darin enthaltenen Bestimmungen. In Ermangelung einer Definition des Streitgegenstands habe sich die italienische Regierung nicht ordnungsgemäß verteidigen können, da sie nicht habe feststellen können, welches die in dem Gesetz enthaltenen technischen Vorschriften seien und welche Verstösse ihr somit zur Last gelegt würden.

14 Es ist daran zu erinnern, daß die Kommission nach Artikel 169 des Vertrages nur dann eine Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof erheben kann, wenn sie dem betreffenden Mitgliedstaat zuvor Gelegenheit zur Äusserung gegeben hat. Nach ständiger Rechtsprechung soll das Mahnschreiben somit in der vorprozessualen Phase des Vertragsverletzungsverfahrens den Gegenstand der Streitigkeit umschreiben und dem Mitgliedstaat, der zur Äusserung aufgefordert wird, die zur Vorbereitung seiner Verteidigung notwendigen Angaben an die Hand geben (vgl. u. a. Urteil vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-289/94, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-4405, Randnr. 15).

15 Zwar muß die in Artikel 169 des Vertrages genannte, mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, daß der betreffende Staat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat; doch können an die Genauigkeit des Mahnschreibens, das zwangsläufig nur in einer ersten knappen Zusammenfassung der Vorwürfe bestehen kann, keine so strengen Anforderungen gestellt werden. Nichts hindert daher die Kommission daran, in der mit Gründen versehenen Stellungnahme die Vorwürfe näher darzulegen, die sie im Mahnschreiben bereits in allgemeiner Form erhoben hat (vgl. Urteil Kommission/Italien, a. a. O., Randnr. 16).

16 Im vorliegenden Fall war die der Italienischen Republik zur Last gelegte Vertragsverletzung, die im Erlaß des Gesetzes 257/92 bestand, das, obwohl es nach Auffassung der Kommission technische Vorschriften enthielt, ihr nicht, wie in der Richtlinie vorgeschrieben, zuvor im Entwurfsstadium mitgeteilt worden war, in dem Mahnschreiben hinreichend genau bezeichnet. Dieses Schreiben konnte die italienische Regierung also über die Art der gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichten, wodurch ihr die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu verteidigen. Überdies war ihm ein am 26. Februar 1992 versandtes Fernschreiben vorausgegangen, in dem der Standpunkt der Kommission dargelegt war.

17 Die erste Unzulässigkeitsrüge ist daher zurückzuweisen.

Zur zweiten Rüge

18 Die Italienische Republik macht geltend, daß auch die mit Gründen versehene Stellungnahme ungültig sei. Darin habe die Kommission drei technische Vorschriften bezeichnet, die mitzuteilen gewesen wären. Eine solche verspätete Bezeichnung dieser drei technischen Vorschriften, für die keine angemessene Begründung gegeben worden sei, stelle einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte dar und beraube den Staat, an den die Stellungnahme gerichtet sei, des Rechts, die ihm zur Last gelegten Vorwürfe und die Mittel, sie auszuräumen, mit der gebotenen Genauigkeit in Erfahrung zu bringen.

19 Insoweit ist daran zu erinnern, daß die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten muß, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, daß der betreffende Staat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat (vgl. Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-247/89, Kommission/Portugal, Slg. 1991, I-3659, Randnr. 22).

20 Die mit Gründen versehene Stellungnahme entspricht, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, diesem Erfordernis. Die Kommission hat darin nämlich die im Mahnschreiben enthaltenen Vorwürfe näher erläutert, indem sie die Bestimmungen des Gesetzes 257/92 bezeichnet hat, die nach ihrer Auffassung technische Vorschriften darstellten. Folglich ist der Gegenstand des Verfahrens in der mit Gründen versehenen Stellungnahme hinreichend genau angegeben worden.

21 Auch die zweite Unzulässigkeitsrüge ist folglich zurückzuweisen.

Zur dritten Rüge

22 Die Italienische Republik macht geltend, daß die Klage unzulässig sei, da ihr Inhalt von dem der mit Gründen versehenen Stellungnahme abweiche. Der Streitgegenstand in der mit Gründen versehenen Stellungnahme sei nicht derselbe wie der in der Klageschrift. Die Kommission habe in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erklärt, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie verstossen habe, während sie in der Klageschrift einen Verstoß gegen Artikel 8 der Richtlinie in bezug auf die Mitteilungspflicht oder, hilfsweise, gegen Artikel 9 in bezug auf die Stillhalteverpflichtung der Mitgliedstaaten behaupte. Folglich habe die Kommission, indem sie vortrage, daß die Italienische Republik nur gegen Artikel 8 und nicht gegen Artikel 9 verstossen habe, den Streitgegenstand geändert.

23 Die Kommission erwidert, sie habe ihren Antrag im Lichte der Rechtsprechung korrekt umformuliert. Die Bezugnahme auf Artikel 9 sei nicht relevant, wenn offensichtlich sei, daß bei unterbliebener Mitteilung nur gegen Artikel 8 verstossen worden sei. Sie habe sich aber im voraus gegen den Fall sichern wollen, daß die italienische Regierung das Verteidigungsargument hätte verwenden können, wonach sie den Gesetzesentwurf nach Artikel 93 EG-Vertrag über staatliche Beihilfen vor dem vorprozessualen Verfahren übermittelt habe. Zu diesem Zweck habe die Kommission den auf Artikel 9 gestützten Vorwurf - der bereits in der mit Gründen versehenen Stellungnahme enthalten gewesen sei - nicht hinzugefügt, sondern nur hilfsweise erhoben.

24 Zwar wird nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Gegenstand der nach Artikel 169 des Vertrages erhobenen Klage durch das in dieser Vorschrift vorgesehene vorprozessuale Verfahren umschrieben, weshalb die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage auf dieselben Rügen gestützt werden müssen (vgl. Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-11/95, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-4115, Randnr. 73).

25 Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, daß in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen dem Streitgegenstand in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift verlangt wird, sofern der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert, sondern nur beschränkt worden ist.

26 Auch die dritte Unzulässigkeitsrüge ist daher zurückzuweisen, so daß die Klage zulässig ist.

Zur Begründetheit

27 Nach Auffassung der Kommission enthält das Gesetz 257/92 technische Vorschriften, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Somit stelle bereits das in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes 257/92 ausgesprochene Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, der Vermarktung und der Herstellung von Asbest, Asbesterzeugnissen und asbesthaltigen Erzeugnissen, wie sie im Anhang des Gesetzes genannt seien, als solches eine technische Vorschrift im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie dar. Ausserdem enthalte Artikel 3 dieses Gesetzes technische Vorschriften, da er tolerierte Grenzwerte für den Asbestgehalt und die Verfahren und Methoden zur Messung dieser Werte festlege. Schließlich sehe Artikel 8 des Gesetzes 257/92 vor, daß für die Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen das Gesetz Nr. 256 vom 29. Mai 1974 (nachstehend: Gesetz 256/74) und das Dekret Nr. 215 des Präsidenten der Republik vom 24. Mai 1988 (nachstehend: Dekret 215/88) gälten. Folglich stelle auch dieser Artikel eine technische Vorschrift dar, weil er Vorschriften einführe, die auf Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Nummern 1 und 5 der Richtlinie anwendbar seien. Die Kommission folgert daraus, daß, wenn eine allgemeine Maßnahme wie das Gesetz 257/92 technische Vorschriften enthalte, das organische Ganze des Gesetzes mitzuteilen sei. Andernfalls wäre es für sie schwierig, wenn nicht gar unmöglich, die Tragweite der technischen Vorschriften zu bewerten und insbesondere zu beurteilen, ob sie Handelsschranken schaffen könnten.

28 Die Italienische Republik trägt, ohne auf das Vorbringen der Kommission einzugehen, die Artikel 1, 3 und 8 des Gesetzes 257/92 seien technische Vorschriften, vor, daß dies nicht ausreiche, um eine Pflicht zur Mitteilung des vollständigen Wortlauts des Gesetzes 257/92 als allgemeiner technischer Vorschrift zu begründen. Selbst wenn diese Bestimmungen technische Vorschriften darstellten, könne dies nicht die Verpflichtung mit sich bringen, das gesamte Gesetz mitzuteilen. Aus Artikel 9 der Richtlinie gehe nämlich hervor, daß, sobald eine technische Vorschrift im Entwurfsstadium mitgeteilt worden sei, das innerstaatliche Verfahren ihres Erlasses bis zum Abschluß des in der Richtlinie vorgesehenen Verfahrens ausgesetzt werden müsse. Falls der vollständige Wortlaut des Gesetzes 257/92 hätte mitgeteilt werden müssen, hätte somit das italienische Parlament es nicht verabschieden und keine Bestimmungen in Kraft setzen dürfen, die in keiner Weise technische Vorschriften beträfen.

29 Zunächst ist festzustellen, ob die Artikel 1, 3 und 8 des Gesetzes 257/92, wie die Kommission meint, technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie darstellen.

30 Nach Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes 257/92 sind die Gewinnung, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Vermarktung und die Herstellung von Asbest, Asbesterzeugnissen und asbesthaltigen Erzeugnissen mit Ablauf von 365 Tagen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verboten. Eine solche Bestimmung stellt, soweit sie die Vermarktung und die Verwendung von Asbest verbietet, eine technische Vorschrift dar, die die italienische Regierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie hätte mitteilen müssen.

31 Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes 257/92 bestimmt Grenzwerte für die Konzentration von Asbestfasern in der Atemluft an Arbeitsstätten, an denen insbesondere Asbest verwendet, verarbeitet oder entsorgt wird. Absatz 2 legt die Grenzen, die Verfahren und die Analysemethoden für die Messung der Werte einer Asbestverseuchung der Umwelt fest. Absatz 3 weist die Zuständigkeit für Aktualisierungen oder Änderungen der Absätze 1 und 2 dem Gesundheitsministerium zu. Durch die Absätze 4 und 5 werden frühere Grenzwerte geändert oder aufgehoben.

32 Artikel 8 des Gesetzes 257/92 sieht vor, daß für die Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen das Gesetz 256/74 in der geänderten und ergänzten Fassung sowie das Dekret 215/88 gelten.

33 Es ist daran zu erinnern, daß die Kommission, wenn sie vor dem Gerichtshof auf Feststellung klagt, daß ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat, die behauptete Vertragsverletzung beweisen muß (Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-210/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-6735, Randnr. 22).

34 Nach Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie sind unter technischer Vorschrift "[t]echnische Spezifikationen einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften [zu verstehen], deren Beachtung de jure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat... verbindlich ist". Nach Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie ist "technische Spezifikation" eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit. Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes 257/92 bestimmt Grenzwerte für die Konzentration von Asbestfasern in der Atemluft an Arbeitsstätten. Da diese Bestimmung kein Merkmal eines Erzeugnisses vorschreibt, fällt sie von vornherein nicht unter die Definition einer technischen Spezifikation und kann nicht als Bestandteil einer der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie mitzuteilenden technischen Vorschrift angesehen werden. Zwar kann sich die Einhaltung der durch Artikel 3 des Gesetzes 257/92 vorgesehenen Grenzwerte für die Konzentration von Asbestfasern in der Atemluft auf die Merkmale des fraglichen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie auswirken, doch hat die Kommission nicht dargetan, inwiefern dies der Fall sein konnte.

35 Die Kommission macht geltend, daß durch Artikel 8 des Gesetzes 257/92 Bestimmungen auf Asbest anwendbar würden, die zuvor nicht für dieses Erzeugnis gegolten hätten. Die Italienische Republik trägt dagegen vor, es handele sich nur um eine Verweisung auf bereits für Asbest geltende Bestimmungen.

36 Wenn die Kommission behauptet, Artikel 8 des Gesetzes 257/92 stelle eine neue technische Vorschrift dar, ohne auch nur darzutun, inwiefern diese Bestimmung andere Rechtswirkungen erzeugt als das Gesetz 256/74 und das Dekret 215/88, die in diesem Artikel 8 angeführt sind, so ist festzustellen, daß sie für diese Behauptung nicht den geringsten Beweis erbringt. Folglich ist das Vorbringen der Kommission zu diesem Punkt zurückzuweisen und der Schluß zu ziehen, daß nicht nachgewiesen worden ist, daß diese Bestimmung eine technische Vorschrift im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 der Richtlinie darstellt.

37 Aus alldem ergibt sich, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie verstossen hat, daß sie Artikel 1 des Gesetzes 257/92 erlassen hat, ohne ihn der Kommission im Entwurfsstadium mitgeteilt zu haben.

38 In bezug auf die Verpflichtung der italienischen Regierung, den vollständigen Wortlaut des Gesetzes 257/92 einschließlich der Bestimmungen, die keine technischen Vorschriften darstellen, mitzuteilen, ergibt sich aus Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 letzter Satz der Richtlinie, daß die Mitgliedstaaten der Kommission auch den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften übermitteln, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift herangezogen werden muß.

39 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß zahlreiche Bestimmungen des Gesetzes 257/92 keine technischen Vorschriften im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 der Richtlinie und auch keine grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die hauptsächlich und unmittelbar die in diesem Gesetz enthaltene technische Vorschrift betreffen, im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie darstellen.

40 Es ist jedoch festzustellen, daß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 letzter Satz der Richtlinie darauf abzielt, der Kommission zu jedem Entwurf einer technischen Vorschrift eine möglichst vollständige Information über ihren Inhalt, ihre Tragweite und ihren allgemeinen Zusammenhang zu verschaffen, damit sie die ihr durch die Richtlinie verliehenen Befugnisse so wirksam wie möglich ausüben kann.

41 Nur eine vollständige Mitteilung des Gesetzes 257/92 konnte die Kommission aber in die Lage versetzen, die genaue Tragweite der eventuell in diesem Gesetz enthaltenen technischen Vorschriften zu beurteilen, das, wie sich aus seinem Titel ergibt, die Beendigung der Verwendung von Asbest betrifft.

42 Die Italienische Republik wird indessen durch die blosse Tatsache, daß sie der Kommission sämtliche im Gesetz 257/92 enthaltenen Bestimmungen zur Kenntnis bringt, nicht daran gehindert, die Bestimmungen, die keine technischen Vorschriften darstellen, unmittelbar, also ohne die Ergebnisse des in der Richtlinie vorgesehenen Untersuchungsverfahrens abzuwarten, in Kraft zu setzen.

43 Folglich ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie verstossen hat, daß sie das Gesetz 257/92 erlassen hat, ohne es der Kommission im Entwurfsstadium mitgeteilt zu haben.

Kostenentscheidung:

Kosten

44 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 verstossen, daß sie das Gesetz Nr. 257 vom 27. März 1992 mit Normen für die Beendigung der Verwendung von Asbest erlassen hat, ohne es der Kommission im Entwurfsstadium mitgeteilt zu haben.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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