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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.10.1998
Aktenzeichen: C-279/95 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Entscheidung 93/406/EWG, EGV


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
Entscheidung 93/406/EWG
EGV Art. 85
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Gemäß Artikel 168a des Vertrages und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen beziehen.

Die Würdigung der dem Gericht vorgelegten Beweise obliegt dem Gericht; eine Nachprüfung beschränkt sich auf Verstösse gegen allgemeine Grundsätze.

2 Im Hinblick auf die Rechtsnatur eines abschließenden Verwaltungsschreibens kann die Erteilung eines solchen Schreibens, in dem sich die Kommission vorbehalten hat, das Verfahren wiederaufzunehmen, falls sich die ihrer Beurteilung zugrunde liegenden rechtlichen oder tatsächlichen Umstände wesentlich ändern sollten, nicht zur Folge haben, daß die Kommission bei der Wiederaufnahme des Verfahrens eine Tatsache nicht mehr berücksichtigen dürfte, wenn diese Tatsache bereits vor Erteilung des Verwaltungsschreibens bestand, aber der Kommission erst nachträglich, insbesondere im Rahmen einer später eingelegten Beschwerde, bekannt wurde.

3 Da die Anwendung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17 der Natur der festgestellten Zuwiderhandlung entsprechen muß, kann die Kommission die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zwar durch Entscheidung verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages abzustellen; sie kann aber nicht jeden Abschluß zukünftiger Alleinbezugsverträge verbieten.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 1. Oktober 1998. - Langnese-Iglo GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Artikel 85 EG-Vertrag - Alleinbezugsverträge für Speiseeis - Verwaltungsschreiben - Verbot des künftigen Abschlusses von Ausschließlichkeitsverträgen. - Rechtssache C-279/95 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Langnese-Iglo GmbH (nachstehend: Klägerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 18. August 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-7/93 (Langnese-Iglo/Kommission, Slg. 1995, II-1533; nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt, durch das ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 93/406/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag gegen Langnese-Iglo GmbH (Sache IV/34.072) (ABl. 1993, L 183, S. 19; nachstehend: streitige Entscheidung) teilweise abgewiesen wurde.

2 Zu dem dem vorliegenden Rechtsmittel zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil folgendes:

"1 Mit Schreiben vom 6. Dezember 1984 ersuchte der Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e. V., Fachsparte Eiskrem (nachstehend: Verband), die Kommission um eine "verbindliche Erklärung", daß die von den deutschen Herstellern von Speiseeis mit ihren Abnehmern geschlossenen Ausschließlichkeitsverträge mit Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages vereinbar sind. Mit Schreiben vom 16. Januar 1985 teilte die Kommission dem Verband mit, daß sie sich ausserstande sehe, die erbetene branchenweit verbindliche Erklärung abzugeben.

2 Das deutsche Unternehmen Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG (nachstehend: Schöller) meldete mit Schreiben vom 7. Mai 1985 bei der Kommission das Muster einer "Liefervereinbarung" zur Regelung seiner Beziehungen zu seinen Einzelhändlern an. Am 20. September 1985 richtete die Generaldirektion für Wettbewerb der Kommission ein Verwaltungsschreiben an die Rechtsanwälte von Schöller, in dem es heisst:

"[M]it Datum vom 2. Mai 1985 beantragten Sie in Vertretung der Firma Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 für eine Eislieferungs-Vereinbarung die Erteilung eines Negativattestes.

Vorsorglich meldeten Sie den Vertrag auch nach Artikel 4 der genannten Verordnung an. Einen Mustervertrag, nach dem die zukünftige Vertragsgestaltung der Firma Schöller ausgerichtet werden soll, reichten Sie mit Schreiben vom 25. Juni 1985 nach.

Mit Schreiben vom 23. August 1985 stellten Sie klar, daß die in dem angemeldeten Mustervertrag enthaltene Alleinbezugspflicht zu Lasten des Kunden, die mit einem Wettbewerbsverbot verbunden ist, mit einer Frist von 6 Monaten erstmals spätestens zum Ende des zweiten Vertragsjahres und danach mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündbar ist.

Nach den der Kommission bekannten Tatsachen, die im wesentlichen auf der in Ihrem Antrag enthaltenen Darstellung beruhen, ergibt sich somit, daß die festen Laufzeiten der zukünftig abgeschlossenen Verträge zwei Jahre nicht überschreiten. Die durchschnittliche Laufzeit des gesamten Bestandes Ihrer Mandantin an üEislieferungs-Vereinbarungenü wird daher erheblich unter dem Zeitraum von fünf Jahren liegen, von dem in der Verordnung Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 (ABl. L 173 vom 30.6.83, S. 5) die gruppenweise Freistellung von Alleinbezugsvereinbarungen abhängig gemacht wird.

Auf der Grundlage dieser Tatsachen steht fest, daß die von der Firma Schöller geschlossenen öEislieferungs-Vereinbarungenö auch unter Berücksichtigung der Anzahl bestehender gleichartiger Verträge insbesondere nicht bewirken, daß der Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren ausgeschaltet wird. Der Zugang dritter Unternehmen zu der Einzelhandelsstufe bleibt gewährleistet.

Die üEislieferungs-Vereinbarungenü der Firma Schöller, die der Anmeldung entsprechen, sind aus diesen Gründen mit den Wettbewerbsvorschriften des EWG-Vertrages vereinbar. Es besteht daher für die Kommission kein Anlaß, gegen die angemeldeten Verträge Ihrer Mandantin einzuschreiten.

Sollten sich die juristischen oder tatsächlichen Umstände, die der vorstehenden Beurteilung zugrunde liegen, wesentlich ändern, behält es sich die Kommission jedoch vor, das vorliegende Verfahren wieder aufzunehmen.

Im übrigen möchte ich Ihre Mandantin darauf hinweisen, daß die bereits bestehenden ßEislieferungs-Vereinbarungenß einer gleichen Beurteilung unterliegen und daher eine Anmeldung dieser Verträge nicht erforderlich ist, wenn die festen Laufzeiten dieser Vereinbarungen nach dem 31. Dezember 1986 höchstens noch zwei Jahre betragen und sie danach mit einer Frist von höchstens sechs Monaten jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündbar sind.

..."

3 Am 18. September 1991 legte die Mars GmbH (nachstehend: Mars) bei der Kommission eine Beschwerde gegen die Klägerin und gegen Schöller wegen Verstosses gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages ein und beantragte den Erlaß einstweiliger Maßnahmen zur Abwendung des schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens, der ihr dadurch entstehe, daß der Vertrieb ihrer Speiseeiserzeugnisse in Deutschland durch wettbewerbswidrige Vereinbarungen, die die Klägerin und Schöller mit einer Vielzahl von Einzelhändlern geschlossen hätten, wesentlich behindert werde.

4 Mit Entscheidung vom 25. März 1992 in einem Verfahren aufgrund von Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/34.072 - Mars/Langnese und Schöller - einstweilige Maßnahmen) (nachstehend: Entscheidung vom 25. März 1992) untersagte die Kommission der Klägerin und Schöller im Wege einer einstweiligen Maßnahme im wesentlichen, mit Bezug auf die Speiseeiserzeugnisse "Mars", "Snickers", "Milky Way" und "Bounty", soweit diese dem Endverbraucher in Einzelportionen angeboten werden, ihre vertraglichen Rechte aus von ihnen selbst oder zu ihren Gunsten geschlossenen Vereinbarungen insoweit geltend zu machen, als sich Einzelhändler verpflichten, ausschließlich Speiseeis dieser Hersteller zu beziehen, anzubieten und/oder zu verkaufen. Ferner entzog die Kommission den von der Klägerin geschlossenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen den Vorteil der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. L 173, S. 5), soweit dies zur Durchführung des genannten Verbots erforderlich war.

5 Unter diesen Umständen erließ die Kommission im Anschluß an die Entscheidung vom 25. März 1992 als endgültige Entscheidung über die fraglichen "Liefervereinbarungen" am 23. Dezember 1992 die Entscheidung 93/406/EWG in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag gegen Langnese-Iglo GmbH (Sache IV/34.072) (ABl. 1993, L 183, S. 19...), deren verfügender Teil wie folgt lautet:

"Artikel 1

Die von der Langnese-Iglo GmbH geschlossenen Vereinbarungen, wonach Einzelhändler mit Sitz in Deutschland verpflichtet sind, zum Zweck des Wiederverkaufs Kleineis (im Sinne der Erläuterungen zur Artikelgruppierung, Stand 21. Mai 1990, der Fachsparte Eiskrem des Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie e. V.) ausschließlich von dem genannten Unternehmen zu beziehen (Verkaufsstätten-Ausschließlichkeit), verstossen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag.

Artikel 2

Soweit die in Artikel 1 genannten Vereinbarungen die Voraussetzungen für die Gruppenfreistellung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 erfuellen, wird ihnen hiermit der Vorteil der Anwendung dieser Verordnung entzogen.

Artikel 3

Die Langnese-Iglo GmbH wird verpflichtet, den Wiederverkäufern, mit denen sie noch laufende Vereinbarungen der in Artikel 1 genannten Art geschlossen hat, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung den Wortlaut der vorstehenden Artikel 1 und 2 unter Hinweis auf die Nichtigkeit der diesbezueglichen Vereinbarungen mitzuteilen.

Artikel 4

Der Langnese-Iglo GmbH wird bis zum 31. Dezember 1997 untersagt, Vereinbarungen der in Artikel 1 bezeichneten Art abzuschließen.

..." "

3 Ausserdem erließ die Kommission am 23. Dezember 1992 die Entscheidung 93/405/EWG in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag gegen Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG (Sachen IV/31.533 und IV/34.072) (ABl. 1993, L 183, S. 1). Diese Entscheidung, insbesondere ihre Artikel 1, 3 und 4, hat im wesentlichen denselben Wortlaut wie die streitige Entscheidung.

4 Am 19. Januar 1993 erhob die Klägerin beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

5 Mit am 4. Februar 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz beantragte Mars, in dem Verfahren vor dem Gericht als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluß vom 12. Juli 1993 gab der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts dem Streithilfeantrag statt.

6 Mit demselben Beschluß sowie mit Beschluß des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer vom 9. November 1994 gab das Gericht gemäß Artikel 116 § 2 seiner Verfahrensordnung einem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung statt.

7 Zur Stützung ihrer Klage vor dem Gericht machte die Klägerin fünf Klagegründe geltend: erstens fehlerhafte Zustellung der Entscheidung, da die Kommission bestimmte Anlagen nicht zugestellt habe, zweitens Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Kommission den im Verwaltungsschreiben eingenommenen Standpunkt nicht beibehalten habe, drittens Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, viertens Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da die Kommission den in der Verordnung Nr. 1984/83 vorgesehenen Vorteil der Gruppenfreistellung für die Gesamtheit der streitigen Liefervereinbarungen entzogen habe, und fünftens Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204).

8 Die Kommission, unterstützt durch Mars, beantragte, die Klage abzuweisen.

9 Mit dem angefochtenen Urteil erklärte das Gericht Artikel 4 der streitigen Entscheidung für nichtig und wies die Klage im übrigen ab. Ausserdem erlegte es der Klägerin sämtliche Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 19. Februar 1993 in der Rechtssache T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller/Kommission, Slg. 1993, II-131) und der Kosten von Mars mit Ausnahme eines Viertels aller der Kommission entstandenen Kosten auf. Die Kommission trug also ein Viertel ihrer eigenen Kosten.

10 Schöller erhob beim Gericht ebenfalls Klage gegen die an sie gerichtete Entscheidung 93/405. Mit Urteil vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-9/93 (Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611) erklärte das Gericht, wie in dem angefochtenen Urteil, Artikel 4 der genannten Entscheidung für nichtig und wies die Klage im übrigen ab. Schöller legte gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel ein.

11 In ihrem Rechtsmittel beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es ihre Klage abgewiesen hat, die Artikel 1, 2 und 3 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Hilfsweise beantragt sie, den Rechtsstreit an das Gericht zurückzuverweisen.

12 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben und Artikel 4 der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt hat, sowie die Klage abzuweisen. Ausserdem beantragt sie, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

13 Mars beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als dadurch Artikel 4 der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt wurde.

14 Mit Beschluß vom 20. März 1996 hat der Präsident des Gerichtshofes einem Antrag der Klägerin auf vertrauliche Behandlung gemäß Artikel 93 § 3 Satz 2 und Artikel 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes stattgegeben. Durch diesen Beschluß wird für bestimmte Angaben zum Grad der Abhängigkeit vertrauliche Behandlung gewährt. Diese Angaben sind daher in dem vorliegenden Urteil nicht erwähnt.

15 Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Rechtsmittels drei Rügen vor:

- Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes,

- Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Auswirkung der Alleinbezugsverträge auf den Wettbewerb,

- Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung.

16 Die Kommission, unterstützt durch Mars, macht zur Begründung ihres Anschlußrechtsmittels geltend, daß die Nichtigerklärung von Artikel 4 der streitigen Entscheidung gegen Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 verstosse.

17 Mit Schreiben, das am 27. März 1998 beim Gerichtshof eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, das Anschlußrechtsmittel der Kommission von Amts wegen für erledigt zu erklären. Die Kommission sowie Mars widersetzen sich diesem Antrag.

Zum Rechtsmittel Zur ersten Rüge

18 Die erste Rüge betrifft die Randnummern 35 bis 42 des angefochtenen Urteils, die sich auf den Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes beziehen.

19 Vor dem Gericht hat die Klägerin geltend gemacht, daß die Kommission an die in dem Verwaltungsschreiben vorgenommene Wertung gebunden sei, weil sie nicht habe nachweisen können, daß dieses Schreiben aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erlangt worden sei oder daß sich die den Speiseeismarkt charakterisierenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit seiner Erteilung wesentlich geändert hätten (Randnrn. 28 bis 30 des angefochtenen Urteils).

20 Ausserdem sei das Verwaltungsschreiben zwar an Schöller gerichtet gewesen, aber die Kommission und die Parteien, die an dem durch das Schreiben des Verbandes vom 6. Dezember 1984 eingeleiteten Verfahren beteiligt gewesen seien (darunter die Klägerin), seien sich darüber einig gewesen, daß die von Schöller im Mai 1985 vorgenommene Anmeldung der von ihr geschlossenen Eislieferungsvereinbarungen und der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erteilung eines Negativattestes auch für alle Mitglieder des Verbandes gälten. Infolgedessen erfasse das Verwaltungsschreiben sämtliche auf dem Markt für Speiseeis bestehenden Ausschließlichkeitsverträge (Randnr. 31 des angefochtenen Urteils).

21 Das Gericht hat in Randnummer 35 des angefochtenen Urteils zunächst ausgeführt, daß nicht geprüft zu werden brauche, ob die Klägerin zu der Annahme berechtigt gewesen sei, daß die von der Kommission in dem an Schöller gerichteten Verwaltungsschreiben vorgenommene Beurteilung auch für ihre rechtliche Situation gelte, und daß die von der Klägerin vorgeschlagene Vernehmung von Zeugen zu dieser Frage nicht durchgeführt zu werden brauche. Es genüge die Feststellung, daß das genannte Verwaltungsschreiben die Kommission jedenfalls nicht an der Prüfung der von Mars eingelegten Beschwerde habe hindern können.

22 Insoweit hat das Gericht in Randnummer 36 daran erinnert, daß nach der Rechtsprechung ein Verwaltungsschreiben weder ein Negativattest noch eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages im Sinne der Artikel 2 und 6 der Verordnung Nr. 17 darstelle, da das Verwaltungsschreiben nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung erlassen worden sei (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in den Rechtssachen 253/78 und 1/79 bis 3/79, Giry und Guerlain u. a., Slg. 1980, 2327, in der Rechtssache 37/79, Marty, Slg. 1980, 2481, und in der Rechtssache 99/79, Lancôme und Cosparfrance, Slg. 1980, 2511, sowie Urteil vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80, L'Oréal, Slg. 1980, 3775). Weiter hat das Gericht in Randnummer 37 ausgeführt, es handle sich um ein Schreiben, mit dem dem betroffenen Unternehmen, d. h. Schöller, die Auffassung der Kommission mitgeteilt worden sei, daß für sie nach den konkreten Umständen kein Anlaß bestehe, gegen die fraglichen Verträge einzuschreiten. Schließlich hat das Gericht in Randnummer 38 festgestellt, daß die Kommission seinerzeit nur eine vorläufige Untersuchung der Marktbedingungen vorgenommen und sich in ihrem Verwaltungsschreiben vorbehalten habe, das Verfahren wiederaufzunehmen, falls sich die ihrer Beurteilung zugrunde liegenden rechtlichen oder tatsächlichen Umstände wesentlich änderten.

23 In Randnummer 39 des angefochtenen Urteils hat das Gericht erstens festgestellt, daß seit der Erteilung des Verwaltungsschreibens zwei neue Wettbewerber, Mars und Jacobs Suchard, auf dem Markt aufgetreten seien. Zweitens habe die Kommission nach der Einlegung der Beschwerde durch Mars erfahren, daß insbesondere im Lebensmittelhandel zusätzliche Marktzutrittsschranken bestuenden. Nach Auffassung des Gerichts (Randnr. 40) handelte es sich bei diesen Tatsachen um neue Umstände, die, insbesondere im Hinblick auf die konkreten Probleme, auf die Mars gestossen sei, eine eingehendere und genauere Untersuchung der Bedingungen für den Marktzutritt gerechtfertigt hätten, als sie bei Erteilung des Verwaltungsschreibens vorgenommen worden sei. Dieses Schreiben habe die Kommission folglich nicht daran gehindert, das Verfahren wiederaufzunehmen, um im konkreten Fall die Vereinbarkeit der streitigen Liefervereinbarungen mit den Wettbewerbsregeln zu prüfen. Insoweit hat sich das Gericht in Randnummer 41 auch auf die Verpflichtung der Kommission zur Prüfung einer Beschwerde gestützt.

24 Mit ihrem Rechtsmittel macht die Klägerin geltend, daß es der Kommission nicht gestattet gewesen sei, vom Inhalt des Verwaltungsschreibens abzuweichen und das klägerische Netz von Alleinbezugsverträgen zu untersagen, es sei denn, die Prüfung hätte ergeben, daß sich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse auf dem Markt für Speiseeis wesentlich geändert hätten. Die Feststellungen des Gerichts zu den auf dem Markt eingetretenen tatsächlichen Änderungen träfen aber nicht zu.

25 Ausserdem beanstandet die Klägerin die Feststellung in dem angefochtenen Urteil, daß die Kommission vor Erteilung des Verwaltungsschreibens nur eine vorläufige Untersuchung der Marktbedingungen vorgenommen habe. Selbst wenn diese Feststellung sachlich richtig sein sollte, wäre sie nach Ansicht der Klägerin völlig unerheblich. Denn die beteiligten Unternehmen müssten darauf vertrauen können, daß der Erteilung eines Verwaltungsschreibens eine objektive Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der betroffenen Märkte zugrunde liege.

26 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel gemäß Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen beziehen (vgl. insbesondere Urteil vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P, Vidrányi/Kommission, Slg. 1991, I-4339, Randnr. 12, Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco Impex/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnrn. 36 und 39, sowie Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-0000, Randnrn. 18 und 21).

27 Die Klägerin bestreitet jedoch die vom Gericht festgestellten neuen Umstände in bezug auf den Markteintritt neuer Wettbewerber und das Bestehen zusätzlicher Marktzutrittsschranken, von denen die Kommission nach der Einlegung der Beschwerde durch Mars erfahren habe. Damit wendet sie sich gegen dessen Tatsachenwürdigung. Dieses Vorbringen ist daher im Rahmen eines Rechtsmittels unzulässig. Dasselbe gilt, soweit die Klägerin die Feststellung des Gerichts rügt, die Kommission habe vor Erteilung des Verwaltungsschreibens nur eine vorläufige Untersuchung der Marktbedingungen vorgenommen.

28 Dem Vorbringen ist auch die Rüge zu entnehmen, das Gericht habe es für zulässig erklärt, daß die Kommission von ihrer in dem Verwaltungsschreiben dargelegten Beurteilung nicht nur aufgrund von nach Erteilung dieses Schreibens eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, sondern auch aufgrund neuer Umstände abweiche, die zwar bereits vorher bestanden hätten, ihr aber erst nach Erteilung dieses Schreibens bekannt geworden seien.

29 Hierzu hat sich das Gericht in den Urteilsgründen geäussert, und zwar zunächst zur Rechtsnatur eines Verwaltungsschreibens (Randnrn. 36 und 37 des angefochtenen Urteils). Es hat dann ausgeführt, daß sich die Kommission in diesem Schreiben im vorliegenden Fall vorbehalten habe, das Verfahren wiederaufzunehmen, falls sich die ihrer Beurteilung zugrunde liegenden rechtlichen oder tatsächlichen Umstände wesentlich ändern sollten (Randnr. 38 des angefochtenen Urteils), und hat schließlich zur Verpflichtung der Kommission, eine Beschwerde angemessen zu prüfen, Stellung genommen (Randnr. 41 des angefochtenen Urteils).

30 Aus diesen Erwägungen des Gerichts, gegen die die Klägerin in ihrem Rechtsmittel im übrigen keinen spezifischen Einwand erhebt, ergibt sich, daß die Erteilung eines Verwaltungsschreibens nicht zur Folge haben kann, daß die Kommission eine Tatsache nicht mehr berücksichtigen dürfte, wenn diese Tatsache bereits vor Erteilung des Verwaltungsschreibens bestand, aber der Kommission erst nachträglich, insbesondere im Rahmen einer später eingelegten Beschwerde, bekannt wurde.

31 Folglich ist die erste Rüge teils unzulässig und teils unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist.

Zur zweiten Rüge

32 Mit ihrer zweiten Rüge beanstandet die Klägerin, daß das Gericht in den Randnummern 94 bis 114 zu dem Ergebnis gekommen sei, die Kommission habe zu Recht die Ansicht vertreten, daß die von der Klägerin geschlossenen Alleinbezugsverträge zu einer spürbaren Beschränkung des Wettbewerbs auf dem relevanten Markt führten und daher mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag unvereinbar seien.

33 Zu diesem Ergebnis gelange das Gericht aufgrund mehrerer Annahmen, die aus den Akten nicht zu entnehmen seien, und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts.

34 Erstens sei den Akten nichts zu entnehmen, woraus das Gericht in Randnummer 105 hätte folgern können, daß die von der Klägerin und Schöller geschaffenen Netze von Alleinbezugsverträgen zu einem kumulierten Bindungsgrad von mehr als 30 % geführt hätten. Aus den Akten ergebe sich, daß dieser Bindungsgrad unter 30 % gelegen habe; diesen Prozentsatz habe die Kommission in dem Verwaltungsschreiben sowie im Fünfzehnten Bericht über die Wettbewerbspolitik von 1985 als zulässig angesehen.

35 Zweitens wiederhole das Gericht mit der Feststellung in bezug auf die grosse Zahl von Kühltruhen (Randnrn. 107 und 108), die die Klägerin Einzelhändlern zur Verfügung gestellt habe, sofern diese sie nur zur Aufbewahrung ihrer Erzeugnisse verwendeten, nur eine Behauptung der Kommission, die die Klägerin aber vor dem Gericht bestritten habe. Dasselbe gelte hinsichtlich der Rabatte, die die Klägerin gewährt habe, um einen bestimmten Prozentsatz des Absatzes von Kleineis zu sichern (Randnr. 109 des angefochtenen Urteils). Die Kommission habe für ihren Vortrag keinen Beweis erbracht, obwohl das Gericht in Randnummer 95 hervorgehoben habe, daß die Kommission für das Vorliegen der angeblichen Marktzutrittsschranken beweispflichtig sei.

36 Drittens könne, selbst wenn man unterstelle, daß der Bindungsgrad auf dem relevanten Markt für Speiseeis zwischen der von der Klägerin genannten Zahl und der vom Gericht festgestellten Zahl gelegen habe und also etwas höher oder etwas niedriger als 30 % gewesen sei, aus dem Sachverhalt, soweit er vom Gericht ordnungsgemäß festgestellt worden sei, nicht gefolgert werden, daß der Zugang zu dem fraglichen Markt spürbar beschränkt oder gar verschlossen gewesen sei.

37 Mit ihrem Vorbringen greift die Klägerin mehrere tatsächliche Feststellungen des Gerichts an. Wie in Randnummer 26 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels für die Würdigung von Tatsachen nicht zuständig.

38 Vielmehr obliegt die Würdigung der ihm vorgelegten Beweise dem Gericht; eine Nachprüfung beschränkt sich auf Verstösse gegen allgemeine Grundsätze (vgl. insoweit Beschluß San Marco Impex/Kommission, Randnr. 40, sowie Urteile vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42, und Deere/Kommission, Randnr. 22). Solche Verstösse hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

39 Was den dritten Teil der zweiten Rüge anbelangt, so beanstandet die Klägerin offenbar pauschal die Folgerungen, die das Gericht aus seinen tatsächlichen Feststellungen gezogen hat; insbesondere beschränke ein Bindungsgrad, der etwas höher oder etwas niedriger als 30 % sei, den Marktzugang nicht spürbar, insbesondere wenn der fragliche Markt gerade expandiere.

40 Die Klägerin gibt hingegen nicht an, welche Rechtsfehler das Gericht bei seiner Würdigung der rechtlichen Gesichtspunkte begangen haben soll; ihr Vorbringen richtet sich gegen die Tatsachenfeststellungen des Gerichts. Daher ist dieser Teil der Rüge ebenfalls unzulässig.

41 Folglich ist die zweite Rüge insgesamt unzulässig.

Zur dritten Rüge

42 Die dritte Rüge besteht aus zwei Teilen: erstens sei gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, zweitens gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstossen worden.

Zum ersten Teil der dritten Rüge

43 Die Klägerin macht geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen, indem es entschieden habe, daß die Kommission nicht fehlerhaft gehandelt habe, als sie den in der Verordnung Nr. 1984/83 vorgesehenen Vorteil der Gruppenfreistellung entzogen und sämtliche von der Klägerin geschlossenen Alleinbezugsverträge verboten habe, ohne ihr zuvor mitzuteilen, inwieweit ein Netz von Alleinbezugsverträgen mit Artikel 85 EG-Vertrag vereinbar sei, und ohne ihr also Gelegenheit zu geben, das Netz an die Anforderungen dieser Bestimmung anzupassen.

44 Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die Gedankenführung des Gerichts sei widersprüchlich. So habe das Gericht in Randnummer 131 die Ansicht vertreten, daß ein Bündel gleichartiger Verträge, wie es die Alleinbezugsverträge der Klägerin darstellten, als Ganzes zu beurteilen sei, so daß die Kommission zu Recht keine Aufgliederung der Verträge vorgenommen habe, und in Randnummer 193 ausgeführt, daß die Kommission in einem Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 EG-Vertrag nicht anzugeben brauche, welche Vereinbarungen zur etwaigen kumulativen Wirkung gleichartiger Vereinbarungen auf dem Markt nur in unerheblichem Maß beitrügen. Diese Erwägungen des Gerichts widersprächen denen, die es in den Randnummern 207 und 208 angestellt habe, wonach Artikel 85 Absatz 1 dem Abschluß von Alleinbezugsverträgen im allgemeinen nicht entgegenstehe, sofern dieser nicht in erheblichem Maß zu einer Abschottung des Marktes beitrage, und die Kommission nicht berechtigt sei, durch eine Einzelfallentscheidung die Rechtswirkungen eines normativen Aktes wie der Verordnung Nr. 1984/83 einzuschränken oder zu begrenzen.

45 Wie der Generalanwalt in Nummer 27 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, leitet die Klägerin diesen angeblichen Widerspruch aus Erwägungen ab, die in dem angefochtenen Urteil in unterschiedlichem Zusammenhang stehen, ohne zu berücksichtigen, daß das Gericht eine klare Unterscheidung zwischen der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 auf die bestehenden Vereinbarungen und der Reichweite des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17 in bezug auf etwaige in der Zukunft von der Klägerin geschlossene Alleinbezugsverträge vornimmt.

46 Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält also die Gedankenführung des Gerichts insoweit keinen Widerspruch.

47 Überdies hat die Klägerin die beanstandeten Randnummern des Urteils nicht genau genug bezeichnet. Gegenstand ihrer Argumentation sind nämlich Gesichtspunkte, die sowohl in den Randnummern 129 bis 132 des angefochtenen Urteils - betreffend den Teil des Klagegrundes, in dem es um die angebliche Verpflichtung der Kommission geht, die einzelnen Verträge so aufzuteilen, daß ein Teil der Verträge nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag fällt - als auch in den Randnummern 192 bis 195 des angefochtenen Urteils - betreffend die Frage, ob das völlige Verbot der Liefervereinbarungen gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst - angesprochen sind.

48 Angesichts dieser Ungenauigkeit, auf die die Kommission hingewiesen hat, kann der Gerichtshof nicht prüfen, ob der vorliegende Teil der Rüge begründet ist. Ein Rechtsmittel muß nämlich die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen (vgl. insbesondere Beschluß San Marco Impex/Kommission, Randnr. 37, und Urteil Deere/Kommission, Randnr. 19).

49 Der erste Teil der dritten Rüge ist daher unzulässig.

Zum zweiten Teil der dritten Rüge

50 Nach Auffassung der Klägerin verstösst die Untersagung ihrer sämtlichen Alleinbezugsverträge auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Das Gericht habe insoweit in Randnummer 209 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß Artikel 4 der streitigen Entscheidung gegen diesen Grundsatz verstosse, da er bestimmte Unternehmen für die Zukunft vom Vorteil der Verordnung Nr. 1984/83 ausschließe, wohingegen die Wettbewerber der Klägerin den Vorteil dieser Verordnung nutzen könnten.

51 Der Grundsatz der Gleichbehandlung müsse aber entsprechend auch für die Vergangenheit gelten. Die Kommission dürfe nicht sämtliche Alleinbezugsverträge der Klägerin unabhängig davon untersagen, ob sie von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst und von der Verordnung Nr. 1984/83 freigestellt würden, während die Wettbewerber der Klägerin vergleichbare Alleinbezugsverträge aufrechterhalten und durchsetzen könnten.

52 Was den Hinweis auf Randnummer 209 des angefochtenen Urteils anbelangt, so ist festzustellen, daß sich die Klägerin bei ihrer Beanstandung der völligen Untersagung der bestehenden Verträge auf eine Erwägung des Gerichts bezieht, die nur künftige Verträge betrifft. Diese Bezugnahme ist daher als solche nicht einschlägig.

53 Im übrigen hat die Klägerin vor dem Gericht nicht geltend gemacht, daß die Kommission mit dem Verbot bestehender Alleinbezugsverträge gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstossen habe.

54 Nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts können neue Angriffsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

55 Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Prüfung der Beurteilung des vor dem Gericht erörterten Vorbringens durch das Gericht beschränkt (vgl. sinngemäß, Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59).

56 Dieser Teil der dritten Rüge ist daher unzulässig.

57 Damit ist die dritte Rüge insgesamt unzulässig und deshalb zurückzuweisen.

58 Nach alledem sind die von der Klägerin zur Begründung des Rechtsmittels vorgetragenen Rügen teils unzulässig teils unbegründet. Das Rechtsmittel ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Zum Anschlußrechtsmittel

Angefochtenes Urteil und Vorbringen der Parteien

59 Durch das angefochtene Urteil hat das Gericht Artikel 4 der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt, der bestimmt: "Der Langnese-Iglo GmbH wird bis zum 31. Dezember 1997 untersagt, Vereinbarungen der in Artikel 1 bezeichneten Art abzuschließen."

60 Nach Auffassung des Gerichts gibt nämlich Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 - "Stellt die Kommission... eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 oder 86 des Vertrages fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen" - der Kommission nur das Recht, bestehende Ausschließlichkeitsverträge zu untersagen, die mit den Wettbewerbsregeln unvereinbar sind (Randnr. 205).

61 Dazu hat das Gericht erstens festgestellt, daß nach dem Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89 (Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnrn. 23 und 24) die Alleinbezugsverträge eines Lieferanten, deren Beitrag zu einer kumulativen Wirkung unerheblich ist, nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen. Folglich stehe Artikel 85 Absatz 1 dem Abschluß von Alleinbezugsverträgen im allgemeinen nicht entgegen, sofern er nicht in erheblichem Maß zu einer Abschottung des Marktes beitrage. Das Gericht hat das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen, daß das Verbot jedes Abschlusses zukünftiger Verträge notwendig sei, um eine Umgehung des in Artikel 1 der streitigen Entscheidung ausgesprochenen Verbotes der bestehenden Verträge mit Hilfe der Verordnung Nr. 1984/83 zu verhindern (Randnrn. 206 und 207 des angefochtenen Urteils).

62 Zweitens enthalte die Verordnung Nr. 1984/83, eine generelle Rechtsnorm, keine Rechtsgrundlage für eine Einzelfallentscheidung über den Entzug des Vorteils einer Gruppenfreistellung für zukünftige Vereinbarungen (Randnr. 208 des angefochtenen Urteils).

63 Drittens verstosse es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn bestimmte Unternehmen für die Zukunft vom Vorteil einer Gruppenfreistellung ausgeschlossen würden, während andere Unternehmen weiterhin Alleinbezugsvereinbarungen der durch die streitige Entscheidung untersagten Art schließen könnten (Randnr. 209).

64 Die Kommission, unterstützt durch Mars, macht geltend, daß die Auslegung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 durch das Gericht rechtsfehlerhaft sei. Diese Bestimmung erlaube es der Kommission, die Fortsetzung des Verhaltens zu verhindern, das als Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften eingestuft worden sei. Es handle sich somit nicht um ein Mittel, das bestehende Verstösse sanktioniere, sondern um ein Mittel, das weiteren Verstössen in der Zukunft vorbeuge. Ohne Artikel 4 der streitigen Entscheidung habe es die Klägerin in der Hand, mittels der Verordnung Nr. 1984/83 für neue Ausschließlichkeitsverträge den Vorteil der Gruppenfreistellung zu erlangen. Mit der Untersagung in Artikel 4 solle die Einhaltung der Artikel 1 und 2 der streitigen Entscheidung gewährleistet werden.

65 Vor dem Gerichtshof hat die Kommission ihre Auffassung zur Auslegung von Artikel 4 der streitigen Entscheidung dahin gehend verdeutlicht, daß sie ihre vor dem Gericht vertretene Behauptung, Artikel 4 umfasse auch jeden Abschluß von Alleinbezugsvereinbarungen mit neuen Wiederverkäufern, nicht mehr aufrechterhalte. Der Anschlußrechtsmittelgrund beanstande das angefochtene Urteil nur insoweit, als es Artikel 4 der streitigen Entscheidung in der engsten Auslegung für nichtig erkläre, d. h. soweit dieser Artikel es der Klägerin untersage, dasselbe Netz von Ausschließlichkeitsverträgen wie das vorherige erneut aufzubauen.

66 Nach Auffassung der Klägerin ist Artikel 4 der streitigen Entscheidung dagegen in dem Sinne zu verstehen, daß er ihr den Abschluß jeder Ausschließlichkeitsvereinbarung mit Einzelhändlern zum Zweck des Wiederverkaufs von Kleineis untersage. Artikel 4 unterscheide nicht danach, ob der Abschluß mit einem Vertragspartner erfolge, der zum Zeitpunkt der streitigen Entscheidung durch eine Ausschließlichkeitsvereinbarung an die Klägerin gebunden gewesen sei, oder ob der Abschluß mit einem von der Klägerin erst nach diesem Zeitpunkt gewonnenen Abnehmer erfolge. Ferner werde ihr bis zum 31. Dezember 1997 durch Artikel 4 der Abschluß jeder Ausschließlichkeitsvereinbarung unabhängig davon, welche Anzahl von Ausschließlichkeitsvereinbarungen die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt abschließe, sowie davon untersagt, ob und inwieweit die jeweilige Vereinbarung einzeln oder zusammen mit anderen Vereinbarungen der Klägerin und ihrer Wettbewerber von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst oder von der Verordnung Nr. 1984/83 freigestellt werde. Artikel 4 sei auch nicht erforderlich, um eine Umgehung der Untersagung nach Artikel 1 der streitigen Entscheidung zu verhindern.

67 Artikel 4 der streitigen Entscheidung weiche zudem von den entsprechenden Bestimmungen in anderen Entscheidungen ab, mit denen die Kommission in der Vergangenheit die beteiligten Unternehmen aufgrund von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet habe, eine festgestellte Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EG-Vertrag abzustellen. Die Kommission habe in diesen Entscheidungen die beteiligten Unternehmen verpflichtet, in Zukunft keine Vereinbarungen zu treffen, die "den gleichen oder einen ähnlichen Zweck" oder "die gleiche oder eine ähnliche Wirkung" wie die untersagten Vereinbarungen hätten.

68 Schließlich verstieße es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn dem Antrag stattgegeben würde, da weder die Kommission noch Mars gegen das Urteil Schöller/Kommission ein Rechtsmittel eingelegt hätten.

Zum Einwand der Erledigung

69 Da das in Artikel 4 der streitigen Entscheidung festgesetzte Datum, der 31. Dezember 1997, zwischenzeitlich verstrichen ist, macht die Klägerin geltend, daß das Anschlußrechtsmittel gegenstandslos geworden sei. Daraus ergebe sich, daß der Gerichtshof das Anschlußrechtsmittel von Amts wegen für erledigt erklären müsse. Die Klägerin stützt sich insoweit auf das Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 56/85 (Brother Industries/Kommission, Slg. 1988, 5655).

70 Nach Auffassung der Kommission bleibt die Frage der Rechtmässigkeit des Artikels 4 der streitigen Entscheidung in seiner engen Auslegung dagegen sowohl grundsätzlich als auch praktisch bestehen. Die praktische Bedeutung ergebe sich daraus, daß die Klägerin im Anschluß an das angefochtene Urteil gegen Artikel 4 der streitigen Entscheidung in seiner engen Auslegung verstossen habe. Nach Auffassung von Mars wirft die Beantwortung des Anschlußrechtsmittels zudem die Frage auf, ob die von der Klägerin vor dem 31. Dezember 1997 mit verschiedenen Verkaufsstätten geschlossenen Verträge gültig seien und ob die Wettbewerber gegebenenfalls wegen Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag Schadensersatz verlangen könnten.

71 Falls das Anschlußrechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen würde, soweit dieses Artikel 4 der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt hat, hätte zwar die dort statuierte Untersagung, da nur bis zum 31. Dezember 1997 befristet, für die Gegenwart keine praktische Bedeutung. Wie die Kommission und Mars ausgeführt haben, entfällt mit dieser Feststellung jedoch nicht das Interesse an einer endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits über die Rechtmässigkeit und Tragweite des Artikels 4 der streitigen Entscheidung, die klärt, welche Rechtsfolgen die Bestimmung in der Zeit vor dem darin genannten Datum hatte.

72 Überdies ist die in dem Urteil Brother Industries/Kommission getroffene Beurteilung, auf die sich die Klägerin stützt, auf die vorliegende Rechtssache nicht übertragbar. Die beiden Situationen sind nämlich nicht vergleichbar, da in der erstgenannten Rechtssache die gegen eine Verordnung gerichtete Klage gegenstandslos wurde, weil die Verordnung während des Verfahrens durch eine andere, vom selben Kläger ebenfalls angegriffene Verordnung ersetzt wurde.

73 Folglich ist das Anschlußrechtsmittel nicht gegenstandslos geworden, so daß der Einwand der Klägerin, das Anschlußrechtsmittel sei erledigt, zurückzuweisen ist.

Zur Begründetheit

74 Das Gericht ist aus den in den Randnummern 205 bis 209 des angefochtenen Urteils angeführten Gründen zutreffend zu der Auffassung gelangt, daß die Kommission nicht berechtigt war, der Klägerin jeden Abschluß zukünftiger Alleinbezugsverträge zu verbieten. Überdies steht die Würdigung des Gerichts im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Anwendung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17 der Natur der festgestellten Zuwiderhandlung entsprechen muß (vgl. Urteile vom 6. März 1974 in den verbundenen Rechtssachen 6/73 und 7/73, Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223, Randnr. 45, und vom 6. April 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-241/91 P und C-242/91 P, RTP und ITP/Kommission, Slg. 1995, I-743, Randnr. 90).

75 Die Kommission hat vor dem Gerichtshof ausdrücklich erklärt, daß sie diese Beurteilung des Gerichts nicht beanstande. Sie trägt nunmehr vor, daß Artikel 4 der streitigen Entscheidung die Klägerin nur daran hindern solle, dasselbe Netz von Alleinbezugsverträgen mit ihren Einzelhändlern erneut aufzubauen, sie aber nicht am Abschluß neuer Alleinbezugsverträge mit anderen Einzelhändlern hindere. Dem Urteil des Gerichts liege insoweit eine unrichtige Auslegung des Artikels 4 der streitigen Entscheidung zugrunde.

76 Diese Meinungsänderung der Kommission führt aber nicht zu dem Ergebnis, daß das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat.

77 Wie der Generalanwalt in Nummer 40 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sprechen der Wortlaut von Artikel 4 der streitigen Entscheidung und ihre 154. Begründungserwägung dafür, daß Artikel 4 die ihm vom Gericht beigemessene und von der Klägerin behauptete Bedeutung hat. Die Beurteilung des Gerichts ist schon wegen des Standpunkts nicht zu beanstanden, den die Kommission insoweit vor Gericht vertreten hat.

78 Im übrigen verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit, daß eine Handlung der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und bestimmt ist, damit der Betroffene seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und infolgedessen seine Vorkehrungen treffen kann (vgl. in bezug auf generelle Rechtsnormen, Urteil vom 22. Februar 1989 in den verbundenen Rechtssachen 92/87 und 93/87, Kommission/Frankreich und Vereinigtes Königreich, Slg. 1989, 405, Randnr. 22).

79 Unter diesen Voraussetzungen braucht das Anschlußrechtsmittel nicht geprüft zu werden, da ihm die Annahme zugrunde liegt, daß bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit von Artikel 4 der streitigen Entscheidung von der Bedeutung auszugehen sei, die die Kommission vor dem Gerichtshof vorgeschlagen hat.

80 Folglich ist das Anschlußrechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

81 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel und die Kommission mit ihrem Anschlußrechtsmittel unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten der vorliegenden Instanz aufzuerlegen. Mars, die dem Rechtsstreit als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission sowohl in bezug auf das Rechtsmittel als auch das Anschlußrechtsmittel beigetreten ist, sind gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten der vorliegenden Instanz aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel der Langnese-Iglo GmbH wird zurückgewiesen.

2. Das Anschlußrechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird zurückgewiesen.

3. Die Langnese-Iglo GmbH, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Mars GmbH tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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