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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.09.1998
Aktenzeichen: C-279/96
Rechtsgebiete: Richtlinie 69/335 Art. 10/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 69/335 Art. 10/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen eine Richtlinie erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlußfrist, die vom Zeitpunkt der Entrichtung der fraglichen Abgabe an läuft, zu berufen, selbst wenn die Richtlinie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden war, wenn eine solche Frist für die auf das Gemeinschaftsrecht gestützten Klagen nicht ungünstiger ist als bei Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermässig erschwert, und wenn sich nicht ergibt, daß das Verhalten der nationalen Behörden zusammen mit der streitigen Frist dazu geführt hätte, daß der Klägerin jede Möglichkeit genommen wäre, ihre Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.

2 Mangels einer Gemeinschaftsregelung im Bereich der Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben ist die Bestimmung der zuständigen nationalen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, soweit diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz) und sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).

Eine nationale Ausgestaltung der Erstattung entspricht dem Äquivalenzgrundsatz, wenn sie in gleicher Weise auf alle Klagen unabhängig davon anwendbar ist, ob diese auf die Verletzung des Gemeinschaftsrechts oder des innerstaatlichen Rechts gestützt werden, sofern es sich um die selbe Art von Abgaben oder Gebühren handelt. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht so verstanden werden, daß er einen Mitgliedstaat verpflichtet, die günstigste innerstaatliche Erstattungsregelung auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben und Gebühren zu erstrecken, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind.

Das Gemeinschaftsrecht steht folglich im Fall der Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, Berechnungsmodalitäten für Zinsen, die weniger günstig sind als die, die allgemein bei Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gelten, nicht entgegen, wenn diese Modalitäten für alle Klagen gegen solche Abgaben unabhängig davon gelten, ob sie auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden.


Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1998. - Ansaldo Energia SpA gegen Amministrazione delle Finanze dello Stato, Amministrazione delle Finanze dello Stato gegen Marine Insurance Consultants Srl und GMB Srl u. a. gegen Amministrazione delle Finanze dello Stato. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Genova - Italien. - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Nationale Verfahrensfristen - Zinsen. - Verbundene Rechtssachen C-279/96, C-280/96 und C-281/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunale Genua hat durch drei parallel ergangene Beschlüsse vom 27. Juni und 19. Juli 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 21. August 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen der italienischen Finanzverwaltung einerseits und den Klägerinnen Ansaldo XX SpA, Marine Insurance Consultants Srl sowie GMB Srl und elf anderer Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im folgenden: GMB u. a.) andererseits wegen der staatlichen Konzessionsabgabe für die Eintragung von Gesellschaften im Unternehmensregister (im folgenden: Konzessionsabgabe).

3 Die Konzessionsabgabe wurde durch das Dekret Nr. 641 des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972 (GURI Nr. 292 vom 11. November 1972, Supplemento n 3; im folgenden: Dekret Nr. 641/72) eingeführt. Sie wurde, soweit sie die Eintragung von Gesellschaftsgründungsakten im Register betrifft, hinsichtlich ihrer Höhe und ihrer Fälligkeitsdaten wiederholt geändert.

4 Die Konzessionsabgabe ist zunächst wesentlich erhöht worden durch das Decreto-Legge Nr. 853 vom 19. Dezember 1984 (GURI Nr. 347 vom 19. Dezember 1984), in ein Gesetz umgewandelt durch Gesetz Nr. 17 vom 17. Februar 1985 (GURI Nr. 41 bis vom 17. Februar 1985), nach dem ausserdem die Abgabe künftig nicht nur bei der Eintragung des Gründungsakts der Gesellschaft im Register zu entrichten war, sondern auch am 30. Juni jedes folgenden Geschäftsjahres. Die Abgabe wurde dann erneut 1988 und 1989 erhöht. Im Jahre 1989 belief sie sich auf 12 Millionen LIT für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, auf 3,5 Millionen LIT für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und auf 500 000 LIT für die übrigen Gesellschaften.

5 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915), in dem es um die Konzessionsabgabe ging, entschieden, daß Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) so auszulegen ist, daß er es vorbehaltlich der in Artikel 12 vorgesehenen Ausnahmen verbietet, eine jährliche Abgabe wegen der Eintragung von Kapitalgesellschaften zu erheben, und zwar auch dann, wenn der Ertrag dieser Abgabe zur Finanzierung des Dienstes beiträgt, der mit der Führung des für die Eintragung von Gesellschaften bestimmten Registers betraut ist. Der Gerichtshof hat ausserdem für Recht erkannt, daß Artikel 12 der Richtlinie 69/335 so auszulegen ist, daß die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Abgaben mit Gebührencharakter Abgaben sein können, die als Gegenleistung für im Allgemeininteresse gesetzlich vorgeschriebene Vorgänge, wie etwa die Eintragung von Kapitalgesellschaften, erhoben werden. Die Höhe dieser Abgaben, die je nach der Gesellschaftsform verschieden sein kann, muß nach den Kosten des Vorgangs, die pauschal ermittelt werden können, berechnet sein.

6 Infolge dieses Urteils wurde die Konzessionsabgabe durch das Decreto-legge Nr. 331 vom 30. August 1993 (GURI Nr. 203 vom 30. August 1993), das durch das Gesetz Nr. 427 vom 29. Oktober 1993 (GURI Nr. 255 vom 29. Oktober 1993) in ein Gesetz umgewandelt wurde, für alle Gesellschaften auf 500 000 LIT gesenkt und ihre jährliche Erhebung abgeschafft.

7 Aus den Vorlagebeschlüssen ergibt sich, daß die Klägerinnen Ansaldo XX und GMB u. a. die Finanzverwaltung beim Tribunale Genua auf Erstattung der Beträge - nebst gesetzlichen Zinsen - verklagt haben, die sie bis 1992 als jährliche Konzessionsabgabe entrichtet hatten. Die Finanzverwaltung ersuchte das Tribunale, einen Beschluß seines Präsidenten, durch den ihr aufgegeben worden war, einem entsprechenden Antrag der Klägerin Marine Insurance Consultants zu entsprechen, zurückzunehmen oder aufzuheben.

8 Die Finanzverwaltung führte aus, die Konzessionsabgabe habe Gebührencharakter und sei deshalb mit der Richtlinie 69/335 vereinbar. Hilfsweise berief sie sich auf Artikel 13 des Dekrets Nr. 641/72, wo es heisst: "Der Steuerpflichtige kann die Erstattung irrtümlich entrichteter Abgaben binnen einer Ausschlußfrist von drei Jahren verlangen, die am Tag der Zahlung... zu laufen beginnt." Sie machte ausserdem geltend, der für alle dem Staat obliegenden Erstattungsverpflichtungen geltende Zinssatz von 3 % für jedes abgelaufene Halbjahr sei gemäß Artikel 3 des Decreto-Legge Nr. 307/94 vom 25. März 1994 (GURI Nr. 119 vom 24. Mai 1994), in ein Gesetz umgewandelt durch das Gesetz Nr. 457 vom 22. Juli 1994 (GURI Nr. 171 vom 23. Juli 1994; im folgenden: Dekret Nr. 307/94) hier nicht anzuwenden. Diese Bestimmung lautet: "Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Dekrets an ist der Finanzminister befugt, durch Erlaß die auf die gegenüber dem Staat bestehenden Steuerforderungen und -schulden anwendbaren Zinssätze nach Maßgabe der Entwicklung des Währungs- und Finanzmarktes festzusetzen; die Bestimmungen des Artikels 13 des Decreto-Legge Nr. 557 vom 30. Dezember 1993, mit Änderungen in das Gesetz Nr. 133 vom 26. Februar 1994 umgewandelt, bleiben unberührt."

9 Das Tribunale Genua führt in den drei Vorlagebeschlüssen aus, aus dem Urteil Ponente Carni ergebe sich eindeutig die Unvereinbarkeit der Konzessionsabgabe mit den Artikeln 10 und 12 der Richtlinie 69/335. Ausserdem habe die Corte suprema di cassazione im Urteil Nr. 3458 vom 23. Februar 1996 ausgeführt, daß die fragliche Abgabe keinen Gebührencharakter im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie habe. In demselben Urteil habe die Corte suprema di cassazione weiter entschieden, daß die Erstattung dieser Abgabe unter Artikel 13 des Dekrets Nr. 641/72 falle.

10 Die Vereinbarkeit dieser Erstattungsmodalitäten mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Erstattung gemeinschaftsrechtswidrig erhobener Abgaben, insbesondere mit dem Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269), sei jedoch zweifelhaft.

11 Auch sei fraglich, ob nationale Rechtsvorschriften, die für alle Erstattungsverpflichtungen des Staates die Zahlung von 3 % Zinsen pro Halbjahr ab Klageerhebung - bei gutem Glauben der Verwaltung - vorsähen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien. Nach den Vorschriften des Codice civile über die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge betrage der gesetzliche Zinssatz 10 % p. a., wobei die Zinsen ab Klageerhebung geschuldet würden, wenn der Zahlungsempfänger gutgläubig gewesen sei.

12 Deshalb hat das Tribunale Genua die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist eine nationale Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, die für die Erhebung einer Klage, mit der ein sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebender Anspruch geltend gemacht wird, eine Ausschlußfrist vorsieht, die zu laufen beginnt, bevor die diesen Anspruch begründende Richtlinie ordnungsgemäß und vollständig in das innerstaatliche Recht umgesetzt ist?

2. Ist es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn bei der Entschädigung einer in ihrem Recht verletzten Person, der die Erstattung der beantragten Beträge zugesprochen worden ist, Berechnungsmodalitäten angewandt werden, die anders und ungünstiger sind als bei entsprechenden Klagen gegen Privatpersonen und die im wesentlichen in einem Rechtsakt festgelegt sind, der von derselben staatlichen Stelle ausgeht, die durch ihr rechtswidriges Verhalten das fragliche Recht verletzt hat?

Zur ersten Frage

13 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen eine Richtlinie erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlußfrist zu berufen, die vom Zeitpunkt der Entrichtung der fraglichen Abgaben an zu laufen beginnt, selbst wenn die Richtlinie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden war.

14 Die drei Regierungen, die Erklärungen eingereicht haben, schlagen entgegen den Klägerinnen vor, diese Frage zu verneinen. Ein Mitgliedstaat habe nämlich das Recht, sich auf eine innerstaatliche Ausschlußfrist wie die in Rede stehende zu berufen, wenn diese in gleicher Weise auf alle Klagen unabhängig davon angewandt werde, ob diese auf Gemeinschaftsrecht oder auf innerstaatliches Recht gestützt würden, und wenn sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich mache oder übermässig erschwere (Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1989, 2043). Das Urteil Emmott sei im Rahmen der ganz besonderen Umstände jener Rechtssache zu sehen, wie der Gerichtshof im übrigen in den Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483) ausgeführt habe.

15 Die Kommission hat zunächst geltend gemacht, daß die Urteile Steenhorst-Neerings und Johnson sich auf Beschwerden bezögen, in denen es um zu Unrecht verweigerte Sozialleistungen gegangen sei; folglich seien sie im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Deshalb müsse das Urteil Emmott auf die Klagen auf Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben angewandt werden, da andernfalls der säumige Mitgliedstaat einen Vorteil aus der von ihm begangenen Verletzung ziehen würde. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission diese Auffassung jedoch nicht mehr vertreten; ihr stehe das Urteil vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95 (Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783) entgegen.

16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von gerichtlichen Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung dieses Bereichs Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; diese Verfahren dürfen jedoch nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren (Urteile Rewe, Randnr. 5, und Comet, Randnrn. 13 und 16, sowie kürzlich Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbröck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12).

17 So hat der Gerichtshof entschieden, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörden schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (Urteile Rewe, Randnr. 5, Comet, Randnrn. 17 und 18; vgl. auch Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 23, vom 10. Juli 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48).

18 Wie der Gerichtshof in den heutigen Urteilen in den Rechtssachen C-231/96 (Edis, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 44) und C-260/96 (Spac, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 27) ausgeführt hat, verwehrt das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, auf eine dreijährige nationale Ausschlußfrist zu berufen.

19 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Emmott (Randnr. 23) entschieden, daß sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemässen Umsetzung der Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen könne, die ein einzelner zur Wahrung der ihm durch die Bestimmungen einer Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben habe, und daß eine Klagefrist des nationalen Rechts erst von diesem Zeitpunkt an laufe.

20 Gleichwohl ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteil Haahr Petroleum, Randnr. 52, und Urteil vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).

21 So hat der Gerichtshof in dem Urteil Fantask u. a. entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat, der die Richtlinie 69/335 nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen diese Richtlinie erhoben worden sind, auf eine fünfjährige nationale Verjährungsfrist, die vom Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Forderungen an läuft, zu berufen (vgl. auch die Urteile Edis, Randnr. 47, und Spac, Randnr. 30).

22 Auch ergibt sich aus den Akten und der mündlichen Verhandlung nicht, daß das Verhalten der italienischen Behörden zusammen mit der streitigen Frist im vorliegenden Fall wie in der Rechtssache Emmott dazu geführt hätte, daß den Klägerinnen jede Möglichkeit genommen worden wäre, ihre Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.

23 Deshalb ist auf die erste Frage zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen eine Richtlinie erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlußfrist, die vom Zeitpunkt der Entrichtung der fraglichen Abgabe an läuft, zu berufen, selbst wenn die Richtlinie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden war.

Zur zweiten Frage

24 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob im Fall der Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, dieses der Zahlung von Zinsen nach Berechnungsmethoden entgegensteht, die weniger günstig sind als die, die allgemein bei Klagen auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gelten und die darüber hinaus von der staatlichen Behörde festgesetzt werden, die den Verstoß begangen hat.

25 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sowie die Kommission machen unter Berufung auf das Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77 (Simmenthal, Slg. 1978, 629) geltend, daß ein Mitgliedstaat nicht befugt sei, eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Steuervorschrift zu erlassen, und daß eine solche Vorschrift und die entsprechende Steuerpflicht als inexistent anzusehen sei. Unter diesen Umständen stehe das Gemeinschaftsrecht im vorliegenden Fall der Anwendung einer Ausschlußfrist wie der des italienischen Rechts, die die Existenz einer Besteuerungsgewalt und einer Steuerforderung des Staates voraussetze, anstelle der allgemeinen zehnjährigen Verjährungsfrist entgegen. Aus denselben Gründen müssten die Zinsen nach den Modalitäten festgesetzt werden, die nach dem Codice civile bei Klagen auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge angewandt würden.

26 Nach Ansicht der drei Regierungen, die Erklärungen eingereicht haben, ist ein Mitgliedstaat hingegen berechtigt, in Steuersachen Modalitäten der Zinsberechnung vorzusehen, die sich von der allgemeinen Zinsregelung unterschieden, wenn diese Modalitäten in gleicher Weise für die Erstattung aller rechtswidrig erhobenen Abgaben unabhängig davon gälten, ob sie unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht oder unter Verstoß gegen das innerstaatliche Recht erhoben worden seien. Die französische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs tragen ausserdem vor, es sei insoweit unerheblich, daß der anwendbare Zinssatz von der staatlichen Stelle festgesetzt werde, die für den vom Mitgliedstaat begangenen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verantwortlich sei. Die italienische Regierung führt aus, dieser Teil der Frage sei gegenstandslos, da der zuständige Minister von seiner Befugnis, den fraglichen Zinssatz durch Dekret festzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe und dieser weiterhin durch Gesetz festgesetzt sei.

27 Wie in Randnummer 16 dieses Urteils dargelegt worden ist, ist die Bestimmung der zuständigen nationalen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer Gemeinschaftsregelung in diesem Bereich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Verfahren dürfen jedoch nicht weniger günstig gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).

28 So hat der Gerichtshof entschieden, daß es, da die Erstattung von Abgaben, die rechtsgrundlos, nämlich aufgrund für ungültig erklärter Gemeinschaftsverordnungen, erhoben worden sind, gemeinschaftsrechtlich nicht geregelt ist, Sache der innerstaatlichen Stellen ist, alle mit der Erstattung zusammenhängenden Nebenfragen - etwa die Zahlung von Zinsen - nach ihren innerstaatlichen Vorschriften über den Zinssatz und den Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, zu entscheiden (Urteil vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 130/79, Expreß Dairy Foods, Slg. 1980, 1887, Randnrn. 16 und 17; vgl. auch Urteil vom 21. Mai 1976 in der Rechtssache 26/74, Roquette/Kommission, Slg. 1976, 677, Randnrn. 11 und 12).

29 Der Gerichtshof hat heute in zwei Urteilen (Edis, Randnr. 36, und Spac, Randnr. 20) entschieden, daß eine nationale Ausgestaltung der Erstattung dem Äquivalenzgrundsatz entspricht, wenn sie in gleicher Weise auf alle Klagen unabhängig davon anwendbar ist, ob diese auf die Verletzung des Gemeinschaftsrechts oder des innerstaatlichen Rechts gestützt werden, sofern es sich um dieselbe Art von Abgaben oder Gebühren handelt. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht so verstanden werden, daß er einen Mitgliedstaat verpflichtet, die günstigste innerstaatliche Erstattungsregelung auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben und Gebühren zu erstrecken, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind.

30 Somit steht das Gemeinschaftsrecht Vorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die Berechnungsmodalitäten für Zinsen vorsehen, die bei der Erstattung von rechtsgrundlos erhobenen Abgaben weniger günstig sind als bei der Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge durch Private, sofern diese Modalitäten für Klagen unabhängig davon gelten, ob diese auf das innerstaatliche Recht oder auf das Gemeinschaftsrecht gestützt sind. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut der streitigen Vorschrift nicht, daß sie nur die letztgenannte Klageart im Auge hätte.

31 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht weiter dahin, ob es für diese Auslegung von Belang ist, daß die Modalitäten der Zinsberechnung von derselben nationalen Stelle festgelegt werden, die für den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verantwortlich ist, aufgrund dessen die Erstattung begehrt wird.

32 Das vorlegende Gericht bezieht sich insoweit auf Artikel 3 des Decreto-Legge Nr. 307/94, der den Finanzminister ermächtigt, nach Maßgabe der Entwicklung des Währungs- und Finanzmarktes die Zinssätze für die Steuerforderungen und -schulden des Staates jeweils durch Dekret festzusetzen.

33 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nicht dafür zuständig, dem vorlegenden Gericht eine Antwort zu geben, wenn sich die ihm vorgelegten Fragen nicht auf eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts beziehen, die für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits objektiv erforderlich ist (Beschlüsse vom 26. Januar 1990 in der Rechtssache C-286/88, Falciola, Slg. 1990, I-191, Randnrn. 9 und 10, und vom 16. Mai 1994 in der Rechtssache C-428/93, Monin Automobiles, Slg. 1994, I-1707, Randnrn. 15 und 16).

34 Aus dem Vorlagebeschluß sowie den Erklärungen der italienischen Regierung und der Kommission geht jedoch hervor, daß der Finanzminister die ihm durch Artikel 3 des Decreto-Legge Nr. 307/94 eingeräumte Befugnis noch nicht ausgeuebt hat. Wie die italienische Regierung und die Kommission ausgeführt haben, ist der anwendbare Zinssatz somit nach wie vor der, der durch das Decreto-Legge Nr. 557 vom 30. Dezember 1993 (GURI Nr. 305 vom 30. Dezember 1993), das in ein Gesetz umgewandelt wurde und auf das Artikel 3 Decreto-Legge Nr. 307/94 ausdrücklich Bezug nimmt, festgelegt worden ist.

35 Dieser Teil der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts bezieht sich somit auf ein hypothetisches Problem und braucht nicht beantwortet zu werden.

36 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht im Fall der Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, Berechnungsmodalitäten für Zinsen, die weniger günstig sind als die, die allgemein bei Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gelten, nicht entgegensteht, wenn diese Modalitäten für alle Klagen gegen solche Abgaben unabhängig davon gelten, ob sie auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

37 Die Auslagen der italienischen und der französischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunale Genua mit Beschlüssen vom 27. Juni 1996 und 19. Juli 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen eine Richtlinie erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlußfrist, die vom Zeitpunkt der Entrichtung der fraglichen Abgabe an läuft, zu berufen, selbst wenn die Richtlinie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden war.

2. Das Gemeinschaftsrecht steht im Fall der Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, Berechnungsmodalitäten für Zinsen, die weniger günstig sind als die, die allgemein bei Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gelten, nicht entgegen, wenn diese Modalitäten für alle Klagen gegen solche Abgaben unabhängig davon gelten, ob sie auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden.

Ende der Entscheidung

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