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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.06.2006
Aktenzeichen: C-28/05
Rechtsgebiete: Richtlinie 85/511/EWG, Richtlinie 90/425/EWG, EG


Vorschriften:

Richtlinie 85/511/EWG
Richtlinie 90/425/EWG
EG Art. 234
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

15. Juni 2006

"Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - Richtlinie 85/511/EWG - Richtlinie 90/425/EWG - Untersuchungen zum Nachweis der Maul- und Klauenseuche, die von einem nicht im Anhang der Richtlinie 85/511/EWG aufgeführten Laboratorium durchgeführt wurden - Entscheidungsspielraum der nationalen Behörden - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Beachtung der Verfahrensrechte"

Parteien:

In der Rechtssache C-28/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 18. Januar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 2005, in dem Verfahren

G. J. Dokter,

Maatschap Van den Top,

W. Boekhout

gegen

Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), A. Borg Barthet, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- des G. J. Dokter, vertreten durch N. W. A. Tollenaar, advocaat,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und C. ten Dam als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn, F. Erlbacher und M. van Heezik als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Januar 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. L 315, S. 11) in der durch die Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABl. L 224, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/511).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen G. J. Dokter, Maatschap Van den Top sowie W. Boekhout (im Folgenden: Kläger) und dem Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit wegen der Tötung von Tieren, die den Klägern gehörten.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c bis e der Richtlinie 85/511 definiert als:

"c) an Maul- und Klauenseuche erkranktes Tier: Tier der empfänglichen Arten, an dem

- klinische Symptome oder Post-mortem-Veränderungen, die auf Maul- und Klauenseuche schließen lassen, festgestellt worden sind, oder

- das Vorliegen von Maul- und Klauenseuche aufgrund einer Laboruntersuchung amtlich festgestellt worden ist;

d) maul- und klauenseuchenverdächtiges Tier: Tier der empfänglichen Arten, das klinische Symptome oder Post-mortem-Veränderungen aufweist, die Maul- und Klauenseuche vermuten lassen;

e) ansteckungsverdächtiges Tier: Tier der empfänglichen Arten, von dem aufgrund epizootologischer Nachforschungen anzunehmen ist, dass es mit dem Maul- und Klauenseuchevirus direkt oder indirekt in Berührung gekommen ist."

4 Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie lautet:

"Befinden sich in einem Betrieb ein oder mehrere maul- und klauenseuchenverdächtige Tiere, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen durchgeführt werden, um das Vorliegen der Seuche zu bestätigen oder zu entkräften, und insbesondere, dass der amtliche Tierarzt geeignete Proben für Laboruntersuchungen entnimmt oder entnehmen lässt.

..."

5 Nach Artikel 5 dieser Richtlinie sorgen "[d]ie Mitgliedstaaten ..., sobald die Bestätigung vorliegt, dass sich eines oder mehrere der in Artikel 2 Buchstaben c) genannten Tiere in einem Betrieb befinden", dafür, dass die zuständige Behörde unverzüglich die dort vorgesehenen Maßnahmen veranlasst, und insbesondere dafür, dass alle Tiere der empfänglichen Arten des Betriebes unter amtlicher Aufsicht an Ort und Stelle so getötet werden, dass jede Gefahr einer Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchevirus vermieden wird.

6 Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

- Laboruntersuchungen zum Nachweis der Maul- und Klauenseuche von einem der im Anhang B aufgeführten einzelstaatlichen Laboratorien durchgeführt werden; der Anhang B kann nach dem Verfahren des Artikels 17 geändert oder ergänzt werden. Bei diesen Laboruntersuchungen müssen erforderlichenfalls und besonders bei erstmaligem Auftreten der Seuche der Typ und Subtyp sowie gegebenenfalls die Variante des fraglichen Virus festgestellt werden; diese können, falls erforderlich, durch ein von der Gemeinschaft bestimmtes Bezugslabor bestätigt werden;

..."

7 Artikel 13 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

- ...

- der Umgang mit MKS-Viren zu Forschungszwecken, zur Diagnose und/oder zur Herstellung von Impfstoffen nur in den in den Listen der Anhänge A und B angegebenen zugelassenen Einrichtungen und Laboratorien erfolgt;

- ...

- die im zweiten Gedankenstrich genannten Einrichtungen nur zugelassen werden, wenn sie den von der FAO empfohlenen Mindestanforderungen für Laboratorien, die mit MKS-Viren in vitro und in vivo arbeiten, genügen.

(2) Veterinärsachverständige der Kommission führen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Stichprobenkontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Schutzsysteme in den in den Listen der Anhänge A und B genannten zugelassenen Einrichtungen und Laboratorien den FAO-Mindestanforderungen entsprechen.

Die Kommission führt diese Kontrollen mindestens einmal jährlich durch ...

..."

8 In Anhang B - Nationale Laboratorien, die für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind - der Richtlinie 85/511 wird in der Zeile "Niederlande" das "Centraal Diergeneeskundig Instituut, Lelystad" aufgeführt.

9 Die Liste der in diesem Anhang genannten Laboratorien wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/511 nach einem in Artikel 17 dieser Richtlinie vorgesehenen Komitologieverfahren regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. Im Rahmen dieses Verfahrens unterbreitet die Kommission dem Ständigen Veterinärausschuss, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, und gegebenenfalls dem Rat der Europäischen Union einen Vorschlag über die zu ergreifenden Maßnahmen.

10 Laut der dritten Begründungserwägung der Richtlinie 90/423 hat

"[e]ine Studie der Kommission ... ergeben, dass ... [w]egen der möglichen Ansteckung empfänglicher Tiere aus lokalen Beständen ... Virusmanipulationen in Laboratorien und die Verwendung von Impfstoffen, deren Unbedenklichkeit nicht durch Inaktivierung gewährleistet ist, riskant [sind]".

11 Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224, S. 29) bestimmt:

"Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über das Auftreten in seinem Hoheitsgebiet von Krankheiten gemäß der Richtlinie 82/894/EWG [des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (ABl. L 378, S. 58)] sowie von allen Zoonosen, Krankheiten und andere[n] Ursachen, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können.

Der Versandmitgliedstaat trifft unverzüglich die von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Gegenmaßnahmen und vorbeugenden Maßnahmen und legt insbesondere die darin vorgesehenen Schutzgebiete sowie sonstige ihm angemessen erscheinende Maßnahmen fest.

..."

12 Laut der vierten Begründungserwägung der Entscheidung 2001/246/EG der Kommission vom 27. März 2001 über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/511/EWG (ABl. L 88, S. 21) haben die Niederlande

"[a]ngesichts der Seuchenlage und der hohen Besatzdichte empfänglicher Tiere in bestimmten Teilen ihres Hoheitsgebiets ... zusätzlich zu den Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 85/511/EWG als weitere Vorkehrung beschlossen, empfängliche Tiere in Betrieben in unmittelbarer Umgebung von verseuchten oder seuchenverdächtigen Betrieben präventiv zu töten".

13 Artikel 1 dieser Entscheidung lautet:

"Zum Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Definitionen:

1. 'Präventivtötung': Tötung empfänglicher Tiere in Betrieben in einem bestimmten Umkreis um Betriebe, die gemäß Artikel 4 bzw. 5 der Richtlinie 85/511/EWG gesperrt wurden.

...

2. 'Suppressivimpfung': Notimpfung von Tieren empfänglicher Arten in ausgewiesenen Betrieben innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Impfzone), die ausschließlich in Verbindung mit der Präventivtötung gemäß Nummer 1 durchgeführt wird.

..."

14 Artikel 2 Absatz 1 dieser Entscheidung lautet:

"Unbeschadet der Richtlinie 85/511/EWG des Rates und insbesondere der Artikel 4, 5 und 9 der Richtlinie können die Niederlande beschließen, unter den im Anhang festgelegten Bedingungen Suppressivimpfungen durchzuführen."

15 Dieser Anhang bestimmt u. a., dass die "Angrenzung des geografischen Gebiets, in dem die Impfung durchgeführt werden soll", einem Gebiet im Umkreis von maximal 2 km um einen gemäß Artikel 4 oder 5 der Richtlinie 85/511 gesperrten Betrieb entspricht. Ferner muss die Impfzone in den Teilen des niederländischen Hoheitsgebiets liegen, die in Anhang I der Entscheidung 2001/223/EG der Kommission vom 21. März 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden (ABl. L 82, S. 29) genannt werden, d. h. in den Provinzen Gelderland, Overijssel, Flevoland und Noord-Brabant.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16 Nachdem die niederländische Verwaltung von einem Verdacht auf Maul- und Klauenseuche im Betrieb Teunissen erfahren hatte, der weniger als 2 km von den Betrieben der Kläger entfernt ist, inspizierte eine Gruppe von Sachverständigen des Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees (staatlicher Vieh- und Fleischbeschaudienst, im Folgenden: RVV) am 20. und 22. März 2001 diesen Betrieb, wobei mehrere Proben entnommen und zur Analyse an das Laboratorium ID-Lelystad BV (im Folgenden: ID-Lelystad) gesandt wurden. Die Sachverständigen führten auch klinische Untersuchungen durch, töteten 14 Tiere und nahmen am 27. März 2001 die Räumung dieses Betriebes vor.

17 Am 28. März 2001 sandte das ID-Lelystad an den RVV ein Telefax, mit dem es ihm mitteilte, dass sich die aus dem Betrieb Teunissen stammenden Proben als positiv erwiesen hätten.

18 Der Direktor des RVV erklärte infolgedessen den Betrieb Teunissen für verseucht und teilte den Klägern mit Bescheiden vom 29. März 2001 mit, dass alle paarhufigen Tiere, die sich in ihren Betrieben befänden, als ansteckungsverdächtig anzusehen seien, da ein Fall von Maul- und Klauenseuche in der Nähe festgestellt worden sei. Infolge dieser Bescheide, gegen die sich die Kläger mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wandten, der zurückgewiesen wurde, wurden Maßnahmen zur Bekämpfung des Virus in ihren Betrieben getroffen, nämlich zunächst die Impfung der Tiere und dann deren Tötung.

19 Die Kläger legten gegen die genannten Bescheide beim Direktor des RVV Einsprüche ein, die dieser zurückwies. Sie haben das vorlegende Gericht gegen diese Zurückweisungsentscheidungen angerufen.

20 Sie machten zunächst geltend, dass der Direktor des RVV die Bescheide vom 29. März 2001 nicht ausschließlich auf den Inhalt des vom ID-Lelystad gesandten Telefax, mit dem die Ergebnisse der Laboruntersuchungen bekannt gegeben worden seien, hätte stützen dürfen. Vielmehr hätte er die Laborunterlagen anfordern, prüfen und sich vergewissern müssen, ob das Labor diese Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt habe. Ferner habe der Direktor des RVV dadurch, dass er die Bescheide vom 29. März 2001 auf die vom ID-Lelystad vorgenommene Analyse gestützt habe, gegen die Richtlinie 85/511 verstoßen, da das ID-Lelystad in Anhang B dieser Richtlinie nicht erwähnt werde und daher kein Laboratorium im Sinne der Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich und 13 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie sei. In dem genannten Anhang werde das Centraal Diergeneeskundig Instituut, Lelystad (im Folgenden: CDI), aufgeführt, das sich vom ID-Lelystad, das einen anderen Namen und eine andere Rechtsform habe, unterscheide.

21 Der Direktor des RVV trug vor, dass er an die Ergebnisse des Labors gebunden gewesen sei und ihre Richtigkeit nicht habe überprüfen können. Er habe daher keinerlei Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Feststellung der Maul- und Klauenseuche in dem fraglichen Betrieb gehabt. Er sei vielmehr verpflichtet gewesen, Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheit zu ergreifen, sobald die Anwesenheit des Virus vom Labor festgestellt worden sei. Ferner müsse Anhang B der Richtlinie 85/511 in dem Sinne ausgelegt werden, dass er auch das ID-Lelystad einschließe. Denn die Umwandlung des CDI in das ID-Lelystad stelle nur eine Änderung der Rechtsform dar. Es handele sich seit 1995 um dasselbe Laboratorium, das an derselben Adresse ansässig sei, über dieselbe Ausstattung verfüge und mit denselben Aufgaben betraut sei.

22 Das College van Beroep voor het bedrijfsleven hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Hat die sich aus Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/511 ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass Laboruntersuchungen zum Nachweis der Maul- und Klauenseuche (MKS) von einem der in Anhang B dieser Richtlinie aufgeführten Laboratorien durchgeführt werden, unmittelbare Wirkung?

2. a) Ist Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 85/511 so auszulegen, dass aus dem Umstand, dass die MKS durch ein Laboratorium festgestellt wird, das nicht in Anhang B dieser Richtlinie aufgeführt ist, rechtliche Konsequenzen zu ziehen sind?

b) Falls Frage 2 a bejaht wird:

Bezweckt Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 85/511 den Schutz der Interessen Einzelner wie der Kläger? Falls nein, können sich Einzelne wie die Kläger auf eine etwaige Verletzung der Verpflichtungen berufen, die sich für die Behörden der Mitgliedstaaten aus dieser Bestimmung ergeben?

c) Falls sich aus der Antwort auf Frage 2 b ergibt, dass sich Einzelne auf Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 85/511 berufen können:

Welche rechtlichen Konsequenzen sind aus der Feststellung der MKS durch ein Laboratorium zu ziehen, das nicht in Anhang B dieser Richtlinie aufgeführt ist?

3. Ist Anhang B der Richtlinie 85/511 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 11 und 13 dieser Richtlinie so auszulegen, dass sich die Erwähnung des "Centraal Diergeneeskundig Instituut, Lelystad" auch auf die ID-Lelystad BV beziehen kann oder muss?

4. Falls sich aus den Antworten auf die vorstehenden Fragen ergibt, dass die MKS durch ein Laboratorium festgestellt werden kann, das in Anhang B der Richtlinie 85/511 nicht aufgeführt ist, oder dass dieser Anhang so auszulegen ist, dass sich die Erwähnung des "Centraal Diergeneeskundig Instituut, Lelystad" auch auf die ID-Lelystad BV beziehen kann oder muss:

Ist die Richtlinie 85/511 so auszulegen, dass sie festlegt, dass die entscheidungsbefugte nationale Verwaltungsbehörde an Ergebnisse einer Untersuchung durch ein Laboratorium, das in Anhang B dieser Richtlinie aufgeführt ist, oder falls sich aus der Antwort auf Frage 2 a ergibt, dass die Verwaltungsbehörde ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von MKS auch auf die Ergebnisse eines Laboratoriums stützen kann, das nicht in Anhang B der Richtlinie aufgeführt ist, an die Ergebnisse des letztgenannten Laboratoriums gebunden ist, oder gehört die Bestimmung von deren Autorität zur Verfahrensautonomie des Mitgliedstaats, und hat der Richter, bei dem das Ausgangsverfahren anhängig ist, zu prüfen, ob die einschlägigen Vorschriften unabhängig davon gelten, ob die Laboruntersuchung aufgrund einer gemeinschafts- oder nationalrechtlichen Verpflichtung stattfindet, sowie, ob die Anwendung des nationalen verfahrensrechtlichen Rahmens die Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften nicht äußerst schwierig oder praktisch unmöglich macht?

5. Falls sich aus der Antwort auf Frage 4 ergibt, dass die Bindung der nationalen Behörden an das Laborergebnis durch die Richtlinie 85/511 geregelt wird:

Sind die nationalen Behörden unbedingt an das Ergebnis der von einem Laboratorium durchgeführten MKS-Untersuchung gebunden? Falls nein, welchen Entscheidungsspielraum lässt die Richtlinie 85/511 den nationalen Behörden?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten, zur zweiten und zur dritten Frage

23 Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen zum einen wissen, welche Änderungen der Daten eines in Anhang B der Richtlinie 85/511 aufgeführten Laboratoriums, die nicht im Einklang mit dem in Artikel 17 dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren zustande gekommen sind, zur Folge haben, dass dieses Laboratorium den Status eines von diesem Anhang erfassten Laboratoriums verliert, und zum anderen, ob die zuständige nationale Behörde Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche auf das Ergebnis von Analysen stützen darf, die von einem Laboratorium ohne diesen Status durchgeführt worden sind. Das vorlegende Gericht fragt anschließend, ob diese Richtlinie einem Mitgliedstaat verbietet, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche auf der Grundlage von Ergebnissen eines Laboratoriums zu treffen, das nicht in dem erwähnten Anhang aufgeführt ist, ob die Betroffenen diesen Verstoß gegen die Regeln der Richtlinie 85/511 beim vorlegenden Gericht geltend machen können und ob dieser Verstoß rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

24 Einleitend ist festzustellen, dass die Kommission am 27. März 2001 und somit zwei Tage vor den streitigen nationalen Bescheiden die Entscheidung 2001/246 erließ, die sich auf Artikel 10 der Richtlinie 90/425 und Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 85/511 stützte. Mit dieser Entscheidung gestattete die Kommission die Suppressivimpfung und die Präventivtötung von Tieren, wobei die letztgenannte Maßnahme nach Artikel 1 dieser Entscheidung in der Tötung empfänglicher Tiere in Betrieben in einem bestimmten Umkreis um Betriebe besteht, die gemäß Artikel 4 oder 5 der Richtlinie 85/511 gesperrt wurden. Nach der vierten Begründungserwägung dieser Entscheidung hatte das Königreich der Niederlande zusätzlich zu den Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 85/511 als weitere Vorkehrung damit begonnen, empfängliche Tiere in Betrieben in unmittelbarer Umgebung von "verseuchten oder seuchenverdächtigen" Betrieben präventiv zu töten (vgl. Urteil vom 10. März 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-96/03 und C-97/03, Tempelman und van Schaijk, Slg. 2005, I-1895, Randnrn. 37 und 38).

25 Aufgrund der Entscheidung 2001/246 in Verbindung mit Artikel 10 der Richtlinie 90/425 sowie den Artikeln 4 und 2 Buchstaben d und e der Richtlinie 85/511 waren die zuständigen niederländischen Behörden befugt, nach einer Suppressivimpfung die empfänglichen Tiere in Betrieben in einem Umkreis von 2 km um einen Betrieb zu töten, in dem sich entweder ein maul- und klauenseuchenverdächtiges Tier, d. h. ein Tier der empfänglichen Arten, das klinische Symptome oder Post-mortem-Veränderungen aufweist, die Maul- und Klauenseuche vermuten lassen, oder aber ein ansteckungsverdächtiges Tier, d. h. ein Tier der empfänglichen Arten, von dem aufgrund epizootologischer Nachforschungen anzunehmen ist, dass es mit dem Maul- und Klauenseuchevirus direkt oder indirekt in Berührung gekommen ist, befand.

26 Die Entscheidung 2001/246 verlangt jedoch nicht, dass sich solche Informationen über den Betrieb, in dem sich ein maul- und klauenseuchenverdächtiges oder ansteckungsverdächtiges Tier befindet, ausschließlich auf die Ergebnisse von Laboratorien stützen, die in Anhang B der Richtlinie 85/511 eingetragen sind. Dass diese Informationen von einem Laboratorium geliefert wurden, das diesen Status nicht hat, hat daher keine Auswirkungen auf die Übereinstimmung solcher Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht.

27 Der Gerichtshof hat ferner in Randnummer 40 des Urteils Tempelman und van Schaijk festgestellt, dass die Richtlinie 85/511 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die von ihr vorgesehenen Maßnahmen nicht durch auf der Grundlage der Richtlinie 90/425 erlassene gemeinschaftliche oder nationale Maßnahmen ergänzt werden dürften. Die Entscheidung 2001/246 ist eine gemeinschaftliche Maßnahme, die sich u. a. auf Artikel 10 der letztgenannten Richtlinie stützt.

28 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht des in Randnummer 16 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Sachverhalts zu prüfen, ob die nationalen Behörden die im Ausgangsverfahren streitigen Maßnahmen unter Beachtung der Entscheidung 2001/426 getroffen haben. Wenn dies der Fall ist, ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die Kläger keinen Verstoß gegen die Artikel 11 Absatz 1 und 13 Absatz 1 der Richtlinie 85/511 geltend machen können und das Gemeinschaftsrecht daher diesen Maßnahmen nicht entgegensteht.

29 Weiterhin ist zu prüfen, ob die Kläger sich dann auf diese Vorschriften berufen durften, wenn die Entscheidung der niederländischen Behörden, die paarhufigen Tiere in ihrem Betrieb deshalb für ansteckungsverdächtig zu erklären, weil ein Fall von Maul- und Klauenseuche im Betrieb Teunissen festgestellt worden war, und die Tötung all dieser Tiere anzuordnen, nicht auf die Entscheidung 2001/246 gestützt werden konnte.

30 Nach den Artikeln 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich und 13 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/511 haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass der Umgang mit MKS-Viren zur Diagnose nur in den in der Liste des Anhangs B dieser Richtlinie angegebenen Laboratorien erfolgt.

31 Die einzigen Daten, die der genannte Anhang zur Identifizierung dieser Laboratorien aufführt, sind deren Name und die Stadt, in denen sie ansässig sind, d. h. hinsichtlich der Niederlande "Centraal Diergeneeskundig Instituut" und "Lelystad". Diese Richtlinie sieht in ihrem Artikel 17 ferner ein einheitliches Verfahren für alle Änderungen dieser Daten vor.

32 Dieses Verfahren sowie die oben erwähnten Bestimmungen der Artikel 11 und 13 finden, wie auch die dritte Begründungserwägung der Richtlinie 90/423 klarstellt, ihren Grund darin, dass Manipulationen des Maul- und Klauenseuchevirus in Laboratorien wegen der möglichen Ansteckung empfänglicher Tiere aus lokalen Beständen riskant sind. Diese Schlussfolgerung wird ferner durch die erste Begründungserwägung der Entscheidung 2003/11/EG der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Richtlinie 85/511 (ABl. L 7, S. 82) bestätigt, die folgenden Wortlaut hat: "Nach Einstellung der routinemäßigen Impfung gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche in der Gemeinschaft seit 1991 sind die Gemeinschaftsbestände verstärkt seuchenanfällig. Es muss daher gewährleistet werden, dass mit dem MKS-Virus umgehende Laboratorien unter sicheren Bedingungen arbeiten, damit die Verschleppung des Virus und eine eventuelle Gefährdung der Gemeinschaftsbestände vermieden werden."

33 Die Diagnose der Krankheit muss deshalb von verantwortungsvollen Laboratorien durchgeführt werden, deren Zuverlässigkeit geprüft werden muss, bevor diese Laboratorien in die erwähnte Liste eingetragen werden und, gegebenenfalls, wenn in die Liste Änderungen in Bezug auf diese Laboratorien eingetragen werden.

34 Dieses Erfordernis der Eintragung der Laboratorien muss jedoch im Licht des zentralen Zieles der Richtlinie 85/511, nämlich einer wirksamen Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (vgl. Urteil Tempelman und van Schaijk, Randnr. 35), betrachtet werden, die namentlich erfordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, sobald diese Krankheit auftritt. Eine wirksame Bekämpfung ist damit nur möglich, wenn die staatlichen Behörden eine Diagnose zur Entdeckung dieser Krankheit rechtzeitig erstellen lassen können.

35 Hätten nun Änderungen, die ein in Anhang B der Richtlinie 85/511 aufgeführtes Laboratorium betreffen, dort aber nicht eingetragen worden sind, immer zur Folge, dass dieses seinen Status als eingetragenes Laboratorium verlöre, so dürften die nationalen Behörden angesichts der erwähnten Artikel 11 und 13 bis zur Eintragung der Änderungen keine Untersuchungen in diesem Laboratorium mehr durchführen lassen. Ein solcher Formalismus könnte die Behörden daran hindern, sich an ein nahe gelegenes Laboratorium zu wenden, um das Virus rechtzeitig zu entdecken, was dem Ziel einer wirksamen Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche zuwiderliefe.

36 Das Erfordernis der Eintragung dieser Änderungen gilt daher nur insoweit, als das seinem Schutzzweck entspricht, dem Risiko, dass sich das Virus bei Laboruntersuchungen ausbreitet, vorzubeugen.

37 Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob sich die eingetretenen Änderungen auf die Sicherheit des betreffenden Laboratoriums in der Weise auswirken können, dass sie das Ansteckungsrisiko für empfängliche Tiere aus lokalen Beständen vergrößern. Wenn dies nicht der Fall ist, behält das betreffende Laboratorium trotz der Änderungen seiner Daten seinen Status als in Anhang B der Richtlinie 85/511 eingetragenes Laboratorium.

38 So verhält es sich insbesondere, wenn die Änderungen am Namen oder an der Rechtsform des betreffenden Laboratoriums rein formaler Art sind und sich nicht auf seine Sicherheit und Zuverlässigkeit auswirken, insbesondere wenn sein Personal, seine Räumlichkeiten und seine Ausstattung im Wesentlichen unverändert geblieben sind.

39 Dabei ist es entgegen dem Vorbringen der Kläger ohne Belang, dass das Laboratorium nach nationalem Recht angesichts der an ihm vorgenommenen Änderungen eine andere Rechtsperson ist als die, die in der Liste des erwähnten Anhangs B eingetragen ist.

40 Im vorliegenden Fall steht fest, dass das ID-Lelystad ausgehend vom CDI infolge einer Reihe von Verschmelzungen und Rechtsnachfolgen geschaffen wurde. Die Kläger tragen hierzu vor, dass das ID-Lelystad für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 85/511 u. a. deshalb nicht mit dem CDI gleichgesetzt werden könne, weil es sich um zwei verschiedene Rechtssubjekte mit unterschiedlicher Rechtsform handele, dass das CDI im Gegensatz zum ID-Lelystad verpflichtet gewesen sei, die internen Unterlagen über die bearbeiteten Fälle zu veröffentlichen, und dass das CDI im Unterschied zum ID-Lelystad unter der Verantwortung des zuständigen Ministers gestanden habe.

41 Zwar ist es im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens Sache des nationalen Gerichts, anhand der in den Randnummern 30 bis 39 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Erwägungen zu beurteilen, ob das ID-Lelystad trotz dieser Änderungen als ein Laboratorium im Sinne der Artikel 11 Absatz 1 und 13 Absatz 1 der Richtlinie 85/511 anzusehen ist. Da jedoch der Gerichtshof dem nationalen Gericht sachdienliche Antworten zu erteilen hat, kann er dem nationalen Gericht anhand der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem nationalen Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-278/93, Freers und Speckmann, Slg. 1996, I-1165, Randnr. 24, und vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-77/02, Steinicke, Slg. 2003, I-9027, Randnr. 59).

42 Hierbei wird das vorlegende Gericht auch die Haltung der Kommission zu berücksichtigen haben, da diese nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 85/511 befugt ist, periodische Kontrollen durchzuführen, um die Schutzsysteme in den Laboratorien, die in dem genannten Anhang aufgeführt sind, zu überprüfen, und da ihr im Rahmen des in Artikel 17 dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrens, das speziell auf die Prüfung der Zuverlässigkeit eines Laboratoriums für die Zwecke dieser Richtlinie abzielt, eine besondere Verantwortung zukommt.

43 Die Kommission hat sowohl in ihren schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie niemals Zweifel an der Identität des ID-Lelystad gehabt habe und dass sie stets davon ausgegangen sei, dass die Änderungen zwischen dem CDI und dem ID-Lelystad nur rein formaler Art seien.

44 Zudem ist unter den Umständen des Ausgangsverfahrens festzustellen, dass allein die Tatsache, dass die ursprüngliche Rechtsperson infolge von Verschmelzungen oder Rechtsnachfolgen rechtlich eine andere wird, nicht bedeutet, dass das Laboratorium nunmehr ein niedrigeres Sicherheitsniveau hätte, was das Risiko einer Ausbreitung des Virus betrifft.

45 Ebenso wenig besteht zwischen dem Risiko einer Ausbreitung des Virus und der einem Laboratorium obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung der internen Unterlagen über die bearbeiteten Fälle eine Verbindung.

46 Was hingegen den Umstand betrifft, dass das Laboratorium nicht mehr unter der Verantwortung der staatlichen Behörden steht, deren Weisungen nicht mehr befolgen muss und daher nicht wirksam gezwungen werden kann, die sich aus der Richtlinie 85/511 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten, so kann der Gerichtshof nicht grundsätzlich ausschließen, dass sich diese Änderung auf die Sicherheit in Bezug auf das Risiko einer Ausbreitung des Virus und demzufolge auf den möglichen Verlust des Status eines in Anhang B dieser Richtlinie eingetragenen Laboratoriums auswirkt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, in Anbetracht des Sachverhalts zu beurteilen, ob sich diese Änderung auf die Sicherheit des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Laboratoriums ausgewirkt hat oder nicht.

47 Für den Fall, dass sich angesichts der vorstehenden Erwägungen als Ergebnis herausstellt, dass das ID-Lelystad den Status eines in Anhang B der Richtlinie 85/511 eingetragenen Laboratoriums verloren hat, fragt das vorlegende Gericht weiter, ob diese Richtlinie einem Mitgliedstaat verbietet, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche auf der Grundlage von Ergebnissen eines Laboratoriums zu treffen, das nicht in dem erwähnten Anhang eingetragen ist, ob die Betroffenen diesen Verstoß gegen die Regeln der Richtlinie 85/511 vor dem nationalen Gericht geltend machen können und ob dieser Verstoß rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

48 Im Kontext des Ausgangsverfahrens ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 90/425 Maßnahmen zur Bekämpfung der Krankheit erlassen können, die die von der Richtlinie 85/511 vorgesehenen Maßnahmen ergänzen, und insbesondere, wie im vorliegenden Fall, Tiere eines Betriebes töten lassen können, der sich in der Nachbarschaft eines Betriebes mit erkrankten Tieren oder in einem bestimmten Umkreis um diesen herum befindet (Urteil Tempelman und van Schaijk, Randnr. 52).

49 Sie dürfen die erwähnten Maßnahmen jedoch nur unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts erlassen und müssen somit die von der geltenden Gemeinschaftsregelung, insbesondere der Richtlinie 85/511, verfolgten Ziele beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil Tempelman und van Schaijk, Randnr. 31).

50 Was die letztgenannte Richtlinie betrifft, so ist es nach deren Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Sache der zuständigen Behörden, in jedem Betrieb, für den die Bestätigung vorliegt, dass sich dort eines oder mehrere Tiere der empfänglichen Arten befinden, an denen

- klinische Symptome oder Post-mortem-Veränderungen, die auf Maul- und Klauenseuche schließen lassen, festgestellt worden sind oder

- das Vorliegen von Maul- und Klauenseuche aufgrund einer Laboruntersuchung amtlich festgestellt worden ist,

die in dieser Vorschrift genannten Maßnahmen zu treffen, insbesondere alle Tiere der empfänglichen Arten zu töten.

51 In Anbetracht des Zieles einer wirksamen Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche müssen diese Diagnosemittel weit ausgelegt werden.

52 In dem genannten Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c wird der Begriff Laboratorium ohne jede Einschränkung verwendet; seinem Wortlaut ist nicht zu entnehmen, dass die Maßnahmen nur auf der Grundlage des Ergebnisses eines in die Liste des Anhangs B der Richtlinie 85/511 eingetragenen Laboratoriums getroffen werden dürften.

53 Zudem verlangt diese Vorschrift Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheit auch, wenn an einem Tier klinische Symptome oder Post-mortem-Veränderungen festgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauenseuche schließen lassen. Hieraus auf das Vorliegen des Virus zu schließen, scheint definitionsgemäß weniger beweiskräftig als eine Untersuchung durch ein Labor - auch wenn dieses nicht von der Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 17 der Richtlinie 85/511 als für den Umgang mit diesem Virus zugelassenes Laboratorium anerkannt worden ist.

54 Wenn die zuständigen Behörden ferner nach Artikel 10 der Richtlinie 90/425 befugt sind, Maßnahmen zur Bekämpfung der Krankheit zu erlassen, die die von der Richtlinie 85/511 vorgesehenen Maßnahmen ergänzen, so ergibt sich aus diesem ergänzenden Charakter, dass diese Behörden Maßnahmen, die den in Artikel 5 der Richtlinie 85/511 vorgesehenen Maßnahmen vergleichbar sind, auf der Grundlage eben des Laborergebnisses, auf dem die letztgenannten Maßnahmen beruhen, und dementsprechend auch auf der Grundlage des Ergebnisses eines Laboratoriums treffen können, das nicht in Anhang B der Richtlinie 85/511 genannt wird.

55 Schließlich stehen im Gegensatz zu der von den Klägern vertretenen Auffassung auch die Vorschriften der Artikel 11 Absatz 1 und 13 Absatz 1 der Richtlinie 85/511 dem nicht entgegen.

56 Diese Vorschriften verpflichten die Mitgliedstaaten nämlich deshalb dazu, für die Diagnose auf die in dem genannten Anhang B aufgeführten Laboratorien zurückzugreifen, weil der Umgang mit dem Virus in anderen Laboratorien ein Risiko der Verbreitung des Virus mit sich bringt.

57 Aus dieser Verpflichtung folgt jedoch nicht die Verpflichtung, bei Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche kein Laborergebnis zu verwenden, das unter Missachtung der erstgenannten Verpflichtung geliefert wurde und daher mit dem Risiko einer Ausbreitung des Virus durch das nicht in diesem Anhang aufgeführte Laboratorium behaftet ist. Die zuständigen Behörden verstoßen zwar möglicherweise gegen die Richtlinie 85/511, wenn sie die erstgenannte Verpflichtung nicht einhalten; ein solcher Verstoß steht aber nicht den Erwägungen in den Randnummern 50 bis 54 entgegen, dass die Mitgliedstaaten für diese Maßnahmen auf das Ergebnis eines nicht in dem genannten Anhang aufgeführten Laboratoriums zurückgreifen dürfen.

58 Damit stellt sich die Frage nicht, ob die Betroffenen unter den Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens beim vorlegenden Gericht einen Verstoß gegen die Richtlinie 85/511 geltend machen können, der sich daraus ergeben soll, dass der Staat das Ergebnis eines nicht in dem genannten Anhang aufgeführten Laboratoriums verwendet, und ob ein solcher Verstoß rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

59 In Anbetracht des Vorstehenden ist auf die erste, die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 85/511 dahin auszulegen ist, dass Änderungen der Daten eines in Anhang B der Richtlinie 85/511 aufgeführten Laboratoriums, die nicht gemäß dem in Artikel 17 dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren eingetragen worden sind, nur dann zur Folge haben, dass dieses Laboratorium den Status eines von diesem Anhang erfassten Laboratoriums verliert, wenn sie sich auf die Sicherheit des Laboratoriums im Hinblick auf das Risiko, dass sich das MKS-Virus bei von diesem Laboratorium durchgeführten Untersuchungen ausbreitet, auswirken können und wenn sie damit das Risiko einer Ansteckung empfänglicher Tiere aus lokalen Beständen vergrößern. Zudem verbietet die Richtlinie 85/511 einem Mitgliedstaat nicht, die in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 90/425 vorgesehenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche auf der Grundlage des Ergebnisses eines Laboratoriums zu treffen, das nicht in Anhang B der Richtlinie 85/511 aufgeführt ist.

Zur vierten und zur fünften Frage

60 Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, inwieweit die für Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche zuständige Behörde an das Ergebnis von Untersuchungen gebunden ist, das ein Laboratorium mit dem Status eines in Anhang B der Richtlinie 85/511 eingetragenen Laboratoriums geliefert hat, und inwieweit sie an das Ergebnis gebunden ist, das ein Laboratorium ohne diesen Status, insbesondere ein Laboratorium geliefert hat, das diesen Status aus den in Randnummer 46 dieses Urteils genannten Gründen verloren hat.

61 An erster Stelle ist die Fallgestaltung zu prüfen, bei der das Ergebnis von einem Laboratorium geliefert wurde, das einen solchen Status hat.

62 Aus Artikel 5 der Richtlinie 85/511 geht hervor, dass die zuständigen nationalen Behörden verpflichtet sind, unverzüglich Maßnahmen zu treffen, sobald die Bestätigung vorliegt, dass sich in einem Betrieb eines oder mehrere Tiere befinden, an denen das Vorliegen von Maul- und Klauenseuche aufgrund einer Laboruntersuchung amtlich festgestellt worden ist.

63 Außerdem ermächtigen andere Bestimmungen wie Artikel 2 der Entscheidung 2001/246 und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 90/425 die genannten Behörden, ergänzende Maßnahmen zu treffen.

64 Ferner erfordert die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, dass die angemessenen Maßnahmen schnell und wirksam getroffen werden.

65 Hierzu unterwirft die Richtlinie 85/511, insbesondere in ihrem Artikel 13, die in ihrem Anhang B eingetragenen Laboratorien strengen Anforderungen hinsichtlich ihrer Schutzsysteme sowie periodischen Kontrollen durch die Veterinärsachverständigen der Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Daher kann die Organisation der Analysen durch diese Laboratorien gewährleisten, dass sich die mit der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche betraute Behörde grundsätzlich auf die Ergebnisse dieser Laboratorien verlassen kann.

66 Demgemäß ist die zuständige Behörde verpflichtet, diesen Ergebnissen Folge zu leisten und grundsätzlich die in der Richtlinie 85/511 vorgesehenen Maßnahmen oder sonstige angemessene Maßnahmen zu erlassen, da die Maul- und Klauenseuche schnell und wirksam bekämpft werden muss.

67 Nur dann, wenn die zuständige Behörde über Hinweise verfügt, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Ergebnisses eines solchen Laboratoriums zulassen, kann sie davon absehen, umgehend die genannten Maßnahmen zu treffen. Sie kann dann insbesondere auf eine andere Diagnose zurückgreifen, die dieses Ergebnis bestätigt oder widerlegt.

68 An zweiter Stelle ist die Fallgestaltung zu behandeln, bei der das Ergebnis von einem Laboratorium geliefert wurde, das nicht den Status eines in Anhang B der Richtlinie 85/511 eingetragenen Laboratoriums hat.

69 Aus Randnummer 54 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass die zuständige Behörde nicht allein deshalb davon absehen darf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, weil das Vorliegen des Virus in einem Betrieb von einem Laboratorium festgestellt wurde, das nicht den Status eines in Anhang B der Richtlinie 85/511 eingetragenen Laboratoriums hat.

70 In Anbetracht der hohen Kontagiosität der Maul- und Klauenseuche und der Notwendigkeit, diese schnell und wirksam zu bekämpfen, muss die zuständige Behörde das Ergebnis eines solchen Laboratoriums berücksichtigen, um gegebenenfalls die angemessenen Maßnahmen zu erlassen, die vom Gemeinschaftsrecht vorgesehen sind. Da jedoch ein solches Laboratorium nicht zwangsläufig die gleichen Garantien für die Zuverlässigkeit bietet wie ein Laboratorium, das den Status eines in Anhang B der Richtlinie 85/511 eingetragenen Laboratoriums hat, muss sich die zuständige Behörde, bevor sie die angemessenen Maßnahmen trifft, von der Zuverlässigkeit dieses Ergebnisses überzeugen.

71 Ferner darf die zuständige Behörde unabhängig davon, ob das Untersuchungsergebnis von einem Laboratorium geliefert wurde, das den Status eines in Anhang B der Richtlinie 85/511 eingetragenen Laboratoriums hat, diese Maßnahmen nur unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Grundrechte, erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Tempelman und van Schaijk, Randnr. 31).

72 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert nach ständiger Rechtsprechung, dass die von einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sein müssen und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen dürfen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-434/02, Arnold André, Slg. 2004, I-11825, Randnr. 45, in der Rechtssache C-210/03, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 47, und vom 6. Dezember 2005 in den Rechtssachen C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, ABNA u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 68).

73 Was den Schutz der Grundrechte betrifft, so tragen die Kläger insbesondere vor, dass die nationale Behörde die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahmen unter Verletzung des Grundsatzes der Wahrung der Verfahrensrechte ergriffen hätte.

74 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Wahrung der Verfahrensrechte in allen Verfahren, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann zu beachten ist, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die deren Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Gesichtspunkten, die zu ihren Lasten festgestellt worden sind, in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. u. a. Urteile vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21, vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-462/98 P, Mediocurso/Kommission, Slg. 2000, I-7183, Randnr. 36, und vom 9. Juni 2005 in der Rechtssache C-287/02, Spanien/Kommission, Slg. 2005, I-5093, Randnr. 37). In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die die auf der Grundlage von Artikel 5 der Richtlinie 85/511, von Artikel 2 der Entscheidung 2001/246 und von Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 90/425 getroffenen Entscheidungen für die Züchter haben, gebietet es der Grundsatz bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche regelmäßig, dass die Adressaten dieser Entscheidungen in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Gesichtspunkten, die zur Begründung der streitigen Maßnahmen festgestellt worden sind, in sachdienlicher Weise vorzutragen.

75 Jedoch sind die Grundrechte, wie die Beachtung der Verfahrensrechte, nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet. Zu den Zielen, die solche Beschränkungen rechtfertigen können, gehört u. a. der Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-62/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 23, und vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-44/94, Fishermen's Organisations u. a., Slg. 1995, I-3115, Randnr. 55).

76 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die zuständige Behörde, wenn sie keine angemessenen Maßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche ergreifen dürfte, bevor alle potenziell Betroffenen von den Tatsachen und Unterlagen, auf die diese Maßnahmen gestützt werden, Kenntnis erlangt und zu diesen Stellung genommen haben, an einem schnellen und wirksamen Vorgehen gehindert sein könnte. Deshalb rechtfertigt der Schutz der öffentlichen Gesundheit, dass die Behörde die genannten Maßnahmen trifft, auch ohne zuvor die Betroffenen zu den Gesichtspunkten zu hören, auf denen sie beruhen. Eine solche Beschränkung wäre nur dann ein unverhältnismäßiger, nicht tragbarer Eingriff, der die Verfahrensrechte in ihrem Wesensgehalt antastete, wenn die Betroffenen die genannten Maßnahmen nicht nachträglich anfechten und in diesem Verfahren ihre Auffassung in sachdienlicher Weise vortragen könnten.

77 Im Übrigen erfordert der Grundsatz der Beachtung der Verfahrensrechte in Anbetracht der Notwendigkeit eines schnellen und wirksamen Vorgehens gegen die Maul- und Klauenseuche nicht zwangsläufig eine Aussetzung des Vollzugs der genannten Maßnahme bis zum Abschluss des genannten Verfahrens.

78 Wenn sich schließlich in einem solchen Verfahren herausstellt, dass die mit der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche betraute Behörde die Maßnahmen, die in den Richtlinien 85/511 und 90/425 oder der Entscheidung 2001/246 vorgesehen sind, allein auf der Grundlage des ihr per Telefax mitgeteilten Laborergebnisses treffen durfte, dann verbietet der Grundsatz der Wahrung der Verfahrensrechte dem befassten Gericht nicht, seine Entscheidung allein auf dieses Papier zu stützen, sofern sich die Beteiligten in sachdienlicher Weise dazu äußern konnten.

79 In Anbetracht des Vorstehenden ist auf die vierte und die fünfte Frage zu antworten, dass die zuständige Behörde den Ergebnissen der Untersuchungen, die ein Laboratorium mit dem Status eines in Anhang B der Richtlinie 85/511 eingetragenen Laboratoriums geliefert hat, Folge zu leisten und grundsätzlich die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen oder sonstige Maßnahmen zu erlassen hat, die zu einer schnellen und wirksamen Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche erforderlich sind. Die zuständige Behörde muss auch das Ergebnis eines Laboratoriums, das keinen solchen Status hat, berücksichtigen, um gegebenenfalls die angemessenen Maßnahmen zu erlassen, die vom Gemeinschaftsrecht vorgesehen sind. Da jedoch ein solches Laboratorium nicht zwangsläufig die gleichen Garantien für die Zuverlässigkeit bietet wie ein Laboratorium, das den Status eines in Anhang B der Richtlinie 85/511 eingetragenen Laboratoriums hat, muss sich die zuständige Behörde, bevor sie die angemessenen Maßnahmen ergreift, von der Zuverlässigkeit dieses Ergebnisses überzeugen. Zudem darf diese Behörde die Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche nur unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Grundrechte, erlassen.

Kostenentscheidung:

Kosten

80 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1. Die Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in der durch die Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Änderungen der Daten eines in Anhang B dieser Richtlinie aufgeführten Laboratoriums, die nicht gemäß dem in Artikel 17 dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren eingetragen worden sind, nur dann zur Folge haben, dass dieses Laboratorium den Status eines von diesem Anhang erfassten Laboratoriums verliert, wenn sie sich auf die Sicherheit des Laboratoriums im Hinblick auf das Risiko, dass sich das MKS-Virus bei von diesem Laboratorium durchgeführten Untersuchungen ausbreitet, auswirken können und wenn sie damit das Risiko einer Ansteckung empfänglicher Tiere aus lokalen Beständen vergrößern. Im Übrigen verbietet es die Richtlinie 85/511 einem Mitgliedstaat nicht, die in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt vorgesehenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche auf der Grundlage des Ergebnisses eines Laboratoriums zu treffen, das nicht in Anhang B der Richtlinie 85/511 aufgeführt ist.

2. Die zuständige Behörde hat den Ergebnissen der Untersuchungen, die ein Laboratorium mit dem Status eines in Anhang B der Richtlinie 85/511 eingetragenen Laboratoriums geliefert hat, Folge zu leisten und grundsätzlich die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen oder sonstige Maßnahmen zu erlassen, die zu einer schnellen und wirksamen Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche erforderlich sind. Die zuständige Behörde muss auch das Ergebnis eines Laboratoriums, das keinen solchen Status hat, berücksichtigen, um gegebenenfalls die angemessenen Maßnahmen zu erlassen, die vom Gemeinschaftsrecht vorgesehen sind. Da jedoch ein solches Laboratorium nicht zwangsläufig die gleichen Garantien für die Zuverlässigkeit bietet wie ein Laboratorium, das den Status eines in Anhang B der Richtlinie 85/511 eingetragenen Laboratoriums hat, muss sich die zuständige Behörde, bevor sie die angemessenen Maßnahmen ergreift, von der Zuverlässigkeit dieses Ergebnisses überzeugen. Zudem darf diese Behörde die Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche nur unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Grundrechte, erlassen.



Ende der Entscheidung

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