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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.05.2002
Aktenzeichen: C-284/00
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 85/73/EWG, Entscheidung 88/408/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 234
Richtlinie 85/73/EWG
Entscheidung 88/408/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Kosten bakteriologischer Untersuchungen und von Untersuchungen auf Trichinen, die gemäß der Richtlinie 64/433 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung der Richtlinie 89/662 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt wie in der Fassung der Richtlinie 91/497 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 64/433 zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch durchgeführt wurden, werden von der Gemeinschaftsgebühr erfasst, die die Mitgliedstaaten zum einen nach der Richtlinie 85/73 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch und der Entscheidung 88/408 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren und zum anderen nach der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch erheben.

( vgl. Randnr. 59 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 30. Mai 2002. - Stratmann GmbH und Co. KG gegen Landrätin des Kreises Wesel (C-284/00) und Fleischversorgung Neuss GmbH und Co. KG gegen Landrat des Kreises Neuss (C-288/00). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland. - Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch. - Verbundene Rechtssachen C-284/00 und C-288/00.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-284/00 und C-288/00

betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Stratmann GmbH und Co. KG

gegen

Landrätin des Kreises Wesel (C-284/00)

und

Fleischversorgung Neuss GmbH und Co. KG

gegen

Landrat des Kreises Neuss (C-288/00)

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch (ABl. L 32, S. 14) und der Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73 (ABl. L 194, S. 24) zum einen sowie der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. L 340, S. 15, und Berichtigung ABl. 1994, L 280, S. 91) geänderten Fassung in Verbindung mit der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. Nr. 121, S. 2012) sowohl in der Fassung der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395, S. 13) als auch in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 64/433 zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. L 268, S. 69) zum anderen

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin N. Colneric sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und V. Skouris,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: M.-F. Contet, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Stratmann GmbH und Co. KG (C-284/00), vertreten durch Rechtsanwalt L. Liebenau,

- der Fleischversorgung Neuss GmbH und Co. KG (C-288/00), vertreten durch Rechtsanwalt L. Liebenau,

- der Landrätin des Kreises Wesel (C-284/00), vertreten durch G. Harmeling, Kreisverwaltungsdirektor,

- des Landrats des Kreises Neuss (C-288/00), vertreten durch S. Heithoff, Kreisrechtsdirektor,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (C-284/00 und C-288/00), vertreten durch G. Braun und G. Berscheid als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Stratmann GmbH und Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt H. Tuengerthal, der Fleischversorgung Neuss GmbH und Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt L. Liebenau, der Landrätin des Kreises Wesel, vertreten durch G. Harmeling, des Landrats des Kreises Neuss, vertreten durch S. Heithoff, und der Kommission, vertreten durch G. Braun und G. Berscheid, in der Sitzung vom 17. Januar 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. März 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 27. April 2000, eingegangen beim Gerichtshof am 19. und 21. Juli 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch (ABl. L 32, S. 14) und der Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73 (ABl. L 194, S. 24) zum einen sowie der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. L 340, S. 15, und Berichtigung ABl. 1994, L 280, S. 91) geänderten Fassung in Verbindung mit der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. Nr. 121, S. 2012) sowohl in der Fassung der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395, S. 13) als auch in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 64/433 zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. L 268, S. 69) zum anderen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Stratmann GmbH und Co. KG (nachfolgend: Stratmann) und der Landrätin des Kreises Wesel (nachfolgend: Landrätin) sowie der Fleischversorgung Neuss GmbH und Co. KG (nachfolgend: Fleischversorgung Neuss) und dem Landrat des Kreises Neuss (nachfolgend: Landrat) wegen der Erhebung von Gebühren, die gegen diese Unternehmen für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch festgesetzt wurden, die zwischen 1991 und 1994 von den Dienststellen der Landkreise Wesel und Neuss durchgeführt worden waren.

Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen

Die Regelung auf dem Gebiet der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch

Die Richtlinie 64/433 in der Fassung der Richtlinie 89/662

3 Die Richtlinie 64/433 in der Fassung der Richtlinie 89/662 bezieht sich gemäß Artikel 1 Absatz 1 auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch, das von Haustieren u. a. der Gattungen Rinder und Schweine stammt. Nach Artikel 2 ist "frisches Fleisch" Fleisch, das nicht zum Zweck der Haltbarmachung - außer mit Kälte - behandelt worden ist.

4 Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe d der Richtlinie 64/433 in der Fassung der Richtlinie 89/662 bestimmt:

"Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass frisches Fleisch aus seinem Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nur unter folgenden Bedingungen versandt wird:

A. Handelt es sich um Tierkörper, Tierkörperhälften oder in höchstens drei Stücke zerteilte Tierkörperhälften oder um Tierkörperviertel, so

...

d) müssen diese nach Anhang I Kapitel VII einer Fleischuntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen worden sein und dürfen keinerlei Veränderungen aufgewiesen haben mit Ausnahme von kurz vor der Schlachtung entstandenen Verletzungen und von Missbildungen oder örtlich begrenzten Veränderungen, soweit - gegebenenfalls aufgrund geeigneter Laboruntersuchungen - sichergestellt ist, dass diese die Genusstauglichkeit des Tierkörpers einschließlich der dazugehörigen Nebenprodukte der Schlachtung nicht beeinträchtigen und die menschliche Gesundheit nicht gefährden."

5 Die Fleischuntersuchung umfasst "erforderlichenfalls Untersuchungen... im Laboratorium" (Anhang I Kapitel VII Nummer 39 Buchstabe e der Richtlinie 64/433 in der Fassung der Richtlinie 89/662). Außerdem ist frisches Fleisch von Schweinen, das Skelettmuskulatur (willkürliche Muskeln) einschließt, unter Aufsicht und Verantwortung des amtlichen Tierarztes sowie nach Methoden, die wissenschaftlich anerkannt und praktisch erprobt sind, insbesondere solchen, die in Gemeinschaftsrichtlinien oder in sonstigen internationalen Standards niedergelegt sind, auf Trichinen zu untersuchen (Anhang I Kapitel VII Nummer 41 Abschnitt D derselben Richtlinie).

6 Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 64/433 in der Fassung der Richtlinie 89/662 sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass frisches Fleisch von Schweinen - ausgenommen frisches Fleisch, das gemäß der Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 26, S. 67) einer Kältebehandlung unterzogen wurde - aus seinem Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nur versandt wird, wenn es einer Trichinenuntersuchung nach Anhang I Kapitel VII Nummer 41 Abschnitt D der Richtlinie 64/433 unterzogen wurde. Ebenso sorgt gemäß Artikel 5 Buchstabe f dieser Richtlinie jeder Mitgliedstaat dafür, dass frisches Fleisch von Schweinen, bei denen Trichinen (Trichinella spiralis) festgestellt worden sind, nicht aus seinem Hoheitsgebiet in das eines anderen Mitgliedstaats versandt wird.

7 Nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 88/409/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 mit Hygienevorschriften für Fleisch für den Inlandsmarkt und zur Festlegung der gemäß der Richtlinie 85/73 für die Untersuchung dieses Fleisches zu erhebenden Gebühren (ABl. L 194, S. 28) führen die Mitgliedstaaten die notwendigen Bestimmungen ein, um zu gewährleisten, dass spätestens am 1. Januar 1991 sämtliches in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte und dort zur Vermarktung bestimmte frische Fleisch auch einer Untersuchung nach Maßgabe u. a. des Kapitels VII des Anhangs I der Richtlinie 64/433 unterzogen wird.

Die Richtlinie 64/433 in der Fassung der Richtlinie 91/497

8 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe d der Richtlinie in ihrer durch die Richtlinie 91/497 geänderten und kodifizierten Fassung sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass "Tierkörper, Tierkörperhälften oder in höchstens drei Stücke zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel... nach Anhang I Kapitel VIII einer Fleischuntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen worden sind und keinerlei Veränderungen aufgewiesen haben, mit Ausnahme von kurz vor der Schlachtung entstandenen Verletzungen und von Missbildungen oder örtlich begrenzten Veränderungen, soweit - gegebenenfalls aufgrund geeigneter Laboruntersuchungen - sichergestellt ist, dass diese Verletzungen, Missbildungen oder Veränderungen die Genusstauglichkeit des Tierkörpers einschließlich der dazugehörigen Nebenprodukte der Schlachtung nicht beeinträchtigen und die menschliche Gesundheit nicht gefährden".

9 Entsprechend der Regelung in der Richtlinie 64/433 in der Fassung der Richtlinie 89/662 umfasst die Fleischuntersuchung "erforderlichenfalls Untersuchungen... im Laboratorium" (Anhang I Kapitel VII Nummer 40 Buchstabe e). Darüber hinaus hat der amtliche Tierarzt bei frischem Fleisch von Schweinen, das Skelettmuskulatur (willkürliche Muskeln) einschließt, systematische Untersuchungen auf Trichinen vorzunehmen (Anhang I Kapitel VII Nummer 42 Abschnitt A Ziffer 3).

10 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Richtlinie 64/433 in der Fassung der Richtlinie 91/497 bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der amtliche Tierarzt folgendes Fleisch für genussuntauglich erklärt:

a) Fleisch von

...

ii) Tieren, die akute krankhafte Veränderungen aufgrund von Bronchopneumonie, Brustfell-, Bauchfell-, Gebärmutter-, Euter-, Gelenk-, Herzbeutel-, Darm- oder Hirnhaut- und Hirnentzündung aufweisen, soweit eine gründliche Untersuchung, die gegebenenfalls durch eine bakteriologische Untersuchung und eine Untersuchung der Rückstände pharmakologisch wirkender Stoffe ergänzt wird, diesen Befund bestätigt.

...

iii) Tieren, die von folgenden parasitären Krankheiten befallen waren:... Trichinose."

11 Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 64/433 in derselben Fassung tragen die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass frisches Schweinefleisch, bei dem keine Untersuchung auf Trichinen gemäß Anhang I der Richtlinie 77/96 vorgenommen wurde, einer Kältebehandlung gemäß Anhang IV der vorgenannten Richtlinie unterzogen wird.

12 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 91/497 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1993 nachzukommen.

Die Richtlinie 77/96

13 Die Richtlinie 77/96 wurde auf der Grundlage von Artikel 21 der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (ABl. L 302, S. 28) erlassen, nach dessen ursprünglicher Fassung der "Rat... auf Vorschlag der Kommission eine Methode zur Untersuchung von Schweinefleisch auf Trichinen sowie die notwendigen Einzelheiten fest[legt]".

14 Gemäß der Richtlinie 77/96 muss frisches Fleisch von Hausschweinen, das aus Drittländern eingeführt wird, nach einer der in ihrem Anhang I aufgeführten Methoden auf das Vorhandensein von Trichinen untersucht werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass frisches Fleisch aus bestimmten Drittländern oder aus bestimmten Teilen solcher Länder nicht untersucht wird, unter der Bedingung, dass es einer Kältebehandlung gemäß Anhang IV der Richtlinie 77/96 unterzogen wird.

Die Regelungen über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch

Die Richtlinie 85/73 und die Entscheidung 88/408

15 Gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 85/73 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ab 1. Januar 1986 bei der Schlachtung von in Absatz 2 genannten Tieren eine Gebühr erhoben wird, um die Kosten zu decken, die durch die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen und Hygienekontrollen entstehen. Nach Artikel 1 Absatz 2 sind "Tiere" im Sinne dieser Richtlinie Haustiere u. a. der Gattungen Rinder und Schweine.

16 Nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 85/73 legt der Rat vor dem 1. Januar 1986 die jeweilige pauschale Höhe der in Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Gebühren sowie die Einzelheiten und Grundsätze der Durchführung der Richtlinie und die Ausnahmen fest. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Richtlinie können die Mitgliedstaaten einen höheren Betrag erheben als in Absatz 1 vorgesehen, sofern die erhobene Gesamtgebühr je Mitgliedstaat die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet.

17 Nach Artikel 1 der aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 85/73 erlassenen Entscheidung 88/408 werden in ihr die Beträge der Gebühren, die von den Mitgliedstaaten für die u. a. in der Richtlinie 64/433 vorgesehenen Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erheben sind, sowie Einzelheiten und Grundsätze für die Durchführung der Richtlinie 85/73 festgelegt. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 88/408 gelten als durchschnittliche Pauschalbeträge für diese Gebühren 2,5 ECU je Tier bei Jungrindern und 1,30 ECU je Tier bei Schweinen.

18 Nach Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 88/408 können die Mitgliedstaaten, in denen die Lohnkosten, die Struktur der Betriebe und das Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern von dem Gemeinschaftsdurchschnitt, der für die Berechnung der in Absatz 1 festgesetzten Pauschalbeträge festgelegt wurde, abweichen, die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten senken bzw. anheben. Die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, gehen von den im Anhang der Entscheidung 88/408 genannten Grundsätzen aus.

19 Nach Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung 88/408 tritt der Betrag nach Artikel 2 an die Stelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr, die von den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch gemäß Artikel 1 und die Ausstellung der Bescheinigung erhoben wird.

20 Nach Artikel 4 der Richtlinie 88/409 findet der Betrag der Gebühren nach Artikel 2 der Entscheidung 88/408 auf frisches Fleisch Anwendung, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erzeugt und dort zur Vermarktung bestimmt ist und deshalb ebenfalls einer Untersuchung nach Maßgabe der Richtlinie 64/433 zu unterziehen ist.

Die Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung

21 Nach Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen bei Fleisch im Sinne verschiedener Richtlinien einschließlich der Richtlinie 64/433 entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird.

22 Artikel 2 der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Finanzierung der von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen gemäß den in Artikel 1 genannten Richtlinien und nur zu diesem Zweck folgende Gebühren erhoben werden:

- für Fleisch gemäß den Richtlinien 64/433/EWG... ab 1. Januar 1994 die Gemeinschaftsgebühren gemäß den im Anhang festgelegten Modalitäten;

...

...

(3) Die Mitgliedstaaten können einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet.

(4) Die Gemeinschaftsgebühren treten an die Stelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr, die von den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Untersuchungen und Kontrollen gemäß Artikel 1 und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung erhoben wird. Jedoch ist es den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1995 gestattet, Gebühren für die Registrierung der Betriebe zu erheben, die gemäß der in Anhang A der Richtlinie 89/662/EWG aufgeführten Regelung zugelassen wurden.

..."

23 Nach Kapitel I Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung erheben die Mitgliedstaaten unbeschadet der Anwendung der Nummern 4 und 5 für Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten einen Pauschalbetrag von 2,5 ECU je Tier bei Jungrindern und 1,30 ECU je Tier bei Schweinen. Nach Kapitel I Nummer 4 Buchstaben a und b des Anhangs können die Mitgliedstaaten zur Deckung höherer Kosten diese Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen anheben oder eine spezifische Gebühr erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt.

24 Durch Artikel 2 der Richtlinie 93/118 wurde die Entscheidung 88/408/EWG mit Wirkung vom 1. Januar 1994 aufgehoben.

25 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/118 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1993 hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs und des Artikels 5 und spätestens am 31. Dezember 1994 hinsichtlich der anderen Bestimmungen nachzukommen.

Der nationale rechtliche Rahmen

26 § 24 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBl. I S. 649) bestimmt:

"(1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren sind nach Maßgabe der Richtlinie 85/73 zu bemessen..."

27 Durch das Gesetz zur Änderung veterinärrechtlicher, lebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2022), das am l. Januar 1993 in Kraft getreten ist, wurden in § 24 Absatz 2 FlHG vor den Worten "zu bemessen" folgende Worte eingefügt:

"und der auf Grund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft".

28 Das nordrhein-westfälische Gesetz über die Kosten der Fleisch- und Gefluegelfleischhygiene vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 775), das hinsichtlich seiner Vorschriften über Satzungen für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz rückwirkend zum l. Januar 1991 in Kraft getreten ist, bestimmt in § l, dass die Kreise und kreisfreien Städte durch Satzung die Erhebung von Gebühren u. a. aufgrund von § 24 FlHG regeln.

29 Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Gefluegelfleischhygiene vom 6. Mai 1999 (GV. NRW. S. 156), geändert durch Verordnung vom 27. September 1999 (GV. NRW. S. 563), die, soweit es um die in den Ausgangsverfahren einschlägigen Bestimmungen geht, ebenfalls rückwirkend zum l. Januar 1991 in Kraft getreten ist, bestimmt in § l Absatz l die kostenpflichtigen Tatbestände, für die - nach Ansicht des Verordnungsgebers - die Richtlinie 85/73 in der jeweils geltenden Fassung eine Gemeinschaftsgebühr vorsieht, und in § l Absatz 2 die kostenpflichtigen Tatbestände, für die keine Gemeinschaftsgebühr vorgesehen ist. Zu Letzteren zählen Trichinenuntersuchungen und bakteriologische Fleischuntersuchungen.

30 Die Satzung des Kreises Wesel vom 16. August 1999 über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz (Amtsblatt des Kreises Wesel Nr. 21, nachfolgend: Satzung des Kreises Wesel), die rückwirkend zum l. Januar 1991 in Kraft getreten ist, für zurückliegende Zeiträume jedoch Übergangsbestimmungen enthält, sieht in Übereinstimmung mit früheren Satzungen außer der Pauschalgebühr für Fleischuntersuchungen eine spezielle Gebühr für die Trichinenuntersuchung bei Schweinefleisch in unterschiedlicher Höhe für das Jahr 1992 sowie für die Jahre 1993 und 1994 vor.

31 Die Satzung des Kreises Neuss über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 10. Juni 1999 (am 16. Juni 1999 in der Presse bekannt gemacht, nachfolgend: Satzung des Kreises Neuss), die, soweit es um die in der Rechtssache C-288/00 einschlägigen Bestimmungen geht, ebenfalls rückwirkend zum l. Januar 1991 in Kraft getreten ist, für zurückliegende Zeiträume jedoch Übergangsbestimmungen enthält, sieht für 1991 in Übereinstimmung mit früheren Satzungen außer der Pauschalgebühr für Fleischuntersuchungen eine Gebühr für die bakteriologische Untersuchung in Höhe von 45,00 DM je Tier vor.

Die Ausgangsrechtsstreitigkeiten

Die Rechtssache C-284/00

32 Stratmann ist ein Unternehmen, das einen Schlachtbetrieb unterhält. Im Zeitraum von 1992 bis 1994 erließ die Landrätin gegenüber Stratmann auf der Grundlage der Satzung des Kreises Wesel in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung mehrere Gebührenbescheide für bei Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen durchgeführte amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie für die Untersuchung von Schweinefleisch auf Trichinen.

33 Stratmann griff diese verschiedenen Gebührenbescheide mit Widerspruch und Klage an. Nachdem das Unternehmen zunächst vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf in vollem Umfang und dann vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen teilweise obsiegt hatte, legte es Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein, die nur noch die Frage betrifft, ob die Landrätin berechtigt war, eine gesonderte Gebühr für die Untersuchung von Schweinefleisch auf Trichinen zu erheben.

34 Da das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung ist, dass sich der anwendbaren Gemeinschaftsregelung nicht mit Sicherheit entnehmen lasse, ob die darin vorgesehene, gegebenenfalls zu erhöhende Pauschalgebühr auch den Untersuchungsaufwand abdecke, der durch die Untersuchung auf Trichinen ausgelöst werde, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Erfasst die für die Untersuchung frischen Fleisches für den Inlandsmarkt gemäß der nach der Richtlinie des Rates 88/409/EWG vom 15. Juni 1988 anzuwendenden Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964

a) in der Fassung der Richtlinie 89/662/EWG vom 11. Dezember 1989

b) in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG vom 29. Juli 1991

geltende Pauschalgebühr nach

a) der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 in Verbindung mit der Entscheidung 88/408/EWG des Rates von 15. Juni 1988

b) der Richtlinie 85/73/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 geänderten Fassung

auch die Kosten der Durchführung von Untersuchungen von frischem Schweinefleisch auf Trichinen?

Die Rechtssache C-288/00

35 Die Fleischversorgung Neuss schlachtete im Januar 1991 im Schlachthof des Kreises Neuss Jungrinder. Mit Bescheid vom 1. Februar 1991 zog der Landrat sie aufgrund der Satzung des Kreises Neuss zusätzlich zu den allgemeinen Gebühren für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zu Gebühren in Höhe von 1 350 DM für die Vornahme von 30 bakteriologischen Untersuchungen heran.

36 Nachdem das Berufungsgericht die Klage der Fleischversorgung Neuss gegen den Gebührenbescheid abgewiesen hatte, legte die Klägerin Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein, das im Hinblick auf die Frage, ob der Landrat berechtigt war, für derartige bakteriologische Untersuchungen gesonderte Gebühren zu erheben, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

Erfasst die für die Untersuchung frischen Fleisches für den Inlandsmarkt gemäß der nach der Richtlinie des Rates 88/409/EWG vom 15. Juni 1988 anzuwendenden Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 in der Fassung der Richtlinie 89/662/EWG vom 11. Dezember 1989 geltende Pauschalgebühr nach der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 in Verbindung mit der Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 auch die Kosten einer im Einzelfall erforderlichen bakteriologischen Untersuchung?

37 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. September 2000 sind die Rechtssachen C-284/00 und C-288/00 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Vorabentscheidungsfragen

38 Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Kosten bakteriologischer Untersuchungen und von Untersuchungen auf Trichinen, die gemäß der Richtlinie 64/433 in der Fassung der Richtlinie 89/662 wie in der Fassung der Richtlinie 91/497 durchgeführt werden, von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden, die die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 85/73 und der Entscheidung 88/408 zum einen und nach der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung zum anderen für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch erheben.

39 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 1 der Richtlinie 85/73 die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass ab 1. Januar 1986 eine Gebühr erhoben wird, um die Kosten zu decken, die durch die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen und Hygienekontrollen bei der Schlachtung von Haustieren u. a. der Gattungen Rinder und Schweine entstehen.

40 Nach Artikel 1 der aufgrund der Richtlinie 85/73 erlassenen Entscheidung 88/408 werden in ihr die Beträge der Gebühren festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die u. a. in der Richtlinie 64/433 vorgesehenen Untersuchungen und Hygienekontrollen zu erheben sind.

41 Ebenfalls gemäß Artikel 1 der Richtlinie 85/73 in ihrer durch die Richtlinie 93/118 geänderten, ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung wird von den Mitgliedstaaten für die Kosten, die durch die veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen bei Fleisch im Sinne u. a. der Richtlinie 64/433 entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben.

42 Aus dem Wortlaut der Richtlinie 64/433 in der Fassung der Richtlinie 89/662 wie in der Fassung der Richtlinie 91/497 ergibt sich, dass diese Untersuchungen und Hygienekontrollen bakteriologische Untersuchungen und Untersuchungen auf Trichinen im Schweinefleisch einschließen können, in bestimmten Fällen sogar müssen.

43 Zum einen umfasst nämlich sowohl nach Anhang I Kapitel VII Nummer 39 Buchstabe e der Richtlinie 64/433 in der Fassung der Richtlinie 89/662 als auch nach Anhang I Kapitel VIII Nummer 40 Buchstabe e der Richtlinie 64/433 in der Fassung der Richtlinie 91/497 die Fleischuntersuchung, die die Mitgliedstaaten unmittelbar nach der Schlachtung der betreffenden Tiere durchführen müssen, erforderlichenfalls Untersuchungen im Laboratorium.

44 Aus Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe d der Richtlinie 64/433 in diesen beiden Fassungen ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten zu solchen Laboruntersuchungen verpflichtet sein können, um sich zu vergewissern, dass die Verletzungen, Missbildungen oder Veränderungen, die die betreffenden Tierkörper aufweisen, die Genusstauglichkeit dieser Tierkörper oder der dazugehörigen Nebenprodukte der Schlachtung nicht beeinträchtigen und die menschliche Gesundheit nicht gefährden.

45 Außerdem ist Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 64/433 in der Fassung der Richtlinie 91/497 zu entnehmen, das gegebenenfalls bakteriologische Untersuchungen durchzuführen sind, wenn es sich um Fleisch von Tieren handelt, die bestimmte krankhafte Veränderungen aufweisen, soweit dieser Befund durch eine gründliche Untersuchung bestätigt wird.

46 Zum anderen muss der amtliche Tierarzt sowohl nach Anhang I Kapitel VII Nummer 41 Abschnitt D der Richtlinie 64/433 in der Fassung der Richtlinie 89/662 als auch nach Anhang I Kapitel VIII Nummer 42 Abschnitt A Ziffer 3 der Richtlinie 64/433 in der Fassung der Richtlinie 91/497 im Rahmen der Fleischuntersuchung frisches Fleisch von Schweinen, das Skelettmuskulatur (willkürliche Muskeln) einschließt, systematisch auf Trichinen untersuchen.

47 Im Übrigen ergibt sich aus Artikel 5 Buchstabe f der Richtlinie 64/433 in der Fassung der Richtlinie 89/662, dass frisches Fleisch von Schweinen, bei denen Trichinen festgestellt worden sind, nicht Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sein kann, und aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 64/433 in der Fassung der Richtlinie 91/497, dass frisches Fleisch von Tieren, die von Trichinose befallen sind, für genussuntauglich zu erklären ist.

48 Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 64/433 in der Fassung der Richtlinie 89/662 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 64/433 in der Fassung der Richtlinie 91/497 braucht frisches Schweinefleisch nur dann nicht auf Trichinen untersucht zu werden, wenn es einer Kältebehandlung gemäß der Richtlinie 77/96 unterzogen worden ist.

49 Aus den vorausgehenden Feststellungen folgt, dass sowohl die bakteriologischen Untersuchungen als auch die Untersuchung auf Trichinen im Schweinefleisch zu den Untersuchungen und Hygienekontrollen im Sinne der Richtlinie 64/433 gehören, deren Kosten durch die Gemeinschaftsgebühr gedeckt werden, die mit der Richtlinie 85/73 und der Entscheidung 88/408 und sodann mit der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung eingeführt wurde.

50 Nichts in den zuletzt genannten Regelungen deutet darauf hin, dass die betreffende Gebühr nicht die Kosten für derartige Untersuchungen abdecken sollte, weil diese nicht in allen Fällen stattfinden oder weil diese Kosten von einer spezifischen Gebühr abgedeckt sein könnten.

51 Zum einen ergibt sich nämlich aus Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 88/408 sowie aus Kapitel I Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung, dass die Gemeinschaftsgebühr auf einen Pauschalbetrag je Tierart festgesetzt ist.

52 Wie der Generalanwalt in Nummer 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gehört es zum Wesen einer pauschal festgesetzten Gebühr, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist.

53 Zum anderen tritt nach Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung 88/408 und Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung die Gemeinschaftsgebühr an die Stelle jeder anderen nationalen, regionalen oder lokalen Abgabe oder Gebühr, die von den Mitgliedstaaten für die Untersuchungen und Hygienekontrollen u. a. gemäß der Richtlinie 64/433 erhoben wird.

54 Zwar können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 85/73 und Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 88/408 sowie nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern dieser Betrag die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet.

55 Jedoch gestattet keine dieser Bestimmungen die Erhebung einer spezifischen Gebühr zusätzlich zu der Gemeinschaftsgebühr, um bestimmte Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abzudecken, die nicht in allen Fällen stattfinden.

56 Sowohl aus dem Anhang der Entscheidung 88/408 als auch aus Kapitel I Nummer 4 Buchstaben a und b des Anhangs der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung ergibt sich vielmehr, dass jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen muss und dass eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken muss.

57 Wie schließlich aus der fünften und der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 85/73 sowie der vierten und der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 93/118 hervorgeht, sollten mit dem Erlass harmonisierter Vorschriften im Bereich der Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch die Wettbewerbsverzerrungen behoben werden, die aufgrund der auf diesem Gebiet zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede zu erwarten seien.

58 Dieses Ziel würde jedoch gefährdet, wenn bestimmte in der Richtlinie 64/433 vorgesehene Untersuchungen und Hygienekontrollen nicht von dem solchermaßen harmonisierten gemeinschaftlichen Finanzierungssystem erfasst würden und für sie spezifische nationale Gebühren erhoben werden könnten.

59 Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass die Kosten bakteriologischer Untersuchungen und von Untersuchungen auf Trichinen, die gemäß der Richtlinie 64/433 in der Fassung der Richtlinie 89/662 wie in der Fassung der Richtlinie 91/497 durchgeführt wurden, von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden, die die Mitgliedstaaten zum einen nach der Richtlinie 85/73 und der Entscheidung 88/408 und zum anderen nach der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch erheben.

Kostenentscheidung:

Kosten

60 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 27. April 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Kosten bakteriologischer Untersuchungen und von Untersuchungen auf Trichinen, die gemäß der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt wie in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 64/433 zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch durchgeführt wurden, werden von der Gemeinschaftsgebühr erfasst, die die Mitgliedstaaten zum einen nach der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch und der Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren und zum anderen nach der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geänderten Fassung für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch erheben.

Ende der Entscheidung

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