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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.10.1998
Aktenzeichen: C-285/96
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 76/464/EWG, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EGV Art. 5
EGV Art. 169
Richtlinie 76/464/EWG Art. 7
Verfahrensordnung § 2 Art. 94
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Begriff "Verschmutzung" der Gewässer, deren Verringerung die in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 76/464 genannten Programme bezwecken, umfasst nach der Definition des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe e dieser Richtlinie "die unmittelbare oder mittelbare Ableitung von Stoffen oder Energie in die Gewässer durch den Menschen, wenn dadurch die menschliche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt, die Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder die sonstige rechtmässige Nutzung der Gewässer behindert werden". Die Verpflichtung zum Erlaß der Programme im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 erstreckt sich daher auf die Gewässer, die durch derartige Ableitungen betroffen sind.

Im übrigen bezieht sich die in Artikel 7 Absatz 6 der Richtlinie verankerte Pflicht, der Kommission die Programme und die Ergebnisse ihrer Durchführung mitzuteilen, nur auf bereits aufgestellte Programme. Deshalb verstösst ein Mitgliedstaat, der der Kommission nicht die von ihr angeforderten Auskünfte über den Grad der Verschmutzung seiner Gewässer übermittelt, damit diese den Umfang der sich aus Artikel 7 der Richtlinie für den Mitgliedstaat ergebenden Verpflichtungen erkennen kann, gegen Artikel 5 des Vertrages.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 1. Oktober 1998. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 76/464/EWG - Versäumnisurteil. - Rechtssache C-285/96.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 22. August 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, daß sie unter Verstoß gegen Artikel 7 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129, S. 23; im folgenden: Richtlinie) nicht die Programme zur Verringerung der Verschmutzung einschließlich der Qualitätsziele für die 99 im Anhang aufgeführten gefährlichen Stoffe erlassen oder diese Programme und die Ergebnisse ihrer Durchführung der Kommission nicht in zusammenfassenden Übersichten mitgeteilt und unter Verstoß gegen Artikel 5 EG-Vertrag der Kommission nicht die in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte übermittelt hat.

2 Durch die Richtlinie soll die Verschmutzung der Gewässer infolge der Ableitung bestimmter in der Liste I des Anhangs der Richtlinie aufgezählter besonders gefährlicher Stoffe beseitigt und die Verschmutzung der Gewässer durch andere in der Liste II des Anhangs aufgezählte gefährliche Stoffe verringert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 der Richtlinie geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

3 Die Liste I umfasst Stoffe, die hauptsächlich aufgrund ihrer Toxizität, Langlebigkeit und Bioakkumulation ausgewählt worden sind. Nach den Artikeln 3 und 6 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten jede Ableitung dieser Stoffe in die Gewässer von einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörden abhängig machen und Emissionsnormen festlegen, die vom Rat je nach den Auswirkungen der Stoffe auf die Gewässer festgesetzte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen.

4 Die Liste II umfasst zunächst gemäß dem ersten Gedankenstrich diejenigen unter die Liste I fallenden Stoffe, für die der Rat noch keine Grenzwerte festgelegt hat. So gehören gegenwärtig 99 in der Liste I aufgeführte Stoffe zur Liste II.

5 Sodann umfasst die Liste II gemäß dem zweiten Gedankenstrich die Stoffe, deren schädliche Auswirkungen auf die Gewässer auf eine bestimmte Zone beschränkt sein können und von den Merkmalen des aufnehmenden Gewässers und der Lokalisierung abhängen. Bei einem Treffen nationaler Sachverständiger am 31. Januar und 1. Februar 1989 wurde eine Liste solcher als vorrangig angesehener Stoffe ausgearbeitet.

6 Zur Verringerung der Verschmutzung der Gewässer durch Stoffe aus der Liste II verpflichtet Artikel 7 der Richtlinie die Mitgliedstaaten, Programme aufzustellen, zu deren Durchführung sie jede Ableitung, die einen der Stoffe aus der Liste II enthält, von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen und Qualitätsziele für die Gewässer festlegen. Nach Artikel 7 Absatz 6 der Richtlinie sind die Programme und die Ergebnisse ihrer Durchführung der Kommission in zusammenfassenden Übersichten mitzuteilen.

7 Die Richtlinie enthält keine Umsetzungsfrist. Nach Artikel 12 Absatz 2 hat die Kommission jedoch, soweit möglich binnen 27 Monaten nach Bekanntgabe der Richtlinie, dem Rat die ersten Vorschläge zu unterbreiten, die sie auf der Grundlage einer Gegenüberstellung der von den Mitgliedstaaten aufgestellten Programme ausgearbeitet hat. Da die Kommission der Ansicht war, daß die Mitgliedstaaten nicht in der Lage sein würden, ihr innerhalb dieser Frist sachdienliche Angaben zu machen, schlug sie ihnen mit Schreiben vom 3. November 1976 vor, für die Aufstellung der Programme vom 15. September 1981 und für die Durchführung der Programme vom 15. September 1986 auszugehen.

8 Nach dem Sachverständigentreffen vom 31. Januar und 1. Februar 1989 forderte die Kommission die italienische Regierung mit Schreiben vom 26. September 1989 auf, ihr Angaben über die Aufstellung der Programme für die im zweiten Gedankenstrich der Liste II genannten, als vorrangig angesehenen Stoffe zu machen. Auf diese Aufforderung antwortete die italienische Regierung nicht.

9 Mit Schreiben vom 4. April 1990 forderte die Kommission die italienische Regierung auf, ihr erstens eine aktuelle Liste mit der Angabe darüber zu übermitteln, welche der 99 Stoffe der Liste I, die nach dem ersten Gedankenstrich der Liste II als Stoffe dieser Liste zu behandeln seien, in Italien in Gewässer abgeleitet würden, ihr sodann die Qualitätsziele mitzuteilen, die zu der Zeit gegolten hätten, als die Genehmigungen für Ableitungen, die einen dieser Stoffe hätten enthalten können, erteilt worden seien, und schließlich die Gründe, aus denen diese Ziele nicht festgelegt worden seien, sowie einen Zeitplan mit Angabe des Zeitpunkts mitzuteilen, in dem die Ziele festgelegt sein würden. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

10 Mit Schreiben vom 10. Juli 1991 forderte die Kommission die italienische Regierung auf, binnen zwei Monaten eine Stellungnahme abzugeben. Die italienische Regierung antwortete darauf nicht.

11 Am 25. Mai 1993 richtete die Kommission an die italienische Regierung eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie die Auffassung vertrat, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen habe, daß sie unter Verstoß gegen Artikel 7 der Richtlinie nicht die Programme zur Verringerung der Verschmutzung mit den Qualitätszielen für die 99 im Anhang aufgeführten gefährlichen Stoffe aufgestellt habe oder der Kommission diese Programme sowie die Ergebnisse ihrer Durchführung nicht mitgeteilt habe und unter Verstoß gegen Artikel 5 EG-Vertrag der Kommission nicht die in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte übermittelt habe. Die Kommission forderte die Italienische Republik auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten nachzukommen. Auch diese mit Gründen versehene Stellungnahme blieb unbeantwortet.

12 Daraufhin hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben. Die ordnungsgemäß am Verfahren beteiligte italienische Regierung hat innerhalb der ihr gesetzten Frist keinen Schriftsatz eingereicht. Die Kommission hat gemäß Artikel 94 § 1 der Verfahrensordnung Versäumnisurteil beantragt.

13 Vor der Prüfung der Rügen der Kommission ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof, wenn er wie hier durch Versäumnisurteil entscheidet, bei der Beurteilung der Begründetheit der Klage nach Artikel 94 § 2 der Verfahrensordnung lediglich zu prüfen hat, "ob die Anträge des Klägers begründet erscheinen".

Zur ersten Rüge

14 Die erste Rüge der Kommission geht dahin, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen habe, daß sie unter Verstoß gegen Artikel 7 der Richtlinie nicht die Programme zur Verringerung der Verschmutzung einschließlich der Qualitätsziele für die 99 im Anhang der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe erlassen oder diese Programme und die Ergebnisse ihrer Durchführung der Kommission nicht in zusammenfassenden Übersichten mitgeteilt habe.

15 Durch die in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie genannten Programme soll die Verschmutzung der Gewässer verringert werden. Der Begriff "Verschmutzung" bedeutet nach der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie "die unmittelbare oder mittelbare Ableitung von Stoffen oder Energie in die Gewässer durch den Menschen, wenn dadurch die menschliche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt, die Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder die sonstige rechtmässige Nutzung der Gewässer behindert werden". Die Verpflichtung zum Erlaß der Programme im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 erstreckt sich daher auf die Gewässer, die durch derartige Ableitungen betroffen sind (vgl. Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-206/96, Kommission/Luxemburg, Slg. 1998, I-3401, Randnr. 20).

16 Da die italienische Regierung diese Verpflichtung nicht bestritten hat, ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstossen hat, daß sie nicht die Programme zur Verringerung der Verschmutzung einschließlich der Qualitätsziele für 99 in der Liste I des Anhangs aufgeführte Stoffe erlassen hat.

Zur zweiten Rüge

17 Die zweite Rüge der Kommission geht dahin, daß die Italienische Republik dadurch, daß sie ihr nicht die erforderlichen Auskünfte über den Grad der Verschmutzung der Gewässer in Italien übermittelt habe, um es ihr zu ermöglichen, den Umfang der sich aus Artikel 7 der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zu erkennen, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 des Vertrages verstossen habe, wonach die Mitgliedstaaten mit den Organen der Gemeinschaft zusammenzuarbeiten hätten, um diesen die Erfuellung ihrer Aufgabe zu erleichtern.

18 Dazu ist festzustellen, daß die Kommission, um den Grad der Verschmutzung der Gewässer in Italien und folglich den Umfang der sich aus Artikel 7 der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zu erkennen, die italienische Regierung mehrfach aufgefordert hat, ihr erstens eine aktuelle Liste mit Angaben darüber zu übermitteln, welche der 99 Stoffe der Liste I, die nach dem ersten Gedankenstrich der Liste II als Stoffe dieser Liste zu behandeln sind, in Italien in Gewässer abgeleitet werden, ihr zweitens die Qualitätsziele mitzuteilen, die zu der Zeit galten, als die Genehmigungen für Ableitungen, die einen dieser Stoffe enthalten können, erteilt wurden, und schließlich die Gründe, aus denen diese Ziele nicht festgelegt wurden, sowie einen Zeitplan mit Angabe des Zeitpunkts mitzuteilen, in dem die Ziele festgelegt sein würden.

19 Da sich die in Artikel 7 Absatz 6 der Richtlinie verankerte Mitteilungspflicht nur auf bereits aufgestellte Programme bezieht, hat die Italienische Republik dadurch gegen Artikel 5 des Vertrages verstossen, daß sie der Kommission nicht die erforderlichen Auskünfte über den Grad der Verschmutzung der Gewässer in Italien übermittelt hat, damit diese den Umfang der sich aus Artikel 7 der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen erkennen konnte.

20 Somit ist festzustellen,

1. daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstossen hat, daß sie nicht die Programme zur Verringerung der Verschmutzung einschließlich der Qualitätsziele für 99 in der Liste I des Anhangs der Richtlinie aufgeführte gefährliche Stoffe erlassen hat, und

2. daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 des Vertrages verstossen hat, daß sie der Kommission nicht die erforderlichen Auskünfte über den Grad der Verschmutzung der Gewässer in Italien übermittelt hat, damit diese den Umfang der sich aus Artikel 7 der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen erkennen konnte.

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Daher sind der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft verstossen, daß sie nicht die Programme zur Verringerung der Verschmutzung einschließlich der Qualitätsziele für 99 in der Liste I des Anhangs der Richtlinie aufgeführte gefährliche Stoffe erlassen hat.

2. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 EG-Vertrag verstossen, daß sie der Kommission nicht die erforderlichen Auskünfte über den Grad der Verschmutzung der Gewässer in Italien übermittelt hat, damit diese den Umfang der sich aus Artikel 7 der Richtlinie 76/464 ergebenden Verpflichtungen erkennen konnte.

3. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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