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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: C-286/06
Rechtsgebiete: Richtlinie 89/48/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 89/48/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

23. Oktober 2008

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/48/EWG - Arbeitnehmer - Anerkennung der Diplome - Ingenieur"

Parteien:

In der Rechtssache C-286/06

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 29. Juni 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbæk und R. Vidal Puig als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J.-C. Bonichot, K. Schiemann (Berichterstatter), J. Makarczyk und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2007,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16), in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. L 206, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 89/48), insbesondere Art. 3, verstoßen hat, dass es

- die Anerkennung der in Italien erworbenen beruflichen Qualifikationen eines Ingenieurs verweigert hat und

- die Zulassung zu den Prüfungen für einen internen Aufstieg im öffentlichen Dienst bei Ingenieuren, die ihre beruflichen Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, von der akademischen Anerkennung dieser Qualifikationen abhängig gemacht hat.

2 Die im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssache stehende Rechtsfrage entspricht derjenigen, die im Rahmen des Urteils vom heutigen Tag in der Rechtssache Kommission/Griechenland (C-274/05, Slg. 2008, I-0000) behandelt wurde. In beiden Rechtssachen geht es darum, inwieweit die Vorschriften der Richtlinie 89/48 geltend gemacht werden können, um einen Mitgliedstaat zu verpflichten, Diplome anzuerkennen, die nach Studien in seinem eigenen Hoheitsgebiet von Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Die Richtlinie 89/48 hat gemäß ihrem dritten und ihrem vierten Erwägungsgrund zum Ziel, eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome einzuführen, die den europäischen Bürgern die Ausübung aller beruflichen Tätigkeiten, die in einem Aufnahmestaat von einer weiterführenden Bildung im Anschluss an den Sekundarabschnitt abhängig sind, erleichtert, sofern sie Diplome besitzen, die sie auf diese Tätigkeiten vorbereiten, die einen wenigstens dreijährigen Studiengang bescheinigen und in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden.

4 Der fünfte Erwägungsgrund der Richtlinie 89/48 lautet:

"Bei denjenigen Berufen, für deren Ausübung die Gemeinschaft kein Mindestniveau der notwendigen Qualifikation festgelegt hat, behalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dieses Niveau mit dem Ziel zu bestimmen, die Qualität der in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen zu sichern. Sie können jedoch nicht, ohne sich über ihre Verpflichtungen nach Artikel [10 EG] hinwegzusetzen, einem Angehörigen eines Mitgliedstaats vorschreiben, dass er Qualifikationen erwirbt, die sie in der Regel im Wege der schlichten Bezugnahme auf die im Rahmen ihres innerstaatlichen Bildungssystems ausgestellten Diplome bestimmen, wenn der Betreffende diese Qualifikationen bereits ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Deshalb hat jeder Aufnahmestaat, in dem ein Beruf reglementiert ist, die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob sie den von ihm geforderten Qualifikationen entsprechen."

5 Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48 bestimmt:

"Im Sinne dieser Richtlinie gelten:

a) als Diplome alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise bzw. diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt,

- die in einem Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden,

- aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und

- aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,

wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat.

Einem Diplom im Sinne von Unterabsatz 1 sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise bzw. diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene und von einer zuständigen Stelle in diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschließen und in diesem Mitgliedstaat in Bezug auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen ..."

6 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/48 lautet:

"Diese Richtlinie gilt für alle Angehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen."

7 In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 89/48 heißt es, dass der Aufnahmestaat, wenn er den Zugang zu einem Beruf von dem Besitz eines Diploms abhängig macht, einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern kann, wenn der Antragsteller auf bestimmte in dieser Vorschrift genannte Qualifikationen verweist. Das gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller das Diplom besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet Zugang zu diesem Beruf zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde.

8 Ungeachtet des Art. 3 der Richtlinie 89/48 kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 4 der Richtlinie vom Antragsteller bei bestimmten dort festgelegten Fallgestaltungen verlangen, dass er Berufserfahrung von bestimmter Dauer nachweist, einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt (im Folgenden: Ausgleichsmaßnahmen). In Art. 4 sind einige Grundsätze und Voraussetzungen für die Ausgleichsmaßnahmen festgelegt, die verlangt werden können, um Unzulänglichkeiten der Ausbildung, auf die der Antragsteller verweist, auszugleichen.

9 Der Aufnahmestaat erkennt gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 89/48 die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen, die der Antragsteller mit seinem Antrag auf Ausübung des betreffenden Berufs vorzulegen hat, als Nachweis dafür an, dass die in den Art. 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Nationales Recht

10 Die spanische Regelung für Universitätsdiplome unterscheidet zwischen zwei Arten von Diplomen: den "offiziellen Diplomen", deren Gültigkeit im gesamten Inland anerkannt ist und die Zugang zu den reglementierten Berufen gewähren, und den "eigenen Diplomen", die die einzelnen Universitäten ausstellen können, die jedoch insbesondere keinen Zugang zu den reglementierten Berufen gewähren. Dieser Bereich wird durch die Ley Orgánica 6/2001 über die Universitäten vom 21. Dezember 2001 (BOE Nr. 307 vom 24. Dezember 2001, S. 49400) geregelt.

11 Art. 34 der Ley Orgánica 6/2001 bestimmt:

"Festlegung von Universitätsdiplomen und der allgemeinen Leitlinien für die Studienpläne der Universitäten

1. Die Universitätsdiplome, die offiziellen Charakter und im gesamten Inland Gültigkeit haben, sowie die allgemeinen Leitlinien für die Studienpläne, die für den Erwerb und die Homologation der Diplome zu absolvieren sind, werden von der Regierung entweder aus eigener Initiative nach vorheriger Anhörung des Consejo de Coordinación Universitaria (Koordinierungsrat der Universitäten) oder auf Vorschlag des Letzteren festgelegt.

2. Die Diplome im Sinne des vorstehenden Absatzes, die im Verzeichnis der von der Regierung anerkannten offiziellen Universitätsdiplome stehen, werden vom Rektor der Universität, bei der sie erworben wurden, im Namen des Königs ausgestellt.

3. Die Universitäten können Kurse anbieten, die zum Erwerb eigener Diplome und Befähigungsnachweise führen, sowie Fortbildungskurse. Diese Diplome und Befähigungsnachweise haben nicht die Wirkungen, die gemäß den gesetzlichen Vorschriften den Diplomen und Befähigungsnachweisen im Sinne des Abs. 1 zukommen."

Das Anerkennungsverfahren

12 In Spanien setzt das Königliche Dekret Nr. 1665/1991 vom 25. Oktober 1991 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung von Hochschuldiplomen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung erfordern (BOE Nr. 280 vom 22. November 1991, S. 37916, im Folgenden: Königliches Dekret Nr. 1665/1991), die Richtlinie 89/48 in das nationale Recht um.

13 Art. 2 Abs. 1 des Königlichen Dekrets, der Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/48 in das spanische Recht umsetzen soll, lautet wie folgt:

"Die Vorschriften dieses Königlichen Dekrets gelten für die Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die ein in einem dieser Staaten erworbenes Diplom besitzen und in Spanien als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf ausüben wollen, für den eine mindestens dreijährige Hochschulausbildung erforderlich ist."

14 Art. 4 Abs. 1 des Königlichen Dekrets bestimmt:

"Für den Zugang zu Tätigkeiten in einem reglementierten Beruf werden in Spanien die in den Mitgliedstaaten erworbenen Diplome, die dort zur Ausübung des gleichen Berufs befähigen, mit den gleichen Wirkungen wie das entsprechende spanische Diplom anerkannt."

15 Art. 1 Buchst. a dieses Dekrets setzt Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48 in das spanische Recht in der Weise um, dass als "Diplome" gelten:

"alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise bzw. diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt, die in einem Mitgliedstaat von einer zuständigen Stelle ausgestellt werden und aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf in diesem Mitgliedstaat erforderlichen beruflichen Voraussetzungen verfügt, wenn die durch dieses Diplom bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom anerkannt hat. ..."

16 Nach Art. 1 Buchst. b des Königlichen Dekrets gilt als "reglementierter Beruf"

"die Tätigkeit oder die Tätigkeiten insgesamt, für deren Zugang, Ausübung oder eine ihrer Ausübungsmodalitäten direkt oder indirekt ein Diplom verlangt wird und die in einem Mitgliedstaat einen Beruf ausmachen".

17 Art. 3 des Königlichen Dekrets bestimmt, dass für die Zwecke dieses Dekrets als "reglementierte Berufe" die in Anhang I des Dekrets genannten Berufe angesehen werden, zu denen die Berufe "ingeniero de caminos, canales y puertos" (Ingenieur für Wege-, Kanal- und Hafenbau) und "ingeniero técnico de obras públicas" (graduierter Ingenieur für öffentliche Bauvorhaben) gehören. Der Beruf des "ingeniero civil" (Bauingenieur) wird in dem Anhang jedoch nicht erwähnt.

Das Homologationsverfahren

18 Das nach dem Königlichen Dekret Nr. 1665/1991 vorgesehene Verfahren zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen ist von dem sogenannten "Homologationsverfahren" für Universitätsdiplome zu unterscheiden. Das erstgenannte Verfahren dient zur Kontrolle, um festzustellen, ob die betroffene Person die Qualifikation besitzt, die erforderlich ist, um einen bestimmten reglementierten Beruf auszuüben. Das Homologationsverfahren bezweckt demgegenüber eine auf die Kenntnisse bezogene Kontrolle des akademischen Inhalts der zum Erwerb eines Diploms absolvierten Studien.

19 Das Homologationsverfahren ist im Königlichen Dekret Nr. 285/2004 über die Regelung der Homologationsbedingungen und die Anerkennung von an ausländischen Hochschulen erlangten Diplomen und den dort absolvierten Studien vom 20. Februar 2004 (BOE Nr. 55 vom 4. März 2004, S. 8996, im Folgenden: Königliches Homologationsdekret) geregelt.

20 Der Begriff Homologation ist in Art. 3 Buchst. a und b des Königlichen Homologationsdekrets wie folgt definiert:

"Im Sinne dieses Königlichen Dekrets gelten

a) als Homologation der Gleichwertigkeit mit einem Diplom, das im Verzeichnis der offiziellen Universitätsdiplome enthalten ist: die offizielle Anerkennung, dass die zum Erhalt eines ausländischen Diploms absolvierte Ausbildung im Verhältnis zu der, die für den Erwerb eines in dem genannten Verzeichnis aufgeführten spanischen Diploms verlangt wird, gleichwertig ist;

b) als Homologation der Gleichwertigkeit mit einem der akademischen Grade, nach denen die Universitätsstudien in Spanien strukturiert sind: die offizielle Anerkennung, dass die zum Erwerb eines ausländischen Diploms absolvierte Ausbildung im Verhältnis zu der Ausbildung, die für den Erwerb eines akademischen Grades auf einem der Niveaus verlangt wird, nach denen die spanischen Universitätsstudien strukturiert sind, gleichwertig ist, nicht jedoch im Verhältnis zu einem konkreten Diplom."

21 Art. 4 Abs. 1 des Königlichen Homologationsdekrets präzisiert die Wirkungen der Homologation:

"Durch die Homologation erlangt ein ausländisches Diplom in dem Zeitpunkt ihrer Gewährung und der Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung im gesamten nationalen Hoheitsgebiet dieselben Wirkungen wie das spanische Diplom oder der spanische akademische Grad, mit dem es im Einklang mit dem geltenden Recht für gleichwertig erklärt wird."

22 Art. 22 des Königlichen Homologationsdekrets mit der Überschrift "Reconocimiento profesional de los títulos de la Unión Europea" ("Anerkennung der beruflichen Gleichwertigkeit von Diplomen der Europäischen Union") bestimmt:

"Die Anerkennung der beruflichen Gleichwertigkeit von Hochschuldiplomen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellt wurden, erfolgt nach den Verfahren, die in den Gemeinschaftsrichtlinien und den zu ihrer Umsetzung erlassenen spanischen Vorschriften vorgesehen sind."

23 Außerdem wird in der ersten Zusatzbestimmung des Königlichen Homologationsdekrets ("Gemeinschaftsregelung") auf die Gemeinschaftsregelung wie folgt Bezug genommen:

"Dieses Königliche Dekret gilt unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags über den Beitritt Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften, des Vertrags über die Europäische Union und des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts."

Die Regelung des Ingenieurberufs in Spanien und in Italien

24 Der Beruf des Ingenieurs ist sowohl in Spanien als auch in Italien ein reglementierter Beruf.

- Die Ausbildungssysteme

25 Das italienische und das spanische Ausbildungssystem sind in Bezug auf die Qualifikationen im Bereich des Ingenieurwesens einander sehr ähnlich. In beiden Mitgliedstaaten können derartige Qualifikationen am Ende eines postsekundären Studiengangs mit einer Dauer von drei oder fünf Jahren erlangt werden.

26 In Spanien wird zwischen Universitätsdiplomen für "ingenieros técnicos" mit dreijähriger Studienzeit und für "ingenieros" mit fünfjähriger Studienzeit unterschieden. Inhaber eines Diploms als "ingeniero técnico" können das Diplom eines "ingeniero" erhalten, wenn sie die beiden letzten Studienjahre der zu diesem Diplom führenden Ausbildung absolvieren.

27 In Italien wird zwischen Universitätsdiplomen unterschieden, die nach dreijähriger Studienzeit ("laurea triennale") erteilt werden und die Ausbildung zum "ingegnere junior" ("Junior-Ingenieur") bescheinigen, und solchen, die nach weiteren zwei Studienjahren im Zuge der Ausbildung zum "ingegnere" ausgestellt werden. Die letztgenannten Diplome, die früher als "laurea specialistica" bezeichnet wurden, heißen seit einer im Jahr 2004 durchgeführten Reform "laurea magistrale".

- Die Bedingungen für den Zugang zum Ingenieurberuf und die Bedingungen für die Ausübung dieses Berufs in Spanien und in Italien

28 In Spanien setzt der Zugang zum Beruf des "ingeniero técnico" und zu dem des "Ingeniero" grundsätzlich den Besitz des offiziellen Universitätsdiploms für den betroffenen Beruf im Sinne der Ley Orgánica 6/2001 voraus.

29 In Italien setzt der Zugang zum Beruf des "ingegnere junior" und dem des "ingegnere" den Besitz des entsprechenden Universitätsdiploms und das Bestehen des "esame di Stato" (Staatsexamen) für den betreffenden Beruf voraus (Art. 4 des Königlichen Dekrets Nr. 2537 vom 23. Oktober 1925 [Gazzetta ufficiale Nr. 37 vom 15. Februar 1926]). Dieses Staatsexamen umfasst gemäß den Art. 47 und 48 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 328 vom 5. Juni 2001 (Supplemento ordinario alla GURI Nr. 190 vom 17. August 2001) mindestens zwei schriftliche, eine mündliche und eine praktische Prüfung. Nach Bestehen dieses Staatsexamens sind die Kandidaten zur Ausübung des Ingenieurberufs befugt ("abilitazione all'esercizio della profesione di ingegnere").

30 Sowohl in Spanien als auch in Italien setzt die Ausübung des Ingenieurberufs außerdem die Aufnahme in das Verzeichnis einer berufsständischen Vereinigung voraus. In Spanien sind je nach den Spezialisierungen und den Regionen verschiedene "colegios de ingenieros" (Berufskammern der Ingenieure) zuständig. In Italien führt der "Consiglio dell' Ordine degli Ingegneri" (Berufskammer der Ingenieure) in jeder Provinz ein Verzeichnis der Ingenieure. Dieses gliedert sich in zwei Abschnitte, Abschnitt A für "ingegneri" und Abschnitt B für "ingegneri junior". In beiden Mitgliedstaaten handelt es sich bei der Aufnahme in das Verzeichnis einer Berufskammer der Ingenieure um eine einfache Verwaltungshandlung, die als solche den betroffenen Personen keine beruflichen Qualifikationen attestiert. Sie soll vielmehr gewährleisten, dass die Ausübung des Berufs bestimmte berufsethische Standards einhält.

- Die Berufe des "ingeniero de caminos, canales y puertos" und des "ingeniero técnico de obras públicas" in Spanien

31 In Spanien müssen Personen, die den Beruf des "ingeniero de caminos, canales y puertos" ausüben wollen, gemäß Art. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1957 zur Regelung der technischen Ausbildung (BOE Nr. 187 vom 22. Juli 1957, S. 607) im Allgemeinen Inhaber eines offiziellen Universitätsdiploms als "ingeniero de caminos, canales y puertos" im Sinne der Ley Orgánica 6/2001 sein, das von einer der spanischen Ausbildungseinrichtungen für derartige Ingenieure ausgestellt wird. Dieses Ingenieurdiplom wird nach fünf Studienjahren erteilt.

32 Der Zugang zu diesem Beruf steht auch Inhabern eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Diploms, das nach dem Königlichen Dekret Nr. 1665/1991 zu beruflichen Zwecken anerkannt wird, sowie Inhabern eines ausländischen Universitätsdiploms offen, das nach dem Königlichen Homologationsdekret als im Verhältnis zu dem spanischen Diplom für "ingeniero de caminos, canales y puertos" gleichwertig anerkannt wird.

33 Außerdem müssen die Betroffenen in all diesen Fällen im Verzeichnis des Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos (Berufskammer der Ingenieure für Wege-, Kanal- und Hafenbau) eingetragen sein, um den betreffenden Beruf ausüben zu können. Diese Eintragung hängt nicht vom Bestehen einer Prüfung ab. Jeder, der das entsprechende Diplom besitzt und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf Aufnahme in das genannte Verzeichnis.

34 Das Diplom des "ingeniero técnico en construcciones civiles" (Ingenieur für Zivilbauten) ist ein offizielles Diplom im Sinne der Ley Orgánica 6/2001, das eine dreijährige Ausbildung bescheinigt. In Spanien gewährt es Zugang zum reglementierten Beruf des "ingeniero técnico de obras públicas". Der Inhaber dieses Diploms kann das Diplom eines "ingeniero de caminos, canales y puertos" erwerben, wenn er an einer der spanischen Schulen zur Ausbildung dieser Ingenieure die Ausbildung im vierten und fünften Studienjahr erfolgreich absolviert.

- Der Beruf des "ingegnere civile" in Italien

35 Wer in Italien den Beruf des "ingegnere civile" (Bauingenieur) ausüben will, muss normalerweise Inhaber eines Universitätsdiploms als "ingegnere civile" ("laurea in Ingegneria Civile") sein; diese "laurea magistrale", die eine fünfjährige Ausbildung sowie die Befähigung zur Ausübung des Ingenieurberufs bescheinigt, wird nach Bestehen des Staatsexamens ausgestellt. Außerdem müssen diese Personen im Verzeichnis der Ingenieure einer Provinz, in diesem Fall in Abschnitt A, eingetragen sein.

Das Erfordernis der Homologation der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen berufsbezogenen Befähigungsnachweise für die Zulassung zu internen Aufstiegsprüfungen im öffentlichen Dienst

36 Die Verordnung MAM/1266/2003 des spanischen Umweltministeriums vom 9. Mai 2003 (BOE Nr. 123 vom 23. Mai 2003, S. 19820) hatte ein internes Auswahlverfahren für einen Aufstieg in die Position von "Técnicos Facultativos Superiores de Organismos Autónomos del Ministerio del Medio Ambiente" ("Technische Führungskräfte in den autonomen Einrichtungen des Umweltministeriums") eröffnet.

37 In Art. 2 der Verordnung MAM/1266/2003 ("Bedingungen für die Bewerber") hieß es:

"2.1 Die Zulassung zur Teilnahme am Auswahlverfahren setzt voraus, dass die Bewerber vom letzten Tag der für die Einreichung der Bewerbungen vorgesehenen Frist an bis zum Zeitpunkt ihrer Übernahme als Laufbahnbeamte folgende Teilnahmebedingungen erfüllen:

...

2.1.4 Diplome: Die Bewerber müssen das Diplom eines Doktors, eines Hochschulabsolventen (,licenciado'), eines Ingenieurs oder eines Architekten besitzen oder die Voraussetzungen zum Erwerb dieses Diploms erfüllen. Bei Diplomen, die im Ausland erworben wurden, muss der Bewerber über eine Homologationsbescheinigung verfügen.

..."

38 Dieses Erfordernis galt allgemein für Auswahlverfahren zur Aufnahme in die Beamtenschaft oder Laufbahnen der allgemeinen Staatsverwaltung.

39 Diese Praxis wurde in der Folge mit der Verordnung APU/423/2005 des Ministeriums für öffentliche Verwaltung vom 22. Februar 2005 über die Festlegung der gemeinsamen Grundlagen für Auswahlverfahren zur Aufnahme in die oder zum Zugang zur Beamtenschaft oder Laufbahnen der allgemeinen Staatsverwaltung (BOE Nr. 48 vom 25. Februar 2005, S. 6993) kodifiziert.

40 Abschnitt 7 der Verordnung APU/423/2005 ("Von den Bewerbern zu erfüllende Voraussetzungen") bestimmt:

"1. Die Zulassung zur Teilnahme am Auswahlverfahren setzt voraus, dass die Bewerber vom letzten Tag der für die Einreichung der Bewerbungen vorgesehenen Frist an bis zum Zeitpunkt ihrer Übernahme als Laufbahnbeamte die nachstehenden Teilnahmevoraussetzungen sowie die in den Sondervorschriften enthaltenen Voraussetzungen erfüllen:

...

1.3. Diplome: Die Bewerber müssen gemäß den für jede Ausschreibung zu erlassenden spezifischen Grundregeln das für die Aufnahme in jede Beamtenschaft oder Laufbahn erforderliche Diplom besitzen oder die Voraussetzungen zum Erwerb dieses Diploms erfüllen. Bei Diplomen, die im Ausland erworben wurden, muss der Bewerber über eine Homologationsbescheinigung verfügen.

..."

Vorverfahren

Die bei der Kommission eingegangenen Beschwerden

41 Die Kommission erhielt zahlreiche Beschwerden, wonach die zuständigen spanischen Behörden, d. h. das Ministerio de Fomento (Ministerium für Infrastrukturen und Verkehr), sich weigerten, auf das Königliche Dekret Nr. 1665/1991 gestützten Anträgen auf Anerkennung von in Italien erlangten beruflichen Qualifikationen als "ingegnere" im Hinblick auf die Ausübung des Berufs eines "ingeniero de caminos, canales y puertos" in Spanien zu entsprechen.

42 Die Beschwerdeführer sind Inhaber des von der Universität Alicante (Spanien) ausgestellten offiziellen Diploms eines "ingeniero técnico en construcciones civiles" im Sinne der Ley Orgánica 6/2001 und des Universitätsdiploms eines "ingeniero civil", das ein von derselben Universität ausgestelltes eigenes Diplom im Sinne der Ley Orgánica 6/2001 darstellt.

43 Gemäß einem zwischen der Universität Alicante und der Università Politecnica delle Marche (Italien) geschlossenen Rahmenabkommen über eine Zusammenarbeit wird das Studium der "ingeniería civil" an der Universität Alicante von der Università Politecnica delle Marche koordiniert und überwacht.

44 Die Università Politecnica delle Marche bestätigte den Beschwerdeführern gemäß diesem Rahmenabkommen die Gleichwertigkeit der beiden genannten spanischen Universitätsdiplome mit dem italienischen Universitätsdiplom eines "ingegnere civile" ("laurea in ingegneria civile") und erteilte ihnen demzufolge ein Diplom eines "ingegnere civile". Nach Erhalt dieses Diploms legten die Beschwerdeführer in Italien das Staatsexamen ab, das ihnen die Befähigung zur Ausübung des Ingenieurberufs verlieh, was sie berechtigt, in diesem Mitgliedstaat den Beruf eines "ingegnere civile" auszuüben.

45 Anschließend beantragten die Beschwerdeführer beim spanischen Ministerio de Fomento, ihre in Italien erworbenen beruflichen Qualifikationen anzuerkennen, um in Spanien den Beruf eines "ingeniero de caminos, canales y puertos" ausüben zu können. Das Ministerium wies die Anträge mit der Begründung zurück, dass die Beschwerdeführer ihre gesamte Universitätsausbildung in Spanien absolviert hätten und dass demzufolge weder das Königliche Dekret Nr. 1665/1991 noch die Richtlinie 89/48 anwendbar sei.

46 Außerdem wurde einem der Beschwerdeführer der Zugang zu einer vom spanischen Umweltministerium veranstalteten Prüfung für den internen Aufstieg mit der Begründung verweigert, dass Inhaber ausländischer Diplome diese gemäß der Verordnung MAM/1266/2003 vorher nach dem Königlichen Homologationsdekret anerkennen lassen müssten.

Das Mahnschreiben und die mit Gründen versehene Stellungnahme

47 Die Kommission war der Ansicht, dass die spanische Regelung mit der Richtlinie 89/48 unvereinbar sei, und richtete deshalb am 22. Dezember 2004 ein Mahnschreiben an das Königreich Spanien, auf das die spanischen Behörden am 22. Februar 2005 antworteten.

48 Da der Kommission die Erklärungen der spanischen Behörden nicht ausreichten, richtete sie an das Königreich Spanien am 5. Juli 2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, auf die dieser Mitgliedstaat mit Schreiben vom 20. September 2005 antwortete.

49 Da ihr auch diese Erklärungen nicht genügten, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

Erste Rüge: Keine Anerkennung von Qualifikationen, die in Italien im Anschluss an eine in Spanien erfolgte Ausbildung erworben wurden

50 Mit ihrer ersten Rüge macht die Kommission geltend, dass die Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für eine Anwendung der Richtlinie 89/48 erfüllten und dass die spanischen Behörden daher verpflichtet seien, ihnen den Zugang zum Beruf eines "ingeniero de caminos, canales y puertos" in Spanien zu gewähren. Das Königreich Spanien habe dadurch, dass es ihnen diesen Zugang verweigert habe, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 dieser Richtlinie verstoßen.

51 Dass die Ausbildung der Beschwerdeführer ausschließlich in Spanien erfolgt sei, ändere nichts an diesem Ergebnis. Die Richtlinie 89/48 verlange nicht, dass die Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmestaat erfolge. Aus Art. 1 Buchst. a und b in Verbindung mit den Art. 2 und 3 der Richtlinie 89/48 ergebe sich, dass die Richtlinie anwendbar sei, wenn der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller den betreffenden Beruf ausüben wolle, nicht der sei, in dem das geltend gemachte Diplom ausgestellt worden sei, und zwar unabhängig von dem Ort, an dem die zum Erhalt des Diploms erforderliche Ausbildung absolviert worden sei.

52 Das Königreich Spanien hält diese Rüge für unbegründet, da es zwei fundamentale Gründe gebe, aus denen keine Verpflichtung zur Anerkennung der Diplome der Beschwerdeführer bestehe, wenn eine Person, die um Anerkennung ihrer Diplome ersuche, ihre gesamte Ausbildung in Spanien absolviert habe und die Anerkennung begehre, um den fraglichen Beruf ebenfalls in Spanien auszuüben. Erstens sei die Richtlinie 89/48 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil sich der gesamte maßgebliche Sachverhalt innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats abgespielt habe. Zweitens sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verweisen, wonach eine missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf das Gemeinschaftsrecht nicht zulässig sei.

53 Im Rahmen der Beurteilung dieser Rüge bildet der in Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48 definierte Begriff "Diplom" die Grundlage der in dieser Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome.

54 Vorbehaltlich des Art. 4 der Richtlinie 89/48 ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie jeder Antragsteller, der Inhaber eines "Diploms" im Sinne dieser Richtlinie ist, das ihm die Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Mitgliedstaat erlaubt, berechtigt, diesen Beruf in jedem anderen Mitgliedstaat auszuüben.

55 Bei der Beurteilung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Qualifikationen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das "Diplom" im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48 aus einer Gesamtheit von Befähigungsnachweisen bestehen kann.

56 Sodann ist in Bezug auf die in Art. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/48 genannte Voraussetzung festzustellen, dass die Beschwerdeführer offensichtlich die Voraussetzung erfüllen, wonach der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium an einer Universität absolviert haben muss. Aus den Studiennachweisen, die den Beschwerdeführern von der Universität Alicante ausgestellt wurden, ergibt sich nämlich, dass diese ein fünfjähriges postsekundäres Studium absolviert haben.

57 Hinsichtlich der in Art. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 89/48 genannten Voraussetzung ist außerdem festzustellen, dass sich aus den Anlagen zur Klageschrift ergibt, dass den Beschwerdeführern von der Universitá Politecnica delle Marche das Diplom eines "ingegnere civile" ("laurea in ingegneria civile") erteilt wurde, das auf der Gleichwertigkeit der von ihnen an der Universität Alicante absolvierten Studien mit denen beruht, die zu diesem Diplom führen. Aus dem Erwerb dieses Diploms und dem Bestehen des italienischen Staatsexamens, woraufhin den Beschwerdeführern die Befähigung zur Ausübung des Ingenieurberufs verliehen wurde, folgt, dass sie die beruflichen Qualifikationen besitzen, die für den Zugang zu einem in Italien reglementierten Beruf erforderlich sind.

58 Schließlich besteht kein Zweifel, dass jeder der fraglichen Befähigungsnachweise von einer gemäß den spanischen und italienischen Rechtsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt wurde, so dass die Voraussetzung des Art. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie 89/48 erfüllt ist.

59 Daher ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer Inhaber von "Diplomen" im Sinne von Art. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie 89/48 sind und demzufolge nach Art. 3 der Richtlinie vorbehaltlich etwaiger Ausgleichsmaßnahmen berechtigt sind, in Spanien den Beruf auszuüben, den sie aufgrund dieser Diplome in Italien ausüben dürfen.

60 Entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien ist der Richtlinie 89/48 keine Bedingung zu entnehmen, wonach die Betroffenen ihre Ausbildung ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Spanien hätten absolvieren müssen.

61 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 89/48 verpflichtet ist, jedenfalls als Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Diploms erfüllt sind, die von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen anzuerkennen. Demzufolge kann der Aufnahmemitgliedstaat nicht prüfen, auf welcher Grundlage diese Bescheinigungen ausgestellt wurden; er hat jedoch die Möglichkeit, Kontrollen hinsichtlich derjenigen Voraussetzungen in Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48 durchzuführen, die in Ansehung des Wortlauts dieser Bescheinigungen offenbar nicht bereits erfüllt sind.

62 Außerdem sieht die Definition des Begriffs "Diplom" in Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48 zwar bestimmte Vorbehalte in Bezug auf die Geltung dieser Richtlinie für in Drittstaaten erworbene Qualifikationen vor, doch ordnen weder Art. 1 Buchst. a noch eine andere Vorschrift der Richtlinie irgendeine Beschränkung hinsichtlich des Mitgliedstaats an, in dem ein Antragsteller seine beruflichen Qualifikationen erworben haben muss.

63 Aus Art. 1 Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie ergibt sich nämlich ausdrücklich, dass es ausreicht, wenn die Ausbildung "überwiegend in der Gemeinschaft" absolviert wurde. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass dieser Ausdruck sowohl eine Ausbildung, die in vollem Umfang in dem Mitgliedstaat erworben wurde, der den betreffenden Befähigungsnachweis ausgestellt hat, als auch eine teilweise oder in vollem Umfang in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Ausbildung abdeckt (Urteil vom 29. April 2004, Beuttenmüller, C-102/02, Slg. 2004, I-5405, Randnr. 41).

64 Außerdem wäre eine solche Beschränkung durch nichts gerechtfertigt, da es für die Entscheidung über die Geltung der Richtlinie 89/48 maßgeblich darauf ankommt, ob der Antragsteller befugt ist, einen reglementierten Beruf in einem Mitgliedstaat auszuüben. Nach der mit der Richtlinie geschaffenen Regelung wird ein Diplom nämlich nicht aufgrund des Wertes anerkannt, der der damit bescheinigten Ausbildung innewohnt, sondern weil es in dem Mitgliedstaat, in dem es ausgestellt oder anerkannt worden ist, den Zugang zu einem reglementierten Beruf eröffnet (Urteile Beuttenmüller, Randnr. 52, und vom 19. Januar 2006, Colegio, C-330/03, Slg. 2006, I-801, Randnr. 19).

65 Die in der Richtlinie 89/48 vorgesehene allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome beruht nämlich auf dem gegenseitigen Vertrauen, das die Mitgliedstaaten den von ihnen gewährten beruflichen Qualifikationen entgegenbringen. Diese Regelung stellt im Kern eine Vermutung auf, wonach die Qualifikationen eines Antragstellers, der zur Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Mitgliedstaat befugt ist, für die Ausübung desselben Berufs in den anderen Mitgliedstaaten ausreichen.

66 Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführer ordnungsgemäß befugt sind, in Italien den reglementierten Beruf des Ingenieurs auszuüben.

67 Da die Beschwerdeführer die Befähigung erhalten haben, den fraglichen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie die Ausübung dieses Berufs beantragt haben, kann ihre Situation nicht als rein intern qualifiziert werden. Daher ist die insoweit auf das Urteil vom 2. Juli 1998, Kapasakalis u. a. (C-225/95 bis C-227/95, Slg. 1998, I-4239, Randnrn. 18 und 19), gestützte Argumentation des Königreichs Spanien zurückzuweisen. Wie die Kommission bemerkt, war der Gerichtshof in diesem Urteil der Auffassung, dass die Richtlinie 89/48 nicht anwendbar war, da die Kläger der Ausgangsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat weder gearbeitet noch studiert, noch ein Diplom erworben hatten.

68 Das Königreich Spanien vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass die Anwendung der Richtlinie 89/48 zur Folge hätte, dass es möglich wäre, die in der Ley Orgánica 6/2001 getroffene Unterscheidung zwischen offiziellen Diplomen und eigenen Diplomen durch eine bloße Privatvereinbarung zwischen zwei Universitäten zu umgehen, wonach eine Universität eines anderen Mitgliedstaats die von einer spanischen Universität ausgestellten eigenen Diplome ohne Weiteres anerkenne. Das Diplom eines "ingegnere civile", auf das sich die Beschwerdeführer beriefen, sei kein offizielles Diplom, sondern lediglich ein eigenes Diplom der Universität Alicante, das nach der Ley Orgánica 6/2001 nicht die Wirkungen habe, die den offiziellen Diplomen nach den gesetzlichen Vorschriften zukämen, und das deshalb für akademische oder berufliche Zwecke in Spanien keine Bedeutung habe. Die von den Beschwerdeführern in Spanien erworbenen Studiennachweise erlaubten es folglich nicht, in diesem Mitgliedstaat den Beruf eines "ingeniero de caminos, canales y puertos" auszuüben. Wenn sich daher die Beschwerdeführer, die ihre gesamten Studien in Spanien absolviert hätten, auf die Richtlinie 89/48 beriefen, um dennoch Zugang zu diesem Beruf zu erlangen, sei dies als betrügerisch oder missbräuchlich einzustufen.

69 Dazu ist festzustellen, dass die Angehörigen eines Mitgliedstaats sicher nicht versuchen dürfen, sich der Anwendung ihres nationalen Rechts unter Missbrauch der durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Erleichterungen zu entziehen. Sie können sich nicht missbräuchlich oder betrügerisch auf Gemeinschaftsvorschriften berufen (Urteile vom 7. Februar 1979, Knoors, 115/78, Slg. 1979, 399, Randnr. 25, vom 3. Oktober 1990, Bouchoucha, C-61/89, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14, vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 24, und vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 35).

70 Auch wenn die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen können, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren, haben sie jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten (Urteil Centros, Randnr. 25).

71 Die mit der Richtlinie 89/48 eingeführte allgemeine Anerkennungsregelung soll es Angehörigen eines Mitgliedstaats, die befugt sind, einen reglementierten Beruf in einem Mitgliedstaat auszuüben, gerade ermöglichen, Zugang zu diesem Beruf in anderen Mitgliedstaaten zu erhalten.

72 Damit kann es für sich allein keine missbräuchliche Ausnutzung der mit der Richtlinie 89/48 eingeführten allgemeinen Anerkennungsregelung darstellen, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der einen reglementierten Beruf ausüben möchte, dafür den von ihm bevorzugten Mitgliedstaat wählt. Das Recht der Angehörigen eines Mitgliedstaats, den Mitgliedstaat zu wählen, in dem sie ihre beruflichen Qualifikationen erwerben wollen, folgt nämlich im Binnenmarkt unmittelbar aus den vom EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten.

73 Nach alledem ist das Königreich Spanien vorbehaltlich etwaiger Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48 verpflichtet, die italienischen Ingenieursdiplome nicht nur dann anzuerkennen, wenn die Ausbildung für deren Erwerb ganz oder teilweise in Italien absolviert wurde, sondern auch, wenn die Diplome von den zuständigen italienischen Stellen am Ende einer in vollem Umfang in Spanien erfolgten Ausbildung ausgestellt werden.

74 Wie dem auch sei, bezieht sich, wie das Königreich Spanien in seiner Klagebeantwortung feststellt, die erste Rüge der Kommission entgegen dem Antrag der vorliegenden Vertragsverletzungsklage in Wirklichkeit nicht auf eine kategorische Weigerung der zuständigen spanischen Behörden, alle italienischen Qualifikationen für den Ingenieurberuf anzuerkennen, sondern allein auf eine Weigerung, Qualifikationen für den Ingenieurberuf anzuerkennen, die in Italien aufgrund einer allein in Spanien erfolgten Universitätsausbildung erworben wurden. Der Tenor des vorliegenden Urteils ist daher dementsprechend zu beschränken.

Zweite Rüge: Erfordernis einer Homologation der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Befähigungsnachweise für die Zulassung zu den Prüfungen für einen internen Aufstieg im spanischen öffentlichen Dienst

75 Mit ihrer zweiten Rüge wendet sich die Kommission dagegen, dass nach den Verordnungen MAM/1266/2003 und APU/423/2005 für Beförderungen in der allgemeinen Staatsverwaltung eine Homologation jedes ausländischen Diploms vorgeschrieben sei. Dieses Erfordernis verstoße gegen Art. 3 der Richtlinie 89/48, der ebenso für die Ausübung eines reglementierten Berufs wie für den Zugang zu diesem gelte.

76 Übe ein Angehöriger eines Mitgliedstaats in der allgemeinen Staatsverwaltung den Ingenieurberuf aus, müssten daher die Bedingungen für die Ausübung dieses Berufs die Beförderungsmöglichkeiten und demzufolge die Kriterien für die Teilnahme an internen Ausleseverfahren einschließen. Aufgrund des Erfordernisses einer Homologation des Diploms seien der interne Aufstieg und letztlich die Ausübung dieses Berufs für Angehörige eines Mitgliedstaats, die das in einem anderen Mitgliedstaat verlangte Diplom besäßen, schwerer als für Inhaber des in Spanien verlangten Diploms.

77 Das Königreich Spanien trägt vor, da jeder Beamte in der öffentlichen Verwaltung grundsätzlich auf verschiedenen Arten von Dienstposten verwendet werden könne, würden die Dienstposten nicht nach einer bestimmten beruflichen Qualifikation, sondern nach akademischen Graden besetzt, d. h. nach dem Doktorat, dem Magister oder dem Diplom eines Ingenieurs oder eines Architekten. Die Entscheidung über die Anerkennung, die den Zugang zu einem reglementierten Beruf ermögliche, gebe keinen Hinweis auf das Niveau des erforderlichen akademischen Grades. Unter diesen Umständen sei eine Homologation geboten, um den akademischen Grad eines Bewerbers, der seine Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat erworben habe, zu bestimmen.

78 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann eine öffentliche Einrichtung eines Mitgliedstaats, die verpflichtet ist, die Vorschriften der Richtlinie 89/48 zu beachten, dann, wenn diese Richtlinie anwendbar ist, keine Homologation der Befähigungsnachweise eines Bewerbers durch die zuständigen nationalen Stellen als Vorbedingung für den Zugang zu dem betreffenden Beruf mehr verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Fernández de Bobadilla, C-234/97, Slg. 1999, I-4773, Randnr. 27, und vom 14. Juli 2005, Peros, C-141/04, Slg. 2005, I-7163, Randnr. 35).

79 Art. 3 der Richtlinie 89/48 gebietet, wie die Kommission hervorhebt, dass Diplome, die in einem bestimmten Mitgliedstaat ausgestellt werden, ihrem Inhaber nicht nur den Zugang zu einem reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ermöglichen, sondern auch, dass er diesen Beruf dort unter denselben Bedingungen wie die Inhaber inländischer Diplome ausüben kann.

80 Demzufolge ist es Sache der nationalen Behörden, sich zu vergewissern, dass Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen beruflichen Qualifikation dieselben Beförderungsmöglichkeiten haben wie die Inhaber der gleichwertigen inländischen beruflichen Qualifikation. Auch wenn der Beruf des "ingeniero de caminos, canales y puertos" in Spanien für gewöhnlich von Inhabern eines spanischen Diploms ausgeübt wird, das nach fünf Studienjahren erworben wird, müssen folglich dem Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Diploms, das ihn befähigt, denselben Beruf - gegebenenfalls nachdem für ihn Ausgleichsmaßnahmen angeordnet wurden - in Spanien auszuüben, dieselben Aufstiegsmöglichkeiten wie den Inhabern dieses spanischen Diploms zugestanden werden. Diese Erwägungen sind unabhängig von der Zahl der Studienjahre, die von dem Betroffenen für den Erwerb des fraglichen Diploms verlangt wurden.

81 Sobald nämlich ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Diplom gemäß der Richtlinie 89/48 gegebenenfalls nach Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen anerkannt worden ist, verleiht es die gleichen beruflichen Qualifikationen wie das gleichwertige spanische Diplom. Wollte man unter diesen Umständen dem Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Diploms allein deshalb nicht dieselben Aufstiegsmöglichkeiten wie den Inhabern des entsprechenden spanischen Diploms einräumen, weil sein Diplom nach einer kürzeren Ausbildungszeit erworben wurde, so liefe das darauf hinaus, die Inhaber eines Diploms eines anderen Mitgliedstaats allein aufgrund der Tatsache zu benachteiligen, dass sie gleichwertige Qualifikationen schneller erlangt haben.

82 Das Erfordernis einer Homologation ist demzufolge zumindest insoweit mit Art. 3 der Richtlinie 89/48 unvereinbar, als es eine Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen für einen internen Aufstieg darstellt, und dies auch in Bezug auf Bewerber, die nur ein Diplom geltend machen, das in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt und gemäß der Richtlinie 89/48 anerkannt wurde.

83 Nach alledem ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/48, insbesondere Art. 3, verstoßen hat, dass es

- die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen eines Ingenieurs, die in Italien aufgrund einer nur in Spanien erfolgten Universitätsausbildung erworben worden sind, verweigert hat und

- die Zulassung zu den Prüfungen für einen internen Aufstieg im öffentlichen Dienst bei Ingenieuren, die ihre beruflichen Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, von der akademischen Anerkennung dieser Qualifikationen abhängig gemacht hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

84 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung, insbesondere Art. 3, verstoßen, dass es

- die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen eines Ingenieurs, die in Italien aufgrund einer nur in Spanien erfolgten Universitätsausbildung erworben worden sind, verweigert hat und

- die Zulassung zu den Prüfungen für einen internen Aufstieg im öffentlichen Dienst bei Ingenieuren, die ihre beruflichen Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, von der akademischen Anerkennung dieser Qualifikationen abhängig gemacht hat.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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