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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: C-287/02
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, Verordnung Nr. 1258/1999


Vorschriften:

EGV Art. 230
Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik Art. 1 Abs. 2 Buchst. b
Verordnung Nr. 1258/1999 Art. 2 Abs. 2
Verordnung Nr. 1258/1999 Art. 7 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 9. Juni 2005. - Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 2001 - Anwendungsmodalitäten. - Rechtssache C-287/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-287/02

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 9. August 2002,

Königreich Spanien, vertreten durch L. Fraguas Gadea als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Niejahr und S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, J.P. Puissochet, S. von Bahr und J. Malenovský (Berichterstatter),

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Januar 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit seiner Klageschrift beantragt das Königreich Spanien die Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/461/EG der Kommission vom 12. Juni 2002 über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Haushaltsjahr 2001 finanzierten Ausgaben (ABl. L 160, S. 28, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), soweit sie diesen Mitgliedstaat betrifft.

Rechtlicher Rahmen

2. Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103, im Folgenden: Grundverordnung) sieht in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 2 vor, dass die Abteilung Garantie des EAGFL die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation dieser Märkte vorgenommen werden.

3. Die neunte Begründungserwägung der Grundverordnung lautet:

Es sind zwei Arten von Entscheidungen vorzusehen, von denen sich die erste auf den Abschluss der Rechnungen der Abteilung Garantie des Fonds und die zweite auf die Konsequenzen einschließlich der finanziellen Berichtigungen bezieht, die sich aus den Prüfungen der Übereinstimmung der Ausgaben mit den Gemeinschaftsvorschriften ergeben.

4. In Bezug auf die erste Art von Entscheidungen, die den Abschluss betreffen, verpflichtet Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vor dem 30. April des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres die Rechnungen der Zahlstellen auf der Grundlage der Auskünfte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung abzuschließen. Nach der letztgenannten Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen, die sich auf die von der Abteilung Garantie vorfinanzierten Maßnahmen beziehen, mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften sowie eine Bescheinigung über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der übermittelten Rechnungen übermitteln.

5. Nach Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Grundverordnung muss sich ferner die Rechnungsabschlussentscheidung auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der übermittelten Rechnungen beziehen, und sie greift einer späteren Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 4 nicht vor.

6. In Bezug auf die zweite Art von Entscheidungen, die sich auf die Konformität beziehen, bestimmt Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung, dass die Kommission entscheidet, welche Ausgaben von der... gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind.

7. Artikel 7 Absatz 4 legt auch in den Unterabsätzen 2 und 3 das Verfahren für Entscheidungen über den Ausschluss von der Finanzierung fest. Nach diesem Verfahren werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien, zu einem Einvernehmen über das weitere Vorgehen zu gelangen, wird kein Einvernehmen erzielt, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Einleitung eines Verfahrens beantragen, um die jeweiligen Standpunkte innerhalb von vier Monaten miteinander in Einklang zu bringen.

8. Die Grundverordnung hebt mit ihrem Artikel 16 Absatz 1 die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) auf und ersetzt sie. Nach Artikel 16 Absatz 2 gelten die Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf die Grundverordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang I der Grundverordnung zu lesen. Nach Artikel 20 Absatz 2 gilt die Grundverordnung für die ab dem 1. Januar 2000 getätigten Ausgaben.

9. Die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 (ABl. L 273, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung) sieht in Artikel 4 vor, dass die Mitgliedstaaten für den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung der Kommission bis zum 10. Februar des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, die Jahresrechnungen über die Ausgaben zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, sowie die von den einzelnen Dienststellen oder Zahlstellen erstellten Berichte und ferner die Bescheinigungen und Berichte der bescheinigenden Stellen übermitteln.

10. Nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung bestimmt die Rechnungsabschlussentscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung die vom EAGFL zur Finanzierung anzuerkennenden Ausgaben, die während des betreffenden Haushaltsjahres von dem jeweiligen Mitgliedstaat getätigt wurden, auf der Grundlage der übermittelten Abschlüsse und der Kürzungen und Aussetzungen von Vorschüssen für dasselbe Haushaltsjahr, wobei diese Entscheidung einer späteren Entscheidung über die Übereinstimmung der Ausgaben mit den Gemeinschaftsvorschriften gemäß Artikel 7 Absatz 4 nicht vorgreift. Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung lautet:

Die sich aus der obigen Entscheidung ergebenden Beträge, die entweder dem Mitgliedstaat zu erstatten oder anzulasten sind, werden durch Abzug der für das betreffende Haushaltsjahr geleisteten Vorschüsse von den Gesamtausgaben gemäß dem ersten Unterabsatz ermittelt. Diese Beträge werden durch Verminderung bzw. Erhöhung der Vorschüsse des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rechnungsabschlussentscheidung rechtswirksam wurde, berücksichtigt.

11. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung teilt [d]ie Kommission... den betroffenen Mitgliedstaaten vor dem 31. März des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, die Ergebnisse ihrer Überprüfungen der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zusammen mit etwaigen Änderungsvorschlägen mit.

12. Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung lautet wie folgt:

Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und gibt die zu treffenden Korrekturmaßnahmen an, die künftig die Beachtung der vorgenannten Vorschriften sicherstellen sollen.

Diese Mitteilung muss auf die vorliegende Verordnung Bezug nehmen. Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten....

Nach Ablauf dieser Frist führt die Kommission bilaterale Besprechungen. Beide Parteien versuchen einvernehmlich, die zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen, die Schwere des Verstoßes und den der Europäischen Union entstandenen finanziellen Schaden zu schätzen. Nach Abschluss dieser Besprechungen und nach Ablauf einer Frist, die die Kommission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat nach den bilateralen Besprechungen der Mitteilung zusätzlicher Angaben setzt, oder wenn der Mitgliedstaat der betreffenden Aufforderung in der gesetzten Frist nicht nachkommt, teilt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerung... förmlich mit. Unbeschadet von Unterabsatz 4 dieses Absatzes legt sie in dieser Mitteilung die Ausgaben fest, die sie gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 auszuschließen beabsichtigt.

Der Mitgliedstaat setzt die Kommission schnellstmöglich über die von ihm zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften getroffenen Korrekturmaßnahmen und über das Datum ihrer tatsächlichen Anwendung in Kenntnis. In Anwendung von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 beschließt die Kommission gegebenenfalls den Ausschuss der wegen der Nichteinhaltung der Gemeinschaftsvorschriften in Frage stehenden Ausgaben bis zur tatsächlichen Anwendung der Korrekturmaßnahmen.

Sachverhalt und Verfahren

13. Nachdem der Kommission die Jahresrechnungen mit den von den spanischen Zahlstellen geleisteten Zahlungen für das Haushaltsjahr 2001 zugegangen waren, teilte sie den spanischen Behörden das Ergebnis ihrer Prüfungen mit Schreiben vom 27. März 2002 mit. Sie gab an, dass dieses Schreiben eine Mitteilung im Sinne sowohl von Artikel 7 Absatz 2 als auch von Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung darstelle, und führte aus, sie schlage den Jahresabschluss für mehrere Zahlstellen einschließlich derjenigen für Navarra vor dem 30. April 2002 vor. Dagegen schlage sie nicht den Jahresabschluss der Zahlstellen des Fondo español de garantía agraria (FEGA) für Kastilien-La Mancha, die Balearen, Rioja und das Baskenland vor. In einer Anlage zu diesem Schreiben war jeweils der Charakter der Prüfungen und der zusätzlichen Angaben erwähnt, die vor einem Vorschlag eines Abschlusses erforderlich waren, ferner die Ergebnisse der Prüfungen der Kommission.

14. Am 19. April 2002 verteilte die Kommission bei einer Sitzung des in Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehenen EAGFL-Ausschusses, an der die spanischen Behörden teilnahmen, einen Zusammenfassenden Bericht mit den Ergebnissen ihrer Prüfungen (im Folgenden: Zusammenfassender Bericht) und einen Entwurf einer Rechnungsabschlussentscheidung.

15. Mit Schreiben vom 22. April 2002 nahmen die spanischen Behörden gegenüber der Kommission zu diesem Entscheidungsentwurf und zum Zusammenfassenden Bericht Stellung.

16. Mit Schreiben vom 25. April 2002 übermittelten die spanischen Behörden der Kommission ihre Stellungnahmen zu den Jahresrechnungen der Zahlstelle für Kastilien-La Mancha und stützten sich dafür auf ein u. a. von der bescheinigenden Stelle am 23. April 2002 in Beantwortung des Entscheidungsentwurfs der Kommission erstelltes Dokument (im Folgenden: Dokument zum Entscheidungsentwurf), das sich sowohl auf den Rechnungsabschluss als auch auf das laufende Konformitätsverfahren bezog. Die spanischen Behörden machten geltend, dass die bescheinigende Stelle der Ansicht sei, hinreichende Garantien dafür erhalten zu haben, dass die Rechnungen vollständig, genau und sachlich richtig seien. Die von der Kommission vorgeschlagene Berichtigung dürfe im Übrigen nicht die Ausgleichszulagen einbeziehen, sondern müsse sich auf die für den Anbau von bewässertem Mais gewährten Beihilfen beschränken. Daher müsse die Berichtigung auf 17 855 Euro und nicht auf 1 831 526,08 Euro festgesetzt werden.

17. Am 11. Juni 2002 sandten die spanischen Behörden der Kommission Unterlagen über die Rechnungen der Zahlstelle für Navarra.

18. Am 12. Juni 2002 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung. Diese Entscheidung, die Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung zur Grundlage hat, enthielt den Rechnungsabschluss für alle spanischen Zahlstellen mit Ausnahme der Zahlstellen des FEGA und des Baskenlandes, ferner enthielt sie Änderungen an den abgeschlossenen Rechnungen.

19. Später übermittelten die spanischen Behörden der Kommission weitere Unterlagen und machten weiterhin Argumente zu den Sachfragen im Rahmen des Verfahrens geltend, das dem Erlass der Konformitätsentscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung vorangeht.

20. Mit der vorliegenden Klage beantragt das Königreich Spanien die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie Änderungen enthält, mit denen die Fehler bei den Rechnungen der Zahlstelle für Kastilien-La Mancha, Navarra und das Baskenland (im Folgenden: betroffene Zahlstellen) berichtigt werden sollten. Ferner beantragt es, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21. Die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen und dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Zur Klage

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Durchführungsverordnung

Vorbringen der Parteien

22. Mit ihrem ersten Klagegrund macht die spanische Regierung geltend, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung erlassen habe, ohne dass in Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung vorgesehene kontradiktorische Verfahren einzuhalten. Im Einzelnen habe die Kommission diese Bestimmung dadurch verletzt, dass sie die Entscheidung erlassen habe, ohne die Antwort der spanischen Behörden auf die Mitteilung des Entscheidungsentwurfs abzuwarten, ohne diese zu einer bilateralen Besprechung einzuladen, um die Schwere der beanstandeten Zuwiderhandlung zu schätzen, und ohne es ihnen zu ermöglichen, gegebenenfalls die Einleitung des Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Durch dieses Vorgehen seien die spanischen Behörden unter Verletzung der Verfahrensrechte daran gehindert worden, sich auf Beweismittel zu berufen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, um die getätigten Ausgaben zu rechtfertigen.

23. Die Kommission führt in ihrer Klagebeantwortung aus, dass die auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung erlassene angefochtene Entscheidung in die Phase des Rechnungsabschlusses und nicht in die Phase der in Artikel 7 Absatz 4 vorgesehenen Konformitätsprüfung gehöre. Bevor sie die Rechnungsabschlussentscheidung erlasse, verpflichte Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung sie, dem Mitgliedstaat vorab die Ergebnisse ihrer Prüfungen und jede beabsichtigte Änderung mitzuteilen.

24. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichthofes zu den Entscheidungen der Kommission, mit denen die den Mitgliedstaaten im Rahmen der vom EAGFL finanzierten Ausgaben gewährten monatlichen Vorschüsse gekürzt werden, existiere eine allgemeine Regel, wonach die Kommission nicht befugt sei, bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Mittelbindungen entgegen den Vorschriften der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation vorzunehmen (Urteile vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C342/89, Deutschland/Kommission, Slg. 1991, I5031, Randnr. 14, und in der Rechtssache C346/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I5057, Randnr. 14). Demgemäß sei sie befugt, die Rechnungen der Zahlstellen bis zu ihrer Annahme durch Vornahme von Berichtigungen anzupassen, die vorgeschrieben seien, wenn sie feststelle, dass bestimmte Ausgaben ohne die Beachtung solcher Vorschriften getätigt worden seien.

25. Die angefochtene Entscheidung sei rein vorläufig in dem Sinne, dass die Feststellung der fehlenden Übereinstimmung der in Rede stehenden Ausgaben mit den Gemeinschaftsvorschriften und die endgültige Ablehnung der Gemeinschaftsfinanzierung vom Erlass einer Konformitätsentscheidung abhänge, die zum Abschluss des in den Artikeln 7 Absatz 4 der Grundverordnung und 8 der Durchführungsverordnung vorgesehenen kontradiktorischen Verfahrens gegebenenfalls die bereits vorgenommenen rechnerischen Anpassungen bestätige. Schließlich wendet sich die Kommission gegen das Vorbringen der spanischen Regierung, die Verteidigungsrechte des Königreichs Spanien seien verletzt worden.

26. Die spanische Regierung macht in ihrer Erwiderung zum einen geltend, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 27. März 2002 keine finanzielle Berichtigung, die in der Phase des Rechnungsabschlusses der betroffenen Zahlstellen vorzunehmen sei, erwähne, und dass die von der Finanzierung auszuschließenden Kosten im Zusammenfassenden Bericht und im entsprechenden Entscheidungsentwurf der Kommission, die in der Sitzung des EAGFL-Ausschusses vom 19. April 2002 erörtert worden seien, nicht beziffert worden seien. Auch gebe es den Zusammenfassenden Bericht nicht in spanischer Sprache.

27. Unbeschadet der Rechtsprechung, auf die sich die Kommission berufe, dürften ferner die finanziellen Berichtigungen nicht im Rahmen des Rechnungsabschlusses durchgeführt werden. Erstens lägen die Kosten, die ohne Beachtung der Vorschriften der in Rede stehenden gemeinsamen Marktorganisation getätigt worden seien, unterhalb der von der Kommission festgelegten Wesentlichkeitsgrenze. Zweitens seien nach den Feststellungen der bescheinigenden Stellen hinreichende Garantien in Bezug auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen erzielt worden. Drittens beziehe sich die erwähnte Rechtsprechung auf Entscheidungen der Kommission, mit denen monatliche Vorschüsse gekürzt würden und die eine andere Rechtsgrundlage als die angefochtene Entscheidung hätten. Viertens wendet sich die spanische Regierung dagegen, dass eine Rechnungsabschlussentscheidung, die sich nicht auf die Anwendung rechnerischer Berichtigungen beschränke und die nicht nach den hierfür vorgesehenen förmlichen Verfahren erlassen worden sei, einseitig erlassen werde, obwohl das Verfahren zum Erlass der Konformitätsentscheidung bereits eingeleitet worden sei. Schließlich bezeichnet die spanische Regierung die an den Rechnungen der betroffenen Zahlstellen vor Abschluss des zum Erlass der Konformitätsentscheidung führenden Verfahrens vorgenommenen finanziellen Berichtigungen als verfrüht, zumal die angefochtene Entscheidung im Fall der Zahlstelle für das Baskenland den Rechnungsabschluss nicht vorgenommen habe.

28. Die Kommission bestreitet in ihrer Gegenerwiderung, dass die an den Rechnungen der betroffenen Zahlstellen vorgenommenen Berichtigungen verfrüht seien. Die verfügbaren Angaben hätten es erlaubt, allgemeine Schlüsse in Bezug auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigke it der übermittelten Rechnungen zu ziehen, aufgrund deren die dort aufgeführten Ausgaben entweder übernommen oder zurückgewiesen worden seien, wenn sie nicht entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften bestritten worden seien.

29. Im Übrigen stellten die in der Erwiderung der spanischen Regierung erhobenen Einwände in Bezug auf die Mitteilung der Änderungen, die die Kommission an den übermittelten Rechnungen vorzunehmen beabsichtigt habe, im Schreiben vom 27. März 2002 ein neues Vorbringen dar, das für unzulässig erklärt werden müsse. Hilfsweise beantragt die Kommission, dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen.

30. Im vorliegenden Fall werde die Befugnis der Kommission in Zweifel gezogen, Berichtigungen der Jahresrechnungen der Zahlstellen für ungerechtfertigte Ausgaben vorzunehmen, die durch Qualitätsprobleme der Rechnungen und zudem Probleme der Vereinbarkeit mit der geltenden Gemeinschaftsregelung veranlasst seien. Die Zubilligung dieser Befugnis sei auf jeden Fall wesentlich, damit dem Verfahren der jährlichen Rechnungsabschlüsse nicht ein Großteil seines Sinnes genommen werde.

Würdigung durch den Gerichtshof

31. Vorab ist zu prüfen, ob die Kommission befugt ist, finanzielle Berichtigungen an den Jahresrechnungen der Zahlstelle bereits im Stadium ihrer Entscheidung über den Rechnungsabschluss vorzunehmen.

32. Zunächst sieht Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung vor, dass eine solche Entscheidung, die sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der übermittelten Rechnungen bezieht, einer späteren Entscheidung gemäß Absatz 4 dieses Artikels nicht vorgreift, die die von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließenden Ausgaben betrifft, wenn diese nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind. Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung wiederholt diesen Punkt und stellt klar, dass die im jeweiligen Mitgliedstaat nach der letztgenannten Entscheidung anzulastenden Beträge dadurch ermittelt werden, dass der Betrag der für das betreffende Haushaltsjahr geleisteten Vorschüsse von den für dasselbe Jahr anerkannten Ausgaben abgezogen wird. Daraus folgt, dass die Kommission beim Erlass der Rechnungsabschlussentscheidung die Konsequenzen aus den bei der Qualität der übermittelten Rechnungen entdeckten Mängeln unabhängig von der in Artikel 7 Absatz 4 vorgesehenen Konformitätsentscheidung ziehen kann.

33. Sodann können nach Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung Änderungen aufgrund der Überprüfungen der Jahresrechnungen vor dem Abschluss vorgeschlagen werden, sofern die entsprechenden Entwürfe dem betroffenen Mitgliedstaat vor dem 31. März des Jahres übermittelt werden, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt. In diesem Zusammenhang geht aus dem Schreiben vom 27. März 2002 und seiner Anlage hervor, dass die vorgeschlagenen Berichtigungen in Bezug auf die Jahresrechnungen der Zahlstellen für Kastilien-La Mancha und das Baskenland dem Königreich Spanien mitgeteilt wurden.

34. Schließlich ist die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht befugt, bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Mittelbindungen entgegen den Vorschriften der fraglichen gemeinsamen Marktorganisation vorzunehmen, und diese Regel gilt allgemein (Urteile Deutschland/Kommission, Randnrn. 14 und 15, sowie Italien/Kommission, Randnrn. 14 und 15).

35. Nach allem ist die Kommission, wenn sie feststellt, dass die Rechnungen der Zahlstellen Ausgaben enthalten, die entgegen den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, die die betreffende gemeinsame Marktorganisation regeln, befugt, daraus sämtliche Konsequenzen zu ziehen und damit finanzielle Berichtigungen an den Jahresrechnungen der Zahlstellen bereits im Stadium ihrer Entscheidung über den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung vorzunehmen.

36. Da es zu den Zuständigkeiten der Kommission gehört, solche Berichtigungen im Rahmen der Rechnungsabschlussentscheidung vorzunehmen, ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Verteidigungsrechte des Königreichs Spanien gewahrt worden sind, was die spanische Regierung ausdrücklich bestreitet.

37. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die deren Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. Urteile vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a, Slg. 1996, I5373, Randnr. 21, und vom 21. September 2000 in der Rechtssache C462/98 P, Mediocurso/Kommission, Slg. 2000, I7183, Randnr. 36).

38. Im vorliegenden Fall genügt die den spanischen Behörden eingeräumte Möglichkeit, ihren Standpunkt zu den Entwürfen eines Rechnungsabschlusses sowohl während des Schriftwechsels zwischen ihnen und der Kommission als auch in der Sitzung des EAGFL-Ausschusses vom 19. April 2002, die dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorausgingen, vorzutragen, den grundlegenden Erfordernissen der Wahrung der Verteidigungsrechte.

39. Das Vorbringen der spanischen Regierung, wonach die Kommission eine bilaterale Sitzung hätte einberufen und gegebenenfalls dem Königreich Spanien erlauben müssen, die Einleitung des Schlichtungsverfahrens zu beantragen, ist zurückzuweisen. Denn das in Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung vorgesehene Verfahren für die endgültige Festlegung der vorzunehmenden Berichtigungen war zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat seine Klage erhoben hat, noch nicht abgeschlossen. Daher ist dieses Vorbringen für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung unerheblich.

40. In Bezug auf die von der spanischen Regierung in ihrer Erwiderung erhobenen Einwände, die Kommission habe es in ihrem Schreiben vom 27. März 2002 unterlassen, ihr die im Rahmen des Rechnungsabschlusses beabsichtigten finanziellen Berichtigungen mitzuteilen, ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift den Hauptklagegrund eines Verstoßes gegen die Durchführungsverordnung enthält, mit dem gerügt wird, dass das in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vorgesehene komplexe kontradiktorische Verfahren nicht befolgt worden sei. Diese Einwände, die nicht dieses kontradiktorische Verfahren betreffen, können daher nicht diesem Klagegrund zugeordnet werden und sind somit als neuer Klagegrund zu betrachten, der erstmals im Verfahrensabschnitt der Erwiderung geltend gemacht worden ist.

41. Im vorliegenden Fall hat sich jedoch im Laufe des Verfahrens nichts Neues ergeben, was es rechtfertigte, dass die spanische Regierung einen solchen Klagegrund verspätet vorbringt, obwohl sie die Möglichkeit gehabt hätte, ihn in der Klageschrift vorzutragen. Daher ist dieser Klagegrund gemäß Artikel 42 § 2 Unterabsatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zurückzuweisen. Das Gleiche gilt für die Rüge des Fehlens einer spanischen Fassung des Zusammenfassenden Berichts, da diese Rüge erstmals im Verfahrensabschnitt der Erwiderung erhoben worden ist.

42. Nach allem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten, hilfsweise vorgetragenen Klagegrund: Unrichtigkeit des in Anhang I der angefochtenen Entscheidung festgesetzten anzulastenden Betrages

43. Die spanische Regierung macht für den Fall, dass der Gerichtshof keine Verletzung des Verfahrens über die bei den Rechnungen der betreffenden Zahlstellen vorgenommene Berichtigung feststelle, geltend, dass in Bezug auf die Rechnungen der Zahlstelle für Kastilien-La Mancha die finanzielle Berichtigung in Anhang I der angefochtenen Entscheidung sowohl dem Grund als auch der Höhe nach unrichtig sei.

Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes, der die Richtigkeit der finanziellen Berichtigung betrifft, die an den Rechnungen der Zahlstelle für Kastilien-La Mancha vorgenommen wurde

- Vorbringen der Parteien

44. Die spanische Regierung bestreitet unter Berufung auf die Ausführungen der bescheinigenden Stelle in dem Dokument zum Entscheidungsentwurf die Begründetheit der finanziellen Berichtigung. In diesem Dokument stelle die bescheinigende Stelle fest, dass die einzige in ihrem Prüfungsbericht für die Bescheinigung der Rechnungen für das EAGFL-Haushaltsjahr 2001 (im Folgenden: Bescheinigungsbericht) festgestellte wesentliche Bemerkung, die damit unverzüglich von der Leitung der Zahlstelle geprüft werden müsse, die mangelnde Koordinierung zwischen dem Verwaltungszentrum und der EDV-Abteilung betreffe und sich auf einen finanziellen Fehler beziehe, der auf eine falsche Anwendung des Strafkoeffizienten für Stilllegungen bei bewässertem Mais zurückgehe. Die bescheinigende Stelle sei zum einen der Ansicht, es handele sich um einen Fehler, der in den vorhergehenden Jahren nicht festgestellt worden sei und der nur eine einzige der vielen Haushaltslinien betreffe, die unter der Bezeichnung Ackerkulturen zusammengefasst worden seien, und zum anderen, dass der Fehler systematisch auftrete, was es erlaube, den Mechanismus, der ihn ausgelöst habe, zu ermitteln und daher dessen Folgen genau zu schätzen.

45. Ferner macht die spanische Regierung unter Berufung auf die Leitlinie Nummer 8 der Kommission im Dokument VI/5331/98 Leitlinien für die Bescheinigung der Rechnung der EAGFL-Zahlstellen in Bezug auf die Stichprobenauswahl und Fehlereinschätzung durch die nationalen bescheinigenden Stellen geltend, dass zumindest in der Phase des Rechnungsabschlusses keine finanzielle Berichtigung anzuwenden sei, denn das Ergebnis der Extrapolation der gesamten im Bezugsbericht entdeckten Fehler belaufe sich auf 7 725 640,85 Euro und bleibe damit unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze, die auf 1 % der Gesamtausgaben geschätzt werde. Daher hätte die bescheinigende Stelle die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der von der Zahlstelle für Kastilien-La Mancha übermittelten Rechnungen für das Haushaltsjahr 2001 feststellen können.

46. Die Kommission erläutert in ihren Schriftsätzen die Gründe, aus denen ihre Dienststellen zu dem Ergebnis gelangt seien, dass die Rechnungen der Zahlstelle nicht ohne vorherige Anpassung genehmigt werden dürften. Sie stützt sich hierfür insbesondere auf den Bescheinigungsbericht. Wie die bescheinigende Stelle vergleicht sie die in diesem Bericht enthaltenen Angaben mit denjenigen im Bericht dieser Stelle in Bezug auf die Ergebnisse der Rechnungsprüfung für das vorhergehende Haushaltsjahr.

47. Die Kommission zitiert den Bescheinigungsbericht und führt aus, dass er unter Im gegenwärtigen Haushaltsjahr nicht vollständig berichtigte Bemerkungen eine wesentliche Bemerkung zum Sektor der Ackerkulturen enthalte. Diese beziehe sich auf die Koordinierung zwischen dem Verwaltungszentrum und der EDV-Abteilung zum Zweck der Änderung der Datenverarbeitungsprogramme für die Verwaltung der Beihilfen.

48. Nach den Ausführungen der bescheinigenden Stelle beziehe sich diese wesentliche Bemerkung auf die Bemerkungen zu den beiden Fehlern bei den Rechnungen des vorhergehenden Haushaltsjahres im Bericht dieser Stelle. Der erste sei ein Computerfehler, der zur Zahlung falscher Beträge bei Beihilfen für die Bezieher der Zusatzhilfe für die Erzeugung von Hartweizen in Sondergebieten geführt habe. Der zweite Fehler, für den keine Erklärung gegeben worden sei, stehe im Zusammenhang mit einem Computerprogramm zum Auffinden von Mängeln beim Abgleich der Angaben über die Einhaltung von Mindestoberflächenanforderungen bei für stillgelegt erklärten Grundstücken. Der letztgenannte Fehler habe zu höheren Zahlungen geführt, als sie geschuldet gewesen seien.

49. Dem von der Kommission angeführten Bescheinigungsbericht zufolge deute das Bestehen ähnlicher Mängel bei den Rechnungen für das Haushaltsjahr 2001 darauf hin, dass die Fehler in den Rechnungen für das vorhergehende Haushaltsjahr nicht vor der Erstellung der späteren Rechnungen berichtigt worden seien. Aus diesem Bericht gehe hervor, dass die Fehler zufällig seien. Die Kommission beruft sich auf Fehler in Bezug auf Hartweizen und Schwierigkeiten bei der Änderung der bei der Berechnung der Flächenstilllegungsbeihilfe zu berücksichtigenden Variablen, da eine solche Änderung infolge der Wiederholung von Fehlern bei den Computerprogrammen notwendig geworden sei.

50. Insbesondere habe eine falsche Anwendung der Reduzierung der Stilllegungsfläche im Zusammenhang mit bewässertem Mais zur Zahlung falscher Beträge im Haushaltsjahr 2001 geführt. Gestützt auf den Bescheinigungsbericht führt die Kommission ferner aus, dass die Ergebnisse der Inspektionen nicht richtig in das Computersystem eingegeben worden seien und dass dieses die fehlende Eingabe dieser Ergebnisse nicht entdeckt habe.

- Würdigung durch den Gerichtshof

51. Nach Artikel 7 Absatz 1 bestimmt die Rechnungsabschlussentscheidung die vom EAGFL zur Finanzierung anzuerkennenden Ausgaben, die während des betreffenden Haushaltsjahres in dem jeweiligen Mitgliedstaat getätigt wurden. Daher nimmt die Kommission unvermeidlich eine Schätzung der nicht anerkannten Beträge vor.

52. Ferner erlaubt nach ständiger Rechtsprechung die Grundverordnung der Kommission nur, die Beträge zu Lasten des EAGFL zu übernehmen, die gemäß den in den verschiedenen Agrarsektoren geltenden Vorschriften gezahlt worden sind (vgl. insbesondere Urteile vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 327/85, Niederlande/Kommission, Slg. 1988, 1065, Randnr. 24, vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C197/90, Italien/Kommission, Slg. 1992, I1, Randnr. 38, und vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C118/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I747, Randnr. 38), und verpflichtet die Kommission, die Finanzierung von Ausgaben abzulehnen, wenn sie Unregelmäßigkeiten feststellt (Urteil vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C157/00, Griechenland/Kommission, Slg. 2003, I153, Randnr. 44).

53. Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung hat die Kommission zum Nachweis eines Verstoßes gegen die Vorschriften der gemeinsamen Agrarmarktorganisation die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen nicht umfassend darzulegen, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (Urteile vom 6. März 2001 in der Rechtssache C278/98, Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I1501, Randnrn. 39 bis 41, Griechenland/Kommission, Randnrn. 15 bis 17, und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C344/01, Deutschland/Kommission, Slg. 2004, I2081, Randnr. 58).

54. Der Gerichtshof hat ferner mehrfach entschieden, dass der betroffene Mitgliedstaat die Feststellungen der Kommission nur dadurch erschüttern kann, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird (Urteil Griechenland/Kommission, Randnr. 18).

55. Im vorliegenden Fall hat die Kommission aussagekräftige Beweise für ihre Zweifel an der Verlässlichkeit der 2001 von den spanischen Behörden durchgeführten Kontrollen vorgelegt. Erstens hat sie angeführt, dass im Haushaltsjahr 2000 begangene Fehler im folgenden Jahr nicht berichtigt worden seien, wozu Fehler aufgrund der Computersysteme gehören, die zur Zahlung falscher Beträge bei Hartweizen und den als stillgelegt erklärten Mindestflächen geführt haben. Sodann hat sie auf der Grundlage des Bescheinigungsberichts zum einen geltend gemacht, dass eine falsche Anwendung der Verringerung der Stilllegungsflächen bei bewässertem Mais zur Zahlung falscher Beträge für das Jahr 2001 geführt habe, nachdem bei der Prüfung der Vorgänge Abweichungen zu Tage getreten seien, und zum anderen, dass die Kontrollen, die die Registrierung der Ergebnisse der Inspektionen gewährleisten sollten, nicht vorgenommen worden seien. Schließlich sind nach Auszügen aus dem Bescheinigungsbericht, die der Klagebeantwortung der Kommission beigefügt sind, diese Kontrollen in verschiedenen Bereichen des Sektors Ackerkulturen unterblieben.

56. Die spanische Regierung hat weder einen Beweis für die Richtigkeit dieser Kontrollen noch für die Unrichtigkeit der Behauptungen der Kommission vorgelegt. Auch hat sie nicht dargetan, dass die im Kontrollsystem für das Haushaltsjahr 2000 entdeckten Fehler berichtigt worden seien, um dieses System für das Jahr 2001 verlässlich zu machen. Die bloße Behauptung, dass der Fehler nur die Haushaltslinie für bewässerten Mais betreffe, genügt nicht den Anforderungen an die dem betreffenden Mitgliedstaat obliegende Beweislast, wie sie in der in Randnummer 54 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung festgelegt worden sind.

57. Ferner ist die Behauptung, dass das Ergebnis der Extrapolation aller festgestellten Fehler unterhalb der in der Leitlinie Nummer 8 der Kommission festgelegten Wesentlichkeitsgrenze liege, nicht haltbar, denn diese Leitlinie bezieht sich auf die Stichprobenauswahl und Fehlereinschätzung durch die nationalen Rechnungsprüfungseinrichtungen. Sie kann der Zuständigkeit der Kommission nicht entgegenstehen, Änderungen an den Jahresrechnungen in der Phase der Entscheidung über deren Abschluss vorzunehmen.

58. Nach allem ist das Vorbringen der Kommission geeignet, ernsthafte und vernünftige Zweifel in Bezug auf die Ergebnisse der Kontrollen zu begründen, die die spanischen Behörden durchgeführt haben; diese haben dieses Vorbringen nicht schlüssig widerlegt. Somit war die Kommission berechtigt, einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften betreffend EAGFL-Ausgaben festzustellen und, vorbehaltlich der Frage der Schätzung der zu Unrecht getätigten Ausgaben, eine finanzielle Berichtigung vorzunehmen.

59. Daher ist der erste Teil der zweiten Rüge, die die spanische Regierung zur Stützung ihrer Klage vorträgt, zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil der zweiten Rüge, der die Berechnung der an den Rechnungen der Zahlstelle für Kastilien-La Mancha vorgenommenen finanziellen Berichtigung betrifft

- Vorbringen der Parteien

60. Erstens macht die spanische Regierung geltend, dass sich die finanzielle Berichtigung nur auf die Linie der Ackerkulturen beziehen dürfe, bei der der Fehler aufgetreten sei, der auf die mangelnde Koordinierung zwischen den Diensten zurückzuführen sei, nämlich die Linie für die Flächenstilllegung bei bewässertem Mais, auf der der Berichtigungsvorschlag der Kommission beruhe.

61. Die Kommission erwidert, dass wegen des Zufallscharakters der Stichprobe das Problem der Koordinierung zwischen den Diensten zu verschiedenen Arten von Fehlern führen könne. Durch die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen den entdeckten Fehlern in den Haushaltsjahren 2000 und 2001 habe die bescheinigende Stelle auf diese Weise bestätigt, dass das Koordinierungsproblem nicht nur bewässerten Mais, sondern auch Hartweizen bzw. die für stillgelegt erklärte Mindestfläche betroffen habe.

62. Zweitens macht die spanische Regierung geltend, dass selbst dann, wenn man, wie die Kommission, den wahrscheinlichsten Wert bei der Extrapolation der zufälligen Fehler bei Ackerkulturen zugrunde lege, sich dieser Betrag auf 1 380 043,53 Euro belaufen habe, denn die von der Kommission durchgeführte Extrapolation schließe die Linie für Ausgleichszulagen ein, die nicht zu den Beihilfen für Ackerkulturen gehöre.

63. Die Kommission bezieht sich in ihrer Gegenerwiderung auf ihre Mitteilung vom 10. Dezember 2002, die als Anlage beigefügt ist, wo es heißt: Tatsächlich hätte die Linie der Ausgleichsentschädigungen bei der Hochrechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese Feststellung ist bei der endgültigen Berichtigung zu berücksichtigen, und macht geltend, dass dies die Vorläufigkeit der Berichtigung der Rechnungen in der angefochtenen Entscheidung belege. Ferner könnten im Rahmen eines Rechnungsabschlussverfahrens keine höheren Anforderungen an die Beweislast gestellt werden als beim zum Erlass der Konformitätsentscheidung, die die vorzunehmenden finanziellen Berichtigungen endgültig festlege, führenden Verfahren.

- Würdigung durch den Gerichtshof

64. Die zur Beweislast von der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Grundsätze sind in den Randnummern 53 und 54 dieses Urteils dargestellt worden. Konkret hat der Gerichtshof in einem Fall, in dem die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse durchgeführter Kontrollen den Betrag der ordnungsgemäß durch den EAGFL getätigten Ausgaben geschätzt hatte, eine solche Einschätzung für zulässig erklärt, wenn der Mitgliedstaat keinen Beweis dafür vorgelegt hat, dass sich die Kommission auf unzutreffende Tatsachen gestützt hat, und auch nicht dargetan hat, dass die aufgedeckten Unregelmäßigkeiten sich auf den Gemeinschaftshaushalt nicht oder deutlich weniger ausgewirkt hätten, als es der Einschätzung der Kommission entsprach (Urteil vom 21. März 2002 in der Rechtssache C130/99, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I3005, Randnrn. 90 und 91).

65. In diesem Zusammenhang schwächt die bloße Behauptung, dass der von den spanischen Behörden begangene Fehler nur bewässerten Mais betreffe, die durch keinerlei Beweis für das Vorliegen eines zuverlässigen und wirksamen Kontrollsystems gestützt wird, nicht die von der Kommission vorgenommene Schätzung.

66. Dagegen ist festzustellen, dass die Kommission nach ihren eigenen, in Randnummer 63 des Urteils wiedergegebenen Ausführungen in der Gegenerwiderung eingeräumt hat, dass sie die Linie der Ausgleichszulage zu Unrecht in ihre Extrapolation aufgenommen habe. Daher ist, wie der Generalanwalt in Nummer 56 seiner Schlussanträge ausführt, festzustellen, dass die Kommission diese Ausgleichszulagen zu Unrecht in die Schätzung des Fehlerbetrags einbezogen hat.

67. Ferner gibt es objektive Anhaltspunkte, die das Vorliegen dieses Fehlers bestätigen. Wie aus der Liste des wahrscheinlichsten Wertes der Fehler hervorgeht, die die bescheinigende Stelle anhand der Rechnungen der Zahlstelle für Kastilien-La Mancha extrapoliert hat - diese Liste ist in den Auszügen aus dem Bescheinigungsbericht enthalten, die der Klagebeantwortung der Kommission beigefügt sind -, sind die Ausgleichszulagen in die durchgeführte finanzielle Berichtigung einbezogen worden.

68. Nach allem ist die angefochtene Entscheidung insoweit rechtswidrig, als sie die Erstattung von Beträgen anordnet, die das Königreich Spanien der Abteilung Garantie des EAGFL nicht schuldet.

69. Da das Königreich Spanien die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Betrages der Ausgleichszulagen beantragt hat, die in die finanzielle Berichtigung an den Rechnungen der Zahlstelle einbezogen worden sind, muss der Gerichtshof über diesen Antrag entscheiden.

70. Obwohl die Kommission ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hat, den begangenen Fehler bei der Festlegung der endgültigen Berichtigung in der Konformitätsentscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung zu berücksichtigen, ist der Gerichtshof verpflichtet, schon in der Phase der Prüfung der angefochtenen Entscheidung sämtliche Konsequenzen aus dieser Unregelmäßigkeit zu ziehen.

71. Daher stellt sich die Frage, ob die gesamte finanzielle Berichtigung für nichtig zu erklären ist, die mit der angefochtenen Entscheidung an den Rechnungen der Zahlstelle für Kastilien-La Mancha vorgenommen worden ist, oder ob eine teilweise Nichtigerklärung dieser Berichtigung angeordnet werden kann.

72. Der von der spanischen Regierung hilfsweise gestellte Antrag auf Entlastung von den Beträgen der Ausgleichszulagen ist so zu verstehen, dass damit die teilweise Nichtigerklärung der an diesen Rechnungen vorgenommenen finanziellen Berichtigungen nur insoweit beantragt wird, als sich diese auf diese Zulagen beziehen.

73. Der Gemeinschaftsrichter ist nicht zur vollständigen Nichtigerklärung einer Entscheidung befugt, wenn die Klägerin nur deren teilweise Nichtigerklärung beantragt. Allerdings ist er auch nicht befugt, die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, wenn diese Entscheidung unteilbar ist.

74. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Betrag der Ausgleichszulagen von der Rechnung über Ackerkulturen trennen lässt und so eine Berichtigung dieser Rechnung möglich ist, die sich nur auf diesen Betrag bezieht.

75. In diesem Zusammenhang erlaubt die Liste des wahrscheinlichsten Wertes der von der bescheinigenden Stelle extrapolierten Fehler, die in den Auszügen aus dem Bescheinigungsbericht enthalten ist, die der Klagebeantwortung der Kommission als Anlage beigefügt sind, die Ermittlung des Fehlers der Kommission anhand der bezifferten Angaben und die getrennte Bestimmung der Beträge, die den beiden Bestandteilen der Berichtigung entsprechen. Somit kann die finanzielle Berichtigung auf den Betrag beschränkt werden, der tatsächlich den Sektor der Ackerkulturen betrifft.

76. Da somit der Betrag der Ausgleichszulagen abtrennbar ist, kann eine teilweise Nichtigerklärung der finanziellen Berichtigung, die durch die angefochtene Entscheidung an den Rechnungen der Zahlstelle für Kastilien-La Mancha vorgenommen worden ist, ausgesprochen werden, ohne dass die gesamte Berichtigung für nichtig zu erklären wäre.

77. Nach allem ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit in ihrem Anhang I in dem dem Königreich Spanien anzulastenden Betrag eine finanzielle Berichtigung der Rechnungen der Zahlstelle für Kastilien-La Mancha in Höhe des Betrages der Ausgleichszulagen enthalten ist, und zum anderen ist die Klage im Übrigen abzuweisen.

Kosten

78. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof die Kosten jedoch teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da das Königreich Spanien mit seinen Rügen im Rahmen des ersten Klagegrundes und die Kommission teilweise mit ihren Rügen im Rahmen des zweiten Klagegrundes unterlegen ist, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung 2002/461/EG der Kommission vom 12. Juni 2002 über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Haushaltsjahr 2001 finanzierten Ausgaben wird für nichtig erklärt, soweit in ihrem Anhang I in dem dem Königreich Spanien anzulastenden Betrag eine finanzielle Berichtigung der Rechnungen der Zahlstelle für Kastilien-La Mancha in Höhe des Betrages der Ausgleichszulagen enthalten ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Königreich Spanien und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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