Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.05.1991
Aktenzeichen: C-287/89
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 72/464/EWG vom 19. Dezember 1972


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 30
Richtlinie 72/464/EWG vom 19. Dezember 1972 Art. 5 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 72/464 steht die den Herstellern und Importeuren von Tabakwaren zuerkannte Freiheit zur freien Bestimmung der Kleinverkaufshöchstpreise ihrer Erzeugnisse der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Preisüberwachung oder die Einhaltung der vorgeschriebenen Preise nicht entgegen; hieraus ergibt sich jedoch keineswegs, daß es den Mitgliedstaaten erlaubt ist, die Preise für Tabakwaren unter Missachtung des Grundsatzes der freien Preisbestimmung durch den Hersteller oder den Importeur festzusetzen. Der Ausdruck "Preisüberwachung" kann sich nämlich nur auf die allgemeinen einzelstaatlichen Vorschriften zur Eindämmung des Preisanstiegs beziehen, und die Wendung "Einhaltung der vorgeschriebenen Preise" bezeichnet einen Preis, der nach Festsetzung durch den Hersteller oder den Importeur und Billigung durch die staatlichen Stellen als Hoechstpreis verbindlich und als solcher auf allen Stufen der Absatzkette bis zum Verkauf an den Verbraucher einzuhalten ist.

Ebenso hat Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten eine Tabelle der Kleinverkaufspreise je Gruppe von Tabakwaren festlegen können, weder den Zweck noch die Wirkung, es den Mitgliedstaaten zu erlauben, den Importeuren von Tabakwaren unter Artikel 30 EWG-Vertrag zuwiderlaufenden Bedingungen einen Mindesteinzelhandelspreis vorzuschreiben, da diese Bestimmung nur die Erhebung der Verbrauchsteuer auf Tabakwaren erleichtern soll.

2. Verpflichtet ein Mitgliedstaat ein Tabakwaren einführendes Unternehmen dadurch zur Einhaltung von Mindesteinzelhandelspreisen, daß er sich weigert, Steuerbanderolen mit niedrigeren Preisen für Tabakwaren als den in der nationalen Tabelle vorgesehenen Preisen auszugeben, ohne die Gestehungskosten des Unternehmens und die Möglichkeit für dieses Unternehmen, den sich daraus ergebenden Wettbewerbsvorteil über die Einzelhandelspreise seiner Erzeugnisse weiterzugeben, zu berücksichtigen, so stellt dies eine gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstossende Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung dar.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7. MAI 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - REGELUNG DER EINZELHANDELSPREISE FUER TABAKERZEUGNISSE - ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG. - RECHTSSACHE C-287/89.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. September 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen hat, indem es sich geweigert hat, an einen Importeur von Tabakwaren Steuerbanderolen mit niedrigeren Preisen als den festgelegten Mindestpreisen auszugeben.

2 In Belgien unterliegen Tabakwaren Verbrauchsteuern, deren Erhebung durch das System der sogenannten "Steuerbanderolen" gewährleistet wird. Diese Banderolen, die auf den Verkaufsverpackungen angebracht sind, geben den Einzelhandelspreis an. Eine einer Ministerialverordnung vom 22. Januar 1948 (Belgisch Staatsblad vom 18. Februar 1948, S. 1275) als Anhang beigefügte Verordnung enthält eine Tabelle, in der für die betreffenden Erzeugnisse, insbesondere Zigarettenpackungen, verschiedene Preisklassen für den Einzelhandel sowie der entsprechende Betrag der vom Hersteller oder Importeur geschuldeten Steuern aufgeführt sind.

3 Mit Schreiben vom 12. Dezember 1986 lehnte es das belgische Finanzministerium ab, an einen Importeur von Tabakwaren, die Firma Bene BV, Steuerbanderolen mit einem niedrigeren Preis als dem der untersten Klasse der Tabelle gemäß der genannten Ministerialverordnung vom 22. Januar 1948 in der Fassung der Ministerialverordnung vom 26. März 1986 (Belgisch Staatsblad vom 28. März 1986, S. 4111) auszugeben. Die untersten Klassen dieser Tabelle waren 59 BFR für Zigarettenpackungen mit 20 Zigaretten und 67 BFR für Zigarettenpackungen mit 25 Zigaretten. Die Firma Bene hatte Banderolen mit einem Preis von 48 BFR beziehungsweise 58 BFR beantragt.

4 Da die Kommission der Auffassung ist, daß die belgischen Behörden dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen hätten, hat sie gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag die vorliegende Klage erhoben.

5 Wegen weiterer Einzelheiten der in Frage stehenden nationalen Bestimmungen, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Die Kommission macht geltend, die belgischen Behörden hätten mit der Weigerung, an die Firma Bene Steuerbanderolen mit niedrigeren Preisen als den in den untersten Klassen der Tabelle vorgesehenen auszugeben, diesem Unternehmen in Wirklichkeit Mindesteinzelhandelspreise vorgeschrieben. Diese Preise seien so hoch festgesetzt worden, daß es der Firma Bene nicht möglich sei, den sich aus einem niedrigeren Gestehungspreis ergebenden Wettbewerbsvorteil über den Verkaufspreis weiterzugeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stelle die Festsetzung von Mindestpreisen unter derartigen Umständen eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen dar und verstosse somit gegen Artikel 30 EWG-Vertrag.

7 Die belgische Regierung macht geltend, die Kommission lege keine bezifferten Angaben vor, aus denen sich ergebe, daß sich die Anwendung der Tabelle, die so umfassend und aufgefächert sei, daß sie den Erfordernissen der Richtlinie 72/464/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 303, S. 1) entspreche, störend auf den Markt auswirke, indem sie den Zugang zum heimischen Markt erschwere. Die Firma Bene habe sich stets geweigert, Einzelheiten hinsichtlich ihrer Erzeugungskosten und der Preise ihrer Rohstoffe zu nennen. Ausserdem habe die Firma Bene, da die Tabelle nach Maßgabe der Zahl der Zigaretten, die in der zum Verkauf angebotenen Packung enthalten sei, degressiv sei, ihre Erzeugnisse zu den gewünschten Preisen vermarkten können, indem sie die Packungen mit 20 Zigaretten in einer fünf Packungen enthaltenden Umverpackung mit hundert Zigaretten verkauft habe.

8 Vor der Entscheidung über die Begründetheit des Vorwurfs der Vertragsverletzung sind die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Einzelverkaufspreise von Tabakwaren zu bestimmen.

9 Die sich aus indirekten Steuern ergebenden Behinderungen der Einfuhren zwischen Mitgliedstaaten werden von Artikel 99 EWG-Vertrag erfasst, der der Kommission in seiner vor der Einheitlichen Europäischen Akte geltenden Fassung in Verbindung mit dem die Angleichung der Rechtsvorschriften betreffenden Artikel 100 aufgibt, zu prüfen, wie die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten in diesem Bereich im Interesse des Gemeinsamen Marktes harmonisiert werden können (siehe Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, GB-INNO-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 50).

10 Auf der Grundlage dieser Vertragsbestimmungen hat der Rat die Richtlinie 72/464 erlassen.

11 Diese Richtlinie enthält die allgemeinen Grundsätze für die Harmonisierung der Besteuerung von Tabakwaren, die, wie es in der zweiten Begründungserwägung heisst, aufgrund ihrer Merkmale den freien Verkehr mit Tabakwaren behindert und die Schaffung normaler Wettbewerbsbedingungen auf diesem besonderen Markt verhindert. Nach dieser Begründungserwägung sind die Verbrauchsteuern auf Tabakwaren nämlich "nicht wettbewerbsneutral... und [stellen] häufig ernste Hindernisse für eine gegenseitige Durchdringung der Märkte dar". Um einen "gesunden Wettbewerb" innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu schaffen (erste Begründungserwägung), um aus den derzeitigen Regelungen "die Faktoren auszuschalten, die geeignet sind, den freien Wettbewerb zu behindern und die Wettbewerbsbedingungen sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf innergemeinschaftlicher Ebene zu verfälschen" (dritte Begründungserwägung), und um zur "Öffnung der nationalen Märkte der Mitgliedstaaten" zu kommen (fünfte Begründungserwägung), bezeichnet die Richtlinie also als Grundlage und Ausgangspunkt des Systems "eine freie Preisbildung für alle Gruppen von Tabakwaren" (achte Begründungserwägung).

12 Zu diesem Zweck (Urteil vom 21. Juni 1983 in der Rechtssache 90/82, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 2011, Randnr. 18) bestimmt Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie folgendes: "Die Hersteller und Importeure bestimmen frei für jedes ihrer Erzeugnisse den Kleinverkaufshöchstpreis. Diese Vorschrift steht jedoch der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Preisüberwachung oder die Einhaltung der vorgeschriebenen Preise nicht entgegen."

13 Wie sich aus diesem Urteil des Gerichtshofes vom 21. Juni 1983 (Randnrn. 22 und 23) ergibt, kann sich der Ausdruck "Preisüberwachung" nur auf die allgemeinen einzelstaatlichen Vorschriften zur Eindämmung des Preisanstiegs beziehen. Die Wendung "Einhaltung der vorgeschriebenen Preise" bezeichnet einen Preis, der nach Festsetzung durch den Hersteller oder den Importeur und Billigung durch die staatlichen Stellen als Hoechstpreis verbindlich und als solcher auf allen Stufen der Absatzkette bis zum Verkauf an den Verbraucher einzuhalten ist (Urteil vom 16. November 1977, GB-INNO-BM, a. a. O., Randnr. 64). Aus dieser Rechtsprechung folgt, daß die genannten Bestimmungen der Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht ermächtigen, die Preise für Tabakwaren unter Missachtung des Grundsatzes der freien Preisbestimmung durch den Hersteller oder den Importeur festzusetzen.

14 Nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 72/464 können zwar die Mitgliedstaaten eine Tabelle der Kleinverkaufspreise je Gruppe von Tabakwaren festlegen, doch ist die Tragweite dieser Bestimmung beschränkt. Sie soll nur die Erhebung der Verbrauchsteuer erleichtern und schreibt vor, daß jede Tabelle so umfassend und so stark aufgefächert ist, daß sie der Verschiedenartigkeit der Gemeinschaftserzeugnisse voll gerecht wird.

15 Hingegen hat sie weder den Zweck noch die Wirkung, es den Mitgliedstaaten zu erlauben, den Importeuren von Tabakwaren unter Artikel 30 EWG-Vertrag zuwiderlaufenden Bedingungen einen Mindesteinzelhandelspreis vorzuschreiben.

16 Hierzu ist daran zu erinnern, daß das in Artikel 30 niedergelegte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes jede Maßnahme betrifft, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5).

17 Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf eine staatliche Regelung, durch die ein unterschiedslos für inländische wie für eingeführte Erzeugnisse geltender Mindestpreis festgesetzt wird, stellt ein Mindestpreis, der so festgesetzt ist, daß der sich aus niedrigeren Gestehungspreisen ergebende Wettbewerbsvorteil neutralisiert wird, eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag dar (siehe Urteile vom 24. Januar 1978 in der Rechtssache 82/77, Van Tiggele, Slg. 1978, 25, Randnr. 14, und vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 231/83, Cullet, Slg. 1985, 305, Randnr. 23).

18 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorgelegten Schriftstücken, daß die belgischen Behörden die Firma Bene mit Schreiben vom 1. August 1986 aufgefordert hatten, umfassende Angaben zu den Einzelhandelspreisen ihrer Erzeugnisse zu machen.

19 Mit Schreiben vom 24. September 1986 legte die Firma Bene in Beantwortung dieser Aufforderung ein von einem Wirtschaftsprüferbüro erstelltes Schriftstück mit bezifferten Angaben vor, in dem es als Schlußfolgerung hieß, daß seitens des in Frage stehenden Unternehmens keine "Preismanipulationen zur Schaffung eines unlauteren Wettbewerbs" vorlägen.

20 Ohne die bezifferten Angaben und die Schlußfolgerung in diesem Schriftstück zu widerlegen, lehnte das Finanzministerium mit Schreiben vom 12. Dezember 1986 den von der Firma Bene eingereichten Antrag auf Steuerbanderolen mit der Feststellung ab, daß "die gegenwärtigen Tabellen so umfassend und aufgefächert [seien], daß ein gesunder Wettbewerb zwischen den verschiedenen Herstellern und Importeuren gewährleistet" sei.

21 Aus diesem Schreiben ergibt sich, daß die belgischen Behörden entgegen ihrer Verpflichtung zur Beachtung des Artikels 30 EWG-Vertrag einfach die in der Tabelle vorgesehenen niedrigsten Preise anwenden wollten, ohne die Gestehungskosten der Firma Bene und die Möglichkeit für dieses Unternehmen, den sich daraus ergebenden Wettbewerbsvorteil über die Einzelhandelspreise ihrer Erzeugnisse weiterzugeben, zu berücksichtigen.

22 Aus dem Schreiben ergibt sich ausserdem, daß die belgischen Behörden auch rechtsfehlerhaft gehandelt haben, als sie den in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 72/464 niedergelegten Grundsatz missachteten, daß die Hersteller und Importeure für jedes ihrer Erzeugnisse den Kleinverkaufshöchstpreis frei bestimmen.

23 Die von der belgischen Regierung in der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung vorgebrachten Argumente sind zu verwerfen.

24 Erstens ist die Kommission entgegen der Ansicht des Beklagten keinesfalls verpflichtet, zur Stützung ihrer Klage bezifferte Angaben vorzulegen, die das Bestehen einer Marktstörung beweisen. Die Zugrundelegung der niedrigsten Preise der belgischen Tabelle unter den dargelegten Umständen stellt für sich allein eine Maßnahme dar, die geeignet ist, die Einfuhren potentiell zu behindern, und damit durch Artikel 30 EWG-Vertrag verboten ist.

25 Zweitens genügt der Umstand, daß die nationale Tabelle umfassend und aufgefächert ist, nicht für den Nachweis, daß die Preise der niedrigsten Klasse dieser Tabelle in allen Fällen den Anforderungen des Artikels 30 EWG-Vertrag genügen.

26 Drittens wäre die Weigerung, Steuerbanderolen auszugeben, aus den vom Finanzministerium angegebenen Gründen auch dann nicht gerechtfertigt, wenn eingeräumt würde, daß die Antwort der Firma Bene in ihrem Schreiben vom 24. September 1986 unvollständig war. Das Ministerium hätte entweder von dem Unternehmen zusätzliche Auskünfte anfordern oder nachweisen müssen, daß die Vorschläge der Firma Bene gegen die Erfordernisse der Lauterkeit des Handelsverkehrs verstießen.

27 Schließlich gab es keinen Grund, die Genehmigung der von der Firma Bene gewünschten Preise von einer Änderung der Vermarktungsbedingungen und der Aufmachung ihrer Erzeugnisse abhängig zu machen.

28 Das Königreich Belgien hat demgemäß gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen, indem es sich mit der Entscheidung vom 12. Dezember 1986 geweigert hat, an die Firma Bene Steuerbanderolen mit niedrigeren Preisen für Tabakwaren als den in der nationalen Tabelle vorgesehenen Preisen auszugeben.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen, indem es sich mit der Entscheidung vom 12. Dezember 1986 geweigert hat, an die Firma Bene Steuerbanderolen mit niedrigeren Preisen für Tabakwaren als den in der nationalen Tabelle vorgesehenen Preisen auszugeben.

2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück