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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.04.1999
Aktenzeichen: C-288/97
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 3950/92


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 Art. 2
Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 Art. 9
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Der Begriff des Abnehmers im Sinne der Artikel 2 Absatz 2 und 9 Buchstabe e der Verordnung Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor ist so auszulegen, daß er jedes zwischengeschaltete Unternehmen umfasst, das bei einem Erzeuger im Rahmen einer Vertragsbeziehung, gleichgültig, wie die Modalitäten der Vergütung für den Erzeuger geregelt sind, Milch erwirbt, um sie entweder selbst zu behandeln oder zu verarbeiten oder aber sie einem behandelnden oder verarbeitenden Unternehmen zu überlassen, und das, falls dieses Unternehmen einen Zusammenschluß von Genossenschaften darstellt, die selbst die Abnehmereigenschaft besitzen, für Rechnung dieser Genossenschaften die erforderlichen Verwaltungs- und Buchführungsgeschäfte für die Entrichtung von Abgaben, insbesondere die in Artikel 7 der Verordnung Nr. 536/93 mit Durchführungsbestimmungen zu dieser Abgabe genannten Geschäfte, vornimmt.

4 Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor ist so auszulegen, daß die Abnehmer zwar die Befugnis haben, den vom Erzeuger als Zusatzabgabe geschuldeten Betrag von dem an ihn gezahlten Milchpreis einzubehalten, daß diese Vorschrift ihnen aber keine dahin gehende Verpflichtung auferlegt.


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 29. April 1999. - Consorzio fra i Caseifici dell'Altopiano di Asiago gegen Regione Veneto. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura circondariale di Bassano del Grappa - Italien. - Milch - Zusatzabgabe - Begriff des Abnehmers - Erzeugergenossenschaft. - Rechtssache C-288/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Pretura circondariale Bassano del Grappa hat mit Beschluß vom 17. Juli 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juli 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 2 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Consorzio fra i Caseifici dell'Altopiano di Asiago (im folgenden: Consorzio) und der Regione Veneto über eine verwaltungsrechtliche Sanktion, die die Regione gegenüber dem Consorzio wegen Unregelmässigkeiten bei der Führung des Lieferantenregisters und wegen unterbliebener Rücklagen für die Zusatzabgabe von Mitgliedern des Consorzio, die ihre Milchquote überschritten hatten, verhängt hat.

3 Dem Consorzio gehören mehrere Genossenschaften an, deren Mitglieder Milcherzeuger sind.

4 Es wendet sich gegen die in Rede stehende verwaltungsrechtliche Sanktion im wesentlichen mit der Begründung, daß es nicht als Abnehmer im Sinne der Gemeinschaftsregelung angesehen werden könne.

5 Mit der Verordnung Nr. 3950/92 ist die Zusatzabgabenregelung, die mit den Verordnungen (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 10) und Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) eingeführt worden war, um sieben Jahre verlängert worden.

6 Die beiden letztgenannten Verordnungen führten eine Zusatzabgabe ein, die auf die gelieferten Milchmengen erhoben wird, die eine für jeden Erzeuger oder Käufer zu bestimmende jährliche Referenzmenge übersteigen, und legten die Durchführungsbestimmungen zu dieser Abgabe fest. Die Verordnung Nr. 3950/92 hat diese Regelung insbesondere bezueglich der Erhebung der Abgabe geändert.

7 Die achte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3950/92 lautet: "Damit es nicht zu den in der Vergangenheit festgestellten erheblichen Verzögerungen bei der Erhebung und Zahlung der Abgabe kommt, die mit dem Ziel der Regelung nicht zu vereinbaren sind, ist der Abnehmer als derjenige, der am besten in der Lage erscheint, die nötigen Vorgänge abzuwickeln, als der Abgabepflichtige zu bestimmen und sind ihm die Mittel an die Hand zu geben, die Erhebung der Abgabe bei den Erzeugern als den Abgabeschuldnern sicherzustellen."

8 Gemäß Artikel 1 dieser Verordnung wird "bei den Erzeugern von Kuhmilch... eine zusätzliche Abgabe auf die Mengen Milch oder Milchäquivalent erhoben, die... an einen Abnehmer geliefert oder direkt an den Verbraucher verkauft wurden und eine bestimmte Referenzmenge überschreiten".

9 Artikel 2 der Verordnung bestimmt:

"(1) Die Abgabe wird auf alle Milch- oder Milchäquivalenzmengen erhoben, die in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum vermarktet werden und die eine der beiden in Artikel 3 genannten Mengen überschreiten. Sie wird auf die Erzeuger verteilt, die zur Mengenüberschreitung beigetragen haben.

...

(2) Bei Lieferungen entrichtet der abgabenpflichtige Abnehmer den fälligen Betrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt und nach festzulegenden Bedingungen an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats; er behält ihn bei der Zahlung des Milchpreises an die abgabeschuldenden Erzeuger ein bzw. erhebt ihn auf andere geeignete Weise.

...

Wenn die von einem Erzeuger gelieferten Mengen seine Referenzmenge überschreiten, ist der Abnehmer berechtigt, nach Bedingungen, die von dem Mitgliedstaat festgelegt werden, bei jeder Lieferung des Erzeugers, die dessen Referenzmenge überschreitet, einen entsprechenden Betrag des Milchpreises als Vorauszahlung auf die fällige Abgabe einzubehalten."

10 In Artikel 9 der Verordnung heisst es:

"Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

...

c) "Erzeuger": der Betriebsinhaber - eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen -, der einen Betrieb im geographischen Gebiet der Gemeinschaft bewirtschaftet und der

- Milch oder Milcherzeugnisse direkt an den Verbraucher verkauft bzw.

- an den Abnehmer liefert;

...

e) "Abnehmer": Unternehmen oder Unternehmensgemeinschaft, das bzw. die Milch oder Milcherzeugnisse beim Erzeuger kauft, um sie

- zu behandeln oder zu verarbeiten,

- an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten.

Als Abnehmer gilt auch ein Zusammenschluß von Abnehmern in einem bestimmten geographischen Gebiet, der für Rechnung seiner Mitglieder die erforderlichen Verwaltungs- und Buchführungsgeschäfte für die Entrichtung von Abgaben vornimmt...

...

g) "Lieferung": jede Lieferung von Milch oder Milcherzeugnissen, gleichgültig ob die Beförderung vom Erzeuger, vom Abnehmer, vom behandelnden oder verarbeitenden Unternehmen oder von einem Dritten übernommen wird;

h) "Direktverkauf von Milch oder Milchäquivalent": unentgeltliche Überlassung oder Verkauf von Milch oder in Milchäquivalent umgerechneten Milcherzeugnissen an den Verbraucher ohne Einschaltung eines behandelnden oder verarbeitenden Unternehmens."

11 Unter dem Begriff "vermarktete Milch- oder Milchäquivalenzmengen" im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3950/92 sind nach der Definition in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 57, S. 12) "alle Milch- und Milchäquivalentmengen" zu verstehen, "die einen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelegenen Betrieb verlassen. Mengen, die von einem Erzeuger zur Behandlung oder Verarbeitung im Rahmen eines Lohnvertrags abgegeben werden, gelten als Lieferung..."

12 Artikel 7 der Verordnung Nr. 536/93 sieht vor:

"(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Abgabe... erhoben wird... Zu diesem Zweck gilt folgendes:

a) Jeder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats tätige Abnehmer muß von diesem Mitgliedstaat zugelassen sein.

Ein Abnehmer wird nur zugelassen, wenn er

-...

- in dem betreffenden Mitgliedstaat über Räumlichkeiten verfügt, in denen die Bestandsbuchhaltung, die Register und sonstigen unter Buchstabe c) genannten Unterlagen von der zuständigen Behörde eingesehen werden können;

- sich verpflichtet, die Bestandsbuchhaltung, die Register und sonstigen unter Buchstabe c) genannten Unterlagen auf dem laufenden Stand zu halten;

- sich verpflichtet, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Aufstellungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 zu übermitteln."

13 Auf der Grundlage der vorstehenden Vorschriften bestimmt Artikel 1 Absatz 3 des Dekrets Nr. 569/93 des Präsidenten der Republik (im folgenden: DPR Nr. 569/93), daß sich "jede Bezugnahme auf die Abnehmer von Milch und Milcherzeugnissen auch auf die Genossenschaften erstreckt, die Kuhmilch verwenden oder verarbeiten, unabhängig von der Rechtsnatur der Beziehung, auf deren Grundlage die Erzeuger die Milch und die Milcherzeugnisse an die betreffende Genossenschaft liefern".

14 Zwar wendet sich das Consorzio gegen die in Rede stehende verwaltungsrechtliche Sanktion, weil es kein Abnehmer im Sinne der Gemeinschaftsregelung sei, hat aber andererseits die Anerkennung als Abnehmer im Sinne der italienischen Rechtsvorschriften - des DPR Nr. 569/93 - beantragt und erhalten.

15 Unter diesen Umständen hat das nationale Gericht, nach dessen Ansicht der bei ihm anhängige Rechtsstreit von der Auslegung der Artikel 9 und 2 der Verordnung Nr. 3950/92 abhängt, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen vorgelegt:

1. Sind die Artikel 9 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 vom 28. Dezember 1992 so auszulegen, daß als zur Zahlung der Zusatzabgabe verpflichteter "Abnehmer" jeder Empfänger von Milchlieferungen bezeichnet werden kann, unabhängig von der Rechtsnatur der Beziehung, die Anlaß für die Lieferung gewesen ist, und insbesondere so, daß auch ein Zusammenschluß von Genossenschaften bezueglich der Milch, die ihm die Mitglieder der Genossenschaft überlassen, aber nicht verkaufen, ein solcher Abnehmer sein kann?

2. Ist Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 vom 28. Dezember 1992 so auszulegen, daß die Einbehaltung des als Zusatzabgabe geschuldeten Betrages von den Zahlungen an die Erzeuger eine echte Verpflichtung für den Abnehmer darstellt, oder aber so, daß es sich nur um eine im Interesse des Abnehmers vorgesehene Befugnis handelt, deren Nichtausübung nicht geahndet werden kann?

Zur ersten Frage

16 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, welche Kriterien der Empfänger einer Milchlieferung erfuellen muß, um Abnehmer im Sinne der Artikel 2 Absatz 2 und 9 Buchstabe e der Verordnung Nr. 3950/92 zu sein, insbesondere wenn es sich bei ihm um ein Consorzio italienischen Rechts, d. h. um einen Zusammenschluß von Milcherzeugergenossenschaften, handelt.

17 Entgegen dem Vorbringen des Consorzio, das im wesentlichen unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Artikel 2 und 9 der Verordnung Nr. 3950/92 meint, Abnehmer im Sinne dieser Vorschriften könne nur sein, wer Kuhmilch vom Erzeuger durch einen Kaufvertrag in der zivilrechtlichen Bedeutung dieses Begriffes erwerbe, tragen die Regione Veneto und die italienische Regierung vor, daß eine Genossenschaft wie die des Ausgangsverfahrens unabhängig von der Ausgestaltung des Rechtsgeschäfts, das Grundlage für die Abgabe der Milch sei, Abnehmer sein könne, wenn Milch an sie geliefert werde; eine Lieferung liege aber immer dann vor, wenn es sich um keinen Direktverkauf des Erzeugers an den Verbraucher handele.

18 Zunächst ist an die Systematik der Zusatzabgabenregelung zu erinnern. Diese beruht - anfänglich aufgrund des durch die Verordnung Nr. 856/94 eingeführten Artikels 5c Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) und seit 1993 gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 3950/92 - auf der Unterscheidung zwischen Referenzmengen für direkt zum Verbrauch verkaufte Milch und Referenzmengen für an einen Abnehmer gelieferte Milch (vgl. Urteil vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-196/94, Schiltz-Thilmann, Slg. 1995, I-3991, Randnr. 6).

19 Ausserdem ist nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3950/92 in Verbindung mit der achten Begründungserwägung dieser Verordnung der Erzeuger Schuldner der Abgabe, die auf jede vermarktete Milchmenge, also gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 536/93 auf jede Milchmenge, die einen Betrieb verlässt, erhoben wird, soweit diese Menge die für den Direktverkauf gewährte Referenzmenge oder die für die Lieferung zugeteilte Referenzmenge überschreitet. Diese Unterscheidung wird in Artikel 9 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3950/92 aufgegriffen und insbesondere dazu verwendet, den Erzeuger als denjenigen zu definieren, der Milch oder Milcherzeugnisse entweder direkt an den Verbraucher verkauft oder an einen Abnehmer liefert oder beide Tätigkeiten auf einmal ausübt (vgl. Urteil vom 15. Januar 1991 in der Rechtssache C-341/89, Ballmann, Slg. 1991, I-25, Randnr. 12).

20 Was die erste Möglichkeit, den Direktverkauf an den Verbraucher, angeht, so hat der Gerichtshof im Urteil vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-285/93 (Dominikanerinnen-Kloster Altenhohenau, Slg. 1995, I-4069, Randnr. 13) zu Artikel 12 Buchstabe h in Verbindung mit Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84, der inzwischen aufgehoben wurde, aber mit Artikel 9 Buchstaben h und c der Verordnung Nr. 3950/92 - soweit hier relevant - wortgleich ist, entschieden, daß ein Direktverkauf an den Verbraucher immer dann vorliegt, wenn die Milch vom Erzeuger ohne Einschaltung eines Milch be- oder verarbeitenden Unternehmens an einen Dritten verkauft wird.

21 Die Zusatzabgabenregelung, die bezueglich der Vermarktung von Milch oder Milcherzeugnissen nur diese Möglichkeiten enthält, lässt somit im Licht des Urteils Dominikanerinnen-Kloster Altenhohenau erkennen, daß ausser im Fall eines Direktverkaufs eine Lieferung von Milch im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92 immer dann vorliegt, wenn eine Milchmenge den Betrieb des Erzeugers verlässt, um an ein zwischengeschaltetes Unternehmen abgegeben zu werden, das sie behandelt oder verarbeitet oder aber einem behandelnden oder verarbeitenden Unternehmen überlässt.

22 Da gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 856/84 und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92 das zwischengeschaltete Unternehmen, also das behandelnde oder verarbeitende Unternehmen, an das der Erzeuger die Milch liefert, die Eigenschaft eines Abnehmers im Sinne von Artikel 9 Buchstabe e der Verordnung Nr. 3950/92 haben muß, ist dieser Begriff weit auszulegen.

23 Aus der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3950/92 ergibt sich nämlich, daß das Ziel der Zusatzabgabenregelung, die Verringerung des Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage im Milchsektor und damit auch der strukturellen Überschüsse, nur verlangt, daß eine Abgabe auf die Mengen erhoben wird, die die direkt verkauften und die gelieferten Milchmengen überschreiten, ohne daß zunächst die Abnehmereigenschaft der eingeschalteten Stelle für die Erreichung dieses Zieles relevant wäre.

24 Eine weite Auslegung des Abnehmerbegriffs ist auch im Hinblick auf Artikel 9 Buchstabe h der Verordnung Nr. 3950/92 gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift, die den Begriff des Direktverkaufs definiert, umfasst dieser nicht nur die im Zivilrecht bekannten entgeltlichen Geschäfte wie den Verkauf, sondern auch die unentgeltliche Überlassung.

25 Der Begriff des Abnehmers im Sinne der Artikel 2 Absatz 2 und 9 Buchstabe e der Verordnung Nr. 3950/92 bezeichnet somit jedes Unternehmen, das bei einem Erzeuger im Rahmen einer Vertragsbeziehung, gleichgültig, wie die Modalitäten der Vergütung für den Erzeuger geregelt sind, Milch erwirbt, um sie entweder selbst zu behandeln oder zu verarbeiten oder aber sie einem behandelnden oder verarbeitenden Unternehmen zu überlassen.

26 Was insbesondere den Umstand betrifft, daß das Consorzio ein Zusammenschluß von Genossenschaften ist, so ist dieses Consorzio, auch wenn die Genossenschaften als Abnehmer in der Bedeutung anzusehen wären, die diesem Begriff in den Randnummern 22 bis 25 des vorliegenden Urteils beigelegt wird, selbst als Abnehmer im Sinne der Zusatzabgabenregelung anzusehen, soweit es gemäß Artikel 9 Buchstabe e Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92 für Rechnung der in ihm zusammengeschlossenen Genossenschaften die erforderlichen Verwaltungs- und Buchführungsgeschäfte für die Entrichtung von Abgaben vornimmt.

27 Im Hinblick auf den Umstand, daß die italienischen Behörden das Consorzio als Abnehmer im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 536/93 zugelassen haben, hat nach ständiger Rechtsprechung das vorlegende Gericht die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus unter Berücksichtigung der Hinweise, die ihm vom Gerichtshof für die Auslegung des Abnehmerbegriffs gegeben werden, die Schlußfolgerungen für die von ihm zu erlassende Entscheidung zu ziehen (vgl. Urteil vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-181/96, Wilkens, Slg. 1999, I-399, Randnrn. 33 und 34).

28 Aus alledem folgt, daß der Begriff des Abnehmers im Sinne der Artikel 2 Absatz 2 und 9 Buchstabe e der Verordnung Nr. 3950/92 so auszulegen ist, daß er jedes zwischengeschaltete Unternehmen umfasst, das bei einem Erzeuger im Rahmen einer Vertragsbeziehung, gleichgültig, wie die Modalitäten der Vergütung für den Erzeuger geregelt sind, Milch erwirbt, um sie entweder selbst zu behandeln oder zu verarbeiten oder aber sie einem behandelnden oder verarbeitenden Unternehmen zu überlassen, und das, falls dieses Unternehmen einen Zusammenschluß von Genossenschaften darstellt, die selbst die Abnehmereigenschaft besitzen, für Rechnung dieser Genossenschaften die erforderlichen Verwaltungs- und Buchführungsgeschäfte für die Entrichtung von Abgaben, insbesondere die in Artikel 7 der Verordnung Nr. 536/93 genannten Geschäfte, vornimmt.

Zur zweiten Frage

29 Die zweite Frage geht dahin, ob der Abnehmer zur Einbehaltung des als Zusatzabgabe geschuldeten Betrages verpflichtet ist. Dazu ist zu sagen, daß der Wortlaut des Artikels 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3950/92 es zwar nahelegt, daß die Einbehaltung das normale Verfahren darstellt, das dem Abnehmer zur Verfügung steht, um sich den an die zuständige Stelle zu zahlenden Abgabenbetrag zu verschaffen, daß diese Vorschrift aber einer klaren und eindeutigen Auslegung nicht zugänglich ist.

30 Gleichwohl spricht die nach dieser Vorschrift für den Abnehmer bestehende Möglichkeit, den Betrag der fälligen Zusatzabgabe auf andere geeignete Weise zu erheben, wenn er ihn nicht bei der Zahlung des Milchpreises an den Erzeuger einbehalten hat, eher für die Auslegung dieser Vorschrift im Sinne einer Befugnis des Abgabepflichtigen als einer Verpflichtung, der er sich nicht entziehen kann.

31 Diese Auslegung der Einbehaltung im Sinne einer Befugnis wird auch durch Artikel 2 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 3950/92 bestätigt, wonach der Abnehmer berechtigt ist, bei den vom Erzeuger gelieferten Mengen, die dessen Referenzmenge überschreiten, einen entsprechenden Betrag des Milchpreises als Vorauszahlung auf die vom Erzeuger geschuldete Abgabe einzubehalten.

32 Daher ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, daß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92 so auszulegen ist, daß die Abnehmer zwar die Befugnis haben, den vom Erzeuger als Zusatzabgabe geschuldeten Betrag von dem an ihn gezahlten Milchpreis einzubehalten, daß diese Vorschrift ihnen aber keine dahin gehende Verpflichtung auferlegt.

Kostenentscheidung:

Kosten

33 Die Auslagen der italienischen Regierung, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

auf die ihm von der Pretura circondariale Bassano del Grappa mit Beschluß vom 17. Juli 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Der Begriff des Abnehmers im Sinne der Artikel 2 Absatz 2 und 9 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor ist so auszulegen, daß er jedes zwischengeschaltete Unternehmen umfasst, das bei einem Erzeuger im Rahmen einer Vertragsbeziehung, gleichgültig, wie die Modalitäten der Vergütung für den Erzeuger geregelt sind, Milch erwirbt, um sie entweder selbst zu behandeln oder zu verarbeiten oder aber sie einem behandelnden oder verarbeitenden Unternehmen zu überlassen, und das, falls dieses Unternehmen einen Zusammenschluß von Genossenschaften darstellt, die selbst die Abnehmereigenschaft besitzen, für Rechnung dieser Genossenschaften die erforderlichen Verwaltungs- und Buchführungsgeschäfte für die Entrichtung von Abgaben, insbesondere die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor genannten Geschäfte, vornimmt.

2. Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92 ist so auszulegen, daß die Abnehmer zwar die Befugnis haben, den vom Erzeuger als Zusatzabgabe geschuldeten Betrag von dem an ihn gezahlten Milchpreis einzubehalten, daß diese Vorschrift ihnen aber keine dahin gehende Verpflichtung auferlegt.

Ende der Entscheidung

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