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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: C-289/05
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EG) Nr. 1685/2000


Vorschriften:

EG Art. 234
Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 Anhang Regel Nr. 1 Ziff. 1.8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

8. März 2007

"Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 - Anhang - Regel Nr. 1 Ziff. 1.8 - Strukturfonds - Zuschussfähigkeit der Ausgaben - Berücksichtigung der Gemeinkosten"

Parteien:

In der Rechtssache C-289/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Rovaniemen hallinto-oikeus (Finnland) mit Entscheidung vom 15. Juli 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juli 2005, in dem Verfahren

Länsstyrelsen i Norrbottens län

gegen

Lapin liitto

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und K. Schiemann,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Länsstyrelsen i Norrbottens län, vertreten durch P.-O. Eriksson und L. Anttila als Bevollmächtigte,

- der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Aalto und L. Flynn als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. September 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Regel Nr. 1 Ziff. 1.8 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen (ABl. L 193, S. 39) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10. März 2004 (ABl. L 72, S. 66) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1685/2000).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Länsstyrelsen i Norrbottens län (Provinzverwaltung von Norrbotten [Schweden], im Folgenden: Provinzverwaltung) gegen den Lapin liitto (Landschaftsverband Lappland [Finnland]), in dem es um einen Antrag der Provinzverwaltung auf einen Zuschlag zu den Kosten der technischen Hilfe im Rahmen des Interreg-Programms III A Nord, kofinanziert durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (im Folgenden: Programm), für die Jahre 2001 und 2002 geht.

Rechtlicher Rahmen

3 Art. 32 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1) bestimmt:

"... Die Zwischenzahlungen und Restzahlungen betreffen die tatsächlich getätigten Ausgaben, die sich auf die von den Endbegünstigten getätigten Zahlungen beziehen, welche durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege belegt sind."

4 Im Anhang der Verordnung Nr. 1685/2000 in seiner ursprünglichen Fassung ("Tatsächlich getätigte Zahlungen") ist bestimmt:

"Regel Nr. 1: Tatsächlich getätigte Zahlungen

1. Von den Endbegünstigten getätigte Zahlungen

1.1. Die von den Endbegünstigten getätigten Zahlungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ... erfolgen vorbehaltlich der unter Ziffer 1.4 genannten Ausnahmen in Form von Geldleistungen.

...

1.4. Nach Maßgabe der Ziffern 1.5 bis 1.7 können Abschreibungen, Sachleistungen und Gemeinkosten ebenfalls Teil der unter Ziffer 1.1 genannten Zahlungen sein. Die Kofinanzierung aus den Strukturfonds für eine Aktion darf jedoch am Ende der Aktion den Gesamtbetrag der zuschussfähigen Ausgaben, mit Ausnahme der Sachleistungen, nicht überschreiten.

...

1.7. Gemeinkosten sind zuschussfähige Ausgaben, sofern sie auf den tatsächlichen Kosten beruhen, die sich auf die Durchführung der aus den Strukturfonds kofinanzierten Aktion beziehen und der Aktion nach einer ordnungsgemäß begründeten angemessenen Methode anteilig zugerechnet werden.

...

1.9. Die Mitgliedstaaten können zur Ermittlung der zuschussfähigen Ausgaben im Sinne der Ziffern 1.5 bis 1.7 strengere nationale Vorschriften anwenden.

2. Ausgabenbelege

In der Regel sind die von den Endbegünstigten getätigten Zahlungen durch quittierte Rechnungen zu belegen. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, sind diese Zahlungen durch gleichwertige Buchungsbelege zu belegen.

..."

5 Gemäß Art. 2 und 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 448/2004 wurde Regel Nr. 1 Ziff. 1.4, 1.7 und 1.9 des Anhangs der Verordnung Nr. 1685/2000 in ihrer ursprünglichen Fassung mit Wirkung vom 5. August 2000 zur Regel Nr. 1 Ziff. 1.5, 1.8 und 1.10 des Anhangs der Verordnung Nr. 1685/2000.

6 Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 63, S. 21) lautet:

"Befinden sich die Begünstigten einer Intervention in mehr als einem Mitgliedstaat, treffen die betroffenen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung nationaler Rechtsvorschriften die zur Gewährleistung einer einwandfreien Finanzverwaltung erforderlichen Vereinbarungen und unterrichten die Kommission über diese Vereinbarungen. Die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten leisten einander jede erforderliche Verwaltungshilfe."

7 In Anwendung von Art. 19 unterzeichneten die Republik Finnland und das Königreich Schweden am 24. und 31. Oktober 2002 ein "Memorandum of understanding on the implementation of the Community Initiative programme INTERREG III A North".

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

8 Mit Schreiben, das am 30. Oktober 2002 beim Lapin liitto eingegangen ist, beantragte die Provinzverwaltung einen Zuschuss zu den Kosten der technischen Hilfe im Rahmen des Programms in Höhe von 95 880,72 SEK für das Jahr 2001. Dieser Betrag wurde dadurch ermittelt, dass auf die durch die technische Hilfe im Rahmen dieses Programms verursachten Lohnkosten ein Prozentsatz entsprechend dem Verhältnis der Gemeinkosten, die der mit der Durchführung dieses Programms betrauten Verwaltung entstanden waren (Lohn- und übrige Gemeinkosten einschließlich der Kosten für dieses Programm), zu den Lohnkosten, die durch die normale Tätigkeit dieser Verwaltung entstanden sind und die den Unterschied zwischen den hierfür gezahlten Gesamtkosten und den erwähnten Lohnkosten entsprechen, angewandt wurde.

9 Mit Bescheid vom 20. Februar 2003 lehnte der Lapin liitto den Antrag ab. Seines Erachtens hätten die erbrachten Zahlungen durch Quittungen und Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen werden müssen. Die Kosten hätten auf den tatsächlichen Kosten basieren müssen, während die Kosten, um die es im Ausgangsverfahren gehe und die mittels eines Prozentsatzes berechnet worden seien, dem Projekt nicht anteilig nach einer ordnungsgemäß begründeten angemessenen Methode zugerechnet worden seien, wie es nach der Regel Nr. 1 Ziff. 1.8 des Anhangs der Verordnung Nr. 1685/2000 notwendig gewesen wäre.

10 Aus der Vorlageentscheidung geht ferner hervor, dass am 26. September 2003 beim Lapin liitto ein Antrag der Provinzverwaltung auf einen erneuten Zuschuss für die Kosten im Zusammenhang mit dem Programm für die Jahre 2001 und 2002 in Höhe von 56 854 SEK bzw. 186 982 SEK einging. Bei diesen Kosten handelte es sich um Gemeinkosten für Informatik, Personalverwaltung, Postgebühren sowie die Finanz- und Gebäudeverwaltung.

11 Der Lapin liitto lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 24. November 2003 in Bezug auf sämtliche Kosten für Informatik, Personalverwaltung, Postgebühren und Finanzverwaltung mit der Begründung ab, dass die Provinzverwaltung selbst nach entsprechender Aufforderung vom 2. Oktober 2003 keine Erläuterungen zu den Löhnen anhand eines Stundennachweises und keine Erläuterungen in Bezug auf den Zusammenhang zwischen den anderen Kosten mit dem Programm gegeben habe.

12 Auch habe die Provinzverwaltung keine Erläuterungen zu der für die Mitarbeiter des Programms benötigten Bürofläche gegeben, um die Gebäudekosten berechnen zu können. Daher sei bei der Schätzung der Gebäudekosten von einer Fläche von 15 m2 je Büro und nicht von den im Antrag angesetzten 20 m2 ausgegangen worden. Infolgedessen zahlte der Lapin liitto an Kosten für die von den Mitarbeitern am Programm in den Jahren 2001 und 2002 genutzten Räumlichkeiten 6 558,98 SEK bzw. 22 203,30 SEK.

13 Die Provinzverwaltung machte mit ihrem Einspruch gegen den Bescheid vom 24. November 2003 geltend, sie habe nach einer Sitzung mit dem Lapin liitto und dem Minister des Inneren ein neues Berechnungsmodell angewandt, bei dem die Kosten (Gemeinkosten), deren Erstattung beantragt worden sei, auf den tatsächlich verbuchten Kosten beruhten, die nach einer ordnungsgemäß begründeten angemessenen Methode anteilig nach Maßgabe der Jahresarbeitskraft zugerechnet worden seien.

14 Dieser Einspruch wurde mit Bescheid vom 6. Februar 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, die Provinzverwaltung habe als Berechnungsgrundlage für die zuschussfähigen Allgemeinkosten die jährlichen Kosten für Informatikdienste sowie die wirtschaftlichen und personellen Leistungen angesetzt, die gemäß der durchschnittlichen Personalstärke der mit der Durchführung des Programms betrauten Verwaltung in dem betreffenden Jahr aufgeteilt worden seien. Der monatliche Preis einer Dienstleistung sei für alle gleich. Im zweiten Zuschussantrag seien die Kosten als Programmkosten anteilsmäßig nach Maßgabe der Arbeitszeit eines jeden Einzelnen veranschlagt worden. Auf diese Weise hätten die Kosten nicht als durch das Programm verursachte Kosten identifiziert werden können. Die in dem beantragten Betrag enthaltenen Lohnkosten seien nicht anhand eines Stundennachweises bestimmt worden und könnten daher nicht zu den Kosten der technischen Hilfe für das Programm gerechnet werden.

15 Das vorlegende Gericht, bei dem die Provinzverwaltung Klage auf Erstattung der in Rede stehenden Kosten erhob, führt aus, dass die Verwaltung in ihrem Antrag die Kosten der erwähnten technischen Hilfe nach Maßgabe der durchschnittlichen Personalstärke der betroffenen Organisation aufgeteilt habe, so dass es möglich sei, die durchschnittliche Höhe der Kosten pro Kopf, Jahr und Monat zu berechnen. Diese durchschnittliche Berechnungsgrundlage habe es erlaubt, die erwähnten Kosten als Projektkosten nach Maßgabe der konkreten Arbeitszeit jeder Person, die im Rahmen des Programms tätig gewesen sei, zuzuordnen.

16 Nach Ansicht des Lapin liitto hat die Provinzverwaltung den Anteil der technischen Hilfe an den durch dieses Programm entstandenen Kosten nicht hinreichend genau dargetan. In Bezug auf die Löhne verlangt der Lapin liitto eine Aufstellung der täglichen Arbeitsstunden jeder Person, die in Teilzeit im Rahmen des Programms beschäftigt gewesen sei, um die Kosten dieses Programms gemäß der Verordnung Nr. 1685/2000 veranschlagen zu können.

17 Unter diesen Umständen hat das Rovaniemen hallinto-oikeus das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Auslegung von Regel Nr. 1 Ziff. 1.8 des Anhangs der Verordnung Nr. 1685/2000 ersucht.

Zur Vorlagefrage

18 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Regel Nr. 1 Ziff. 1.8 des Anhangs der Verordnung Nr. 1685/2000 dahin auszulegen ist, dass sie einer Methode zur Berechnung der Gemeinkosten als Kosten, die im Rahmen eines von den Strukturfonds kofinanzierten Projekts zuschussfähig sind, allein deshalb entgegensteht, weil diese Methode auf einem Prozentsatz oder einem Anteil insbesondere der Lohnkosten oder der Arbeitszeit beruht.

19 Nach der erwähnten Bestimmung sind Gemeinkosten zuschussfähige Ausgaben, sofern sie auf den tatsächlichen Kosten beruhen, die sich auf die Durchführung der aus den Strukturfonds kofinanzierten Aktion beziehen und der Aktion nach einer ordnungsgemäß begründeten angemessenen Methode anteilig zugerechnet werden.

20 Zwar enthält die finnische Fassung dieser Bestimmung keinen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten "anteilig" der betreffenden Aktion zuzurechnen sind, doch kann dieser Umstand keine Folgen haben, da die Gemeinschaftsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung im Licht der Fassungen in den anderen Gemeinschaftssprachen einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen und da im vorliegenden Fall die anderen Sprachfassungen ausdrücklich das Erfordernis einer anteiligen oder verhältnismäßigen Zurechnung der Gemeinkosten zu der betreffenden Aktion erwähnen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C-219/95 P, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 15).

21 Nach Regel Nr. 1 Ziff. 1.10 des Anhangs der Verordnung Nr. 1685/2000 können die Mitgliedstaaten zur Ermittlung der zuschussfähigen Ausgaben im Sinne der Ziff. 1.6 bis 1.8 strengere nationale Vorschriften anwenden.

22 Unbeschadet nationaler Regeln, die strengere Voraussetzungen vorsehen, sind daher die Gemeinkosten, die dem Endbegünstigten entstanden sind, zuschussfähige Ausgaben, wenn sie gemäß Regel Nr. 1 Ziff. 1.8 drei Voraussetzungen erfüllen, nämlich sofern sie auf den tatsächlichen Kosten beruhen, sich auf die Durchführung der aus den Strukturfonds kofinanzierten Aktion beziehen und der Aktion nach einer ordnungsgemäß begründeten angemessenen Methode anteilig zugerechnet werden.

23 In Bezug auf die erste Voraussetzung der Zuschussfähigkeit genügt die Feststellung, dass, wie die Kommission ausführt, die Ausgaben, die von den Endbegünstigten tatsächlich getragen worden sind, auf den tatsächlichen Kosten beruhen und durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1260/1999 belegt sind.

24 Zur zweiten Voraussetzung der Zuschussfähigkeit ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999 Ausgaben für Aktionen für eine Beteiligung der Fonds nur dann in Betracht kommen, wenn diese Aktionen zur betreffenden Intervention gehören. Daher gehören zu den zuschussfähigen Ausgaben die Gemeinkosten für Mittel- und Dienstleistungen, deren die Endbegünstigten für die Zwecke der Durchführung der von diesen Fonds kofinanzierten Aktion bedürfen.

25 Was die dritte Voraussetzung der Zuschussfähigkeit angeht, über deren Bedeutung zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens Streit besteht, ist festzustellen, dass mit ihr keine einheitliche Berechnungsmethode vorgeschrieben werden soll, sondern dass sie den Mitgliedstaaten einen Bewertungsspielraum bei der Berechnung der zuschussfähigen Kosten lässt. Mit dieser Voraussetzung soll nur die Berücksichtigung der Gemeinkosten als zuschussfähige Ausgaben davon abhängig gemacht werden, dass diese Kosten "der Aktion nach einer ordnungsgemäß begründeten angemessenen Methode anteilig" zugerechnet werden.

26 Daher kann Regel Nr. 1 Ziff. 1.8 des Anhangs der Verordnung Nr. 1685/2000 nicht so ausgelegt werden, dass diese Bestimmung Methoden der Berechnung der zuschussfähigen Gemeinkosten entgegensteht, die auf einem Prozentsatz oder einem verhältnismäßigen Anteil u. a. der Lohnkosten oder der Arbeitszeit beruhen; Voraussetzung ist jedoch, dass der Endbegünstigte dartun kann, dass diese Kosten der Aktion nach einer Methode zugerechnet worden sind, mit der die in dieser Bestimmung aufgeführten Kriterien beachtet werden.

27 Wie die Kommission zu Recht ausführt, muss die Zurechnung der Gemeinkosten wie u. a. der Lohnkosten, der Gebäudekosten oder der Kosten für Informatik zu dem betreffenden Projekt dem Verhältnis zwischen der Zahl der Personen, die an der Verwirklichung des Projekts arbeiten, der Zahl der Arbeitsstunden, die diese Personen dem Projekt widmen, oder dem Betrag der hierfür gezahlten Löhne auf der einen und der Durchschnittszahl der in der betreffenden Verwaltung tätigen Personen, der Durchschnittszahl von Stunden, die dort geleistet werden, oder dem Durchschnittsbetrag der gezahlten Löhne auf der anderen Seite nach den erwähnten Kriterien Rechnung tragen.

28 Daher ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Regel Nr. 1 Ziff. 1.8 des Anhangs der Verordnung Nr. 1685/2000 einer Methode der Berechnung der Gemeinkosten als zuschussfähige Ausgaben im Rahmen eines von den Strukturfonds kofinanzierten Projekts nicht allein aus dem Grund entgegensteht, dass diese Methode auf einem Prozentsatz oder einem verhältnismäßigen Anteil u. a. der Lohnkosten oder der Arbeitszeit beruht.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Regel Nr. 1 Ziff. 1.8 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10. März 2004 geänderten Fassung steht einer Methode der Berechnung der Gemeinkosten als zuschussfähige Ausgaben im Rahmen eines von den Strukturfonds kofinanzierten Projekts nicht allein aus dem Grund entgegen, dass diese Methode auf einem Prozentsatz oder einem verhältnismäßigen Anteil insbesondere der Lohnkosten oder der Arbeitszeit beruht.

Ende der Entscheidung

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