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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.12.2002
Aktenzeichen: C-29/99
Rechtsgebiete: EAG-Vertrag


Vorschriften:

EAG-Vertrag Art. 146
EAG-Vertrag Art. 30
EAG-Vertrag Art. 31
EAG-Vertrag Art. 32
EAG-Vertrag Art. 33
EAG-Vertrag Art. 34
EAG-Vertrag Art. 35
EAG-Vertrag Art. 36
EAG-Vertrag Art. 37
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die teilweise Nichtigerklärung einer Entscheidung ist möglich, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom übrigen Teil der Entscheidung abtrennen lassen.

Was die dem Beschluss des Rates über die Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit als Anhang beigefügte Erklärung angeht, sind die Teile, deren Fehlen zur Rechtswidrigkeit der Erklärung führen soll, in dieser Erklärung definitionsgemäß nicht enthalten und lassen sich aufgrund dessen von den dort aufgeführten Bestimmungen trennen. Die Nichtigerklärung des dritten Absatzes dieser Erklärung, soweit bestimmte Artikel dieses Übereinkommens dort nicht genannt sind, würde keineswegs die rechtliche Tragweite der Bestimmungen berühren, zu denen sich der Rat bereits geäußert hat und würde mithin den angefochtenen Beschluss nicht in seinem Wesensgehalt verändern.

Somit ist der Umstand, dass die Erklärung Bestandteil des angefochtenen Beschlusses ist, kein Hindernis für die Nichtigerklärung dieser Erklärung insoweit, als darin die Zuständigkeiten der Gemeinschaft in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen nicht genannt sind.

( vgl. Randnrn. 45-47 )

2. Der Umstand, dass im EAG-Vertrag nicht vorgesehen ist, dass sich der Gerichtshof im Wege eines Gutachtens zur Vereinbarkeit eines Abkommens, dessen Abschluss die Gemeinschaft plant, mit diesem Vertrag äußern kann, schließt nicht aus, dass der Gerichtshof im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 146 EAG-Vertrag mit einem Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts befasst werden kann, mit dem ein Beschluss über den Beitritt zu einem internationalen Übereinkommen genehmigt wird.

( vgl. Randnr. 54 )

3. Die Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zu einem internationalen Übereinkommen durch den Rat gemäß Artikel 101 Absatz 2 EAG-Vertrag hat die rechtliche Wirkung, dass die Kommission zum Abschluss dieses Übereinkommens innerhalb des durch den Beschluss des Rates gesetzten Rahmens ermächtigt wird. Genehmigt der Rat den Beitritt zu einem internationalen Übereinkommen ohne jeden Vorbehalt, hat er die in diesem Übereinkommen für einen solchen Beitritt vorgesehenen Bedingungen zu beachten, da ein mit diesen Bedingungen nicht im Einklang stehender Beschluss vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an gegen die Verpflichtungen der Gemeinschaft verstieße. Außerdem ergibt sich aus der gegenseitigen Pflicht der Organe zu redlicher Zusammenarbeit, dass der Beschluss des Rates der Kommission ermöglichen soll, sich im Einklang mit internationalem Recht zu verhalten.

Artikel 30 Absatz 4 Ziffer iii des Übereinkommens über die nukleare Sicherheit, wonach eine Organisation, der die Möglichkeit offensteht, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden, dem Verwahrer im Falle ihres Beitritts eine Erklärung übermittelt, in der sie angibt, welche Staaten Mitglieder der Organisation sind, welche Artikel des Übereinkommens auf sie anwendbar sind und welches der Umfang ihrer Zuständigkeit in dem von diesen Artikeln geregelten Bereich ist, ist im Interesse der übrigen Vertragsparteien dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Erklärung über die Zuständigkeiten vollständig sein muss. Demnach war der Rat kraft Gemeinschaftsrecht verpflichtet, seinem Beschluss über die Genehmigung des Beitritts zu diesem Übereinkommen eine vollständige Erklärung über die Zuständigkeiten als Anhang beizufügen.

( vgl. Randnrn. 67-71 )

4. Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft ist nicht künstlich zwischen dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Sicherheit der Quellen ionisierender Strahlungen zu unterscheiden.

( vgl. Randnr. 82 )

5. In Bezug auf die Zuständigkeiten der Europäischen Atomgemeinschaft in den unter die Artikel 7, 14, 16 Absätze 1 und 3 sowie 17 bis 19 des Übereinkommens über die nukleare Sicherheit fallenden Bereichen ergibt sich aus den Artikeln 30 bis 32 EAG-Vertrag, dass diese Gemeinschaft über eine Regelungszuständigkeit verfügt, im Hinblick auf den Gesundheitsschutz ein Genehmigungssystem zu schaffen, das von den Mitgliedstaaten anzuwenden ist. Ein solcher Rechtsetzungsakt stellt nämlich eine Maßnahme zur Ergänzung der in Artikel 30 EAG-Vertrag genannten Grundnormen dar. Nach Artikel 33 Absatz 1 EAG-Vertrag sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die geeigneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um die Beachtung der festgesetzten Grundnormen sicherzustellen. Gemäß Artikel 33 Absatz 2 EAG-Vertrag erlässt die Kommission die geeigneten Empfehlungen, um die auf diesem Gebiet in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen miteinander in Einklang zu bringen". Nach Absatz 3 dieses Artikels haben die Mitgliedstaaten der Kommission diese Bestimmungen bekannt zu geben. Gemäß Artikel 37 EAG-Vertrag verfügt die Gemeinschaft über eine Zuständigkeit für jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art", wenn die Durchführung dieses Plans eine radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen kann.

Demzufolge hätten die Artikel 7 - wonach jede Vertragspartei verpflichtet ist, einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug zur Regelung der Sicherheit der Kernanlagen zu schaffen und diesen aufrechtzuerhalten -, 14 (Bewertungen und Nachprüfungen der Sicherheit der Kernanlagen), 16 Absätze 1 und 3 (Notfallvorsorge) sowie 17 bis 19 (Standortwahl, Auslegung und Bau sowie Betrieb von Kernanlagen) des Übereinkommens über die nukleare Sicherheit, in dem Absatz der dem Beschluss des Rates über die Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit als Anhang beigefügten Erklärung genannt werden müssen, in dem die Zuständigkeiten der Gemeinschaft angegeben werden.

( vgl. Randnrn. 89, 93-94, 103 )


Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union. - Internationale Abkommen - Übereinkommen über nukleare Sicherheit - Beschluss über den Beitritt - Vereinbarkeit mit dem EAG-Vertrag - Außenkompetenz der Gemeinschaft - Artikel 30 bis 39 EAG-Vertrag. - Rechtssache C-29/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-29/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. F. Cusack und L. Ström als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt, F. Anton und A. P. Feeney als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates vom 7. Dezember 1998 über die Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, R. Schintgen und C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann, V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 5. Juni 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Dezember 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 5. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 146 EAG-Vertrag die teilweise Nichtigerklärung des nicht veröffentlichten Beschlusses des Rates vom 7. Dezember 1998 über die Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit (im Folgenden: angefochtener Beschluss) beantragt.

2 Die Kommission beantragt insbesondere die Nichtigerklärung des dritten Absatzes der von der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden: Gemeinschaft) gemäß Artikel 30 Absatz 4 Ziffer iii des Übereinkommens über nukleare Sicherheit abgegebenen und einen Teil des angefochtenen Beschlusses bildenden Erklärung (im Folgenden: Erklärung), weil der Rat durch Einschränkung der Tragweite dieses Absatzes festzulegen versuche, dass sich die Zuständigkeit der Gemeinschaft auf die unter Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens fallenden Bereiche beschränkt und nicht auf die unter die Artikel 1 bis 5, 7, 14, 16 Absätze 1 und 3 sowie 17 bis 19 des Übereinkommens fallenden Bereiche erstreckt.

Das Übereinkommen über nukleare Sicherheit

3 Das Übereinkommen über nukleare Sicherheit (im Folgenden: Übereinkommen) wurde am 17. Juni 1994 im Rahmen einer von der Internationalen Atomenergie-Organisation (im Folgenden: IAEO) einberufenen diplomatischen Konferenz genehmigt und am 20. September 1994 zur Unterschrift aufgelegt. Es ist am 24. Oktober 1996 in Kraft getreten. Am 15. April 2002 hatten es 53 Staaten, darunter sämtliche Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, ratifiziert.

4 Ziele des Übereinkommens sind nach dessen Artikel 1:

i) Erreichung und Beibehaltung eines weltweit hohen Standes nuklearer Sicherheit durch Verbesserung innerstaatlicher Maßnahmen und internationaler Zusammenarbeit, gegebenenfalls einschließlich sicherheitsbezogener technischer Zusammenarbeit;

ii) Schaffung und Beibehaltung wirksamer Abwehrvorkehrungen in Kernanlagen gegen mögliche radiologische Gefahren, um den Einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen der von solchen Anlagen ausgehenden ionisierenden Strahlung zu schützen;

iii) Verhütung von Unfällen mit radiologischen Folgen und Milderung solcher Folgen, falls sie eintreten."

5 In Artikel 2 des Übereinkommens werden die Begriffe Kernanlage", staatliche Stelle" und Genehmigung" bestimmt. Gemäß Artikel 3 findet das Übereinkommen auf die Sicherheit von Kernanlagen Anwendung.

6 Nach Artikel 4 des Übereinkommens trifft jede Vertragspartei im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsmaßnahmen und unternimmt sonstige Schritte, die zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich sind. Artikel 5 des Übereinkommens verlangt von jeder Vertragspartei vor jeder Überprüfungstagung gemäß Artikel 20 des Übereinkommens die Vorlage eines Berichts über die von ihr getroffenen Maßnahmen zur Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen.

7 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug zur Regelung der Sicherheit der Kernanlagen zu schaffen und diesen aufrechtzuerhalten. Nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens ist in diesem Rahmen Folgendes vorzusehen: i) die Schaffung einschlägiger innerstaatlicher Sicherheitsvorschriften und -regelungen; ii) ein Genehmigungssystem für Kernanlagen; iii) ein System für die behördliche Prüfung und Beurteilung dieser Anlagen sowie iv) die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen.

8 Nach Artikel 14 des Übereinkommens trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

i) dass... Sicherheitsbewertungen sowohl vor dem Bau und der Inbetriebnahme einer Kernanlage als auch während ihrer gesamten Lebensdauer vorgenommen werden....

ii) dass Nachprüfungen... vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass der physische Zustand und der Betrieb einer Kernanlage seiner Auslegung, den geltenden innerstaatlichen Sicherheitsanforderungen sowie den betrieblichen Grenzwerten und Bedingungen weiterhin entsprechen."

9 Artikel 15 (Strahlenschutz") des Übereinkommens hat folgenden Wortlaut:

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von einer Kernanlage ausgehende Strahlenbelastung für die Beschäftigten und die Öffentlichkeit in sämtlichen Betriebsphasen so gering wie vernünftigerweise erzielbar gehalten wird und dass niemand einer Strahlendosis ausgesetzt wird, welche die innerstaatlich vorgeschriebenen Grenzwerte überschreitet."

10 Artikel 16 (Notfallvorsorge") des Übereinkommens bestimmt:

(1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Notfallpläne sowohl innerhalb als auch außerhalb der Kernanlage zur Verfügung stehen, die regelmäßig erprobt werden und die im Notfall zu ergreifenden Maßnahmen enthalten.

Für jede neue Kernanlage sind solche Pläne auszuarbeiten und zu erproben, bevor der Betrieb das von der staatlichen Stelle zugelassene niedrige Leistungsniveau übersteigt.

(2) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre eigene Bevölkerung und die zuständigen Behörden der Staaten in der Nachbarschaft einer Kernanlage, soweit sie von einem strahlungsbedingten Notfall betroffen sein könnten, die entsprechenden Informationen für die Notfallplanung und -bekämpfung erhalten.

(3) Vertragsparteien, die in ihrem Gebiet keine Kernanlage haben, jedoch von einem radiologischen Notfall in einer benachbarten Kernanlage betroffen sein könnten, treffen die geeigneten Maßnahmen zur Vorbereitung und Erprobung von Notfallplänen für ihr Gebiet, welche die in einem solchen Notfall zu ergreifenden Maßnahmen enthalten."

11 Die Artikel 17 bis 19 des Übereinkommens enthalten besondere Verpflichtungen in Bezug auf die Anlagensicherheit.

12 Nach Artikel 17 (Standortwahl") des Übereinkommens hat jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass geeignete Verfahren geschaffen und angewandt werden,

i) um die Bewertung aller standortbezogenen einschlägigen Faktoren zu ermöglichen, welche die Sicherheit einer Kernanlage während ihrer vorgesehenen Lebensdauer beeinträchtigen könnten;

ii) um die Bewertung der mutmaßlichen Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit einer vorgesehenen Kernanlage auf den Einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt zu ermöglichen;

iii) um, soweit notwendig, die Neubewertung aller einschlägigen Faktoren, auf die unter den Ziffern i und ii Bezug genommen wird, zu ermöglichen, damit die Sicherheitsakzeptanz gewährleistet bleibt;

iv) um Konsultationen mit Vertragsparteien in der Nachbarschaft einer vorgesehenen Kernanlage aufnehmen zu können, soweit sie durch diese Anlage betroffen sein könnten, und um die Übermittlung der notwendigen Informationen an solche Vertragsparteien auf deren Verlangen zu ermöglichen, damit diese die mutmaßlichen Auswirkungen auf die Sicherheit ihres Gebiets selbst beurteilen und eigene Bewertungen vornehmen können".

13 Gemäß Artikel 18 (Auslegung und Bau") des Übereinkommens trifft jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Auslegung und der Bau einer Kernanlage mehrere zuverlässige Ebenen und Methoden zum Schutz (in die Tiefe gestaffelte Abwehr) gegen die Freisetzung radioaktiven Materials vorsehen, dass sich die eingesetzten Techniken durch Erfahrung beziehungsweise durch Erprobung oder Analyse bewährt haben und dass die Auslegung den zuverlässigen, beständigen und leicht zu handhabenden Betrieb ermöglicht.

14 Nach Artikel 19 (Betrieb") des Übereinkommens achtet jede Vertragspartei darauf,

i) dass die Erlaubnis für den Betriebsbeginn einer Kernanlage auf einer geeigneten Sicherheitsanalyse und einem Programm zur Inbetriebnahme beruht...;

ii) dass die... betrieblichen Grenzwerte und Bedingungen festgelegt und bei Bedarf überarbeitet werden...;

iii) dass Betrieb, Wartung, Inspektion und Erprobung einer Kernanlage in Übereinstimmung mit genehmigten Verfahren erfolgen;

iv) dass Verfahren festgelegt sind, um auf mögliche Betriebsstörungen und Unfälle zu reagieren;

v) dass die notwendige ingenieurtechnische und technische Unterstützung in allen sicherheitsbezogenen Bereichen... zur Verfügung steht;

vi) dass für die Sicherheit bedeutsame Ereignisse... gemeldet werden;

vii) dass Programme zur Sammlung und Analyse von Betriebserfahrungen aufgestellt werden...;

viii) dass die Erzeugung radioaktiven Abfalls... auf das... mögliche Mindestmaß beschränkt wird...".

15 Artikel 30 Absatz 4 des Übereinkommens lautet:

i) Dieses Übereinkommen steht für regionale Organisationen mit Integrations- oder anderem Charakter zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen, sofern diese von souveränen Staaten gebildet sind und für das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig sind.

ii) Bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, handeln diese Organisationen bei Ausübung der Rechte und Erfuellung der Pflichten, die dieses Übereinkommen den Vertragsstaaten zuweist, im eigenen Namen.

iii) Wird eine solche Organisation Vertragspartei dieses Übereinkommens, so übermittelt sie dem in Artikel 34 bezeichneten Verwahrer eine Erklärung, in der sie angibt, welche Staaten Mitglieder der Organisation sind, welche Artikel des Übereinkommens auf sie anwendbar sind und welches der Umfang ihrer Zuständigkeit in dem von diesen Artikeln geregelten Bereich [ist].

iv) Eine solche Organisation besitzt keine zusätzliche Stimme neben den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten."

Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen

16 Die Unterzeichner des EAG-Vertrags hatten laut dessen Präambel das Bestreben, die Sicherheiten zu schaffen, die erforderlich sind, um alle Gefahren für das Leben und die Gesundheit ihrer Völker auszuschließen".

17 In Artikel 2 EAG-Vertrag heißt es:

Zur Erfuellung ihrer Aufgabe hat die Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags

...

b) einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen;

...

e) durch geeignete Überwachung zu gewährleisten, dass die Kernstoffe nicht anderen als den vorgesehenen Zwecken zugeführt werden;

...

h) zu den anderen Ländern und den zwischenstaatlichen Einrichtungen alle Verbindungen herzustellen, die geeignet sind, den Fortschritt bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie zu fördern."

18 Titel II (Die Förderung des Fortschritts auf dem Gebiet der Kernenergie") des EAG-Vertrags umfasst ein aus den Artikeln 30 bis 39 bestehendes Kapitel 3 (Der Gesundheitsschutz").

19 Artikel 30 EAG-Vertrag lautet:

In der Gemeinschaft werden Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgesetzt.

Unter Grundnormen sind zu verstehen:

a) die zulässigen Hoechstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren,

b) die Hoechstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einfluessen und für schädlichen Befall,

c) die Grundsätze für die ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte."

20 Artikel 31 EAG-Vertrag bestimmt das Verfahren zur Ausarbeitung und zum Erlass dieser Grundnormen.

21 Gemäß Artikel 32 EAG-Vertrag können diese Grundnormen auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach dem gleichen Verfahren überprüft oder ergänzt werden.

22 Auf der Grundlage der Artikel 31 und 32 EAG-Vertrag erließ der Rat die Richtlinie 96/29/Euratom vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159, S. 1). In dieser Richtlinie ist u. a. vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten gehalten sind, bestimmte, mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbundene Tätigkeiten der Meldepflicht und der Pflicht zur vorherigen Genehmigung zu unterwerfen sowie für den Strahlenschutz der Bevölkerung unter normalen Bedingungen zu sorgen.

23 Artikel 33 Absätze 1 bis 3 EAG-Vertrag hat folgenden Wortlaut:

Jeder Mitgliedstaat erlässt die geeigneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die Beachtung der festgesetzten Grundnormen sicherzustellen, und trifft die für den Unterricht, die Erziehung und Berufsausbildung erforderlichen Maßnahmen.

Die Kommission erlässt die geeigneten Empfehlungen, um die auf diesem Gebiet in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen miteinander in Einklang zu bringen.

Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten der Kommission diese Bestimmungen nach dem Stande im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags sowie die späteren Entwürfe gleichartiger Bestimmungen bekannt zu geben."

24 Artikel 34 EAG-Vertrag bestimmt:

Jeder Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebieten besonders gefährliche Versuche stattfinden sollen, ist verpflichtet, zusätzliche Vorkehrungen für den Gesundheitsschutz zu treffen; er hat hierzu vorher die Stellungnahme der Kommission einzuholen.

Besteht die Möglichkeit, dass sich die Auswirkungen der Versuche auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten erstrecken, so ist die Zustimmung der Kommission erforderlich."

25 In Artikel 35 Absatz 1 EAG-Vertrag wird den Mitgliedstaaten vorgeschrieben, die notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität sowie zur Überwachung der Einhaltung der Grundnormen" zu schaffen. Nach Artikel 35 Absatz 2 hat die Kommission Zugang zu diesen Überwachungseinrichtungen und kann deren Arbeitsweise und Wirksamkeit nachprüfen.

26 Nach Artikel 36 EAG-Vertrag ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, der Kommission regelmäßig die Auskünfte über die in Artikel 35 EAG-Vertrag genannten Überwachungsmaßnahmen zu übermitteln.

27 Artikel 37 EAG-Vertrag lautet:

Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, der Kommission über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art die allgemeinen Angaben zu übermitteln, aufgrund deren festgestellt werden kann, ob die Durchführung dieses Plans eine radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen kann.

Die Kommission gibt nach Anhörung der in Artikel 31 genannten Sachverständigengruppe innerhalb einer Frist von sechs Monaten ihre Stellungnahme ab."

28 Artikel 38 Absätze 1 und 2 EAG-Vertrag sieht vor:

Die Kommission richtet an die Mitgliedstaaten Empfehlungen über den radioaktiven Gehalt der Luft, des Wassers und des Bodens.

In dringenden Fällen erlässt die Kommission eine Richtlinie, mit der sie dem betreffenden Mitgliedstaat aufgibt, innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Überschreitung der Grundnormen zu vermeiden und die Beachtung der Vorschriften zu gewährleisten."

29 Nach Artikel 39 EAG-Vertrag hat die Kommission im Rahmen der Gemeinsamen Kernforschungsstelle eine Studien- und Dokumentationsabteilung für Fragen des Gesundheitsschutzes zu errichten.

30 Titel II des EAG-Vertrags umfasst ein Kapitel 7 (Überwachung der Sicherheit"), in dem der Gemeinschaft bestimmte Zuständigkeiten in Bezug auf das in Artikel 2 Buchstabe e dieses Vertrages genannte Ziel verliehen werden.

31 Artikel 101 Absätze 1 und 2 EAG-Vertrag bestimmt:

Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verpflichtungen durch Abkommen und Vereinbarungen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates eingehen.

Die Abkommen und Vereinbarungen werden von der Kommission nach den Richtlinien des Rates ausgehandelt; sie werden von der Kommission mit Zustimmung des Rates abgeschlossen; dieser beschließt mit qualifizierter Mehrheit."

Der Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen

32 Am 15. September 1994 legte die Kommission dem Rat den Vorschlag für einen Beschluss über die Genehmigung des Beitritts der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen vor. Dieser Vorschlag umfasste eine gemäß Artikel 30 Absatz 4 Ziffer iii des Übereinkommens über nukleare Sicherheit abzugebende Erklärung, wonach die Gemeinschaft darlegte, dass die Artikel 1 bis 5, 7 und 14 bis 35 des Übereinkommens für die Gemeinschaft gälten und diese außerdem Zuständigkeiten in den unter die Artikel 1 bis 5, 7 und 14 bis 19 des Übereinkommens fallenden Bereiche besitze.

33 Am 7. Dezember 1998 fasste der Rat den angefochtenen Beschluss. Der Einzige Artikel dieses Beschlusses lautet:

(1) Der Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zu dem Übereinkommen über nukleare Sicherheit wird hiermit genehmigt.

(2) Der Wortlaut der Erklärung der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 30 Absatz 4 Ziffer iii des Übereinkommens über nukleare Sicherheit ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt."

34 Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:

Folgende Staaten sind derzeit Mitglieder der Europäischen Atomgemeinschaft: Königreich Belgien, Königreich Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Griechische Republik, Königreich Spanien, Französische Republik, Irland, Italienische Republik, Großherzogtum Luxemburg, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Portugiesische Republik, Republik Finnland, Königreich Schweden, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

Die Gemeinschaft erklärt, dass Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens für sie gelten. Auch Artikel 1 bis 5, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 14 Ziffer ii und Artikel 20 bis 35 gelten für sie, jedoch nur insofern, als die in Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 2 erfassten Bereiche betroffen sind.

Die Gemeinschaft ist aufgrund von Artikel 2 Buchstabe b und der einschlägigen Artikel des Titels II Kapitel 3 ,Der Gesundheitsschutz des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft zusammen mit den genannten Mitgliedstaaten für die unter Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 2 fallenden Bereiche zuständig."

35 Mit dem Beschluss 1999/819/Euratom der Kommission vom 16. November 1999 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1994 (ABl. L 318, S. 20) wurde der Beitritt zu dem Übereinkommen im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der Erklärung in seiner in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Fassung ist diesem Beschluss als Anhang beigefügt. Die Beitrittsakte wurde am 31. Januar 2000 bei dem Verwahrer des Übereinkommens, dem Generaldirektor der IAEO, hinterlegt. Gemäß seinem Artikel 31 Absatz 2 ist das Übereinkommen für die Gemeinschaft am 30. April 2000 in Kraft getreten.

Zulässigkeit

36 Mit am 9. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem besonderen Schriftsatz hat der Rat eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung erhoben. Mit Entscheidung vom 8. Februar 2000 hat der Gerichtshof die Entscheidung über diese Einrede dem Endurteil vorbehalten.

37 Der Rat hält die Klage aus folgenden Gründen für unzulässig:

- sie sei gegenstandslos;

- sie sei gegen eine Bestimmung gerichtet, die sich von dem angefochtenen Beschluss nicht abtrennen lasse; sie könne nicht losgelöst von den übrigen Teilen dieses Beschlusses geprüft werden, und die Kommission beantrage nicht die Nichtigerklärung dieses Beschlusses in seiner Gesamtheit;

- tatsächlich versuche die Kommission, ein Gutachten zum Umfang der Zuständigkeiten der Gemeinschaft zu erwirken.

Zum ersten Unzulässigkeitsgrund: Gegenstandslosigkeit

Vorbringen des Rates

38 Der Rat trägt vor, dass mit einer Nichtigerklärung des dritten Absatzes der dem angefochtenen Beschluss als Anhang beigefügten Erklärung die beiden einzigen dem Verwahrer des Übereinkommens übermittelten sachdienlichen Informationen entfallen würden, nämlich dass die Gemeinschaft zusammen mit den Mitgliedstaaten zuständig sei und dass sich diese Zuständigkeiten aus den einschlägigen Artikeln des Titels II Kapitel 3 EAG-Vertrag ergäben.

39 Der Rat führt weiter aus, dass die Kommission keine dieser beiden Aussagen beanstande. Sie behaupte nicht, dass die Gemeinschaft in den genannten Bereichen über eine ausschließliche Zuständigkeit verfüge, sondern erkläre nur, dass die Gemeinschaft in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen über weitere Zuständigkeiten verfüge, die nicht Gegenstand der Erklärung seien. Sie beanstande ebenso wenig, dass die Befugnis der Gemeinschaft zum Beitritt zum Übereinkommen auf die einschlägigen Artikel des Titels II Kapitel 3 EAG-Vertrag gestützt sei. Da der Absatz der Erklärung, dessen Nichtigerklärung die Kommission beantrage, nur diese beiden Aussagen enthalte, sei die vorliegende Klage gegenstandslos.

Würdigung durch den Gerichtshof

40 Die Erklärung, deren teilweise Nichtigerklärung die Kommission beantragt, ist Bestandteil des angefochtenen Beschlusses, der als Handlung, die Rechtswirkungen erzeugt, vom Gerichtshof für nichtig erklärt werden kann.

41 Die vorliegende Klage ist so zu verstehen, dass die Kommission die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses insoweit begehrt, als darin nicht ausgesprochen wird, dass die Gemeinschaft in anderen als den in der Erklärung bezeichneten Bereichen zuständig ist. Eine auf eine solche Nichtigerklärung gerichtete Klage ist nicht gegenstandslos.

42 Der erste Unzulässigkeitsgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Unzulässigkeitsgrund: Unteilbarkeit des angefochtenen Beschlusses

Vorbringen des Rates

43 Der Rat trägt vor, die Erklärung lasse sich von dem angefochtenen Beschluss nicht abtrennen und ein auf die Nichtigerklärung nur der Erklärung gerichteter Antrag sei daher unzulässig. Ohne eine vollständige Erklärung über die Zuständigkeit hätte der Rat diesen Beschluss nicht angenommen. Die Erklärung sei für ihn eine unabdingbare Voraussetzung für die Annahme des angefochtenen Beschlusses gewesen. Dieser Beschluss ließe sich daher nicht aufrechterhalten, wenn die Erklärung vollständig oder teilweise für nichtig erklärt würde. Den Beschluss selbst könne der Gerichtshof aber nicht für nichtig erklären, da dies nicht beantragt sei, und er könne nicht nur einen Teil eines unteilbaren Rechtsakts für nichtig erklären.

44 Der Rat weist außerdem darauf hin, dass die Kommission allein die Nichtigerklärung des dritten Absatzes der Erklärung beantrage; dieser bilde aber mit dem vorstehenden Absatz eine unauflösliche Einheit. Dieser dritte Absatz folge unmittelbar und notwendig aus dem zweiten: Die Gemeinschaft beginne mit der Erklärung, dass die Artikel 15 und 16 Absatz 2 des Übereinkommens für sie gälten, und fahre sodann fort mit der Erklärung, dass sie in den unter diese Bestimmungen fallenden Bereichen zuständig sei. Sollte der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Zuständigkeitsbereiche der Gemeinschaft in der Erklärung nicht vollständig bezeichnet seien und dass dieser Mangel einen Verstoß gegen den EAG-Vertrag darstelle, müsste er entweder den zweiten Absatz der Erklärung für nichtig erklären, da darin nicht alle Zuständigkeiten der Gemeinschaft aufgeführt seien, oder den zweiten und den dritten Absatz der Erklärung, was die Kommission nicht beantrage und was daher nur ultra petita entschieden werden könnte. Der zweite Absatz der Erklärung stelle in Wirklichkeit deren zentralen und einzigen sachdienlichen Bestandteil dar. Zwischen der Angabe der geltenden Artikel des Übereinkommens und der Frage des Umfangs der Zuständigkeit der Gemeinschaft hinsichtlich dieser Artikel bestehe ein unauflöslicher Zusammenhang. Außerdem gehe es im dritten Absatz der Erklärung nicht um die Zuständigkeit als solche, sondern um den Umfang der Zuständigkeit, denn die Gemeinschaft habe dort angegeben, dass sie in den betreffenden Bereichen keine ausschließliche Zuständigkeit genieße.

Würdigung durch den Gerichtshof

45 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die teilweise Nichtigerklärung einer Entscheidung möglich, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom übrigen Teil der Entscheidung abtrennen lassen (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1974 in der Rechtssache 17/74, Transocean Marine Paint/Kommission, Slg. 1974, 1063, Randnr. 21, und vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 256). Das ist hier der Fall.

46 Die Teile, deren Fehlen zur Rechtswidrigkeit der Erklärung führen soll, sind in dieser Erklärung definitionsgemäß nicht enthalten und lassen sich aufgrund dessen von den dort aufgeführten Bestimmungen trennen. Die Nichtigerklärung des dritten Absatzes der Erklärung, soweit bestimmte Artikel des Übereinkommens dort nicht genannt sind, würde keineswegs die rechtliche Tragweite der Bestimmungen berühren, zu denen sich der Rat bereits geäußert hat. Eine solche Nichtigerklärung würde mithin den angefochtenen Beschluss nicht in seinem Wesensgehalt verändern. Folglich sind diese Teile als vom übrigen Teil des angefochtenen Beschlusses abtrennbar zu betrachten.

47 Somit ist der Umstand, dass die Erklärung Bestandteil des angefochtenen Beschlusses ist, kein Hindernis für die Nichtigerklärung dieser Erklärung insoweit, als darin die Zuständigkeiten der Gemeinschaft in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen nicht genannt sind.

48 Zum Verhältnis zwischen dem zweiten und dem dritten Absatz der Erklärung ist festzustellen, dass sie der zweiten und der dritten Art von Angaben entsprechen, die gemäß Artikel 30 Absatz 4 Ziffer iii des Übereinkommens zu machen sind.

49 Mit den Worten welche Artikel... anwendbar sind" sind in dieser Bestimmung alle Artikel gemeint, die für eine Vertragspartei rechtlich verbindlich sind, einschließlich der Artikel, die weder Rechte noch Pflichten begründen und für die sich somit die Frage der Zuständigkeit der regionalen Organisation nicht stellt. Indem hingegen von dieser Organisation Auskunft über den Umfang ihrer Zuständigkeit" verlangt wird, soll mit Artikel 30 Absatz 4 Ziffer iii des Übereinkommens erreicht werden, dass sie dem Verwahrer und somit den übrigen Vertragsparteien des Übereinkommens mitteilt, in welchen der unter das Übereinkommen fallenden Bereiche sie für die Erfuellung der Pflichten und die Ausübung der Rechte, die sich daraus ergeben, zuständig ist und welchen Umfang diese Zuständigkeiten haben.

50 Sollte die Prüfung der vorliegenden Klage ergeben, dass es der Rat unterlassen hat, im dritten Absatz der Erklärung bestimmte Artikel zu nennen, die auch in deren zweitem Absatz nicht genannt sind, würde dies bedeuten, dass auch dieser zweite Absatz unvollständig wäre. Das Verhältnis zwischen den beiden Absätzen kann jedoch kein Hindernis dafür sein, die Rechtmäßigkeit eines von ihnen unabhängig von derjenigen des anderen zu überprüfen.

51 Folglich ist auch der zweite Unzulässigkeitsgrund zurückzuweisen.

Zum dritten Unzulässigkeitsgrund: Versuch der Kommission, ein Gutachten zu erwirken

Vorbringen des Rates

52 Der Rat trägt vor, die Kommission beantrage in Wirklichkeit keine echte Nichtigerklärung eines Teils der Erklärung, sondern sie versuche, ein Gutachten des Gerichtshofes zum Umfang der Zuständigkeit der Gemeinschaft im Zusammenhang mit deren Beitritt zu dem Übereinkommen zu erwirken. Er weist insoweit darauf hin, dass der EAG-Vertrag im Gegensatz zu Artikel 228 Absatz 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 300 Absatz 6 EG) keine Möglichkeit vorsehe, beim Gerichtshof ein Gutachten zur Vereinbarkeit eines geplanten internationalen Abkommens mit dem Vertrag, d. h. zur Befugnis der Gemeinschaft zum Abschluss eines solchen Abkommens, zu beantragen.

Würdigung durch den Gerichtshof

53 Nichts deutet darauf hin, dass die Kommission mit der vorliegenden Klage ein anderes Ziel als die teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses verfolgt.

54 Außerdem schließt der Umstand, dass im EAG-Vertrag nicht vorgesehen ist, dass sich der Gerichtshof im Wege eines Gutachtens zur Vereinbarkeit eines Abkommens, dessen Abschluss die Gemeinschaft plant, mit diesem Vertrag äußern kann, nicht aus, dass der Gerichtshof im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 146 EAG-Vertrag mit einem Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts befasst werden kann, mit dem ein Beschluss über den Beitritt zu einem internationalen Übereinkommen genehmigt wird (vgl. zum Verhältnis zwischen Nichtigkeitsklage und Gutachtenverfahren im Rahmen des EG-Vertrags Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Slg. 2001, I-9713, Randnr. 12).

55 Der dritte Unzulässigkeitsgrund kann daher keinen Erfolg haben.

56 Nach alledem ist die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Begründetheit

Vorbringen der Parteien

57 Die Kommission trägt vor, dass der dritte Absatz der Erklärung dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, dass darin nicht alle Zuständigkeiten der Gemeinschaft in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen genannt seien und diese Bestimmung daher gemäß Artikel 146 EAG-Vertrag für nichtig zu erklären sei.

58 Zur Stützung ihrer Auffassung weist die Kommission darauf hin, dass es nach Artikel 1 Absatz 2 EAG-Vertrag Aufgabe der Gemeinschaft sei, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen. Nach Artikel 2 Buchstabe b EAG-Vertrag habe die Gemeinschaft einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen.

59 In Artikel 30 EAG-Vertrag sei die Festsetzung von Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte vorgesehen. Artikel 31 EAG-Vertrag regele den Konsultations- und Gesetzgebungsmechanismus für die Ausarbeitung dieser Normen und sodann deren Erlass durch Rechtsvorschrift des Rates. Diese Bestimmungen des Titels II Kapitel 3 EAG-Vertrag beträfen die Standortwahl, die Erteilung von Genehmigungen, die Inbetriebnahme oder den Betrieb von Kernanlagen als solchen nicht unmittelbar, sondern bezögen sich auf den Schutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen. Diese Unterscheidung beruhe auf der technischen Erkenntnis, dass zwar alles Nukleare radioaktiv sei, dass aber die Strahlungen nicht alle nuklearen Ursprungs seien.

60 Nach Ansicht der Kommission beweist das Bestehen der Richtlinie 96/29 und der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften, dass die in diesem Bereich durch den EAG-Vertrag verliehenen Zuständigkeiten auch tatsächlich ausgeübt würden.

61 Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, dass der Gemeinschaft damit Zuständigkeiten und Befugnisse verliehen seien, die sie ausüben können müsse. Sie sieht sich in ihrem Standpunkt durch Artikel 32 EAG-Vertrag bestätigt, wonach die Grundnormen auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats überprüft oder ergänzt werden könnten.

62 Zudem würden der Gemeinschaft außer durch die Artikel 30 bis 32 EAG-Vertrag auch durch dessen Artikel 33 und 35 bis 38 Zuständigkeiten verliehen.

63 Sie räumt ein, dass durch die Bestimmungen des EAG-Vertrags der Gemeinschaft nicht die Zuständigkeit übertragen werde, die Schaffung und die Funktionsweise von Kernanlagen zu regeln. Das sich aus dem Betrieb solcher Anlagen ergebende Risiko falle indes in die Zuständigkeit der Gemeinschaft.

64 Der Rat trägt vor, die Kommission erläutere nicht, weshalb der Umstand, dass der Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen in zu engen Grenzen erfolgt sei, einen Verstoß gegen den EAG-Vertrag darstelle oder die von der Gemeinschaft erlassenen gemeinsamen Vorschriften beeinträchtige. Die Kommission mache nicht einmal geltend, dass eine solche Beschränkung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft deren Interessen beeinträchtige.

65 Der Rat führt aus, dass in der Erklärung sehr wohl alle Zuständigkeiten der Gemeinschaft in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen genannt seien und dass die Gemeinschaft demzufolge ihre Zuständigkeiten im Rahmen des Beitritts zu diesem Übereinkommen erschöpft" habe. In keinem Artikel des EAG-Vertrags werde der Gemeinschaft die Zuständigkeit übertragen, die Schaffung und die Funktionsweise von Kernanlagen zu regeln. Diese Zuständigkeit hätten sich die Mitgliedstaaten bewahrt. Die Gemeinschaft verfüge lediglich über Zuständigkeiten im Bereich des Schutzes der Bevölkerung, und in der Erklärung seien alle diesen Schutz betreffenden Artikel des Übereinkommens genannt.

66 Gegenüber dem Vorbringen der Kommission, dass die Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit von Kernanlagen bereits Rechtsvorschriften erlassen habe, weist der Rat darauf hin, dass sich die Zuständigkeit der Gemeinschaft nicht aus einer Bestimmung der Richtlinie 96/29 ableiten lasse, weil diese Richtlinie nach ihrem Artikel 2 über den Anwendungsbereich insgesamt nur für Tätigkeiten" und nicht für Anlagen" gelte.

Zu der Verpflichtung nach Gemeinschaftsrecht, gegenüber dem Verwahrer des Übereinkommens eine vollständige Erklärung über die Zuständigkeiten abzugeben

67 Die Genehmigung des Beitritts zu einem internationalen Übereinkommen durch den Rat gemäß Artikel 101 Absatz 2 EAG-Vertrag hat die rechtliche Wirkung, dass die Kommission zum Abschluss dieses Übereinkommens innerhalb des durch den Beschluss des Rates gesetzten Rahmens ermächtigt wird.

68 Genehmigt der Rat den Beitritt zu einem internationalen Übereinkommen ohne jeden Vorbehalt, hat er die in diesem Übereinkommen für einen solchen Beitritt vorgesehenen Bedingungen zu beachten, da ein mit diesen Bedingungen nicht im Einklang stehender Beschluss vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an gegen die Verpflichtungen der Gemeinschaft verstieße.

69 Außerdem ergibt sich aus der gegenseitigen Pflicht der Organe zu redlicher Zusammenarbeit (vgl. u. a. Urteil vom 30. März 1995 in der Rechtssache C-65/93, Parlament/Rat, Slg. 1995, I-643 Randnr. 23), dass der Beschluss des Rates über die Genehmigung des Beitritts zu einem internationalen Übereinkommen der Kommission ermöglichen soll, sich im Einklang mit internationalem Recht zu verhalten.

70 Im vorliegenden Fall ist Artikel 30 Absatz 4 Ziffer iii des Übereinkommens im Interesse der übrigen Vertragsparteien dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Erklärung über die Zuständigkeiten vollständig sein muss.

71 Demnach war der Rat kraft Gemeinschaftsrecht verpflichtet, seinem Beschluss über die Genehmigung des Beitritts zu dem Übereinkommen eine vollständige Erklärung über die Zuständigkeiten als Anhang beizufügen.

Allgemeine Erwägungen zu den Zuständigkeiten der Gemeinschaft im Bereich der nuklearen Sicherheit

72 Zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht Übereinstimmung darüber, dass die Gemeinschaft zusammen mit den Mitgliedstaaten zuständig ist,

- gemäß Artikel 15 des Übereinkommens die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die von einer Kernanlage ausgehende Strahlenbelastung für die Beschäftigten und die Öffentlichkeit in sämtlichen Betriebsphasen so gering wie vernünftigerweise erzielbar gehalten wird und dass niemand einer Strahlendosis ausgesetzt wird, die die innerstaatlich vorgeschriebenen Grenzwerte überschreitet, sowie

- gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass ihre eigene Bevölkerung und die zuständigen Behörden der Staaten in der Nachbarschaft einer Kernanlage, soweit sie von einem strahlungsbedingten Notfall betroffen sein können, die entsprechenden Informationen für die Notfallplanung und -bekämpfung erhalten.

73 Streitig ist die Frage, ob die Gemeinschaft in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen über weitere Zuständigkeiten verfügt.

74 Hierzu ist festzustellen, dass der EAG-Vertrag keinen Titel über Anlagen zur Kernenergieerzeugung enthält und dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Bestimmungen des Titels II Kapitel 3 EAG-Vertrag abhängt.

75 Diese Auslegung ist im Licht des in der Präambel des EAG-Vertrags genannten Zieles vorzunehmen, die Sicherheiten zu schaffen, die erforderlich sind, um alle Gefahren für das Leben und die Gesundheit ihrer Völker auszuschließen" (vgl. zu den Bestimmungen des Kapitels 7 EAG-Vertrag Beschluss 1/78 vom 14. November 1978, Slg. 1978, 2151, Randnr. 21).

76 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit Titel II Kapitel 3 EAG-Vertrag Artikel 2 Buchstabe b dieses Vertrages durchgeführt wird, wonach die Gemeinschaft den Auftrag hat, einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen". Zum einen lässt sich dieser Schutz ersichtlich nicht ohne eine Überwachung der Quellen schädlicher Strahlung erreichen. Zum anderen hat die Gemeinschaft bei ihren Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitsschutzes die insbesondere in Titel II Kapitel 3 des EAG-Vertrags selbst bestimmten Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu beachten.

77 Im Hinblick darauf hat der Rat die Entschließung vom 22. Juli 1975 über die technologischen Probleme der Sicherheit bei der Kernenergie (ABl. C 185, S. 1) angenommen. In der vierten Begründungserwägung dieser Entschließung heißt es, dass [d]ie technologischen Probleme der Sicherheit bei der Kernenergie... insbesondere wegen ihrer Implikationen im Bereich des Gesundheits- und Umweltschutzes eine geeignete Aktion auf Gemeinschaftsebene [erfordern], die den Vorrechten und der Verantwortung der einzelstaatlichen Behörden Rechnung trägt".

78 Um den Bestimmungen des Titels II Kapitel 3 EAG-Vertrag praktische Wirksamkeit zu verleihen, hat der Gerichtshof sie mehrfach weit ausgelegt.

79 Im Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 187/87 (Saarland u. a., Slg. 1988, 5013, Randnr. 11), in der es im Ausgangsrechtsstreit um das Kernkraftwerk Cattenom (Frankreich) ging, entschied der Gerichtshof, dass die Bestimmungen des mit den Worten Der Gesundheitsschutz" überschriebenen Kapitels des EAG-Vertrags eine systematisch gegliederte Gesamtregelung bilden, durch die der Kommission relativ weitgehende Befugnisse zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Risiken einer radioaktiven Verseuchung eingeräumt werden. Im Hinblick auf den Zweck des Artikels 37 EAG-Vertrag, die Verhütung der Gefahren einer radioaktiven Verseuchung, unterstrich der Gerichtshof die Bedeutung der Rolle der Kommission in diesem Bereich, die allein einen Gesamtüberblick über die Entwicklungen der Aktivitäten des nuklearen Bereichs im gesamten Gemeinschaftsgebiet hat (Urteil Saarland u. a., Randnrn. 12 und 13). Aufgrund dieser Erwägung wies er das Vorbringen zurück, dass die allgemeinen Angaben über einen Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe der Kommission erst übermittelt zu werden brauchten, nachdem diese Ableitungen von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt worden seien (Urteil Saarland u. a., Randnr. 20).

80 Im Urteil vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-70/88 (Parlament/Rat, Slg. 1991, I-4529, Randnr. 14), in dem es um die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Hoechstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 371, S. 11) ging, lehnte es der Gerichtshof ab, der vom Parlament vorgeschlagenen engen Auslegung der Artikel 30 ff. EAG-Vertrag zu folgen. Er führte aus, diese Artikel zielten darauf ab, einen lückenlosen und wirksamen Gesundheitsschutz der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen sicherzustellen, ungeachtet der Strahlungsquelle".

81 Auch die Richtlinie 96/29 ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Wie es in ihrer sechsten Begründungserwägung heißt, trägt sie der Entwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich des Strahlenschutzes Rechnung; diese Entwicklung hat der Generalanwalt in den Randnummern 123 bis 132 seiner Schlussanträge detailliert beschrieben.

82 Angesichts der Randnummern 74 bis 81 des vorliegenden Urteils ist zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft nicht künstlich zwischen dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Sicherheit der Quellen ionisierender Strahlungen zu unterscheiden.

83 Anhand dieser Erwägungen ist festzustellen, ob die Gemeinschaft über Zuständigkeiten in Bereichen verfügt, die von anderen Artikeln als den Artikeln 15 und 16 Absatz 2 des Übereinkommens erfasst werden.

Zu den Zuständigkeiten der Gemeinschaft in den von den in Rede stehenden Artikeln des Übereinkommens erfassten Bereichen

Die Artikel 1 (Ziele"), 2 (Begriffsbestimmungen") und 3 (Anwendungsbereich") des Übereinkommens

84 Wie der Rat zutreffend vorträgt, begründen die Artikel 1 bis 3 des Übereinkommens weder Rechte noch Pflichten, so dass sich die Frage der Zuständigkeit der Gemeinschaft für diese Artikel nicht stellt.

85 Daher hat der Rat diese Artikel in dem Absatz der Erklärung, in dem die Zuständigkeiten der Gemeinschaft angegeben werden, zu Recht nicht genannt.

Die Artikel 4 (Durchführungsmaßnahmen") und 5 (Berichterstattung") des Übereinkommens

86 Artikel 30 Absatz 4 Ziffer iii des Übereinkommens ist ersichtlich dahin auszulegen, dass sich die darin vorgeschriebene Erklärung über die Zuständigkeit auf spezifische Verpflichtungen beziehen muss, d. h. nur auf diejenigen, für die in den Artikeln 4 und 5 des Übereinkommens Verpflichtungen zur Umsetzung und zur Vorlage eines Berichts über diese Umsetzung festgelegt sind.

87 Demnach war es nicht erforderlich, die Artikel 4 und 5 des Übereinkommens in dem Absatz der Erklärung, in dem die Zuständigkeiten der Gemeinschaft angegeben werden, zu nennen.

Artikel 7 (Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug") des Übereinkommens

88 Artikel 7 des Übereinkommens gehört zu Kapitel 2 Buchstabe b (Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug") des Übereinkommens. Darin wird die Schaffung eines Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug zur Regelung der Sicherheit der Kernanlagen gefordert.

89 Auch wenn es zutrifft, dass der Gemeinschaft durch den EAG-Vertrag nicht die Zuständigkeit verliehen wird, den Bau oder den Betrieb von Kernanlagen zu genehmigen, so verfügt sie nach den Artikeln 30 bis 32 EAG-Vertrag doch über eine Regelungszuständigkeit, im Hinblick auf den Gesundheitsschutz ein Genehmigungssystem zu schaffen, das von den Mitgliedstaaten anzuwenden ist. Ein solcher Rechtsetzungsakt stellt nämlich eine Maßnahme zur Ergänzung der in Artikel 30 EAG-Vertrag genannten Grundnormen dar.

90 Zum Vorbringen des Rates, Artikel 7 Absatz 2 Ziffer i des Übereinkommens könne nicht auf die Gemeinschaft angewandt werden, da er innerstaatliche" Sicherheitsvorschriften und -regelungen erfasse und daher nur die Mitgliedstaaten betreffe, genügt der Hinweis, dass nach Artikel 30 Absatz 4 Ziffer ii des Übereinkommens die regionalen Organisationen bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, die Pflichten zu erfuellen haben, die das Übereinkommen den Mitgliedstaaten zuweist.

91 Daher hätte Artikel 7 des Übereinkommens in dem Absatz der Erklärung, in dem die Zuständigkeiten der Gemeinschaft angegeben werden, genannt werden müssen.

Artikel 14 (Bewertung und Nachprüfung der Sicherheit") des Übereinkommens

92 In dem von Artikel 14 Ziffer ii des Übereinkommens erfassten Bereich beruht die Zuständigkeit der Gemeinschaft auf Artikel 35 EAG-Vertrag.

93 Was den unter Artikel 14 Ziffer i des Übereinkommens fallenden Bereich betrifft, so sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 33 Absatz 1 EAG-Vertrag verpflichtet, die geeigneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um die Beachtung der festgesetzten Grundnormen sicherzustellen. Zu diesem Zweck können sie beispielsweise Sicherheitsbewertungen verlangen, wie sie in dieser Bestimmung des Übereinkommens vorgesehen sind.

94 Nach Artikel 33 Absatz 2 EAG-Vertrag erlässt die Kommission die geeigneten Empfehlungen, um die auf diesem Gebiet in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen miteinander in Einklang zu bringen". Nach Absatz 3 dieses Artikels haben die Mitgliedstaaten der Kommission diese Bestimmungen bekannt zu geben.

95 In Artikel 4 des Übereinkommens ist vorgesehen, dass die Verpflichtungen, die dieser Artikel den Vertragsparteien auferlegt, nicht nur durch Gesetzes- und Verordnungsmaßnahmen, sondern auch durch Verwaltungsmaßnahmen und sonstige Schritte umgesetzt werden können. Die Anwendung des Übereinkommens kann somit Maßnahmen erfordern, die für ihre Adressaten keinen zwingenden Charakter haben, wie etwa Empfehlungen. Unter diesen Umständen hätte die der Kommission verliehene Zuständigkeit zur Abgabe von Empfehlungen an die Mitgliedstaaten in dem von Artikel 14 Ziffer i des Übereinkommens erfassten Bereich berücksichtigt werden müssen und hätte die letztgenannte Bestimmung in der Erklärung, in der die Zuständigkeiten der Gemeinschaft angegeben werden, genannt werden müssen.

96 Folglich ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Gemeinschaft noch über weitere Zuständigkeiten in dem von Artikel 14 des Übereinkommens erfassten Bereich verfügt, festzustellen, dass diese Bestimmung in dem Absatz der Erklärung, in dem die Zuständigkeiten der Gemeinschaft angegeben werden, hätte genannt werden müssen.

Artikel 16 (Notfallvorsorge") Absätze 1 und 3 des Übereinkommens

97 Zu Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens ist festzustellen, dass der Gemeinschaft durch die Artikel 30 bis 32 EAG-Vertrag die Zuständigkeit übertragen wird, Grundnormen im Bereich der Notfallmaßnahmen zu erlassen, was die Befugnis einschließt, von den Mitgliedstaaten die Erstellung von Plänen mit solchen Maßnahmen für die Kernanlagen zu verlangen.

98 In Bezug auf Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens kann der Rat sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Gemeinschaft von dieser Bestimmung nicht betroffen sei, weil sie eine Vertragspartei sei, die tatsächlich über Kernanlagen im Gebiet ihrer Mitgliedstaaten verfüge.

99 Bei der Auslegung von Artikel 16 des Übereinkommens ist nämlich der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass eine regionale Organisation im Sinne von Artikel 30 Absatz 4 Ziffer i des Übereinkommens aus Mitgliedstaaten besteht, von denen einige über Kernanlagen in ihrem Gebiet verfügen und andere nicht. Würde eine solche Organisation die sich aus Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens ergebende Pflicht gegenüber den ihr angehörenden Mitgliedstaaten, die in ihrem Gebiet keine Kernanlage haben, nicht erfuellen, könnte das Ziel von Artikel 16 des Übereinkommens beeinträchtigt werden. Somit ist in dem in Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 des Übereinkommens beschriebenen Fall nicht nur Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens, sondern auch dessen Artikel 16 Absatz 3 auf die betreffende regionale Organisation anwendbar.

100 Da bestimmte Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrem Gebiet nicht über Kernanlagen verfügen und die Gemeinschaft, wie in Randnummer 97 des vorliegenden Urteils ausgeführt, für jene Mitgliedstaaten Grundnormen im Bereich der Notfallmaßnahmen erlassen kann, verfügt die Gemeinschaft über eine Zuständigkeit in dem von Artikel 16 Absatz 3 des Übereinkommens erfassten Bereich.

101 Artikel 16 Absätze 1 und 3 des Übereinkommens hätte somit in dem Absatz der Erklärung, in dem die Zuständigkeiten der Gemeinschaft angegeben werden, genannt werden müssen.

Artikel 17 (Standortwahl") des Übereinkommens

102 Die Wahl des Standorts einer Kernanlage, um die es in Artikel 17 des Übereinkommens geht, umfasst notwendig die Berücksichtigung strahlenschutzbezogener Faktoren wie etwa der demografischen Merkmale des Standorts. Diese Faktoren werden von Artikel 17 Ziffer ii des Übereinkommens erfasst.

103 Gemäß Artikel 37 EAG-Vertrag verfügt die Gemeinschaft über eine Zuständigkeit für jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art", wenn die Durchführung dieses Plans eine radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen kann. Diese Feststellung genügt für die Schlussfolgerung, dass die Gemeinschaft Zuständigkeiten in dem von Artikel 17 des Übereinkommens erfassten Bereich besitzt.

104 Dieser Artikel des Übereinkommens hätte somit in dem Absatz der Erklärung, in dem die Zuständigkeiten der Gemeinschaft angegeben werden, genannt werden müssen.

Die Artikel 18 (Auslegung und Bau") und 19 (Betrieb") des Übereinkommens

105 Die in den Artikeln 18 und 19 des Übereinkommens im Bereich von Auslegung, Bau und Betrieb von Kernanlagen vorgeschriebenen Maßnahmen können Gegenstand von Bestimmungen sein, die die Mitgliedstaaten erlassen, um gemäß Artikel 33 Absatz 1 EAG-Vertrag die Beachtung der Grundnormen sicherzustellen. Wie sich aus Artikel 33 Absatz 2 EAG-Vertrag, ausgelegt anhand der in den Randnummern 74 bis 83 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen, ergibt, ist die Kommission befugt, Empfehlungen zu erlassen, um diese Bestimmungen miteinander in Einklang zu bringen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, durch die in Artikel 33 Absatz 3 EAG-Vertrag genannten Mitteilungen zur Ausarbeitung dieser Empfehlungen beizutragen.

106 Demzufolge hätten die Artikel 18 und 19 des Übereinkommens aus den gleichen wie den in Randnummer 95 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen in dem Absatz der Erklärung, in dem die Zuständigkeiten der Gemeinschaft angegeben werden, genannt werden müssen.

107 Nach alledem ist der dritte Absatz der Erklärung für nichtig zu erklären, soweit die Artikel 7, 14, 16 Absätze 1 und 3 sowie 17 bis 19 des Übereinkommens darin nicht genannt sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

108 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 kann der Gerichtshof jedoch die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die Kommission und der Rat mit ihrem Vorbringen teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, haben sie jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der dritte Absatz der von der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 30 Absatz 4 Ziffer iii des Übereinkommens über nukleare Sicherheit abgegebenen und dem Beschluss des Rates vom 7. Dezember 1998 über die Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit als Anhang beigefügten Erklärung wird für nichtig erklärt, soweit die Artikel 7, 14, 16 Absätze 1 und 3 sowie 17 bis 19 dieses Übereinkommens darin nicht genannt sind.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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