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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.12.2007
Aktenzeichen: C-291/05
Rechtsgebiete: EG, VO (EWG) Nr. 1612/68, VO (EWG) Nr. 2434/92, Richtlinie 90/364/EWG


Vorschriften:

EG Art.18
VO (EWG) Nr. 1612/68
VO (EWG) Nr. 2434/92
Richtlinie 90/364/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

11. Dezember 2007(*)

"Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - Rückkehr des Arbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist - Verpflichtung für den Herkunftsmitgliedstaat des Arbeitnehmers, dem Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht zu gewähren - Bestehen einer solchen Verpflichtung in Ermangelung der Ausübung einer echten und tatsächlichen Tätigkeit durch diesen Arbeitnehmer"

Parteien:

In der Rechtssache C-291/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Raad van State (Niederlande) mit Entscheidung vom 13. Juli 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juli 2005, in dem Verfahren

Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie

gegen

R. N. G. Eind

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts und G. Arestis, des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk und A. Borg Barthet,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- des Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie, vertreten durch A. van Leeuwen, advocaat,

- von R. N. G. Eind, vertreten durch R. Ketwaru, advocaat,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster, C. Wissels und M. de Grave als Bevollmächtigte,

- der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Bocek als Bevollmächtigten,

- der dänischen Regierung, vertreten durch A. Jacobsen als Bevollmächtigten,

- der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,

- der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis, K. Boskovits und Z. Chatzipavlou als Bevollmächtigte,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch E. O'Neill als Bevollmächtigte im Beistand von S. Moore, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet und M. van Beek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Juli 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art.18 EG, der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 (ABl. L 245, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1612/68) und der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (ABl. L 180, S. 26).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits von R. N. G. Eind, einer surinamischen Staatsangehörigen, gegen den Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie (Minister für Ausländerfragen und Integration) wegen einer Entscheidung des Staatssecretaris van Justitie (Staatssekretär für Justiz, im Folgenden: Staatssekretär), mit der ihr eine Aufenthaltserlaubnis versagt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 lautet:

"(1) Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen:

a) sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;

..."

4 Art. 1 der Richtlinie 90/364 bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten gewähren den Angehörigen der Mitgliedstaaten, denen das Aufenthaltsrecht nicht aufgrund anderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zuerkannt ist, sowie deren Familienangehörigen nach der Definition von Absatz 2 unter der Bedingung das Aufenthaltsrecht, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über eine Krankenversicherung, die im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt, sowie über ausreichende Existenzmittel verfügen, durch die sichergestellt ist, dass sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen.

...

(2) Bei dem Aufenthaltsberechtigten dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit in einem anderen Mitgliedstaat Wohnung nehmen:

a) sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird;

..."

Nationales Recht

5 Art. 1 Buchst. e des Ausländergesetzes (Vreemdelingenwet) vom 23. November 2000 (Staatsblad 2000, Nr. 495) legt fest, was unter "Gemeinschaftsangehörigen" zu verstehen ist:

"1. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berechtigt sind, in einen anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten;

2. Familienangehörige der in Nr. 1 genannten Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen und die aufgrund einer in Durchführung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Entscheidung berechtigt sind, in einen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten ..."

6 Gemäß Art. 1 Buchst. h des Ausländergesetzes wird unter "vorläufige Aufenthaltserlaubnis" das persönlich von einem Ausländer bei einer niederländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Land seiner Herkunft oder im Land seines ständigen Aufenthalts beantragte und von dieser Vertretung dort erteilte Visum für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten verstanden.

7 Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a des Ausländergesetzes ist der Minister der Justiz befugt, dem Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung stattzugeben, ihn abzulehnen oder ihn nicht zu behandeln. Nach Art. 14 Abs. 2 wird eine befristete Aufenthaltsgenehmigung unter Auflagen zu dem Zweck erteilt, für den der Aufenthalt genehmigt worden ist.

8 Nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. a des Ausländergesetzes kann ein Antrag auf befristete Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt werden, wenn der Ausländer nicht über eine gültige vorläufige Aufenthaltserlaubnis verfügt, die mit dem Aufenthaltszweck übereinstimmt, für den die Aufenthaltsgenehmigung beantragt wird.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

9 Im Februar 2000 zog Runaldo Eind, ein niederländischer Staatsangehöriger, in das Vereinigte Königreich, wo er eine Beschäftigung fand. Später zog seine Tochter Rachel, geboren 1989, unmittelbar von Surinam aus zu ihm.

10 Nach der Vorlageentscheidung teilten die Behörden des Vereinigten Königreichs Herrn Eind am 4. Juni 2001 mit, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 1612/68 ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat habe. Mit Schreiben vom selben Tag wurde seine Tochter davon unterrichtet, dass sie als Familienangehörige eines Gemeinschaftsarbeitnehmers das gleiche Recht habe. Herrn Eind wurde daher eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt, die vom 6. Juni 2001 bis 6. Juni 2006 galt.

11 Am 17. Oktober 2001 reisten Herr Eind und seine Tochter in die Niederlande ein. Seine Tochter meldete sich bei der Polizei in Amsterdam an und beantragte eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß Art. 14 des Ausländergesetzes.

12 Vor dem mit der Prüfung dieses Antrags betrauten amtlichen Ausschuss erklärte Herr Eind, dass er seit seiner Rückkehr in die Niederlande Sozialhilfe erhalte und dass er weder einer Beschäftigung nachgegangen sei noch eine Beschäftigung gesucht habe, weil er krank sei. Er erklärte jedoch, er habe beim Banenmarkt (Arbeitsvermittlung) ein Gespräch im Hinblick auf seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geführt und er erwarte ein zweites Gespräch. Aus den Akten geht ferner hervor, dass Herr Eind in den Niederlanden über eine Krankenversicherung verfügt.

13 Mit Bescheid vom 2. Januar 2002 lehnte der Staatssekretär den Antrag von Frau Eind mit der Begründung ab, dass sie nicht über eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis verfüge. Ihr könne auch keine Aufenthaltserlaubnis aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige eines Gemeinschaftsangehörigen erteilt werden. Obwohl sich ihr Vater nämlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich der Niederlande aufgehalten habe, habe er bei seiner Rückkehr in die Niederlande keine echte und tatsächliche Arbeit verrichtet und könne nicht als wirtschaftlich tätig im Sinne des EG-Vertrags betrachtet werden. Daher könne Herr Eind nicht mehr als Gemeinschaftsangehöriger im Sinne des Ausländergesetzes betrachtet werden.

14 Der Widerspruch von Frau Eind gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Staatssekretärs vom 5. Juli 2002 zurückgewiesen. Die Rechtbank te's-Gravenhage (Bezirksgericht Den Haag) hob jedoch mit Urteil vom 20. Oktober 2004 unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juli 1992, Singh (C-370/90, Slg. 1992, I-4265), und vom 26. Februar 1991, Antonissen (C-292/89, Slg. 1991, I-745), den Bescheid des Staatssekretärs vom 5. Juli 2002 auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung des Widerspruchs an den Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie zurück.

15 Der Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie legte gegen das erwähnte Urteil Rechtsmittel beim Raad van State ein, der der Ansicht ist, dass das Gemeinschaftsrecht keine eindeutige Antwort auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit gebe, und hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a) Wenn ein Drittstaatsangehöriger in einem Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 innerhalb der Gemeinschaft betrachtet wird und die Geltungsdauer der von diesem Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltsgenehmigung noch nicht abgelaufen ist, bedeutet dies dann, dass der Mitgliedstaat, dem der Arbeitnehmer angehört, bei dessen Rückkehr diesem Drittstaatsangehörigen den Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bereits aus diesem Grund nicht versagen kann?

b) Wenn die vorstehende Frage zu verneinen ist, bedeutet dies dann, dass der Mitgliedstaat befugt ist, selbst zu beurteilen, ob bei der Einreise dieses Drittstaatsangehörigen die auf dem nationalen Recht beruhenden Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt erfüllt sind, oder muss dieser Mitgliedstaat erst beurteilen, ob der Drittstaatsangehörige als Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers noch Ansprüche aus dem Gemeinschaftsrecht ableiten kann?

2. Macht es für die Antwort auf die unter 1 Buchst. a und 1 Buchst. b gestellten Fragen einen Unterschied, wenn dieser Drittstaatsangehörige vor seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat in dem Mitgliedstaat, dem der Arbeitnehmer angehört, kein auf nationalem Recht beruhendes Aufenthaltsrecht hatte?

3. a) Wenn der Mitgliedstaat, dem ein Arbeitnehmer (der Beteiligte) angehört, bei dessen Rückkehr befugt ist, selbst zu beurteilen, ob die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung als Familienangehöriger noch erfüllt sind, hat dann ein Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger des zur Arbeitsuche aus dem Aufnahmemitgliedstaat in den Mitgliedstaat, dem er angehört, zurückgekehrten Beteiligten ist, in diesem Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht, und wenn ja, für welche Zeit?

b. Besteht dieses Recht auch dann, wenn der Beteiligte in diesem Mitgliedstaat keine echte und tatsächliche Arbeit verrichtet und nicht oder nicht mehr als Arbeitsuchender betrachtet werden kann, im Rahmen der Richtlinie 90/364 selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beteiligte wegen seiner niederländischen Staatsangehörigkeit Sozialhilfe erhält?

4. Welche Bedeutung ist für die Antwort auf die vorhergehenden Fragen dem Umstand beizumessen, dass dieser Drittstaatsangehörige Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der von dem ihm nach Art. 18 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zustehenden Recht Gebrauch macht und in den Mitgliedstaat zurückkehrt, dem er angehört?

Vorbemerkungen

16 Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat in ihren schriftlichen Erklärungen und in der Sitzung ausgeführt, dass das Aufenthaltsrecht, das Frau Eind in diesem Mitgliedstaat erhalten habe, ihr nach dem nationalen Recht und nicht gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 bewilligt worden sei. Ein solches Aufenthaltsrecht beruhe nicht auf einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung, sondern auf einer politischen Entscheidung, die im Hinblick auf die nationale Regelung getroffen worden sei.

17 Dagegen geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs Frau Eind mit Schreiben vom 4. Juni 2001 mitteilten, dass sie als Familienangehörige eines Gemeinschaftsarbeitnehmers aufgrund der Verordnung Nr. 1612/68 ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat habe.

18 Insoweit ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen des durch Art. 234 EG eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des nationalen Gerichts ist, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (vgl. insbesondere Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 32, und vom 23. Oktober 2001, Tridon, C-510/99, Slg. 2001, I-7777, Randnr. 28).

19 Daher ist bei der Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts von der Annahme auszugehen, auf die sich dieses gestützt hat, nämlich, dass sich Frau Eind auf der Grundlage von Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 im Vereinigten Königreich aufgehalten hat.

Zu den Vorlagefragen

Zur Frage 1 Buchst.a

20 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Gemeinschaftsrecht im Fall der Rückkehr eines Gemeinschaftsarbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, die Behörden dieses Staates verpflichtet, dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, das Einreise- und Aufenthaltsrecht schon deshalb zu gewähren, weil dieser Staatsangehörige in dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, über eine gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 erteilte gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügt hat.

21 Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1612/68 dürfen der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnhaft ist, und dessen Verwandte in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, bei diesem Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen.

22 Insbesondere aus dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1612/68 geht hervor, dass diese alle Hindernisse beseitigen soll, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen, "insbesondere in Bezug auf das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland".

23 Das Recht auf Familienzusammenführung aus Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 gewährt den Familienangehörigen der Wanderarbeitnehmer kein originäres Freizügigkeitsrecht, es dient vielmehr dem Wanderarbeitnehmer, zu dessen Familie ein Drittstaatsangehöriger gehört (vgl. im Rahmen von Art. 11 Verordnung Nr. 1612/68, Urteil vom 30. März 2006, Mattern und Cikotic, C-10/05, Slg. 2006, I-3145, Randnr. 25).

24 Daher kann das Recht eines Staatsangehörigen eines Drittstaats, der Familienangehöriger eines Gemeinschaftsarbeitnehmers ist, bei diesem Wohnung zu nehmen, nur in dem Mitgliedstaat in Anspruch genommen werden, in dem dieser Arbeitnehmer wohnt.

25 Im Rahmen der Verordnung Nr. 1612/68 bleiben die Wirkungen der Aufenthaltsgenehmigung, die die Behörden eines Mitgliedstaats einem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der Familienangehöriger eines Gemeinschaftsarbeitnehmers ist, erteilen, auf das Gebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt.

26 Nach allem ist auf die Frage 1 Buchst. a zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht im Fall der Rückkehr eines Gemeinschaftsarbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, die Behörden dieses Staates nicht verpflichtet, dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, ein Einreise- und Aufenthaltsrecht schon deshalb zu gewähren, weil dieser Staatsangehörige in dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, über eine gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 erteilte gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügt hat.

Zur Frage2 und zur Frage 3 Buchst. b

27 Mit diesen Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob bei der Rückkehr eines Arbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nach der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat ein Staatsangehöriger eines Drittstaats, der Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, aufgrund des Gemeinschaftsrechts über ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat verfügt, dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer hat, ohne dass der Letztgenannte dort einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Weiter möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es einen Einfluss auf das Aufenthaltsrecht des Staatsangehörigen des Drittstaats haben kann, wenn dieser vor dem Aufenthalt in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, in dem Mitgliedstaat, dem der Arbeitnehmer angehört, kein auf nationalem Recht beruhendes Aufenthaltsrecht hatte.

28 Vorab sei daran erinnert, dass das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufzuhalten, ohne dort einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen, nicht absolut ist. Nach Art. 18 Abs. 1 EG besteht das jedem Unionsbürger zustehende Recht, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufzuhalten, vorbehaltlich der im Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2004, Trojani, C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnrn. 31 und 32, sowie vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, Slg. 2004, I-9925, Randnr. 26).

29 Eine dieser Beschränkungen und Bedingungen geht aus Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 90/364 hervor, wonach die Mitgliedstaaten von nicht wirtschaftlich tätigen Unionsbürgern, die das Recht auf Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen wollen, verlangen können, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über eine Krankenversicherung, die im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt, sowie über ausreichende Existenzmittel verfügen, durch die sichergestellt ist, dass sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe dieses Staates in Anspruch nehmen müssen.

30 Das Aufenthaltsrecht, das die Familienangehörigen eines wirtschaftlich nicht tätigen Unionsbürgers gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 90/364 genießen, knüpft an das Aufenthaltsrecht an, das der Unionsbürger aufgrund des Gemeinschaftsrechts besitzt.

31 Im Ausgangsverfahren kann Herrn Eind, da er niederländischer Staatsangehöriger ist, das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande weder versagt noch kann es Bedingungen unterworfen werden.

32 Wie nämlich der Generalanwalt in den Nrn. 101 bis 106 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird das Recht des Wanderarbeitnehmers, in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückzukehren und sich dort aufzuhalten, nachdem er einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat nachgegangen ist, vom Gemeinschaftsrecht verliehen, da es notwendig ist, um die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Freizügigkeit zu gewährleisten, das den Arbeitnehmern nach Art. 39 EG und den zur Umsetzung dieses Rechts erlassenen Regelungen wie der Verordnung Nr. 1612/68 zusteht. Eine solche Auslegung wird durch die Einführung der Stellung des Unionsbürgers bestätigt, die die grundlegende Stellung der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sein soll.

33 Die niederländische und die dänische Regierung haben in ihren schriftlichen Erklärungen die Ansicht vertreten, dass die Aussicht, bei seiner Rückkehr in den Herkunftsmitgliedstaat ein im Aufnahmemitgliedstaat eingerichtetes gemeinsames Familienleben nicht fortsetzen zu können, einen Gemeinschaftsangehörigen nicht davon abhalten könne, in den Aufnahmemitgliedstaatstaat zu ziehen, um dort eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben. Insbesondere hat die niederländische Regierung den Umstand hervorgehoben, dass Herr Eind nicht dadurch von der Ausübung dieser Freiheit durch Umzug in das Vereinigte Königreich habe abgeschreckt werden können, dass es seiner Tochter unmöglich gewesen sei, sich bei ihm aufzuhalten, nachdem er in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, da Frau Eind zur Zeit dieses Umzugs nicht über ein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden verfügt habe.

34 Dem kann nicht gefolgt werden.

35 Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats könnte davon abgeschreckt werden, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, wenn er nicht die Gewissheit hätte, in den Herkunftsmitgliedstaat unabhängig davon zurückzukehren, ob er dort eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

36 Diese abschreckende Wirkung könnte auch durch die bloße Aussicht für diesen Staatsangehörigen hervorgerufen werden, nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsmitgliedstaat ein Zusammenleben mit seinen nahen Angehörigen, das etwa durch die Heirat oder die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat aufgenommen worden ist, nicht fortsetzen zu können.

37 Die Hindernisse für die Familienzusammenführung können daher das Recht auf Freizügigkeit beeinträchtigen, das sich für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt, da die Rückkehr eines Gemeinschaftsarbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht als rein inländischer Sachverhalt betrachtet werden kann.

38 Daher verfügt Frau Eind unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auch dann über das Recht, bei ihrem Vater, Herrn Eind, in den Niederlanden Wohnung zu nehmen, wenn dieser ein nicht wirtschaftlich tätiger Bürger ist.

39 Dieses Recht unterliegt den in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1612/68 festgelegten Bedingungen, die entsprechend anwendbar sind.

40 So kann eine Person in der Lage von Frau Eind dieses Recht so lange in Anspruch nehmen, als sie noch nicht 21 Jahre alt ist oder ihr von ihrem Vater Unterhalt gewährt wird.

41 Ein solches Ergebnis kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass Frau Eind vor ihrem Aufenthalt in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem ihr Vater einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, nicht über ein Aufenthaltsrecht aufgrund des nationalen Rechts in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger Herr Eind ist, verfügt hat.

42 Entgegen der Ansicht der niederländischen, der dänischen und der deutschen Regierung hat die Unmöglichkeit, sich auf ein solches Recht zu berufen, keinen Einfluss auf die Anerkennung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines solchen Kindes als Familienangehöriger eines Gemeinschaftsarbeitnehmers in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitzt.

43 Erstens ergibt sich das Erfordernis eines solchen Rechts weder ausdrücklich noch implizit aus einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts über das Recht der Staatsangehörigen von Drittstaaten, die Familienangehörige von Gemeinschaftsarbeitnehmern sind, sich in der Gemeinschaft aufzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Gemeinschaftsregelung des abgeleiteten Rechts im Bereich der Bewegung und des Aufenthalts nicht eng ausgelegt werden (vgl. insbesondere in Bezug auf die Verordnung Nr. 1612/68 Urteile vom 13. Februar 1985, Diatta, 267/83, Slg. 1985, 567, Randnrn. 16 und 17, sowie vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 74).

44 Zweitens würde ein solches Erfordernis dem Ziel des Gemeinschaftsgesetzgebers zuwiderlaufen, der anerkannt hat, welche Bedeutung der Gewährleistung des Schutzes des Familienlebens der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für die Beseitigung der Hindernisse bei der Ausübung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten zukommt (Urteile vom 11. Juli 2002, Carpenter, C-60/00, Slg. 2002, I-6279, Randnr. 38, und vom 25. Juli 2002, MRAX, C-459/99, Slg. 2002, I-6591, Randnr. 53).

45 Nach alledem ist auf die Frage 2 und die Frage 3 Buchst. b zu antworten, dass bei der Rückkehr eines Arbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nach der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat ein Staatsangehöriger eines Drittstaats, der Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, aufgrund des entsprechend angewandten Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1612/68 über ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat verfügt, dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer hat, ohne dass der Letztgenannte dort einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Es hat keinen Einfluss auf das Aufenthaltsrecht des Staatsangehörigen des Drittstaats in dem Mitgliedstaat, dem der Arbeitnehmer angehört, wenn der Staatsangehörige des Drittstaats vor dem Aufenthalt in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, in dem entsprechenden Mitgliedstaat kein auf nationalem Recht beruhendes Aufenthaltsrecht hatte.

Zur Frage 1 Buchst. b, der Frage 3 Buchst. a und der vierten Frage

46 In Anbetracht der Antworten auf die Frage 1 Buchst. a, die Frage 2 und die Frage 3 Buchst. b brauchen die anderen Fragen des vorlegenden Gerichts nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

47 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet im Fall der Rückkehr eines Gemeinschaftsarbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, die Behörden dieses Staates nicht, dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, ein Einreise- und Aufenthaltsrecht schon deshalb zu gewähren, weil dieser Staatsangehörige in dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, über eine gemäß Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung erteilte gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügt hat.

2. Bei der Rückkehr eines Arbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nach der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat verfügt ein Staatsangehöriger eines Drittstaats, der Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, aufgrund des entsprechend angewandten Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1612/68 in der durch die Verordnung Nr. 2434/92 geänderten Fassung über ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer hat, ohne dass der Letztgenannte dort einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Es hat keinen Einfluss auf das Aufenthaltsrecht des Staatsangehörigen des Drittstaats in dem Mitgliedstaat, dem der Arbeitnehmer angehört, wenn der Staatsangehörige des Drittstaats vor dem Aufenthalt in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, in dem erstgenannten Mitgliedstaat kein auf nationalem Recht beruhendes Aufenthaltsrecht hatte.

Ende der Entscheidung

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