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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.06.1998
Aktenzeichen: C-291/97 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
EWG/EAGBeamtStat Art. 59 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Es ist allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweiselemente zu beurteilen, sofern diese Beweise ordnungsgemäß erhoben sind und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten sind. Diese Beurteilung stellt daher, sofern die genannten Beweiselemente nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterliegt.

4 Im Rahmen eines Rechtsmittels ist der Gerichtshof nur befugt, die vom Gericht vorgenommene Würdigung der vor ihm erörterten Gründe zu überprüfen.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 11. Juni 1998. - H gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beamte - Invaliditätsverfahren - Tatsachenwürdigung. - Rechtssache C-291/97 P.

Entscheidungsgründe:

1 Frau H hat mit Rechtsmittelschrift, die am 5. August 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 3. Juni 1997 in der Rechtssache T-196/95 (H/Kommission, Slg. ÖD 1997, II-403; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 27. September 1994 abgewiesen hat, mit der sie von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurde.

2 Aus dem angefochtenen Urteil geht folgendes hervor:

"1 Die Klägerin, eine frühere Beamtin der Besoldungsgruppe B 3 der Kommission, wurde mit Entscheidung vom 17. März 1993 vom Vertrauensarzt der Kommission gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) von Amts wegen aus Krankheitsgründen beurlaubt.

2 Am 15. Juni 1993 legte sie eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

3 Mit Schreiben vom 17. Juni 1993, das mit einfacher Post an die Adresse der Klägerin in Brüssel gesandt wurde, teilte ihr die Kommission mit, sie werde die Angelegenheit gemäß Artikel 59 Absatz 3 des Statuts dem Invaliditätsausschuß vorlegen, und forderte sie auf, einen Arzt ihrer Wahl zu benennen, der sie in diesem Invaliditätsausschuß vertreten sollte. Diese Aufforderung wurde mit Schreiben vom 15. Juli 1993, das ebenfalls mit einfacher Post versandt wurde, wiederholt.

4 Da die Klägerin keinen Arzt ihrer Wahl benannte, ersuchte die Kommission mit Schreiben vom 17. Dezember 1993 den Präsidenten des Gerichtshofes, nach Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs II des Statuts von Amts wegen einen Arzt zu bestellen.

...

8 Mit Schreiben vom 20. Juni 1994 benannte der Präsident des Gerichtshofes von Amts wegen einen Arzt, der die Klägerin im Invaliditätsausschuß vertreten sollte.

9 Durch mit einfacher Post versandtes Schreiben vom 20. Juni 1994 informierte der von der Kommission benannte Arzt die Klägerin über die Errichtung und Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses.

10 Am 13. September 1994 trat der Invaliditätsausschuß zusammen. Er gelangte zu dem Ergebnis, daß bei der Klägerin eine dauernde, als vollständig zu betrachtende Dienstunfähigkeit vorliege, die es ihr unmöglich mache, ein Amt ihrer Laufbahn wahrzunehmen, und daß sie deshalb ihren Dienst bei der Kommission einstellen müsse.

11 Mit Entscheidung vom 27. September 1994 beschloß die Anstellungsbehörde unter Bezugnahme auf das Gutachten des Invaliditätsausschusses, die Klägerin mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 gemäß Artikel 53 des Statuts in den Ruhestand zu versetzen (im folgenden: Entscheidung der Anstellungsbehörde oder angefochtene Entscheidung). Nach dem Vorbringen der Kommission wurde ein Schreiben, dem die angefochtene Entscheidung beigefügt gewesen sei und das einen Empfangsschein der Verwaltung enthalten habe, am gleichen Tag von den Beamten des Sicherheitsbüros bei der Privatadresse der Klägerin abgegeben. Da die Klägerin nicht angetroffen wurde, wurde der Empfangsschein von ihr nicht unterzeichnet.

12 Am 10. Januar 1995 bestätigte die Klägerin den Empfang der angefochtenen Entscheidung.

13 Am 6. April 1995 legte sie eine Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein.

...

15 Mit Entscheidung vom 27. Juni 1995, die die Klägerin am 18. Juli 1995 erhielt, wies die Kommission die Beschwerde vom 6. April 1995 zurück."

3 Unter diesen Umständen hat die Rechtsmittelführerin mit Klageschrift vom 17. Oktober 1995 beim Gericht Klage erhoben auf Aufhebung des Gutachtens des Invaliditätsausschusses vom 13. September 1994, der Entscheidung der Kommission vom 27. September 1994, mit der sie von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurde, und der Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1995, mit der ihre Beschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen wurde.

Das angefochtene Urteil

4 Das Gericht hat in Randnummer 36 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß die Klage zulässig sei, soweit es um die Entscheidung vom 27. September 1994 gehe. Dagegen hat es in den Randnummern 39 und 40 entschieden, daß die Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1995 über die Zurückweisung der Beschwerde keine anfechtbare Maßnahme sei, und in den Randnummern 43 bis 50, daß das Gutachten des Invaliditätsausschusses vom 13. September 1994 als eine vorbereitende Maßnahme anzusehen sei.

5 Die Rechtsmittelführerin hatte insbesondere einen auf Unregelmässigkeiten bei der Errichtung und den Arbeiten des Invaliditätsausschusses gestützten Klagegrund geltend gemacht. Dieser Klagegrund bestand aus drei Teilen. Das Rechtsmittel betrifft nur die Ausführungen des Gerichts zu den ersten beiden Teilen dieses Klagegrundes.

6 Mit dem ersten Teil hat die Rechtsmittelführerin der Kommission vorgeworfen, sie habe bei der Errichtung des Invaliditätsausschusses und der Bestellung des Arztes zu ihrer Vertretung in diesem Ausschuß ein streng einseitiges Verfahren befolgt.

7 In den Randnummern 77 und 78 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, daß einige Aktenstücke, insbesondere die Klageschrift und die Schreiben der Rechtsmittelführerin, in denen sie eingeräumt habe, die Schreiben der Kommission vom 17. Juni und 15. Juli 1993 mit der Aufforderung zur Benennung eines Arztes ihrer Wahl erhalten zu haben, unzweifelhaft belegten, daß die Rechtsmittelführerin über die Entscheidung der Kommission in bezug auf die Anrufung des Invaliditätsausschusses und über dessen Errichtung genau Bescheid gewusst habe.

8 In Randnummer 79 hat das Gericht ausgeführt, daß die Kommission in Ermangelung einer Antwort auf diese Schreiben den Präsidenten des Gerichtshofes zu Recht ersucht habe, nach Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs II des Statuts einen Arzt zur Vertretung der Rechtsmittelführerin im Invaliditätsausschuß zu bestellen.

9 Ferner hat das Gericht in Randnummer 80 ausgeführt, daß die vom Präsidenten des Gerichtshofes gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs II des Statuts vorzunehmende Bestellung kein gerichtliches Verfahren darstelle, sondern einen Verwaltungsakt. Es widerspräche dem Zweck dieser Vorschrift, der gerade darin bestehe, einer Untätigkeit des Beamten entgegenzuwirken, wenn man davon ausginge, daß das Verfahren kontradiktorischen Charakter haben müsse.

10 Schließlich hat das Gericht in Randnummer 81 festgestellt, daß der von der Kommission benannte Arzt die Rechtsmittelführerin mit Schreiben vom 20. Juni 1994 über die Bestellung des Arztes zu ihrer Vertretung und die Namen der Ärzte, aus denen der Invaliditätsausschuß zusammengesetzt gewesen sei, informiert habe.

11 Mit dem zweiten Teil des Klagegrundes hat die Rechtsmittelführerin die Rechtmässigkeit der Tätigkeit des Invaliditätsausschusses bestritten, da ihr der Name des mit ihrer Vertretung beauftragten Arztes nicht mitgeteilt und ihr so die Möglichkeit genommen worden sei, ihre Rechte aus Artikel 9 des Anhangs II des Statuts uneingeschränkt auszuüben, d. h. dem Invaliditätsausschuß Gutachten oder Zeugnisse des sie behandelnden Arztes oder derjenigen Ärzte vorzulegen, die sie gegebenenfalls hinzugezogen hätte.

12 Das Gericht hat jedoch in Randnummer 83 festgestellt, daß aus den Vermerken vom 22. Juli und 10. September 1994, die von dem für die Vertretung der Rechtsmittelführerin bestellten und dem im beiderseitigen Einvernehmen benannten dritten Arzt verfasst worden seien, ausdrücklich hervorgehe, daß die Rechtsmittelführerin es trotz schriftlicher Aufforderung abgelehnt habe, sich mit den Mitgliedern des Invaliditätsausschusses in Verbindung zu setzen.

13 In Randnummer 84 hat das Gericht zudem festgestellt, daß die Rechtsmittelführerin aufgrund ihrer Unterrichtung von der Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses durch das oben erwähnte Schreiben vom 20. Juni 1994 tatsächlich die Möglichkeit gehabt habe, diesem Ausschuß die für relevant gehaltenen ärztlichen Gutachten zu senden, dies jedoch unterlassen habe.

14 Das Gericht hat daraus in Randnummer 85 den Schluß gezogen, daß die Rechtsmittelführerin nicht geltend machen könne, daß sie daran gehindert worden sei, ihre Rechte aus Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs II des Statuts auszuüben.

15 Nach Prüfung der übrigen Klagegründe der Rechtsmittelführerin hat das Gericht die Klage gegen die Entscheidung vom 27. September 1994 als unbegründet abgewiesen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

16 In ihrer Rechtsmittelschrift rügt die Rechtsmittelführerin zunächst Verfahrensfehler bei der Zusammensetzung und Tätigkeit des in Artikel 7 des Anhangs II des Statuts genannten Invaliditätsausschusses. Das Gericht habe zu Unrecht einerseits die Auffassung vertreten, daß das Verfahren, in dem der Präsident des Gerichtshofes von Amts wegen einen Arzt zur Vertretung eines Beamten im Invaliditätsausschuß bestelle, keinen kontradiktorischen Charakter zu haben brauche, und andererseits, daß das vom Invaliditätsausschuß angewandte Verfahren aufgrund des Schreibens vom 20. Juni 1994, mit dem Dr. P. sie über seine Bestellung und die Namen der Ärzte informiert habe, aus denen der Invaliditätsausschuß zusammengesetzt gewesen sei, einen kontradiktorischen Charakter gehabt habe.

17 Auch wenn eingeräumt werden könne, daß die Maßnahme, mit der der Präsident des Gerichtshofes einen Arzt zur Vertretung eines Beamten im Invaliditätsausschuß bestelle, ein Verwaltungsakt sei, müssten die diesem unmittelbar vorausgehenden und nachfolgenden Maßnahmen einen vollständig kontradiktorischen Charakter behalten. Die Kommission sei daher verpflichtet gewesen, sie von ihrer Entscheidung über die Anrufung des Präsidenten des Gerichtshofes zu unterrichten, und hätte ihr eine Kopie des Bestellungsbeschlusses des Präsidenten des Gerichtshofes übermitteln müssen. Ausserdem hätte die Rechtsmittelführerin vom Invaliditätsausschuß geladen werden müssen. Die fehlende Mitteilung der vom Gericht angeführten Schreiben sei ein Verstoß gegen Artikel 26 Absatz 3 des Statuts, wonach die Mitteilung aller das Dienstverhältnis eines Beamten betreffenden Schriftstücke entweder durch die Unterschrift des Beamten nachgewiesen oder durch Einschreibebrief bewirkt werde.

18 In ihrer Rechtsmittelbeantwortung macht die Kommission geltend, daß dieser Rechtsmittelgrund unzulässig sei, da mit ihm nur die vom Gericht vorgenommene tatsächliche Würdigung der von den Parteien vorgelegten Beweiselemente und der Beweiskraft der bei ihm eingereichten Unterlagen gerügt werde. Im Rahmen eines Rechtsmittels sei der Gerichtshof aber weder für die Feststellung der Tatsachen noch für die Prüfung der Beweise zuständig, die das Gericht als Beleg für diese Tatsachen berücksichtigt habe.

19 Insoweit ist daran zu erinnern, daß es allein Sache des Gerichts ist, den Wert der ihm vorgelegten Beweiselemente zu beurteilen, sofern diese Beweise ordnungsgemäß erhoben sind und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten sind. Diese Beurteilung stellt daher, sofern die genannten Beweiselemente nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterliegt (vgl. u. a. Beschluß vom 6. Oktober 1997 in der Rechtssache C-55/97 P, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1997, I-5383, Randnr. 25).

20 Mit der Prüfung der ihm vorgelegten und in den Randnummern 78 und 79 des angefochtenen Urteils beschriebenen Aktenstücke und mit der Schlußfolgerung, daß die Rechtsmittelführerin unzweifelhaft über die Entscheidung der Kommission in bezug auf die Anrufung des Invaliditätsausschusses und über dessen Errichtung genau Bescheid gewusst habe, hat das Gericht eine Tatsachenwürdigung vorgenommen, die nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt.

21 Im übrigen hat das Gericht zutreffend die Auffassung vertreten, daß die Kommission in Ermangelung einer Antwort auf ihre Schreiben den Präsidenten des Gerichtshofes zu Recht ersucht habe, einen Arzt zur Vertretung der Rechtsmittelführerin im Invaliditätsausschuß zu bestellen. Wie das Gericht nämlich in Randnummer 80 des Urteils richtig dargelegt hat, widerspräche es dem Zweck von Artikel 7 Absatz 2 des Anhangs II des Statuts, einer Untätigkeit des Beamten entgegenzuwirken, wenn man davon ausginge, daß das Verfahren "kontradiktorischen" Charakter haben müsse.

22 Mit der Feststellung in Randnummer 81, daß der von der Kommission benannte Arzt die Rechtsmittelführerin mit Schreiben vom 20. Juni 1994 über die Bestellung des Arztes zu ihrer Vertretung und die Namen der Ärzte informiert habe, aus denen der Invaliditätsausschuß zusammengesetzt gewesen sei, hat das Gericht ebenfalls eine Tatsachenwürdigung vorgenommen, die nicht der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

23 Der erste Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin ist somit teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.

24 Zu dem von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argument eines Verstosses gegen Artikel 26 Absatz 3 des Statuts ist festzustellen, daß es sich um einen selbständigen Grund handelt, der vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden ist.

25 Im Rahmen eines Rechtsmittels ist der Gerichtshof aber nur befugt, die vom Gericht vorgenommene Würdigung der vor ihm erörterten Gründe zu überprüfen (vgl. Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnr. 49).

26 Dieser Rechtsmittelgrund ist folglich für unzulässig zu erklären.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

27 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs II des Statuts gerügt wird, macht die Rechtsmittelführerin geltend, daß das Gericht zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, sie sei in der Lage gewesen, ihre Rechte aus dieser Vorschrift auszuüben.

28 Die Kommission ist der Auffassung, daß mit diesem Rechtsmittelgrund ebenfalls eine Tatsachenwürdigung des Gerichts gerügt werde und er daher unzulässig sei.

29 Hierzu ist festzustellen, daß das Gericht mit der Prüfung der ihm vorgelegten und in den Randnummern 83 und 84 des angefochtenen Urteils beschriebenen Aktenstücke und mit der Schlußfolgerung, daß die Rechtsmittelführerin es trotz schriftlicher Aufforderung abgelehnt habe, sich mit den Mitgliedern des Invaliditätsausschusses in Verbindung zu setzen, und daß sie tatsächlich die Möglichkeit gehabt habe, dem Invaliditätsausschuß die für relevant gehaltenen ärztlichen Gutachten zu senden, dies jedoch unterlassen habe, eine Tatsachenwürdigung vorgenommen hat, die nicht der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

30 Der zweite Rechtsmittelgrund ist folglich ebenfalls für unzulässig zu erklären.

Kostenentscheidung:

Kosten

31 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat beantragt, die Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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