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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.09.2003
Aktenzeichen: C-292/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste, Gesetze Nr. 448 vom 23. Dezember 1998 über die steuerlichen Maßnahmen zu Stabilität und Entwicklung (Italien)


Vorschriften:

Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste Art. 6
Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste Art. 11
Gesetze Nr. 448 vom 23. Dezember 1998 über die steuerlichen Maßnahmen zu Stabilität und Entwicklung (Italien) Art. 20 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Richtlinie 97/13 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste und insbesondere Artikel 11 verwehren es den Mitgliedstaaten, den Unternehmen, die Inhaber von Einzelgenehmigungen im Telekommunikationssektor sind, nur aufgrund dieser Inhaberschaft finanzielle Belastungen wie einen auf der Grundlage ihres Umsatzes bemessenen Beitrag aufzuerlegen, die sich von den nach dieser Richtlinie zulässigen unterscheiden und zu diesen hinzukommen.

( vgl. Randnr. 42 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 18. September 2003. - Albacom SpA (C-292/01) und Infostrada SpA (C-293/01) gegen Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica und Ministero delle Comunicazioni. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Consiglio di Stato - Italien. - Telekommunikationsdienste - Allgemein- und Einzelgenehmigungen - Richtlinie 97/13/EG - Gebühren und Abgaben für Einzelgenehmigungen. - Verbundene Rechtssachen C-292/01 und C-293/01.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-292/01 und C-293/01

betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Consiglio di Stato (Italien) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Albacom SpA (C-292/01),

Infostrada SpA (C-293/01)

gegen

Ministero del Tesoro, del Bilancio e della Programmazione Economica,

Ministero delle Comunicazioni

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (ABl. L 117, S. 15)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. La Pergola, P. Jann und S. von Bahr (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruíz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Albacom SpA, vertreten durch R. Caiazzo und G. Pesce, avvocati,

- der Infostrada SpA, vertreten durch F. G. Scoca, M. Clarich, G. Pizzonia und F. Macaluso, avvocati,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Lier und E. Traversa als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Albacom SpA, vertreten durch R. Caiazzo und durch A. Santa Maria, avvocato, der Infostrada SpA, vertreten durch F. G. Scoca und G. Pizzonia, der italienischen Regierung, vertreten durch M. Fiorilli, und der Kommission, vertreten durch E. Traversa, in der Sitzung vom 21. November 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Consiglio di Stato hat mit zwei Beschlüssen vom 12. Juni 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Juli 2001, gemäß Artikel 234 EG eine gleich lautende Frage nach der Auslegung der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (ABl. L 117, S. 15) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen zweier Beschwerden der Albacom SpA (im Folgenden: Albacom) und der Infostrada SpA (im Folgenden: Infostrada), die Inhaberinnen von Genehmigungen für den Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze sind, gegen ein interministerielles Dekret, mit dem die Gesellschaften, die Inhaber solcher Genehmigungen sind, zur Zahlung eines auf der Grundlage eines Prozentsatzes ihres Umsatzes bemessenen Beitrags verpflichtet werden.

Gemeinschaftsrecht

3 Die zwölfte Begründungserwägung der Richtlinie 97/13 lautet:

Die einem Unternehmen für ein Genehmigungsverfahren auferlegten Gebühren oder Abgaben müssen auf objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen."

4 Artikel 6 der Richtlinie 97/13 - Gebühren bei den Verfahren für Allgemeingenehmigungen - bestimmt:

Unbeschadet der finanziellen Beiträge zur Erbringung des Universaldienstes gemäß dem Anhang stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass von den Unternehmen im Rahmen der Genehmigungsverfahren nur die Gebühren erhoben werden, die die für die Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Allgemeingenehmigung anfallenden Verwaltungskosten abdecken. Die Gebühren sind mit ausreichenden Einzelheiten in geeigneter Form zu veröffentlichen, damit die Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten möglich ist."

5 Artikel 11 dieser Richtlinie - Gebühren und Abgaben für Einzelgenehmigungen - hat den folgenden Wortlaut:

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von dem Unternehmen im Rahmen der Genehmigungsverfahren nur die Gebühren erhoben werden, die die für die Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Einzelgenehmigungen anfallenden Verwaltungskosten abdecken. Die Gebühren für eine Einzelgenehmigung müssen in Relation zu dem damit verbundenen Aufwand stehen und sind mit ausreichenden Einzelheiten in geeigneter Form zu veröffentlichen, damit die Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten möglich ist.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden für den Fall, dass auf knappe Ressourcen zurückgegriffen werden soll, gestatten, Abgaben zu erheben, die die Notwendigkeit widerspiegeln, die optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherzustellen. Diese Abgaben müssen nichtdiskriminierend sein und insbesondere der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu fördern."

Nationale Rechtsvorschriften

6 Das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 318 vom 19. September 1997 (GURI Nr. 221 vom 22. September 1997, supplemento ordinario, S. 5) (im Folgenden: DPR Nr. 318) und das Dekret vom 5. Februar 1998 (GURI Nr. 63 vom 17. März 1998, S. 27), das zur Durchführung von Artikel 6 des DPR Nr. 318 erlassen wurde, betreffen die finanziellen Beiträge, die von den Telekommunikationsunternehmen für die Genehmigungsverfahren erhoben werden.

7 Artikel 6 Absatz 5 des DPR Nr. 318 bestimmt: Der von den Unternehmen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Allgemeingenehmigung zu entrichtende Beitrag deckt ausschließlich die Verwaltungskosten, die für das Verfahren sowie die Kontrolle der Verwaltung des Dienstes und der Befolgung der Genehmigungsauflagen anfallen."

8 Artikel 6 Absatz 20 dieses DPR enthält eine entsprechende Bestimmung für den Beitrag für Einzelgenehmigungen. Artikel 6 Absatz 21 sieht ferner einen Beitrag für den Fall vor, dass auf knappe Ressourcen zurückgegriffen wird.

9 In dem genannten Dekret vom 5. Februar 1998 ist angegeben, dass der Inhaber einer Einzelgenehmigung die folgenden Beiträge zu zahlen hat: a) bei Antragstellung für die Sachbearbeitung und die Erteilung der Genehmigung, b) jährlich für die Kontrollen und Überprüfungen, c) jährlich für die Inanspruchnahme knapper Ressourcen und d) jährlich für die Zuweisung der Nummern.

10 Die Maßnahmen, die den Beschwerden in den Ausgangsverfahren zugrunde liegen, sind das Gesetz Nr. 448 vom 23. Dezember 1998 über die steuerlichen Maßnahmen zu Stabilität und Entwicklung (Haushaltsgesetz für 1999) (GURI Nr. 302 vom 29. Dezember 1998, supplemento ordinario, S. 5) (im Folgenden: Gesetz Nr. 448) und das vom Ministerium für das Staatsvermögen, den Haushalt und die Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kommunikation erlassene Ministerialdekret vom 21. März 2000 (GURI Nr. 92 vom 19. April 2000, S. 12) (im Folgenden: Dekret vom 21. März 2000).

11 Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 448 sieht vor:

Es wird ein Beitrag erhoben für die Errichtung und die Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze und für die Erbringung von Sprachtelefondiensten sowie Mobil- und Personalkommunikationsdiensten für die Allgemeinheit; dieser Beitrag ist von den Inhabern von Konzessionen für öffentliche Telekommunikationsdienste oder von Genehmigungen für die Errichtung und die Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze und für die Erbringung von Sprachtelefondiensten sowie Mobil- und Personalkommunikationsdiensten für die Allgemeinheit zu zahlen.

Der Beitrag wird nach einem Prozentsatz auf den Umsatz bemessen, der sich auf alle im Vorjahr erbrachten Telekommunikationsdienste und -dienstleistungen bezieht, d. h. 3 % für 1999, 2,7 % für 2000, 2,5 % für 2001, 2 % für 2002 und 1,5 % für 2003.

Für die Unternehmen mit einem Umsatz unter 200 Milliarden Lire in dem Referenzjahr für die Berechnung des Beitrags werden die Prozentsätze auf 2 % bis 2002 und auf 1,5 % für 2003 festgesetzt. Für diese entfällt der Beitrag im Fall von Betriebsverlusten.

Der Beitrag ist innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Prüfung der Jahresbilanz zu zahlen, auf die sich der Geschäftsumsatz bezieht. Am 15. Dezember jedes Jahres ist eine Vorauszahlung auf den für das folgende Jahr fälligen Beitrag zu leisten, die für 1999 70 %, für 2000 85 % und für 2001 und die folgenden Jahre 95 % des für das Vorjahr geleisteten Beitrags beträgt. Für 1999 wird die Vorauszahlung auf der Grundlage von Umsatzprognosen für dieses Jahr festgelegt, wobei kein unter dem Umsatz von 1998 liegender Betrag zugrunde gelegt werden darf.

..."

12 Die Modalitäten der Zahlung des von Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 448 eingeführten Beitrags sind in dem Dekret vom 21. März 2000 geregelt.

Die Ausgangsrechtsstreitigkeiten und die Vorlagefrage

13 Albacom und Infostrada hatten einen Betrag als Vorauszahlung auf den Beitrag gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 448 und gemäß dem Dekret vom 21. März 2000 zu zahlen (im Folgenden: streitiger Beitrag). Das vorlegende Gericht gibt an, dass sich dieser Betrag im Fall von Albacom auf 5 300 000 000 ITL belaufe. Die beiden Gesellschaften sind der Auffassung, dass das Gesetz Nr. 448 mit der Einführung des streitigen Beitrags praktisch die Konzessionsabgabe wieder eingeführt habe, die früher in Italien gegolten habe, als die Telekommunikationsdienste einer Monopolregelung unterlegen hätten, und dass es gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße.

14 Diese Gesellschaften legten daher beim Präsidenten der Republik jeweils eine außerordentliche Beschwerde wegen Nichtigerklärung des Dekrets vom 21. März 2000 ein. Das Ministerium für das Staatsvermögen, den Haushalt und die Wirtschaftsplanung (im Folgenden: Ministerium) befasste daraufhin den Consiglio di Stato mit einem Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme über die Gültigkeit dieses Dekrets.

15 Nach Auffassung des Ministeriums stellt der streitige Beitrag weder eine Fortführung der Konzessionsabgabe noch eine neue Steuer dar, sondern eine Form der Beteiligung der betroffenen Unternehmen an den Kosten, die unmittelbar oder mittelbar vom Staat für die Bereitstellung der für die Liberalisierung des Telekommunikationssektors erforderlichen Instrumente getragen würden.

16 Der Consiglio di Stato führt aus, dass die Telekommunikationsdienste früher zum Monopol des Staates gehört hätten und dass damals alle Konzessionäre gesetzlich zur Zahlung einer jährlichen Abgabe in Höhe eines vorher festgesetzten Betrags an den Staat verpflichtet gewesen seien.

17 Das vorlegende Gericht fügt hinzu, dass das System durch die Gemeinschaftsregelung grundlegend verändert worden sei, insbesondere durch die Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten (ABl. L 74, S. 13) sowie die Richtlinie 97/13.

18 Eine erste Umsetzungsmaßnahme, die 1996 erlassen worden sei, habe vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Konzessionen das Recht der Unternehmen, Telekommunikationsdienste zu erbringen und Telekommunikationsnetze zu errichten, einer Genehmigungspflicht unterworfen.

19 Die Italienische Republik habe in der Folgezeit weitere Maßnahmen erlassen, darunter das DPR Nr. 318 und das Dekret vom 5. Februar 1998, die insbesondere den Betrieb von Telekommunikationsnetzen durch Unternehmen vorsähen, die Inhaber von Allgemein- und Einzelgenehmigungen im Telekommunikationssektor seien.

20 Der Consiglio di Stato erwähnt zuletzt das Gesetz Nr. 448. Dieses habe zwar die Nichtanwendbarkeit der früher von den Konzessionären erhobenen jährlichen Abgabe auf die Erbringer von Telekommunikationsdiensten für die Allgemeinheit bestätigt, doch habe Artikel 20 Absatz 2 dieses Gesetzes eine neue Beitragsform eingeführt.

21 Da das vorlegende Gericht Zweifel an der Übereinstimmung dieses Artikels 20 Absatz 2 und des Dekrets vom 21. März 2000 mit dem Gemeinschaftsrecht hat, hat es beschlossen, das Verfahren in den beiden Rechtssachen auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist es den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 97/13/EG gestattet, den Unternehmen, die Inhaber einer Einzel- oder Allgemeingenehmigung für die Ausübung von Telekommunikationstätigkeiten sind, finanzielle Leistungen gleich welcher Bezeichnung abzuverlangen, die sich von den nach dieser Richtlinie zulässigen unterscheiden und zu diesen hinzukommen?

22 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. September 2001 sind die Rechtssachen C-292/03 und C-293/01 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zur Vorabentscheidungsfrage

23 Vorab ist festzustellen, dass der Ausgangsrechtsstreit zwei Unternehmen betrifft, die Inhaber von Einzelgenehmigungen im Sinne der Richtlinie 97/13 sind, und dass die beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen auf Artikel 11 dieser Richtlinie über Gebühren und Abgaben für Unternehmen, die Inhaber von Einzelgenehmigungen sind, konzentriert wurden. Daher ist davon auszugehen, dass der Consiglio di Stato danach fragt, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie und insbesondere Artikel 11 es den Mitgliedstaaten verwehren, den Unternehmen, die Inhaber von Einzelgenehmigungen im Telekommunikationssektor sind, nur aufgrund dieser Inhaberschaft eine finanzielle Belastung wie den streitigen Beitrag aufzuerlegen.

24 Hierzu ist erstens zu prüfen, ob Artikel 11 der Richtlinie 97/13 oder eine andere Bestimmung dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtigt, diesen Unternehmen eine finanzielle Belastung wie den streitigen Beitrag aufzuerlegen.

25 Artikel 11 der Richtlinie 97/13 sieht in seinem Absatz 1 vor, dass die den Unternehmen, die Inhaber von Einzelgenehmigungen sind, von den Mitgliedstaaten auferlegten Gebühren nur die Verwaltungskosten decken sollen, die für die durch die Erteilung dieser Genehmigungen verursachte Arbeit anfallen. Absatz 2 dieser Vorschrift gestattet den nationalen Regulierungsbehörden jedoch für den Fall, dass auf knappe Ressourcen zurückgegriffen werden soll, Abgaben zu erheben.

26 Die Richtlinie 97/13 sieht neben den in ihrem Artikel 11 erwähnten Gebühren und Abgaben und den in ihrem Artikel 6 vorgesehenen Gebühren, die dazu bestimmt sind, die im Zusammenhang mit den Verfahren der Allgemeingenehmigung anfallenden Verwaltungskosten zu decken, ausdrücklich nur eine weitere Art finanzieller Belastungen vor, und zwar die finanziellen Beiträge zur Bereitstellung des Universaldienstes nach dem genannten Artikel 6 und nach Punkt 3.2 des Anhangs zu dieser Richtlinie.

27 Es wird nicht bestritten, dass der streitige Beitrag weder bezweckt, die wegen eines Genehmigungsverfahrens anfallenden Verwaltungskosten zu decken, noch, die Nutzung einer knappen Ressource sicherzustellen. Hierfür wurden nämlich andere Beiträge durch die Vorschriften des DPR Nr. 318 und des Dekrets vom 5. Februar 1998 eingeführt. Im Übrigen wird auch nicht geltend gemacht, dass der streitige Beitrag einen Universaldienst finanzieren solle.

28 Es ist festzustellen, dass eine Belastung wie der streitige Beitrag nicht zu einem der ausdrücklich in den Artikeln 6 und 11 der Richtlinie 97/13 erwähnten Fälle gehört.

29 Zweitens ist zu prüfen, ob eine solche Belastung gleichwohl verboten ist.

30 Dazu ist auf das Ziel der Richtlinie 97/13 und auf den rechtlichen Zusammenhang abzustellen, in dem sie erlassen wurde.

31 Die italienische Regierung macht geltend, dass eine Belastung wie der streitige Beitrag dem Ziel der Richtlinie 97/13 nicht zuwiderlaufe und unter Berücksichtigung des Wortlauts des Artikels 11 Absatz 2 dieser Richtlinie sogar als gestattet anzusehen sei. Da diese Vorschrift den Mitgliedstaaten gestatte, im Fall knapper Ressourcen wie der geringen Anzahl von verfügbaren Nummern oder von Funkfrequenzen zusätzliche Belastungen aufzuerlegen, um eine optimale Ausnutzung dieser Ressourcen sicherzustellen, müsse es auch möglich sein, zusätzliche Belastungen aufzuerlegen, die als Beitrag zu den Investitionen bestimmt seien, die getätigt würden, um die allgemeine Liberalisierung im Telekommunikationssektor sicherzustellen.

32 Im vorliegenden Fall stelle der streitige Beitrag eine Beteiligung an den Investitionen dar, die der Staat tätige, um die Telekommunikation zu liberalisieren und das Entstehen innovativer Dienste zu ermöglichen. Außerdem gelte er nur für einen begrenzten Zeitraum und beachte die in der zwölften Begründungserwägung der Richtlinie genannten Kriterien der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz.

33 Hierzu ist indessen festzustellen, dass Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 97/13 ausdrücklich vorsieht, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass von den Unternehmen im Rahmen der Genehmigungsverfahren nur die Gebühren erhoben werden, die die im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung anfallenden Verwaltungskosten decken. Gegenüber der allgemeinen Bestimmung in diesem Absatz 1 führt Absatz 2 einen auf den Fall knapper Ressourcen beschränkten Vorbehalt ein.

34 Artikel 11 Absatz 2 ist daher restriktiv auszulegen, und aus seinem Wortlaut allein können jedenfalls keine Schlussfolgerungen in dem von der italienischen Regierung empfohlenen Sinne gezogen werden.

35 Aus der ersten, der dritten und der fünften Begründungserwägung der Richtlinie 97/13 geht hervor, dass diese Teil der Maßnahmen zur vollständigen Liberalisierung der Telekommunikationsdienste und -infrastrukturen ab dem 1. Januar 1998 ist, zu denen auch die Richtlinie 96/19 zur Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten gehört. Die Richtlinie 97/13 schafft zu diesem Zweck einen gemeinsamen Rahmen, der für die Genehmigungsregelungen gilt und dazu bestimmt ist, den Markteintritt neuer Betreiber erheblich zu erleichtern.

36 Dieser Rahmen enthält nicht nur Vorschriften u. a. über die Verfahren zur Erteilung der Genehmigungen und zu deren Inhalt, sondern auch über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der Telekommunikationsdienste auferlegen können.

37 Wie in der zwölften Begründungserwägung der Richtlinie 97/13 dargelegt, müssen diese Belastungen auf objektive, nichtdiskriminierende und transparente Kriterien gegründet sein. Sie dürfen auch dem Ziel der vollständigen Liberalisierung des Marktes, das dessen umfassende Öffnung für den Wettbewerb einschließt, nicht zuwiderlaufen.

38 Wie der Generalanwalt in Nummer 52 seiner Schlussanträge ausführt, würde dem gemeinsamen Rahmen, der mit der Richtlinie auf dem Gebiet der Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste aufgestellt werden soll, seine praktische Wirksamkeit genommen, wenn es den Mitgliedstaten freistuende, die finanziellen Belastungen festzusetzen, die die in diesem Sektor tätigen Unternehmen zu tragen haben.

39 Darüber hinaus ist es bezeichnend, dass die Italienische Republik in der ersten Phase der Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien zur Liberalisierung des nationalen Telekommunikationsmarkts den Beitrag auf den Geschäftsumsatz, der den Konzessionären für Telekommunikationsdienste früher auferlegt worden war, abgeschafft hatte. Auch wenn dieser damalige Beitrag und der streitige Beitrag nicht identisch sind, ist dennoch festzustellen, dass mit dem streitigen Beitrag ebenso wie mit dem damaligen Beitrag eine auf der Grundlage des Umsatzes der Unternehmen, die Inhaber von Einzelgenehmigungen sind, bemessene Belastung auferlegt und somit ein Hindernis finanzieller Art für den Liberalisierungsprozess wieder eingeführt wird.

40 Es ist festzustellen, dass eine solche Belastung die Gebühren und Abgaben, die die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 97/13 ausdrücklich auferlegen dürfen, stark erhöht und ein erhebliches Hindernis für die Dienstleistungsfreiheit in der Telekommunikation schafft.

41 Daraus folgt, dass eine solche Belastung den vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgten Zielen zuwiderläuft und den durch die Richtlinie 97/13 geschaffenen gemeinsamen Rahmen verlässt.

42 Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist auf die Frage zu antworten, dass die Richtlinie 97/13 und insbesondere Artikel 11 es den Mitgliedstaaten verwehren, den Unternehmen, die Inhaber von Einzelgenehmigungen im Telekommunikationssektor sind, nur aufgrund dieser Inhaberschaft finanzielle Belastungen, wie die in den Ausgangsverfahren streitigen, aufzuerlegen, die sich von den nach dieser Richtlinie zulässigen unterscheiden und zu diesen hinzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

43 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Consiglio di Stato mit Beschlüssen vom 12. Juni 2001 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste und insbesondere Artikel 11 verwehren es den Mitgliedstaaten, den Unternehmen, die Inhaber von Einzelgenehmigungen im Telekommunikationssektor sind, nur aufgrund dieser Inhaberschaft finanzielle Belastungen wie die in den Ausgangsverfahren streitigen aufzuerlegen, die sich von den nach dieser Richtlinie zulässigen unterscheiden und zu diesen hinzukommen.

Ende der Entscheidung

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