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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.05.1993
Aktenzeichen: C-292/91
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1697/79 vom 24.06.1979


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Verordnung Nr. 1697/79 vom 24.06.1979 Art. 5 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben ist wie folgt auszulegen: Hat eine Zollbehörde zu Unrecht angenommen, daß Ursprungswaren Portugals für die Anwendung des Kooperationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien als Ursprungswaren der Gemeinschaft anzusehen seien, sind Eingangsabgaben nicht erhoben worden und hat der Importeur alle Bestimmungen des geltenden Rechts betreffend seine Zollerklärung beachtet, so können die Eingangsabgaben nicht nacherhoben werden. Ein derartiger Irrtum war nämlich für einen durchschnittlich erfahrenen Wirtschaftsteilnehmer keinesfalls durch die blosse Lektüre der geltenden Vorschriften erkennbar.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 4. MAI 1993. - GEBRUEDER WEIS GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT WUERZBURG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT MUENCHEN - DEUTSCHLAND. - ZOLLUNION - URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT. - RECHTSSACHE C-292/91.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht München hat mit Beschluß vom 13. September 1991, der am 20. November 1991 beim Gerichtshof eingegangen ist, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 366 und 368 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, Beitrittsakte), des Artikels 1 des Protokolls Nr. 3 (Protokoll) zu dem am 2. April 1980 in Belgrad geschlossenen Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (ABl. 1983, L 41, S. 2, Abkommen) und des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 449/86 des Rates vom 24. Februar 1986 zur Festlegung der vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im Handel mit bestimmten Drittländern anzuwendenden Regelung (ABl. L 50, S. 40) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Gebr. Weis GmbH (Klägerin) und dem Hauptzollamt Würzburg (Beklagter) über die Nacherhebung von Einfuhrzöllen.

3 Ausweislich der Akten sandte die Klägerin im Rahmen eines ihr bewilligten passiven Veredelungsverkehrs in den Jahren 1986 und 1987 Stoffe, u. a. mit Ursprung in Portugal, an Unternehmen in Jugoslawien. Die Stoffe wurden über das Zollamt Aschaffenburg nach Jugoslawien gesandt. Dort wurden sie zu Herrenbekleidung verarbeitet. Die Fertigwaren gelangten wiederum über dieses Zollamt zurück in die Gemeinschaft.

4 Bei der Abfertigung vor der Veredelung erstellte die Klägerin jeweils Warenverkehrsbescheinigungen, die dem Zollamt zur Bestätigung vorgelegt wurden. Für die veredelten Waren verfügte das Zollamt über durch die jugoslawischen Behörden ordnungsgemäß vervollständigte Bescheinigungen, die es als Nachweis für den Ursprung der Ausgangsmaterialien in der Gemeinschaft anerkannte. Die veredelten Waren wurden dann gemäß Artikel 15 des Abkommens als Präferenzware zollfrei zum freien Verkehr abgefertigt.

5 In Artikel 15 des Abkommens heisst es u. a., daß gewerbliche Waren "mit Ursprung in Jugoslawien bei der Einfuhr in die Gemeinschaft weder mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung noch Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung" unterliegen. Gemäß Artikel 30 des Abkommens sind "Ursprungswaren der Gemeinschaft" als "Ursprungswaren Jugoslawiens" anzusehen, sofern sie in Jugoslawien auf mehr als "nicht ausreichende" Weise be- oder verarbeitet werden. Im vorliegenden Fall war diese letztere Voraussetzung unstreitig erfuellt.

6 Nach einer Überprüfung durch die Oberfinanzdirektion Nürnberg beschloß der Beklagte mit Steueränderungsbescheid, die Zölle zu erheben. Er begründete dies damit, daß die fraglichen Stoffe im Rahmen der für Ursprungswaren Portugals geltenden Übergangsregelung ° nach der auf Waren im Handel zwischen diesem Land und den anderen Mitgliedstaaten noch Restzölle erhoben worden seien ° nicht als "Ursprungswaren der Gemeinschaft" anzusehen gewesen seien.

7 Die Klägerin macht im Rahmen ihrer gegen diesen Bescheid beim Finanzgericht München erhobenen Klage geltend, die interne Handelsregelung zwischen der Gemeinschaft der Zehn und Portugal könne für die Auslegung des Abkommens, dessen Artikel 30 sich ohne Einschränkung auf die "Ursprungswaren" der Gemeinschaft beziehe, nicht ausschlaggebend sein. Ferner müsse das Vertrauen der Klägerin in die Auslegung der Verwaltung in den Jahren 1986 und 1987 geschützt werden.

8 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts setzt die Entscheidung des Rechtsstreits die Auslegung von Gemeinschaftsrecht voraus. Es hat daher dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Sind die Artikel 366, 368 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 449/86 vom 24. Februar 1986 dahin auszulegen, daß im Jahre 1986 im Handelsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jugoslawien Waren mit Ursprung in Portugal im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien als Ursprungswaren der Gemeinschaft anzusehen waren und kommt es hierfür darauf an, ob sich die Waren im freien Verkehr der ursprünglichen Gemeinschaft befanden?

2) Bei Verneinung der Frage zu 1:

War ein Irrtum der Zollbehörde, aufgrund dessen solche Waren als Ursprungswaren der Gemeinschaft behandelt wurden, für den Wirtschaftsteilnehmer erkennbar?

9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Bericht des Berichterstatters verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

10 Sollte die erste Frage bejaht werden, so würde die Klägerin die von ihr geforderten Zölle nicht schulden. Wäre hingegen diese erste Frage zu verneinen, so würden gleichfalls keine Zölle geschuldet, wenn auch die zweite Frage des vorlegenden Gerichts zu verneinen wäre.

11 Bei dieser Fallgestaltung ist sogleich die zweite Frage zu prüfen.

12 Mit dieser Frage erstrebt das Finanzgericht eine Entscheidung darüber, ob, falls das Zollamt zu Unrecht annahm, Ursprungswaren Portugals seien damals "Ursprungswaren der Gemeinschaft" gewesen, dieser Irrtum von einem Wirtschaftsteilnehmer wie der Klägerin hätte erkannt werden müssen.

13 Diese Frage ist, wie die Kommission und der Generalanwalt zu Recht bemerken, im Lichte von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), zu beantworten.

14 Nach dieser Bestimmung können die zuständigen Zollbehörden von einer Nacherhebung von Eingangsabgaben absehen, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfuellt sind: Die ursprüngliche Nichterhebung der Abgaben muß auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen sein, der Abgabenschuldner muß gutgläubig gehandelt haben und er muß alle geltenden Bestimmungen betreffend seine Zollerklärung beachtet haben (Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnrn. 22 bis 26).

15 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ° so u. a. das Urteil vom 24. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89 (Mecanarte, Slg. 1991, I-3299) ° hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, daß von einer Nacherhebung abgesehen wird, wenn alle diese Voraussetzungen erfuellt sind.

16 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht im Kern dahin, ob ein Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin ° angenommen, die erste und die dritte Voraussetzung seien erfuellt ° die zweite Voraussetzung, die Voraussetzung der Gutgläubigkeit, erfuellt.

17 Insoweit genügt die Feststellung, daß ° unterstellt, Ursprungswaren Portugals wären auch nach dem Beitritt Portugals zu den Gemeinschaften für die Anwendung des Abkommens nicht als "Ursprungswaren der Gemeinschaft" anzusehen gewesen ° dies für einen Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin keinesfalls durch die blosse Lektüre der geltenden Vorschriften erkennbar war. Die Voraussetzung des guten Glaubens ist damit als erfuellt anzusehen.

18 Die zweite Vorlagefrage des Finanzgerichts München ist daher wie folgt zu beantworten: Hat eine Zollbehörde zu Unrecht angenommen, daß Ursprungswaren Portugals für die Anwendung des Kooperationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien als Ursprungswaren der Gemeinschaft anzusehen seien, sind Eingangsabgaben nicht erhoben worden und hat der Importeur alle Bestimmungen des geltenden Rechts betreffend seine Zollerklärung beachtet, so können die Eingangsabgaben nicht nacherhoben werden.

19 Angesichts dieser Antwort auf die zweite Frage braucht die erste Frage nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

20 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 13. September 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Hat eine Zollbehörde zu Unrecht angenommen, daß Ursprungswaren Portugals für die Anwendung des Kooperationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien als Ursprungswaren der Gemeinschaft anzusehen seien, sind Eingangsabgaben nicht erhoben worden und hat der Importeur alle Bestimmungen der geltenden Regelung betreffend seine Zollerklärung beachtet, so können die Eingangsabgaben nicht nacherhoben werden.

Ende der Entscheidung

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