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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.07.1991
Aktenzeichen: C-294/89
Rechtsgebiete: EWGV, RL Nr. 77/249/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 169
EWGV Art. 59
EWGV Art. 60
RL Nr. 77/249/EWG Art. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 59 und 60 EWG-Vertrag und aus der Richtlinie 77/249 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte verstossen,

- daß sie französische Staatsangehörige, die den Beruf des Rechtsanwalts in einem anderen Mitgliedstaat als der Französischen Republik ausüben, von der Inanspruchnahme der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte in Frankreich ausschließt;

- daß sie die dienstleistenden Rechtsanwälte für die Ausübung von Tätigkeiten vor Behörden und Einrichtungen, die keine Aufgaben der Rechtspflege wahrnehmen, und für die Ausübung von Tätigkeiten, für die das französische Recht keinen Anwaltszwang vorsieht, verpflichtet, im Einvernehmen mit einem einer französischen Anwaltschaft angehörenden Rechtsanwalt zu handeln;

- daß sie vorschreibt, daß ein dienstleistender Rechtsanwalt, der in Zivilsachen, in denen Anwaltszwang besteht, vor einem Tribunal de grande instance auftritt, zur Prozeßvertretung und zur Vornahme von Verfahrenshandlungen einen der Anwaltschaft dieses Gerichts angehörenden oder zur Prozeßvertretung vor diesem befugten Rechtsanwalt hinzuziehen muß.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. JULI 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN FRANZOESISCHE REPUBLIK. - RECHTSANWAELTE - FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR. - RECHTSSACHE C-294/89.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 25. September 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht unter Beachtung der Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78, S. 17, im folgenden: Richtlinie 77/249) nachzukommen.

2 Die Vorschriften, die die Französische Republik zur Durchführung der Richtlinie 77/249 erlassen hat, sind in dem Dekret Nr. 72-468 vom 9. Juni 1972 zur Regelung des Berufs des Rechtsanwalts in der Fassung des Dekrets Nr. 79-233 vom 22. März 1979 über den freien Dienstleistungsverkehr von Rechtsanwälten aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Frankreich (Amtsblatt der Französischen Republik vom 23. März 1979, S. 659, im folgenden: Dekret Nr. 72-468) enthalten.

3 Nach Artikel 126-2 Absatz 1 des Dekrets Nr. 72-468 werden "in Frankreich als Rechtsanwalt die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften anerkannt, die in ihrem Heimatland ihre beruflichen Tätigkeiten" unter einer der in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 77/249 aufgeführten Bezeichnungen ausüben.

4 Artikel 126-3 Absatz 4 des Dekrets Nr. 72-468 sieht vor, daß der dienstleistende Rechtsanwalt "zur Prozeßvertretung oder zur Vornahme von Verfahrenshandlungen in Zivilsachen, in denen Anwaltszwang besteht, vor dem Tribunal de grande instance einen der Anwaltschaft dieses Gerichts angehörenden oder zur Prozeßvertretung vor diesem Gericht befugten Rechtsanwalt und vor der Cour d' appel einen bei dieser zugelassenen 'avoué' oder in Ermangelung eines solchen einen zur Prozeßvertretung vor dieser befugten Rechtsanwalt hinzuziehen" muß. Ausserdem muß nach Artikel 126-3 Absatz 5 dieses Dekrets der dienstleistende Anwalt "vor anderen Gerichten, gerichtlichen oder disziplinarrechtlichen Einrichtungen oder vor Behörden... vorbehaltlich der am Tag des Inkrafttretens dieses Artikels bestehenden Gebräuche im Einvernehmen mit einem einer französischen Anwaltschaft angehörenden Rechtsanwalt handeln, der gegebenenfalls diesem Gericht, dieser Einrichtung oder dieser Behörde gegenüber die Verantwortung trägt".

5 In dem Aufforderungsschreiben und der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die die Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag an die Französische Republik richtete, erhob die Kommission drei Rügen gegen die Bestimmungen des Dekrets Nr. 72-468 über den freien Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte in Frankreich. Die erste Rüge betrifft den persönlichen Geltungsbereich dieser Bestimmungen, wie er sich aus Artikel 126-2 Absatz 1 des Dekrets ergibt. Die zweite Rüge bezieht sich auf den Bereich, für den die dem dienstleistenden Rechtsanwalt auferlegte Verpflichtung gilt, im Einvernehmen mit einem in Frankreich niedergelassenen Anwalt zu handeln. Die dritte Rüge betrifft die dem dienstleistenden Rechtsanwalt auferlegte Verpflichtung, zur Prozeßvertretung oder zur Vornahme von Prozeßhandlungen vor bestimmten Gerichten einen der Anwaltschaft des angerufenen Gerichts angehörenden Anwalt hinzuzuziehen.

6 Da die Französische Republik der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission nicht nachgekommen ist, hat diese die vorliegende Klage erhoben.

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur wiedergegeben, soweit es die Begründung des Urteils erfordert.

A - Persönlicher Geltungsbereich des Dekrets Nr. 72-468

8 Nach Ansicht der Kommission läuft Artikel 126-2 Absatz 1 des Dekrets Nr. 72-468 Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 77/249 zuwider, weil er französische Staatsangehörige, die den Beruf des Rechtsanwalts in einem anderen Mitgliedstaat als der Französischen Republik ausübten, von der Inanspruchnahme der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte in Frankreich ausschließe.

9 Die Französische Republik bestreitet den ihr damit vorgeworfenen Rechtsverstoß nicht.

10 Nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 77/249 bezeichnet der Begriff "Rechtsanwalt" im Sinne dieser Richtlinie jede Person, die ihre beruflichen Tätigkeiten unter einer der in dieser Bestimmung genannten Bezeichnungen auszuüben berechtigt ist. Nach Artikel 2 dieser Richtlinie müssen die unter Artikel 1 Absatz 2 fallenden Personen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten in Form der Dienstleistung als Rechtsanwälte anerkannt werden.

11 Folglich müssen in Frankreich für die Ausübung ihrer Tätigkeiten in Form der Dienstleistung als Rechtsanwälte nicht nur die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten als der Französischen Republik, sondern auch die französischen Staatsangehörigen anerkannt werden, die befugt sind, ihre beruflichen Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat als der Französischen Republik unter einer der in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 77/249 genannten Bezeichnungen auszuüben.

12 Daher ist festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie französische Staatsangehörige, die den Beruf des Rechtsanwalts in einem anderen Mitgliedstaat als der Französischen Republik ausüben, von der Inanspruchnahme der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte in Frankreich ausschließt.

B - Bereich des Einvernehmens

13 Nach Ansicht der Kommission läuft Artikel 126-3 Absatz 5 des Dekrets Nr. 72-468 Artikel 5 der Richtlinie 77/249 zuwider, weil er den dienstleistenden Rechtsanwalt verpflichte, in Verfahren vor Einrichtungen und Behörden, die nicht zum Bereich der Rechtspflege gehörten, und in Verfahren, in denen nach französischem Recht kein Anwaltszwang bestehe, im Einvernehmen mit einem einer französischen Anwaltschaft angehörenden Rechtsanwalt zu handeln.

14 Die Französische Republik bestreitet den ihr vorgeworfenen Rechtsverstoß nicht.

15 Artikel 5 der Richtlinie 77/249 ermächtigt die Mitgliedstaaten, den dienstleistenden Rechtsanwälten die Bedingung, daß sie im Einvernehmen mit einem bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt handeln müssen, ausschließlich "für die Ausübung der Tätigkeiten, die mit der Vertretung und der Verteidigung von Mandanten im Bereich der Rechtspflege verbunden sind", aufzuerlegen.

16 Folglich kann diese Verpflichtung nicht für die Ausübung von Tätigkeiten vor Einrichtungen oder Behörden aufgestellt werden, die keine Aufgaben der Rechtspflege wahrnehmen.

17 Wie der Gerichtshof im übrigen im Urteil vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 427/85 (Kommission/Deutschland, Slg. 1988, 1123, Randnr. 13) entschieden hat, kann Artikel 5 der Richtlinie 77/249 nicht bewirken, daß an einen dienstleistenden Rechtsanwalt Anforderungen gestellt werden, die in den Berufs- und Standesregeln, die dann gelten würden, wenn keine Dienstleistung im Sinne des EWG-Vertrags vorläge, keine Entsprechung haben.

18 Unstreitig schreibt aber das französische Recht für bestimmte Gerichtsverfahren nicht vor, daß die Parteien sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen müssen. Es erlaubt den Parteien vielmehr, ihre Sache selbst zu vertreten oder, was die Verfahren vor den Handelsgerichten angeht, sich durch eine Person vertreten zu lassen, die nicht Rechtsanwalt ist, jedoch über eine besondere Vollmacht verfügt.

19 Folglich kann der dienstleistende Rechtsanwalt nicht verpflichtet werden, im Rahmen von Gerichtsverfahren, für die das französische Recht keinen Anwaltszwang vorsieht, im Einvernehmen mit einem bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln.

20 Daher ist festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie die dienstleistenden Rechtsanwälte für die Ausübung von Tätigkeiten vor Behörden und Einrichtungen, die keine Aufgaben der Rechtspflege wahrnehmen, und für die Ausübung von Tätigkeiten, für die das französische Recht keinen Anwaltszwang vorsieht, verpflichtet, im Einvernehmen mit einem einer französischen Anwaltschaft angehörenden Rechtsanwalt zu handeln.

C - Territorialität der Prozeßvertretung

21 Nach Ansicht der Kommission läuft Artikel 126-3 Absatz 4 des Dekrets Nr. 72-468 den Artikeln 59 und 60 EWG-Vertrag und Artikel 5 der Richtlinie 77/249 zuwider, weil er vorsehe, daß der dienstleistende Rechtsanwalt, der in Zivilsachen, in denen Anwaltszwang bestehe, vor dem Tribunal de grande instance auftrete, zur Prozeßvertretung und zur Vornahme von Verfahrenshandlungen einen der Anwaltschaft dieses Gerichts angehörenden oder zur Prozeßvertretung vor diesem befugten Rechtsanwalt hinzuziehen müsse.

22 Die Kommission ist der Auffassung, daß es dem dienstleistenden Rechtsanwalt möglich sein müsse, in Frankreich vor jedem Gericht unter denselben Voraussetzungen wie ein der Anwaltschaft dieses Gerichts angehörender, das heisst zur Prozeßvertretung befugter Rechtsanwalt aufzutreten; einziger Vorbehalt sei die Verpflichtung, im Einvernehmen mit einem bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln.

23 Nach Ansicht der Französischen Republik steht die Verpflichtung nach Artikel 126-3 Absatz 4 des Dekrets Nr. 72-468 im Einklang mit dem Begriff des Einvernehmens, wie er in Artikel 5 der Richtlinie 77/249 enthalten sei. Die Verpflichtung, zur Prozeßvertretung einen der Anwaltschaft des angerufenen Gerichts angehörenden Rechtsanwalt hinzuzuziehen, sei dadurch gerechtfertigt, daß dieser Rechtsanwalt nach Artikel 5 der Richtlinie dem Gericht gegenüber die Verantwortung für die Einhaltung der Verfahrensvorschriften sowie der Berufs- und Standesregeln trage.

24 In dem zur Niederlassungsfreiheit ergangenen Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83 (Klopp, Slg. 1984, 2971, Randnr. 20) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß zwar angesichts der Besonderheiten des Rechtsanwaltsberufs dem Aufnahmemitgliedstaat das Recht zuzubilligen ist, den in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Rechtsanwälten im Interesse einer geordneten Rechtspflege vorzuschreiben, ihre Tätigkeit so auszuüben, daß sie ausreichenden Kontakt zu ihren Mandanten und zu den Gerichten unterhalten und daß sie die Standesregeln beachten, daß dies jedoch nicht dazu führen darf, daß die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten an der tatsächlichen Ausübung ihres durch den Vertrag gewährleisteten Niederlassungsrechts gehindert werden.

25 Was den freien Dienstleistungsverkehr angeht, müssen alle Beschränkungen dieser Freiheit nach Artikel 59 EWG-Vertrag aufgehoben werden, um es, wie es in Artikel 60 Absatz 3 EWG-Vertrag heisst, namentlich dem Leistenden zu ermöglichen, seine Tätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, die dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.

26 Diese Bestimmungen sollen es dem Dienstleistenden vor allem ermöglichen, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ohne Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen dieses Staates auszuüben. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80 (Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 16) ausgeführt hat, implizieren sie nicht, daß jede für die Staatsangehörigen dieses Staates geltende nationale Regelung, die normalerweise eine Dauertätigkeit von in diesem Staat ansässigen Personen zum Gegenstand hat, in vollem Umfang auf zeitlich begrenzte Tätigkeiten angewandt werden könnte, die von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen ausgeuebt werden.

27 Der in Artikel 126-3 Absatz 4 des Dekrets Nr. 72-468 enthaltene Grundsatz der territorialen Ausschließlichkeit ist aber gerade Teil einer nationalen Regelung, die normalerweise eine Dauertätigkeit der im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassenen Rechtsanwälte zum Gegenstand hat, die sämtlich das Recht zur Prozeßvertretung vor dem Tribunal de grande instance haben, in dessen Bezirk sie niedergelassen sind. Hingegen befindet sich ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener dienstleistender Rechtsanwalt nicht in einer Situation, in der er zur Prozeßvertretung vor einem französischen Tribunal de grande instance berechtigt ist.

28 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß der Grundsatz der territorialen Ausschließlichkeit nicht auf zeitlich begrenzte Tätigkeiten von Rechtsanwälten angewendet werden kann, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, da für diese Anwälte insoweit rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen gelten, die keinen Vergleich mit denjenigen erlauben, die auf die im Gebiet der Französischen Republik niedergelassenen Anwälte Anwendung finden.

29 Diese Feststellung gilt jedoch nur vorbehaltlich der Verpflichtung des dienstleistenden Rechtsanwalts, in den Grenzen und in der Ausgestaltung, wie sie der Gerichtshof im Urteil vom 25. Februar 1988 (Kommission/Deutschland, a. a. O.) festgelegt hat, im Einvernehmen mit einem bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt zu handeln.

30 In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, daß die Verpflichtung zu einvernehmlichem Handeln mit einem bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt, die die Mitgliedstaaten dem dienstleistenden Rechtsanwalt auferlegen können, diesem die notwendige Unterstützung dafür geben soll, in einem anderen als dem ihm vertrauten Rechtssystem tätig zu werden; dem angerufenen Gericht soll sie die Gewähr dafür bieten, daß der dienstleistende Rechtsanwalt tatsächlich über diese Unterstützung verfügt und somit in der Lage ist, das geltende Verfahrensrecht und die geltenden Berufs- und Standesregeln voll und ganz einzuhalten.

31 Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, daß der dienstleistende Rechtsanwalt und der am Ort zugelassene Rechtsanwalt, die beide den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Berufs- und Standesregeln unterliegen, in der Lage sind, gemeinsam unter Beachtung dieser Berufs- und Standesregeln und in Wahrnehmung ihrer beruflichen Selbständigkeit ihre Zusammenarbeit so auszugestalten, wie es dem ihnen anvertrauten Mandat angemessen ist.

32 Diese Erwägung schließt für die nationalen Gesetzgeber nicht die Möglichkeit aus, den allgemeinen Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Rechtsanwälte festzulegen. Allerdings dürfen die Verpflichtungen aufgrund der entsprechenden Bestimmungen nicht ausser Verhältnis zu den mit der Pflicht zu einvernehmlichem Handeln verfolgten Zielen stehen, wie sie vorstehend beschrieben worden sind.

33 Die Französische Republik macht geltend, der in Artikel 126-3 Absatz 4 des Dekrets Nr. 72-468 aufgestellte Grundsatz sei notwendig, um dem angerufenen Gericht die Gewähr dafür zu bieten, daß der dienstleistende Rechtsanwalt das geltende Verfahrensrecht und die geltenden Berufs- und Standesregeln voll und ganz einhalten werde. Zum einen sei dieser Grundsatz für die Einhaltung der Bestimmungen unentbehrlich, die einen zuegigen und kontradiktorischen Ablauf des Verfahrens gewährleisten sollten, und zwar insbesondere während der Ermittlung des Sach- und Streitstandes, die es erfordere, daß zwischen dem als Prozeßvertreter auftretenden Rechtsanwalt und dem angerufenen Gericht ein ständiger Kontakt bestehe, den ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Rechtsanwalt nicht sicherstellen könne. Zum anderen erleichtere es die Einleitung disziplinarischer Maßnahmen gegenüber dem im Einvernehmen mit dem dienstleistenden Rechtsanwalt handelnden Rechtsanwalt, wenn dieser am Ort zugelassen sei.

34 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen.

35 Zum einen ermöglicht es, wie der Gerichtshof im Urteil vom 12. Juli 1984 (Klopp, a. a. O., Randnr. 21) ausgeführt hat, der heutige Stand des Verkehrs- und Fernmeldewesens durchaus, den Kontakt zu den Gerichten und den Mandanten in geeigneter Weise sicherzustellen. Zudem lässt sich ein zuegiger Ablauf des Verfahrens unter Wahrung seines kontradiktorischen Charakters dadurch sicherstellen, daß dem dienstleistenden Rechtsanwalt Verpflichtungen auferlegt werden, die die Ausübung seiner Tätigkeiten weniger stark einschränken. So könnte dieses Ziel dadurch erreicht werden, daß dem dienstleistenden Anwalt die Verpflichtung auferlegt wird, den Anwalt, mit dem das Einvernehmen besteht, als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, an den das angerufene Gericht Zustellungen wirksam vornehmen kann.

36 Zum anderen kann der Grundsatz der territorialen Ausschließlichkeit zwar disziplinarische Maßnahmen gegenüber einem am Ort zugelassenen Anwalt erleichtern, er ist jedoch für die Durchführung solcher Maßnahmen nicht erforderlich.

37 Folglich ist festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie vorschreibt, daß ein dienstleistender Rechtsanwalt, der in Zivilsachen, in denen Anwaltszwang besteht, vor einem Tribunal de grande instance auftritt, zur Prozeßvertretung und zur Vornahme von Verfahrenshandlungen einen der Anwaltschaft dieses Gerichts angehörenden oder zur Prozeßvertretung vor diesem befugten Rechtsanwalt hinzuziehen muß.

Kostenentscheidung:

Kosten

38 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Die Bundesrepublik Deutschland, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Französischen Republik beigetreten ist, hat ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 59 und 60 EWG-Vertrag und aus der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte verstossen,

- daß sie französische Staatsangehörige, die den Beruf des Rechtsanwalts in einem anderen Mitgliedstaat als der Französischen Republik ausüben, von der Inanspruchnahme der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte in Frankreich ausschließt;

- daß sie die dienstleistenden Rechtsanwälte für die Ausübung von Tätigkeiten vor Behörden und Einrichtungen, die keine Aufgaben der Rechtspflege wahrnehmen, und für die Ausübung von Tätigkeiten, für die das französische Recht keinen Anwaltszwang vorsieht, verpflichtet, im Einvernehmen mit einem einer französischen Anwaltschaft angehörenden Rechtsanwalt zu handeln;

- daß sie vorschreibt, daß ein dienstleistender Rechtsanwalt, der in Zivilsachen, in denen Anwaltszwang besteht, vor einem Tribunal de grande instance auftritt, zur Prozeßvertretung und zur Vornahme von Verfahrenshandlungen einen der Anwaltschaft dieses Gerichts angehörenden oder zur Prozeßvertretung vor diesem befugten Rechtsanwalt hinzuziehen muß.

2) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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