Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.1992
Aktenzeichen: C-294/91 P
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 45
Beamtenstatut Art. 7 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rechtsmittelverfahren kann weder in bezug auf die Abweisung einzelner Klageanträge als unzulässig noch in bezug auf die Abweisung eines weiteren Klageantrags in der Sache, die aufgrund der Feststellung erfolgt ist, daß die vom Kläger angefochtene Entscheidung die einzige gewesen sei, die rechtmässig habe ergehen können, mit Erfolg gerügt werden, daß dem Gericht bei der Würdigung der für die Prüfung der Begründetheit der Klage erforderlichen Beweismittel Fehler unterlaufen seien; daher ist Artikel 119 der Verfahrensordnung anzuwenden.


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 30. SEPTEMBER 1992. - ELFRIEDE SEBASTIANI GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - RECHTSMITTEL - BEAMTE - VORUEBERGEHENDE VERWENDUNG - BEFOERDERUNG - ZURUECKWEISUNG DES RECHTSMITTELS ALS OFFENSICHTLICH UNBEGRUENDET. - RECHTSSACHE C-294/91 P.

Entscheidungsgründe:

1 Elfriede Sebastiani hat mit Rechtsmittelschrift, die am 21. November 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-163/89 (Sebastiani/Parlament, Slg. 1991, II-715) eingelegt, mit dem das Gericht die Klage von Frau Sebastiani abgewiesen hatte, die dahin ging, das Europäische Parlament zu verurteilen,

1) den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Weigerung entstanden sei, sie vorübergehend auf einer B-3-Planstelle in der deutschen Übersetzungsabteilung zu verwenden;

2) sie rückwirkend nach Besoldungsgruppe B 3 oder einer höheren Besoldungsgruppe zu befördern;

3) die diskriminierenden und ungerechten Aspekte seiner Personalpolitik zu korrigieren.

2 Das Gericht hat in dem angefochtenen Urteil zunächst festgestellt, daß der zweite Klageantrag unzulässig sei, weil der Gemeinschaftsrichter der Verwaltung keine Anordnungen erteilen könne.

3 Sodann hat das Gericht festgestellt, daß der dritte Klageantrag unzulässig sei, weil die zu seiner Begründung erhobenen Beschwerdepunkte die Klägerin nicht persönlich beträfen, da sie sich auf die allgemeine Personalpolitik des Parlaments bezögen, und weil der Gemeinschaftsrichter der Verwaltung keine Anordnungen erteilen könne.

4 Schließlich hat das Gericht den ersten Klageantrag mit der Begründung abgewiesen, daß keiner der Klagegründe stichhaltig sei, die die Klägerin gegen die ihr gegenüber getroffene ablehnende Entscheidung über eine vorübergehende Verwendung angeführt habe.

5 Was diesen ersten Klageantrag angeht, so hat das Gericht erstens den Klagegrund des Verstosses gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Klägerin für diesen Klagegrund keine genauen Tatsachen angeführt habe, die dem Gericht die Schlußfolgerung erlaubten, daß die Anstellungsbehörde den genannten Grundsatz aufgrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers oder eines Ermessensmißbrauchs verletzt habe, und daß sich den Akten auch nicht entnehmen lasse, daß die Anstellungsbehörde von ihrer Befugnis zu anderen Zwecken Gebrauch gemacht hätte als zu denen, für die sie ihr eingeräumt worden sei.

6 Das Gericht hat zweitens den Klagegrund des Verstosses gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Klägerin trotz der an sie ergangenen ausdrücklichen Aufforderung nicht imstande gewesen sei, den schriftlichen Nachweis zu erbringen, daß ihre Vorgesetzten ihr bezueglich ihres Dienstverhältnisses Zusicherungen gemacht hätten, die geeignet gewesen wären, bei ihr ein berechtigtes Vertrauen zu begründen.

7 Drittens hat das Gericht den Klagegrund des Verstosses gegen Artikel 45 des Statuts, der die Beförderungskriterien festlegt, mit der Begründung zurückgewiesen, daß in der betreffenden Dienststelle nach dem Organigramm bis zum 1. Januar 1990 keine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 frei gewesen sei.

8 Viertens hat das Gericht den Klagegrund des Verstosses gegen Artikel 7 Absatz 2 des Statuts über die vorübergehende Verwaltung von Dienstposten aus dem gleichen Grund zurückgewiesen.

9 Das Gericht ist zu dem Schluß gelangt, daß die Klage von Frau Sebastiani unter diesen Umständen abzuweisen sei, "ohne daß es erforderlich wäre, die Vorlegung der von der Klägerin in ihrer Klageschrift verlangten Schriftstücke anzuordnen" (Randnr. 51 des Urteils des Gerichts).

10 Frau Sebastiani macht zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend, daß das Verfahren vor dem Gericht nicht fehlerfrei gewesen sei, da das Gericht erstens nicht alle bei ihm eingereichten Beweise und beantragten Beweismittel gewürdigt habe, zweitens von der Klägerin Beweise verlangt habe, die nicht zu erbringen seien, und drittens für die Entscheidung der Frage, ob das Parlament die Klägerin diskriminiert oder ihr gegenüber grob fahrlässig gehandelt habe, ungeeignete Beweismittel gewürdigt habe.

11 Das Europäische Parlament bestreitet hauptsächlich die Zulässigkeit des Rechtsmittels, wobei es im wesentlichen geltend macht, daß die Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Beweisangebote der Klägerin in die unumschränkte Befugnis des Gerichts zur sachlichen Beurteilung falle und daher nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein könne, das auf Rechtsfragen beschränkt sei. Das Parlament fügt hinzu, daß das Rechtsmittel jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen sei, da dem Gericht in dem angefochtenen Urteil kein Verfahrensfehler unterlaufen sei.

12 Die Gründe, die Frau Sebastiani zur Stützung ihres Rechtsmittels anführt, sind zurückzuweisen.

13 Zum einen kann sich Frau Sebastiani nicht, um die Unzulässigkeit des zweiten und des dritten Klageantrags zu bestreiten, mit Erfolg auf Fehler berufen, die dem Gericht bei der Würdigung der für die Prüfung der Begründetheit der Klage erforderlichen Beweismittel unterlaufen sein sollen.

14 Zum anderen kann sich Frau Sebastiani auch nicht mit Erfolg auf diese angeblichen Fehler berufen, um gegen die Abweisung des ersten Klageantrags als unbegründet vorzugehen. Sie bestreitet nämlich nicht, daß in der deutschen Übersetzungsabteilung bis zum 1. Januar 1990 keine B-3-Planstelle verfügbar war. Wie das Gericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt hat, war die Anstellungsbehörde, die Frau Sebastiani nicht vorübergehend oder im Wege der Beförderung ordnungsgemäß auf einer Stelle dieser Besoldungsgruppe verwenden konnte, folglich verpflichtet, die von Frau Sebastiani beantragte Maßnahme abzulehnen. Das Gericht hatte daher die Klageanträge auf Ersatz des Schadens, der angeblich durch diese Ablehnung entstanden ist, abzuweisen.

15 Aus diesen Erwägungen folgt, daß das Rechtsmittel von Frau Sebastiani offensichtlich unbegründet ist und gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückgewiesen werden muß.

Kostenentscheidung:

Kosten

16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Beamtenrechtsstreitigkeiten ihre Kosten selbst. Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung findet Artikel 70 indessen bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt werden, keine Anwendung. Da Frau Sebastiani mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Frau Sebastiani trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Luxemburg, den 30. September 1992.

Ende der Entscheidung

Zurück