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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: C-295/04
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 81
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

13. Juli 2006

"Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorfahrräder verursachte Schadensfälle - Obligatorische Haftpflichtversicherung - Erhöhung der Prämien - Auswirkung auf den Handel mit Mitgliedstaaten - Recht Dritter auf Schadensersatz - Zuständiges nationales Gericht - Verjährungsfrist - Strafschadensersatz"

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-295/04 bis C-298/04

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Giudice di pace di Bitonto (Italien) mit Entscheidungen vom 30. Juni 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juli 2004, in den Verfahren

Vincenzo Manfredi (C-295/04)

gegen

Lloyd Adriatico Assicurazioni SpA,

Antonio Cannito (C-296/04)

gegen

Fondiaria Sai SpA

und

Nicolò Tricarico (C-297/04),

Pasqualina Murgolo (C-298/04)

gegen

Assitalia SpA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, S. von Bahr (Berichterstatter), A. Borg Barthet und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Assitalia SpA (C-297/04 und C-298/04), vertreten durch A. Pappalardo, M. Merola und D. P. Domenicucci, avvocati,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato,

- der deutschen Regierung, vertreten durch C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Christoforou und F. Amato als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Januar 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung des Artikels 81 EG.

2 Die vorgelegten Fragen stellen sich im Rahmen von Schadensersatzklagen, die Herr Manfredi gegen die Lloyd Adriatico Assicurazioni SpA, Herr Cannito gegen die Fondiaria Sai SpA und Herr Tricarico sowie Frau Murgolo gegen die Assitalia SpA (im Folgenden: Assitalia) mit dem Antrag erhoben haben, diese Versicherungsgesellschaften zur Rückzahlung der Prämienerhöhungen für die obligatorische Haftpflichtversicherung für die durch Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorfahrräder verursachten Schäden (im Folgenden: Kfz-Haftpflichtversicherung) zu verurteilen. Die Prämienaufschläge waren von den Klägern aufgrund der Erhöhungen gezahlt worden, die diese Unternehmen im Rahmen eines von der nationalen Wettbewerbsbehörde (Autorità garante della concorrenza e del mercato, im Folgenden: AGCM) für rechtswidrig erklärten Kartells durchgeführt hatten.

Das einschlägige nationale Recht

3 Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 287 vom 10. Oktober 1990 über die Vorschriften für den Schutz des Wettbewerbs und des Marktes (Legge 10 ottobre 1990, Nr. 287, Norme per la tutela della concorrenza e del mercato, GURI Nr. 240 vom 13. Oktober 1990, S. 3, im Folgenden: Gesetz Nr. 287/90) verbietet Kartelle zwischen Unternehmen, die eine erhebliche Behinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem nationalen Markt oder einem Teil davon bezwecken oder bewirken.

4 Nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes sind "Kartelle" Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen sowie Beschlüsse von Konsortien, Unternehmensvereinigungen und vergleichbaren Einrichtungen, auch wenn sie im Rahmen von Satzungs- oder Verwaltungsvorschriften ergehen.

5 Nach Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 287/90 sind die verbotenen Kartelle nichtig und unwirksam.

6 Nach Artikel 33 Absatz 2 des Gesetzes sind Nichtigkeits- und Schadensersatzklagen sowie Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der Titel I bis IV, darunter Artikel 2, des Gesetzes bei der örtlich zuständigen Corte d'appello zu erheben.

Die Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

7 Die AGCM leitete mit Entscheidung vom 8. September 1999, 10. November 1999 und 3. Februar 2000 gegen verschiedene Versicherungsgesellschaften, darunter die drei Beklagten des Ausgangsverfahrens, ein kartellrechtliches Verfahren nach Artikel 2 des Gesetzes Nr. 287/90 ein. Den Unternehmen wurde vorgeworfen, an einem Kartell "über die Kopplung verschiedener Produkte und den Austausch von Informationen zwischen konkurrierenden Unternehmen" beteiligt gewesen zu sein. In den vorliegenden Rechtssachen geht es nur um das Kartell über den Austausch von Informationen zwischen konkurrierenden Unternehmen.

8 Die AGCM stellte fest, dass bei den Prämien für die obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung von 1994 bis 1999 in Italien im Unterschied zum übrigen Europa ein ungewöhnlicher, wachsender Anstieg zu verzeichnen war.

9 Außerdem stellte die AGCM fest, dass der Markt für Kfz-Haftpflichtversicherungen hohe Zugangsschranken aufwies, die vor allem wegen der Notwendigkeit errichtet worden waren, für die Abwicklung der Schadensfälle im ganzen Land ein wirksames Vertriebs- und Agenturennetz aufzubauen.

10 Aus dem von der AGCM in dem bei ihr anhängigen Verfahren gesammelten Material ergab sich, dass ein umfassender und ausgedehnter Informationsaustausch zwischen zahlreichen Kfz-Versicherungsgesellschaften über alle Aspekte der Versicherungstätigkeit stattgefunden hatte, insbesondere über Preise, Abschläge, Einnahmen sowie Schadens- und Vertriebskosten.

11 In ihrer abschließenden Entscheidung Nr. 8546 (I377) vom 28. Juli 2000 (Bolletino 30/2000 vom 14. August 2000) stellte die AGCM fest, dass die betreffenden Versicherungsgesellschaften eine unzulässige Vereinbarung über den Austausch von Informationen über den Versicherungssektor getroffen hätten. Diese Vereinbarung habe es ihnen ermöglicht, die Prämien für die Kfz-Haftpflichtversicherung so abzustimmen und festzusetzen, dass sich für die Versicherten erhebliche Prämienerhöhungen ergeben hätten, die durch die Marktverhältnisse nicht gerechtfertigt gewesen seien und denen die Versicherten nicht hätten ausweichen können.

12 Die Entscheidung der AGCM, die von den Versicherungsgesellschaften angefochten wurde, wurde vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio sowie vom Consiglio di Stato im Wesentlichen bestätigt.

13 Die Kläger der Ausgangsverfahren erhoben vor dem Giudice di pace di Bitonto Klage mit dem Antrag, die jeweils betroffene Versicherungsgesellschaft zur Rückzahlung der Prämienerhöhungen zu verurteilen, die sie aufgrund des von der AGCM für rechtswidrig erklärten Kartells hatten zahlen müssen.

14 Wie sich aus den Erklärungen von Assitalia ergibt, hatten die Kläger der Ausgangsverfahren darauf hingewiesen, dass die Durchschnittsprämien der Kfz-Haftpflichtversicherung ausweislich der Untersuchung der AGCM um 20 % über den Versicherungsprämien gelegen hätten, die hätten erzielt werden können, wenn der Wettbewerb unter den Versicherungsgesellschaften nicht durch ihre Abstimmung untereinander verfälscht worden wäre. Die Zuwiderhandlung der an dieser Abstimmung beteiligten Unternehmen habe somit zu einem Schaden der Endverbraucher geführt, der diesen durch die Zahlung einer Prämie für die Kfz-Haftpflichtversicherung entstanden sei, die um durchschnittlich 20 % über der Prämie gelegen habe, die sie hätten entrichten müssen, wenn kein Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften vorgelegen hätte.

15 Die Versicherungsgesellschaften der Ausgangsverfahren erhoben insbesondere die Einrede der Unzuständigkeit des Giudice di pace di Bitonto nach Artikel 33 des Gesetzes Nr. 287/90 und der Verjährung des Erstattungs- und/oder Schadensersatzanspruchs.

16 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass das in Rede stehende Kartell, soweit auch Versicherungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten in Italien tätig und an der von der AGCM beanstandeten Vereinbarung beteiligt gewesen seien, nicht nur gegen Artikel 2 des Gesetzes Nr. 287/90, sondern auch gegen Artikel 81 EG verstoßen habe, dessen Absatz 2 die verbotenen Vereinbarungen und Kartelle für nichtig erkläre.

17 Jeder Dritte, darunter der Verbraucher und Endempfänger einer Dienstleistung, könne sich aber als berechtigt ansehen, sich auf die Nichtigkeit eines nach Artikel 81 EG verbotenen Kartells zu berufen und Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Schaden und dem verbotenen Kartell bestehe.

18 Wenn dies zutreffe, könnte eine Vorschrift wie Artikel 33 des Gesetzes Nr. 287/90 gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Ein Verfahren vor der Corte d'appello dauere nämlich länger und sei mit mehr Kosten verbunden als ein Verfahren vor dem Giudice di pace, was die Wirksamkeit von Artikel 81 EG beeinträchtigen könnte.

19 Das vorlegende Gericht äußert auch Zweifel, ob die Verjährungsfristen bei Schadensersatzklagen und die Höhe des Schadensersatzes nach nationalem Recht mit Artikel 81 EG vereinbar seien.

20 Unter diesen Umständen hat der Giudice di pace di Bitonto in den Ausgangsverfahren der Rechtssachen C-295/04 bis C-297/04 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 81 des Vertrages dahin auszulegen, dass er die Nichtigkeit eines Kartells oder eines abgestimmten Verhaltens von Versicherungsgesellschaften vorsieht, das in einem Austausch wechselseitiger Informationen besteht, der eine durch die Marktbedingungen nicht gerechtfertigte Erhöhung der Prämien für die Kfz-Haftpflichtversicherung ermöglicht, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten an der Vereinbarung oder dem abgestimmten Verhalten beteiligt sind?

2. Ist Artikel 81 des Vertrages dahin auszulegen, dass er Dritte, die ein rechtlich relevantes Interesse haben, dazu berechtigt, die Nichtigkeit eines nach dieser Gemeinschaftsvorschrift verbotenen Kartells oder Verhaltens geltend zu machen und Ersatz der erlittenen Schäden zu verlangen, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen dem Kartell oder dem abgestimmten Verhalten und dem Schaden besteht?

3. Ist Artikel 81 des Vertrages dahin auszulegen, dass die Verjährungsfrist für einen auf diese Vorschrift gestützten Schadensersatzanspruch an dem Tag beginnt, an dem das Kartell errichtet oder das abgestimmte Verhalten aufgenommen wird, oder aber dahin, dass sie an dem Tag beginnt, an dem das Kartell beendet oder das abgestimmte Verhalten eingestellt wird?

4. Ist Artikel 81 des Vertrages dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, wenn es feststellt, dass der nach nationalem Recht ersetzbare Schaden niedriger ist als der wirtschaftliche Vorteil, den das an dem verbotenen Kartell oder dem verbotenen abgestimmten Verhalten beteiligte schädigende Unternehmen erlangt hat, dem geschädigten Dritten außerdem von Amts wegen Strafschadensersatz zusprechen muss, der notwendig ist, damit der ersetzbare Schaden höher ist als der vom Schädiger erlangte Vorteil, und zwar zu dem Zweck, von nach Artikel 81 des Vertrages verbotenen Kartellen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen abzuschrecken?

21 In dem Ausgangsverfahren der Rechtssache C-298/04 hat der Giudice di pace di Bitonto das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 81 des Vertrages dahin auszulegen, dass er die Nichtigkeit eines Kartells oder eines abgestimmten Verhaltens von Versicherungsgesellschaften vorsieht, das in einem Austausch wechselseitiger Informationen besteht, der eine durch die Marktbedingungen nicht gerechtfertigte Erhöhung der Prämien für die Kfz-Haftpflichtversicherung ermöglicht, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten an der Vereinbarung oder dem abgestimmten Verhalten beteiligt sind?

2. Ist Artikel 81 des Vertrages dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Vorschrift wie der des Artikels 33 des italienischen Gesetzes Nr. 287/90 entgegensteht, wonach ein Antrag auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Gemeinschafts- und die nationalen Vorschriften über wettbewerbswidrige Kartelle auch von Dritten bei einem anderen Gericht als dem gewöhnlich für derartige Anträge zuständigen zu stellen ist, was zu erheblich höheren Verfahrenskosten und einer erheblich längeren Verfahrensdauer führt?

3. Ist Artikel 81 des Vertrages dahin auszulegen, dass er Dritte, die ein rechtlich relevantes Interesse haben, dazu berechtigt, die Nichtigkeit eines nach dieser Gemeinschaftsvorschrift verbotenen Kartells oder Verhaltens geltend zu machen und Ersatz der erlittenen Schäden zu verlangen, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen dem Kartell oder dem abgestimmten Verhalten und dem Schaden besteht?

4. Ist Artikel 81 des Vertrages dahin auszulegen, dass die Verjährungsfrist für einen auf diese Vorschrift gestützten Schadensersatzanspruch an dem Tag beginnt, an dem das Kartell errichtet oder das abgestimmte Verhalten aufgenommen wird, oder aber dahin, dass sie an dem Tag beginnt, an dem das Kartell beendet oder das abgestimmte Verhalten eingestellt wird?

5. Ist Artikel 81 des Vertrages dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, wenn es feststellt, dass der nach nationalem Recht ersetzbare Schaden niedriger ist als der wirtschaftliche Vorteil, den das an dem verbotenen Kartell oder dem verbotenen abgestimmten Verhalten beteiligte schädigende Unternehmen erlangt hat, dem geschädigten Dritten außerdem von Amts wegen Strafschadensersatz zusprechen muss, der notwendig ist, damit der ersetzbare Schaden höher ist als der vom Schädiger erlangte Vorteil, und zwar zu dem Zweck, von nach Artikel 81 des Vertrages verbotenen Kartellen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen abzuschrecken?

22 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 28. September 2004 sind die Rechtssachen C-295/04 bis C-298/04 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

23 Assitalia macht erstens geltend, dass die Darstellung der tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge, die den Vorlagefragen zugrunde lägen, so unzureichend und unklar sei, dass es nicht allen potenziell Beteiligten möglich gewesen sei, hierzu angemessen Stellung zu nehmen, und auch der Gerichtshof keine sachdienliche Antwort auf die Fragen geben könne.

24 Zweitens trägt Assitalia vor, dass die Vorlagefragen des Giudice di pace di Bitonto unzulässig seien, da sie die Auslegung einer Bestimmung des EG-Vertrags beträfen, die in den Ausgangsverfahren offenkundig unanwendbar sei.

25 Das in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Kartell habe Wirkungen nur im italienischen Hoheitsgebiet entfaltet und daher den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht im Sinne von Artikel 81 EG spürbar beeinträchtigt (vgl. u. a. Urteil vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen C-215/96 und C-216/96, Bagnasco u. a., Slg. 1999, I-135). Die Nichtanwendung des Artikels 81 EG sei im Übrigen vor den nationalen Gerichten nicht gerügt worden, und die Entscheidung der AGCM, die auf Artikel 2 des Gesetzes Nr. 287/90 beruhe, sei bestandskräftig geworden. Zudem seien die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 287/90 nach dessen Artikel 1 Absatz 1 "auf Kartelle, die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung und Unternehmenskonzentrationen anwendbar, die nicht in den Anwendungsbereich ... der Artikel [81 EG] und/oder [82 EG], der Verordnungen ... oder der Gemeinschaftshandlungen mit entsprechender Gesetzeswirkung fallen".

Würdigung durch den Gerichtshof

26 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 10. November 2005 in der Rechtssache C-316/04, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Slg. 2005, I-9759, Randnr. 29).

27 Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21). Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Bosman, Randnr. 61, und Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Randnr. 30).

28 In den vorliegenden Rechtssachen liegt keiner dieser Fälle vor.

29 Zum einen verfügt der Gerichtshof aufgrund der Vorlageentscheidung und der schriftlichen und mündlichen Erklärungen über hinreichende Angaben, um die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf den Sachverhalt, der den Ausgangsrechtsstreitigkeiten zugrunde liegt, auslegen zu können (vgl. insbesondere Urteile vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-316/93, Vaneetveld, Slg. 1994, I-763, Randnr. 14, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-378/97, Wijsenbeek, Slg. 1999, I-6207, Randnr. 21).

30 Zum anderen ist entgegen der Ansicht von Assitalia nicht offensichtlich, dass die Auslegung des Artikels 81 EG in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand der Ausgangsrechtsstreitigkeiten steht. Somit betrifft der von Assitalia erhobene Einwand der Unanwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Ausgangsverfahren nicht die Zulässigkeit der anhängigen Verfahren, sondern den Kern der ersten Frage.

31 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Artikel 81 EG und 82 EG Bestimmungen sind, die der öffentlichen Ordnung zuzurechnen sind und von den nationalen Gerichten von Amts wegen angewandt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-126/97, Eco Swiss, Slg. 1999, I-3055, Randnrn. 39 und 40).

32 Somit sind die Vorlagefragen zulässig.

Zur ersten Frage in den Rechtssachen C-295/04 bis C-298/04

33 Mit dieser ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ein Kartell oder abgestimmtes Verhalten von Versicherungsgesellschaften, das wie das in den Ausgangsverfahren streitige in einem gegenseitigen Informationsaustausch besteht, der eine durch die Marktbedingungen nicht gerechtfertigte Erhöhung der Prämien für die Kfz-Haftpflichtversicherung ermöglicht, und das gegen die nationalen Vorschriften über den Schutz des Wettbewerbs verstößt, angesichts u. a. der Beteiligung von Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten an dem Kartell oder dem abgestimmten Verhalten auch gegen Artikel 81 EG verstößt.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

34 Assitalia schlägt dem Gerichtshof als Antwort vor, dass eine sachdienliche Auskunft bezüglich der Anwendung des Artikels 81 EG nicht möglich sei, da die Frage ganz allgemein gehalten und zur Erreichung eines bestimmten Zweckes gestellt worden sei.

35 Nach Ansicht der italienischen Regierung ist Artikel 81 EG auf ein Kartell wie das in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht anwendbar. Ein wettbewerbswidriges Verhalten falle nämlich nur dann unter Gemeinschaftsrecht, wenn eine Reihe von Kriterien erfüllt sei, die über eine einfache Beteiligung von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten hinausgingen.

36 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt vor, Artikel 81 EG sei dahin auszulegen, dass er ein Kartell oder ein abgestimmtes Verhalten von Unternehmen verbiete, das den Wettbewerb beschränke, wenn sich anhand einer Gesamtheit rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lasse, dass das betreffende Kartell oder abgestimmte Verhalten die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflusse. Die Beteiligung einiger Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten an diesem Kartell oder abgestimmten Verhalten reiche an und für sich nicht aus, um diesem Kartell oder Verhalten einen solchen Einfluss auf die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten zuzuschreiben.

Würdigung durch den Gerichtshof

37 Zunächst ist festzustellen, dass diese Frage entgegen der Ansicht von Assitalia klar genug ist, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort geben zu können.

38 Sodann ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und das nationale Wettbewerbsrecht parallel anwendbar sind, weil sie restriktive Praktiken nach unterschiedlichen Gesichtspunkten beurteilen. Während die Artikel 81 EG und 82 EG solche Praktiken wegen der Hemmnisse erfassen, die sie für den Handel zwischen Mitgliedstaaten bewirken können, geht jede der innerstaatlichen Wettbewerbsgesetzgebungen von ihren eigenen Erwägungen aus und beurteilt die Praktiken allein nach diesen (vgl. u. a. Urteile vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68, Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1, Randnr. 3, vom 10. Juli 1980 in den Rechtssachen 253/78 und 1/79 bis 3/79, Giry und Guerlain u. a., Slg. 1980, 2327, Randnr. 15, und vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-137/00, Milk Marque und National Farmers' Union, Slg. 2003, I-7975, Randnr. 61).

39 Die Artikel 81 Absatz 1 EG und 82 EG erzeugen in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen und lassen unmittelbar in deren Person Rechte entstehen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (vgl. Urteile vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 127/73, BRT/SABAM, "BRT I", Slg. 1974, 51, Randnr. 16, vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503, Randnr. 39, und vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-453/99, Courage und Crehan, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 23). Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts verlangt, dass jede nationale Rechtsvorschrift, die einer Gemeinschaftsvorschrift entgegensteht, unangewendet bleibt, unabhängig davon, ob sie älter oder jünger ist als diese (vgl. u. a. Urteil vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-198/01, CIF, Slg. 2003, I-8055, Randnr. 48).

40 Wie sich jedoch bereits aus dem Wortlaut der Artikel 81 EG und 82 EG ergibt, sind die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft auf ein Kartell oder ein missbräuchliches Verhalten nur anwendbar, wenn es den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann.

41 Auslegung und Anwendung dieses Tatbestandsmerkmals müssen von dessen Zweck ausgehen, auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts von dem des Rechts der Mitgliedstaaten abzugrenzen. Unter das Gemeinschaftsrecht fallen somit alle Kartelle und alle Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu beeinträchtigen, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten schaden könnte, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 22/78, Hugin/Kommission, Slg. 1979, 1869, Randnr. 17, und vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-475/99, Ambulanz Glöckner, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 47).

42 Ein Beschluss, eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen können, die die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes der Mitgliedstaaten hemmen könnte (vgl. Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22, und Ambulanz Glöckner, Randnr. 48). Außerdem darf diese Beeinträchtigung nicht nur geringfügig sein (Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-306/96, Javico, Slg. 1998, I-1983, Randnr. 16).

43 Somit liegt im Allgemeinen eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels vor, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, die für sich allein genommen nicht unbedingt entscheidend sind (vgl. Urteile Bagnasco u. a., Randnr. 47, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-359/01 P, British Sugar/Kommission, Slg. 2004, I-4933, Randnr. 27).

44 Einerseits ist zwar, wie der Generalanwalt in Nummer 37 seiner Schlussanträge zu Recht ausgeführt hat, die bloße Tatsache, dass an einem nationalen Kartell auch Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind, ein wichtiges Merkmal im Rahmen der Sachverhaltswürdigung, lässt aber für sich allein betrachtet noch nicht den Schluss zu, dass die Voraussetzung einer Beeinflussung des Handels zwischen Mitgliedstaaten erfüllt ist.

45 Andererseits genügt der Umstand, dass ein Kartell nur die Vermarktung von Produkten in einem einzigen Mitgliedstaat bezweckt, nicht, um die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten auszuschließen (vgl. Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco u. a./Kommission, Slg. 1989, I-2117, Randnr. 33). Ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, hat nämlich schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (Urteile vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72, Vereeniging van Cementhandelaren/Kommission, Slg. 1972, 977, Randnr. 29, in der Rechtssache Remia u. a./Kommission, Randnr. 22, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 48).

46 Zudem hat der Gerichtshof für den Dienstleistungsbereich bereits festgestellt, dass die Beeinflussung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darin bestehen kann, dass die betreffenden Tätigkeiten derart ausgestaltet sind, dass sie zu einer Aufteilung des Gemeinsamen Marktes und damit zu einer Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs führen, der eines der Ziele des Vertrages ist (vgl. Urteile vom 4. Mai 1988 in der Rechtssache 30/87, Bodson, Slg. 1988, 2479, Randnr. 24, und Ambulanz Glöckner, Randnr. 49).

47 Das nationale Gericht wird zu prüfen haben, ob unter Berücksichtigung der Merkmale des relevanten nationalen Marktes eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Kartell oder abgestimmte Verhalten den Abschluss von Kfz-Haftpflichtversicherungen in dem betreffenden Mitgliedstaat durch Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflussen kann und dass dieser Einfluss nicht nur geringfügig ist.

48 Der Gerichtshof kann jedoch bei seiner Entscheidung im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gegebenenfalls bestimmte Punkte klarstellen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. u. a. Urteil vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache C-79/01, Payroll u. a., Slg. 2002, I-8923, Randnr. 29).

49 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, können die Mitglieder eines nationalen Preiskartells ihren Marktanteil auf einem für Dienstleistungen von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten durchlässigen Markt nur bewahren, wenn sie sich gegen ausländische Konkurrenz schützen (vgl. zu Einfuhren Urteile Belasco u. a./Kommission, Randnr. 34, und British Sugar/Kommission, Randnr. 28).

50 Dem Vorlagebeschluss zufolge hat die AGCM festgestellt, dass der Markt für Kfz-Haftpflichtversicherungen durch hohe Zugangsschranken gekennzeichnet sei, die vor allem deshalb errichtet worden seien, weil für die Abwicklung der Schadensfälle ein wirksames Vertriebs- und Agenturennetz im ganzen Land erforderlich sei. Das vorlegende Gericht hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass Versicherungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten, die ebenfalls in Italien tätig seien, an der von der AGCM beanstandeten Vereinbarung beteiligt gewesen seien. Somit handelt es sich um einen für die Dienstleistungen der Versicherungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten durchlässigen Markt, obwohl die genannten Schranken die Erbringung dieser Leistungen erschweren.

51 Unter diesen Umständen obliegt dem vorlegenden Gericht insbesondere die Prüfung, ob bereits das Bestehen des Kartells oder das abgestimmte Verhalten abschreckend auf die nicht in Italien tätigen Versicherungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten wirken konnte, da es die Koordinierung und Festsetzung der Prämien der Kfz-Haftpflichtversicherung in einer Höhe ermöglicht hat, in der der Abschluss einer solchen Versicherung durch diese Gesellschaften nicht mehr rentabel war (vgl. in diesem Sinne Urteil British Sugar, Randnrn. 29 und 30).

52 Somit ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-295/04 bis C-298/04 zu antworten, dass ein Kartell oder ein abgestimmtes Verhalten von Versicherungsgesellschaften, das wie das in den Ausgangsverfahren streitige in einem gegenseitigen Informationsaustausch besteht, der eine durch die Marktbedingungen nicht gerechtfertigte Erhöhung der Prämien für die Kfz-Haftpflichtversicherung ermöglicht, und das gegen die nationalen Vorschriften über den Schutz des Wettbewerbs verstößt, auch gegen Artikel 81 EG verstoßen kann, wenn unter Berücksichtigung der Merkmale des relevanten nationalen Marktes eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das betreffende Kartell oder abgestimmte Verhalten den Abschluss dieser Versicherungen in dem betreffenden Mitgliedstaat durch Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflussen kann und dieser Einfluss nicht nur geringfügig ist.

Zur zweiten Frage in den Rechtssachen C-295/04 bis C-297/04 und zur dritten Frage in der Rechtssache C-298/04

53 Mit dieser Frage, die vor der zweiten Frage in der Rechtssache C-298/04 zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 81 EG dahin auszulegen ist, dass jeder die Nichtigkeit eines nach dieser Bestimmung verbotenen Kartells oder Verhaltens geltend machen und Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen kann, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Kartell oder abgestimmten Verhalten und dem Schaden besteht.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

54 Assitalia schlägt dem Gerichtshof vor, die Frage zu bejahen, verweist allerdings darauf, dass es mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten sei, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Ausgestaltung der Rechtsbehelfsverfahren zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollten, wobei bei dieser Ausgestaltung der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten seien (siehe Urteil Courage und Crehan, Randnr. 29).

55 Nach Ansicht der deutschen Regierung und der Kommission ist Artikel 81 EG dahin auszulegen, dass er Dritten, die ein rechtlich relevantes Interesse hätten, erlaube, die Nichtigkeit eines nach dieser Gemeinschaftsvorschrift verbotenen Kartells oder Verhaltens geltend zu machen und Schadensersatz zu verlangen, wenn zwischen dem Kartell oder Verhalten und dem Schaden ein Kausalzusammenhang bestehe.

Würdigung durch den Gerichtshof

56 Nach Artikel 81 Absatz 2 EG sind nach Artikel 81 EG verbotene Vereinbarungen oder Beschlüsse nichtig.

57 Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht diese Nichtigkeit, die von jedem geltend gemacht werden kann, zu beachten, sofern der Tatbestand des Artikels 81 Absatz 1 EG erfüllt ist und die betroffene Vereinbarung die Gewährung einer Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG nicht rechtfertigen kann (vgl. zu dem letztgenannten Punkt u. a. Urteil vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 10/69, Portelange, Slg. 1969, 309, Randnr. 10). Da die Nichtigkeit nach Artikel 81 Absatz 2 EG absolut ist, erzeugt eine nach dieser Vorschrift nichtige Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern keine Wirkungen und kann Dritten nicht entgegengehalten werden (vgl. Urteil vom 25. November 1971 in der Rechtssache 22/71, Béguelin, Slg. 1971, 949, Randnr. 29). Darüber hinaus erfasst diese Nichtigkeit die betroffenen Vereinbarungen oder Beschlüsse in allen ihren vergangenen oder zukünftigen Wirkungen (siehe Urteile vom 6. Februar 1973 in der Rechtssache 48/72, Brasserie de Haecht II, Slg. 1973, 77, Randnr. 26, und Courage und Crehan, Randnr. 22).

58 Zudem erzeugt Artikel 81 Absatz 1 EG, wie in Randnummer 39 dieses Urteils festgestellt worden ist, in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen und lässt in deren Person Rechte entstehen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben.

59 Daraus folgt, dass sich jeder vor Gericht auf einen Verstoß gegen Artikel 81 EG berufen (vgl. Urteil Courage und Crehan, Randnr. 24) und somit die Nichtigkeit eines nach dieser Bestimmung verbotenen Kartells oder Verhaltens geltend machen kann.

60 Was die Möglichkeit angeht, Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder ein entsprechendes Verhalten verursacht worden ist, so wären die volle Wirksamkeit des Artikels 81 EG und insbesondere die praktische Wirksamkeit des Verbotes des Artikels 81 Absatz 1 EG beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen solchen Vertrag oder durch ein solches Verhalten entstanden ist (vgl. Urteil Courage und Crehan, Randnr. 26).

61 Infolgedessen kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Artikel 81 EG verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

62 Die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Rechtsbehelfsverfahren, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, ist in Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig ausgestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 27, und Courage und Crehan, Randnr. 29).

63 Somit ist auf die zweite Frage in den Rechtssachen C-295/04 bis C-297/04 und auf die dritte Frage in der Rechtssache C-298/04 zu antworten, dass Artikel 81 EG dahin auszulegen ist, dass jeder die Nichtigkeit eines nach dieser Bestimmung verbotenen Kartells oder Verhaltens geltend machen und Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen kann, wenn zwischen diesem und dem Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

64 In Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist die Bestimmung der Einzelheiten für die Ausübung dieses Rechts einschließlich derjenigen für die Anwendung des Begriffes "ursächlicher Zusammenhang" Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind.

Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-298/04

65 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 81 EG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Vorschrift wie Artikel 33 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 287/90 entgegensteht, wonach Dritte eine Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen die gemeinschaftlichen und nationalen Wettbewerbsvorschriften bei einem anderen Gericht erheben müssen als dem, das gewöhnlich für solche Klagen bei gleichem Streitwert zuständig ist, was zu erheblich höheren Verfahrenskosten und einer erheblich längeren Verfahrensdauer führt.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

66 Assitalia ist der Ansicht, dass Artikel 33 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 287/90 nur für Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen nationale Vorschriften zum Schutz des Wettbewerbs gelte und umgekehrt Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen die Artikel 81 EG und 82 EG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fielen.

67 Ausgehend von dem Grundsatz der Verfahrensautonomie müsse das nationale Gericht, wenn es über die Einhaltung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes im Fall des Artikels 33 des Gesetzes Nr. 287/90 zu befinden habe, daher feststellen, dass die Rechtsstellung nach dem Gemeinschaftsrecht aufgrund der Gewährleistung zweier Rechtszüge besser geschützt sei als die nach nationalem Recht.

68 Die italienische Regierung macht geltend, die Zuweisung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die in Rede stehenden Rechtsstreitigkeiten ergebe sich vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität ausschließlich aus der Gerichtsverfassung jedes einzelnen Mitgliedstaats.

69 Die Kommission trägt vor, eine nationale Regelung, die für zivilrechtliche Klagen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft andere Zuständigkeitsvorschriften vorsehe als für vergleichbare Klagen, die nur innerstaatliche Vorschriften beträfen, sei mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn die Zuständigkeitsvorschriften im ersten Fall nicht weniger günstig ausgestaltet seien als die im zweiten Fall und die Ausübung der dem Einzelnen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten.

Würdigung durch den Gerichtshof

70 Was zunächst die Frage betrifft, ob Artikel 33 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 287/90 nur für Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen nationale Wettbewerbsvorschriften oder auch für Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen die Artikel 81 EG und 82 EG gilt, so kommt es dem Gerichtshof nicht zu, das nationale Recht auszulegen oder seine Anwendung auf den konkreten Fall zu prüfen (vgl. u. a. Urteile vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 39, und vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-265/04,, Bouanich, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 51).

71 Wie sich aus Randnummer 62 dieses Urteils ergibt, ist in Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Rechtsbehelfsverfahren, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz).

72 Somit ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-298/04 zu antworten, dass es in Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Aufgabe des innerstaatlichen Rechts eines jeden Mitgliedstaats ist, die Gerichte zu bestimmen, die für Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft zuständig sind, und die Einzelheiten der entsprechenden Verfahren festzulegen, wobei die betreffenden Vorschriften nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die für Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen nationale Wettbewerbsvorschriften und die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des durch ein nach Artikel 81 EG verbotenes Kartell oder Verhalten entstandenen Schadens nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen.

Zur dritten Frage in den Rechtssachen C-295/04 bis C-297/04 und zur vierten Frage in der Rechtssache C-298/04

73 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 81 EG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der die Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der durch ein nach Artikel 81 EG verbotenes Kartell oder Verhalten entstanden ist, von dem Tag an zu laufen beginnt, an dem dieses Kartell oder Verhalten verwirklicht worden ist.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

74 Assitalia ist der Ansicht, dass es aufgrund des Prinzips der Verfahrensautonomie Aufgabe des nationalen Gerichts sei, unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes im Rahmen seiner eigenen Rechtsordnung die Verjährungsfristen und die Einzelheiten ihrer Anwendung zu bestimmen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599).

75 Die italienische Regierung macht geltend, dass der Schutz gegen die negativen Auswirkungen des Kartells vom Tag seiner Verwirklichung an wirksam sei. Daher laufe die Frist für die Verjährung eines auf Artikel 81 EG gestützten Schadensersatzanspruchs von diesem Zeitpunkt an.

76 Die Kommission führt aus, dass in Ermangelung einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften die Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats Fragen wie die des Ablaufs der Verjährungsfrist bei Klagen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsbestimmungen des Gemeinschaftsrechts regele, wobei die Frist nicht weniger günstig sein dürfe als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht beträfen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfe.

Würdigung durch den Gerichtshof

77 Wie in Randnummer 62 dieses Urteils festgestellt, ist die Ausgestaltung von Rechtsbehelfsverfahren, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, in Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei bei der Ausgestaltung der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind.

78 Eine nationale Vorschrift, nach der die Verjährungsfrist bei einer Schadensersatzklage an dem Tag zu laufen beginnt, an dem das Kartell oder abgestimmte Verhalten verwirklicht wird, könnte die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des durch dieses verbotene Kartell oder Verhalten entstandenen Schadens praktisch unmöglich machen, insbesondere wenn diese innerstaatliche Vorschrift außerdem eine kurze Verjährungsfrist vorsieht, die nicht unterbrochen werden kann.

79 Unter solchen Umständen ist nämlich bei fortgesetzten oder wiederholten Zuwiderhandlungen nicht ausgeschlossen, dass die Verjährungsfrist sogar vor Beendigung der Zuwiderhandlung abgelaufen ist, so dass ein nach Ablauf dieser Frist Geschädigter keine Klage mehr erheben könnte.

80 Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob dies für die in den Ausgangsverfahren streitige nationale Vorschrift zutrifft.

81 Somit ist auf die dritte Frage in den Rechtssachen C-295/04 bis C-297/04 und auf die vierte Frage in der Rechtssache C-298/04 zu antworten, dass die Bestimmung der Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der durch ein nach Artikel 81 EG verbotenes Kartell oder Verhalten entstanden ist, in Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats ist, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind.

82 Dabei hat das nationale Gericht zu prüfen, ob eine nationale Vorschrift, nach der die Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der durch ein nach Artikel 81 EG verbotenes Kartell oder Verhalten entstanden ist, von dem Tag an zu laufen beginnt, an dem dieses Kartell oder Verhalten verwirklicht worden ist, insbesondere dann, wenn sie auch noch eine kurze Verjährungsfrist vorsieht, die nicht unterbrochen werden kann, die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

Zur vierten Frage in den Rechtssachen C-295/04 bis C-297/04 und zur fünften Frage in der Rechtssache C-298/04

83 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 81 EG dahin auszulegen ist, dass er die nationalen Gerichte verpflichtet, Strafschadensersatz zu gewähren, damit die Entschädigung höher ist als der Vorteil, den der Wirtschaftsteilnehmer erlangt hat, der gegen diese Vorschrift verstoßen hat, und auf diese Weise von nach dieser Bestimmung verbotenen Kartellen oder Verhalten abschreckt.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

84 Assitalia macht geltend, dass die Frage, ob dem durch ein wettbewerbswidriges Verhalten Geschädigten ein Strafschadensersatz zuzuerkennen sei, ebenfalls dem Grundsatz der Verfahrensautonomie unterliege. Da es keine gemeinschaftsrechtliche Regelung über einen Strafschadensersatz gebe, sei die Festlegung der Kriterien für die Bestimmung des Umfangs der Entschädigung Aufgabe des Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei natürlich die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu beachten seien (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnrn. 89 und 90).

85 Die italienische Regierung macht geltend, das Rechtsinstitut des Strafschadensersatzes sei der italienischen Rechtsordnung fremd und mit dem Grund des Rechtsinstituts der Entschädigung nicht zu vereinbaren. Letzteres sei nämlich als eine Maßnahme zum Ersatz des vom Geschädigten erlittenen und nachgewiesenen Schadens ausgestaltet. Es habe keinesfalls eine Straf- oder Abschreckungsfunktion, die allein durch ein Gesetz eingeführt werden könnte.

86 Nach Ansicht der deutschen Regierung ist diese Frage zu verneinen.

87 Die österreichische Regierung ist der Ansicht, dass es zur effektiven Durchsetzung von Artikel 81 EG nicht notwendig sei, dem geschädigten Dritten von Amts wegen Strafschadensersatz zuzusprechen, da eine Bereicherung des Geschädigten weder beabsichtigt noch erforderlich sei. Die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten sähen überwiegend eine derartige Rechtsfolge eines Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 EG nicht vor. Vielmehr kämen nach den nationalen Rechtsordnungen Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Unterlassung in Betracht, was zur effektiven Durchsetzung von Artikel 81 EG ausreichend sei.

88 Die Kommission meint, dass die Fragen wie die des Ausgleichs eines aus der Verletzung der Wettbewerbsbestimmungen der Gemeinschaft resultierenden Schadens in Ermangelung einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften nach der Rechtsordnung des einzelnen Mitgliedstaats zu regeln seien, wobei der Ausgleich des Schadens in einem solchen Fall für den Geschädigten nicht weniger günstig sein dürfe als der Ausgleich, den er durch entsprechende Klagen, die nur das innerstaatliche Recht beträfen, hätte erlangen können.

Würdigung durch den Gerichtshof

89 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Gemeinschaftsrecht anzuwenden haben, die volle Wirkung dieses Rechts gewährleisten und die Rechte schützen, die das Gemeinschaftsrecht dem Einzelnen verleiht (vgl. insbesondere die Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 16, vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame, Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19, und in der Rechtssache Courage und Crehan, Randnr. 25).

90 Wie in Randnummer 60 dieses Urteils festgestellt, wären die volle Wirksamkeit des Artikels 81 EG und insbesondere die praktische Wirksamkeit des Verbotes des Artikels 81 Absatz 1 EG beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist.

91 Ein solcher Schadensersatzanspruch erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften und ist geeignet, von - oft verschleierten - Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können. Aus dieser Sicht können Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten wesentlich zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Gemeinschaft beitragen (Urteil in der Rechtssache Courage und Crehan, Randnr. 27).

92 Was die Zuerkennung von Schadensersatz und die eventuelle Gewährung von Strafschadensersatz betrifft, so ist die Bestimmung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des Schadensersatzes in Ermangelung einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind.

93 Nach dem Äquivalenzgrundsatz muss ein besonderer Schadensersatz wie der exemplarische oder Strafschadensersatz im Rahmen der auf das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft gegründeten Klagen gewährt werden können, wenn er im Rahmen vergleichbarer, auf das innerstaatliche Recht gegründeter Klagen zugesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 90).

94 Nach ständiger Rechtsprechung hindert das Gemeinschaftsrecht die innerstaatlichen Gerichte jedoch nicht daran, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (siehe u. a. Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, Randnr. 14, vom 21. September 2000 in den Rechtssachen C-441/98 und C-442/98, Michaïlidis, Slg. 2000, I-7145, Randnr. 31, und in der Rechtssache Courage und Crehan, Randnr. 30).

95 Aus dem Effektivitätsgrundsatz und dem Recht einer jeden Person auf Ersatz des Schadens, der ihr durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder ein entsprechendes Verhalten entstanden ist, folgt, dass ein Geschädigter nicht nur Ersatz des Vermögensschadens (damnum emergens), sondern auch des entgangenen Gewinns (lucrum cessans) sowie die Zahlung von Zinsen verlangen können muss.

96 Der entgangene Gewinn darf nämlich bei einem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht nicht vollständig vom ersatzfähigen Schaden ausgeschlossen werden, da andernfalls insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten wirtschaftlicher oder kommerzieller Natur ein Ersatz des Schadens tatsächlich unmöglich sein könnte (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 87, und vom 8. März 2001 in den Rechtssachen C-397/98 und C-410/98, Metallgesellschaft u. a., Slg. 2001, I-1727, Randnr. 91).

97 Zur Zahlung der Zinsen hat der Gerichtshof in Randnummer 31 des Urteils vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-271/91 (Marshall, Slg. 1993, I-4367) festgestellt, dass die Zuerkennung von Zinsen nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften als unerlässlicher Bestandteil einer Entschädigung anzusehen ist.

98 Somit ist auf die vierte Frage in den Rechtssachen C-295/04 bis C-297/04 und auf die fünfte Frage in der Rechtssache C-298/04 zu antworten, dass die Bestimmung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des Ersatzes des Schadens, der durch ein nach Artikel 81 EG verbotenes Kartell oder Verhalten entstanden ist, in Ermangelung einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats ist, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind.

99 Infolgedessen muss nach dem Äquivalenzgrundsatz ein besonderer Schadensersatz wie der exemplarische oder Strafschadensersatz, wenn er im Rahmen von Klagen gewährt werden kann, die das innerstaatliche Recht betreffen und den auf das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft gegründeten Klagen vergleichbar sind, auch im Rahmen der letztgenannten Klagen gewährt werden können. Das Gemeinschaftsrecht hindert die innerstaatlichen Gerichte jedoch nicht daran, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt.

100 Aus dem Effektivitätsgrundsatz und dem Recht des Einzelnen auf Ersatz des Schadens, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder ein entsprechendes Verhalten entstanden ist, folgt, dass ein Geschädigter nicht nur Ersatz des Vermögensschadens (damnum emergens), sondern auch des entgangenen Gewinns (lucrum cessans) sowie die Zahlung von Zinsen verlangen können muss.

Kostenentscheidung:

Kosten

101 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1. Ein Kartell oder ein abgestimmtes Verhalten von Versicherungsgesellschaften, das wie das in den Ausgangsverfahren streitige in einem gegenseitigen Informationsaustausch besteht, der eine durch die Marktbedingungen nicht gerechtfertigte Erhöhung der Prämien für die obligatorische Haftpflichtversicherung für die durch Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorfahrräder verursachten Schäden ermöglicht, und das gegen die nationalen Vorschriften über den Schutz des Wettbewerbs verstößt, kann auch gegen Artikel 81 EG verstoßen, wenn unter Berücksichtigung der Merkmale des relevanten nationalen Marktes eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das betreffende Kartell oder abgestimmte Verhalten den Abschluss dieser Versicherungen in dem betreffenden Mitgliedstaat durch Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflussen kann und dieser Einfluss nicht nur geringfügig ist.

2. Artikel 81 EG ist dahin auszulegen, dass jeder die Nichtigkeit eines nach dieser Bestimmung verbotenen Kartells oder Verhaltens geltend machen und Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen kann, wenn zwischen diesem und dem Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

In Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist die Bestimmung der Einzelheiten für die Ausübung dieses Rechts einschließlich derjenigen für die Anwendung des Begriffes "ursächlicher Zusammenhang" Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind.

3. In Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist es Aufgabe des innerstaatlichen Rechts eines jeden Mitgliedstaats, die Gerichte zu bestimmen, die für Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft zuständig sind, und die Einzelheiten der entsprechenden Verfahren festzulegen, wobei die betreffenden Vorschriften nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die für Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen nationale Wettbewerbsvorschriften und die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des durch ein nach Artikel 81 EG verbotenes Kartell oder Verhalten entstandenen Schadens nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen.

4. Die Bestimmung der Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der durch ein nach Artikel 81 EG verbotenes Kartell oder Verhalten entstanden ist, ist in Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind.

Dabei hat das nationale Gericht zu prüfen, ob eine nationale Vorschrift, nach der die Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der durch ein nach Artikel 81 EG verbotenes Kartell oder Verhalten entstanden ist, von dem Tag an zu laufen beginnt, an dem dieses Kartell oder Verhalten verwirklicht worden ist, insbesondere dann, wenn sie auch noch eine kurze Verjährungsfrist vorsieht, die nicht unterbrochen werden kann, die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

5. Die Bestimmung der Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des Ersatzes des Schadens, der durch ein nach Artikel 81 EG verbotenes Kartell oder Verhalten entstanden ist, ist in Ermangelung einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften Aufgabe des innerstaatlichen Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind.

Infolgedessen muss nach dem Äquivalenzgrundsatz ein besonderer Schadensersatz wie der exemplarische oder Strafschadensersatz, wenn er im Rahmen von Klagen gewährt werden kann, die das innerstaatliche Recht betreffen und den auf das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft gegründeten Klagen vergleichbar sind, auch im Rahmen der letztgenannten Klagen gewährt werden können. Das Gemeinschaftsrecht hindert die innerstaatlichen Gerichte jedoch nicht daran, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt.

Aus dem Effektivitätsgrundsatz und dem Recht des Einzelnen auf Ersatz des Schadens, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder ein entsprechendes Verhalten entstanden ist, folgt, dass ein Geschädigter nicht nur Ersatz des Vermögensschadens (damnum emergens), sondern auch des entgangenen Gewinns (lucrum cessans) sowie die Zahlung von Zinsen verlangen können muss.



Ende der Entscheidung

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