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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.10.1992
Aktenzeichen: C-295/90 REV
Rechtsgebiete: EWG-Satzung


Vorschriften:

EWG-Satzung Art. 41 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Urteil des Gerichtshofes abgeschlossenen Verfahrens, zu dessen Begründung keine Tatsache von entscheidender Bedeutung, die der die Wiederaufnahme beantragenden Partei vor Verkündung des Urteils unbekannt war, behauptet worden ist, ist unzulässig.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 20. OKTOBER 1992. - RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT, KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, VEREINIGTES KOENIGREICH UND KOENIGREICH DER NIEDERLANDE. - ANTRAG AUF WIEDERAUFNAHME - ZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE C-295/90 REV.

Entscheidungsgründe:

1 Der Rat hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 1992, der am 29. Juli 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 41 der EWG-Satzung und der entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzungen des Gerichtshofes einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-295/90 (Parlament/Rat, Slg. 1992, I-4193) abgeschlossenen Verfahrens gestellt.

2 Er beantragt, das Wort "Rat" am Anfang der Randnummer 22 dieses Urteils zu streichen und am Ende dieser Randnummer den Satz: "Der Rat hat zu diesem Punkt nicht Stellung genommen" anzufügen.

3 Der Rat führt dazu aus, er habe zu einer zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des Urteils weder in seinen Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen. Die anderen Parteien führen aus, daß sie nichts zu bemerken hätten.

4 Die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags bestimmt sich nach Artikel 41 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes:

"Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann beim Gerichtshof nur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war."

5 Der Rat beruft sich jedoch zur Stützung seines Antrags nicht auf das Bekanntwerden einer derartigen Tatsache. Der Irrtum, auf den er hinweist, stellt einen Schreibfehler dar, der mit Beschluß vom heutigen Tage berichtigt worden ist.

6 Somit ist der Wiederaufnahmeantrag unzulässig.

Kostenentscheidung:

Kosten

7 Da keine der Parteien Kostenanträge gestellt hat, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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