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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.1994
Aktenzeichen: C-297/93
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie Nr. 76/207/EWG vom 09.02.1976, BeschFG, BAT


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
EWG-Vertrag Art. 119
Richtlinie Nr. 76/207/EWG vom 09.02.1976 Art. 1 Abs. 1
Richtlinie Nr. 76/207/EWG vom 09.02.1976 Art. 3
BeschFG § 2
BAT § 3 n
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der in Artikel 119 EWG-Vertrag und der Richtlinie 75/117 niedergelegte Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verbietet es nicht, den Bezug einer Rente einer hauptberuflichen, sozial gesicherten Position gleichzustellen, wenn diese Rente aufgrund von Erwerbsausfall durch Kindererziehung gemindert worden ist.

Auch wenn eine solche Gleichstellung es ermöglicht, dem Empfänger der so geminderten Rente für die von ihm ausgeuebte Teilzeitbeschäftigung ein unter dem normalen Satz liegendes Entgelt zu zahlen, kann dies nämlich nicht als Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen angesehen werden, da die Richtlinie 79/7 über die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Personen, die Kinder aufgezogen haben, Vergünstigungen auf dem Gebiet der Altersversicherung zu gewähren oder Leistungsansprüche aufgrund von Zeiträumen der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung vorzusehen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 13. DEZEMBER 1994. - RITA GRAU-HUPKA GEGEN STADTGEMEINDE BREMEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: ARBEITSGERICHT BREMEN - DEUTSCHLAND. - GLEICHBEHANDLUNG VON MAENNERN UND FRAUEN - NEBENBERUFLICHE TEILZEITBESCHAEFTIGUNG - UNTERSCHIEDLICHES ENTGELT - MITTELBARE DISKRIMINIERUNG. - RECHTSSACHE C-297/93.

Entscheidungsgründe:

1 Das Arbeitsgericht Bremen hat mit Beschluß vom 12. Mai 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Mai 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 119 EWG-Vertrag, der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19; nachstehend: Richtlinie über gleiches Entgelt) und der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40; nachstehend: Richtlinie über den gleichen Zugang zur Beschäftigung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Grau-Hupka, einer Angestellten des öffentlichen Dienstes, und ihrem Arbeitgeber, der Stadtgemeinde Bremen, über die Berechnung ihres Arbeitsentgelts.

3 Frau Grau-Hupka arbeitete von 1956 bis 1991 an der Jugend- und Volksmusikschule Bremen als vollzeitbeschäftigte Musiklehrerin. Seit 1991 bezieht sie eine Rente aus der gesetzlichen Altersversorgung und eine monatliche Rente aus der zusätzlichen Altersversorgung des öffentlichen Dienstes. Ungeachtet des Bezugs dieser Renten ist sie weiter, jedoch in Teilzeitbeschäftigung, als Lehrkraft tätig.

4 Als Vollzeitbeschäftigte erhielt Frau Grau-Hupka eine zeitabhängige Vergütung in der Höhe, wie dies im Bundes-Angestelltentarifvertrag (nachstehend: BAT) für hauptberuflich eine Teil- oder Vollzeitbeschäftigung ausübende Personen vorgesehen ist. Seit sie teilzeitbeschäftigt ist, erhält Frau Grau-Hupka eine niedrigere Vergütung als vorher. Daher beantragte sie bei ihrem Arbeitgeber mit Schreiben vom 14. Dezember 1992, ihr eine zeitabhängige Vergütung in gleicher Höhe wie zuvor zu zahlen. Die Stadtgemeinde Bremen lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 unter Berufung auf § 3 Buchstabe n BAT ab, der nebenberuflich tätige Angestellte vom Geltungsbereich des BAT ausschließt. Die Stadtgemeinde Bremen ist der Auffassung, daß der Bezug einer Altersversorgung der Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit gleichzustellen sei und Frau Grau-Hupka daher eine nebenberufliche Teilzeitbeschäftigung ausübe, so daß sie nicht unter den BAT falle.

5 Nach dieser Ablehnung verfolgte die Klägerin ihr Begehren mit einer Klage beim Arbeitsgericht Bremen weiter. In ihrer Klage beanstandete sie insbesondere die Gültigkeit von § 3 Buchstabe n BAT, der nebenberuflich tätige Angestellte vom BAT ausnimmt. Diese Bestimmung sei mit § 2 Absatz 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes (nachstehend: BeschFG) unvereinbar, der dem Arbeitgeber verbiete, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich zu behandeln, es sei denn, daß sachliche Gründe dies rechtfertigten.

6 Das Arbeitsgericht hält § 3 Buchstabe n BAT nicht für unvereinbar mit § 2 Absatz 1 BeschFG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zähle es nämlich zu den sachlichen Gründen im Sinne des § 2 BeschFG, wenn eine Person eine hauptberufliche Tätigkeit ausübe und damit eine sozial gesicherte Position innehabe. Das gesetzliche Altersruhegeld und die betriebliche Altersversorgung dienten der sozialen Absicherung von Menschen im Alter. Die Situation der Klägerin als Rentnerin sei daher ein "sachlicher Grund" im Sinne des § 2 BeschFG für die Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmern. Folglich stehe die untertarifliche Entlohnung der Teilzeitarbeit der Klägerin mit dem deutschen Recht in Einklang.

7 Nach Ansicht des Arbeitsgerichts wirft der Rechtsstreit jedoch gemeinschaftsrechtliche Fragen auf, die die durch die nationale Rechtsprechung vorgegebene Lösung zu Fall bringen könnten.

8 Es ergebe sich nicht aus dem Gesetz, sondern sei durch richterliche Auslegung zu ermitteln, was ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften sei. Nach dem EWG-Vertrag seien jedoch Vorschriften des nationalen Rechts in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Gemeinschaftsrecht auszulegen.

9 Folglich sei vor einer Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung des Begriffs sachlicher Grund in § 2 BeschFG deren Vereinbarkeit mit bestimmten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu überprüfen.

10 Aufgrund dieser Überlegungen hat das vorlegende Gericht das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

1) Gebietet es der Grundsatz des gleichen Zugangs von Männern und Frauen zur Beschäftigung gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976, daß ein nationales Gesetz, in dem eine ohne sachlichen Grund erfolgende Diskriminierung von Teilzeitkräften untersagt ist, so ausgelegt wird, daß in einer weiteren hauptberuflichen, sozial gesicherten Position der Teilzeitkraft kein sachlicher Grund für eine schlechtere Bezahlung der Teilzeittätigkeit gesehen wird?

2) Falls die Frage zu 1 verneint wird:

Verbietet es der Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau in Artikel 119 EWG-Vertrag und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975, in dem Bezug einer Rente eine hauptberufliche, sozial gesicherte Position zu sehen, wenn die Rente aufgrund von Erwerbsausfall durch Kindererziehung gemindert ist?

Zur ersten Frage

11 Die erste Frage geht im wesentlichen dahin, ob der Umstand, daß ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer eine Rente erhält und deshalb einem Arbeitnehmer in einer sozial gesicherten Position gleichgestellt wird, so als wäre er hauptberuflich tätig, einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung beim Zugang zur Beschäftigung darstellt.

12 Es ist festzustellen, daß gemäß § 3 Buchstabe n BAT alle nebenberuflich tätigen Arbeitnehmer vom Geltungsbereich des BAT ausgeschlossen sind und sich folglich in der Situation befinden, daß sie ein Entgelt erhalten, das unter der nach dem BAT für hauptberuflich tätige Arbeitnehmer vorgesehenen zeitabhängigen Vergütung liegt. Dabei ist gleichgültig, ob sie teilzeit- oder vollzeitbeschäftigt sind.

13 Die vom vorlegenden Gericht angeführte Diskriminierung besteht also eher in der Unterschiedlichkeit des Entgelts für nebenberuflich tätige und für hauptberuflich tätige Arbeitnehmer als in einem Entgeltunterschied zwischen teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Es geht also nur insofern um eine Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, als Teilzeitkräfte ° so die Annahme ° häufiger als Vollzeitkräfte zusätzlich einen Hauptberuf ausüben.

14 Das vorlegende Gericht begründet seine Frage mit einer dreistufigen Argumentation.

15 Erstens geht es davon aus, daß die Arbeitnehmer, die eine Teilzeitbeschäftigung im Nebenberuf ausüben, mehrheitlich Männer sind. Erfahrungsgemäß könnten nämlich Frauen wegen ihrer Doppelbelastung ° durch Beruf und Familie ° sehr oft keiner Vollzeitbeschäftigung und erst recht keiner Vollzeitbeschäftigung zusätzlich zu einer Nebentätigkeit nachgehen.

16 Zweitens stellt es fest, daß Arbeitnehmern, die eine Teilzeitbeschäftigung im Nebenberuf ausüben, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund von § 3 Buchstabe n BAT ein niedrigeres Entgelt gezahlt werden dürfe als sonstigen Teilzeitkräften.

17 Drittens weist es darauf hin, daß die Arbeitgeber für Teilzeitarbeit lieber Arbeitnehmer einstellten, für die diese Tätigkeit nur eine Nebentätigkeit darstelle ° d. h. Männer °, da sie mit ihnen ein unter dem normalen Satz liegendes Entgelt vereinbaren könnten. Frauen hätten daher weniger Aussicht, eine Teilzeitbeschäftigung zu finden und würden damit beim Zugang zur Beschäftigung mittelbar diskriminiert.

18 Abgesehen davon, daß Frau Grau-Hupka gerade zu der Gruppe von Arbeitnehmern gehört, die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts beim Zugang zur Beschäftigung begünstigt sind, geht aus den Akten hervor, daß Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits nicht die Beanstandung einer Diskriminierung dieser Teilzeitbeschäftigten beim Zugang zur Beschäftigung, sondern ihre Forderung nach einem höheren Entgelt als demjenigen ist, das sie tatsächlich erhält, weil sie zusätzlich zu ihrer Vergütung Altersrenten bezieht, die ihr eine sozial gesicherte Position verschaffen. Auf die Auslegung der Richtlinie über den gleichen Zugang zur Beschäftigung kommt es daher für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht an.

19 Nach ständiger Rechtsprechung ist auf eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nicht zu antworten, wenn kein Zusammenhang zwischen der von dem nationalen Gericht erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder Prüfung der Gültigkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift einerseits und der Wirklichkeit oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens andererseits besteht (Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90, Lourenço Dias, Slg. 1992, I-4673).

20 Folglich besteht keine Veranlassung, über die erste Vorabentscheidungsfrage zu entscheiden.

Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage

21 Das vorlegende Gericht, das die erste Vorabentscheidungsfrage unter dem Gesichtspunkt des Zugangs zur Beschäftigung untersucht, behandelt die zweite Frage unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit des Entgelts.

22 Die zweite Vorabentscheidungsfrage geht dahin, ob der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen es verbietet, den Bezug einer Rente einer hauptberuflichen, sozial gesicherten Position gleichzustellen, wenn diese Rente aufgrund von Erwerbsausfall durch Kindererziehung gemindert worden ist.

23 Anders als bei der ersten Vorabentscheidungsfrage ist bei der zweiten ein Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits gegeben. Setzt man nämlich den Bezug einer Rente auch dann mit einer hauptberuflichen, sozial gesicherten Position gleich, wenn die Rente aufgrund von Erwerbsausfall durch Kindererziehung gemindert worden ist, so kann letztlich für die Teilzeitbeschäftigung ein unter dem normalen Satz liegendes Entgelt gezahlt werden.

24 Die Rente, die Frau Grau-Hupka erhält, ist insoweit gemindert, als bei der Berechnung dieser Rente die fünf Jahre, die sie der Erziehung ihres Kindes gewidmet hat, nur teilweise berücksichtigt wurden. Das Arbeitsgericht erläutert hierzu, daß Kindererziehungszeiten nach deutschem Recht derzeit bei der Berechnung einer Rente berücksichtigt würden (§ 56 Sozialgesetzbuch VI, nachstehend: SGB VI), jedoch sei § 56 auf Frau Grau-Hupka bei der Berechnung ihrer Rente für ihre Vollzeitbeschäftigung nicht angewandt worden. Für ihre Situation habe eine Übergangsregelung, § 249 SGB VI, gegolten, nach der sie lediglich für ein Jahr die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten habe verlangen können.

25 Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sind von der Nichtberücksichtigung aller Kindererziehungszeiten proportional mehr Frauen als Männer betroffen, da in der Generation der jetzigen Rentner die Kindererziehung praktisch ausschließlich Frauen oblegen habe. Daher seien es mehrheitlich Frauen, die eine verminderte Rente erhielten. Das Arbeitsgericht schließt daraus, daß eine durch Artikel 119 EWG-Vertrag und die Richtlinie über gleiches Entgelt verbotene mittelbare Diskriminierung der Frauen vorliegt.

26 Das vorlegende Gericht hat nicht dargelegt, ob es sich bei der verminderten Rente, die Gegenstand seiner zweiten Frage ist, um die gesetzliche oder um die zusätzliche Rente handelt, die Frau Grau-Hupka bezieht. Da sich die von ihm angeführten nationalen Vorschriften auf das gesetzliche Altersversorgungssystem beziehen, ist davon auszugehen, daß es sich um die gesetzliche Rente handelt.

27 Für diesen Fall ist in Übereinstimmung mit dem Generalanwalt festzustellen, daß die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Personen, die Kinder aufgezogen haben, Vergünstigungen auf dem Gebiet der Altersversicherung zu gewähren oder Leistungsansprüche aufgrund von Zeiträumen der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung vorzusehen.

28 Da die gemeinschaftsrechtliche Regelung über die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit die Staaten nicht verpflichtet, Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der gesetzlichen Altersrente zu berücksichtigen, kann es nicht als Verstoß gegen den durch Artikel 119 EWG-Vertrag und die Richtlinie über gleiches Entgelt aufgestellten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen angesehen werden, wenn einer Person, die eine Rente bezieht und damit eine sozial gesicherte Position innehat, ein unter dem normalen Satz liegendes Entgelt gezahlt werden kann und diese Rente aufgrund von Erwerbsausfall durch Kindererziehung gemindert worden ist.

29 Auf die zweite Vorabentscheidungsfrage ist folglich zu antworten, daß der in Artikel 119 EWG-Vertrag und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 niedergelegte Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen es nicht verbietet, den Bezug einer Rente einer hauptberuflichen, sozial gesicherten Position gleichzustellen, wenn diese Rente aufgrund von Erwerbsausfall durch Kindererziehung gemindert worden ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

30 Die Auslagen der deutschen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Arbeitsgericht Bremen mit Beschluß vom 12. Mai 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Es besteht keine Veranlassung, über die erste Vorabentscheidungsfrage zu entscheiden.

2) Der in Artikel 119 EWG-Vertrag und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen niedergelegte Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verbietet es nicht, den Bezug einer Rente einer hauptberuflichen, sozial gesicherten Position gleichzustellen, wenn diese Rente aufgrund von Erwerbsausfall durch Kindererziehung gemindert worden ist.

Ende der Entscheidung

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