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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: C-298/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Zwar verpflichtet Artikel 7 der Richtlinie 85/384 für die gegenseitige Anerkennung bestimmter Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur die Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich, die Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die sich in den von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 veröffentlichten Verzeichnissen finden, in ein nationales Verzeichnis der Befähigungsnachweise, die automatisch anzuerkennen sind, zu übernehmen, die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht muss jedoch tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie in so klarer und bestimmter Weise gewährleisten, dass - soweit die Richtlinie Ansprüche des Einzelnen begründen soll - die Begünstigten in der Lage sind, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. Diese Voraussetzung ist besonders wichtig, wenn die Richtlinie darauf abzielt, den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten Rechte zu verleihen; für diese ist es unabdingbar, dass sie feststellen können, welche Befähigungsnachweise vom Aufnahmemitgliedstaat automatisch anzuerkennen sind.

( vgl. Randnrn. 27-29, Tenor 1 )

2. Verlangt ein Mitgliedstaat generell, dass dem Antrag auf Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Befähigungsnachweises das Originaldiplom oder eine beglaubigte Kopie beizufügen ist, so stellt dies ein Hindernis für die Niederlassungsfreiheit und für den freien Dienstleistungsverkehr dar, die in den Artikeln 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und Artikel 49 EG) niedergelegt sind, da sie in Anbetracht der Gefahr des Verlusts des Originaldiploms oder der Verzögerung, die unter Umständen bei der Ausstellung dieses Diploms durch den Herkunftsmitgliedstaat eintritt, sowie der zusätzlichen Schritte und Kosten, die auf die Verfahren der Beglaubigung der Kopien der Originalbefähigungsnachweise zurückzuführen sind, zusätzliche Hemmnisse für alle Antragsteller zur Folge hat.

Zwar sind die Mitgliedstaaten aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses berechtigt, einen Nachweis dafür zu verlangen, dass ein solcher Befähigungsnachweis vorhanden ist, das genannte Erfordernis erscheint jedoch insoweit unverhältnismäßig, als es jede andere Form des Nachweises, mit dem sich das Vorhandensein des in Frage stehenden Befähigungsnachweises mit der gleichen Sicherheit belegen ließe, wie z. B. die Vorlage einer Bescheinigung oder eine Anerkennung des Diploms des Antragstellers durch die Behörden oder die Berufsverbände des Herkunftsmitgliedstaats, ausschließt.

( vgl. Randnrn. 37-39, Tenor 1 )

3. Im Rahmen der Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Befähigungsnachweises können die Verpflichtung zur Vorlage eines Staatsangehörigkeitszeugnisses und die Verpflichtung zur Vorlage von beglaubigten Übersetzungen aller den Antrag auf Anerkennung betreffenden Unterlagen weder als notwendig qualifiziert noch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden und sind daher unvereinbar mit Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG).

( vgl. Randnrn. 45-46, Tenor 1 )

4. Artikel 12 der Richtlinie 85/384, der dadurch eine Ausnahme von den in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie festgelegten Ausbildungsmindestanforderungen vorsieht, dass er bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat die Berufsbezeichnung Architekt" den Personen zuerkennen muss, denen von einem anderen Mitgliedstaat eine Bescheinigung erteilt wird, durch die bestätigt wird, dass sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie berechtigt waren, diese Berufsbezeichnung in diesem anderen Mitgliedstaat zu führen, auch wenn diese Personen die genannten Mindestanforderungen nicht erfuellten, ist dahin auszulegen, dass der Begriff Inkrafttreten der Richtlinie" sich auf den Zeitpunkt bezieht, zu dem die Richtlinie spätestens umgesetzt sein musste. Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat, der die Richtlinie verspätet umgesetzt hat, den in Artikel 12 dieser Richtlinie vorgesehenen Übergangszeitraum nicht verlängern darf.

( vgl. Randnrn. 47, 51-52, Tenor 1 )

5. Das generelle Verbot der Errichtung einer Haupt- oder Zweigniederlassung in seinem Hoheitsgebiet, das ein Mitgliedstaat gegenüber in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Architekten ausspricht, die im erstgenannten Staat Dienstleistungen erbringen möchten, ist mit Artikel 59 EG-Vertrag insoweit unvereinbar, als es dem entgegensteht, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Dienstleistungserbringer sich im erstgenannten Staat mit der für die fragliche Dienstleistung erforderlichen Infrastruktur ausstattet. Der vorübergehende Charakter einer Dienstleistung schließt nämlich für den Dienstleistungserbringer im Sinne des Vertrages nicht die Möglichkeit aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer gewissen Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist.

( vgl. Randnrn. 56-57, Tenor 1 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 21. März 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/384/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur - Zugang zum Beruf des Architekten - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG). - Rechtssache C-298/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-298/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und E. Montaguti als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten, im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12, 20, 22, 27 und 31 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223, S. 15) in der Fassung der Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 zur durch den Beitritt Portugals bedingten Änderung der Richtlinie 85/384 (ABl. L 27, S. 71, und - Berichtigung - L 87, S. 36) und, was die nachstehende Nummer 3 angeht, aus Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) verstoßen hat, dass sie

1. nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 und Artikel 7, 11 und 14 der Richtlinie 85/384 umzusetzen;

2. - Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzesdekrets Nr. 129 des Präsidenten der Republik vom 27. Januar 1992 (GURI Nr. 41 vom 19. Februar 1992, S. 18) und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Dekrets Nr. 776 des Ministers für Hochschulwesen und wissenschaftliche und technologische Forschung vom 10. Juni 1994 (GURI Nr. 234 vom 6. Oktober 1995, S. 3) erlassen hat, die generell die Vorlage des Diploms im Original oder in beglaubigter Kopie vorschreiben,

- Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Dekrets Nr. 129/92 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Dekrets Nr. 776/94 erlassen hat, die generell die Vorlage eines Staatsbürgerschaftsnachweises verlangen,

- Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets Nr. 129/92 und Artikel 10 des Dekrets Nr. 776/94 erlassen hat, die in jedem Fall die amtliche Übersetzung der Unterlagen verlangen,

- Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c und d des Dekrets Nr. 129/92 erlassen hat, der die Gültigkeit der Bescheinigungen über den 5. August 1987 hinaus ausdehnt;

3. Architekten, die Dienstleistungen in Italien erbringen, verboten hat, dort eine Betriebsstätte zu unterhalten (Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets Nr. 129/92);

4. Architekten, die Dienstleistungen erbringen, verpflichtet, sich bei der örtlich zuständigen regionalen Architektenkammer einzuschreiben (Artikel 9 Absatz 3 des Dekrets Nr. 129/92 sowie Artikel 7 und 8 des Dekrets Nr. 776/94), und zwar unter anderen Modalitäten als in Artikel 22 der Richtlinie 85/384 vorgesehen, und

5. Artikel 4 Absätze 6 bis 8 des Dekrets Nr. 129/92 in einer Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 85/384 widersprechenden Art und Weise angewendet hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter S. von Bahr, D. A. O. Edward (Berichterstatter), A. La Pergola und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 14. Juni 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. September 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 9. August 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12, 20, 22, 27 und 31 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223, S. 15) in der Fassung der Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 zur durch den Beitritt Portugals bedingten Änderung der Richtlinie 85/384 (ABl. L 27, S. 71, und - Berichtigung - L 87, S. 36) und, was die nachstehende Nummer 3 angeht, aus Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) verstoßen hat, dass sie

1. nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 und Artikel 7, 11 und 14 der Richtlinie 85/384 umzusetzen;

2. - Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzesdekrets Nr. 129 des Präsidenten der Republik vom 27. Januar 1992 (GURI Nr. 41 vom 19. Februar 1992, S. 18) und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Dekrets Nr. 776 des Ministers für Hochschulwesen und wissenschaftliche und technologische Forschung vom 10. Juni 1994 (GURI Nr. 234 vom 6. Oktober 1995, S. 3) erlassen hat, die generell die Vorlage des Diploms im Original oder in beglaubigter Kopie vorschreiben,

- Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Dekrets Nr. 129/92 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Dekrets Nr. 776/94 erlassen hat, die generell die Vorlage eines Staatsbürgerschaftsnachweises verlangen,

- Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets Nr. 129/92 und Artikel 10 des Dekrets Nr. 776/94 erlassen hat, die in jedem Fall die amtliche Übersetzung der Unterlagen verlangen,

- Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c und d des Dekrets Nr. 129/92 erlassen hat, der die Gültigkeit der Bescheinigungen über den 5. August 1987 hinaus ausdehnt;

3. Architekten, die Dienstleistungen in Italien erbringen, verboten hat, dort eine Betriebsstätte zu unterhalten (Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets Nr. 129/92);

4. Architekten, die Dienstleistungen erbringen, verpflichtet, sich bei der örtlich zuständigen regionalen Architektenkammer einzuschreiben (Artikel 9 Absatz 3 des Dekrets Nr. 129/92 sowie Artikel 7 und 8 des Dekrets Nr. 776/94), und zwar unter anderen Modalitäten als in Artikel 22 der Richtlinie 85/384 vorgesehen, und

5. Artikel 4 Absätze 6 bis 8 des Dekrets Nr. 129/92 in einer Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 85/384 widersprechenden Art und Weise angewendet hat.

Die gemeinschaftsrechtliche Regelung

2 Die Richtlinie 85/384/EWG sieht die automatische Anerkennung bestimmter Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur im Rahmen von zwei unterschiedlichen Systemen vor.

3 Zum einen wird durch die Artikel 2 bis 9 der Richtlinie 85/384, die das Kapitel II "Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die den Zugang zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur unter der Berufsbezeichnung "Architekt" eröffnen" bilden, ein allgemeines System der automatischen gegenseitigen Anerkennung aller Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur geschaffen, die die in diesen Vorschriften festgelegten Voraussetzungen erfuellen. Artikel 2 bestimmt: "Jeder Mitgliedstaat erkennt die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen und die durch eine den Anforderungen der Artikel 3 und 4 genügende Ausbildung erworben wurden, an."

4 Insbesondere wird nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/384 "als den Anforderungen des Artikels 2 genügend die bei Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehende dreijährige Ausbildung an den Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt, die den Anforderungen des Artikels 3 entspricht und Zugang zu den in Artikel 1 genannten Tätigkeiten in diesem Mitgliedstaat unter der Berufsbezeichnung "Architekt" verschafft, sofern sie durch eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland ergänzt wird; diese Berufserfahrung muss durch eine Bescheinigung bestätigt werden, welche von der Architektenkammer ausgestellt wird, in deren Architektenliste der Architekt, der die Richtlinie in Anspruch nehmen möchte, eingetragen ist".

5 Außerdem sieht Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/384 vor:

"Als ausreichend im Sinne von Artikel 2 wird ferner im Rahmen der sozialen Förderung oder eines Hochschulstudiums auf Teilzeitbasis die Ausbildung anerkannt, die den Erfordernissen des Artikels 3 entspricht und von einer Person, die seit mindestens sieben Jahren in der Architektur unter der Aufsicht eines Architekten oder Architektenbüros tätig war, durch eine erfolgreiche Prüfung auf dem Gebiet der Architektur abgeschlossen wird. Diese Prüfung muss Hochschulniveau aufweisen und dem in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Abschlussexamen gleichwertig sein."

6 Artikel 7 der Richtlinie 85/384 bestimmt:

"(1) Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und gleichzeitig der Kommission so bald wie möglich das Verzeichnis der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise mit, die in seinem Hoheitsgebiet ausgestellt werden und die den in den Artikeln 3 und 4 genannten Kriterien genügen, sowie die Anstalten oder zuständigen Stellen, die sie ausstellen. Die erste Mitteilung erfolgt binnen zwölf Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie.

Jeder Mitgliedstaat teilt in der gleichen Weise die eingetretenen Änderungen in Bezug auf Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise mit, die in seinem Hoheitsgebiet ausgestellt werden, insbesondere dann, wenn sie nicht mehr den Anforderungen der Artikel 3 und 4 genügen.

(2) Die Verzeichnisse und ihre neuesten Fassungen werden von der Kommission nach Ablauf von drei Monaten nach ihrer Mitteilung zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht... Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen konsolidierte Verzeichnisse."

7 Zum anderen wird durch die Artikel 10 bis 15 der Richtlinie 85/384, die das Kapitel III "Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die aufgrund erworbener Rechte oder bestehender einzelstaatlicher Vorschriften Zugang zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur eröffnen" bilden, eine Übergangsregelung für die gegenseitige Anerkennung bestimmter abschließend aufgezählter Befähigungsnachweise geschaffen. Artikel 10 bestimmt: "Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Artikel 11 genannten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise an, welche die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen, die bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie im Besitz dieser Qualifikationen sind oder Studiengänge begonnen haben, die zum Erwerb solcher Diplome, Prüfungszeugnisse oder anderer Befähigungsnachweise spätestens am Ende des dritten Studienjahres nach dieser Bekanntgabe berechtigen, selbst wenn sie den Mindestanforderungen der in Kapitel II genannten Ausbildungsnachweise nicht genügen."

8 Zu den Befähigungsnachweisen, die aufgrund der zweiten Regelung automatisch anerkannt werden können, gehört nach Artikel 11 Buchstabe k siebter Gedankenstrich der Richtlinie 85/384 "die von der Fakultät für Ingenieurwesen (de Engenharia) der Universität Porto ausgestellte Ingenieurlizenz (licenciatura em engenharia civil)". Diese Regelung ist durch die Richtlinie 86/17 in Artikel 11 der Richtlinie 85/384 eingefügt worden.

9 Artikel 12 der Richtlinie 85/384 sieht vor:

"Unbeschadet des Artikels 10 erkennt jeder Mitgliedstaat für den Zugang zu den Tätigkeiten des Artikels 1 und die Ausübung dieser Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung "Architekt" folgende Bescheinigungen an und billigt ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung zu wie den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen für Architekten, die von ihm erteilt werden:

- die Bescheinigungen für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, die von anderen Mitgliedstaaten erteilt werden, welche zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie eine Regelung für den Zugang zu den und für die Ausübung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung "Architekt" kennen und wonach die Inhaber im Rahmen dieser Regelung vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie berechtigt waren, die Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen und tatsächlich die betreffenden Tätigkeiten mindestens drei aufeinander folgende Jahre innerhalb der fünf der Ausstellung dieser Bescheinigung vorausgehenden Jahre ausgeübt haben.

- die Bescheinigungen für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten, die von den Mitgliedstaaten erteilt werden, welche zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntgabe und der Durchführung der Richtlinie eine Regelung über den Zugang zu den und die Ausübung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung "Architekt" einführen und wonach der Inhaber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen, und im Rahmen dieser Regelung tatsächlich die betreffenden Tätigkeiten mindestens drei aufeinander folgende Jahre innerhalb der fünf Jahre vor der Ausstellung dieser Bescheinigungen ausgeübt hat."

10 Artikel 14 der Richtlinie 85/384 bestimmt:

"Die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Befähigungsnachweise und der in Artikel 11 genannten Befähigungsnachweise werden nach Maßgabe dieses Artikels anerkannt."

11 Die Artikel 17 bis 26 der Richtlinie 85/384 enthalten verschiedene Bestimmungen, durch die die tatsächliche Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch die Inhaber von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen auf dem Gebiet der Architektur erleichtert werden soll.

12 Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 85/384 sieht vor:

"Das Verfahren für die Zulassung des Begünstigten zur Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 in Übereinstimmung mit den Artikeln 17 und 18 muss innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Betreffenden abgeschlossen werden, und zwar unbeschadet der Fristen, die sich aus der etwaigen Einlegung eines Rechtsmittels im Anschluss an dieses Verfahren ergeben können."

13 Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 85/384 bestimmt:

"(1) Wird in einem Mitgliedstaat von den eigenen Staatsangehörigen für eine Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 eine Genehmigung oder die Eintragung oder Mitgliedschaft bei einem Berufsverband oder einer Berufskörperschaft verlangt, so befreit dieser Mitgliedstaat im Falle der Erbringung von Dienstleistungen die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten von dieser Auflage.

Der Begünstigte hat beim Erbringen von Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats; insbesondere unterliegt er den beruflichen und administrativen Disziplinarvorschriften dieses Mitgliedstaats.

Zu diesem Zweck und zusätzlich zu der in Absatz 2 vorgesehenen Anzeige über die Dienstleistung können die Mitgliedstaaten, um die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Disziplinarvorschriften anwenden zu können, eine vorübergehende, automatisch eintretende Eintragung oder Pro-forma-Mitgliedschaft bei einem Berufsverband, einer Berufskörperschaft oder eine Eintragung in einem Register vorsehen, sofern dadurch die Dienstleistung in keiner Weise verzögert oder erschwert und für den Dienstleistungserbringer durch keine zusätzlichen Kosten verteuert wird.

...

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat kann vorschreiben, dass der Begünstigte die Erbringung seiner Dienstleistung den zuständigen Behörden vorher anzeigt, falls sie die Durchführung eines Vorhabens im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zur Folge hat."

14 Artikel 27 der Richtlinie 85/384 sieht vor:

"Bei begründeten Zweifeln kann der Aufnahmemitgliedstaat von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis im Sinne der Kapitel II und III ausgestellt worden ist, die Bestätigung verlangen, dass dieses Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis echt ist."

15 Artikel 31 der Richtlinie 85/384 bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen vierundzwanzig Monaten nach dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten haben jedoch eine Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabe, um Artikel 22 dieser Richtlinie nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen."

Die nationale Regelung

16 Aufgrund des Urteils vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-296/90 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-3847), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Italienische Republik die zur Umsetzung der Richtlinie 85/384 in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hatte, hat dieser Mitgliedstaat die Dekrete Nrn. 129/92 und 776/94 erlassen.

Das vorprozessuale Verfahren

17 Da die Kommission der Auffassung war, dass die Umsetzung der Richtlinie 85/384 im italienischen Recht zum Teil unvollständig und zum Teil unrichtig geblieben sei, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem die Kommission der Italienischen Republik Gelegenheit gegeben hatte, sich zu äußern, richtete sie mit Schreiben vom 23. März 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Staat und forderte ihn auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachzukommen. Da die Italienische Republik sich auf diese Stellungnahme hin nicht geäußert hat, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Zur Rüge der Nichtumsetzung des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 sowie der Artikel 11 und 14 der Richtlinie 85/384

18 Die Kommission wirft der italienischen Regierung vor, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2, Artikel 11 Buchstabe k siebter Gedankenstrich und 14 der Richtlinie 85/384 nicht umgesetzt zu haben.

19 Die italienische Regierung entgegnet, da diese Vorschriften eindeutig, bestimmt und nicht an Bedingungen geknüpft seien, seien sie unmittelbar anwendbar, auch wenn es an einer Umsetzung durch den italienischen Gesetzgeber fehle. Ihre unmittelbare Wirkung schließe daher einen Verstoß gegen die Richtlinie 85/384 aus, da das Ziel, das mit diesen Vorschriften verfolgt werde, erreicht werde.

20 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die von den italienischen Behörden getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 85/384 sich in den Dekreten Nrn. 129/92 und 776/94 finden.

21 Diese Dekrete enthalten jedoch keine Vorschrift, durch die die Umsetzung des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/384 über die automatische Anerkennung der Ausbildung an den Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder die Umsetzung der Artikel 4 Absatz 2 und 14 dieser Richtlinie sichergestellt wird.

22 Außerdem werden die in Artikel 11 der Richtlinie 85/384 genannten Befähigungsnachweise zwar in einem Anhang des Dekrets Nr. 129/92 übernommen, die in Artikel 11 Buchstabe k siebter Gedankenstrich genannte "von der Fakultät für Ingenieurwesen (de Engenharia) der Universität Porto ausgestellte Ingenieurlizenz (licenciatura em engenharia civil)" wird darin aber nicht erwähnt. Die Umsetzung des Artikels 11 der Richtlinie ist daher unvollständig.

23 Was das auf die unmittelbare Wirkung des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 sowie der Artikel 11 Buchstabe k siebter Gedankenstrich und 14 der Richtlinie 85/384 gestützte Vorbringen der italienischen Regierung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie berufen kann, um sich von der Verpflichtung zu befreien, rechtzeitig zur Erreichung des Ziels dieser Richtlinie geeignete Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen (siehe in diesem Sinne die Urteile vom 6. Mai 1980 in der Rechtssache 102/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 1473, Randnr. 12, und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-96/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-1653, Randnr. 37).

24 Die Rüge, dass Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 sowie die Artikel 11 Buchstabe k siebter Gedankenstrich und 14 der Richtlinie 85/384 nicht umgesetzt worden seien, ist daher begründet.

Zur Rüge der unvollständigen Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie 85/384

25 Die Kommission macht geltend, Artikel 7 der Richtlinie 85/384 sei von der italienischen Regierung nur teilweise umgesetzt worden, da im Anhang A des Dekrets Nr. 129/92 nur die in Artikel 11 dieser Richtlinie aufgezählten Diplome genannt seien, ohne dass auf die Mitteilungen der Kommission verwiesen werde, durch die das in diesem Artikel 7 genannte Verzeichnis in regelmäßigen Abständen aktualisiert werde, und ohne anzugeben, dass die in diesen Mitteilungen genannten Diplome ebenfalls automatisch anzuerkennen seien.

26 Die italienische Regierung vertritt die Auffassung, es sei nicht notwendig, die Befähigungsnachweise, die automatisch anerkannt werden müssten, im nationalen Recht ausdrücklich aufzuzählen. Es genüge nämlich, die Mitteilungen der Kommission einzusehen.

27 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass Artikel 7 der Richtlinie 85/384 die Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich verpflichtet, die Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die sich in den von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 veröffentlichten Verzeichnissen finden, in ein nationales Verzeichnis der Befähigungsnachweise, die automatisch anzuerkennen sind, zu übernehmen.

28 Nach ständiger Rechtsprechung muss die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie in so klarer und bestimmter Weise gewährleisten, dass - soweit die Richtlinie Ansprüche des Einzelnen begründen soll - die Begünstigten in der Lage sind, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. Diese Voraussetzung ist besonders wichtig, wenn die Richtlinie darauf abzielt, den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten Rechte zu verleihen (vgl. Urteil vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9, und Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 35).

29 Um die Wirksamkeit der gegenseitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur sicherzustellen, ist es unabdingbar, dass die Angehörigen der Mitgliedstaaten feststellen können, welche Befähigungsnachweise vom Aufnahmemitgliedstaat automatisch anzuerkennen sind.

30 Die italienische Regelung enthält keine Vorschriften, in denen hinreichend genau angegeben ist, welche Befähigungsnachweise von den italienischen Behörden anzuerkennen sind. Insbesondere betrifft der Anhang A des Dekrets Nr. 129/92 nur die vorübergehende Anerkennung der in Artikel 11 der Richtlinie 85/384 genannten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise. Artikel 2 des Dekrets Nr. 129/92 sieht lediglich vor, dass die den Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie entsprechenden Befähigungsnachweise anerkannt werden. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a desselben Dekrets erlaubt dem Betroffenen, sich niederzulassen, wenn er im Besitz eines anerkannten Befähigungsnachweises ist. Schließlich enthält Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Dekrets eine ähnliche Vorschrift in Bezug auf die Ausübung des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr.

31 Die Rüge, dass Artikel 7 der Richtlinie 85/384 nicht vollständig umgesetzt sei, ist folglich ebenfalls begründet.

Zur Rüge in Bezug auf die Verpflichtung, das Original des Befähigungsnachweises oder eine beglaubigte Fotokopie vorzulegen

32 Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Dekrets Nr. 129/92 haben Architekten, die die Anerkennung ihres in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Befähigungsnachweises in Italien erlangen wollen, ihr Originaldiplom oder eine beglaubigte Kopie vorzulegen.

33 Die Kommission macht geltend, dieses Erfordernis müsse auf die Fälle beschränkt werden, in denen Zweifel an der Echtheit der Befähigungsnachweise bestuenden. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf Artikel 27 der Richtlinie 85/384, wonach "der Aufnahmemitgliedstaat [bei begründeten Zweifeln] von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis... ausgestellt worden ist, die Bestätigung verlangen [kann], dass dieses Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis echt ist". Diese Vorschrift sei dahin auszulegen, dass die Echtheit eines Befähigungsnachweises nicht nachgewiesen zu werden brauche, wenn keine begründeten Zweifel bestuenden.

34 Die Verpflichtung, das Originaldiplom oder eine beglaubigte Kopie vorzulegen, führe für die antragstellenden Architekten zu zusätzlichen Kosten und schaffe dadurch ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit. Das von den italienischen Behörden verfolgte Ziel könne mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden, wie z. B. die Verpflichtung, eine einfache Bescheinigung oder eine Fotokopie des Diploms vorzulegen.

35 Die italienische Regierung vertritt die Auffassung, die Hindernisse, die sich nach Ansicht der Kommission aus Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Dekrets Nr. 129/92 ergäben, seien weder ungerechtfertigt noch unverhältnismäßig. Artikel 27 der Richtlinie 85/384 schränke die einem Aufnahmemitgliedstaat offen stehende Möglichkeit nicht ein, die Vorlage von Originaldiplomen oder von beglaubigten Kopien vorzuschreiben. Dieser Artikel regele einen anderen Sachverhalt, nämlich die Bestätigung der Echtheit dieser Dokumente, wenn Zweifel bestuenden.

36 Es ist festzustellen, dass die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Dekrets Nr. 129/92 vorgesehene Verpflichtung des Antragstellers, seinem Antrag auf Anerkennung des Befähigungsnachweises das Originaldiplom oder eine beglaubigte Kopie beizufügen, nicht unter Artikel 27 der Richtlinie 85/384 fällt. Die italienische Vorschrift regelt nämlich den Inhalt jedes von einem Betroffenen gestellten Antrags auf Anerkennung, während Artikel 27 der Richtlinie sich auf Fälle bezieht, in denen begründete Zweifel an der Echtheit von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen bestehen, auf die ein solcher Antrag gestützt wird.

37 Dagegen stellt die sich aus Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Dekrets Nr. 129/92 ergebende Verpflichtung ein Hindernis für die Niederlassungsfreiheit und für den freien Dienstleistungsverkehr dar, die in den Artikeln 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 59 EG-Vertrag niedergelegt sind, da sie in Anbetracht der Gefahr des Verlusts des Originaldiploms oder der Verzögerung, die unter Umständen bei der Ausstellung dieses Diploms durch den Herkunftsmitgliedstaat eintritt, sowie der zusätzlichen Schritte und Kosten, die auf die Verfahren der Beglaubigung der Kopien der Originalbefähigungsnachweise zurückzuführen sind, zusätzliche Hemmnisse für alle antragstellenden Architekten zur Folge hat.

38 Was die Frage angeht, ob dieses Hindernis durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, ist zu unterstreichen, dass es im Allgemeininteresse liegt, dass die Architektentätigkeit nur von denjenigen ausgeübt wird, die bestimmte durch einen anerkannten Befähigungsnachweis bestätigte Qualifikationen erworben haben. Die Mitgliedstaaten sind folglich berechtigt, einen Nachweis dafür zu verlangen, dass ein solcher Befähigungsnachweis vorhanden ist.

39 Das Erfordernis in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Dekrets Nr. 129/92, wonach der einzige annehmbare Nachweis das Original des Diploms oder dessen beglaubigte Kopie ist, steht jedoch insoweit außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, als es jede andere Form des Nachweises, mit dem sich das Vorhandensein des in Frage stehenden Befähigungsnachweises mit der gleichen Sicherheit belegen ließe, wie z. B. die Vorlage einer Bescheinigung oder eine Anerkennung des Diploms des Antragstellers durch die Behörden oder die Berufsverbände des Herkunftsmitgliedstaats, ausschließt.

40 Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Dekrets Nr. 129/92 ist folglich unvereinbar mit den Artikeln 52 und 59 EG-Vertrag, und die Rüge der Kommission greift durch.

Zur Rüge in Bezug auf die Verpflichtung, eine amtliche Übersetzung aller Unterlagen vorzulegen, und zur Rüge in Bezug auf die Verpflichtung, ein Staatsangehörigkeitszeugnis vorzulegen

41 Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Dekrets Nr. 129/92 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Dekrets Nr. 776/94 sehen vor, dass dem Antrag auf Anerkennung eines Befähigungsnachweises ein Staatsangehörigkeitsnachweis beizufügen ist. Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets Nr. 129/92 und Artikel 10 des Dekrets Nr. 776/94 bestimmen, dass allen Unterlagen, die nicht in Italienisch abgefasst sind, eine Übersetzung ins Italienische beizufügen ist. Die Übereinstimmung dieser Übersetzungen mit dem Original muss von den italienischen diplomatischen oder konsularischen Stellen in dem Mitgliedstaat, in denen die Unterlagen abgefasst worden sind, oder von einem zugelassenen Übersetzer beglaubigt worden sein.

42 Die Kommission macht geltend, diese Verpflichtungen seien unverhältnismäßig und daher unvereinbar mit Artikel 52 EG-Vertrag. Was die Verpflichtung zur Vorlage eines Staatsangehörigkeitszeugnisses angeht, vertritt sie die Auffassung, die Vorlage einer Kopie des Reisepasses reiche aus, um zu bescheinigen, welchem Mitgliedstaat der Antragsteller angehöre.

43 Die Verpflichtung zur Vorlage von beglaubigten Übersetzungen der Originalunterlagen verlängere das Verfahren und erhöhe die Kosten, wo doch eine schlichte Übersetzung ausreichend sei.

44 Die italienische Regierung räumt ein, dass auf der Erfuellung dieser Verpflichtungen in Wirklichkeit normalerweise nicht bestanden werde. Es sei ständige Verwaltungspraxis der zuständigen Behörden, anstelle des Staatsangehörigkeitsnachweises Kopien gültiger Personalpapiere als ausreichend für die Zwecke der Anerkennung anzusehen. Außerdem sei die Anforderung von Übersetzungen insoweit stark rückläufig, als Unterlagen mit gleichem Inhalt möglicherweise bereits im Rahmen von früheren Verfahren zur Anerkennung von Diplomen, die ähnliche Anträge beträfen, vorgelegt worden seien.

45 In diesem Zusammenhang geht aus den eigenen Erklärungen der italienischen Regierung hervor, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines Staatsangehörigkeitszeugnisses und die Verpflichtung zur Vorlage von beglaubigten Übersetzungen aller den Antrag auf Anerkennung betreffenden Unterlagen weder als notwendig qualifiziert noch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können.

46 Die Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Dekrets Nr. 129/92 und 4 Absatz 1 Buchstabe c des Dekrets Nr. 776/94 sowie die Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets Nr. 129/92 und 10 des Dekrets Nr. 776/94 sind daher unvereinbar mit Artikel 52 EG-Vertrag.

Zur Rüge in Bezug auf die erworbenen Rechte

47 Artikel 12 der Richtlinie 85/384 sieht eine Ausnahme von den in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie festgelegten Ausbildungsmindestanforderungen vor. Jeder Mitgliedstaat muss danach die Berufsbezeichnung "Architekt" den Personen zuerkennen, denen von einem anderen Mitgliedstaat eine Bescheinigung erteilt wird, durch die bestätigt wird, dass sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie berechtigt waren, diese Berufsbezeichnung in diesem anderen Mitgliedstaat zu führen, auch wenn diese Personen die genannten Mindestanforderungen nicht erfuellten.

48 Artikel 11 § 1 Buchstaben c und d des Dekrets Nr. 129/92 erkennt die Berufsbezeichnung "Architekt" Personen zu, die vor dem Inkrafttreten des Dekrets, d. h. vor dem 19. Februar 1992, diese Berufsbezeichnung in einem anderen Mitgliedstaat tragen durften.

49 Die Kommission macht geltend, der Endtermin für die Gültigkeit der Bescheinigungen, die im Rahmen des Artikels 12 der Richtlinie 85/384 erteilt werden könnten, sei der Zeitpunkt, bis zu dem die Richtlinie umgesetzt sein müsse, d. h. der 5. August 1987.

50 Die italienische Regierung vertritt die Auffassung, die Verlegung dieses Endtermins auf den 12. Februar 1992 durch Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c und d des Dekrets Nr. 129/92 beruhe auf der verspäteten Umsetzung der Richtlinie 85/384. Ihre Absicht habe darin bestanden, den Betroffenen eine Übergangsfrist einzuräumen, die der Frist entspreche, die festgesetzt worden wäre, wenn die Richtlinie rechtzeitig umgesetzt worden wäre.

51 In diesem Zusammenhang ist der Begriff "Inkrafttreten der Richtlinie" in Artikel 12 der Richtlinie 85/384 dahin auszulegen, dass er sich auf den Zeitpunkt bezieht, zu dem die Richtlinie spätestens umgesetzt sein musste. Gemäß Artikel 31 Absatz 1 musste die Richtlinie binnen 24 Monaten nach dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe, d. h. spätestens am 5. August 1987, umgesetzt sein.

52 Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat, der die Richtlinie 85/384 verspätet umgesetzt hat, den in Artikel 12 dieser Richtlinie vorgesehenen Übergangszeitraum nicht verlängern darf.

53 Es ist daher festzustellen, dass Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c und d des Dekrets Nr. 129/92 gegen Artikel 12 der Richtlinie 85/384 verstößt.

Zu der Rüge in Bezug auf das Verbot, eine ständige Betriebsstätte zu unterhalten

54 Die Kommission ist der Auffassung, Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets Nr. 129/92, der den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Architekten, die Dienstleistungen in Italien erbringen möchten, verbiete, dort eine ständige Betriebsstätte zu unterhalten, verstoße gegen Artikel 59 EG-Vertrag.

55 Die italienische Regierung entgegnet, dieses Verbot solle den vorübergehenden Charakter der Dienstleistung unterstreichen. Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets Nr. 129/92 schließe nicht aus, dass ein Erbringer von Dienstleistungen über einen festen Stützpunkt verfügen könne, um die in Frage stehenden Dienstleistungen zu erbringen, sofern dieser sich nicht in eine "Haupt- oder Zweigniederlassung eines Architekturbüros" verwandele.

56 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der vorübergehende Charakter einer Dienstleistung nicht ausschließt, dass der Dienstleistungserbringer im Sinne des Vertrages sich im Aufnahmemitgliedstaat eine gewisse Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) einrichtet, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Dienstleistungen erforderlich ist (Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 27, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-145/99, Kommission/Italien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 22 und 23).

57 Daraus folgt, dass Artikel 7 Absatz 1 des Dekrets Nr. 129/92 mit Artikel 59 EG-Vertrag insoweit unvereinbar ist, als das allgemeine Verbot, das er vorsieht, dem entgegensteht, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Dienstleistungserbringer sich in Italien die für die fragliche Dienstleistung erforderliche Infrastruktur einrichtet.

Zur Rüge in Bezug auf die Notwendigkeit, sich in das Register der Architektenkammer einzuschreiben

58 Artikel 9 Absatz 3 des Dekrets Nr. 129/92 sieht selbst für die Erbringung von Dienstleistungen vor, dass die Architekten in die Register der regionalen Kammern und der nationalen Architektenkammer eingetragen sein müssen. Diese Eintragung erfolgt auf Kosten der Architektenkammer.

59 Das Eintragungsverfahren ist in den Artikeln 7 und 8 des Dekrets Nr. 776/94 geregelt. Auf Aufforderung des Gerichtshofes hat die italienische Regierung den Ablauf dieses Verfahrens erläutert. Bei der ersten Dienstleistung müssen dem Antrag auf Eintragung Nachweise in Bezug auf die Befähigung des Antragstellers zur Ausübung des Architektenberufs und in Bezug auf die tatsächliche Ausübung dieses Berufs durch den Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat sowie eine Erklärung über Art und wahrscheinliche Dauer der Dienstleistung und die Angabe einer eventuellen vorübergehenden Niederlassung beigefügt werden. Die Kammer, bei der der Antrag gestellt wird, hat binnen 30 Tagen zu entscheiden. Für weitere Leistungen wird die Genehmigung nach vorheriger Anzeige automatisch erteilt. Die Eintragung in das Register einer regionalen Kammer hat nicht zur Folge, dass Dienstleistungen auch in einer anderen Region erbracht werden dürfen. Die Dienstleistung darf erst nach der Entscheidung der Kammer, durch die die Eintragung genehmigt wird, erbracht werden.

60 Die Kommission vertritt die Auffassung, die Eintragungspflicht sei unvereinbar mit Artikel 22 der Richtlinie 85/384 und Artikel 59 EG-Vertrag.

61 Die italienische Regierung ist der Ansicht, Artikel 9 Absatz 3 des Dekrets Nr. 129/92 stehe insoweit im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 85/384, als diese Vorschrift die Mitgliedstaaten dazu ermächtige, eine vorübergehende, automatisch eintretende Eintragung auf Antrag des Architekten vorzusehen. Darüber hinaus entstuenden durch die in Artikel 9 Absatz 3 des Dekrets Nr. 129/92 vorgesehene Eintragung keine zusätzlichen Kosten für den Dienstleistungserbringer, da die Aufwendungen von der Architektenkammer getragen würden.

62 Es ist festzustellen, dass der Aufnahmemitgliedstaat nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 85/384 eine vorübergehende, automatisch eintretende Eintragung in einem Register vorsehen kann, sofern dadurch die Dienstleistung in keiner Weise verzögert oder erschwert wird.

63 Die in der italienischen Regelung vorgesehene Eintragung verzögert aber die Dienstleistung. Aus den Angaben der italienischen Regierung geht hervor, dass die Eintragung in das Register binnen 30 Tagen nach der Antragstellung erfolgt und dass die erste Dienstleistung erst nach der tatsächlichen Eintragung erbracht werden darf.

64 Daraus folgt, dass die in Artikel 9 Absatz 3 des Dekrets Nr. 129/92 vorgesehene Eintragungspflicht die erste Dienstleistung eines Architekten verzögert und daher unvereinbar mit Artikel 22 der Richtlinie 85/384 ist. Außerdem erschwert die Verpflichtung zur Eintragung in das Register der jeweiligen regionalen Kammer, in deren Zuständigkeitsbereich eine Leistung erbracht werden soll, diese Leistung noch zusätzlich.

65 Diese Rüge ist daher ebenfalls begründet.

Zur Rüge in Bezug auf nicht fristgerechte Anerkennung der Befähigungsnachweise

66 Nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 85/384 muss das Verfahren zur Anerkennung des Befähigungsnachweises eines Architekten aus einem anderen Mitgliedstaat innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach der Einreichung der vollständigen Unterlagen des Betreffenden, abgeschlossen werden.

67 Die Kommission macht geltend, das in Artikel 4 Absätze 6 und 8 des Dekrets Nr. 129/92 vorgesehene Verfahren erlaube den italienischen Behörden nicht, diese Dreimonatsfrist einzuhalten. Sie habe in diesem Zusammenhang Beschwerden erhalten und zitiert als Beispiel den Fall eines österreichischen Architekten, der seit dem 17. März 1994 auf eine Entscheidung der italienischen Behörden über seinen Antrag warte.

68 Die italienische Regierung behauptet, die meisten Anträge würden innerhalb der vorgesehenen Frist behandelt. Die Überschreitung der Frist in einigen Fällen sei durch in der Richtlinie 85/384 vorgesehene Ausnahmen gerechtfertigt. Eventuelle Fristüberschreitungen seien nicht den italienischen Behörden anzulasten, sondern vielmehr darauf zurückzuführen, dass Personen, die die Anerkennung ihrer Befähigungsnachweise beantragten, keine vollständigen Unterlagen vorgelegt hätten. Dies gelte insbesondere für den österreichischen Architekten, dessen Fall von der Kommission angesprochen worden sei.

69 Es ist festzustellen, dass die Kommission nicht in der Lage war, die Erklärungen der italienischen Regierung in Bezug auf den Fall des österreichischen Architekten zu widerlegen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 85/384 beginnt die für die Anerkennung festgesetzte Frist aber nicht zu laufen, wenn der Antrag unvollständig ist.

70 Da die Kommission einen Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 85/384 nicht konkret nachgewiesen hat, ist diese Rüge zurückzuweisen.

71 Nach alledem ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12, 22, 27 und 31 der Richtlinie 85/384 sowie, was das in Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets Nr. 129/92 vorgesehene Verbot angeht, aus Artikel 59 EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie

- nicht alle zur Umsetzung des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2, des Artikels 11 Buchstabe k siebter Gedankenstrich sowie des Artikels 14 der Richtlinie 85/384 erforderlichen Maßnahmen erlassen hat,

- nicht alle zur Umsetzung der automatischen Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gemäß den Artikeln 2, 3, 7, 8 und 9 der Richtlinie 85/384 erforderlichen Maßnahmen erlassen hat,

- Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Dekrets Nr. 129/92 erlassen hat, der unter Verstoß gegen die Artikel 52 und 59 EG-Vertrag generell verlangt, dass dem Antrag auf Anerkennung eines Befähigungsnachweises das Originaldiplom oder eine beglaubigte Kopie dieses Diploms beigefügt wird,

- Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Dekrets Nr. 129/92 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Dekrets Nr. 776/94 erlassen hat, die unter Verstoß gegen Artikel 52 EG-Vertrag generell verlangen, dass dem Antrag auf Anerkennung eines Befähigungsnachweises ein Staatsbürgerschaftszeugnis beigefügt wird,

- Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets Nr. 129/92 und Artikel 10 des Dekrets Nr. 776/94 erlassen hat, die unter Verstoß gegen Artikel 52 EG-Vertrag in allen Fällen eine amtliche Übersetzung aller einem Antrag auf Anerkennung eines Befähigungsnachweises beigefügten Unterlagen verlangen,

- Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c und d des Dekrets Nr. 129/92 erlassen hat, der unter Verstoß gegen Artikel 12 der Richtlinie 85/384 die Anerkennung von nach dem 5. August 1987 erlangten Befähigungsnachweisen vorsieht,

- Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets Nr. 129/92 beibehalten hat, der unter Verstoß gegen Artikel 59 in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Architekten, die Dienstleistungen in Italien erbringen möchten, generell verbietet, im italienischen Hoheitsgebiet eine Haupt- oder Zweigniederlassung zu errichten,

- durch Artikel 9 Absatz 3 des Dekrets Nr. 129/92 sowie die Artikel 7 und 8 des Dekrets Nr. 776/94 in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Architekten, die Dienstleistungen in Italien erbringen möchten, dazu verpflichtet, sich bei der örtlich zuständigen regionalen Architektenkammer einzuschreiben, und durch diese Förmlichkeit unter Verstoß gegen Artikel 22 der Richtlinie 85/384 die Erbringung der ersten Dienstleistung dieser Architekten in Italien verzögert.

72 Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

73 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat und die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen in Bezug auf sieben der acht Rügen der Kommission unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12, 22, 27 und 31 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der Fassung der Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 zur durch den Beitritt Portugals bedingten Änderung der Richtlinie 85/384 sowie, was das in Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets Nr. 129/92 vorgesehene Verbot angeht, aus Artikel 59 EG-Vertrag verstoßen, dass sie

- nicht alle zur Umsetzung des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2, des Artikels 11 Buchstabe k siebter Gedankenstrich sowie des Artikels 14 der Richtlinie 85/384 erforderlichen Maßnahmen erlassen hat,

- nicht alle zur Umsetzung der automatischen Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gemäß den Artikeln 2, 3, 7, 8 und 9 der Richtlinie 85/384 erforderlichen Maßnahmen erlassen hat,

- Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Dekrets Nr. 129/92 erlassen hat, der unter Verstoß gegen die Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 und 49 EG) generell verlangt, dass dem Antrag auf Anerkennung eines Befähigungsnachweises das Originaldiplom oder eine beglaubigte Kopie dieses Diploms beigefügt wird,

- Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Dekrets Nr. 129/92 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Dekrets Nr. 776/94 erlassen hat, die unter Verstoß gegen Artikel 52 EG-Vertrag generell verlangen, dass dem Antrag auf Anerkennung eines Befähigungsnachweises ein Staatsbürgerschaftszeugnis beigefügt wird,

- Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets Nr. 129/92 und Artikel 10 des Dekrets Nr. 776/94 erlassen hat, die unter Verstoß gegen Artikel 52 EG-Vertrag in allen Fällen eine amtliche Übersetzung aller einem Antrag auf Anerkennung eines Befähigungsnachweises beigefügten Unterlagen verlangen,

- Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c und d des Dekrets Nr. 129/92 erlassen hat, der unter Verstoß gegen Artikel 12 der Richtlinie 85/384 die Anerkennung von nach dem 5. August 1987 erlangten Befähigungsnachweisen vorsieht,

- Artikel 9 Absatz 1 des Dekrets Nr. 129/92 beibehalten hat, der unter Verstoß gegen Artikel 59 in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Architekten, die Dienstleistungen in Italien erbringen möchten, generell verbietet, im italienischen Hoheitsgebiet eine Haupt- oder Zweigniederlassung zu errichten,

- durch Artikel 9 Absatz 3 des Dekrets Nr. 129/92 sowie die Artikel 7 und 8 des Dekrets Nr. 776/94 in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Architekten, die Dienstleistungen in Italien erbringen möchten, dazu verpflichtet, sich bei der örtlich zuständigen regionalen Architektenkammer einzuschreiben, und durch diese Förmlichkeit unter Verstoß gegen Artikel 22 der Richtlinie 85/384 die Erbringung der ersten Dienstleistung dieser Architekten in Italien verzögert.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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