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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.06.2002
Aktenzeichen: C-299/01
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1612/68/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1612/68/EWG Art. 7 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 20. Juni 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Soziale Vergünstigungen - Garantiertes Mindesteinkommen. - Rechtssache C-299/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-299/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch N. Mackel als Bevollmächtigten,

Beklagter,

"wegen Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) und Artikel 43 EG verstoßen hat, indem es das Erfordernis einer bestimmten Wohnzeit in seinem Hoheitsgebiet als Voraussetzung für die Gewährung des garantierten Mindesteinkommens aufrechterhalten hat,

erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter) und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. April 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 26. Juli 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) und Artikel 43 EG verstoßen hat, indem es das Erfordernis einer bestimmten Wohnzeit in seinem Hoheitsgebiet als Voraussetzung für die Gewährung des garantierten Mindesteinkommens aufrechterhalten hat.

2 Artikel 43 EG bestimmt:

"Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen."

3 Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 sieht vor, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießt wie die inländischen Arbeitnehmer.

4 Artikel 2 des luxemburgischen Gesetzes vom 26. Juli 1986 über a) die Einführung eines Anspruchs auf ein garantiertes Mindesteinkommen, b) die Einführung eines Service national d'action sociale und c) die Änderung des geänderten Gesetzes vom 30. Juli 1960 über die Einrichtung eines nationalen Solidaritätsfonds sieht vor, dass die Zahlung eines Einkommenszuschusses nur Personen gewährt werden kann, die innerhalb der letzten zwanzig Jahre mindestens zehn Jahre lang in Luxemburg gewohnt haben. Artikel 2 Absatz 2 des am 1. März 2000 in Kraft getretenen luxemburgischen Gesetzes vom 29. April 1999 über die Einführung eines Anspruchs auf ein garantiertes Mindesteinkommen, mit dem das geänderte Gesetz vom 26. Juli 1986 aufgehoben wurde, bestimmt, dass "[d]ie Person innerhalb der letzten zwanzig Jahre... mindestens fünf Jahre lang in Luxemburg gewohnt haben [muss]", um Anspruch auf die in dem Gesetz vorgesehenen Leistungen zu haben.

5 Da das luxemburgische Gesetz ihrer Ansicht gegen das Diskriminierungsverbot verstößt, leitete die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie dem Großherzogtum Luxemburg Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, gab sie am 26. Januar 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, innerhalb von zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sein Recht in Bezug auf Arbeitnehmer mit Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 und in Bezug auf Selbstständige mit Artikel 43 EG in Einklang zu bringen.

6 Mit Schreiben vom 31. Mai und vom 15. Juni 2000 teilten die luxemburgischen Behörden ihre Entscheidung mit, das Gesetz vom 29. April 1999 zu ändern, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen. Später fügten sie hinzu, dass das Parlament über die Änderung des Gesetzes in der Sitzungsperiode 2000/01 abstimmen werde.

7 Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 wiesen die Dienststellen der Kommission die luxemburgischen Behörden darauf hin, dass es notwendig sei, unverzüglich die Situation derjenigen Personen mit der Rechtslage in Einklang zu bringen, deren Antrag aufgrund des Wohnsitzerfordernisses abgelehnt worden sei, so dass sie nicht das garantierte Mindesteinkommen erhielten. Die luxemburgischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 26. Oktober 2000, dass sie die Situation der Anspruchsinhaber ohne eine gesetzliche Vorschrift nicht an die Rechtslage anpassen könnten.

8 Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

9 Die Kommission trägt vor, dass die luxemburgische Regelung eine offenkundige Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung darstelle, der nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbiete, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führten.

10 Die luxemburgische Regierung bestreitet nicht die Vertragsverletzung, weist allerdings darauf hin, dass sie am 22. März 2000 einen Gesetzentwurf zur Änderung von Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 erstellt habe und dass sie die Kommission informieren werde, sobald das Gesetz erlassen sei. Sie beantragt, die Klage abzuweisen oder das Verfahren im Hinblick auf die zu erwartende Klagerücknahme durch die Kommission auszusetzen.

11 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (siehe u. a. Urteil vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-394/00, Kommission/Irland, Slg. 2002, I-581, Randnr. 12). Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass der Streitgegenstand bei einer Vertragsverletzungsklage durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt wird und dass auch dann, wenn der Vertragsverstoß nach Ablauf der in der genannten Stellungnahme gesetzten Frist behoben wird, für die Klage noch ein Rechtsschutzinteresse gegeben ist. Dieses Interesse kann insbesondere darin bestehen, die Grundlage für die eventuelle Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber denjenigen zu schaffen, die aus dem fraglichen Vertragsverstoß Ansprüche ableiten (siehe namentlich das Urteil vom 17. Juni 1987 in der Rechtssache 154/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2717, Randnr. 6).

12 Das Großherzogtum Luxemburg ist seiner Pflicht, sein innerstaatliches Recht an Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 und Artikel 43 EG anzupassen, innerhalb der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, nicht nachgekommen. Die genannten Vorschriften stehen nämlich dem Erfordernis einer Wohnzeit von fünf Jahren im luxemburgischen Hoheitsgebiet als Voraussetzung für die Gewährung des garantierten Mindesteinkommens entgegen. Dieses Erfordernis stellt eine indirekte Diskriminierung dar.

13 Die Klage der Kommission ist unter diesen Umständen begründet.

14 Daher ist festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 und Artikel 43 EG verstoßen hat, indem es das Erfordernis einer bestimmten Wohnzeit in seinem Hoheitsgebiet als Voraussetzung für die in seinem Recht vorgesehene Gewährung des garantierten Mindesteinkommens aufrechterhalten hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

15 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Großherzogtum Luxemburg mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und Artikel 43 EG verstoßen, indem es das Erfordernis einer bestimmten Wohnzeit in seinem Hoheitsgebiet als Voraussetzung für die in seinem Recht vorgesehene Gewährung des garantierten Mindesteinkommens aufrechterhalten hat.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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