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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.07.1991
Aktenzeichen: C-299/90
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 1224/80


Vorschriften:

EWGV Art. 177
VO Nr. 1224/80 Art. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Wenn ein Einkaufskommissionär in eigenem Namen aufgetreten ist, tatsächlich aber den Einführer, der allein das mit der Transaktion verbundene finanzielle Risiko getragen hat, vertreten hat, indem er für dessen Rechnung tätig geworden ist, ist bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates die zwischen dem Hersteller oder Lieferanten der Ware einerseits und dem Einführer andererseits erfolgte Transaktion zugrunde zu legen. Der Preis aus dieser Transaktion stellt den Zollwert im Sinne der genannten Bestimmung dar. Die vom Einführer an den Kommissionär gezahlte Einkaufsprovision ist gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i dieser Verordnung nicht in den Zollwert einzubeziehen, selbst wenn der Einführer den Einkaufskommissionär in seiner Zollwertanmeldung als Verkäufer bezeichnet und den Rechnungspreis dieses Kommissionärs für die Waren angemeldet hat.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 25. JULI 1991. - HAUPTZOLLAMT KARLSRUHE GEGEN GEBRUEDER HEPP GMBH & CO KG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESFINANZHOF - DEUTSCHLAND. - ZOLLWERT - EINKAUFSPROVISION. - RECHTSSACHE C-299/90.

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 17. Juli 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Oktober 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1, im weiteren: "Grundverordnung") zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Hauptzollamt Karlsruhe und der Gebr. Hepp GmbH & Co. KG (im weiteren: "Firma Hepp"), Birkenfeld, über den Zollwert von Waren, die die Firma Hepp zwischen 1983 und 1986 aus dem Fernen Osten eingeführt hatte.

3 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heisst der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Artikel 8.

4 Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung bestimmt, daß bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen, hinzuzurechnen sind, soweit sie für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für diese Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind.

5 Der Begriff "Einkaufsprovision" ist in Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung definiert als "Beträge..., die ein Einführer jemandem dafür zahlt, daß er für ihn beim Kauf der zu bewertenden Waren tätig wird".

6 Die Firma Hepp bediente sich bei ihren Einfuhren der Dienste der Firma Novimex Fashion Ltd. (im weiteren: "Novimex"), einer in St. Gallen niedergelassenen schweizerischen Firma, mit der die Firma Hepp im Jahre 1982 eine entsprechende Vereinbarung nach schweizerischem Recht abgeschlossen hatte. Gemäß dieser Vereinbarung kaufte Novimex die Waren von einer koreanischen Firma im eigenen Namen, aber für Rechnung der Firma Hepp. Diese Waren wurden dann gegen eine Einkaufsprovision von 6 % bzw. 7 % und Auslagenersatz an die Firma Hepp weitergeliefert. Die Preise aus den Geschäften mit dem koreanischen Lieferanten und die Provisionen wurden gesondert in Rechnung gestellt. In ihren Zollanmeldungen trug die Firma Hepp jeweils Novimex in der Rubrik "Verkäufer" ein, legte die Rechnungen von Novimex an sie vor, erwähnte aber die vereinbarten Provisionen nicht.

7 Die Parteien des Ausgangsrechtsstreits streiten darüber, ob die von Novimex der Firma Hepp gesondert in Rechnung gestellten Einkaufsprovisionen in den Zollwert der von der Firma Hepp eingeführten Waren einzubeziehen sind. Der Bundesfinanzhof, vor den dieser Rechtsstreit gebracht wurde, ist der Auffassung, diese Frage betreffe die Auslegung des Gemeinschaftsrechts. Er hat deshalb beschlossen, folgende Fragen zu Vorabentscheidung vorzulegen:

1) Welcher Vertrag ist im Falle der Einschaltung eines Einkaufsagenten, der im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt, als Kaufgeschäft im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren anzusehen?

2) Falls die Antwort auf Frage 1 lautet, daß sowohl der Vertrag Hersteller/Agent als auch der Vertrag Agent/Einführer den Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1224/80 entspricht, und der Einführer den Preis aus seinem Vertrag mit dem Agenten als Grundlage für die Zollwertermittlung bestimmt hat: Ist die Einkaufsprovision zum gezahlten Preis hinzuzurechnen?

3) Falls die Antwort auf Frage 1 lautet, daß nur ein einziges Kaufgeschäft Hersteller/Einführer vorliegt: Muß die Einkaufsprovision in den Zollwert einbezogen werden, wenn der Einführer in der Rubrik "Verkäufer" der Zollwertanmeldung den Agenten und ausserdem dessen Rechnungspreis (ohne Provision) angemeldet hat?

4) Falls die Antwort auf Frage 1 lautet, daß zwar der Vertrag Hersteller/Agent ein Kaufgeschäft ist, nicht aber der Vertrag Agent/Einführer: Wie ist nach dem gemeinschaftlichen Zollwertrecht der Zollwert zu ermitteln, wenn der Einführer den Zollwert wie in Frage 3 beschrieben angemeldet hat?

8 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits, des Verfahrensablaufs sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

9 Mit seinen Fragen wirft das vorlegende Gericht im wesentlichen zwei Probleme auf. Das erste betrifft die Frage, welche Transaktion bei der Zollwertermittlung nach Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung zugrunde zu legen ist, wenn der Einführer einen Einkaufskommissionär einschaltet, der in eigenem Namen, aber für Rechnung des Einführers handelt. Das zweite Problem, das sich nach Lösung des ersten stellt, betrifft die Art der Ermittlung des Zollwerts, wenn der Einführer in seiner Zollwertanmeldung den Kommissionär als Verkäufer bezeichnet und dessen Rechnungspreis für die Waren angegeben hat; insbesondere geht es darum, ob die Einkaufsprovision in diesen Preis einzubeziehen ist.

Zu der bei der Zollwertermittlung zugrunde zu legenden Transaktion

10 Die Bundesregierung macht geltend, bei Einschaltung eines Einkaufsagenten, der in eigenem Namen handele, könnten zwei Transaktionen als Kaufgeschäft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen werden. Die erste sei der Vertrag zwischen dem Agenten und dem Hersteller, an dem der Agent deshalb als Vertragspartei beteiligt sei, weil er in eigenem Namen gehandelt habe. Die zweite sei der Vertrag zwischen dem Agenten und dem Einführer, weil dieser Vertrag das wesentliche Merkmal eines Verkaufs aufweise, nämlich die Verschaffung des Eigentums an einer Ware gegen Zahlung eines Entgelts.

11 Nach Auffassung der Bundesregierung hat der Einführer hinsichtlich der Zollwertermittlung die Wahl zwischen den Preisen dieser beiden aufeinanderfolgenden Verkäufe. Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. Juni 1990 in der Rechtssache C-11/89 (Unifert, Slg. 1990, I-2275) ergebe sich, daß diese einmal getroffene Wahl nach der Freigabe der Ware zum freien Verkehr nicht mehr geändert werden könne.

12 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, da es dem mit der Grundverordnung verfolgten Ziel zuwider läuft. Dieses besteht nach der sechsten Begründungserwägung der Verordnung darin, ein gerechtes, einheitliches und neutrales System für die Bewertung von Waren für Zollzwecke zu schaffen, das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt.

13 Dieses Ziel, das den Erfordernissen der Handelspraxis entspricht, würde verfehlt, wenn die tatsächliche Funktion eines Einkaufskommissionärs unberücksichtigt bliebe. Da ein solcher Agent für Rechnung des Einführers handelt, erfuellt er hinsichtlich des Kaufs der Waren nur die Funktion eines Stellvertreters und trägt kein finanzielles Risiko aus dem Kaufgeschäft. Seine Funktion beschränkt sich somit, selbst wenn er in eigenem Namen handelt, auf die Beteiligung als mittelbarer Stellvertreter an einem Kaufvertrag, der im Grunde zwischen seinem Auftraggeber und dem Lieferanten zustande kommt.

14 Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung ist demgemäß auf die Transaktion abzustellen, die zwischen dem Hersteller oder Lieferanten der Waren einerseits und dem Einführer andererseits stattgefunden hat. Die Tatsache, daß diese Transaktion über einen Einkaufsagenten erfolgt ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da das mit der Transaktion verbundene finanzielle Risiko vom Einführer getragen wird.

15 Auf die erste Vorlagefrage ist also zu antworten, daß bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung die zwischen dem Hersteller oder Lieferanten der Waren einerseits und dem Einführer andererseits erfolgte Transaktion zugrunde zu legen ist, wenn ein Einkaufskommissionär in eigenem Namen aufgetreten ist und den Einführer tatsächlich vertreten hat, indem er für dessen Rechnung tätig geworden ist.

Zur Ermittlung des Zollwerts

16 Da festgestellt worden ist, daß bei der Ermittlung des Zollwerts die zwischen dem Hersteller/Lieferanten und dem Einführer erfolgte Transaktion heranzuziehen ist, stellt der Preis aus dieser Transaktion den Zollwert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung dar.

17 Die Beträge, die der Einführer dem Einkaufskommissionär für die Dienstleistung, ihn beim Kauf der betreffenden Waren zu vertreten, gezahlt hat, stellen somit eine Einkaufsprovision dar, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung nicht in den Zollwert einzubeziehen ist.

18 Daß der Einführer den Namen des Vermittlers in der Spalte "Verkäufer" seiner Zollwertanmeldung eingetragen und dessen Rechnungspreis für die Waren angemeldet hat, bewirkt keine Änderung des sich aus der Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung ergebenden Zollwerts.

19 Wie nämlich der Generalanwalt in den Nummern 37 und 38 seiner Schlussanträge ausführt, ist die Art und Weise, wie der Einführer konkret die Verwaltungsförmlichkeiten hinsichtlich der Zollerklärung erfuellt, nicht geeignet, inhaltlich etwas an der Rechtslage, nämlich dem Vorliegen eines einzigen Kaufgeschäfts im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung und dem Fehlen einer Wahlmöglichkeit für den Einführer, zu ändern.

20 Zu dem zweiten durch die Vorlagefragen aufgeworfenen Problem ist also zu antworten: Zollwert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung ist der Preis aus der Transaktion zwischen dem Hersteller oder Lieferanten einerseits und dem Einführer andererseits; die Einkaufsprovision ist auch dann nicht in diesen Wert einzubeziehen, wenn der Einführer den Einkaufskommissionär als Verkäufer bezeichnet und den Rechnungspreis dieses Kommissionärs für die Waren angemeldet hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Die Auslagen der Bundesregierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 17. Juli 1990 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren ist die zwischen dem Hersteller oder Lieferanten der Waren einerseits und dem Einführer andererseits erfolgte Transaktion zugrunde zu legen, wenn ein Einkaufskommissionär in eigenem Namen aufgetreten ist und den Einführer tatsächlich vertreten hat, indem er für dessen Rechnung tätig geworden ist.

2) Zollwert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 ist der Preis aus der Transaktion zwischen dem Hersteller oder Lieferanten einerseits und dem Einführer andererseits. Die Einkaufsprovision ist auch dann nicht in diesen Wert einzubeziehen, wenn der Einführer den Einkaufskommissionär als Verkäufer bezeichnet und den Rechnungspreis dieses Kommissionärs für die Waren angemeldet hat.

Ende der Entscheidung

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