Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: C-3/03 P-DEP
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofes


Vorschriften:

Satzung des Gerichtshofes Art. 54 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)

17. November 2005

"Kostenfestsetzung - Unzuständigkeit des Gerichtshofes - Verweisung an das Gericht"

Parteien:

In der Rechtssache C-3/03 P-DEP

betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Artikel 92 der Verfahrensordnung des Gerichts, eingereicht am 10. Juni 2005,

Matratzen Concord GmbH mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W.-W. Wodrich,

Antragstellerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann sowie der Richter K. Lenaerts (Berichterstatter) und E. Juhász,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit einem am 6. Januar 2003 eingelegten Rechtsmittel beantragte die Matratzen Concord GmbH (im Folgenden: Matratzen Concord) nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-6/01 (Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [Matratzen], Slg. 2002, II-4335), mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 31. Oktober 2000 über die Ablehnung der Eintragung einer Bildmarke als Gemeinschaftsmarke (verbundene Sachen R 728/1999-2 und R 792/1999-2) abgewiesen hatte.

2 Mit Beschluss vom 28. April 2004 in der Rechtssache C-3/03 P (Matratzen Concord/HABM, Slg. 2004, I-3657) wies der Gerichtshof das Rechtsmittel von Matratzen Concord zurück und verurteilte sie in die Kosten.

3 Mit Schreiben vom 10. März 2005 forderte das HABM Matratzen Concord auf, ihm die Kosten in Höhe von insgesamt 2 910,13 Euro zu erstatten. Dieser Betrag entspricht zum großen Teil den für die beiden Bevollmächtigten des HABM, die an der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht teilgenommen hatten, angefallenen Aufwandsentschädigungen und Reisekosten.

4 Mit Schreiben vom 1. April 2005 antwortete Matratzen Concord dem HABM, dass die auf einen dieser beiden Bevollmächtigten entfallenden Aufwendungen nicht notwendig gewesen seien und somit nicht erstattet werden könnten.

5 Mit Schreiben vom 6. Mai 2005 teilte das HABM Matratzen Concord mit, dass es seinen Standpunkt aufrechterhalte.

6 Matratzen Concord hat daraufhin einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten gestellt.

Vorbringen der Parteien

7 Matratzen Concord beantragt, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten auf 1 155,97 Euro festzusetzen.

8 Sie begründet ihren Antrag damit, dass die in der Rechtssache T-6/01 erörterten Fragen nicht schwierig gewesen seien und sich nicht auf den Arbeitsgang oder die Praxis des HABM im Allgemeinen bezogen hätten, so dass die Teilnahme von zwei Bevollmächtigten des HABM an der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht nicht gerechtfertigt gewesen sei.

9 Hilfsweise trägt sie vor, dass die Reisekosten des zweiten Bevollmächtigten, die dem Preis für einen Business-Class-Flug entsprächen, zu hoch seien.

10 Das HABM entgegnet, dass seine Vertretung durch zwei Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht gerechtfertigt gewesen sei. Die Rechtssache T-6/01 sei nämlich eine der ersten Rechtssachen gewesen, in denen die Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer in einem Widerspruchsverfahren gerichtet gewesen sei. Außerdem sei es um mehrere neuartige Fragen gegangen. Die Teilnahme des Vizepräsidenten des HABM an der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht sei daher notwendig gewesen.

11 Im Übrigen sei der Vizepräsident des HABM bei seinen Dienstreisen nach einer internen Praxis berechtigt, in der Business-Class zu reisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

12 Die Kosten, über die die Parteien streiten, beziehen sich ausschließlich auf die mündliche Verhandlung vor dem Gericht. Denn sie betreffen die Aufwandsentschädigung und die Reisekosten des Vizepräsidenten des HABM im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht in der Rechtssache T-6/01.

13 Die Erstattungsfähigkeit der dem HABM in der Rechtssache C-3/03 P entstandenen Kosten, die sich ausschließlich aus den Kosten für Fotokopien und die Übersendung der Rechtsmittelbeantwortung zusammensetzen, werden von Matratzen Concord hingegen nicht in Frage gestellt, so dass der Kostenfestsetzungsantrag dahin zu verstehen ist, dass er sich nicht auf diese Kosten in Höhe von insgesamt 29,70 Euro bezieht.

14 Daraus folgt, dass für den von Matratzen Concord auf der Grundlage von Artikel 92 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellten Kostenfestsetzungsantrag nicht der Gerichtshof, sondern das Gericht zuständig ist. Die vorliegende Rechtssache ist daher nach Artikel 54 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes an das Gericht zu verweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) beschlossen:

Die Rechtssache C-3/03 P-DEP wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften verwiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück