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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: C-3/03 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 8
Stich- Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Ähnlichkeit zwischen zwei Marken - Verwechslungsgefahr - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die das Wort 'Matratzen' enthält - Ältere Wortmarke MATRATZEN
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 28. April 2004. - Matratzen Concord GmbH, vormals Matratzen Concord AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Ähnlichkeit zwischen zwei Marken - Verwechslungsgefahr - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die das Wort 'Matratzen' enthält - Ältere Wortmarke MATRATZEN. - Rechtssache C-3/03 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-3/03 P

Matratzen Concord GmbH , ehemals Matratzen Concord AG, mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W.-W. Wodrich, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-6/01 (Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [Matratzen], Slg. 2002, II-4335) wegen Aufhebung dieses Urteils, mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 31. Oktober 2000 über die Ablehnung der Eintragung einer Bildmarke als Gemeinschaftsmarke (verbundene Sachen R 728/1999-2 und R 792/1999-2) abgewiesen hat,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) , vertreten durch A. von Mühlendahl und G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) und des Richters K. Lenaerts,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung der Generalanwältin

erlässt

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1. Die Matratzen Concord GmbH (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) hat mit Schriftsatz, der am 6. Januar 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. Oktober 2002 in der Rechtssache T-6/01 (Matratzen Concord/HABM - Hukla Germany [Matratzen], Slg. 2002, II-4335, im Folgenden: angefochtenes Urteil) wegen Aufhebung dieses Urteils eingelegt, mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 31. Oktober 2000 über die Ablehnung der Eintragung einer Bildmarke als Gemeinschaftsmarke (verbundene Sachen R 728/1999-2 und R 792/1999-2) (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2. Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) bestimmt:

(1) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

...

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

(2) Ältere Marken im Sinne von Absatz 1 sind

a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:

...

ii) in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim BENELUX-Markenamt eingetragene Marken;

...

3. In Artikel 12 dieser Verordnung, Beschränkung der Wirkungen der Gemeinschaftsmarke, heißt es:

Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,

...

b) Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung,

...

im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

4. Artikel 106 dieser Verordnung, Untersagung der Benutzung von Gemeinschaftsmarken, bestimmt in Absatz 1:

Diese Verordnung lässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestehende Recht unberührt, Ansprüche wegen Verletzung älterer Rechte im Sinne des Artikels 8 oder des Artikels 52 Absatz 2 gegenüber der Benutzung einer jüngeren Gemeinschaftsmarke geltend zu machen. Ansprüche wegen Verletzung älterer Rechte im Sinne des Artikels 8 Absätze 2 und 4 können jedoch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Inhaber des älteren Rechts nach Artikel 53 Absatz 2 nicht mehr die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke verlangen kann.

Sachverhalt

5. Die Rechtsmittelführerin meldete am 10. Oktober 1996 beim HABM die nachstehend wiedergegebene Wort-/Bildmarke

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als Gemeinschaftsmarke an für Waren der Klassen 10 (Kissen, Kopfkissen, Matratzen, Luftkissen und Betten für medizinische Zwecke), 20 (Matratzen, Luftmatratzen, Betten, Lattenroste, nicht aus Metall, Schonerdecken, Bettzeug) und 24 (Bettdecken, Kissenbezüge, Bettwäsche, Federbettdecken, Inletts, Matratzenüberzüge, Schlafsäcke) im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner revidierten Fassung.

6. Am 21. April 1998 erhob die Hukla Germany SA (im Folgenden: Hukla), Inhaberin einer Wortmarke, die aus dem Wort Matratzen besteht und in Spanien für die Waren der Klasse 20 eingetragen ist (im Folgenden: ältere Marke), bei der Widerspruchsabteilung des HABM Widerspruch gemäß Artikel 42 der Verordnung Nr. 40/94.

7. Mit Entscheidung vom 22. September 1999 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch, soweit er die zu Klasse 10 gehörenden Warenkategorien betraf, ab und gab ihm hinsichtlich der zu den Klassen 20 und 24 gehörenden Warenkategorien statt. Gegen diese Entscheidung legten sowohl die Rechtsmittelführerin als auch Hukla Beschwerde ein.

8. Die Zweite Beschwerdekammer des HABM wies mit der streitigen Entscheidung die Beschwerde der Rechtsmittelführerin zurück und gab der von Hukla statt. Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass die beiden fraglichen Marken in Spanien als ähnlich wahrgenommen würden und dass einige der mit ihnen gekennzeichneten Waren identisch und andere in hohem Maße ähnlich seien. Daher bestehe hinsichtlich aller in der Anmeldung genannten Waren eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

9. Am 9. Januar 2001 erhob die Rechtsmittelführerin beim Gericht Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung wegen Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 und Verletzung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs.

10. Zum angeblichen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 hat das Gericht unter Hinweis darauf, dass es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf ankomme, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen wirke, in Randnummer 27 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass auf den Horizont des Publikums des Mitgliedstaats, in dem die ältere Marke eingetragen sei, also Spaniens, abzustellen sei.

11. Das Gericht hat zunächst in Randnummer 30 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass zwei Marken ähnlich seien, wenn sie aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, u. a. der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Aspekte, mindestens teilweise identisch seien. Im vorliegenden Fall stelle das Wort Matratzen die ältere Marke und zugleich eines der Zeichen dar, aus denen die angemeldete Marke bestehe, so dass davon auszugehen sei, dass die ältere Marke mit einem der Zeichen, aus denen die angemeldete Marke bestehe, bildlich und klanglich identisch sei. Diese Feststellung genüge jedoch noch nicht für die Annahme, dass die beiden fraglichen Marken, die im Verhältnis zueinander jeweils als Ganzes zu betrachten seien, auch einander ähnlich seien.

12. In Randnummer 32 des angefochtenen Urteils hat das Gericht präzisiert, dass bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen sei, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen seien. Das Gericht hat in Randnummer 34 des angefochtenen Urteils hinzugefügt, dass dieser Vergleich nicht bedeute, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre, sondern es müssten die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander verglichen werden. Das schließe jedoch nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch diese im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten.

13. Sodann hat das Gericht unter Anwendung der einschlägigen Kriterien auf den ihm vorliegenden Fall die Bestandteile der angemeldeten Marke, d. h. die Wörter Matratzen, Concord und markt, sowie deren jeweiliges Bildzeichen im Verhältnis zu den jeweils anderen analysiert. In Randnummer 43 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die Wörter Matratzen und Concord als die wichtigsten Bestandteile der angemeldeten Marke anzusehen seien. Das Wort Matratzen sei jedoch durch eine harte Konsonantenkombination gekennzeichnet und, da es keine Ähnlichkeit mit irgendeinem spanischen Wort aufweise, stärker als Concord geeignet, von den angesprochenen Verkehrskreisen im Gedächtnis behalten zu werden. Das Gericht hat daraus abgeleitet, dass das Wort Matratzen das dominierende Element der angemeldeten Marke darstelle. Es ist daher in Randnummer 44 des angefochtenen Urteils zu der Schlussfolgerung gelangt, dass für die angesprochenen Verkehrskreise eine bildliche und klangliche Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken bestehe.

14. Schließlich hat das Gericht in Randnummer 48 des angefochtenen Urteils entschieden, dass bei kumulativer Betrachtung die Ähnlichkeit der fraglichen Marken und die der mit diesen Marken gekennzeichneten Waren hoch genug seien und die Beschwerdekammer daher die Gefahr einer Verwechslung zwischen den Marken zu Recht bejaht habe.

15. In Randnummer 49 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Ansicht vertreten, dass dieser Schlussfolgerung nicht das auf Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegenstehe. Selbst wenn man nämlich annähme, dass sich diese Bestimmung auf das Eintragungsverfahren auswirken könnte, wäre diese Auswirkung, was die Beurteilung der Verwechslungsgefahr angehe, doch darauf beschränkt, die Möglichkeit auszuschließen, dass ein beschreibendes Zeichen, das Bestandteil einer zusammengesetzten Marke sei, bei dem durch diese Marke hervorgerufenen Gesamteindruck als unterscheidungskräftiges und dominierendes Element angesehen werde. Im vorliegenden Fall sei das Wort Matratzen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nicht für die durch die angemeldete Marke gekennzeichneten Waren beschreibend.

16. Zur angeblichen Verletzung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs hat das Gericht in Randnummer 54 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Eintragung eines Zeichens als nationale Marke, das in der Sprache eines anderen Mitgliedstaats für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend sei, keine Behinderung des freien Warenverkehrs darstelle. In Randnummer 58 hat das Gericht ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Artikel 30 EG Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs, die sich aus der Ausübung der durch eine nationale Marke verliehenen Rechte ergeben, nur zulasse, soweit sie zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt seien, die den spezifischen Gegenstand des betroffenen gewerblichen Eigentums ausmachten. Das Recht des Markeninhabers, jede Benutzung der Marke zu verhindern, die die so verstandene Herkunftsgarantie verfälschen könnte, gehöre aber zum spezifischen Gegenstand des Markenrechts.

17. In Randnummer 57 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daran erinnert, dass nach Artikel 106 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 diese Verordnung das nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestehende Recht unberührt lasse, Ansprüche wegen Verletzung älterer nationaler Marken gegenüber der Benutzung einer jüngeren Gemeinschaftsmarke geltend zu machen. Bestehe in Einzelfällen die Gefahr einer Verwechslung zwischen einer älteren nationalen Marke und einem Zeichen, dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke beantragt worden sei, so könne die Benutzung dieses Zeichens von den nationalen Gerichten in einem Verletzungsverfahren verboten werden.

18. Das Gericht hat die Klage demnach abgewiesen.

Das Rechtsmittel

19. Die Rechtsmittelführerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den von Hukla am 21. April 1998 erhobenen Widerspruch zurückzuweisen. Ferner beantragt sie, dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

20. Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

21. Nach Artikel 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Beteiligten

22. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht bei der Auslegung des Begriffes der Ähnlichkeit im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 nicht, wie von der Rechtsprechung des Gerichtshofes verlangt, die Verwechslungsgefahr für das Publikum unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend beurteilt habe. Bei einer ordnungsgemäßen Analyse und Beurteilung der angemeldeten Marke dürften weder das Bildelement noch irgendeines der Wortelemente unbeachtet bleiben.

23. Bei der Würdigung der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr wesentlichen tatsächlichen Umstände sei das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gelangt, dass das Wort Matratzen das dominierende Element der angemeldeten Marke darstelle. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hätte das Gericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Wort Concord dominiere. Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen der angemeldeten Marke das für den spanischen Verbraucher fremd klingende Element Matratzen zweitrangig sei, während ihm der aus dem vertrauten romanischen Sprachkreis stammende Begriff Concord zumindest deutlicher und leichter im Gedächtnis haften bleibe.

24. Das völlige Fehlen von Informationen über die Benutzung der Marke, über deren Umfang, über Anhaltspunkte für eine eventuell gesteigerte Kennzeichnungskraft, über den Bekanntheitsgrad auf dem Markt und Ähnliches führe dazu, dass nur von einer gerade noch ausreichenden, also von einer eher schwachen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden müsse. In analoger Anwendung der Grundsätze über die Beschränkung der Wirkung einer Marke, wie sie u. a. in Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 festgelegt seien, könne die kennzeichnungsschwache Wortmarke Matratzen nicht einer kennzeichnungsstarken Wort-/Bildmarke mit Erfolg entgegengehalten werden. Auch aus diesem Grund dürfe der angemeldeten Marke die Eintragung in das Gemeinschaftsmarkenregister beim HABM nicht verweigert werden.

25. Das HABM macht dagegen zum einen geltend, dass der Rechtsmittelgrund darauf gerichtet sei, die Tatsachenfeststellungen und -würdigungen in Frage zu stellen, die dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich nicht zur Überprüfung vorgelegt werden könnten. Zum anderen habe das Gericht auf die einschlägige Rechtsprechung verwiesen, u. a. hinsichtlich der richtigen Methode, nach der die beiden Marken zu vergleichen seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

26. Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; eine solche Verwechslungsgefahr schließt die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

27. Bereits nach ihrem Wortlaut ist diese Bestimmung daher nicht anwendbar, wenn für das Publikum keine Verwechslungsgefahr besteht (vgl. zur gleichlautenden Bestimmung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] Urteile vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 18, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I4861, Randnr. 34).

28. Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu beurteilen (in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I3819, Randnr. 18, und Marca Mode, Randnr. 40).

29. Außerdem ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke vom Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen wird. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke aber regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (in diesem Sinne Urteile SABEL, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25).

30. Im vorliegenden Fall hat das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob aus der Sicht dieses Verbrauchers eine bildliche und klangliche Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken besteht, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 nicht rechtsfehlerhaft ausgelegt.

31. Insoweit ist zum einen die Rüge unbegründet, dass das Gericht dadurch, dass es die Bestandteile der angemeldeten Marke getrennt betrachtet habe, die Verwechslungsgefahr nicht unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend beurteilt habe.

32. Das Gericht hat in Randnummer 34 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht bedeute, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre, vielmehr seien die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen. Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass das jedoch nicht ausschließe, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten.

33. Wie sich aus den Randnummern 38 bis 48 des angefochtenen Urteils klar ergibt, hat das Gericht ferner bei der Prüfung der Frage, ob die beiden Marken aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ähnlich sind, einen Großteil seiner Erwägungen der Beurteilung der sie unterscheidenden und dominierenden Elemente sowie der Verwechslungsgefahr für diese Verkehrskreise gewidmet, die das Gericht unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend beurteilt hat.

34. Mit ihrem Vorbringen, dass das Gericht aufgrund einer Fehlinterpretation des Sachverhalts der Ansicht gewesen sei, dass das Wort Matratzen das dominierende Element der angemeldeten Marke darstelle, beschränkt sich die Rechtsmittelführerin in Wirklichkeit darauf, die Tatsachenwürdigung des Gerichts zu beanstanden, ohne aber irgendeine Verfälschung des ihm unterbreiteten Akteninhalts geltend zu machen. Diese Würdigung stellt jedoch keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterliegt (Urteil vom 19. September 2002 in der Rechtssache C104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I7561, Randnr. 22, und Beschlüsse vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-326/01 P, Telefon & Buch/HABM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35, und in der Rechtssache C-150/02 P, Streamserve/HABM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).

35. Zum anderen ist zu dem auf Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 gestützten Argument der Rechtsmittelführerin darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung die Beschränkung der Wirkungen der Gemeinschaftsmarke selbst betrifft, indem sie vorsieht, dass die Eintragung der Marke ihrem Inhaber nicht das Recht gewährt, einem Dritten zu verbieten, Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung, also beschreibende Angaben, unter bestimmten Voraussetzungen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Diese Bestimmung betrifft nicht den Status einer älteren Marke im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94. Das Gericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, als es die Ansicht vertreten hat, dass das auf Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 gestützte Argument irrelevant sei.

36. Diese Urteilsgründe sind somit nicht mit einem Rechtsfehler behaftet.

37. Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Beteiligten

38. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht in Randnummer 54 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Grundsatz des freien Warenverkehrs es einem Mitgliedstaat keineswegs verbiete, ein Zeichen als nationale Marke einzutragen, das in der Sprache eines anderen Mitgliedstaats für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend sei. Im vorliegenden Fall stelle der Widerspruch gegen die angemeldete Marke, der darauf gestützt sei, dass sie der in Spanien eingetragenen älteren Marke ähnele, die in Deutschland für die relevanten Waren beschreibend sei, eine missbräuchliche Ausübung der nach dem Recht eines Mitgliedstaats anerkannten gewerblichen Schutzrechte im Sinne des Artikels 30 Satz 2 EG dar.

39. Das HABM entgegnet, dass im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens keine Möglichkeit bestehe, eine ältere nationale Marke anzufechten oder ihre Gültigkeit in Frage zu stellen. Eine der Konsequenzen der Koexistenz des Gemeinschaftsmarkensystems und nationaler Systeme sei die, dass die Schutzfähigkeit einer Marke nach denselben rechtlichen Kriterien beurteilt werde, dass aber das Ergebnis der Prüfung von Land zu Land unterschiedlich sein könne, weil das Verständnis des jeweiligen Publikums in dem betreffenden Land maßgebend sei. Es sei daher ohne weiteres vorstellbar, dass eine Marke in einem Mitgliedstaat eingetragen werde, obwohl sie in einer anderen Sprache als der dieses Mitgliedstaats beschreibend sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

40. Nach ständiger Rechtsprechung berührt der EG-Vertrag im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs nicht den Bestand der durch die nationale Gesetzgebung eines Mitgliedstaats eingeräumten gewerblichen Schutzrechte, sondern er beschränkt lediglich je nach den Umständen die Ausübung dieser Rechte (Urteile vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache 119/75, Terrapin, Slg. 1976, 1039, Randnr. 5, und vom 22. Januar 1981 in der Rechtssache 58/80, Dansk Supermarked, Slg. 1981, 181, Randnr. 11).

41. Artikel 30 EG lässt Ausnahmen von dem elementaren Grundsatz des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten nur zu, soweit sie zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt sind, die den spezifischen Gegenstand des betroffenen gewerblichen Eigentums ausmachen. Insoweit besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke versehenen Ware dadurch zu garantieren, dass es ihm ermöglicht wird, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden. Das dem Markeninhaber zuerkannte Recht, jede Benutzung dieser Marke zu verhindern, die die so verstandene Herkunftsgarantie verfälschen könnte, gehört daher zum spezifischen Gegenstand des Markenrechts, dessen Schutz Ausnahmen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs rechtfertigen kann (Urteile vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C429/93 und C436/93, BristolMyers Squibb u. a., Slg. 1996, I3457, Randnr. 48, und vom 23. April 2002 in der Rechtssache C143/00, Boehringer Ingelheim u. a., Slg. 2002, I-3759, Randnrn. 12 und 13).

42. Somit hat sich das Gericht nicht hinsichtlich der Zielsetzung der Feststellungen in den Randnummern 40 und 41 des vorliegenden Beschlusses geirrt und diese daher zutreffend ausgelegt, als es in den Randnummern 54 und 56 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten hat, dass der Grundsatz des freien Warenverkehrs es weder einem Mitgliedstaat verbiete, ein Zeichen als nationale Marke einzutragen, das in der Sprache eines anderen Mitgliedstaats für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend sei, noch es dem Inhaber einer solchen Marke untersage, bei Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen dieser nationalen Marke und der angemeldeten Gemeinschaftsmarke Widerspruch gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke zu erheben.

43. Der zweite Rechtsmittelgrund ist folglich als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

44. Nach alledem ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet und muss somit zurückgewiesen werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

45. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der nach Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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