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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2001
Aktenzeichen: C-30/00
Rechtsgebiete: EGV, Verfahrensordnung, Verordnung (EWG) Nr. 1697/79, Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge, Verordnung (EWG) Nr. 3771/85, Verordnung (EWG) Nr. 579/86


Vorschriften:

EGV Art. 234
Verfahrensordnung § 3 Art. 104
Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 Art. 1 Abs. 2 c
Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2
Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge Art. 254
Verordnung (EWG) Nr. 3771/85 Art. 8
Verordnung (EWG) Nr. 579/86 Art. 4
Verordnung (EWG) Nr. 579/86 Art. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 11. Oktober 2001. - William Hinton & Sons Ldª gegen Fazenda Pública. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Supremo Tribunal Administrativo - Portugal. - Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Nacherhebung von Eingangsabgaben - Buchmäßige Erfassung der zu erhebenden Eingangsabgaben - Ablauf der Ausschlussfrist für die Nacherhebung - Artikel 254 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals - Verpflichtung der Portugiesischen Republik, bestimmte Warenbestände auf eigene Kosten abzubauen. - Rechtssache C-30/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-30/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom portugiesischen Supremo Tribunal Administrativo in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

William Hinton & Sons Lda

gegen

Fazenda Pública,

Beteiligter:

Ministério Público,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 1, 2 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), des Artikels 254 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23), des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3771/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die in Portugal befindlichen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 362, S. 21) sowie der Artikel 4 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 579/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 mit den Einzelheiten für die am 1. März 1986 in Spanien und Portugal befindlichen Bestände an Erzeugnissen des Zuckersektors (ABl. L 57, S. 21)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter L. Sevón und M. Wathelet,

Generalanwalt: A. Tizzano

Kanzler: R. Grass

nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts von der Absicht des Gerichtshofes, gemäß Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

nachdem den in Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern,

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Beschluss vom 12. Januar 2000, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 4. Februar 2000, hat das portugiesische Supremo Tribunal Administrativo dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG acht Fragen nach der Auslegung der Artikel 1, 2 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), des Artikels 254 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, nachfolgend: Beitrittsakte), des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3771/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die in Portugal befindlichen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 362, S. 21) sowie der Artikel 4 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 579/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 mit den Einzelheiten für die am 1. März 1986 in Spanien und Portugal befindlichen Bestände an Erzeugnissen des Zuckersektors (ABl. L 57, S. 21) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma William Hinton & Sons Lda (nachfolgend: Rechtsmittelklägerin) und der Fazenda Pública wegen der Nacherhebung von Abgaben auf den überschüssigen Zuckerbestand im Besitz der Rechtsmittelklägerin.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 1 der Verordnung Nr. 1697/79 bestimmt:

(1) Diese Verordnung legt fest, unter welchen Voraussetzungen die zuständigen Behörden vom Abgabenschuldner aus irgendeinem Grunde noch nicht angeforderte Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für solche Waren nacherheben können, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben einschließt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als

...

c) buchmäßige Erfassung: der Verwaltungsakt, mit dem die von den zuständigen Behörden zu erhebenden Eingangs- oder Ausfuhrabgaben ordnungsgemäß festgesetzt werden;

..."

4 Artikel 2 der Verordnung Nr. 1697/79 sieht vor:

(1) Stellen die zuständigen Behörden fest, dass die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet wurden, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise nicht angefordert worden sind, so fordern sie die nicht erhobenen Abgaben nach.

Die Abgaben können jedoch nicht mehr nachgefordert werden, wenn seit der buchmäßigen Erfassung des ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages oder, sofern eine buchmäßige Erfassung unterblieben ist, seit dem Tag, an dem die Zollschuld für die betreffende Ware entstanden ist, drei Jahre verstrichen sind.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 gilt die Nachforderung als erhoben, wenn dem Betreffenden die Höhe der von ihm geschuldeten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben mitgeteilt worden ist."

5 Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 lautet:

Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und Letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat.

Die Fälle, in denen Unterabsatz 1 angewandt werden kann, werden nach den Durchführungsbestimmungen, die nach dem Verfahren des Artikels 10 erlassen werden, festgelegt."

6 Die Verordnung (EWG) Nr. 1854/89 des Rates vom 14. Juni 1989 über die buchmäßige Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben bei Bestehen einer Zollschuld (ABl. L 186, S. 1) enthält in Artikel 1 Absatz 2 folgende neue Definition der buchmäßigen Erfassung:

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als

...

c) buchmäßige Erfassung: von der Zollbehörde vorgenommene Eintragung der einer Zollschuld entsprechenden Eingangs- oder Ausfuhrabgaben in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen."

7 Nach ihrem Artikel 26 gilt die Verordnung Nr. 1854/89 für die ab dem 1. Juli 1990 buchmäßig erfassten Abgabenbeträge.

8 Artikel 254 der Beitrittsakte bestimmt:

Jeder Warenbestand, der sich am 1. März 1986 im portugiesischen Hoheitsgebiet im freien Verkehr befindet und mengenmäßig einen als normal anzusehenden Übertragungsbestand übersteigt, muss von der Portugiesischen Republik auf ihre Kosten nach gemäß Artikel 258 noch festzulegenden Gemeinschaftsverfahren und Fristen abgebaut werden. Der Begriff ,normaler Übertragbestand wird für jedes Erzeugnis nach den Kriterien und Zielen der jeweiligen Marktorganisation definiert."

9 Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3771/85 sieht u. a. vor:

Abgesehen von Sondervorschriften betreffend bestimmte Erzeugnisse gilt als normaler Übertragbestand der Arbeitsbestand, der für die Bedürfnisse des portugiesischen Marktes während eines festzusetzenden Zeitraums erforderlich ist.

Der Zeitraum wird so festgesetzt, dass ein harmonischer Übergang zum Wirtschaftsjahr 1986/87 für jede betreffende Ware gewährleistet ist; besteht kein Wirtschaftsjahr, so darf dieser Zeitraum den 31. Dezember 1986 oder für die in Artikel 4 Satz 2 genannten Sektoren den 31. Dezember des Jahres des Übergangs zur zweiten Stufe nicht überschreiten.

..."

10 Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3771/85 lautet:

Erstattungs- und gegebenenfalls Interventionskosten, die beim Absatz der Warenmengen erwachsen, für die der in Artikel 254 Satz 1 der Beitrittsakte genannte Bestand festgesetzt wird, wobei der Kommission im Rahmen der in Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 übermittelten Unterlagen besondere Erklärungen abgegeben werden, werden vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, nicht übernommen."

11 Artikel 8 der Verordnung Nr. 3771/85 lautet:

(1) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette bzw. den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen erlassen.

(2) Die Durchführungsbestimmungen nach Absatz 1 umfassen insbesondere:

a) die Festsetzung des in Artikel 254 der Beitrittsakte genannten Bestandes für die Waren, die mengenmäßig einen normalen Übertragbestand übersteigen;

b) die in Artikel 6 Absatz 3 genannte Festlegung;

c) die der Kommission von der Portugiesischen Republik zu machenden Mitteilungen;

d) die Einzelheiten für den Absatz der Überschusserzeugnisse.

(3) Die Durchführungsbestimmungen nach Absatz 1 können vorsehen:

a) das Verzeichnis der Waren, für die die Portugiesische Republik eine Bestandserhebung durchführt;

b) die Erhebung einer Abgabe bei der Ausfuhr aus dem Einlagerungsmitgliedstaat nach einem anderen Mitgliedstaat oder nach einem Drittland, falls die Waren zu einem im Verhältnis zum Preis des Ausführmitgliedstaats anormal niedrigen Preis ausgeführt werden;

c) die Erhebung einer Abgabe, falls ein Beteiligter die Bedingungen für den Absatz der Überschusserzeugnisse nicht einhält."

12 Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 579/86 bestimmt:

(1) Die neuen Mitgliedstaaten nehmen getrennt eine Erfassung der Zucker- und Isoglukosebestände vor, die sich am 1. März 1986 um 0.00 Uhr in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten im freien Verkehr befinden.

(2) Für die Anwendung von Absatz 1 muss jede Person, die, gleich in welcher Eigenschaft, über eine Zucker- oder Isoglukosemenge von mindestens 3 000 Kilogramm, in Weißzucker bzw. Trockenstoff ausgedrückt, verfügt, die sich am 1. März 1986 um 0.00 Uhr im freien Verkehr befindet, diese Menge den zuständigen Behörden vor dem 13. März 1986 melden."

13 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 579/86 sieht vor:

Übersteigt die mit der in Artikel 3 genannten Erfassung festgestellte Bestandsmenge Zucker oder Isoglukose für einen neuen Mitgliedstaat die für diesen Mitgliedstaat in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzte Menge, so gewährleistet dieser Mitgliedstaat, dass eine Menge, die der Differenz zwischen der erfassten Menge und der betreffenden festgesetzten Menge entspricht, entweder in Form der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse oder in Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 vor dem 1. Januar 1987 aus der Gemeinschaft ausgeführt wird.

Für die Bestimmung der auszuführenden Menge dürfen die Zucker- und Isoglukosemengen nicht zusammengefasst werden und ist der Ersatz von auszuführendem Zucker durch Isoglukose oder umgekehrt nicht zulässig. Im Falle Portugals erfolgen die Feststellung der Bestände und die Bestimmung der gemäß dem ersten Unterabsatz auszuführenden Zuckermengen für die autonomen Regionen Azoren und Madeira getrennt von den anderen Regionen Portugals."

14 Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 579/86 lautet:

(1) Der Nachweis für die Ausfuhr gemäß Artikel 4 Absatz 1 muss außer im Falle höherer Gewalt vor dem 1. März 1987 durch die Vorlage

a) der gemäß Artikel 6 durch die zuständige Stelle des betreffenden neuen Mitgliedstaats ausgestellten Ausfuhrlizenzen,

b) der für die Freigabe der Sicherheit erforderlichen diesbezüglichen Dokumente gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 erbracht werden.

(2) Wird der in Absatz 1 genannte Nachweis nicht vor dem 1. März 1987 erbracht, so gilt die betreffende Menge als auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt."

15 Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 579/86 lautet:

Für die Mengen, die im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 als auf dem Binnenmarkt abgesetzt gelten, wird ein Betrag erhoben, der

a) bei Zucker je 100 kg gleich der am 31. Dezember 1986 geltenden Einfuhrabschöpfung für Weißzucker ist, jeweils erhöht oder vermindert um den zu demselben Zeitpunkt für Weißzucker und für den betreffenden neuen Mitgliedstaat geltenden Beitrittsausgleichsbetrag;

b) bei Isoglukose je 100 kg Trockenstoff gleich dem Hundertfachen des Grundbetrags der am 31. Dezember 1986 geltenden Einfuhrerstattung für Saccharosesirupe."

16 Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 579/86 sieht vor:

Die neuen Mitgliedstaaten treffen alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen und legen insbesondere alle Kontrollverfahren fest, die sich für die Durchführung der Erhebung gemäß Artikel 3 und die Einhaltung der Ausfuhrverpflichtung gemäß Artikel 4 Absatz 1 als erforderlich erweisen."

17 Wegen der besonderen Situation des Zuckermarkts in Portugal wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3332/86 der Kommission vom 31. Oktober 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 579/86 (ABl. L 306, S. 37) der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 579/86 vorgesehene Termin für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft auf den 30. Juni 1987 verschoben. Der Stichtag, bis zu dem der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 579/86 erwähnte Nachweis für die Ausfuhr erbracht werden musste, wurde auf den 1. September 1987 verschoben.

Der Ausgangsrechtsstreit

18 Zu den Tätigkeiten der Rechtsmittelklägerin, die ihren Sitz in Funchal (Portugal) hat, gehören die Lagerung und Vermarktung von Zucker. In der Zeit vor dem Beitritt der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften stand das Einführen von Zucker in die Autonome Region Madeira ausschließlich dem Instituto do Vinho da Madeira (Institut für Madeirawein, nachfolgend: IVM) zu. Das IVM beauftragte die Rechtsmittelklägerin mit der Lagerung und Vermarktung des von ihr eingeführten Zuckers, wobei diese ihr täglich Noten übersandte, in denen die Zu- und Abgänge von Zucker sowie der verbleibende Bestand verzeichnet waren.

19 Ende 1985 erhielt die Rechtsmittelklägerin von den zuständigen Behörden die Genehmigung, für Rechnung der Interbiz-International Trading Lda eine bestimmte Menge Weißzucker einzuführen, die sie aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft importieren sollte. Da dieser Zucker zur öffentlichen Versorgung der Autonomen Region Madeira bestimmt war, wurde er nach den geltenden Regelungen von Abschöpfungen, Zöllen und sonstigen Abgaben befreit. Die eingeführten 5 000 t Zucker trafen Ende Januar 1986 aus Dänemark kommend im Hafen von Funchal ein. Nach dem Entladen der Ware sowie ihrer Abfertigung und Kontrolle durch das Zollamt Funchal wurde der Zucker im Lager der Rechtsmittelklägerin eingelagert, in dem sich auch der Zucker des IVM befand.

20 Am 12. März 1986 teilte das IVM den zuständigen Behörden mit, dass die Rechtsmittelklägerin am 1. März 1986 über 4 500 t raffinierten Weißzucker zur öffentlichen Versorgung der Autonomen Region Madeira verfügt habe.

21 Unter Berücksichtigung dieser Ziffer erließ der Ministerrat den Beschluss Nr. 5/87 (Diário da República I, Serie A Nr. 24 vom 29. Januar 1987), mit dem er den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 579/86 festgesetzten normalen Übertragbestand an Weißzucker aufteilte, indem er der Autonomen Region Azoren 5 833 t und der Autonomen Region Madeira 1 250 t zuteilte. Außerdem sollte nach diesem Beschluss der Verlust, den die Autonome Region Madeira eventuell aufgrund von Gemeinschaftsverpflichtungen erleiden würde, zwischen ihr und den Besitzern von Zucker aufgeteilt werden.

22 Am 1. September 1987 stellt der Organismo d'intervenção do açúcar (Interventionsstelle für Zucker, nachfolgend: OIA) fest, dass die Rechtsmittelklägerin am 1. März 1986, 0.00 Uhr, einen überschüssigen Zuckerbestand im Umfang von 1 653 186 kg besaß. Die Direcção de Serviços de Circulação de Mercadorias e Política Agricola (Abteilung für Warenverkehr und Agrarpolitik) der Direcção-Geral des Alfândegas (Generaldirektion Zoll) setzte das Zollamt Funchal davon in Kenntnis.

23 Am 16. Oktober 1987 richtete das Zollamt Funchal ein Schreiben an die Rechtsmittelklägerin, in dem auf den festgestellten überschüssigen Zuckerbestand Bezug genommen und zur Zahlung von 104 754 290 PTE als Abschöpfung für diesen Bestand aufgefordert wurde.

24 Am 30. Oktober 1987 beglich die Rechtsmittelklägerin diesen Betrag. Die Zahlung wurde vom Zollamt Funchal unter demselben Datum registriert.

25 Nachdem das Zollamt Funchal festgestellt hatte, dass die Abschöpfung für die Regulierung des überschüssigen Zuckerbestands im Besitz der Rechtsmittelklägerin nach einem niedrigeren Satz berechnet worden war, als hätte angewandt werden müssen, leitete es ein Nacherhebungsverfahren ein und forderte am 26. Juni 1990 die Rechtsmittelklägerin zur Zahlung weiterer 4 695 213,50 PTE auf, die diese ebenfalls bezahlte.

26 Am 26. September richtete das Zollamt Funchal ein neuerliches Schreiben an die Rechtsmittelklägerin, in dem es mit der Begründung, dass die fraglichen Abschöpfungen mehrwertsteuerpflichtig seien, einen zusätzlichen Betrag von 6 368 850 PTE verlangte.

27 Im Anschluss daran teilte die Inspecção Aduaneira (Zollinspektion) dem Zollamt Funchal mit, dass die vom OIA angegebenen Zuckermengen nicht mit den Beständen der Rechtsmittelklägerin übereinstimmten; diese verfüge nicht über 1 653 186 kg, sondern nach den Berechnungen der Inspecção-geral de finanças (Generalinspektion für Finanzen) über 4 030 554 kg, was zur Folge habe, dass sich die Abschöpfungen insgesamt auf 266 843 634,00 PTE beliefen.

28 Mit Schreiben vom 25. Oktober 1990, das der Rechtsmittelklägerin am 29. Oktober 1990 zugestellt wurde, forderte das Zollamt Funchal diese zur Zahlung des genannten Betrages auf.

29 Mit Schreiben vom selben Tag erhöhte das Zollamt Funchal den Nacherhebungsbetrag um 16 010 618 PTE, und zwar mit der Begründung, dass die Abschöpfungen mehrwertsteuerpflichtig seien.

30 Mit Schreiben vom 26. November 1990, das der Rechtsmittelklägerin am 3. Dezember 1990 zugestellt wurde, teilte das Zollamt Funchal dieser mit, dass die Abschöpfungen nicht in der im Schreiben vom 25. Oktober 1990 angegebenen Höhe zu zahlen seien, sondern sich wegen der bereits angeforderten Beträge in Wirklichkeit auf 157 394 108 PTE beliefen.

31 Die Rechtsmittelklägerin focht diese Nacherhebungsentscheidung vor dem Tribunal Fiscal Aduaneiro Lissabon (Portugal) an, das sich für sachlich unzuständig erklärte. Das portugiesische Tribunal Tributário de Segunda Instância, bei dem in der Sache Berufung eingelegt wurde, hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage als unbegründet ab.

32 Im Rechtsmittelverfahren vor dem Supremo Tribunal Administrativo macht die Rechtsmittelklägerin im Wesentlichen geltend, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 für die Nacherhebung vorgesehene Frist von drei Jahren aus mehreren Gründen bereits abgelaufen gewesen sei. Zunächst sei die buchmäßige Erfassung des ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages, von der ab die Dreijahresfrist für die Nacherhebung zu laufen beginne, am 16. Oktober 1987 und nicht am 30. Oktober 1987 erfolgt, wie die Verwaltung behaupte. Sodann habe es in Wirklichkeit keine buchmäßige Erfassung im Sinne des Gemeinschaftsrechts gegeben und der Beginn der genannten Dreijahresfrist hätte auf den Tag festgesetzt werden müssen, an dem die Zollschuld entstanden sei, d. h. auf den 1. Juli 1987. Schließlich sei die betreffende Frist jedenfalls abgelaufen gewesen, als der auf den 26. November 1990 datierte Festsetzungsbescheid ihr am 3. Dezember 1990 zugestellt worden sei.

33 Die Rechtsmittelklägerin trägt außerdem vor, die im Ausgangsverfahren streitige Nacherhebung sei weder mit Artikel 254 der Beitrittsakte noch mit den Verordnungen Nrn. 3771/85 und 579/86 vereinbar.

34 Das Supremo Tribunal Administrativo hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 so zu verstehen, dass der als buchmäßige Erfassung bezeichnete Rechtsakt, wenn er vorgenommen worden ist, der Mitteilung zum Zweck der Erhebung und der Erhebung selbst notwendigerweise vorausgeht?

2. Ist nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 vom Nichtvorliegen einer buchmäßigen Erfassung auszugehen, wenn der erste Akt, mit dem die Zollbehörde den Abschöpfungsbetrag in die Bücher oder in andere stattdessen verwendete Unterlagen einträgt, zum Zweck hat, die Erhebung dieser Abschöpfungen zu registrieren?

3. Kann nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 die Ausschlussfrist für die Nacherhebung mit einer ersten Bestimmung des Betrages der geschuldeten Abschöpfungen beendet werden oder ist dafür auf den Zeitpunkt des Erlasses eines zweiten Rechtsakts abzustellen, der den erstgenannten aufgehoben und durch Bestimmung eines neuen Abschöpfungsbetrags ersetzt hat?

4. Wie ist Artikel 254 der Beitrittsakte zu verstehen, soweit der Portugiesischen Republik darin die Verpflichtung auferlegt wird, einen übermäßigen Warenbestand abzubauen, und zwar auf ihre Kosten"?

5. Ist es mit der in Artikel 254 der Beitrittsakte vorgesehenen Verpflichtung, durch zwei Durchführungsverordnungen - Verordnung (EWG) Nr. 3771/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (Artikel 8) und Verordnung (EWG) Nr. 579/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 (Artikel 4 und 8) - klarstellend ergänzt, vereinbar, wenn die portugiesischen Zollbehörden von den Besitzern von überschüssigem Zucker Zahlung der in der Verordnung Nr. 579/86 (Artikel 7 Absatz 1) vorgesehenen Abschöpfungen in dem Fall verlangen, dass die für dessen Ausfuhr aus der Gemeinschaft erforderlichen Maßnahmen von der Portugiesischen Republik unterlassen wurden?

6. Ist eine unzutreffende Einschätzung des Zuckerbedarfs für die öffentliche Versorgung der Autonomen Region Madeira, die einer in voller Kenntnis des Artikels 254 der Beitrittsakte und der Verordnung Nr. 3771/85 erteilten Einfuhrgenehmigung mit Befreiung von Zöllen zugrunde liegt, ein nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 relevanter Irrtum?

7. Sind spätere Tatsachen- und Rechtsirrtümer der zuständigen Zollbehörde bei der Abrechnung der Abgabe nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 relevant?

8. Falls die beiden vorstehenden Fragen bejaht werden: Hätte der Abgabenschuldner diese Irrtümer der zuständigen Zollbehörden erkennen können?

Vorbemerkungen

35 Vorab lenkt die Kommission die Aufmerksamkeit des Gerichtshofes auf ihre Zweifel an der Maßgeblichkeit der Verordnung Nr. 1697/79 für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits. Nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung, dessen Inhalt durch die erste Begründungserwägung der Verordnung untermauert werde, seien die Bestimmungen der Verordnung nämlich nur anwendbar, wenn Waren im Hinblick darauf angemeldet worden seien, dass sie Eingangs- oder Ausfuhrabgaben unterlägen. Eine solche Pflicht zur Anmeldung von Abschöpfungen unterworfenen Waren bei den zuständigen Behörden sei hier in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 579/86 vorgesehen.

36 Nach dem Vorlagebeschluss sei die Rechtsmittelklägerin jedoch anscheinend dieser Pflicht nicht oder jedenfalls nicht für alle Waren, die sich am 1. März 1986 in ihrem Besitz befunden hätten, nachgekommen. Selbst die geringere Zuckermenge, die das Zollamt der Festsetzung der Abschöpfungen im Jahr 1987 zugrunde gelegt habe, sei anscheinend nicht von der Rechtsmittelklägerin, sondern vom OIA angemeldet worden.

37 Hierzu genügt die Feststellung, dass es im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-340/99, TNT Traco, Slg. 2001, I-4109, Randnr. 30).

38 Im vorliegenden Fall obliegt es folglich dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob die Abschöpfungen unterworfene Ware gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 579/86 gemeldet worden ist. Wenn dies nicht der Fall ist, wird das vorlegende Gericht die nationalen Bestimmungen über die Nacherhebung von Abgaben anwenden und nicht die Vorschriften der Verordnung Nr. 1697/79.

39 Diese Erwägungen hindern den Gerichtshof jedoch nicht daran, auf der Grundlage der im Vorlagebeschluss mitgeteilten Einzelheiten die Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1697/79 zu beantworten.

Zu den Vorabentscheidungsfragen

40 Da die Beantwortung eines Teils dieser Fragen keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt und die Antwort auf die anderen Fragen klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht nach Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung von seiner Absicht, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, unterrichtet und den Mitgliedstaaten sowie den anderen in Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben.

Zur ersten und zur zweiten Frage

41 Die Rechtsmittelklägerin und die Kommission machen geltend, der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1697/79 stehenden Definition der buchmäßigen Erfassung sei zu entnehmen, dass diese ein Verwaltungsakt sei, der der Mitteilung zum Zweck der Erhebung und der Erhebung selbst zwangsläufig vorausgehe. Die Rechtsmittelklägerin trägt außerdem vor, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1854/89 habe diese Definition dahin präzisiert, dass es sich bei der buchmäßigen Erfassung um eine von der Zollbehörde vorgenommene Eintragung der einer Zollschuld entsprechenden Eingangs- oder Ausfuhrabgaben in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen handeln müsse.

42 Die portugiesische Regierung führt dagegen aus, die buchmäßige Erfassung müsse nicht zwangsläufig der Mitteilung zum Zweck der Erhebung, wohl aber der Erhebung selbst vorausgehen.

43 Hierzu ist erstens festzustellen, dass das vorlegende Gericht, wie dem Vorlagebeschluss zu entnehmen ist, eine Antwort auf die Frage, was unter der buchmäßigen Erfassung des ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages" zu verstehen ist, benötigt, um ermitteln zu können, ob die Abgaben innerhalb der Dreijahresfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nachgefordert worden sind. Es liegt auf der Hand, dass die buchmäßige Erfassung des fraglichen Betrages der Mitteilung der nachzufordernden Beträge an den Abgabenschuldner zwangsläufig vorausgehen muss.

44 Zweitens ist die Verordnung Nr. 1854/89, wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, im Ausgangsverfahren nicht maßgeblich, weil sie nach ihrem Artikel 26 nur für die ab dem 1. Juli 1990 buchmäßig erfassten Abgabenbeträge gilt.

45 Da sich die Definition der buchmäßigen Erfassung in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1697/79 allein auf den Verwaltungsakt bezieht, mit dem die von den zuständigen Behörden zu erhebenden Eingangs- oder Ausfuhrabgaben festgesetzt werden, braucht die buchmäßige Erfassung im Sinne dieser Bestimmung nicht zwangsläufig in der Eintragung der betreffenden Abgaben durch die Zollbehörde in die Bücher oder in andere stattdessen verwendete Unterlagen zu bestehen. Der Verwaltungsakt, mit dem die zu erhebenden Abgaben erstmals festgesetzt werden, ist spätestens in dem Zeitpunkt erlassen, in dem der betreffende Betrag dem Abgabenschuldner mitgeteilt wird.

46 Folglich ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass nach den Artikeln 1 Absatz 2 Buchstabe c und 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 die buchmäßige Erfassung des ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages ein Verwaltungsakt ist, der sowohl der Mitteilung zum Zweck der Erhebung als auch der Erhebung selbst vorausgeht und der nicht zwangsläufig in der Eintragung des fraglichen Betrages durch die Zollbehörde in die Bücher oder in andere stattdessen verwendete Unterlagen besteht.

Zur dritten Frage

47 Zu der Frage, welcher von beiden Rechtsakten die Grundlage für die Nachforderung nicht erhobener Abgaben darstellt, wenn ein erster Rechtsakt, mit dem der Abschöpfungsbetrag bestimmt worden war, durch einen zweiten Akt ersetzt worden ist, mit dem ein neuer Abschöpfungsbetrag festgesetzt worden ist, macht die Rechtsmittelklägerin geltend, es könne sich nur um den Akt handeln, der den vorhergehenden aufgehoben und ersetzt habe. Das ergebe sich nämlich aus dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz der rückwirkenden Beseitigung der aufgehobenen Maßnahme durch die aufhebende Maßnahme.

48 Mit der portugiesischen Regierung und der Kommission ist hierzu festzustellen, dass dann, wenn der zweite von der Verwaltung erlassene Rechtsakt lediglich den ersten berichtigt, indem die geschuldeten Abgaben auf einen niedrigeren als den ursprünglich bestimmten Betrag festgesetzt werden, der erste Akt als derjenige anzusehen ist, mit dem die Nachforderung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 als erhoben gilt.

49 Eine andere Auslegung hätte nämlich zur Folge, dass eine Behörde, die Abgaben innerhalb der Dreijahresfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nachgefordert hat, ihr Recht zur Nachforderung schon allein dadurch verlöre, dass sie - nach Fristablauf - eine für den Abgabenschuldner günstigere Entscheidung erließe. Die Behörde stuende damit vor einem Dilemma, das sie zögern lassen könnte, ihre erste Entscheidung zu ändern, was den Interessen des Abgabenschuldners, die mit der Verordnung Nr. 1697/79 geschützt werden sollen, zuwiderliefe.

50 Folglich ist auf die dritte Frage zu antworten, dass nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 dann, wenn ein erster Rechtsakt, mit dem der Abschöpfungsbetrag bestimmt worden ist, aufgehoben und durch einen zweiten Akt ersetzt wird, mit dem ohne Änderung der Grundlage für die Nacherhebung die geschuldeten Abschöpfungen auf einen niedrigeren als den ursprünglich bestimmten Betrag festgesetzt werden, die Nachforderung als mit dem ersten Akt erhoben gilt.

Zur vierten und zur fünften Frage

51 Die Rechtsmittelklägerin macht geltend, sowohl Artikel 254 der Beitrittsakte als auch die zur Sicherstellung von dessen Durchführung erlassenen Verordnungen Nrn. 3771/85 und 579/86 erlegten der Portugiesischen Republik zwei sehr präzise Verpflichtungen auf, nämlich zum einen, einen überschüssigen Warenbestand abzubauen, und zum anderen, die damit verbundenen Kosten zu tragen. Die einzige von Portugal zu diesem Zweck erlassene Maßnahme, der Beschluss Nr. 5/87, sei erstens unzureichend, da er nicht den für die Erfuellung der Ausfuhrverpflichtung notwendigen rechtlichen Rahmen schaffe, und zweitens rechtswidrig, da er eine Regelung aufstelle, nach der die Kosten zwischen der Autonomen Region Madeira und den Besitzern von Zucker aufgeteilt würden, obwohl der Abbau der überschüssigen Bestände auf Kosten der Portugiesischen Republik erfolgen müsste.

52 Die den Besitzern von Zucker gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 579/86 obliegende Verpflichtung zur Meldung ihrer Bestände sei der Verpflichtung des bertroffenen Mitgliedstaats zur Erfassung der Bestände untergeordnet. Sie ändere nichts daran, dass die Kosten für die unterbliebene Ausfuhr aus der Gemeinschaft von der Portugiesischen Republik getragen werden müssten.

53 Die portugiesische Regierung und die Kommission sind dagegen der Ansicht, dadurch, dass Artikel 254 der Beitrittsakte bestimme, dass der Abbau der Überschüsse durch die Portugiesische Republik auf deren Kosten zu erfolgen habe, solle lediglich klargestellt werden, dass die Kosten für die Erfuellung dieser Verpflichtung nicht zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gingen. Es spreche daher nichts dagegen, dass die Besitzer überschüssiger Zuckerbestände die mit den Abschöpfungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 579/86 verbundenen Kosten zu tragen hätten.

54 Mit Artikel 254 der Beitrittsakte soll in Bezug auf die Portugiesische Republik der Übergang vom früheren System zu dem der gemeinsamen Agrarpolitik sichergestellt werden. Zu diesem Zweck legt er fest, innerhalb welcher Grenzen der Absatz bestimmter Waren, die sich am 1. März 1986 im portugiesischen Hoheitsgebiet im freien Verkehr befinden, von der Gemeinschaft zum Stichtag nicht finanziell unterstützt werden kann. Ziel des Artikels 254 ist es dagegen nicht, die Portugiesische Republik an der Aufteilung der Kosten für den Abbau der überschüssigen Bestände zwischen dem Staat und den Besitzern solcher Bestände zu hindern.

55 Diese Auslegung wird durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3771/85 bestätigt, dem zufolge Kosten, die beim Absatz der Überschüsse erwachsen, vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, nicht übernommen werden.

56 Um den Abbau der überschüssigen Zuckerbestände, die in Portugal festgestellt worden sind, in die Tat umzusetzen, sieht die Verordnung Nr. 579/86 in erster Linie die Ausfuhr dieser Bestände innerhalb einer bestimmten Frist und, wenn die fristgerechte Ausfuhr unterbleibt, eine Abschöpfung vor.

57 Nach der Verordnung Nr. 579/86 ist die Portugiesische Republik weder verpflichtet, die eventuell mit der Ausfuhr verbundenen Kosten zu übernehmen, noch braucht sie den von den Besitzern überschüssiger Zuckerbestände verlangten Abschöpfungsbetrag selbst zu tragen.

58 Insoweit stimmt die Verordnung Nr. 579/86 mit Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3771/85 überein, dem zufolge die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung die Erhebung einer Abgabe vorsehen können, falls ein Beteiligter die Bedingungen für den Absatz der Überschusserzeugnisse nicht einhält.

59 Bei der Erhebung dieser Abgabe ist jedoch auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört. Nach diesem Grundsatz können Maßnahmen, durch die den Wirtschaftsteilnehmern finanzielle Belastungen auferlegt werden, nur rechtmäßig sein, wenn sie zur Erreichung der zulässigerweise mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die auferlegten Belastungen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 21, und vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache C-295/94, Hüpeden, Slg. 1996, I-3375, Randnr. 14).

60 Soweit die Ausfuhr der Überschüsse weniger belastend ist als die Zahlung der Abschöpfung, verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass ein Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich die Möglichkeit hat, seine Bestände vor Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist auszuführen.

61 Zu diesem Zweck muss der Wirtschaftsteilnehmer rechtzeitig die auszuführende Warenmenge kennen.

62 Hier ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Rechtsmittelklägerin in Anbetracht der besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens nach der Veröffentlichung des Beschlusses Nr. 5/87 die von ihr auszuführende Zuckermenge kennen konnte.

63 Jedenfalls ist die Zeit, die zwischen der Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses und dem Stichtag für die Ausfuhr der überschüssigen Zuckerbestände, d. h. dem 1. Juli 1987, verstrichen ist, als angemessene, für deren Ausfuhr hinreichende Frist anzusehen.

64 Außerdem verstößt es weder gegen Artikel 254 der Beitrittsakte noch gegen die Verordnungen Nrn. 3771/85 und 579/86 oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Portugiesische Republik die Zahlung der Abschöpfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 579/86 von den Besitzern überschüssiger Zuckerbestände verlangt, die nicht der Meldepflicht gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung nachgekommen sind.

65 Folglich ist auf die vierte und die fünfte Frage zu antworten, dass weder Artikel 254 der Beitrittsakte noch die Verordnungen Nrn. 3771/85 und 579/86 die Portugiesische Republik daran hindern, von den Besitzern überschüssiger Zuckerbestände, die sie innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist hätten ausführen können, die Zahlung der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 579/86 vorgesehenen Abschöpfung zu verlangen.

Zur sechsten, zur siebten und zur achten Frage

66 Die Rechtsmittelklägerin macht geltend, den zuständigen Behörden seien seit Beginn des Verfahrens mehrere Irrtümer unterlaufen: Sie hätten zunächst die zollfreie Einfuhr von 5 000 t Zucker in der Annahme genehmigt, der eingeführte Zucker sei für die öffentliche Versorgung der Autonomen Region Madeira bestimmt. Sodann hätten sie eine Reihe von Bescheiden zur Festsetzung der geschuldeten Abschöpfungen erlassen, die Irrtümer sowohl inhaltlicher Art als auch in Bezug auf die Auslegung der anwendbaren Regelung enthalten hätten, die der zuständigen Zollbehörde anzulasten seien. All diese Irrtümer seien für den Abgabenschuldner nicht erkennbar gewesen.

67 Die portugiesische Regierung und die Kommission tragen dagegen vor, dass die betreffende Abschöpfung nicht erhoben worden sei, liege nicht an einem für den Abgabenschuldner nicht erkennbaren Irrtum der Zollbehörden. Nach Ansicht der portugiesischen Regierung sei der mit Schreiben vom 26. November 1990 von der Rechtsmittelklägerin geforderte Betrag deshalb nicht vorher erhoben worden, weil der Abgabenschuldner den Zuckerbestand, den er am 1. März 1986 besessen habe, nicht gemeldet habe. Nach Auffassung der Kommission beruhte die Genehmigung der Einfuhr von für die öffentliche Versorgung der Autonomen Region Madeira bestimmtem Zucker mit Sicherheit auf Angaben der Rechtsmittelklägerin. Ein möglicher Irrtum sei daher nicht auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen. Was die Irrtümer betreffe, die der Zollbehörde im Erhebungsverfahren unterlaufen seien, hätte sie die Rechtsmittelklägerin außerdem in Anbetracht der Art des Irrtums, der Berufserfahrung ihrer Mitarbeiter und der von ihr aufzuwendenden Sorgfalt erkennen können.

68 Hierzu ist festzustellen, dass Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 den nationalen Behörden das Absehen von einer Nacherhebung nur erlaubt, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sind. Sofern die von dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen vorliegen, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-15/99, Sommer, Slg. 2000, I-8989, Randnr. 35).

69 Voraussetzung ist zunächst, dass die Abgaben wegen eines Irrtums der zuständigen Behörden nicht erhoben worden sind (vgl. insbesondere Urteil Sommer, Randnr. 36). Insoweit verweist das vorlegende Gericht ausdrücklich in seiner sechsten Frage auf eine unzutreffende Einschätzung des Zuckerbedarfs für die öffentliche Versorgung der Autonomen Region Madeira und in seiner siebten Frage auf spätere Tatsachen- und Rechtsirrtümer der Zollbehörde bei der Abrechnung der Abschöpfungen.

70 Die Abschöpfung, die im Ausgangsverfahren nicht erhoben wurde, ist diejenige, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 579/96 unter Anknüpfung an den Besitz überschüssiger Zuckerbestände am 1. März 1986 anfällt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob es sich bei den von ihm geschilderten Umständen um Irrtümer bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über die fragliche Abschöpfung handelt, die auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen sind; das schließt Irrtümer aus, die auf unrichtige Erklärungen des Abgabenschuldners zurückgehen (in diesem Sinn Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 26).

71 Voraussetzung ist weiter, dass der Irrtum der zuständigen Behörden von einem gutgläubigen Abgabenschuldner trotz seiner Berufserfahrung und der von ihm aufzubringenden Sorgfalt nicht hat erkannt werden können. Die Verpflichtung zur Ausfuhr des überschüssigen Zuckerbestands aus der Gemeinschaft sowie die für den Fall der unterbliebenen Ausfuhr vorgesehene Abschöpfung sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden. Von dieser Veröffentlichung an ist davon auszugehen, daß jedermann diese Abgabe kennt (in diesem Sinn Urteil vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita, Slg. 1998, I-7711, Randnr. 26).

72 Voraussetzung ist schließlich, dass der Abgabenschuldner alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat (vgl. insbesondere Urteil Sommer, Randnr. 39). Da die Nacherhebung eine Abschöpfung unter Anknüpfung an den Besitz von Zucker am 1. März 1986 betrifft, bezieht sich dieses Erfordernis im vorliegenden Fall auf die Meldung des Bestands im Besitz des Abgabenschuldners.

73 Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob die drei Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 im Einzelfall erfuellt sind (Urteil Covita, Randnr. 28).

74 Daher ist auf die sechste, die siebte und die achte Frage zu antworten, dass die Zollbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 von der Nacherhebung der Abgaben absehen müssen, wenn:

- die Abgaben aufgrund eines Irrtums bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über die fragliche Abschöpfung, der auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, nicht erhoben worden sind, was auf unrichtige Erklärungen des Abgabenschuldners zurückgehende Irrtümer ausschließt;

- ein gutgläubiger Abgabenschuldner diesen Irrtum trotz seiner Berufserfahrung und der von ihm aufzubringenden Sorgfalt nicht hat erkennen können und

- dieser Abgabenschuldner alle geltenden Bestimmungen über die Meldung des Ereignisses beachtet hat, an das die Erhebung der fraglichen Abschöpfung anknüpft.

Kostenentscheidung:

Kosten

75 Die Auslagen der portugiesischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

beschlossen:

1. Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, ist die buchmäßige Erfassung des ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages ein Verwaltungsakt, der sowohl der Mitteilung zum Zweck der Erhebung als auch der Erhebung selbst vorausgeht und der nicht zwangsläufig in der Eintragung des fraglichen Betrages durch die Zollbehörde in die Bücher oder in andere stattdessen verwendete Unterlagen besteht.

2. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 gilt dann, wenn ein erster Rechtsakt, mit dem der Abschöpfungsbetrag bestimmt worden ist, aufgehoben und durch einen zweiten Akt ersetzt wird, mit dem ohne Änderung der Grundlage für die Nacherhebung die geschuldeten Abschöpfungen auf einen niedrigeren als den ursprünglich bestimmten Betrag festgesetzt werden, die Nachforderung als mit dem ersten Akt erhoben.

3. Weder Artikel 254 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge noch die Verordnungen (EWG) Nr. 3771/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die in Portugal befindlichen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nr. 579/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 mit den Einzelheiten für die am 1. März 1986 in Spanien und Portugal befindlichen Bestände an Erzeugnissen des Zuckersektors hindern die Portugiesische Republik daran, von den Besitzern überschüssiger Zuckerbestände, die sie innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist hätten ausführen können, die Zahlung der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 579/86 vorgesehenen Abschöpfung zu verlangen.

4. Die Zollbehörden eines Mitgliedstaats müssen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 von der Nacherhebung der Abgaben absehen, wenn:

- die Abgaben aufgrund eines Irrtums bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über die fragliche Abschöpfung, der auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, nicht erhoben worden sind, was auf unrichtige Erklärungen des Abgabenschuldners zurückgehende Irrtümer ausschließt,

- ein gutgläubiger Abgabenschuldner diesen Irrtum trotz seiner Berufserfahrung und der von ihm aufzubringenden Sorgfalt nicht hat erkennen können und

- dieser Abgabenschuldner alle geltenden Bestimmungen über die Meldung des Ereignisses beachtet hat, an das die Erhebung der fraglichen Abschöpfung anknüpft.

Ende der Entscheidung

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