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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: C-30/03
Rechtsgebiete: EGV, Entscheidung 94/917/EG des Rates vom 15. Dezember 1994 über ein spezifisches Programm zur Verbreitung und optimalen Nutzung der Ergebnisse aus Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, luxemburgischen Zivilgesetzbuchs (Code civil)


Vorschriften:

EGV Art. 238
Entscheidung 94/917/EG des Rates vom 15. Dezember 1994 über ein spezifisches Programm zur Verbreitung und optimalen Nutzung der Ergebnisse aus Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
luxemburgischen Zivilgesetzbuchs (Code civil) Art. 1153
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. Oktober 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Instituto Tecnológico para a Europa Comunitária (ITEC). - Schiedsklausel - Nichterfüllung eines Vertrages - Rückzahlung von Vorschüssen - Versäumnisverfahren. - Rechtssache C-30/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-30/03

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braga da Cruz und C. Giolito als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Instituto Tecnológico para a Europa Comunitária (ITEC), private Einrichtung mit Sitz in Lissabon (Portugal),

eklagte,

wegen einer Klage der Kommission gemäß Artikel 238 EG auf Rückzahlung der Summe von 26 105,97 Euro, die sie im Rahmen der Durchführung des Vertrages PRO 036 an die Beklagte gezahlt hat, zuzüglich Verzugszinsen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwalt: S. Alber,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. Januar 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, aufgrund einer Schiedsklausel im Sinne von Artikel 238 EG Klage gegen die private Einrichtung Instituto Tecnológico para a Europa Comunitária (ITEC) (im Folgenden: ITEC) auf Rückzahlung eines Vorschusses von 26 105,97 Euro erhoben, den die Kommission im Rahmen des Vertrages PRO 036 (im Folgenden: Vertrag) geleistet hat, zuzüglich 3 432,04 Euro als Verzugszinsen bis zum 31. Dezember 2002 bei einem Zinssatz von 5,25 %, was einem Gesamtbetrag von 29 538,01 Euro entspricht, zuzüglich eines Betrages von 3,75 Euro pro Tag als Verzugszinsen zum gleichen Satz vom 31. Dezember 2002 bis zur vollständigen Rückzahlung.

Sachverhalt und rechtlicher Rahmen

2 Am 1. Juli 1997 schloss die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, den Vertrag mit dem ITEC als Koordinator, dem CPIN - Centro Promotor de Inovação e Negócios, der NET - Novas Empresas e Tecnologias, dem CIEBI - Centro de Inovação Empresarial da Beira Interior und dem CEIA - Centro de Inovação Empresarial do Alentejo.

3 Der Vertrag sah im Rahmen der Entscheidung 94/917/EG des Rates vom 15. Dezember 1994 über ein spezifisches Programm zur Verbreitung und optimalen Nutzung der Ergebnisse aus Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABl. L 361, S. 101) die Durchführung eines Forschungsprojekts namens TEC+" mit finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft vor.

4 Nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrages war das Vorhaben auf eine Dauer von 18 Monaten ab dem 1. August 1997 angelegt.

5 Nach Artikel 4 Absatz 1 des Vertrages verpflichtete sich die Kommission, sich an der ordnungsgemäßen Durchführung des Projekts, dessen berücksichtigungsfähige Gesamtkosten auf 555 590 ECU geschätzt worden waren, finanziell zu beteiligen, und nach Artikel 4 Absatz 2 konnte diese Beteiligung bis zu 75 % der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten decken oder sich gegebenenfalls auf 100 % der zusätzlichen Kosten bis zu einem Betrag von 327 795 ECU belaufen.

6 Nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrages sollte der Beitrag der Kommission folgendermaßen gezahlt werden:

- ein Vorschuss von 81 949 ECU, zahlbar innerhalb von zwei Monaten nach der letzten Unterschrift der Vertragsparteien;

- regelmäßige Zahlungen innerhalb von zwei Monaten nach der Genehmigung der Zwischenberichte und der entsprechenden Kostenaufstellungen, wobei der Gesamtbetrag aus Vorschuss und regelmäßigen Zahlungen 75 % des Hoechstbetrags der finanziellen Beteiligung der Kommission am Projekt nicht überschreiten durfte;

- der Restbetrag des Gesamtbeitrags (die restlichen 25 %), zahlbar innerhalb von zwei Monaten nach der Genehmigung des Abschlussberichts und der Kostenaufstellung für den letzten Abrechnungszeitraum.

7 Artikel 4 Absatz 5 des Vertrages sah vor, dass alle Zahlungen zu Lasten der Kommission über den Projektkoordinator zu leisten waren, der im Übrigen verpflichtet war, jede Zahlung unverzüglich an den Vertragspartner weiterzuleiten, dem sie zugedacht war.

8 Nach den Artikeln 1 Absatz 4 und 3 Absatz 1 des Vertrages ist das ITEC in seiner Eigenschaft als Koordinator einziger Ansprechpartner der Kommission für die Übermittlung aller mit dem Vertrag zusammenhängenden Dokumente und verpflichtet sich auch zur Vorlage der regelmäßigen Berichte mit beigefügten Kostenaufstellungen alle sechs Monate ab dem Beginn der Durchführung des Vertrages sowie eines Abschlussberichts, der innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsablauf vorzulegen ist.

9 Nach Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs II des Vertrages verpflichteten sich die Vertragspartner für den Fall, dass der finanzielle Gesamtbeitrag zum Projekt geringer sein sollte als der Gesamtbetrag der geleisteten Zahlungen, der Kommission den Unterschiedsbetrag unverzüglich zu erstatten.

10 Gemäß Artikel 12 des Vertrages vereinbarten die Parteien, alle Streitigkeiten über die Gültigkeit, die Ausführung und die Auslegung des Vertrages, der nach diesem Artikel luxemburgischem Recht unterliegt, dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.

11 Die Kommission leistete nach den Vertragsbestimmungen folgende Zahlungen an das ITEC:

- 81 949 ECU im Juli 1997 als Vorschuss;

- 44 778,02 ECU im März 1998 nach Vorlage der Kostenaufstellung für den Zeitraum vom 1. August 1997 bis 31. Januar 1998 am 20. März 1998;

- 42 554,99 ECU im November 1998 nach Vorlage der Kostenaufstellung für den Zeitraum vom 1. Februar 1998 bis 31. Juli 1998 am 30. August 1998;

- 46 901,21 ECU im April 1999 nach Vorlage der Kostenaufstellung für den Zeitraum vom 1. August 1998 bis 31. Januar 1999 am 27. Februar 1999.

12 Um den Vorschuss der Kommission zu rechtfertigen, legte das ITEC am 24. September 1999 den vierten regelmäßigen Bericht über den Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis 31. März 1999 vor, für den sich der von der Kommission verlangte Beitrag auf 55 843,03 ECU belief.

13 Die Kommission zahlte dem ITEC somit die Summe von 81 949 ECU als Vorschuss, obwohl dieser Beitrag sich auf lediglich 55 843,03 ECU hätte belaufen sollen.

14 Am 27. Oktober 1999 richtete die Kommission ein Schreiben an das ITEC und teilte diesem mit, dass es den Überschuss zurückzahlen müsse, den die Kommission ihm gezahlt hatte und der sich auf 26 105,97 ECU belief.

15 In der Folge erließ die Kommission am 15. Mai 2000 die Lastschrift Nr. 3240202551 in Höhe von 26 105,97 Euro, die am 30. Juni 2000 fällig sein sollte. Unter der Rubrik Zahlungsbedingungen" kündigte die Kommission an, dass nach diesem Datum Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank im Juni 2000 auf ihre Refinanzierungsgeschäfte in Euro angewandten Zinssatz zuzüglich 1,5 Punkte zu zahlen seien. Am 29. Januar und am 14. Mai 2001 übersandte sie zwei weitere Erinnerungen.

16 Am 14. Dezember 2001 sandte das ITEC ein Fax an die Kommission, in dem es sein Interesse an einer Lösung des Problems bekundete.

17 Da das ITEC dem Rückforderungsersuchen der Kommission nicht nachkam, hat diese die vorliegende Klage erhoben.

Das Verfahren vor dem Gericht

18 Nach Artikel 238 EG und dem Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) ist der Gerichtshof für die Entscheidung von Klagen, die aufgrund einer Schiedsklausel von einem Organ erhoben werden, ausschließlich zuständig.

19 Die Klage der Kommission ist dem ITEC ordnungsgemäß zugestellt worden. Mit der Begründung, dass das ITEC innerhalb der hierfür gesetzten Frist keine Klagebeantwortung eingereicht habe, beantragte die Kommission gemäß Artikel 94 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes Versäumnisurteil.

20 Das ITEC, gegen das ordnungsgemäß Klage erhoben ist, hat nicht fristgerecht eine Klagebeantwortung im Sinne von Artikel 40 § 1 der Verfahrensordnung eingereicht. Der Gerichtshof muss daher durch Versäumnisurteil entscheiden. Da an der Zulässigkeit der Klage kein Zweifel besteht, hat er nach Artikel 94 § 2 der Verfahrensordnung zu prüfen, ob die Anträge der Klägerin begründet erscheinen.

21 Die Kommission beantragt, das ITEC zu verurteilen,

- an sie einen Betrag von 29 538,01 Euro zu zahlen, der einer Hauptschuld von 26 105,97 Euro nebst bis zum 31. Dezember 2002 bei einem Zinssatz von 5,25 % aufgelaufenen Verzugszinsen von 3 432,04 Euro entspricht;

- vom 31. Dezember 2002 bis zur vollständigen Zahlung weitere 3,75 Euro pro Tag als Zinsen zum gleichen Zinssatz zu zahlen;

- die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Zur Rückzahlung eines Teils des Vorschusses

22 Nach Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs II des Vertrages verpflichteten sich die Vertragspartner für den Fall, dass der finanzielle Gesamtbeitrag zum Projekt geringer sein sollte als der Gesamtbetrag der geleisteten Zahlungen, der Kommission den Unterschiedsbetrag unverzüglich zu erstatten.

23 Aus den von der Kommission beigebrachten Informationen geht hervor, dass das ITEC zum einen die Gesamtsumme von 216 183,22 ECU erhalten hat und dass sich zum anderen auf der Grundlage der verschiedenen von ihm vorgelegten Kostenaufstellungen der Gesamtbeitrag der Kommission auf lediglich 190 077,25 ECU hätte belaufen sollen.

24 Daher ist dem Antrag der Kommission stattzugeben, was die Rückzahlung des Überschusses von 26 105,97 ECU angeht.

Zu den Zinsen

25 In der gegenüber dem ITEC erlassenen Lastschrift gab die Kommission an, dass diese zum 30. Juni 2000 fällig sei und dass nach diesem Datum Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank im Juni 2000 auf ihre Refinanzierungsgeschäfte in Euro angewandten Zinssatz zuzüglich 1,5 Punkte zu zahlen seien.

26 Es ist jedoch festzustellen, dass Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs II des Vertrages nicht vorsieht, dass zu der Rückzahlung des von der Kommission an das ITEC gezahlten Überschusses Verzugszinsen hinzuzurechnen seien.

27 In Ermangelung vertraglich vereinbarter Zinsen und angesichts dessen, dass der Vertrag luxemburgischem Recht unterliegt, ist deshalb Artikel 1153 des luxemburgischen Zivilgesetzbuchs (Code civil) anzuwenden, wonach [b]ei Schulden, die sich auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags beschränken,... der Schadensersatz wegen Verzugs bei der Erfuellung stets nur in der Verurteilung zur Zahlung von Zinsen zum gesetzlichen Satz [besteht]... Dieser Schadensersatz kann verlangt werden, ohne dass der Gläubiger einen Verlust nachzuweisen braucht. Der Anspruch besteht erst ab dem Tag der Mahnung, außer in den Fällen, in denen der Beginn der Verzinsung gesetzlich angeordnet ist...".

28 Da die Kommission das ITEC in Verzug gesetzt hat, kann sie zu Recht ab dem 30. Juni 2000 Verzugszinsen zum luxemburgischen gesetzlichen Zinssatz verlangen.

29 Die Großherzogliche Verordnung vom 21. Januar 2000 (Mémorial A 2000, S. 282) setzte den gesetzlichen Zinssatz für das Jahr 2000 auf 5 % fest. Dieser Satz wurde durch die Großherzogliche Verordnung vom 22. Dezember 2000 (Mémorial A 2000, S. 3290) geändert und für das Jahr 2001 auf 5,75 % festgesetzt. Was die Jahre 2002 und 2003 angeht, so setzten die Großherzoglichen Verordnungen vom 21. Januar 2002 und vom 24. Januar 2003 (Mémorial A 2002, S. 225, und A 2003, S. 380) diesen Zinssatz auf 5 % fest.

30 Aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) wird die Bezugnahme auf die Ecu durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro für 1 ECU ersetzt.

31 Folglich ist das ITEC zu verurteilen, der Kommission 26 105,97 Euro nebst Verzugszinsen zum luxemburgischen gesetzlichen Zinssatz zu zahlen, der nach den Großherzoglichen Verordnungen vom 21. Januar und vom 22. Dezember 2000, vom 21. Januar 2002 und vom 24. Januar 2003, bis zur vollständigen Bezahlung der Schuld zu berechnen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das ITEC mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Instituto Tecnológico para a Europa Comunitária (ITEC) wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften 26 105,97 Euro nebst Verzugszinsen zum luxemburgischen gesetzlichen Zinssatz zurückzuzahlen, der nach den Großherzoglichen Verordnungen vom 21. Januar und vom 22. Dezember 2000, vom 21. Januar 2002 und vom 24. Januar 2003 bis zur vollständigen Bezahlung der Schuld zu berechnen ist.

2. Das Instituto Tecnológico para a Europa Comunitária (ITEC) trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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