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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.02.1992
Aktenzeichen: C-30/90
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 169
EWGV Art. 30
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts sind die Bestimmungen über Patente noch nicht Gegenstand einer Vereinheitlichung auf Gemeinschaftsebene oder einer Rechtsangleichung geworden, so daß es Sache des nationalen Gesetzgebers ist, die Bedingungen und Modalitäten des durch das Patent verliehenen Schutzes festzulegen.

Die Bestimmungen des EWG-Vertrags, insbesondere Artikel 222, wonach dieser Vertrag die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt lässt, können jedoch nicht dahin ausgelegt werden, daß sie dem nationalen Gesetzgeber auf dem Gebiet des gewerblichen und kommerziellen Eigentums die Befugnis vorbehalten, Maßnahmen zu ergreifen, die gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, wie er im EWG-Vertrag vorgesehen und ausgestaltet ist, verstossen würden.

2. Ungeachtet der Tatsache, daß es beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Patente Sache des nationalen Gesetzgebers ist, die Bedingungen und Modalitäten des durch das Patent verliehenen Schutzes festzulegen, und es ihm damit freisteht, die Nichtausübung oder unzureichende Ausübung des Patents durch die Erteilung einer Zwangslizenz zu bestrafen, verletzt ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag, wenn er in seinen Rechtsvorschriften den Fällen einer unzureichenden Ausübung den Fall gleichstellt, daß die Nachfrage nach dem durch das Patent geschützten Erzeugnis auf dem Inlandsmarkt durch Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten befriedigt wird. Um nämlich das Risiko eines Verlustes seines Ausschließlichkeitsrechts zu vermeiden, der möglicherweise seiner Ansicht nach durch die Zahlung der als Gegenleistung für die Zwangslizenz vorgesehenen Vergütung nicht wirklich ausgeglichen wird, wird der Patentinhaber somit veranlasst, im Gebiet des Staates, in dem das Patent erteilt wurde, zu produzieren, anstatt das durch das Patent geschützte Erzeugnis aus dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten einzuführen. Eine solche Diskriminierung, mit der die einheimische Erzeugung gefördert werden soll, kann weder nach Artikel 36 EWG-Vertrag noch nach Artikel 5 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sein.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. FEBRUAR 1992. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN VEREINIGTES KOENIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND. - ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG - PATENT - ZWANGSLIZENZ. - RECHTSSACHE C-30/90.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. Januar 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen hat, indem es für den Fall, daß ein Patent im Vereinigten Königreich nicht so weit, wie es vernünftigerweise möglich ist, ausgeuebt wird oder daß die Nachfrage nach dem patentierten Erzeugnis im Vereinigten Königreich in wesentlichem Umfang durch Einfuhren befriedigt wird, die Erteilung von Zwangslizenzen vorsieht.

2 Im Vereinigten Königreich sind Patente im Patents Act von 1977 geregelt. Section 48 dieses Gesetzes sieht vor, daß der Comptroller General of Patents [Präsident des Patentamts] (im folgenden: Comptroller) jederzeit nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Erteilung des Patents in folgenden Fällen, die in Section 48 (3) festgelegt sind, Zwangslizenzen erteilen kann:

"a) wenn die patentierte Erfindung im Vereinigten Königreich gewerblich benutzt werden kann und nicht oder nicht so weit, wie es vernünftigerweise möglich ist, benutzt wird;

b) wenn die patentierte Erfindung ein Erzeugnis ist und die Nachfrage nach dem Erzeugnis im Vereinigten Königreich

...

ii) in wesentlichem Umfang durch Einfuhren befriedigt wird;

c) wenn die patentierte Erfindung im Vereinigten Königreich gewerblich benutzt werden kann und diese Benutzung verhindert oder behindert wird,

i) wenn die Erfindung ein Erzeugnis ist, durch die Einfuhr des Erzeugnisses;

ii) wenn die Erfindung ein Verfahren ist, durch die Einfuhr eines Erzeugnisses, das unmittelbar durch das Verfahren gewonnen wurde oder auf das das Verfahren angewandt wurde;

..."

3 Nach Section 50 (1) des Patents Act muß der Comptroller seine Befugnisse insbesondere zu dem Zweck ausüben, daß Erfindungen, die im Vereinigten Königreich gewerblich benutzt werden können und im öffentlichen Interesse in dieser Weise benutzt werden sollen, dort ohne schuldhaftes Zögern und so weit, wie es vernünftigerweise möglich ist, benutzt werden.

4 Da die Kommission der Ansicht war, daß diese nationalen Bestimmungen Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag darstellten, hat sie die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben.

5 Wegen weiterer Einzelheiten der gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Bestimmungen, des Verfahrensablaufs sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zum Gegenstand der Klage

6 Die Kommission stellt im Rahmen ihres Klagevorbringens klar, daß sie grundsätzlich weder die Verpflichtung des Patentinhabers, das Patent auszuüben und die Nachfrage nach dem patentierten Erzeugnis auf dem Inlandsmarkt zu befriedigen, noch das Recht der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bestreite, eine Zwangslizenz für den Fall zu erteilen, daß diese Verpflichtung nicht erfuellt werde. Sie beanstandet ausschließlich die vorgenannten Bestimmungen des Patents Act, soweit sie zwischen der Herstellung des patentierten Erzeugnisses im Inland und der Einfuhr dieses Erzeugnisses aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unterscheiden und die Einfuhr durch die Bedingungen schlechter stellen, unter denen sie die Erteilung einer Zwangslizenz durch die zuständigen Behörden für den Fall zulassen, daß das Patent in Form eingeführter Erzeugnisse ausgeuebt wird. Über den in dieser Weise abgegrenzten Klagegegenstand hat der Gerichtshof zu befinden.

7 Die Kommission trägt ferner vor, daß die nationalen Bestimmungen, die die Ausübung der durch eine Zwangslizenz verliehenen Rechte auf das Inland beschränkten, mit Artikel 30 EWG-Vertrag unvereinbar seien. Diese Unvereinbarkeit stellt eine besondere Rüge dar, die vom Gerichtshof im vorliegenden Verfahren nicht geprüft wird, da sie nicht Gegenstand des Klageantrags ist.

Zur Begründetheit der Klage

8 Um über die Begründetheit der Klage zu entscheiden, ist die Tragweite der mit den streitigen nationalen Bestimmungen eingeführten Regeln festzustellen und sodann zu prüfen, ob diese Regeln mit Artikel 30 EWG-Vertrag vereinbar sind.

Tragweite der mit den streitigen nationalen Bestimmungen eingeführten Regeln

9 Das Vereinigte Königreich macht geltend, die streitigen Bestimmungen stellten nur einen Teil des Patents Act dar, der so abgefasst sei, daß er den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften volle Wirkung verleihe. Aus Section 53 (1) des Patents Act ergebe sich nämlich, daß die Sections 48 bis 51 dieses Gesetzes, die Zwangslizenzen beträfen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Übereinkommens über das Gemeinschaftspatent mit dessen Inkrafttreten anwendbar seien.

10 Ausserdem macht der Beklagte geltend, der Umstand, daß die Nachfrage nach dem durch das Patent geschützten Erzeugnis auf dem Inlandsmarkt durch Einfuhren befriedigt werde, genüge für sich allein nicht, um die Erteilung einer Zwangslizenz zu rechtfertigen. Für die Erteilung einer solchen Lizenz müsse der Comptroller weitere Gesichtspunkte, wie das öffentliche Interesse oder das wirtschaftliche Interesse an der Herstellung des Erzeugnisses im Inland berücksichtigen.

11 Dieses Vorbringen kann die Entscheidung des Rechtsstreits nicht beeinflussen.

12 Erstens ist die Verweisung des Patents Act auf das Übereinkommen über das Gemeinschaftspatent jedenfalls rechtlich bedeutungslos, solange dieses Übereinkommen nicht in Kraft getreten ist. Weder das am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über das Gemeinschaftspatent (im folgenden: erstes Gemeinschaftspatentübereinkommen), das nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, noch das der am 15. Dezember 1989 in Luxemburg unterzeichneten Vereinbarung beigefügte Übereinkommen (im folgenden: zweites Gemeinschaftspatentübereinkommen), das das erste Übereinkommen ersetzen soll und zur Ratifizierung aufgelegt ist, sind aber in Kraft getreten.

13 Zweitens, auch wenn man davon ausgeht, daß, wie das Vereinigte Königreich vorträgt, der Comptroller nicht in allen Fällen, in denen die Nachfrage nach dem patentierten Erzeugnis auf dem Inlandsmarkt durch Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten befriedigt wird, eine Zwangslizenz zu erteilen hat, so ergibt sich doch aus Section 48 (3) (b) und (c) des Patents Act, daß der Patentinhaber immer dann, wenn der inländische Bedarf in vollem Umfang oder teilweise durch Einfuhren gedeckt wird, Gefahr läuft, sein Ausschließlichkeitsrecht durch die mögliche Erteilung einer Zwangslizenz zu verlieren. Von der Kommission wird aber gerade das Bestehen dieser Gefahr und ihr Einfluß auf das Verhalten der Patentinhaber beanstandet.

Vereinbarkeit der streitigen nationalen Bestimmungen mit Artikel 30 EWG-Vertrag

14 Nach Ansicht der Kommission begünstigen die genannten nationalen Bestimmungen die einheimische Erzeugung, indem sie die Ausübung des Patents in Form von Einfuhren in das Inland diskriminierten. Derartige Bestimmungen, die für den Inhaber des Patents einen Anreiz schafften, im Inland zu produzieren, anstatt aus anderen Mitgliedstaaten einzuführen, stellten Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen dar. Da der Gerichtshof bereits die Ansicht vertreten habe, daß eine blosse Werbekampagne, die von den Behörden eines Mitgliedstaats zugunsten der einheimischen Erzeugnisse organisiert worden sei, eine Maßnahme gleicher Wirkung darstelle (Urteil vom 24. November 1982 in der Rechtssache 249/81, Kommission/Irland, Slg. 1982, 4005), müsse er angesichts der schwerwiegenden Rechtsfolgen, die mit der Erteilung einer Zwangslizenz verbunden seien, erst recht die Unvereinbarkeit der streitigen Bestimmungen mit dem EWG-Vertrag feststellen. Diese Bestimmungen ließen sich nicht durch die Ausnahmevorschrift des Artikels 36 EWG-Vertrag rechtfertigen, da die beanstandete Regelung nicht den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, sondern vielmehr eine Beschränkung der durch dieses Eigentum verliehenen Rechte bezwecke. Ausserdem stehe der verfolgte Zweck, die einheimische Erzeugung zu begünstigen, in diametralem Gegensatz zu den Zielen des EWG-Vertrags. Schließlich stuenden die getroffenen Maßnahmen jedenfalls zu diesem Zweck ausser Verhältnis.

15 Das Vereinigte Königreich als Beklagter und das Königreich Spanien als Streithelfer beantragen, die Klage abzuweisen, und führen dazu verschiedene Gründe und Argumente an. Erstens fielen die Bedingungen, unter denen eine Zwangslizenzregelung auf dem Gebiet des gewerblichen und kommerziellen Eigentums eingeführt werden könne, gemäß den Artikeln 222 und 36 EWG-Vertrag in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gesetzgebers. Zweitens entsprächen die streitigen Bestimmungen Artikel 5 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in der zuletzt am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Fassung (im folgenden: Pariser Übereinkunft). Drittens bewirkten die streitigen Bestimmungen nicht, die Einfuhren zu verhindern oder zu beschränken. Viertens ziele das Vorbringen der Kommission in Wirklichkeit nicht darauf ab, den freien Warenverkehr zu gewährleisten, sondern darauf, die Rechte des Patentinhabers unter Bedingungen zu verstärken, die die Erfordernisse eines freien Wettbewerbs zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der einzelnen Mitgliedstaaten missachteten. Fünftens sei die Beanstandung der fraglichen Bestimmungen im wesentlichen theoretischer Natur, da diese in der Praxis sehr wenig angewandt würden. Sechstens könnte das von der Kommission mit der vorliegenden Klage angestrebte Ziel nur im Rahmen einer Gemeinschaftsharmonisierung in bezug auf die Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten - ohne Schaffung neuer Unterschiede - erreicht werden. Schließlich führe die Argumentation der Kommission zu der Annahme, daß einige Bestimmungen der Gemeinschaftspatentübereinkommen gegen den EWG-Vertrag verstießen.

16 Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts sind die Bestimmungen über Patente noch nicht Gegenstand einer Vereinheitlichung auf Gemeinschaftsebene oder einer Rechtsangleichung geworden. Dazu ist festzustellen, daß, wie zuvor ausgeführt, das Gemeinschaftspatentübereinkommen nicht in Kraft getreten ist.

17 Unter diesen Umständen ist es Sache des nationalen Gesetzgebers, die Bedingungen und Modalitäten des durch das Patent verliehenen Schutzes festzulegen.

18 Die Bestimmungen des EWG-Vertrags, insbesondere Artikel 222, wonach dieser Vertrag die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt lässt, können jedoch nicht dahin ausgelegt werden, daß sie dem nationalen Gesetzgeber auf dem Gebiet des gewerblichen und kommerziellen Eigentums die Befugnis vorbehalten, Maßnahmen zu ergreifen, die gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, wie er im EWG-Vertrag vorgesehen und ausgestaltet ist, verstossen würden.

19 Erstens sind die Einfuhrverbote und -beschränkungen, die zum Schutze des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, nach Artikel 36 EWG-Vertrag nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt zulässig, daß sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

20 Zweitens lässt Artikel 36 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes Ausnahmen von dem fundamentalen Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb des Gemeinsamen Marktes nur insoweit zu, als diese Ausnahmen zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt sind, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachen (Urteil vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, HAG GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 12).

21 Auf dem Gebiet der Patente besteht der spezifische Gegenstand des gewerblichen Eigentums insbesondere darin, dem Patentinhaber das ausschließliche Recht, eine Erfindung im Hinblick auf die Produktion und das erste Inverkehrbringen industrieller Erzeugnisse entweder selbst oder durch Lizenzvergabe an Dritte zu verwerten, sowie das Recht, sich gegen jede Zuwiderhandlung zur Wehr zu setzen, zu sichern (Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 434/85, Allen & Hanburys, Slg. 1988, 1245, Randnr. 11).

22 Diese Grundsätze sind bei der Prüfung der Frage anzuwenden, ob die streitigen nationalen Bestimmungen mit den Artikeln 30 und 36 EWG-Vertrag vereinbar sind.

23 Diese nationalen Bestimmungen lassen es zu, daß im Rahmen der Erteilung einer Zwangslizenz der Vorteil, den das durch das Patent verliehene Ausschließlichkeitsrecht darstellt, in den Fällen beeinträchtigt wird, in denen das Patent in Form von Einfuhren in das Inland ausgeuebt wird.

24 Um jedes Risiko eines Verlustes seines Ausschließlichkeitsrechts zu vermeiden, der möglicherweise seiner Ansicht nach durch die Zahlung der angemessenen Vergütung nach Section 50 (1) (b) des Patents Act durch den Lizenznehmer nicht wirklich ausgeglichen wird, wird der Patentinhaber somit veranlasst, im Gebiet des Staates, in dem das Patent erteilt wurde, zu produzieren, anstatt das durch das Patent geschützte Erzeugnis aus dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten einzuführen.

25 Solche Bestimmungen sind unabhängig von der Zahl der erteilten Zwangslizenzen geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

26 Ebenso hat, wie der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen (Nr. 10) hervorgehoben hat, die Anwendung dieser Bestimmungen, wenn sie zur Erteilung einer Zwangslizenz an einen inländischen Hersteller führt, notwendig zur Folge, daß die Einfuhr des patentierten Erzeugnisses aus anderen Mitgliedstaaten zurückgeht und somit der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt wird.

27 Insoweit stellen diese Bestimmungen Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag dar (Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5).

28 Zwar kann die Sanktion für die unterlassene oder unzureichende Ausübung des Patents als notwendige Entsprechung zu der durch das Patent eingeräumten territorialen Ausschließlichkeit angesehen werden, es gibt jedoch keinen mit dem spezifischen Gegenstand des Patents zusammenhängenden Grund, der die Diskriminierung rechtfertigen würde, die in den streitigen Bestimmungen zwischen der Ausübung des Patents in Form einer Erzeugung im Inland und der Ausübung durch Einfuhren aus dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten vorgenommen wird.

29 Eine derartige Diskriminierung ist nämlich nicht durch die spezifischen Erfordernisse des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, sondern, wie übrigens der beklagte Staat einräumt, durch das Bestreben des nationalen Gesetzgebers motiviert, die einheimische Erzeugung zu fördern.

30 Eine solche Überlegung, die zur Folge hat, daß die Ziele der Gemeinschaft, wie sie insbesondere in Artikel 2 EWG-Vertrag genannt und in Artikel 3 näher ausgestaltet sind, unterlaufen werden, kann jedoch nicht als Rechtfertigung für eine Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten dienen.

31 Weder die Bestimmungen des Artikels 5 der Pariser Übereinkunft, die den Unterzeichnerstaaten lediglich die Möglichkeit eröffnen, die Erteilung von Zwangslizenzen vorzusehen, um Mißbräuche zu verhüten, die sich aus der Ausübung des durch das Patent verliehenen ausschließlichen Rechts ergeben könnten, wie im Fall unterlassener Ausübung, noch das Bestreben, durch eine Beschränkung der durch die Patente verliehenen Ausschließlichkeitsrechte den Wettbewerb zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern zu fördern, können jedenfalls Maßnahmen rechtfertigen, die aufgrund ihres diskriminierenden Charakters gegen den EWG-Vertrag verstossen.

32 Diese Regeln sind von den Unterzeichnerstaaten der beiden Gemeinschaftspatentübereinkommen berücksichtigt worden. Artikel 82 des ersten und Artikel 77 des zweiten Übereinkommens sehen nämlich die Anwendung derjenigen Vorschriften über die Gemeinschaftspatente auf nationale Patente vor, die die Erteilung von Zwangslizenzen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dann nicht zulassen, wenn der Bedarf dieses Staates durch Einfuhren dieses Erzeugnisses aus einem anderen Mitgliedstaat gedeckt wird. Artikel 89 des ersten und Artikel 83 des zweiten Übereinkommens haben zwar vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen Vorbehalte in bezug auf die Anwendung der vorgenannten Bestimmungen machen können, und derartige Vorbehalte könnten sich als unvereinbar mit Artikel 30, wie er hier vom Gerichtshof ausgelegt worden ist, erweisen. Die Möglichkeit einer solchen Unvereinbarkeit ist jedoch in Artikel 93 des ersten Übereinkommens und in Artikel 2 Absatz 1 der Luxemburger Vereinbarung vom 15. Dezember 1989 ausdrücklich vorgesehen worden, wonach keine Vorschrift des Übereinkommens oder der Vereinbarung gegen die Anwendung einer Vorschrift des EWG-Vertrags geltend gemacht werden kann.

33 Daher ist festzustellen, daß das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen hat, indem es den Fall, daß die Nachfrage nach dem durch das Patent geschützten Erzeugnis auf dem Inlandsmarkt durch Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten befriedigt wird, den Fällen gleichstellt, in denen eine Zwangslizenz wegen unzureichender Ausübung des Patents erteilt werden kann.

Kostenentscheidung:

Kosten

34 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Vereinigte Königreich mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

35 Das Königreich Spanien, das die Anträge des Vereinigten Königreichs als Streithelfer unterstützt hat, hat nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Vereinigte Königreich hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen, indem es den Fall, daß die Nachfrage nach dem durch das Patent geschützten Erzeugnis auf dem Inlandsmarkt durch Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten befriedigt wird, den Fällen gleichstellt, in denen eine Zwangslizenz wegen unzureichender Ausübung des Patents erteilt werden kann.

2) Das Vereinigte Königreich trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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