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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.06.1994
Aktenzeichen: C-30/93
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Gerichtshof ist gemäß Artikel 177 des Vertrages, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äussern. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, sondern des nationalen Gerichts, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Schlußfolgerungen für die von ihm zu erlassende Entscheidung zu ziehen. Ausserdem haben nur die nationalen Gerichte, die mit dem Rechtsstreit befasst sind und die die Verantwortung für die zu erlassende richterliche Entscheidung tragen müssen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Rechtssache zu beurteilen, ob eine Vorabentscheidung notwendig ist, damit sie ihr Urteil erlassen können, und ob die Fragen, die sie dem Gerichtshof vorlegen, erheblich sind.

2. Der Umstand, daß eine Verordnung zur Einführung von Antidumpinzöllen nach ihrer Veröffentlichung berichtigt wurde, kann ihre Gültigkeit in der endgültigen Fassung nicht beeinträchtigen, sofern die Berichtigung nur bezweckt hat, bei der Bezeichnung der betroffenen Waren Bezugnahmen auf eine Fassung der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mehr in Kraft war, durch neue Bezugnahmen auf die Codenummern dieser Nomenklatur in ihrer zwischenzeitlich geänderten Fassung zu ersetzen, und die betroffenen Waren die gleichen geblieben sind. Eine solche Berichtigung beseitigt nämlich nur einen einfachen Fehler, ohne den Geltungsbereich der Verordnung zu ändern.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 2. JUNI 1994. - AC-ATEL ELECTRONICS VERTRIEBS GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT MUENCHEN-MITTE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT MUENCHEN - DEUTSCHLAND. - VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN - BEURTEILUNG DER GUELTIGKEIT - ANTIDUMPINGZOLL - VERORDNUNG - BERICHTIGUNG - TRAGWEITE. - RECHTSSACHE C-30/93.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht München (Bundesrepublik Deutschland) hat mit Beschluß vom 25. November 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Februar 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 165/90 der Kommission vom 23. Januar 1990 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (Dynamische Schreib-Lesespeicher), mit Ursprung in Japan und zur Annahme der Verpflichtungsangebote bestimmter Ausführer im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren dieser Waren und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber diesen Ausführern (ABl. L 20, S. 5) in der Fassung der am 10. Februar 1990 veröffentlichten Berichtigung (ABl. L 38, S. 44) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Das Finanzgericht fragt sich, welche Bedeutung dieser Berichtigung zukommt.

3 DRAMs (Dynamische Schreib-Lesespeicher) sind monolithische integrierte Schaltungen, die es in Form von fertigen Speichern, montiert und mit ihren Verbindungen versehen, oder in Form von Chips oder von Wafers gibt, die noch nicht in Chips geschnitten sind. Im Ausgangsrechtsstreit geht es nur um ein Erzeugnis, das zur Kategorie der fertigen Speicher gehört.

4 Die Tarifierung der DRAMs wurde zwischen 1987 und 1990 mehrfach geändert. 1987 fielen alle DRAM-Typen unter die Tarifstelle ex 85.21 D des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT). Im GZT, der 1988 und 1989 in Kraft war, gehörten die DRAMs in Form von fertigen Speichern zur Unterposition 8542 11 71. Im GZT, der 1990 in Kraft war und sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282, S. 1) ergab, war die Unterposition 8542 11 71 gestrichen, und die DRAMs in Form von fertigen Speichern waren in drei neue Unterpositionen aufgeteilt, die wie folgt lauten:

"° ° ° ° dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (sogenannte RAMs, dynamisch):

8542 11 41 ° ° ° ° ° mit einer Speicherkapazität von 256 Kbits oder weniger

8542 11 43 ° ° ° ° ° mit einer Speicherkapazität von mehr als 256 Kbits bis 4 Mbits

8542 11 45 ° ° ° ° ° mit einer Speicherkapazität von mehr als 4 Mbits"

5 In der am 9. Juli 1987 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 181, S. 3) veröffentlichten Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens hieß es, daß es sich bei den angeblich gedumpten Waren um DRAMs "mit beliebiger Speicherdichte" der Tarifstelle ex 85.21 D des GZT handele.

6 Mit der Verordnung Nr. 165/90 wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von DRAMs aller Modelle und Dichten eingeführt.

7 Gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung waren DRAMs "des KN-Code ex 8473 30 00, ex 8542 11 10, ex 8542 11 30, ex 8542 11 71 oder ex 8548 00 00 (...) mit Ursprung in Japan" vom Antidumpingzoll betroffen.

8 Mit der am 10. Februar 1990 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Berichtigung wurde eine Reihe von Korrekturen vorgenommen, mit denen u. a. alle Bezugnahmen auf den KN-Code ex 8542 11 71 gestrichen und durch Bezugnahmen auf die neuen KN-Codes 8542 11 41, 8542 11 43 und 8542 11 45 ersetzt wurden.

9 Schließlich hat die Verordnung (EWG) Nr. 2112/90 des Rates vom 23. Juli 1990 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (dynamische Schreib -Lesespeicher), mit Ursprung in Japan und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 193, S. 1) u. a. für fertige DRAMs der KN-Codes 8542 11 41, 8542 11 43 und 8542 11 45 einen endgültigen Antidumpingzoll vorgesehen.

10 Die Vorabentscheidungsfrage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der AC-ATEL Electronics Vertriebs GmbH (im folgenden: AC-ATEL) und dem Hauptzollamt München-Mitte über die Erhebung eines Antidumpingzolls auf von der japanischen Firma Toshiba hergestellte integrierte Schaltkreise, die in Hongkong bestellt waren und am 5. April 1990 von AC-ATEL dem Zollamt Riem-Flughafen unter der Unterposition 8542 11 43 zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet wurden. Die Waren wurden von AC-ATEL als "dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff und dualer Ein-Ausgangsstelle... mit einer Speicherkapazität von 1 M Bit..." beschrieben. Das vorlegende Gericht hat die Richtigkeit der Tarifierung, unter der die Waren angemeldet wurden, bestätigt.

11 AC-ATEL wandte sich gegen die Einbehaltung einer Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll. Da das Hauptzollamt ihrer Beschwerde nicht abhalf, focht AC-ATEL daraufhin die am 30. April 1991 vom Hauptzollamt gemäß der Verordnung Nr. 2112/90 beschlossene Erhebung des endgültigen Antidumpingzolls an. Da auch dieser Einspruch erfolglos blieb, wurde der Rechtsstreit vor das Finanzgericht München gebracht.

12 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, die Verordnung Nr. 2112/90 könne für die Waren der Unterposition 8542 11 43 des GZT erst vom 26. Juli 1990 an gelten, so daß das Hauptzollamt nicht berechtigt gewesen sei, die von AC-ATEL im April 1990 eingeführten Waren mit einem Antidumpingzoll zu belegen. Die Waren der Unterposition 8542 11 43 seien in der Verordnung Nr. 165/90 der Kommission nicht genannt; auf sie habe daher nicht auf der Grundlage dieser Verordnung ein vorläufiger Antidumpingzoll erhoben werden können. Die Unterposition 8542 11 43 sei durch die Berichtigung vom 10. Februar 1990 in die Verordnung Nr. 165/90 eingefügt worden. Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob eine Gemeinschaftsverordnung durch eine einfache Berichtigung, wie sie am 10. Februar 1990 im Amtsblatt veröffentlicht worden sei, geändert werden könne.

13 Unter diesen Umständen hat das nationale Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Verordnung (EWG) Nr. 165/90 der Kommission vom 23. Januar 1990 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (Dynamische Schreib-Lesespeicher), in der durch die Bekanntmachung vom 10. Februar 1990 berichtigten Fassung gültig?

14 In der mündlichen Verhandlung hat AC-ATEL, die keine schriftlichen Erklärungen eingereicht hat, vorgetragen, die Kommission habe über die streitige Berichtigung andere Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff, sogenannte Video-RAMs, die unter den KN-Code 8542 11 43 fielen, in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 165/90 einbezogen. Für diese Waren, die keine den DRAMs gleichartige Waren seien, hätte aber kein vorläufiger Antidumpingzoll festgesetzt werden dürfen. AC-ATEL hat jedoch nicht klargestellt, ob die Waren, um die es im Ausgangsverfahren geht, ihrer Ansicht nach Video-RAMs sind.

15 Die Kommission trägt vor, sie sei auf der Grundlage des Vorlagebeschlusses davon ausgegangen, daß die streitigen Waren DRAMs seien. Sie spricht AC-ATEL das Recht ab, den Sachverhalt neu zu würdigen. Sie meint, daß die Berichtigung jedenfalls nichts an der Definition der in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 165/90 fallenden Waren geändert habe, zu denen die für Videoanwendungen verwendeten DRAMs, d. h. die zur Fertigung von Video-RAMs dienenden DRAMs, gehörten.

16 Zu diesem Punkt ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äussern (vgl. Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 104/77, Öhlschläger, Slg. 1978, 791, Randnr. 4).

17 In diesem Rahmen ist es nicht Sache des Gerichtshofes, sondern des nationalen Gerichts, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Schlußfolgerungen für die von ihm zu erlassende Entscheidung zu ziehen (vgl. Urteil vom 29. April 1982 in der Rechtssache 17/81, Pabst & Richarz, Slg. 1982, 1331, Randnr. 12).

18 Ausserdem haben nur die nationalen Gerichte, die mit dem Rechtsstreit befasst sind und die die Verantwortung für die zu erlassende richterliche Entscheidung tragen müssen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Rechtssache zu beurteilen, ob eine Vorabentscheidung notwendig ist, damit sie ihr Urteil erlassen können, und ob die Fragen, die sie dem Gerichtshof vorlegen, erheblich sind (vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 247/86, Alsatel, Slg. 1988, 5987, Randnr. 8, und vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-127/92, Enderby, Slg. 1993, I-5535, Randnr. 10).

19 Das Finanzgericht München hat aber in seinem Vorlagebeschluß ausgeführt, daß es sich bei den von AC-ATEL eingeführten integrierten Schaltungen unstreitig um Waren der Unterposition 8542 11 43 handele, d. h. um DRAMs mit einer Speicherkapazität von mehr als 256 Kbits bis 4 Mbits. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich ausserdem, daß das vorlegende Gericht es stillschweigend abgelehnt hat, dem Gerichtshof die von AC-ATEL in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage zu unterbreiten.

20 Daher ist nur die vom Finanzgericht vorgelegte Vorabentscheidungsfrage zu beantworten, die dahin geht, ob die am 10. Februar 1990 im Amtsblatt veröffentlichte Berichtigung den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 165/90 dadurch geändert hat, daß diese Verordnung auf die im GZT unter der Codenummer 8542 11 43 bezeichneten DRAMs erstreckt worden ist, während sich die Verordnung Nr. 165/90 in ihrer ursprünglichen Fassung nur auf die unter der Codenummer 8542 11 71 bezeichneten fertigen Speicher bezog, oder aber ob die Berichtigung keinen anderen Zweck gehabt hat, als bestimmte Bezugnahmen auf die Kombinierte Nomenklatur des GZT zu korrigieren.

21 Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteil vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-136/91, Findling Wälzlager, Slg. 1993, I-1793, Randnr. 11).

22 Aus der parallelen Entwicklung des Zoll- und des Antidumpingrechts ergibt sich, daß die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren mit der Eröffnung des Antidumpingverfahrens in dessen Geltungsbereich fielen. Was jedoch die DRAMs in Form von fertigen Speichern angeht, so hat es die Kommission unterlassen, sich in der ursprünglichen Fassung der Verordnung Nr. 165/90 auf die Codenummern des GZT, der am 1. Januar 1990 in Kraft war, zu beziehen, und sich irrtümlich auf die Codenummern des GZT, der 1989 in Kraft war, bezogen.

23 Die Unterposition 8542 11 71 wurde nämlich im GZT, der 1990 in Kraft war, gestrichen und durch drei detailliertere Unterpositionen, darunter die Unterposition 8542 11 43, ersetzt.

24 Die am 10. Februar 1990 im Amtsblatt veröffentlichte Berichtigung bezweckte, diese irrtümliche Bezugnahme dadurch zu korrigieren, daß die seit dem 1. Januar 1990 unrichtige Codenummer 8542 11 71 dort, wo es erforderlich war, durch die neuen KN-Codes 8542 11 41, 8542 11 43 und 8542 11 45 ersetzt wurde. Sie hat in bezug auf die im Vorlagebeschluß genannten Waren den Geltungsbereich der streitigen Verordnung nicht geändert. Sie stellt eine blosse Berichtigung eines Fehlers ohne Auswirkung auf den Inhalt der anwendbaren Rechtsvorschriften dar und macht daher die Verordnung Nr. 165/90 in keiner Weise rechtswidrig.

25 Folglich ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß die Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 165/90 in der Fassung der am 10. Februar 1990 veröffentlichten Berichtigung beeinträchtigen könnte.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 25. November 1992 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 165/90 der Kommission vom 23. Januar 1990 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (Dynamische Schreib-Lesespeicher), mit Ursprung in Japan und zur Annahme der Verpflichtungsangebote bestimmter Ausführer im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren dieser Waren und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber diesen Ausführern in der Fassung der am 10. Februar 1990 veröffentlichten Berichtigung beeinträchtigen könnte.

Ende der Entscheidung

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