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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: C-301/05 P (1)
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 69 § 6
Verfahrensordnung Art. 118
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

11. Oktober 2007

"Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortzeichen 'ROCKBASS' - Zurückweisung der Anmeldung - Erledigung der Hauptsache"

Parteien:

In der Rechtssache C-301/05 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 26. Juli 2005,

Hans-Peter Wilfer, wohnhaft in Markneukirchen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kockläuner,

Kläger,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Schennen, O. Montalto und G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter U. Lõhmus, J. N. Cunha Rodrigues, J. Klucka (Berichterstatter) und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Wilfer die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juni 2005, Wilfer/HABM (ROCKBASS) (T-315/03, Slg. 2005, II-1981, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. Juli 2003 (Beschwerdesache R-266/2002-1) über die Zurückweisung der Anmeldung des Wortzeichens "ROCKBASS" als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtenes Urteil

2 Am 5. Oktober 2001 meldete Herr Wilfer nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) eine Gemeinschaftsmarke an. Bei der Marke, deren Eintragung beantragt wurde, handelt es sich um das Wortzeichen "ROCKBASS".

3 Die Marke wurde für folgende Waren des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner revidierten und geänderten Fassung angemeldet:

- Klasse 9: "Tontechnikgeräte, Mischpulte, Toneffektgeräte, Verstärker, Boxen, Aktivboxen (Combos); an vorgenannte Waren angepasste Behältnisse, Koffer und Taschen";

- Klasse 15: "Musikinstrumente, insbesondere Gitarren, elektrische Gitarren, Bassgitarren, akustische Gitarren, Zubehör zu Gitarren, nämlich Saiten, Bunddraht, Halsstäbe und Gurte; an vorgenannte Waren angepasste Behältnisse, Koffer und Taschen";

- Klasse 18: "Behältnisse, Koffer und Taschen".

4 Mit Entscheidung vom 11. März 2002 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 zurück.

5 Am 25. März 2002 legte Herr Wilfer nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein und reichte am 3. Juli 2002 einen Schriftsatz mit einer Darstellung der Beschwerdegründe ein.

6 Am 2. Juli 2003 reichte Herr Wilfer einen weiteren Schriftsatz ein, der eine Bescheinigung des Herausgebers einer Musik-Fachzeitschrift sowie Angaben über die Eintragung der Marke ROCKBASS in Kanada, in Australien und in Neuseeland enthielt.

7 Mit der streitigen Entscheidung, die Herrn Wilfer am 16. Juli 2003 zugestellt wurde, wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zurück. Die Beschwerdekammer vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass das Wort "Rockbass" bei den angesprochenen, aus Musikfachleuten zusammengesetzten Verkehrskreisen auf die Bassgitarre hindeute, die zum Spielen von Rockmusik besonders geeignet sei, und außerdem eine Bassgitarrentechnik - nämlich den "Rock-Bass" - bezeichne. Dementsprechend sei das Wortzeichen ROCKBASS unmittelbar beschreibend für Musikinstrumente und deren Zubehör sowie für weitere in der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke beim HABM spezifizierte Waren, da deren Beschreibungen Waren einschlössen, die im Zusammenhang mit Bassgitarren verwendet würden.

8 Am 15. September 2003 erhob Herr Wilfer beim Gericht Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und beantragte, dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

9 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage ab.

Rechtsmittel

10 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Wilfer die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der streitigen Entscheidung; außerdem beantragt er, dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

11 Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Herrn Wilfer die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren vor dem Gerichtshof

12 Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung der Generalanwältin beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen und die Rechtssache an die Dritte Kammer zu verweisen.

13 Herr Wilfer hat eine mündliche Verhandlung beantragt; diese hat am 21. März 2007 stattgefunden.

14 Die Generalanwältin hat ihre Schlussanträge in der Sitzung vom 7. Juni 2007 vorgetragen.

15 Mit Schreiben, das am 18. Juni 2007 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat Herr Wilfer dem Gerichtshof mitgeteilt, dass er die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Markenanmeldung zurückgenommen habe. Aufgrund dieser Rücknahme sei verfahrensrechtlich Erledigung eingetreten und eine Entscheidung des Gerichtshofs nicht mehr erforderlich.

16 Mit Schreiben, das am 26. Juni 2007 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat Herr Wilfer bestätigt, dass eine Sachentscheidung des Gerichtshofs nicht mehr erforderlich sei. Er hat jedoch klargestellt, dass er nicht die Absicht habe, sein Rechtsmittel zurückzunehmen.

17 Mit Schreiben, das am 31. Juli 2007 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat das HABM geltend gemacht, dass die Rücknahme der Anmeldung des Wortzeichens "ROCKBASS" als Gemeinschaftsmarke durch Herrn Wilfer das vorliegende Rechtsmittel nicht völlig gegenstandslos mache, da sie sich nicht auf das angefochtene Urteil auswirke. Das HABM hat insofern Bezug auf den Beschluss vom 1. Dezember 2004, HABM/Zapf Creation (C-498/01 P, Slg. 2004, I-11349), genommen und darauf hingewiesen, dass das angefochtene Urteil weiterhin Rechtwirkungen entfalte. Die Rücknahme der Anmeldung durch Herrn Wilfer habe jedoch den Rechtsstreit über deren Ablehnung beendet.

Würdigung durch den Gerichtshof

18 Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits Erledigungsbeschlüsse im Rechtsmittelverfahren erlassen hat (vgl. Beschlüsse vom 27. Februar 2002, Reisebank/Kommission, C-477/01 P[R], Slg. 2002, I-2117, und Commerzbank/Kommission, C-480/01 P[R], Slg. 2002, I-2129, HABM/Zapf Creation, sowie vom 19. Januar 2006, Audi/HABM, C-82/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).

19 Zum anderen setzt ein Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers voraus, dass ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C-19/93 P, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13, und vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C-174/99 P, Slg. 2000 I-6189, Randnr. 33, sowie die Beschlüsse Reisebank/Kommission, Randnr. 21, und Audi/HABM, Randnr. 20).

20 Im vorliegenden Fall hat die Rücknahme der streitigen Anmeldung den Rechtsstreit über deren Zurückweisung unstreitig beendet.

21 Insoweit führen die beiden Parteien übereinstimmend aus, dass sich der vorliegende Rechtsstreit aufgrund der Rücknahme der Anmeldung durch Herrn Wilfer erledigt habe.

22 Der Verweis des HABM auf den Beschluss HABM/Zapf Creation zur Begründung dafür, dass das Rechtsmittel durch die Rücknahme nicht gegenstandslos werde, ist daher unerheblich.

23 In diesem Beschluss hatte der Gerichtshof nur festgestellt, dass die Rücknahme der betreffenden Anmeldung durch den Antragsteller als solche das Rechtsmittel nicht völlig gegenstandslos machen konnte, da das HABM als Rechtsmittelführer immer noch ein Rechtsschutzinteresse daran hätte haben können, die Rechtswirkungen des mit diesem Rechtsmittel angefochtenen Urteils in Frage zu stellen (vgl. Beschluss Audi/HABM, Randnr. 22). Dies ist hier nicht der Fall, da weder Herr Wilfer noch das HABM dargetan haben, dass sie nach der Rücknahme der Anmeldung noch ein Interesse an der Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens hätten.

24 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das vorliegende Rechtsmittel gegenstandslos geworden ist und sich die Hauptsache daher erledigt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

25 Nach Art. 69 § 6 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, entscheidet der Gerichtshof nach freiem Ermessen über die Kosten, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt.

26 Das Rechtsmittel wurde von Herrn Wilfer eingelegt und ist durch die Rücknahme der Anmeldung gegenstandslos geworden, die er nach der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung und nach der Sitzung vorgenommen hat, in der die Generalanwältin ihre Schlussanträge vorgetragen hat.

27 Da die Erledigung Folge einer Entscheidung von Herrn Wilfer ist, sind ihm die Kosten der vorliegenden Instanz aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) beschlossen:

1. Das von Herrn Wilfer eingelegte Rechtsmittel hat sich erledigt.

2. Herr Wilfer trägt die Kosten der vorliegenden Instanz.

Luxemburg, den 11. Oktober 2007

Ende der Entscheidung

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