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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: C-301/97
Rechtsgebiete: Verordnung 1036/97/EWG, EGV


Vorschriften:

Verordnung 1036/97/EWG
EGV Art. 230 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die WTO-Übereinkünfte gehören wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst.

Nur dann, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen.

( vgl. Randnrn. 53-54 )

2. Die Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG), die im Vierten Teil des EG-Vertrags festgelegt ist, gewährt diesen Ländern und Gebieten, deren wirtschaftliche und soziale Entwicklung sie fördern soll, eine Vergünstigung, die insbesondere in der Zollfreiheit für die aus den ÜLG stammenden Waren bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft zum Ausdruck kommt. Der Rat hat jedoch beim Erlass von Maßnahmen gemäß Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 187 Absatz 2 EG) nicht nur die im Vierten Teil des Vertrages genannten Grundsätze, sondern auch die übrigen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts einschließlich derjenigen zu berücksichtigen, die sich auf die gemeinsame Agrarpolitik beziehen.

Der Rat verfügt bei der Abwägung der verschiedenen Ziele des EG-Vertrags entsprechend der ihm u. a. in Artikel 136 EG-Vertrag übertragenen politischen Verantwortung über ein weites Ermessen. Er kann sich daher bei dieser Abwägung erforderlichenfalls veranlasst sehen, bestimmte den ÜLG eingeräumte Vergünstigungen einzuschränken. Der Rat kann sich somit veranlasst sehen, abweichend von dem in den Artikeln 132 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 183 Absatz 1 EG) und 101 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete aufgestellten Grundsatz den ÜLG zuvor eingeräumte Vergünstigungen einzuschränken, wenn er überzeugt ist, dass die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG wegen ihres Umfangs und des niedrigen Preisniveaus zu schwerwiegenden Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft führen oder zu führen drohen.

( vgl. Randnrn. 64-65, 67-68 )

3. Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Anwendung des Artikels 109 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG), der sie ermächtigt, Schutzmaßnahmen zu erlassen oder dazu zu ermächtigen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind, über ein weites Ermessen. Angesichts dieses Ermessens hat sich der Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung zu beschränken, ob den Gemeinschaftsorganen bei der Ausübung dieses Ermessens kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmissbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten haben. Die Beschränkung der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter ist insbesondere dann geboten, wenn sich die Gemeinschaftsorgane veranlasst sehen, im Rahmen der in ihrem Verantwortungsbereich zu treffenden politischen Entscheidungen eine Auswahl vorzunehmen.

Es ist nicht dargetan, dass dem Rat beim Erlass der Verordnung Nr. 1036/97 über Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als er ausführte, dass die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG erheblich gestiegen seien und diese Steigerung die Einführung eines Zollkontingents erforderlich mache, um die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft in mit dem Gleichgewicht des Gemeinschaftsmarktes vereinbaren Grenzen zu halten.

( vgl. Randnrn. 73-75, 85 )

4. Für die Frage, ob eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, kommt es darauf an, ob die gewählten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet sind und ob sie das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen. Die aufgrund der Verordnung Nr. 1036/97 getroffenen Schutzmaßnahmen, durch die die freie Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten in die Gemeinschaft nur ausnahmsweise, teilweise und zeitweilig eingeschränkt wurde, waren zur Erreichung des von den Gemeinschaftsorganen angestrebten Zweckes, wie er sich aus dieser Verordnung und aus dem Beschluss 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete ergibt, geeignet.

( vgl. Randnrn. 131, 134 )

5. Eine Rechtshandlung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen. Was die vom Rat mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1036/97 über Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten verfolgten Zwecke betrifft, spricht nichts dafür, dass der Rat ein anderes Ziel verfolgt hat als das, die auf dem Reismarkt der Gemeinschaft festgestellten Störungen zu beseitigen oder noch schwerere als die bereits existierenden Störungen zu vermeiden.

Zu dem Umstand, dass der Rat bei Erlass der Schutzmaßnahmen auf den Mechanismus des Artikels 109 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete zurückgegriffen hat, statt diesen Beschluss zu ändern, ist zu bemerken, dass der in diesem Artikel vorgesehene Mechanismus es dem Rat gerade ermöglichen soll, ernste Störungen eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft abzustellen oder zu verhindern. Der Rat ist nicht deshalb gehindert, auf einen anderen Mechanismus zurückzugreifen, weil die geplanten Schutzmaßnahmen die Einfuhren wesentlich beschränkten. Er hat lediglich nach Artikel 109 Absatz 2 des Beschlusses 91/482 darauf zu achten, dass diese Maßnahmen die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen und nicht über das zur Behebung der genannten Schwierigkeiten unbedingt Erforderliche hinausgehen.

( vgl. Randnrn. 153-155 )

6. Die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Jedoch brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Anforderungen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Dies gilt erst recht, wenn die Mitgliedstaaten am Entstehungsprozess des streitigen Rechtsakts eng beteiligt waren und daher wissen, auf welchen Gründen er beruht. Außerdem kann sich die Begründungspflicht bei einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihm erreicht werden sollen. Im Übrigen wäre es übertrieben, wenn aus dem angegriffenen Rechtsakt das von dem Gemeinschaftsorgan verfolgte Ziel in seinen wesentlichen Zügen hervorgeht, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen, die das Organ getroffen hat, zu verlangen. Dies gilt um so mehr, wenn die Gemeinschaftsorgane bei der Wahl der zur Verwirklichung einer komplexen Politik erforderlichen Mittel über einen Ermessensspielraum verfügen.

( vgl. Randnrn. 187-191 )


Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001. - Königreich der Niederlande gegen Rat der Europäischen Union. - Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten - Schutzmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 1036/97 - Nichtigkeitsklage. - Rechtssache C-301/97.

Parteien:

In der Rechtssache C-301/97

Königreich der Niederlande, vertreten durch J. S. van den Oosterkamp und A. Fierstra als Bevollmächtigte,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch R. Torrent, J. Huber und G. Houttuin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und C. Chavance als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von F. Quadri, avvocatessa dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. J. Kuijper und T. van Rijn als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1036/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 151, S. 8),

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann und der Kammerpräsidentin F. Macken (Berichterstatterin) sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, J.-P. Puissochet, L. Sevón, M. Wathelet, R. Schintgen und V. Skouris,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 7. November 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. März 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Königreich der Niederlande (im Folgenden: Kläger) hat mit Klageschrift, die am 20. August 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 2 EG) die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1036/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 151, S. 8) beantragt.

2 Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind durch Beschlüsse vom 19. Januar und 17. März 1998 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates der Europäischen Union zugelassen worden.

Rechtlicher Rahmen

EG-Vertrag

3 Nach Artikel 3 Buchstabe r EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe r EG) umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (im Folgenden: ÜLG), um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern.

4 Nach Artikel 227 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 299 Absatz 3 EG) gilt für die in Anhang IV des EG-Vertrags (nach Änderung jetzt Anhang II EG) aufgeführten ÜLG das Assoziierungssystem, das im Vierten Teil des EG-Vertrags festgelegt ist.

5 Nach Artikel 228 Absatz 7 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 300 Absatz 7 EG) sind die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Abkommen für die Organe der Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten verbindlich.

6 Der Vierte Teil des EG-Vertrags (Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete") umfasst u. a. die Artikel 131 (nach Änderung jetzt Artikel 182 EG), 132 (jetzt Artikel 183 EG), 133 (nach Änderung jetzt Artikel 184 EG), 134 (jetzt Artikel 185 EG) und 136 (nach Änderung jetzt Artikel 187 EG).

7 Nach Artikel 131 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag ist Ziel der Assoziierung der ÜLG mit der Europäischen Gemeinschaft die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft. Entsprechend den in der Präambel des EG-Vertrags aufgestellten Grundsätzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen der Einwohner der ÜLG dienen und ihren Wohlstand fördern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzuführen.

8 Artikel 132 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt, dass die Mitgliedstaaten auf ihren Handelsverkehr mit den ÜLG das System anwenden, das sie auf Grund des Vertrages untereinander anwenden.

9 Gemäß Artikel 133 Absatz 1 EG-Vertrag werden die Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den ÜLG in die Mitgliedstaaten vollständig abgeschafft; dies geschieht nach Maßgabe der im EG-Vertrag vorgesehenen schrittweisen Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten.

10 Nach Artikel 134 EG-Vertrag kann ein Mitgliedstaat, wenn die Höhe der Zollsätze, die bei der Einfuhr in ein überseeisches Land oder Hoheitsgebiet für Waren aus einem dritten Land gelten, bei Anwendung des Artikels 133 Absatz 1 EG-Vertrag geeignet ist, Verkehrsverlagerungen zu seinem Nachteil hervorzurufen, die Kommission ersuchen, den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen.

11 Nach Artikel 136 EG-Vertrag legt der Rat aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der ÜLG an die Gemeinschaft erzielten Ergebnisse und der Grundsätze des EG-Vertrags die Bestimmungen über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der ÜLG an die Gemeinschaft einstimmig fest.

Der Beschluss 91/482/EWG

12 Der Rat erließ am 25. Juli 1991 aufgrund des Artikels 136 EG-Vertrag den Beschluss 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1, im Folgenden: ÜLG-Beschluss).

13 Nach Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses sind Waren mit Ursprung in den ÜLG frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

14 Nach Artikel 102 des ÜLG-Beschlusses wendet die Gemeinschaft bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.

15 Nach Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs II des ÜLG-Beschlusses gelten vollständig in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten (Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean) hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse, die in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, als vollständig in den ÜLG hergestellt.

16 Abweichend von dem in Artikel 101 Absatz 1 aufgestellten Grundsatz ermächtigt Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses die Kommission, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn die Anwendung [dieses Beschlusses] ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten".

17 Nach Artikel 109 Absatz 2 sind bei der Durchführung des Absatzes 1 vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

18 Nach Artikel 1 Absätze 5 und 7 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses kann jeder Mitgliedstaat den Rat mit der Entscheidung der Kommission, mit der diese Schutzmaßnahmen trifft, binnen zehn Arbeitstagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung befassen. In diesem Fall kann der Rat binnen einundzwanzig Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit eine andere Entscheidung treffen.

Das allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994

19 Das allgemeine Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (im Folgenden: GATT 1994), das sich in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) findet, das durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigt wurde, bestimmt in Artikel XIX Absatz 1 Buchstabe a:

Wird infolge unvorhergesehener Entwicklungen und der Auswirkungen der von einer Vertragspartei aufgrund dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen, einschließlich der Zollzugeständnisse, eine Ware in das Gebiet dieser Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen eingeführt, dass dadurch den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in diesem Gebiet ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so steht es dieser Vertragspartei frei, ihre hinsichtlich einer solchen Ware übernommene Verpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben oder das betreffende Zugeständnis zurückzunehmen oder abzuändern, soweit und solange dies zur Verhütung oder Behebung des Schadens erforderlich ist."

Das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen

20 Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen, das sich ebenfalls im Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der WTO findet, bestimmt: Die Einfuhren einer Ware, die Gegenstand einer nach In-Kraft-Treten des WTO-Abkommens getroffenen Schutzmaßnahme waren, dürfen während eines Zeitraums, der dem vorausgegangenen Anwendungszeitraum der Maßnahme entspricht, nicht erneut einer Schutzmaßnahme unterworfen werden, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre beträgt."

Die Verordnung (EG) Nr. 764/97

21 Der Rat erließ auf Antrag der Italienischen Regierung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 304/97 des Rates vom 17. Februar 1997 (ABl. L 51, S. 1) eingeführten Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG zu verlängern, gemäß Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses die Verordnung (EWG) Nr. 764/97 vom 23. April 1997 über Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 112, S. 3).

22 Durch Artikel 1 dieser Verordnung wurde ein Zollkontingent eingeführt, das die zollfreie Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den ÜLG in folgenden Grenzen gestattete: 10 000 Tonnen Reis mit Ursprung in Montserrat und den Turks- und Caicosinseln und 59 610 Tonnen Reis mit Ursprung in den übrigen ÜLG.

23 Die Verordnung Nr. 764/97 galt nach Artikel 7 Absatz 2 vom 1. Mai bis 30. September 1997.

24 Die spanische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs befassten in der Folgezeit gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses den Rat mit der Verordnung Nr. 764/97 und ersuchten ihn, das Kontingent für Montserrat und die Turks- und Caicosinseln zu erhöhen.

Die Verordnung Nr. 1036/97

25 Am 2. Juni 1997 erließ der Rat die Verordnung Nr. 1036/97, durch die, wie sich aus Artikel 7 ergibt, die Verordnung Nr. 764/97 aufgehoben wurde.

26 Die Ratsverordnung unterscheidet sich von der Kommissionsverordnung im Wesentlichen hinsichtlich der Aufteilung des Kontingents unter den ÜLG und der Geltungsdauer.

27 Artikel 1 der Verordnung Nr. 1036/97 bestimmt:

Die zollfreie Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft wird für einen Zeitraum vom 1. Mai bis 30. November 1997 auf folgende Mengen Reisäquivalent (ungeschälter Reis) begrenzt:

a) 13 430 Tonnen Reis mit Ursprung in Montserrat und in den Turks- und Caicosinseln

sowie

b) 56 180 Tonnen Reis mit Ursprung in den übrigen ÜLG."

28 Die Verordnung Nr. 1036/97, die am 10. Juni 1997, dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, in Kraft trat, galt vom 1. Mai bis 30. November 1997.

Der Gemeinschaftsmarkt für Reis

29 Es wird zwischen Japonica-Reis und Indica-Reis unterschieden.

30 Reis wird in der Gemeinschaft im Wesentlichen von Frankreich, Spanien und Italien erzeugt. Bei dem in der Gemeinschaft erzeugten Reis handelt es sich zu etwa 80 % um Japonica-Reis und zu etwa 20 % um Indica-Reis. Japonica-Reis wird vor allem in den südlichen Mitgliedstaaten, Indica-Reis vor allem in den nördlichen Mitgliedstaaten verzehrt.

31 Da in der Gemeinschaft eine Überschussproduktion von Japonica-Reis besteht, ist die Gemeinschaft insgesamt Exporteur dieser Reisgruppe. Sie erzeugt jedoch nicht genug Indica-Reis, um ihren eigenen Bedarf zu decken, und ist insgesamt Importeur dieser Reisgruppe.

32 Reis kann erst nach Verarbeitung verzehrt werden. Nach der Ernte wird er zunächst geschält und danach in mehreren Stufen geschliffen.

33 Der Einheitswert des Reises steigt mit jeder Verarbeitungsstufe. Im Übrigen führt die Verarbeitung des Reises zu einer Verringerung seines ursprünglichen Gewichts.

34 Allgemein werden vier Verarbeitungsstufen unterschieden:

- Rohreis: Reis, wie er geerntet wird, nicht zum Verzehr geeignet;

- geschälter Reis (auch als Braunreis bezeichnet): Reis, bei dem die Spelze entfernt wurde und der zum Verzehr geeignet ist, aber noch weiterverarbeitet werden kann;

- halb geschliffener Reis: Reis, bei dem ein Teil des Perikarps entfernt wurde. Es handelt sich um ein halbfertiges Erzeugnis, das generell zur Weiterarbeitung und nicht zum Verzehr verkauft wird;

- vollständig geschliffener Reis: vollständig verarbeiteter Reis, bei dem die Spelze und das Perikarp vollständig entfernt wurden.

35 Die Verarbeitung von Rohreis zu vollständig geschliffenem Reis kann in einem oder mehreren Arbeitsgängen erfolgen. Deshalb können sowohl Rohreis als auch geschälter Reis als auch halb geschliffener Reis den Erzeugern von vollständig geschliffenem Reis als Rohmaterial dienen.

36 In der Gemeinschaft wird nur vollständig geschliffener Reis, in den Niederländischen Antillen dagegen nur halb geschliffener Reis erzeugt. Der halb geschliffene Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen muss somit im Hinblick auf den Verzehr in der Gemeinschaft einer letzten Verarbeitung unterzogen werden.

37 Mehrere Gesellschaften in den Niederländischen Antillen verarbeiten dort geschälten Reis aus Surinam und Guyana zu halb geschliffenem Reis.

38 Dieser Verarbeitungsvorgang genügt, um diesem Reis entsprechend den in Anhang II des ÜLG-Beschlusses aufgestellten Regeln die Eigenschaft eines Erzeugnisses mit Ursprung in den ÜLG zu verleihen.

Die Klage

39 Die niederländische Regierung beantragt, die Verordnung Nr. 1036/97 für nichtig zu erklären und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

40 Sie stützt ihre Klage auf sieben Gründe: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, Verletzung des Artikels 7 Absatz 5 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen sowie des Artikels 228 Absatz 7 EG-Vertrag, Verletzung des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses, Verletzung des Artikels 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses, Ermessensmissbrauch, Verletzung des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses und Verletzung des Artikels 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG).

41 Der Rat beantragt, die Klage als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen und dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

Erster Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit

42 Die niederländische Regierung trägt vor, der Rat habe den Grundsatz der Rechtssicherheit dadurch verletzt, dass er nicht bestimmt habe, welches die Rechtslage nach Erschöpfung des in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1036/97 vorgesehenen Zollkontingent sein werde. Die betroffenen Unternehmen und die anderen Interessierten hätten nicht gewusst, welche Rechte und Pflichten sie nach Erschöpfung dieses Kontingents haben würden.

43 Dazu ist daran zu erinnern, dass die Rechtsakte der Gemeinschaft eindeutig sein müssen und ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar sein muss (in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 325/85, Irland/Kommission, Slg. 1987, 5041, Randnr. 18).

44 Durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 1036/97 wurde ein Zollkontingent eingeführt, das die zollfreie Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den ÜLG in folgenden Grenzen gestattete: 13 430 Tonnen Reis mit Ursprung in Montserrat und den Turks- und Caicosinseln und 56 180 Tonnen Reis mit Ursprung in den übrigen ÜLG.

45 Aus der Lektüre dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Verordnung Nr. 1036/97 entgegen dem Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Konsequenzen der Einführung eines Zollkontingents und seiner eventuellen Erschöpfung hinreichend klar und genau war. Mit der Verordnung war nicht bezweckt, in dem Zeitraum vom 1. Mai bis 30. November 1997 die über das festgesetzte Kontingent hinausgehenden Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG zu verbieten. Sie setzte eine Grenze für die Reismenge, die während dieses Zeitraums zollfrei eingeführt werden konnte. Im Fall der Erschöpfung des Kontingents konnten die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG fortgeführt werden, jedoch ohne Zollbefreiung.

46 Nach Erschöpfung eines Zollkontingents wie des Kontingents, um das es hier geht, können die betreffenden Erzeugnisse nach wie vor eingeführt werden, jedoch gegen Entrichtung der geschuldeten Zölle (in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache 17/98, Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675, Randnr. 45).

47 Ferner ergibt sich aus der siebten, der achten und der vierzehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1036/97, dass der Rat, um der ungünstigen Situation auf dem Reismarkt der Gemeinschaft abzuhelfen, lediglich für begrenzte Zeit die Vorzugsbehandlung für den Reis mit Ursprung in den ÜLG, nämlich seine Zulassung zur zollfreien Einfuhr in die Gemeinschaft, oberhalb eines bestimmten Einfuhrvolumens aussetzen wollte.

48 Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1036/97 den Grundsatz der Rechtssicherheit, der Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist, nicht verletzt hat.

49 Der erste Klagegrund ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Artikels 7 Absatz 5 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen und des Artikels 228 Absatz 7 EG-Vertrag

50 Die niederländische Regierung führt aus, der Rat habe dadurch, dass er die Verordnung Nr. 1036/97 einige Monate nach Ablauf der Verordnung Nr. 304/97 erlassen habe, weder Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen noch Artikel 228 Absatz 7 EG-Vertrag beachtet. Da die in Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen aufgestellte Verpflichtung klar, genau und unbedingt sei, sei sie unmittelbar anwendbar, und der Gemeinschaftsrichter müsse ihre Einhaltung nachprüfen, wenn er gemäß Artikel 173 EG-Vertrag angerufen werde.

51 Zur richterlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts anhand der WTO-Vorschriften tragen der Rat und die Kommission vor, die Gründe, aus denen dem GATT 1947 keine unmittelbare Wirkung verliehen worden sei - nämlich die Möglichkeit einer Anpassung des Niveaus der dort vorgesehenen Verpflichtungen nach unten und die ziemlich liberalen Modalitäten der Streitschlichtung - bestuenden nach wie vor, selbst nachdem die WTO-Vorschriften an die Stelle des GATT 1947 getreten seien. Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen habe somit keine unmittelbare Wirkung, so dass der Kläger sich nicht darauf berufen könne.

52 Hilfsweise machen sie geltend, dass diese Vorschrift des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen schon deshalb nicht verletzt worden sei, weil dieses Übereinkommen auf die Beziehungen zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft nicht anwendbar sei. Die ÜLG und die Gemeinschaft stellten nach Artikel 133 EG-Vertrag eine Freihandelszone dar, und Artikel XXIV des GATT 1994 sehe die Möglichkeit vor, von den Vorschriften des Artikels XIX des GATT hinsichtlich der Schutzmaßnahmen abzuweichen.

53 Zur Frage der Anwendung des Übereinkommens zur Errichtung der WTO und der Übereinkünfte und Vereinbarungen in den Anhängen dazu (im Folgenden: WTO-Übereinkünfte) im Gemeinschaftsrecht ergibt sich aus dem Urteil vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96 (Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnrn. 42 bis 47), dass die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst.

54 Weiter ergibt sich aus diesem Urteil, dass es nur dann, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, Sache des Gerichtshofes ist, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49).

55 Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Es steht fest, dass die Verordnung Nr. 1036/97 nicht bezweckte, die Erfuellung einer besonderen, in Rahmen der WTO eingegangenen Verpflichtung im Gemeinschaftsrecht sicherzustellen, und dass sie auch nicht ausdrücklich auf bestimmte Vorschriften der WTO-Übereinkünfte verwies. Sie bezweckte lediglich, gemäß Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG einzuführen, um ernsthafte Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft oder das Risiko derartiger Störungen zu beseitigen.

56 Folglich kann die niederländische Regierung nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Verordnung 1036/97 unter Verletzung des Artikels 7 Absatz 5 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen oder des Artikels 228 Absatz 7 EG-Vertrag erlassen worden sei.

57 Der zweite Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses

Der erste Teil

58 Der erste Teil dieses Klagegrundes geht dahin, dass der Rat zu Unrecht der Auffassung gewesen sei, Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses ermächtige zur Einführung von Schutzmaßnahmen aus Gründen, die mit den Mengen der in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG zusammenhingen.

59 Die niederländische Regierung führt aus, Artikel 132 EG-Vertrag setze es den Mitgliedstaaten zum Ziel, auf ihren Handelsverkehr mit den ÜLG das System anzuwenden, das sie aufgrund des EG-Vertrags untereinander anwendeten. Außerdem sei die Steigerung des Handelsverkehrs mit den ÜLG gemäß Artikel 3 Buchstabe r EG-Vertrag eine der Zielsetzungen der ÜLG-Regelung. Deshalb dürfe das Volumen der Billigeinfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG kein Grund für den Erlass von Schutzmaßnahmen sein.

60 Die niederländische Regierung räumt ein, dass der Rat Schutzmaßnahmen ergreifen dürfe, jedoch nur, wenn die in Artikel 134 EG-Vertrag aufgestellten Voraussetzungen erfuellt seien, und fügt hinzu, der Umstand, dass die Verordnung Nr. 1036/97 die zweite Schutzmaßnahme sei, die in kurzer Zeit erlassen worden sei, zeige, dass hier nicht ein unerwartet aufgetretenes, sondern ein strukturelles Problem bekämpft werde. Dafür sei das Instrument der Schutzmaßnahme jedoch nicht vorgesehen.

61 Insoweit ist vorab an die Rechtsnatur der im EG-Vertrag für die ÜLG vorgesehenen Assoziierung zu erinnern. Für diese Assoziierung gilt eine besondere, im Vierten Teil des Vertrages (Artikel 131 bis 136) enthaltene Regelung; daher sind die allgemeinen Vertragsvorschriften ohne ausdrückliche Verweisung auf die ÜLG nicht anwendbar (Urteil vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache C-260/90, Leplat, Slg. 1992, I-643, Randnr. 10).

62 Nach Artikel 131 EG-Vertrag ist Ziel dieser Assoziierung die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft.

63 Artikel 132 EG-Vertrag nennt die Zwecke der Assoziierung und bestimmt u. a., dass die Mitgliedstaaten auf ihren Handelsverkehr mit den ÜLG das System anwenden, das sie untereinander anwenden, während jedes überseeische Land oder Hoheitsgebiet auf seinen Handelsverkehr mit den Mitgliedstaaten und den anderen ÜLG das System anwendet, das es auf den europäischen Staat anwendet, mit dem es besondere Beziehungen unterhält.

64 Mit dieser Assoziierungsregelung wird den ÜLG, deren wirtschaftliche und soziale Entwicklung die Regelung fördern soll, eine Vergünstigung gewährt, die insbesondere in der Zollfreiheit für die aus den ÜLG stammenden Waren bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft zum Ausdruck kommt (Urteil vom 26. Oktober 1994 in der Rechtssache C-430/92, Niederlande/Kommission, Slg. 1994, I-5197, Randnr. 22).

65 Der Rat hat jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes beim Erlass von Maßnahmen gemäß Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag nicht nur die im Vierten Teil des Vertrages genannten Grundsätze, sondern auch die übrigen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts einschließlich derjenigen zu berücksichtigen, die sich auf die gemeinsame Agrarpolitik beziehen (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 37, und vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98, Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675, Randnr. 38).

66 Diese Schlussfolgerung steht im Übrigen im Einklang mit den Artikeln 3 Buchstabe r und 131 EG-Vertrag, wonach die Gemeinschaft die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der ÜLG fördert, ohne dass diese Förderung jedoch eine Verpflichtung einschließen würde, die ÜLG zu bevorzugen (Urteil des Gerichtshofes Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 38).

67 Der Rat verfügt bei der Abwägung der verschiedenen Ziele des EG-Vertrags entsprechend der ihm u. a. in Artikel 136 EG-Vertrag übertragenen politischen Verantwortung über ein weites Ermessen. Er kann sich daher bei dieser Abwägung erforderlichenfalls veranlasst sehen, bestimmte den ÜLG eingeräumte Vergünstigungen einzuschränken (Urteil Emesa Sugar, Randnr. 39).

68 Der Rat kann sich somit veranlasst sehen, abweichend von dem in den Artikeln 132 Absatz 1 EG-Vertrag und 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses aufgestellten Grundsatz den ÜLG zuvor eingeräumte Vergünstigungen einzuschränken, wenn er überzeugt ist, dass die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG insbesondere wegen ihres Volumens zu schwerwiegenden Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft führen oder zu führen drohen.

69 Deshalb kann dem Vorbringen der niederländischen Regierung nicht gefolgt werden, wonach gemäß Artikel 132 EG-Vertrag die den ÜLG im Rahmen der schrittweisen Verwirklichung der Assoziierung gewährten Vergünstigungen nicht aus Gründen in Frage gestellt werden könnten, die mit den Mengen der in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG zusammenhingen.

70 Auch ist entgegen dem Vorbringen der niederländischen Regierung die Befugnis des Rates zum Erlass von Schutzmaßnahmen nicht auf die in Artikel 134 EG-Vertrag vorgesehene Situation beschränkt. Diese Vorschrift betrifft nämlich nur einen besonderen Fall. Sie beabsichtigt nicht, den allgemeinen Umfang der in Artikel 136 Absatz 2 EG-Vertrag geregelten Befugnis des Rates zur Festlegung der Einzelheiten der Durchführung der Assoziierung unter Berücksichtigung aller Grundsätze des EG-Vertrags einzuschränken (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 41).

71 Der erste Teil des dritten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

Der zweite Teil

72 Der zweite Teil dieses Klagegrundes geht dahin, dass die in der Präambel der Verordnung Nr. 1036/97 enthaltene Feststellung, der Reis mit Ursprung in den ÜLG sei in so großen Mengen eingeführt worden, dass dies zu Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft geführt habe oder dass derartige Störungen gedroht hätten, eindeutig falsch gewesen sei.

73 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsorgane nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Anwendung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses über ein weites Ermessen verfügen (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 48).

74 Angesichts dieses Ermessens hat sich der Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung zu beschränken, ob den Gemeinschaftsorganen bei der Ausübung dieses Ermessens kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmissbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten haben (Urteil des Gerichtshofes Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 48, in diesem Sinne auch Urteile vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnr. 40, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-189/01, Jippes u. a., Slg. 2001, I-0000, Randnr. 80).

75 Die Beschränkung der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter ist insbesondere dann geboten, wenn sich die Gemeinschaftsorgane wie im vorliegenden Fall veranlasst sehen, im Rahmen der in ihrem Verantwortungsbereich zu treffenden politischen Entscheidungen eine Auswahl vorzunehmen (in diesem Sinne Urteile Emesa Sugar, Randnr. 53).

Die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen Reis mit Ursprung in den ÜLG

76 Die niederländische Regierung trägt vor, dass die Gemeinschaftsproduktion von Indica-Reis in den Wirtschaftsjahren 1992/93 bis 1996/97 zur Deckung des Gemeinschaftsbedarfs nicht ausgereicht habe und dass diesem strukturellen Defizit durch Einfuhren habe abgeholfen werden müssen. Deshalb habe die Menge der Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft weder zur Folge haben können, noch habe eine solche Gefahr bestanden.

77 Auch habe die Kommission bei Erlass der Verordnung Nr. 764/97 den in Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses vorgesehenen Ausschuss, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehe und dessen Vorsitz von einem Vertreter der Kommission wahrgenommen werde (im Folgenden: Ausschuss) keine Angaben dahin gehend gemacht, dass die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG ein solches Volumen hätten, das sie zu schweren Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft führten oder zu führen drohten. Auch bei Erlass der Verordnung Nr. 1036/97 habe der Rat nicht festgestellt, dass das Volumen der Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG zu derartigen Störungen führe oder zu führen drohe. Er habe die Feststellungen, die die Kommission dazu getroffen habe, für bewiesen angesehen, ohne sie in irgendeiner Weise zu prüfen.

78 Für die Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft gebe es andere nachweisbare Gründe. Der größte Teil des in die Gemeinschaft eingeführten Indica-Reises sei aus anderen Drittstaaten als den ÜLG importiert worden, und die Einfuhren aus diesen Ländern seien seit dem Wirtschaftsjahr 1995/96 noch gestiegen.

79 Die Kommission trägt vor, im Laufe des Wirtschaftsjahres 1995/96 hätten sich die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG gegenüber dem vorhergehenden Wirtschaftsjahr verdoppelt, während der Verbrauch in der Gemeinschaft zwar gestiegen sei, jedoch nicht in demselben Maße. Der Rat habe davon ausgehen dürfen, dass die Steigerung der Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG der Grund für die tatsächlichen oder drohenden Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft sei.

80 Die italienische Regierung führt aus, der Grundsatz der Kumulierung des Ursprungs AKP/ÜLG, der sich aus dem ÜLG-Beschluss ergebe, habe dazu geführt, dass bedeutende Mengen von in den AKP-Staaten erzeugtem Reis in die ÜLG umgeleitet worden seien, um dort - und sei es auch nur geringfügig - verarbeitet und sodann zollfrei auf den Gemeinschaftsmarkt ausgeführt zu werden.

81 Wie der Rat aufgrund von die Wirtschaftsjahre 1992/93 bis 1995/96 betreffenden Daten des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) feststellen konnte, sind die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG in diesen Wirtschaftsjahren sehr stark und sehr schnell, nämlich von 77 000 Tonnen im Wirtschaftsjahr 1992/93 auf mehr als 212 000 Tonnen im Wirtschaftsjahr 1995/96 gestiegen.

82 Die niederländische Regierung hat im Übrigen eingeräumt, dass die Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in den ÜLG seit Anwendung des ÜLG-Beschlusses ständig gestiegen sind, selbst wenn sie der Auffassung ist, dass diese Steigerung den Erlass von Schutzmaßnahmen nicht habe rechtfertigen können, da die Gemeinschaftsproduktion von Indica-Reis zur Deckung des Gemeinschaftsbedarfs nicht ausgereicht habe.

83 Zudem hat die Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik den Landwirten in der Gemeinschaft einen Anreiz geboten, den Anbau von Japonica-Reis zugunsten des Anbaus von Indica-Reis aufzugeben, um eine Umstellung des Reissektors zu erreichen. Zu diesem Zweck wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3878/87 des Rates vom 18. Dezember 1987 über die Beihilfe zur Erzeugung bestimmter Reissorten (ABl. L 365, S. 3) erlassen, die mehrfach geändert wurde und an deren Stelle vom Wirtschaftsjahr 1996/97 an die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 329, S. 18) trat. Die Verordnung Nr. 304/97 bezweckte ausdrücklich, wie sich aus ihrer achten Begründungserwägung ergibt, die Einfuhren von billigem Reis mit Ursprung in den ÜLG zu beschränken, um diese Umstellung nicht zu gefährden.

84 Unter diesen Umständen durfte der Rat annehmen, dass diese Orientierung der gemeinsamen Agrarpolitik, die von der niederländischen Regierung nicht angefochten wurde, gefährdet worden wäre, wenn es den ÜLG gestattet worden wäre, die Gemeinschaftsnachfrage nach Indica-Reis vollständig zu befriedigen.

85 Die niederländische Regierung hat somit nicht dargetan, dass dem Rat ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als er ausführte, dass die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG erheblich gestiegen seien und diese Steigerung die Einführung eines Zollkontingents erforderlich mache, um die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft in mit dem Gleichgewicht des Gemeinschaftsmarktes vereinbaren Grenzen zu halten.

Der Preis des in die Gemeinschaft eingeführten Reises mit Ursprung in den ÜLG

86 Hilfsweise trägt die niederländische Regierung vor, der Umstand, dass die Preise für Indica-Reis auf dem italienischen und dem spanischen Markt im Oktober 1996 zu fallen begonnen hätten und trotz eines leichten Wiederanstiegs auf dem italienische Markt seit Januar 1997 unter dem Interventionspreis der Gemeinschaft geblieben seien, zeige keinesfalls, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses erfuellt seien.

87 Die Tatsachen, auf die sich der Rat berufe, um darzutun, dass der Preis für Reis mit Ursprung in den ÜLG deutlich niedriger sei als der Preis für Gemeinschaftsreis, seien unerheblich. Die niederländische Regierung ist der Auffassung, dass der Wettbewerb zwischen Gemeinschaftsreis und Reis mit Ursprung in den ÜLG nicht im Rohreisstadium stattfinde.

88 Der Rat legt unter Bezugnahme auf die Daten von Eurostat dar, dass der Preis für Indica-Rohreis ab Oktober 1996 auf dem italienischen und dem spanischen Markt ganz plötzlich gefallen sei und sich sodann auf einem Niveau weit unter dem Interventionspreis stabilisiert habe.

89 Diese Bezugnahme auf die Entwicklung des Preises für Rohreis aus der Gemeinschaft sei erheblich, da dieser Reis bei den Gemeinschaftserzeugern von vollständig geschliffenem Reis mit halb geschliffenem Reis mit Ursprung in den ÜLG in Wettbewerb stehe. Diese Bezugnahme enthalte im Übrigen keinen Vergleich der Preise für Gemeinschaftsreis und für Reis mit Ursprung in den ÜLG auf irgendeiner Erzeugungsstufe.

90 Wie in Randnummer 36 dieses Urteils dargelegt worden ist, handelt es sich bei dem Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen, der in die Gemeinschaft ausgeführt wird, um dort zu vollständig geschliffenem Reis verarbeitet zu werden, um halb geschliffenen Reis.

91 Daraus folgt, dass er bei den Gemeinschaftserzeugern von vollständig geschliffenem Reis in Wettbewerb mit dem Rohreis aus der Gemeinschaft steht und dass die Steigerung der Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG geeignet ist, den Kurs für Rohreis aus der Gemeinschaft zu drücken.

92 Deshalb ist die vom Rat vorgenommene Bezugnahme auf den Preis für Rohreis aus der Gemeinschaft entgegen dem Vorbringen der niederländischen Regierung nicht unerheblich.

93 Dazu ergibt sich aus den Akten, dass Indica-Reis auf dem spanischen Markt, der von 351 ECU/Tonne (Oktober 1996) auf 320 ECU/Tonne (November 1996) gefallen war, also auf einen Preis, der um 30 ECU unter dem Interventionspreis lag, Ende Mai 1997 noch zum Preis von 320 ECU/Tonne angeboten wurde, also zu einem Preis, der um 35 ECU unter dem Interventionspreis lag, der seinerseits gestiegen war. Der Preis auf dem italienischen Markt, der von 364 ECU/Tonne (Oktober 1996) auf 319 ECU/Tonne (Dezember 1996) gefallen war, war zwar auf 344 ECU/Tonne gestiegen, lag jedoch noch um 11 ECU unter dem Interventionspreis.

94 Berücksichtigt man diese Gegebenheiten, so hat die niederländische Regierung nicht dargetan, dass dem Rat ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als er ausgeführt hat, dass die massive Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG geeignet sei, den Reismarkt der Gemeinschaft ernsthaft zu stören.

Kausalität zwischen der Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG und den Störungen des Gemeinschaftsmarktes

95 Schließlich trägt die niederländische Regierung vor, der Rat habe nicht dargetan, dass zwischen der Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG und den Störungen des Gemeinschaftsmarktes ein Kausalzusammenhang bestehe.

96 Die Preise auf dem Weltmarkt seien wesentlich niedriger als die für Reis mit Ursprung in den ÜLG; in diesem Zusammenhang habe die Einfuhr von Reis aus Drittstaaten (insbesondere aus den Vereinigten Staaten von Amerika und aus Ägypten) unter Befreiung von den Einfuhrabgaben erhebliche Auswirkungen auf den Reismarkt der Gemeinschaft gehabt. Die Krise auf diesem Markt könne nicht auf Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft zurückgeführt werden, sondern beruhe vielmehr auf Billigeinfuhren von bedeutenden Mengen von Indica-Reis aus Drittstaaten, für die die Kommission Zollkontingente eröffnet habe.

97 Die niederländische Regierung ist aufgrund dieser Erwägungen der Auffassung, dass der Rat nicht dargetan habe, dass die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG aufgrund ihres Volumens zu ernsthaften Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft zu führen drohten.

98 Der Rat und die Streithelfer erwidern darauf, dass der Rat bei der Anwendung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses über ein weites Ermessen verfüge. Im vorliegenden Fall habe er in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis kommen können, dass die unbegrenzte Einfuhr von Indica-Reis mit Ursprung in den ÜLG nach wie vor zu Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft führe oder zu führen drohe.

99 Sie sind der Auffassung, dass es für den Erlass von Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses genüge, wenn ernst zu nehmende Hinweise dafür bestuenden, dass die Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in den ÜLG zu Störungen in der Gemeinschaft führten oder zu führen drohten.

100 Die Kommission kann gemäß Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses Schutzmaßnahmen treffen, wenn entweder die Anwendung des ÜLG-Beschlusses ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten.

101 Die niederländische Regierung trägt vor, das Risiko von Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft habe sich nicht aus den Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG ergeben, sondern aus den Zollkontingenten, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1522/96 des Rates vom 24. Juli 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (ABl. L 190, S. 1) eröffnet worden seien. Diese Verordnung, die die zollfreie Einfuhr von Indica-Reis aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gestattet, war jedoch zur Zeit des Erlasses der Verordnung Nr. 1036/97 durch den Rat in weiten Teilen unanwendbar. Denn wie die Kommission in ihren Erklärungen ausführt, waren die Mengen des WTO-Kontingents, die durch die Verordnung Nr. 1522/96 für die Vereinigten Staaten bestimmt waren und die für vollständig geschliffenen oder halb geschliffenen Reis mehr als die Hälfte des durch diese Verordnung eingeführten Gesamtkontingents ausmachten, noch nicht freigegeben, da mit den Vereinigten Staaten noch kein Einvernehmen über die Ausfuhrmodalitäten erzielt worden war.

102 Auch dem Vorbringen der niederländischen Regierung, die Kommission habe dadurch zu den Störungen des Gemeinschaftsmarktes beigetragen, dass sie die Ausfuhren von Reis aus bestimmten Drittstaaten in den Gemeinsamen Markt gefördert habe, kann nicht gefolgt werden. Was z. B. Ägypten betrifft, so ist, wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, darauf hinzuweisen, dass es seit 1973 ein ägyptisches Kontingent gibt, dass es sich dabei um Japonica-Reis handelt und dass ohnehin keine Einfuhren stattgefunden haben, weil dieser Reis trotz der gewährten Zollermäßigung auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht wettbewerbsfähig war.

103 Auch konnte der Rat, selbst wenn die Einfuhren von Reis mit Ursprung in Drittstaaten Auswirkungen auf den Reismarkt der Gemeinschaft hatten, aufgrund der Angaben über die Erhöhung der Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG und dessen Preis in vertretbarer Weise annehmen, dass zwischen diesen Einfuhren und den vorhandenen oder drohenden Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft ein Zusammenhang bestand.

104 Der starke Preisrückgang bei Gemeinschaftsreis und die gleichzeitige erhebliche Zunahme der Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG bildeten nämlich ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass diese Einfuhren zu schwerwiegenden Problemen auf dem Reismarkt der Gemeinschaft führten oder zu führen drohten.

105 Angesichts des weiten Ermessens der Gemeinschaftsorgane bei der Anwendung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses und aufgrund des Umstands, dass dieses Ermessen sich nicht allein auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Vorschriften, sondern bis zu einem gewissen Grad auch auf die Ermittlung der zugrunde liegenden Daten erstreckt (in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-150/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1998, I-7235, Randnr. 55, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-289/97, Eridania, Slg. 2000, I-5409, Randnr. 48), ist dem Rat kein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der Informationen unterlaufen, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 1036/97 verfügte.

106 Der zweite Teil des dritten Klagegrundes greift somit nicht durch.

107 Nach alledem ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Vierter Klagegrund: Verletzung des Artikels 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses

108 Mit ihrem vierten Klagegrund, der aus fünf Teilen besteht, macht die niederländische Regierung eine Verletzung des Artikels 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses durch den Rat geltend.

Der erste Teil

109 Der erste Teil dieses Klagegrundes geht dahin, dass die Verordnung Nr. 1036/97 Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses dadurch verletze, dass sie gegen die Präferenzordnung Mitgliedstaaten/ÜLG/AKP-Staaten/Drittstaaten verstoße. Die Verordnung habe die ÜLG gegenüber den AKP-Staaten und den Drittstaaten benachteiligt, indem sie es den Letzteren ermöglicht habe, eine größere Menge Reis in das Gemeinschaftsgebiet auszuführen, als sie von den ÜLG hätte ausgeführt werden können.

110 Die niederländische Regierung trägt vor, während Artikel 1 der Verordnung Nr. 1036/97 die Menge Reis mit Ursprung in den ÜLG, die im fraglichen Zeitraum zollfrei in die Gemeinschaft habe eingeführt werden können, auf 69 610 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) begrenzt habe, habe die Verordnung Nr. 1522/96 in demselben Zeitraum die zollfreie Einfuhr einer viel größeren Menge Reis aus Drittstaaten erlaubt.

111 Der Rat und die Kommission entgegnen, dass der von der niederländischen Regierung angestellte Vergleich auf einer unrichtigen Grundlage beruhe. Der Rat weist darauf hin, dass das in der Verordnung Nr. 1522/96 vorgesehene Kontingent in 63 000 Tonnen vollständig oder halb geschliffenem Reis pro Jahr, d. h. 91 000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis), bestehe. Das in den Verordnungen Nr. 304/97 und Nr. 1036/97 vorgesehene Kontingent sei dagegen auf 114 338 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) für die ersten elf Monate des Jahres 1997 festgesetzt worden. Der Rat fügt hinzu, selbst wenn das durch die Schutzmaßnahmen vorgesehene Kontingent kleiner wäre als das Kontingent, das gemäß der Verordnung Nr. 1522/96 für denselben Zeitraum anwendbar gewesen sei, dürfe nicht vergessen werden, dass es sich nur um eine gelegentliche Einschränkung der völlig zollfreien Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG gehandelt habe.

112 Wie sich aus den Randnummern 73 bis 75 dieses Urteils ergibt, kann der Gemeinschaftsrichter nur prüfen, ob dem Rat, der im vorliegenden Fall über ein weites Ermessen verfügte, beim Erlass der Verordnung Nr. 1036/97 ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist.

113 Entgegen der Behauptung der niederländischen Regierung geht aus den Akten nicht hervor, dass die Durchführung der Verordnungen Nrn. 1036/97 und 1522/96 zu einer Bevorzugung der AKP-Staaten und der Drittstaaten gegenüber den ÜLG geführt hat.

114 Wie sich nämlich aus Randnummer 101 dieses Urteils ergibt, war die Verordnung Nr. 1522/96, die die zollfreie Einfuhr von Indica-Reis aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gestattet, zur Zeit des Erlasses der Verordnung Nr. 1036/97 durch den Rat in weiten Teilen unanwendbar.

115 Auch sind die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG nach den vom Rat im Verfahren beigebrachten, in Randnummer 111 dieses Urteils erwähnten Daten keineswegs gegenüber den Einfuhren aus Drittstaaten benachteiligt, sondern befinden sich unbestreitbar in einer günstigen Position.

116 Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1036/97 den AKP-Staaten und den Drittstaaten keine Wettbewerbsstellung verschafft hat, die eindeutig günstiger ist als die der ÜLG.

117 Der erste Teil des vierten Klagegrundes greift somit nicht durch.

Der zweite Teil

118 Der zweite Teil des vierten Klagegrundes geht dahin, dass der Rat im Rahmen des Erlasses der Verordnung Nr. 1036/97 die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Wirtschaft der Niederländischen Antillen nicht geprüft habe.

119 Nach Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses müsse jede Schutzmaßnahme so geartet sein, dass sie die Arbeitsweise der Assoziierung und der Gemeinschaft möglichst wenig störe. Die Gemeinschaftsorgane seien somit verpflichtet, sich über die Konsequenzen der geplanten Maßnahmen zu informieren. Die Kommission habe sich jedoch bei Erlass der Verordnung Nr. 764/97 nicht über die möglichen negativen Auswirkungen ihrer Entscheidung für die Wirtschaft der betroffenen ÜLG und für die betroffenen Unternehmen informiert. Diese Auswirkungen seien auch vom Rat bei der Ausarbeitung der Verordnung Nr. 1036/97 nicht berücksichtigt worden.

120 Insbesondere seien die eventuellen Konsequenzen der Verordnung Nr. 764/97 nicht in der Sitzung des Ausschusses vom 11. April 1997 geprüft worden. Das partnerschaftliche Treffen, das am 15. April 1997 auf Antrag der Niederländischen Antillen veranstaltet worden sei, habe jedoch stattgefunden, obwohl der Ausschuss bereits konsultiert worden sei und die Kommission sich bereits eine Meinung über den Erlass von Schutzmaßnahmen gebildet habe.

121 Zudem habe der Rat nicht geprüft, weshalb die Verordnung Nr. 1036/97 bis zum 30. November 1997 gegolten habe, ohne dass das Zollkontingent für Reis mit Ursprung in den ÜLG erhöht worden sei.

122 Der Rat entgegnet, seit der Rechtssache, die zu dem Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93 (Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305) geführt habe, sei ihm die Lage der Reis verarbeitenden Industrie auf den Antillen und in Aruba genau bekannt.

123 Er bestreitet das Vorbringen, er habe nicht geprüft, weshalb die Verordnung Nr. 1036/97 bis zum 30. November 1997 gegolten habe. Er habe, um die Ziele der Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft und die gemeinsame Agrarpolitik miteinander zu vereinbaren, und aufgrund des Umstands, dass die Ernte in Guyana im Oktober stattfinde und die Gemeinschaftsernte tatsächlich von der zweiten Oktoberhälfte an auf den Markt komme, beschlossen, die Geltung der Schutzmaßnahme bis zum 30. November 1997 zu erstrecken, ohne das Zollkontingent zu erhöhen. Während der Prüfung der Verordnung Nr. 764/97 im Rat hätten die Niederlande das Volumen des Kontingents nicht einmal beanstandet.

124 Er könne und müsse sich somit im Rahmen des institutionellen Gleichgewichts auf die von der Kommission erlassenen Schutzmaßnahmen stützen, die die Grundlage für seine eigene Entscheidung bildeten und für die die vorbereitenden Arbeiten der Kommission und die Kompetenz der verschiedenen Mitgliedstaaten natürlich eine wesentliche Rolle gespielt hätten. Das in Artikel 1 Absätze 5 und 7 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses genannte Verfahren sei eine Art Rechtsbehelfsverfahren, in dem der Rat die sachliche Richtigkeit der Verordnung der Kommission nicht erneut prüfen könne oder müsse, sondern sich darauf beschränken könne, die ihm von den Mitgliedstaaten vorgelegten Punkte zu prüfen.

125 Hinsichtlich des partnerschaftlichen Treffens vom 15. April 1997 ist zunächst festzustellen, dass die niederländische Regierung keinen Beweis dafür vorgelegt hat, dass die Entscheidung der Kommission über die Einführung von Schutzmaßnahmen schon vor diesem Treffen gefallen war und dass das Treffen eine bloße Formalität darstellte.

126 Auch ergibt sich aus den Ausführungen der Parteien nicht, dass der Rat seine Verpflichtung verletzt hat, vor Erlass der Verordnung Nr. 1036/97 die Konsequenzen der Schutzmaßnahmen für die Wirtschaft der Niederländischen Antillen zu prüfen. Insoweit ist dem Rat darin Recht zu geben, dass er, wenn ein Mitgliedstaat ihn gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses mit einer Entscheidung der Kommission über die Einführung von Schutzmaßnahmen befasst, nicht verpflichtet ist, eine völlig selbständige Untersuchung vorzunehmen, bevor er seine Entscheidung gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses trifft. Er kann vielmehr die Tatsachen berücksichtigen, auf deren Grundlage die Kommission ihre Entscheidung erlassen hat.

127 Der zweite Teil des vierten Klagegrundes greift somit nicht durch.

Der dritte, der vierte und der fünfte Teil

128 Der dritte, der vierte und der fünfte Teil des vierten Klagegrundes gehen dahin, dass der in Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses aufgestellte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Erlass der Verordnung Nr. 1036/97 nicht beachtet worden sei.

129 Die niederländische Regierung weist erstens darauf hin, dass nach Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses die nach Absatz 1 dieser Vorschrift erlassenen Maßnahmen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt Erforderliche hinausgehen dürften.

130 Die Verordnung Nr. 1036/97 erfuelle diese Anforderung jedoch nicht. Eine Schutzmaßnahme, durch die ein Mindestpreis vorgesehen worden wäre, wäre zur Erreichung des verfolgten Zieles ebenso geeignet gewesen und hätte die ÜLG und die betroffenen Unternehmen weniger beeinträchtigt, da sie nicht die vollständige Einstellung der Reisexporte in die Gemeinschaft zur Folge gehabt hätte.

131 Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage, ob eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, darauf an, ob die gewählten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet sind und ob sie das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen (Urteile vom 13. Mai 1997 in der Rechtssache C-233/94, Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 1997, I-2405, Randnr. 54, vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-284/95, Safety Hi-Tech, Slg. 1998, I-4301, Randnr. 57, und Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 52).

132 Der vierzehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1036/97 zufolge war der Rat der Auffassung, dass durch die Eröffnung eines Zollkontingents sichergestellt werden könne, dass die Einfuhr von Reis aus den ÜLG auf den Gemeinschaftsmarkt innerhalb von Grenzen erfolge, die mit dem Gleichgewicht dieses Marktes vereinbar seien, und dass gleichzeitig diesem Erzeugnis soweit wie möglich eine Vorzugsbehandlung im Einklang mit den Zielen des ÜLG-Beschlusses eingeräumt werden könne.

133 Die Verordnung Nr. 1036/97 bezweckte lediglich die Beschränkung der zollfreien Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG. Ein Einfuhrverbot für dieses Erzeugnis war weder bezweckt noch bewirkt. Wie in den Randnummern 45 und 46 dieses Urteils dargelegt worden ist, stand es nach Erschöpfung des Zollkontingent für Indica-Reis mit Ursprung in den ÜLG den Niederländischen Antillen frei, zusätzliche Mengen unter Zahlung der geltenden Zölle auszuführen.

134 Die aufgrund der Verordnung Nr. 1036/97 getroffenen Schutzmaßnahmen, durch die die freie Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft nur ausnahmsweise, teilweise und zeitweilig eingeschränkt wurde, waren somit zur Erreichung des von den Gemeinschaftsorganen angestrebten Zweckes, wie er sich aus dieser Verordnung und aus dem ÜLG-Beschluss ergibt, geeignet.

135 Zum Vorbringen der niederländischen Regierung, die Einführung eines Mindestpreises hätte zu geringeren Störungen der Wirtschaft der ÜLG geführt und wäre zur Erreichung der verfolgten Ziele ebenso wirksam gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrichter zwar über die Rechte der ÜLG zu wachen hat, jedoch nicht - da er sonst möglicherweise in das weite Ermessen des Rates eingreifen würde - die Beurteilung des Rates hinsichtlich der Wahl des geeignetsten Mittels zur Vermeidung von Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft durch seine eigene Beurteilung ersetzen kann, wenn der Beweis nicht erbracht ist, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Verwirklichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet waren (in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 94, und Urteil in der Rechtssache Jippes u. a., Randnr. 83).

136 Die niederländische Regierung hat jedoch nicht dargetan, dass der Rat offensichtlich ungeeignete Maßnahmen ergriffen oder die Informationen, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 1036/97 verfügte, offensichtlich falsch bewertet hat.

137 Unter Berücksichtigung der begrenzten Folgen der Einführung eines Zollkontingents für den Import von Reis mit Ursprung in den ÜLG für nur vier Monate konnte der Rat im Rahmen des Ausgleichs zwischen den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik und denen der Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft in vertretbarer Weise annehmen, dass die Verordnung Nr. 1036/97 zur Erreichung des gesetzten Zieles geeignet war und nicht über das dazu Erforderliche hinausging.

138 Zweitens macht die niederländische Regierung geltend, Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses sei dadurch verletzt worden, dass der Betrag der von den Importeuren aus den Antillen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1036/97 geforderten Sicherheit außer Verhältnis zu dem Betrag der Sicherheit stehe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (ABl. L 117, S. 2) bei Reisimporten aus Drittstaaten verlangt werde.

139 Die Verordnung Nr. 1036/97 setzte ein auf 56 180 Tonnen Reis mit Ursprung in den ÜLG außer Montserrat und den Turks- und Caicosinseln begrenztes Zollkontingent fest, und es war vorauszusehen, dass dieses Kontingent bei den Exporteuren auf großes Interesse stoßen würde.

140 Wie die Kommission zu Recht bemerkt hat, sollte durch die Festsetzung eines hohen Sicherheitsbetrags verhindert werden, dass die Wirtschaftsteilnehmer Einfuhrlizenzen beantragten und dann nicht benutzten und dadurch den anderen Wirtschaftsteilnehmern, die tatsächlich die Absicht hatten, Reis mit Ursprung in den ÜLG einzuführen, jedoch nicht genug Einfuhrlizenzen erhalten konnten, einen Nachteil zufügten.

141 Entgegen der Behauptung des Klägers macht es eine derartige Sicherheit den wirklich interessierten Unternehmen nicht unmöglich, Reis in die Gemeinschaft auszuführen. Denn der Betrag der Sicherheit muss zwar für die Ausstellung von Einfuhrlizenzen entrichtet werden, wird dem Unternehmen jedoch erstattet, wenn der Einfuhrvorgang abgeschlossen ist.

142 Der Rat hat somit zu Recht angenommen, dass ein Sicherheitsbetrag wie der, der in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1036/97 vorgesehen ist, erforderlich war, um die tatsächliche Einhaltung der Einfuhrverpflichtung sicherzustellen.

143 Abschließend führt die niederländische Regierung aus, die Verordnung Nr. 1036/97 verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn der Umstand, dass die Verordnungen Nrn. 304/97 und 1036/97 hintereinander erlassen worden seien, zeige, dass die Handlungen des Rates nicht als außergewöhnlich und zeitlich befristet angesehen werden könnten.

144 Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Anwendung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses entsprechend der ihnen in den Artikeln 131 bis 136 EG-Vertrag übertragenen politischen Verantwortung über ein weites Ermessen.

145 Auch ergibt sich aus der Randnummer 74 dieses Urteils, dass der Gemeinschaftsrichter angesichts dieses Ermessens nur prüfen kann, ob den Gemeinschaftsorganen bei der Ausübung dieses Ermessens kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmissbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten haben.

146 Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht dargetan, dass dem Rat bei der Ausübung seines Ermessens ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist, als er durch die Verordnung Nr. 1036/97 eine zweite Serie von Schutzmaßnahmen erließ.

147 Denn aufgrund des Umstands, dass trotz des Erlasses der Verordnung Nr. 304/97 weiter bedeutende Mengen von Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft eingeführt wurden, die noch weiter steigen konnten, und dass der Marktpreis in der Gemeinschaft nach wie vor weit unter dem Interventionspreis lag, konnte der Rat in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass die Gefahr schwerwiegender Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft fortbestand.

148 Jedenfalls beschränkte die Verordnung Nr. 1036/97, wie bereits in Randnummer 134 dieses Urteils dargelegt worden ist, die zollfreie Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG nur ausnahmsweise, teilweise und zeitweilig. Diese Verordnung, durch die ein Zollkontingent eingeführt wurde, das den freien Zugang von Reis aus den ÜLG zum Gemeinschaftsmarkt in Grenzen gestattete, die mit dem Gleichgewicht dieses Marktes vereinbar waren und zugleich auf eine mit den Zielen des ÜLG-Beschlusses abgestimmte Art und Weise eine Vorzugsbehandlung für dieses Erzeugnis beibehielt, war somit zur Erreichung des vom Rat verfolgten Ziels geeignet und ging nicht über das dazu Notwendige hinaus.

149 Folglich sind auch der dritte, der vierte und der fünfte Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.

150 Sonach ist der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Fünfter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

151 Die niederländische Regierung rügt, dass der Rat das ihm durch Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses eingeräumte Ermessen zu sachfremden Zwecken ausgeübt habe.

152 Sie behauptet, die Gemeinschaft habe sich stets der Entwicklung des Handelsverkehrs mit den ÜLG widersetzen wollen, die durch den ÜLG-Beschluss eingeleitet worden sei, und die Schutzmaßnahmen gegen den Reis mit Ursprung in den ÜLG dienten diesem Zweck. Schutzmaßnahmen dürften zu diesem Zweck jedoch nicht erlassen werden. Die Kommission und der Rat hätten vielmehr den ÜLG-Beschluss nach dem vorgeschriebenen Verfahren ändern müssen, das einen einstimmigen Beschluss des Rates verlange. Der Rat und die Kommission hätten das ihnen durch Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses eingeräumte Ermessen dadurch missbraucht, dass sie auf das Instrument der Schutzmaßnahme zurückgegriffen hätten.

153 Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteile vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, Randnr. 30, vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 24, vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache C-156/93, Parlament/Kommission, Slg. 1995, I-2019, Randnr. 31, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C-48/96 P, Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1998, I-2873, Randnr. 52).

154 Was die vom Rat mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1036/97 verfolgten Zwecke betrifft, enthalten die Akten keine Angaben, die die Behauptung stützen, dass, wie die niederländische Regierung vorträgt, der Rat ein anderes Ziel verfolgt habe als das, die auf dem Reismarkt der Gemeinschaft festgestellten Störungen zu beseitigen oder noch schwerere als die bereits existierenden Störungen zu vermeiden.

155 Zu dem Umstand, dass der Rat bei Erlass der Schutzmaßnahmen auf den Mechanismus des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses zurückgegriffen hat, statt den ÜLG-Beschluss zu ändern, ist zu bemerken, dass der in diesem Artikel vorgesehene Mechanismus es dem Rat gerade ermöglichen soll, ernste Störungen eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft abzustellen oder zu verhindern. Der Rat ist nicht deshalb gehindert, auf einen anderen Mechanismus zurückzugreifen, weil die geplanten Schutzmaßnahmen die Einfuhren wesentlich beschränken würden. Er hat lediglich nach Artikel 109 Absatz 2 bei des ÜLG-Beschlusses darauf zu achten, dass diese Maßnahmen die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen und nicht über das zur Behebung der genannten Schwierigkeiten unbedingt Erforderliche hinausgehen.

156 Der fünfte Klagegrund der niederländischen Regierung ist somit zurückzuweisen.

Sechster Klagegrund: Verletzung des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses

157 In ihrer Klageschrift führt die niederländische Regierung aus, der Rat habe die ihm in Artikel 1 Absatz 7 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses verliehene Befugnis offensichtlich falsch ausgeübt. Er habe durch den Erlass der Verordnung Nr. 1036/97 eine neue Entscheidung erlassen, die an die Stelle der zuvor von der Kommission getroffenen Schutzmaßnahmen getreten sei. Er habe jedoch nicht selbst geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 109 erfuellt gewesen seien, sondern habe sich auf die Behauptung der Kommission, diese Voraussetzungen seien erfuellt, verlassen.

158 So habe er überhaupt nicht geprüft, welche Mengen Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft eingeführt würden, wie hoch der Preis für diesen Reis gewesen sei oder welche ernsten Störungen des Gemeinschaftsmarktes eingetreten seien oder einzutreten drohten. Auch habe der Rat nicht über Informationen der Kommission verfügt, die es ihm ermöglicht hätten, die Richtigkeit der Schlussfolgerungen der Kommission zu prüfen.

159 Die niederländische Regierung fügt in ihrer Erwiderung hinzu, der Anhang IV des ÜLG-Beschlusses sei auch dadurch verletzt worden, dass der Ausschuss nicht entsprechend dem in Artikel 1 Absatz 2 dieses Anhangs vorgesehenen Verfahren konsultiert worden sei und dass die Kommission die Niederländischen Antillen und Aruba nicht zu den geplanten Schutzmaßnahmen gehört habe.

160 Zu der Beanstandung der vom Rat vor Erlass der Verordnung Nr. 1036/77 vorgenommenen Prüfung durch die niederländische Regierung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 1 Absätze 5 und 7 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses jeder Mitgliedstaat den Rat mit einer Entscheidung der Kommission, durch die geeignete Schutzmaßnahmen zur Durchführung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses getroffen werden, befassen kann; der Rat kann in der dort angegebenen Frist eine andere Entscheidung treffen.

161 Wie bereits in Randnummer 126 dieses Urteils dargelegt worden ist, verlangen diese Vorschriften des ÜLG-Beschlusses nicht, dass der Rat eine völlig unabhängige Untersuchung durchführt, bevor er seine Entscheidung gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses trifft.

162 Angesichts der Natur der in diesem Zusammenhang vom Rat vorgenommenen Überprüfung und aufgrund des Umstands, dass eine Schutzmaßnahme normalerweise kurzfristig getroffen werden muss, ist es völlig logisch und legitim, dass der Rat den Daten Rechnung getragen hat, aufgrund deren die Kommission beschlossen hatte, die Verordnung Nr. 764/97 zu erlassen.

163 Zudem besitzt der Rat, wie sich aus Randnummer 73 dieses Urteils ergibt, bei der Anwendung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses ein weites Ermessen. Somit ist es Sache des Klägers, darzutun, dass dem Rat bei der Ausübung dieses Ermessens ein offensichtlicher Fehler oder ein Ermessensmissbrauch unterlaufen ist oder dass er seine Befugnisse offensichtlich überschritten hat.

164 Dies hat die niederländische Regierung hier nicht dargetan.

165 Was zweitens die angebliche Verletzung des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses dadurch angeht, dass der Ausschuss nicht entsprechend dem in Artikel 1 Absatz 2 dieses Anhangs vorgesehenen Verfahren konsultiert wurde und dass die Kommission die Niederländischen Antillen und Aruba nicht zu den geplanten Schutzmaßnahmen gehört habe, macht die Kommission geltend, der Rat mache zumindest was den ersten Aspekt angeht, ein neues Verteidigungsmittel geltend, was in diesem Stadium des Verfahrens nicht zulässig sei.

166 Nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

167 Bei einer Nichtigkeitsklage sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfuellt, wenn die Klageschrift einen Sachverhalt und rechtliche Ausführungen enthält, die so genau sind, dass der Gemeinschaftsrichter seine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des fraglichen Gemeinschaftsrechtsakts vornehmen und der Beklagte seine Interessen wirksam vertreten kann.

168 Zwar hat hier der Kläger in der Klageschrift nur zwei Gründe für die behauptete Verletzung des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses angegeben. Er hatte jedoch das Recht, in der Erwiderung diesen Klagegrund auszuführen und alle sachdienlichen Ergänzungen vorzunehmen. Eben das hat er getan, indem er Ausführungen über die in Artikel 1 Absatz 2 dieses Anhangs vorgesehene Konsultation des Komitees und die Anhörung der ÜLG gemacht hat (in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533, Randnr. 4).

169 Im Übrigen muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt, als zulässig angesehen werden (Urteil vom 19. Mai 1983 in der Rechtssache 306/81, Veros/Parlament, Slg. 1983, 1755, Randnrn. 9 und 10).

170 Auch waren die angeblichen Unvollkommenheiten der Klageschrift nicht geeignet, den Gemeinschaftsrichter an der gerichtlichen Nachprüfung oder den Rat an der wirksamen Vertretung seiner Interessen zu hindern.

171 Aufgrund all dieser Erwägungen greifen die Ausführungen der Kommission zur Unzulässigkeit eines Teils des sechsten Klagegrundes nicht durch.

172 Zur Stichhaltigkeit des ergänzenden Vorbringens des Klägers in der Erwiderung ist darauf hinzuweisen, dass die ÜLG, namentlich die Niederländischen Antillen und Aruba, entgegen dem Vorbringen des Klägers von der Kommission zu den geplanten Schutzmaßnahmen gehört worden sind.

173 Denn wie die niederländische Regierung selbst in ihrer Klageschrift ausgeführt hat, fand am 15. April 1997 ein partnerschaftliches Treffen mit diesen ÜLG statt.

174 Ferner ergibt sich aus den Akten, dass der Ausschuss mit Schreiben vom 4. April 1997 für den 11. April 1997 einberufen wurde.

175 Diese Einberufung ist jedoch nach Auffassung der niederländischen Regierung unter Verletzung des Artikels 3 der Geschäftsordnung des Ausschusses bezüglich der Konsultation der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Anhang IV des ÜLG-Beschlusses erfolgt. Dort heißt es: Der Vorsitzende übermittelt den Mitgliedern des Ausschusses die Einberufung, die Tagesordnung und die Arbeitsdokumente nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2: Diese Dokumente umfassen insbesondere die eingereichten Unterlagen des Mitgliedstaats, der die Anwendung von Schutzmaßnahmen bei der Kommission beantragt hat." Im vorliegenden Fall sei der niederländischen Regierung keine Dokumentation übermittelt worden.

176 Die Konsultation des Ausschusses soll es der Kommission ermöglichen, diesem die Gründe vorzutragen, aus denen sie der Meinung ist, dass Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses getroffen werden müssen, und die Tatsachen zu nennen, auf die sie sich stützt.

177 Zwar haben die Mitglieder des Ausschusses mit der Einberufung für die Sitzung vom 11. April 1997 keine Kopie des Antrags der italienischen Regierung an die Kommission, die nach der Verordnung Nr. 304/97 erlassenen Schutzmaßnahmen zu verlängern, erhalten. Die Rechtswidrigkeit des fraglichen Rechtsaktes kann jedoch nur bei Verletzung wesentlicher Formvorschriften festgestellt werden. Der Umstand, dass die niederländische Regierung keine Kopie des Antrags der italienischen Regierung betreffend die Anwendung von Schutzmaßnahmen erhalten hat, kann nicht als eine solche Verletzung angesehen werden.

178 Außerdem hat die niederländische Regierung nicht dargetan, dass diese Dokumentation geeignet gewesen wäre, den Ausschuss besser über die Absichten der Kommission und die diesen zugrunde liegenden Tatsachen zu informieren, oder dass sie selbst daran gehindert worden sei, ihre Interessen wirksam zu vertreten.

179 In der Sitzung des Ausschusses wurden insbesondere Statistiken über die Situation des Reismarktes der Gemeinschaft vorgelegt. Auch wurden die Gründe, aus denen die Kommission Schutzmaßnahmen erlassen hat, in dieser Sitzung im Einzelnen dargelegt.

180 Aufgrund des früheren Erlasses der Verordnungen (EG) Nr. 21/97 der Kommission vom 8. Januar 1997 (ABl. L 5, S. 24) und Nr. 304/97 zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG steht fest, dass die Mitgliedstaaten kurz zuvor unmittelbar an dem Verfahren der Ausarbeitung ähnlicher Schutzmaßnahmen für den Reismarkt der Gemeinschaft beteiligt gewesen waren und somit die Gründe für die von der Kommission geplante Aktion kannten.

181 Das Vorbringen der niederländischen Regierung, Artikel IV des ÜLG-Beschlusses sei dadurch verletzt worden, dass die Kommission den Ausschuss nicht gemäß dem in Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses vorgesehenen Verfahren konsultiert habe, greift somit nicht durch.

182 Somit ist auch der sechste Klagegrund zurückzuweisen.

Siebter Klagegrund: Verletzung des Artikels 190 EG-Vertrag

183 Der Kläger ist der Meinung, dass die Verordnung Nr. 1036/97 Artikel 190 EG-Vertrag verletze, da ihre Begründung ungenügend sei.

184 Dazu weist die niederländische Regierung darauf hin, dass die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

185 Nach Auffassung der niederländischen Regierung sind die in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1036/97 aufgestellten Behauptungen nicht belegt, dass die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG namentlich aufgrund ihres Volumens Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft zur Folge hätten und dass die massiven Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG zu Vorzugsbedingungen die Bemühungen der Gemeinschaft um die Umstellung der Gemeinschaftsproduktion von Japonica-Reis auf Indica-Reis gefährden könnten.

186 Der Rat habe die Entwicklung des Marktes nicht untersucht und habe somit nicht zu dem Ergebnis kommen können, dass diese Einfuhren schwere Störungen des Marktes zur Folge hätten. Auch habe er nicht begründet, weshalb die Verordnung Nr. 1036/97 zwei Monate länger anwendbar gewesen sei als die Verordnung Nr. 764/97. Diese Lücken in der Begründung würden auch nicht dadurch geschlossen, dass die niederländische Regierung, die an der Vorbereitung der angefochtenen Schutzmaßnahmen beteiligt gewesen sei, über Informationen verfügt habe, die es ihr ermöglicht hätten, diese Lücken selbst zu schließen.

187 Die nach Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein. Sie muss die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-63/90 und C-67/90, Portugal und Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5073, Randnr. 16, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-353/92, Griechenland/Rat, Slg. 1994, I-3411, Randnr. 19, und vom 4. Februar 1997 in den Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-645, Randnr. 44).

188 Jedoch brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Anforderungen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Dies gilt erst recht, wenn die Mitgliedstaaten am Entstehungsprozess des streitigen Rechtsakts eng beteiligt waren und daher wissen, auf welchen Gründen er beruht (Urteile vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-478/93, Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I-3081, Randnrn. 49 und 50, und vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-466/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. II, Slg. 1995, I 3799, Randnr. 16).

189 Außerdem kann sich die Begründungspflicht bei einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihm erreicht werden sollen (Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-284/94, Spanien/Rat, Slg. 1998, I-7309, Randnr. 28).

190 Im Übrigen hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es, wenn aus dem angegriffenen Rechtsakt das von dem Gemeinschaftsorgan verfolgte Ziel in seinen wesentlichen Zügen hervorgeht, übertrieben wäre, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen, die das Organ getroffen hat, zu verlangen (vgl. insbesondere die Urteile Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. II, Randnr. 16, und Spanien/Rat, Randnr. 30).

191 Dies gilt um so mehr. wenn die Gemeinschaftsorgane wie im vorliegenden Fall bei der Wahl der zur Verwirklichung einer komplexen Politik erforderlichen Mittel über einen Ermessensspielraum verfügen (in diesem Sinne Urteil Spanien/Rat, Randnr. 33).

192 Die Verordnung Nr. 1036/97 ist ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, der zu einer Reihe von Verordnungen gehört, die die Gemeinschaftsorgane erlassen haben, um zwei komplexe Politiken durchzuführen und miteinander in Einklang zu bringen, nämlich die gemeinsame Agrarpolitik im Reissektor und die Wirtschaftspolitik, die im Rahmen der Assoziierungsregelung für die ÜLG ausgearbeitet wurde.

193 Aus den Akten geht hervor, dass dem Erlass von Schutzmaßnahmen aufgrund der Verordnung Nr. 764/97 durch die Kommission eine Reihe von Kontakten und Treffen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den ÜLG vorausgegangen ist.

194 Was die Verordnung Nr. 1036/97 betrifft, hat der Rat in ihren Begründungserwägungen auf den Kontext hingewiesen, in dem festgestellt worden sei, dass die Gefahr von Störungen des Reismarktes der Gemeinschaft insbesondere wegen der großen Mengen des in die Gemeinschaft eingeführten Reises mit Ursprung in den ÜLG bestehe. Er hat insbesondere in der siebten und achten Begründungserwägung auf die schwierige Situation des Gemeinschaftsmarktes hingewiesen, die sich daraus ergebe, dass nach zwei Dürrejahren wieder eine normale Indica-Reisernte zu verzeichnen und die Erzeugung von Indica-Reis in der Gemeinschaft defizitär sei.

195 Er hat außerdem erklärt, dass die massive Einfuhr von billigem Reis mit Ursprung in den ÜLG zu Vorzugsbedingungen die Umstellungsbemühungen der Gemeinschaft von Japonica-Reis auf Indica-Reis gefährden könne und dass die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen von Reis mit Ursprung in den ÜLG sich in Anbetracht des Lieferpotenzials der Erzeugerregionen noch erhöhen könnten.

196 Diese Begründung enthält eine klare Beschreibung der tatsächlichen Lage und der verfolgten Ziele und war unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände ausreichend, so dass die niederländische Regierung ihren Inhalt nachprüfen und gegebenenfalls feststellen konnte, ob es zweckmäßig war, die Rechtmäßigkeit der so begründeten Entscheidung in Frage zu stellen.

197 Folglich ist der siebte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

198 Die Klage des Königreichs der Niederlande ist somit insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

199 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat die Verurteilung des Königreichs der Niederlande beantragt hat und dieses mit seiner Klage unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung tragen das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik und die Kommission als Streithelfer ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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