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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: C-302/99 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
EG-Satzung Art. 51 Abs. 2
EG-Vertrag Art. 90
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Gründe eines Urteils des Gerichts richtet, die keinen Einfluss auf dessen Tenor haben, ist als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

Gehen die Gründe eines Urteils des Gerichts dahin, dass eine Untätigkeitsklage gegenstandslos geworden sei, da das Gemeinschaftsorgan nach Klageerhebung Stellung genommen habe, und können diese Gründe für sich genommen die Entscheidung des Gerichts, dass über die Klage nicht entschieden zu werden brauche, rechtlich hinreichend rechtfertigen, so ist daher ein Rechtsmittelgrund, der sich gegen die die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage betreffenden Gründe dieses Urteils richtet, als nicht stichhaltig zurückzuweisen. Diese Gründe wirken sich nämlich nicht auf den Tenor des angefochtenen Urteils aus, denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes braucht, wenn er feststellt, dass sich die Hauptsache erledigt hat, da die Klage gegenstandslos geworden ist, die Zulässigkeit dieser Klage nicht geprüft zu werden.

( vgl. Randnrn. 26-29 )

2. Anträge, die die angebliche Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffen, sind gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes, wonach ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind.

( vgl. Randnr. 31 )


Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Französische Republik gegen Télévision française 1 SA (TF1). - Rechtsmittel - Nicht stichhaltiger Rechtsmittelgrund - Einwände gegen die Gründe, die keinen Einfluss auf den angefochtenen Tenor haben - Kostenentscheidung. - Verbundene Rechtssachen C-302/99 P und C-308/99 P.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-302/99 P und C-308/99 P

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Marenco und K. Wiedner als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und F. Million als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerinnen,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch R. Silva de Lapuerta als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-17/96 (TF1/Kommission, Slg. 1999, II-1757) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Télévision française 1 SA (TF1) mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: G. Vandersanden, J.-P. Hordies und A. Maqua, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, A. La Pergola, M. Wathelet und V. Skouris sowie der Richter D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, P. Jann, L. Sevón (Berichterstatter) und R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric und der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 30. Januar 2001, in der die Kommission durch G. Marenco und K. Wiedner, die Französische Republik durch G. de Bergues als Bevollmächtigten und durch F. Million, das Königreich Spanien durch R. Silva de Lapuerta und die Télévision française 1 SA (TF1) durch G. Vandersanden und J.-P. Hordies vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. März 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 10. August 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-17/96 (TF1/Kommission, Slg. 1999, II-1757, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt (Rechtssache C-302/99 P).

2 Die Französische Republik hat mit Rechtsmittelschrift, die am 13. August 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß der gleichen Bestimmung der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das genannte Urteil eingelegt (Rechtssache C-308/99 P).

Sachverhalt und angefochtenes Urteil

3 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Klägerin im ersten Rechtszug, der private Fernsehsender Télévision française 1 SA (TF1), am 10. März 1993 bei der Kommission eine Beschwerde einreichte, mit der sie die Art und Weise der Finanzierung und des Betriebes der öffentlich-rechtlichen Sender von France-Télévision beanstandete. Es ist unstreitig, dass mit dieser Beschwerde ausdrücklich der Verstoß gegen die namentlich aufgeführten Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG), 90 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 1 EG) und 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) gerügt wurde.

4 Mit Schreiben vom 3. Oktober 1995 richtete TF1 ein förmliches Ersuchen an die Kommission mit der vorsorglichen Aufforderung, "unter Beachtung der in der Beschwerde [vom 10. März 1993] dargelegten Gründe Stellung zu nehmen und tätig zu werden".

5 Mit Schreiben vom 11. Dezember 1995 teilte die Kommission TF1 mit, dass die Prüfung der Beschwerde noch nicht abgeschlossen sei.

6 Am 2. Februar 1996 erhob TF1 beim Gericht Klage wegen Feststellung gemäß Artikel 175 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 Absatz 3 EG), dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie zu der von TF1 bei ihr eingelegten Beschwerde keine Stellung genommen hat, hilfsweise wegen Nichtigerklärung gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) der angeblich in einem Schreiben der Kommission vom 11. Dezember 1995 enthaltenen Zurückweisung der genannten Beschwerde.

7 Während des Verfahrens reichte die Kommission die Kopie eines Schreibens vom 15. Mai 1997 zu den Akten, das gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) an TF1 gerichtet worden war und in dem sie TF1 mitteilte, sie sei anhand der ihr vorliegenden Informationen zu der Auffassung gekommen, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werden könne, soweit mit ihr die Verletzung der Artikel 85 EG-Vertrag und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) gerügt werde. Sie forderte TF1 auf, ihre Erklärungen binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem 15. Mai 1997 abzugeben. Sie wies ferner darauf hin, dass sie nach Prüfung der auf einen Verstoß gegen Artikel 90 EG-Vertrag gestützten Beschwerdegründe dem gerügten Sachverhalt keine Zuwiderhandlung entnehmen könne.

8 Das Gericht stellte in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils zur Untätigkeitsklage von TF1 fest, dass diese Klage zulässig sei, soweit sie sich dagegen richte, dass die Kommission nicht gemäß Artikel 90 EG-Vertrag tätig geworden sei.

9 Ferner prüfte das Gericht in den Randnummern 99 bis 103 des angefochtenen Urteils, inwieweit das Schreiben der Kommission vom 15. Mai 1997 eine Stellungnahme im Sinne des Artikels 175 Absatz 2 EG-Vertrag darstellte, durch die die Untätigkeit der Kommission beendet und die Untätigkeitsklage, soweit sie sich dagegen richtete, dass die Kommission nicht gemäß Artikel 90 EG-Vertrag tätig geworden sei, gegenstandslos geworden war.

10 In Randnummer 103 des angefochtenen Urteils kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das genannte Schreiben eine solche Stellungnahme darstelle und dass daher über den Antrag auf Feststellung der Untätigkeit nicht mehr zu entscheiden sei, soweit er auf die Feststellung gerichtet sei, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, gemäß Artikel 90 EG-Vertrag tätig zu werden.

11 Schließlich entschied das Gericht in Randnummer 110 des angefochtenen Urteils, dass die Französische Republik gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts ihre eigenen Kosten trage. Außerdem verurteilte es sie zur Tragung der TF1 durch ihre Streithilfe verursachten Kosten.

12 Das Gericht erkannte im angefochtenen Urteil wie folgt für Recht:

"1. Die Kommission hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, dass sie auf die von der Télévision française 1 SA am 10. März 1993 eingereichte Beschwerde betreffend die staatlichen Beihilfen keine Entscheidung erlassen hat.

2. Über den Antrag auf Feststellung der Untätigkeit braucht nicht entschieden zu werden, soweit er darauf gerichtet ist, dass die Kommission nicht gemäß den Artikeln 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 EG) tätig geworden ist.

3. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Kommission nicht gemäß Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) tätig geworden ist.

4. Über den hilfsweise gestellten Nichtigkeitsantrag braucht nicht entschieden zu werden.

5. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin mit Ausnahme der durch die Streithilfe der Französischen Republik verursachten Kosten.

6. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Klägerin durch ihre Streithilfe verursachten Kosten."

Verfahren vor dem Gerichtshof

13 Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Kommission insofern gegen das angefochtene Urteil, als darin die Untätigkeitsklage von TF1, die sich dagegen richtet, dass die Kommission nicht gemäß Artikel 90 EG-Vertrag tätig geworden ist, für zulässig erklärt wird. Sie beantragt daher,

- das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin die Untätigkeitsklage von TF1, die sich dagegen richtet, dass die Kommission nicht gemäß Artikel 90 EG-Vertrag tätig geworden ist, für zulässig erklärt wird;

- die Untätigkeitsklage von TF1 für unzulässig zu erklären, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Kommission nicht gemäß Artikel 90 EG-Vertrag tätig geworden ist;

- TF1 die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen und über die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht neu zu entscheiden, um die Verurteilung der Kommission zur Kostentragung entsprechend dem Ergebnis des vorliegenden Rechtsmittels zu beschränken.

14 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. November 1999 ist das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. In seinem Streithilfeschriftsatz hat das Königreich beantragt, dem Rechtsmittel der Kommission stattzugeben und Punkt 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit darin die Untätigkeitsklage, die sich dagegen richtet, dass die Kommission nicht gemäß Artikel 90 EG-Vertrag tätig geworden ist, für zulässig erklärt wird.

15 In der Rechtssache C-302/99 P beantragt TF1,

- das Rechtsmittel der Kommission zurückzuweisen;

- die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage von TF1, die sich dagegen richtet, dass die Kommission nicht gemäß Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag tätig geworden ist, zu bestätigen;

- die Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof zu verurteilen und ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht zu bestätigen.

16 Die Französische Republik beantragt in ihrer Rechtsmittelschrift, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit in Punkt 2 seines Tenors die Untätigkeitsklage von TF1, die sich dagegen richtet, dass die Kommission nicht gemäß Artikel 90 EG-Vertrag tätig geworden ist, für zulässig erklärt wird, und soweit die Französische Republik in Punkt 6 des Tenors als Streithelferin zur Tragung der TF1 durch ihre Streithilfe verursachten Kosten verurteilt wird. Die Französische Republik beantragt ferner, TF1 die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen und über die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht neu zu entscheiden.

17 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. November 1999 ist das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Französischen Republik zugelassen worden. Das Königreich beantragt ebenfalls die Aufhebung der Punkte 2 und 6 des Tenors des angefochtenen Urteils.

18 In der Rechtssache C-308/99 P beantragt TF1,

- das Rechtsmittel der Französischen Republik zurückzuweisen;

- das angefochtene Urteil zu bestätigen;

- die Französische Republik zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

19 In dieser Rechtssache beantragt die Kommission,

- das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin die Untätigkeitsklage von TF1, die sich dagegen richtet, dass die Kommission nicht gemäß Artikel 90 EG-Vertrag tätig geworden ist, für zulässig erklärt wird;

- die Untätigkeitsklage von TF1 für unzulässig zu erklären, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Kommission nicht gemäß Artikel 90 EG-Vertrag tätig geworden ist;

- das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin die Französische Republik zur Tragung der TF1 durch ihre Streithilfe verursachten Kosten verurteilt wird;

- TF1 die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen und über die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht neu zu entscheiden, um

- die Verurteilung der Kommission zur Kostentragung entsprechend dem Ergebnis des vorliegenden Rechtsmittels zu beschränken und

- die der Kommission und TF1 durch die Streithilfe der Französischen Republik entstandenen Kosten entsprechend dem Ergebnis des vorliegenden Rechtsmittels unter der Kommission und TF1 aufzuteilen.

20 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. November 2000 sind die Rechtssachen C-302/99 P und C-308/99 P zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Zu den Rechtsmitteln, mit denen gerügt wird, dass im angefochtenen Urteil die Untätigkeitsklage von TF1, die sich dagegen richtet, dass die Kommission nicht gemäß Artikel 90 EG-Vertrag tätig geworden ist, für zulässig erklärt wird

21 Zur Stützung ihres Antrags auf Aufhebung von Punkt 2 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit dem das Gericht die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage von TF1, die sich dagegen richtet, dass die Kommission nicht gemäß Artikel 90 EG-Vertrag tätig geworden ist, stillschweigend, aber zwangsläufig anerkannt haben soll, trägt die französische Regierung vor, dieser Punkt des Tenors sei im Licht der Gründe des Urteils zu sehen, die zur Ermittlung des genauen Sinnes des Tenors unerlässlich seien.

22 Sowohl Punkt 2 des Tenors als auch - falls nötig - die Randnummern 48 bis 57 des angefochtenen Urteils zeigten, dass sie insoweit mit ihren Anträgen im Sinne von Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ganz unterlegen sei und deshalb berechtigt sein müsse, gegen diesen Teil des Urteils des Gerichts im Rahmen eines Rechtsmittels vorzugehen.

23 Die Kommission beantragt ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin die von TF1 gemäß Artikel 175 Absatz 3 EG-Vertrag vor dem Gericht erhobene Untätigkeitsklage für zulässig erklärt wird.

24 Nach Artikel 49 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann gegen "die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat", ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

25 Im vorliegenden Fall ist die Endentscheidung im Sinne der genannten Bestimmung der EG-Satzung des Gerichtshofes, auf die das Rechtsmittel der französischen Regierung ausdrücklich Bezug nimmt - Punkt 2 des Tenors des angefochtenen Urteils -, diejenige, mit der das Gericht für Recht erkannt und entschieden hat, dass über den Antrag auf Feststellung der Untätigkeit nicht entschieden zu werden braucht, soweit er darauf gerichtet ist, dass die Kommission nicht gemäß Artikel 90 EG-Vertrag tätig geworden ist.

26 Die Gründe, auf denen diese Entscheidung beruht, werden in den Randnummern 99 bis 103 des angefochtenen Urteils dargelegt und gehen dahin, dass die Klage gegenstandslos geworden sei, da die Kommission Stellung genommen habe.

27 Da diese Gründe für sich genommen die Entscheidung des Gerichts rechtlich hinreichend rechtfertigen können, wirken sich etwaige Mängel der von der Kommission und der Französischen Republik beanstandeten Gründe des angefochtenen Urteils, die die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage von TF1 betreffen, keinesfalls auf den Tenor des angefochtenen Urteils aus.

28 Nach ständiger Rechtsprechung braucht nämlich, wenn der Gerichtshof feststellt, dass sich die Hauptsache erledigt hat, da die Klage gegenstandslos geworden ist, die Zulässigkeit dieser Klage nicht geprüft zu werden (vgl. u. a. Urteil vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061, Randnrn. 14 bis 17, sowie Beschluss vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-41/92, The Liberal Democrats/Parlament, Slg. 1993, I-3153, Randnr. 4).

29 Somit ist der Rechtsmittelgrund nicht stichhaltig, den die Kommission und die Französische Republik zur Stützung ihrer gegen Punkt 2 des Tenors des angefochtenen Urteils gerichteten Anträge angeführt haben, so dass die Rechtsmittel insoweit zurückzuweisen sind.

Zum Rechtsmittelantrag der Französischen Republik, der sich gegen Punkt 6 des Tenors des angefochtenen Urteils richtet

30 Die Französische Republik beantragt die Aufhebung von Punkt 6 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit dem das Gericht sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der TF1 im ersten Rechtszug durch ihre Streithilfe verursachten Kosten verurteilt hat.

31 Nach ständiger Rechtsprechung sind Anträge, die die angebliche Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffen, gemäß Artikel 51 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, wonach ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 1995 in der Rechtssache C-396/93 P, Henrichs/Kommission, Slg. 1995, I-2611, Randnr. 66, und Beschluss vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache C-44/00 P, Sodima/Kommission, Slg. 2000, I-11231, Randnr. 93).

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da TF1 die Verurteilung der Kommission beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen in der Rechtssache C-302/99 P unterlegen ist, sind ihr in dieser Rechtssache die Kosten aufzuerlegen.

33 Gemäß der genannten Bestimmung der Verfahrensordnung ist die Französische Republik zur Tragung der Kosten in der Rechtssache C-308/99 P zu verurteilen, in der sie mit ihrem Vorbringen unterlegen ist.

34 Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Gemäß dieser Bestimmung hat das Königreich Spanien seine eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-302/99 P.

3. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache C-308/99 P.

4. Das Königreich Spanien trägt in beiden Rechtssachen seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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