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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.07.1996
Aktenzeichen: C-303/95
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/157/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 91/157/EWG Art. 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 11. Juli 1996. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung - Richtlinie 91/157/EWG. - Rechtssache C-303/95.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 25. September 1995 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. L 78, S. 38; im folgenden: Richtlinie) verstossen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2 Nach Artikel 11 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um der Richtlinie vor dem 18. September 1992 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

3 Da ihr keine Vorschriften mitgeteilt wurden, die die Italienische Republik erlassen hätte, um der Richtlinie nachzukommen, forderte die Kommission die italienische Regierung am 21. Dezember 1992 zur Stellungnahme binnen zwei Monaten auf.

4 Nachdem sie auf das Aufforderungsschreiben keine Antwort erhalten hatte, richtete die Kommission am 9. Dezember 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die italienische Regierung, in der diese aufgefordert wurde, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nachzukommen.

5 Am 7. April 1995 teilte die italienische Regierung mit, daß das Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk zur Umsetzung der Richtlinie einen Verordnungsentwurf vorbereitet habe, der den anderen beteiligten Behörden offiziell mitgeteilt worden sei. Die Zustimmung der anderen zuständigen Ministerien stehe unmittelbar bevor. Die italienische Regierung übermittelte als Anlage eine Fotokopie des Verordnungsentwurfs.

6 Unter diesen Umständen hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

7 Die italienische Regierung bestreitet nicht, daß sie nicht innerhalb der eingeräumten Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um der Richtlinie nachzukommen. Sie weist jedoch darauf hin, daß sich das interministerielle Dekret in Vorbereitung befinde.

8 Da die Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt worden ist, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.

9 Daher ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

10 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat beantragt, der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren verstossen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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