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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: C-304/05
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/43/EWG, Richtlinie 79/409/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 92/43/EWG Art. 6 Abs. 2
Richtlinie 92/43/EWG Art. 6 Abs. 3
Richtlinie 92/43/EWG Art. 6 Abs. 4
Richtlinie 92/43/EWG Art. 7
Richtlinie 79/409/EWG Art. 4 Abs. 1
Richtlinie 79/409/EWG Art. 4 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

20. September 2007

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Prüfung der Umweltverträglichkeit von Arbeiten zur Umgestaltung von Skipisten"

Parteien:

In der Rechtssache C-304/05

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 29. Juli 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch: M. van Beek und D. Recchia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia und G. Fiengo als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters E. Juhász, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Malenovský und T. von Danwitz,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 19. April 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) verstoßen hat, dass sie im Rahmen des Projekts zur Erweiterung und Umgestaltung des Skigebiets von Santa Caterina Valfurva (Pisten "Bucaneve" und "Edelweiss") und zur Verwirklichung der entsprechenden Infrastrukturen im Hinblick auf die alpinen Skiweltmeisterschaften 2005 in dem besonderen Schutzgebiet IT 2040044, Parco Nazionale dello Stelvio (im Folgenden: Park),

- zugelassen hat, dass Maßnahmen ergriffen wurden, die erhebliche Auswirkungen auf das genannte Gebiet haben können, ohne die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf das Gebiet einer geeigneten Prüfung unter Berücksichtigung des für dieses Gebiet angestrebten Schutzes zu unterziehen und jedenfalls ohne die Vorschriften einzuhalten, wonach die Durchführung eines Projekts im Fall negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und wenn keine Alternativlösung vorhanden ist nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses und nur nach Unterrichtung der Kommission über alle getroffenen Ausgleichsmaßnahmen zulässig ist, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist;

- es versäumt hat, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die dieses Gebiet ausgewiesen worden ist, zu vermeiden;

- es versäumt hat, das genannte Gebiet mit einem rechtlichen Schutzstatus auszustatten, der insbesondere geeignet ist, das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I der Richtlinie 79/409 aufgeführten Vogelarten sowie die Vermehrung, die Mauser und die Überwinterung der nicht in diesem Anhang aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sicherzustellen.

Gemeinschaftsrecht

2 Die Richtlinie 92/43 hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der EG-Vertrag Geltung hat, beizutragen.

3 Der zehnte Erwägungsgrund der Richtlinie 92/43 lautet:

"Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebiets verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, sind einer angemessenen Prüfung zu unterziehen."

4 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 bestimmt:

"Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung 'Natura 2000' errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

Das Netz 'Natura 2000' umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete."

5 Art. 4 der Richtlinie 92/43 regelt das Verfahren zur Errichtung des Netzes Natura 2000 und die Ausweisung der besonderen Schutzgebiete durch die Mitgliedstaaten.

6 In Art. 6 der Richtlinie betreffend die Erhaltungsmaßnahmen für die genannten Gebiete heißt es:

"(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden."

7 Art. 7 der Richtlinie 92/43 bestimmt:

"Was die nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete anbelangt, so treten die Verpflichtungen nach Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Richtlinie 79/409/EWG zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG ergeben."

8 Die Richtlinie 79/409 hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung sämtlicher wildlebenden Vogelarten zum Ziel, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind.

9 Ihr Art. 4 sieht für die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Vogelarten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume vor, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen:

"(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu berücksichtigen:

a) vom Aussterben bedrohte Arten,

b) gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten,

c) Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten,

d) andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.

...

(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden."

Der Park

Der Status des Parks nach nationalem Recht

10 Der Park wurde durch das Gesetz Nr. 740 vom 24. April 1935 ursprünglich nur im Gebiet der Provinzen Trento (Trient) und Bolzano (Bozen) zum Schutz und zur Förderung der Pflanzen, zur Vermehrung der Tiere und zur Erhaltung der besonderen geologischen Formationen sowie der Schönheit der Landschaft geschaffen.

11 Mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 23. April 1977 wurde der Park um die Gebiete von Cancano und Livigno sowie um die in der Regione Lombardia (im Folgenden: Region Lombardei) in den Provinzen Sondrio und Brescia gelegenen Berge Sobretta, Gavia und Serottini erweitert.

12 Der Park ist ein Schutzgebiet im Sinne des Rahmengesetzes Nr. 394 vom 6. Dezember 1991 über die nationalen Schutzgebiete. In diesem Gesetz sind die für diese Gebiete geltenden Grundsätze festgelegt, um in abgestimmter Weise die Erhaltung und die Nutzbarmachung des Naturerbes des Landes zu gewährleisten und zu fördern.

13 Mit Dekret des Präsidenten des Ministerrats vom 23. November 1993 wurde das Consorzio del Parco Nazionale dello Stelvio (im Folgenden: Consorzio) gegründet. Die Befugnisse und die Aufgaben des Consorzios sind in einer Satzung festgelegt.

14 Gemäß Art. 4 dieser Satzung hat das Consorzio die Aufgabe, bei der Verwaltung des Parks die Natur zu schützen und die Landschaften zu erhalten.

Der gemeinschaftsrechtliche Status des Parks

15 Der Park wurde 1998 als besonderes Schutzgebiet im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 79/409 ausgewiesen. Er ist im Kapitel "Regione Lombardia" unter der Nr. IT 2040044 verzeichnet.

16 Der Park beherbergt ausweislich eines von der Italienischen Republik 1998 gemäß der Entscheidung 97/266/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 über das Formular für die Übermittlung von Informationen zu den im Rahmen von NATURA 2000 vorgeschlagenen Gebieten (ABl. 1997, L 107, S. 1) ausgefüllten Formulars zahlreiche nach Anhang I der Richtlinie 79/409 geschützte Vogelarten: den Steinadler (Aquila chrysaetos), den Wanderfalken (Falco peregrinus), den Wespenbussard (Pernis apivorus), das Haselhuhn (Bonasa bonasia), das Alpenschneehuhn (Lagopus mutus helveticus), das Birkhuhn (Tetrao tetrix), das Auerhuhn (Tetrao urogallus) und den Schwarzspecht (Dryocopus martius) sowie drei Zugvogelarten: den Sperber (Accipiter nisus), den Mäusebussard (Buteo buteo) und den Mauerläufer (Tichodroma muraria).

17 In einem anderen Formular vom 14. Mai 2004 wird auf das Vorkommen weiterer Arten des Anhangs I der Richtlinie 79/409 im genannten Gebiet hingewiesen, und zwar auf den Bartgeier (Gypaetus barbatus), den Rotmilan (Milvus milvus), den Mornellregenpfeifer (Charadrius morinellus), den Rauhfußkauz (Aegolius funereus), den Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), den Uhu (Bubo bubo), den Grauspecht (Picus canus) und das Steinhuhn (Alectoris graeca saxatilis).

Sachverhalt

18 Am 4. Oktober 1999 wurde den regionalen Behörden im Hinblick auf die alpinen Skiweltmeisterschaften 2005 ein Projekt zur Umgestaltung des Skigebiets von Santa Caterina Valfurva und der entsprechenden Infrastrukturen vorgelegt.

19 Dieses Projekt sah in einem Waldgebiet die Schaffung eines Korridors für Skipisten vor. Außerdem betraf es den Bau einer Kabinenseilbahn, die vom Ortseingang von Santa Caterina nach Plaghera und in einem zweiten Abschnitt nach Valle dell'Alpe führen sollte. Ferner war nach dem Projekt eine viersitzige Sesselliftverbindung mit umlaufendem Seil zwischen Valle dell'Alpe und Costa Sobretta vorgesehen. Dazu kamen noch weitere Arbeiten, die in engem Zusammenhang mit der geplanten Umgestaltung standen: die Erstellung einer Talstation, eines Skistadions, eines Parkplatzes in der Nähe der Talstation, der Umbau der Piste "Edelweiss", der Bau einer Brücke über den Lauf des Frodolfo, einer Hütte in Valle dell'Alpe und von Betriebswegen, eine programmierbare Beschneiungsanlage sowie eine Fahrzeughalle.

20 Mit Dekret Nr. 13879 vom 30. Mai 2000 gab die Region Lombardei gestützt auf eine von einem Architekten für die Unternehmen Montagne di Valfurva und Santa Caterina Impianti erstellte Studie eine positive Stellungnahme zur Umweltverträglichkeit des Projekts unter der Voraussetzung ab, dass bei der Durchführung der einzelnen Teile des Projekts eine Reihe allgemeiner und spezifischer Bedingungen eingehalten würden. In diesem Dekret hieß es, dass die Einhaltung der genannten Bedingungen sowie bestimmter in ökologischer Hinsicht vorgesehener Verbote und Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der späteren Genehmigungsverfahren überprüft werden müsse.

21 Im Vorwort der Studie, auf die in dem genannten Dekret verwiesen wird, wurde festgestellt, dass der Zustand der Skianlagen und der Infrastrukturen des betroffenen Gebiets unzureichend geworden sei und dass sie modernisiert werden müssten, auch im Hinblick auf den Erhalt eines Zuschusses für das geplante Projekt.

22 In dieser Studie heißt es, dass weder die Wirkung der gestiegenen anthropogenen Belastung derjenigen Arten, deren Fortpflanzungsfreudigkeit - insbesondere beim Alpenschneehuhn und beim Murmeltier - durch die Gegenwart des Menschen beeinflusst wird, noch die möglichen Folgen für die wirbellosen Tiere und Amphibien oder für den Zug von Watvögeln berücksichtigt worden seien.

23 Die Umweltverträglichkeit und die Fragen nach Maßnahmen zur Milderung, zur Überwachung und zum Ausgleich der Auswirkungen der vorgesehenen Arbeiten auf die einzelnen Umweltkomponenten seien summarisch geprüft worden, und die Komponente "Pflanzen, Vegetation und Lebensraum" nur punktuell. Die Studie kam somit zu dem Ergebnis, dass ein Projekt zur umweltgerechten morphologischen Wiederherstellung erforderlich sei, das die Frage der Wiederbegrünung der Gelände nach Abschluss der Arbeiten behandle.

24 Die Studie enthielt folgende Schlussfolgerungen:

"Sollten die Arbeiten nicht durchgeführt werden, so könnte dies zu einem langsamen, aber unausweichlichen wirtschaftlichen Niedergang nicht nur der Region Santa Caterina, sondern des gesamten Skigebiets führen. Daher verdient es der Vorschlag eines Ausbaus der Aufstiegshilfen und der Anlegung neuer Skipisten mit den damit zusammenhängenden Infrastrukturen aufgrund der sozio-ökonomischen Bedeutung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Tourismus, verwirklicht zu werden.

...

Die vorgesehenen Arbeiten können unter folgenden Voraussetzungen als umweltverträglich angesehen werden:

- Das gesamte Projekt einer Umgestaltung von Einrichtungen und nachfolgender Inbetriebnahme neuer Einrichtungen und Dienste wird davon abhängig gemacht, dass unterhalb der Ortschaft Santa Caterina der Parkplatz erstellt wird als logische Unterstützung für den Bau der neuen Einrichtungen. Angesichts der Art und der wirtschaftlichen Bedeutung des Parkplatzprojekts und in Anbetracht der begrenzten Zuschüsse, die auf gemeinschaftlicher Ebene bewilligt wurden, wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Antragsteller dieses Projekt überwiegend selbst finanzieren.

...

- Um das Abholzen des Waldes, Erdbewegungen und die Breite der Brücke über den Frodolfo weitestgehend zu begrenzen, ist die Breite der Anschlusspiste, die ursprünglich mindestens 40 m betragen sollte, auf 20 m zu begrenzen. ...

...

- Die Infrastrukturen im Tal (Tribünen, Kabinen der Fernsehreporter und der Zeitnehmer) sind in einem speziellen Projekt zu behandeln. ...

- Die Breite des für die Verwirklichung der Aufstiegvorrichtungen zu entwaldenden Streifens ist strikt auf die Breite zu begrenzen, die nach den für die Einrichtungen geltenden Sicherheitsnormen vorgeschrieben sind. ...

- Die Ausdehnung der Piste, mit der die bestehenden Skipisten mit der neuen Berg-/Talstation von Plaghera verbunden werden, ist zur Reduzierung der Erdbewegungen zu verringern.

...

- Um die Erdbewegungen und die sich dadurch ergebenden Veränderungen des Geländes zu verringern, sollten die Verbindungsstrecke zwischen der Bergstation und der Hütte in Valle dell'Alpe sowie die Halle für die Kabinen nicht ausgeführt werden. ...

- Der für die Baustelle des Sessellifts Valle dell'Alpe - Costa Sobretta vorgesehene neue Fahrweg sollte in Anbetracht der damit einhergehenden übermäßigen Veränderung des Geländes nicht ausgeführt werden. ...

- In Anbetracht der hochgradigen Natürlichkeit der Landschaft (Bewuchs von Naturwiesen, Busch- sowie Fels- und Moränenvegetation, typischer, durch die massiven vertikalen Strukturen der Felswände und die zerklüfteten Bergkämme geprägter Landschaftscharakter) und der verschiedenen genannten Risiken für diesen Bereich ... hat die Ausführungsplanung alle Angaben zu den verschiedenen Sektoren (Pflanzen, Tiere, Ökosysteme, Geologie, Hydrogeologie, Stabilität der Berghänge ...) zu erfassen, um eine Beurteilung der vorgesehenen Eingriffe im Zusammenhang mit dem hohen Niveau des Schutzes der in den betroffenen Landschaften zum höchsten Ausdruck kommenden alpinen Natürlichkeit zu ermöglichen.

Falls die Arbeiten durchgeführt werden können, muss die Ausführungsplanung auch Folgendes ... berücksichtigen: ...

- Der aus dem Abholzen resultierende Verlust für den Forstbestand ist durch geeignete Neuanpflanzungen in doppeltem Umfang dessen auszugleichen, was an Bäumen gefällt wurde. ...

- Überall, wo Erde bewegt wurde, ist das Gelände anzulegen und mit Gras zu bewachsen. ...

- Die Versorgungsleitungen (Wasserleitung, Kanalisation, Strom, Beschneiungsanlagen) müssen im Erdreich verlegt werden. Stromleitungen dürfen nicht entlang der Aufstiegsvorrichtungen durch die Luft geführt werden.

- Es ist erforderlich und unerlässlich, ein Projekt zur umweltgerechten morphologischen Wiederherstellung der von den Arbeiten betroffenen Gelände vorzusehen, das die Frage der auf der Stufe der Ausführung der Wiederbegrünung der Gelände bei Abschluss der Arbeiten behandelt. ...

Für die Fortführung der Ausführungsplanung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

- In Bezug auf die Hydrogeologie muss die Problematik im Zusammenhang mit den wechselseitigen Auswirkungen der Anlegung der Skipisten und der Bauvorhaben auf den hydrogeologischen Zustand des Gebiets von Valle dell'Alpe und des südlich von Costa Sobretta gelegenen Berghangs behandelt worden sein.

- Durchführung spezifischer Untersuchungen in Bezug auf den hydrogeologischen und geomechanischen Zustand mit Studien über die Zirkulation des Grundwasserflusses. ...

- Kontrolle von Änderungen der Geostruktur der Formationen, die an den von den Arbeiten betroffenen Felswänden zutage treten. ...

Was die Umweltkomponente der Tierwelt angeht, so ist es unerlässlich, die Auswirkungen der Arbeiten nochmals in ihrem Gesamtkontext zu parametrieren. ..."

25 Im September 2000 beauftragte die Region Lombardei sodann das Istituto di Ricerca per l'Ecologia e l'Economia Applicate alle Aree Alpine (Forschungsinstitut für angewandte Ökologie und Ökonomie in Bezug auf Bergregionen, im Folgenden: IREALP), einen Bericht über die Umweltverträglichkeit des fraglichen Projekts zu erstellen.

26 Dieser Bericht war als Machbarkeitsstudie konzipiert, die die Aspekte miteinbeziehen sollte, die mit der Wiederherstellung der Umwelt, den abmildernden Maßnahmen, den umwelttechnischen Arbeiten sowie der Umgestaltung der Umwelt zusammenhängen und die für den Beginn einer vorläufigen und dann endgültigen Planung als notwendig angesehen wurden.

27 Das streitige Projekt wurde in der Folge geändert, um u. a. eine Verbreiterung der Piste "Edelweiss" von 20 m auf nahezu 50 m vorzusehen.

28 Im September 2002 veröffentlichte das IREALP seinen Bericht über die Umweltverträglichkeit der geplanten Maßnahmen. Dieser Bericht beschrieb den Teil des Gebiets, auf den sich das Projekt bezog, zusammenfassend als einen "Fichtenwald mit wenigen seltenen Arten, aber mit der gerade für den subalpinen Wald charakteristischen großen Vielfalt, großen Empfindlichkeit und lange dauernden Regeneration."

29 In diesem Bericht wurde das "Vorkommen von besonders interessanten Tieren, die im Wald nisten: Habicht, Schwarzspecht, Buntspecht und Grünspecht", festgestellt. Als eine der Hauptauswirkungen des Projekts während der Bauphase wurde in dem Bericht die "Reduzierung des für das Nisten von Arten, deren Erhaltung von Interesse ist, geeigneten Waldhabitats" erwähnt.

30 Aus den Schlussfolgerungen des Berichts des IREALP geht hervor, dass die Leitlinien, die die Studie berücksichtigen konnte, noch nicht vollständig festgelegt waren, sondern sich schrittweise entwickelten, insbesondere aufgrund der Kenntnisse und der Präzisierungen, die sich im Zuge der Verwirklichung des Projekts nach und nach ergaben. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der Bericht die Gelegenheit zum Einreichen weiterer Vorschläge darstelle, wie die Umweltbilanz der Verwaltung des gesamten Skigebiets verbessert werden könnte.

31 Ferner stand in dem Bericht Folgendes:

"Auch wenn der Vorgang als positiv angesehen werden kann, weist er doch auch weniger positive Aspekte auf, da er das Erfordernis weiterer Festlegungen von ebenfalls wichtigen technischen Aspekten widerspiegelt, die in den nächsten Phasen wahrscheinlich technische Präzisierungen verlangen werden. Diese Einschränkung kommt auch in der vorliegenden Studie ganz klar zum Ausdruck, und deshalb ist diese eher als ein Orientierungsinstrument für die Entscheidungen anzusehen, in dem auf die Risiken hingewiesen wird und Ratschläge zur Lösung der Probleme gegeben werden, und nicht als eine genaue Bemessung der Auswirkungen auf die Umwelt, die aus den vorgesehenen Eingriffen resultieren werden. Genauere Schätzungen dieser Auswirkungen ... können später in Umweltverträglichkeitsstudien geliefert werden, die die Entwicklung der aktuellen Planungslinien begleiten. ..."

32 Die Schlussfolgerungen des Berichts enthalten eine Reihe von Aussagen darüber, inwieweit die Leitlinien des untersuchten Projekts unter Umweltgesichtspunkten durchführbar sind. Darin heißt es:

"Auf jeden Fall müssen die weiteren Planungstätigkeiten gegenüber den ursprünglichen Annahmen eine erhebliche Verringerung der Umweltbeeinträchtigungen vorsehen. Für die Verfolgung dieses Ziels kann auch auf die entsprechenden, im vorliegenden Bericht enthaltenen Vorschläge zurückgegriffen werden. Dieses Ziel ist mir größerer Kraft zu verfolgen in Bezug auf die Eingriffe in Valle dell'Alpe, für die eine weitere spezifische Umweltverträglichkeitsstudie angebracht sein wird, sobald alle vorgesehenen Eingriffe klar bestimmt sind."

33 Am 3. Oktober 2002 erklärte das Consorzio, dass es die im Bericht des IREALP befürworteten Maßnahmen und Leitlinien sowie die im Bericht enthaltenen Vorschläge akzeptiere.

34 Am 14. Februar 2003 genehmigte das Consorzio das Projekt der Erweiterung und Umgestaltung der Alpinskipisten "Bucaneve" und "Edelweiss" sowie die damit zusammenhängenden Infrastrukturen in Santa Caterina Valfurva (im Folgenden: Genehmigung vom 14. Februar 2003). Das Consorzio war der Ansicht, dass die vorgesehenen Arbeiten mit dem Inhalt dieses Berichts in Einklang stünden. Es erteilte die Genehmigung allerdings unter dem Vorbehalt, dass eine derartige Konformität besteht. Außerdem wurde die Genehmigung von der Einhaltung mehrerer Voraussetzungen und Auflagen abhängig gemacht.

35 Von Februar 2003 an wurden auf einer 50 m breiten und 500 m langen Fläche in einer Höhe von 1 700 bis 1 900 m ungefähr 2 500 Bäume gefällt. Außerdem bewirkte die Umgestaltung der Skipisten und -infrastrukturen in Santa Caterina Valfurva innerhalb des besonderen Schutzgebiets IT 2040044 eine völlige Aufspaltung des Lebensraums der in diesem Gebiet vorkommenden Vögel.

36 Am 19. Juni 2003 wurde anhand der Hinweise im Bericht des IREALP ein neues Projekt zusammen mit einer ergänzenden Studie der Gemeinde Valfurva zur Umweltverträglichkeit veröffentlicht. Im Juli 2003 wurde ein Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit eingeleitet, das mit einer Stellungnahme zu dem zwischen Plaghera, Costa Sobretta und Valle dell'Alpe liegenden Teil des Projekts abgeschlossen wurde.

37 Am 20. August 2003 gab das Consorzio zur Umweltverträglichkeit des Projekts eine negative Stellungnahme mit der Begründung ab, dass die im Bericht des IREALP enthaltenen Hinweise nicht beachtet worden seien.

38 Am 16. Oktober 2003 unterzeichneten die Region Lombardei, das Consorzio, das Organisationskomitee für die Skiweltmeisterschaften und der Verantwortliche für das Rahmenprogramm eine Vereinbarung, um die umstrittenen Punkte des Projekts zu klären. Dieses Abkommen sah Folgendes vor:

- Festlegung der Modalitäten für die Einholung von Gutachten, um die regionalen Prüfungsverfahren zum Abschluss zu bringen;

- Verabschiedung einer Gesamtschau der zur Prüfung vorgelegten Eingriffe unter weitestgehender Koordinierung der betreffenden Verfahren;

- Gewährleistung, dass die vom Vorstand des Consorzios festgelegten Bedingungen eingehalten werden;

- Bestätigung des Standorts der Zwischenstation Plaghera und der Hütte in Valle dell'Alpe;

- Überprüfung und Anpassung der Projekte in Bezug auf die Eingriffe am Standort Santa Caterina-Plaghera gemäß den vom Consorzio aufgestellten Kontrollanforderungen.

39 Mit Dekret Nr. 20789 vom 28. November 2003 stellte die Region Lombardei fest, dass das Projekt zur Umgestaltung der Aufstiegshilfen und der damit verbundenen Dienste im Gebiet der Gemeinde Valfurva mit dem Schutz der Umwelt im besonderen Schutzgebiet IT 2040044 vereinbar sei.

40 Dieses Dekret, das die Schlussfolgerungen einer von der Direzione Generale Agricoltura (Generaldirektion Landwirtschaft) der Region Lombardei durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung wiedergibt, betraute die Gemeinde von Valfurva mit der Überwachung der Einhaltung der festgelegten Bedingungen sowohl in der Genehmigungsphase der Projekte als auch in deren Ausführungsphase. Außerdem sah es vor, dass die endgültigen Projekte mit einer Reihe von Auflagen verbunden werden sollten, zu denen die Vorlage einer Studie über die Auswirkungen der Arbeiten gehörte.

Vorverfahren

41 Die Kommission forderte die Italienische Republik mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 gemäß Art. 226 EG auf, sich zu der Lage im besonderen Schutzgebiet IT 2040044 zu äußern.

42 Nachdem die Kommission auf dieses Schreiben keine Antwort erhalten hatte, übermittelte sie der Italienischen Republik am 9. Juli 2004 eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

43 Die Italienische Republik antwortete auf die von der Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme geäußerten Beschwerdepunkte durch Übersendung mehrerer ministerieller Schreiben.

44 Da die Kommission diese Antwort für unbefriedigend hält, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

45 Die Kommission erhebt gegen die Italienische Republik vier Rügen, von denen die ersten drei die Richtlinie 92/43 und die vierte die Richtlinie 79/409 betreffen.

Erste Rüge: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43

Vorbringen der Parteien

46 Die Kommission ist der Ansicht, dass die Genehmigung vom 14. Februar 2003 auf keiner angemessenen Umweltverträglichkeitsprüfung der Entscheidung beruhe, die Skipisten "Bucaneve" und "Edelweiss" zu erweitern und zahlreiche damit zusammenhängende Infrastrukturen zu schaffen.

47 Der Bericht des IREALP enthalte keine angemessene Prüfung der Auswirkungen der geplanten Arbeiten auf das besondere Schutzgebiet IT 2040044.

48 In diesem Gebiet lebten zahlreiche geschützte Vogelarten. Dies ergebe sich aus den im Atlas of European Breeding Birds ("Europäischer Brutvogelatlas") enthaltenen Angaben, einem Werk, in dem Studien von über 10 000 Ornithologen aus ganz Europa zusammengetragen seien und das in Bezug auf die in Europa nistenden Vögel als außerordentlich zuverlässig gelte.

49 Die in dem Bericht des IREALP enthaltenen zweckdienlichen Empfehlungen seien im Rahmen der Genehmigung vom 14. Februar 2003 nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden.

50 Daraus folge, dass diese Genehmigung erteilt worden sei, ohne dass die nationalen Behörden Gewissheit darüber erlangt hätten, dass die geplanten Arbeiten auf das betreffende Schutzgebiet als solches keine nachteiligen Auswirkungen hätten.

51 Die Italienische Republik trägt vor, man müsse zwischen zwei Arten von Arbeiten unterscheiden, nämlich zwischen denjenigen, für die die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei und für die die zu erlassenden Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen angegeben worden seien, und denjenigen, für die aufgrund des IREALP-Berichts Änderungen vorgesehen worden seien.

52 Bei der ersten Kategorie von Arbeiten, zu denen die zwischen Plaghera und Valle dell'Alpe ausgeführten gehörten, müsse ermittelt werden, ob die zuständigen Behörden eine Prüfung der in dem besonderen Schutzgebiet IT 2040044 bestehenden Umweltbelange vorgenommen hätten. Bei den anderen Arbeiten, d. h. bei den zwischen Santa Caterina und Plaghera ausgeführten, müsse geprüft werden, ob dasselbe Verfahren eingehalten worden sei und ob es mit den Vorschriften der Richtlinie 92/43 vereinbar sei, die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt einer späteren Phase der planerischen Feinabstimmung vorzubehalten.

53 Das regionale Dekret Nr. 13879 vom 30. Mai 2000 sei, auch es nicht ausdrücklich auf die Umweltverträglichkeitsprüfung Bezug nehme, nach vorheriger Prüfung der in der Richtlinie genannten Bezugskriterien erlassen worden.

54 Daraus folge, dass die diesem Dekret zugrunde liegende Beurteilung für jede nachfolgende Genehmigungsentscheidung von maßgebender Bedeutung sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

55 Zunächst ist festzustellen, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass die Arbeiten zur Umgestaltung der Skipisten und zur Schaffung der damit zusammenhängenden Infrastrukturen so beschaffen waren, dass nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 die Verpflichtung bestand, eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

56 Diese Vorschrift sieht ein Prüfungsverfahren vor, das mittels einer vorherigen Kontrolle gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Randnr. 34, im Folgenden: Urteil Waddenzee, und vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-239/04, Slg. 2006, I-10183, Randnr. 19, im Folgenden: Urteil Castro Verde).

57 Zu dem Begriff "Prüfung" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 ist zu bemerken, dass die Richtlinie für die Durchführung einer solchen Prüfung keine bestimmte Methode vorschreibt.

58 Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass diese Prüfung in der Weise erfolgen muss, dass die zuständigen Behörden Gewissheit darüber erlangen, dass sich der Plan oder das Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt, wobei die Behörden verpflichtet sind, die beantragte Genehmigung zu versagen, wenn Unsicherheit darüber besteht, dass keine derartigen Auswirkungen auftreten (vgl. in diesem Sinne Urteile Waddenzee, Randnrn. 56 und 57, sowie Castro Verde, Randnr. 20).

59 Hinsichtlich der Kriterien, anhand deren die zuständigen Behörden die erforderliche Gewissheit erlangen können, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel bestehen darf, mit der Maßgabe, dass sich die Behörden auf die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen müssen (vgl. Urteile Waddenzee, Randnrn. 59 und 61, und Castro Verde, Randnr. 24).

60 Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob vor Erteilung der Genehmigung vom 14. Februar 2003 die Auswirkungen der fraglichen Arbeiten auf das Gebiet als solches im Einklang mit den vorstehend genannten Parametern untersucht wurden.

61 Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass vor Erteilung der Genehmigung eine Reihe von Vorüberlegungen angestellt wurde. Als Prüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 kommen zum einen eine im Jahr 2000 erstellte Studie zur Umweltverträglichkeit und zum anderen ein im Jahr 2002 vorgelegter Bericht in Betracht (vgl. Randnrn. 21 bis 24 und 25 bis 32 des vorliegenden Urteils).

62 Zu der Studie, die von einem Architekten für zwei Unternehmen erstellt wurde, die öffentliche Arbeiten ausführen, ist zu bemerken, dass sie zwar auf die Frage der Auswirkungen der geplanten Arbeiten auf die Tier- und die Pflanzenwelt des Gebiets eingeht, jedoch selbst auf den summarischen und punktuellen Charakter der Untersuchung der durch die Erweiterung der Skipisten und den Bau der damit zusammenhängenden Infrastrukturen bedingten Umweltauswirkungen hinweist.

63 Außerdem verzeichnet diese Studie eine erhebliche Anzahl von Gesichtspunkten, die nicht berücksichtigt worden seien. Sie schlägt daher u. a. zusätzliche morphologische und umweltbezogene Analysen sowie eine neue Prüfung der Auswirkungen vor, die die Arbeiten in ihrem Gesamtkontext auf die wildlebenden Tiere im Allgemeinen und auf die Situation bestimmter geschützter Arten insbesondere in dem zu entwaldenden Gebiet haben.

64 Außerdem wird in der Studie die Ansicht vertreten, dass die aus wirtschaftlicher Sicht wünschenswerte Durchführung der geplanten Arbeiten eine Vielzahl von Bedingungen und Schutzvorschriften einhalten müsse.

65 Es ist festzustellen, dass die genannte Studie keine angemessene Prüfung darstellt, auf die sich die nationalen Behörden zur Genehmigung der fraglichen Arbeiten nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 stützen konnten.

66 Zu dem im Jahr 2002 vorgelegten Bericht des IREALP ist zu bemerken, dass er ebenfalls die geplanten Arbeiten beschreibt, indem er ihre Auswirkungen auf das hydrologische System, die Geomorphologie und die Vegetation des Gebiets untersucht. Hinsichtlich der Vögel, deretwegen dieses Gebiet als besonderes Schutzgebiet eingestuft wurde, enthält dieser Bericht keine erschöpfende Aufstellung der dort anzutreffenden wildlebenden Vögel.

67 Auch wenn der IREALP-Bericht darauf hinweist, dass die hauptsächlichen Störungen, die der Tierwelt drohten, in der Zerstörung der Nester während der Entwaldungsphase und der Zerstückelung des Lebensraums zu sehen seien, zeichnet er sich doch durch zahlreiche Feststellungen vorläufiger Art und das Fehlen endgültiger Schlussfolgerungen aus. Er hebt nämlich die Bedeutung von schrittweise, insbesondere auf der Grundlage der sich im Zuge der Durchführung des Projekts ergebenden Erkenntnisse und Präzisierungen vorzunehmenden Prüfungen hervor. Überdies war dieser Bericht als eine Gelegenheit gedacht, weitere Vorschläge zur Verbesserung der Umweltbilanz der geplanten Maßnahmen zu unterbreiten.

68 Daraus ergibt sich, dass auch der IREALP-Bericht nicht als eine angemessene Prüfung der Auswirkungen der fraglichen Arbeiten auf das besondere Schutzgebiet IT 2040044 angesehen werden kann.

69 Nach alledem sind sowohl die Studie von 2000 als auch der Bericht von 2002 durch Lücken und durch das Fehlen vollständiger, präziser und endgültiger Feststellungen und Schlussfolgerungen gekennzeichnet, die geeignet wären, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten, die in dem besonderen Schutzgebiet geplant waren, auszuräumen.

70 Derartige Feststellungen und Schlussfolgerungen waren nämlich unerlässlich dafür, dass die zuständigen Behörden die für die Entscheidung über die Genehmigung der Arbeiten erforderliche Gewissheit erlangen konnten.

71 Unter diesen Umständen verstieß die Genehmigung vom 14. Februar 2003 gegen Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43.

72 Zu den weiteren Studien genügt die Feststellung, dass sie deshalb nicht relevant sein können, weil sie entweder während der Arbeiten oder nach deren Abschluss, d. h. nach Erteilung der Genehmigung vom 14. Februar 2003, erstellt wurden.

73 Der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 ist daher als erwiesen anzusehen.

Zweite Rüge: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43

Vorbringen der Parteien

74 Nach Ansicht der Kommission war offensichtlich, dass die geplanten Arbeiten dem fraglichen Gebiet als solchem erheblichen Schaden zufügen konnten. Eine Alternative sei aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen worden. Das regionale Dekret Nr. 13879 vom 30. Mai 2000 habe die Möglichkeit erwähnt, die Skipisten "Bucaneve" und "Edelweiss" nicht umzugestalten, sondern im Rahmen des Möglichen den derzeitigen Verlauf beizubehalten, um von dieser Möglichkeit im Folgenden wieder abzurücken.

75 Daraus folge, dass das Projekt genehmigt worden sei, obwohl es für die Umwelt des genannten Gebiets andere, weniger beeinträchtigende Lösungen gegeben habe, die die nationalen Behörden jedoch nicht in Betracht gezogen hätten.

76 Außerdem sei die Durchführung der Arbeiten nicht aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt gewesen. Überdies habe man keine Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen.

77 Die Italienische Republik trägt vor, dass die fraglichen Arbeiten Gegenstand eines doppelten Genehmigungsverfahrens gewesen seien. So sei der erste Teil der Streckenführung und der Anlagen zwischen Santa Caterina und Plaghera in dem regionalen Dekret Nr. 13879 vom 30. Mai 2000, das später durch eine positive Stellungnahme des Consiglio regionale der Lombardei ergänzt worden sei, als umweltverträglich angesehen worden. Hinsichtlich des Teils des Projekts zwischen Plaghera und Valle dell' Alpe sei aufgrund der Hinweise im Bericht des IREALP eine Überprüfung des Projekts eingeleitet worden, um eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen.

78 Die Region Lombardei habe als Bedingung im regionalen Dekret Nr. 20789 vom 28. November 2003, das eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gebiet zwischen Plaghera und Valle dell'Alpe enthalte, die Vorlage einer Studie über sämtliche Auswirkungen der Arbeiten unter Einbeziehung auch des Gebiets zwischen Santa Caterina und Plaghera angeordnet.

79 Außerdem hätten die zuständigen Behörden die Gewissheit erlangt, dass sämtliche Arbeiten einschließlich derer, die mit diesem regionalen Dekret genehmigt worden seien, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssten.

Würdigung durch den Gerichtshof

80 Da die auf einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 gestützte Rüge begründet ist, ist zu prüfen, ob die Genehmigung vom 14. Februar 2003 mit den in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie genannten Erfordernissen im Einklang stand.

81 Nach dieser Vorschrift ergreift der Mitgliedstaat in dem Fall, dass ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist, alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist.

82 Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 ist, wie der Gerichtshof in den Randnrn. 35 und 36 des Urteils Kommission/Portugal festgestellt hat, als Ausnahme von dem in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 festgelegten Genehmigungskriterium eng auszulegen.

83 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 nur zur Anwendung kommt, nachdem die Auswirkungen des Plans oder Projekts gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie erforscht wurden. Die Kenntnis der Beeinträchtigung der Erhaltungsziele für das fragliche Gebiet ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie, da andernfalls keine Anwendungsvoraussetzung dieser Ausnahmeregelung geprüft werden kann. Die Prüfung zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und der Frage, ob weniger beeinträchtigende Alternativen bestehen, erfordert nämlich eine Abwägung mit den Beeinträchtigungen, die für das Gebiet durch den vorgesehenen Plan oder das vorgesehene Projekt entstünden. Außerdem müssen die Beeinträchtigungen des Gebiets genau identifiziert werden, um die Art etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können.

84 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die nationalen Behörden über diese Angaben nicht verfügten, als am 14. Februar 2003 die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung getroffen wurde. Demzufolge konnte diese Genehmigung nicht auf Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie beruhen.

85 Die Genehmigung vom 14. Februar 2003 war daher nicht mit Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 vereinbar.

86 Die Klage der Kommission ist somit auch in diesem Punkt begründet.

Dritte Rüge: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43

Vorbringen der Parteien

87 Die Kommission macht geltend, dass die nationalen Behörden nicht befugt gewesen seien, die Genehmigung für die Arbeiten zur Erweiterung und Umgestaltung des Skigebiets zu erteilen, da diese Arbeiten geeignet gewesen seien, dem Park als solchem erheblichen Schaden zuzufügen.

88 Der Zustand des fraglichen Gebiets habe sich durch die vom Consorzio genehmigten Arbeiten erheblich verschlechtert. Die Umgestaltung der Skipisten "Bucaneve" und "Edelweiss" habe dazu geführt, dass ungefähr 2 500 Bäume gefällt worden seien, die für zahlreiche geschützte Vogelarten ein wichtiger Lebensraum gewesen seien.

89 Die Italienische Republik hebt hervor, dass die Tatsache, dass die Durchführung der fraglichen Arbeiten bestimmte kritische Aspekte mit sich gebracht habe, denen noch nicht abgeholfen worden sei, nicht bedeute, dass die in Betracht gezogenen Eingriffe unzutreffend beurteilt worden seien. Wenn nämlich mit Beeinträchtigungen der Umwelt verbundene öffentliche Arbeiten notwendig seien, sehe die Richtlinie 92/43 kein Verbot der Durchführung dieser Arbeiten, sondern die Verpflichtung vor, angemessene Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen.

90 Je nach Möglichkeit seien derartige Maßnahmen vor, während oder nach Durchführung der betreffenden Arbeiten zu ergreifen.

Würdigung durch den Gerichtshof

91 Zur Beurteilung dieser Rüge ist zu prüfen, ob Tätigkeiten, die ein besonderes Schutzgebiet berühren, sowohl gegen Art. 6 Abs. 3 und 4, wie in den Randnrn. 73 und 85 des vorliegenden Urteils festgestellt, als auch gegen Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 verstoßen können.

92 Die letztgenannte Vorschrift sieht die Verpflichtung vor, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um zu vermeiden, dass Verschlechterungen sowie Störungen eintreten, die sich im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 92/43 erheblich auswirken könnten.

93 Diese Verpflichtung entspricht dem im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie genannten Ziel, wonach jedes besondere Schutzgebiet ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz einzugliedern ist.

94 Wurde, wie sich im vorliegenden Fall aus der Prüfung der ersten Rüge ergibt, für einen Plan oder ein Projekt unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 eine Genehmigung erteilt, so kann ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie in Bezug auf ein besonderes Schutzgebiet festgestellt werden, wenn Verschlechterungen eines Lebensraums oder Störungen von Arten, für die das fragliche Gebiet ausgewiesen wurde, erwiesen sind.

95 In der vorliegenden Rechtssache ist daran zu erinnern, dass innerhalb des besonderen Schutzgebiets ungefähr 2 500 Bäume in einem Waldstück gefällt wurden, das den Lebensraum geschützter Vogelarten darstellt, u. a. des Habichts, des Alpenschneehuhns, des Schwarzspechts und des Birkhuhns. Durch die fraglichen Arbeiten wurde damit das Vermehrungsgebiet der genannten Arten vernichtet.

96 Es ist festzustellen, dass diese Arbeiten und deren Auswirkungen auf das besondere Schutzgebiet IT 2040044 mit dem rechtlichen Schutzstatus unvereinbar waren, den dieses Gebiet nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 hätte genießen müssen.

97 Der Klage der Kommission ist daher auch in diesem Punkt stattzugeben.

Vierte Rüge: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409

Vorbringen der Parteien

98 Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus der Prüfung der von den nationalen Behörden ergriffenen Maßnahmen, dass das besondere Schutzgebiet IT 2040044 nach dem nationalen Recht keinen rechtlichen Schutzstatus genossen habe, durch den u. a. das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I der Richtlinie 79/409 genannten Vogelarten sowie die Vermehrung, die Mauser und die Überwinterung der nicht in diesem Anhang aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hätte sichergestellt werden können.

99 Die nach der Genehmigung vom 14. Februar 2003 durchgeführten Arbeiten seien geeignet, den in diesem besonderen Schutzgebiet anzutreffenden Vogelarten erheblich zu schaden, insbesondere während der Brutzeit.

100 Auch wenn das genannte Gebiet einer Reihe von Vorschriften unterworfen sei, zeige die Entscheidung vom 14. Februar 2003, dass die nationalen Behörden nicht die Maßnahmen ergriffen hätten, die erforderlich seien, um eine Rechtslage zu schaffen, die geeignet sei, nicht nur den Schutz dieses Gebiets, sondern auch den wirksamen Schutz der dort vorhandenen Vogelarten zu gewährleisten.

101 Die Italienische Republik hält dem entgegen, dass das fragliche Gebiet ein intensiv reglementierter Raum sei.

102 Aus der Regelung, mit der der Park geschaffen worden sei, gehe hervor, dass dieses Gebiet einen Schutzstatus genieße, der geeignet sei, die nach der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Ziele zu gewährleisten. Die Schaffung des Parks habe nämlich darauf abgezielt, die Tierwelt durch Einführung einer auf den Erhalt der Tier- und Pflanzenarten ausgerichteten Verwaltungsregelung zu schützen.

Würdigung durch den Gerichtshof

103 Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Gebiet, um das es vorliegend geht, als besonderes Schutzgebiet im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 79/409 ausgewiesen ist.

104 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 der Richtlinie 92/43 zwar bewirkt, dass die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie an die Stelle der Pflichten treten, die sich aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 79/409 ergeben, dass aber die Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 in vollem Umfang anwendbar bleiben. Die letztgenannten Verpflichtungen haben nämlich einen eigenständigen Charakter und verfolgen andere Ziele als Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43.

105 Um die Begründetheit dieser Rüge beurteilen zu können, ist zu berücksichtigen, dass es nach ständiger Rechtsprechung der Kommission obliegt, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Sie muss dem Gerichtshof sämtliche erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann, und kann sich dabei nicht auf irgendeine Vermutung stützen (vgl. u. a. Urteile vom 6. November 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-434/01, Slg. 2003, I-13239, Randnr. 21, vom 29. April 2004, Kommission/Portugal, C-117/02, Slg. 2004, I-5517, Randnr. 80, und vom 26. April 2007, Kommission/Italien, C-135/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 20).

106 Insoweit ist zu bemerken, dass, wie die Kommission selbst erklärt hat, die Verwaltung des fraglichen besonderen Schutzgebiets Gegenstand mehrerer Regelungen des italienischen Rechts ist.

107 Unter diesen Umständen war es Sache der Kommission, den Beweis zu führen, dass der durch diese verschiedenen Regelungen festgelegte rechtliche Rahmen nicht geeignet ist, dem betreffenden Gebiet einen angemessenen Schutzstatus zu gewähren.

108 Die Kommission hat aber nicht dargetan, dass dieser rechtliche Rahmen im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 unzureichend war. Sie hat sich lediglich darauf berufen, dass die Verwaltungsbehörde eine gegen Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43 verstoßende Genehmigungsentscheidung erlassen hat, was jedoch als Nachweis dafür, dass der rechtliche Rahmen mit Art. 4 der Richtlinie 79/409 unvereinbar ist, nicht ausreicht.

109 Folglich ist die vierte Rüge der Kommission zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

110 Gemäß Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen,

- dass sie Maßnahmen genehmigt hat, die erhebliche Auswirkungen auf das besondere Schutzgebiet IT 2040044, Parco Nazionale dello Stelvio, haben können, ohne sie einer angemessenen Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen;

- dass sie solche Maßnahmen genehmigt hat, ohne die Vorschriften einzuhalten, wonach die Durchführung eines Projekts im Fall negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und wenn keine Alternativlösung vorhanden ist nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig ist, und dies nur nach Unterrichtung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über alle getroffenen Ausgleichsmaßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist;

- dass sie es versäumt hat, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die das besondere Schutzgebiet IT 2040044, Parco Nazionale dello Stelvio, ausgewiesen worden ist, zu vermeiden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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