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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.06.1997
Aktenzeichen: C-304/94
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/156/EWG, Richtlinie 91/689/EWG, Verordnung (EWG) Nr. 259/93


Vorschriften:

Richtlinie 91/156/EWG
Richtlinie 91/689/EWG
Verordnung (EWG) Nr. 259/93
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

5 Der Gerichtshof kann zwar in einem nach Artikel 177 des Vertrages eingeleiteten Verfahren nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden, wie ihm dies im Rahmen des Artikels 169 des Vertrages möglich wäre; er ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Vereinbarkeit der genannten Normen mit der Gemeinschaftsregelung zu befinden.

6 Im Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages ist es allein Sache der nationalen Gerichte, bei denen der Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der von ihnen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der von diesem Gericht erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder Prüfung der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht.

7 Nach dem im Titel I (Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen) enthaltenen Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft sind "Abfälle" im Sinne dieser Verordnung Abfälle im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung. Diese gemeinsame Definition des Abfallbegriffs, die eingeführt wurde, um zu gewährleisten, daß die nationalen Überwachungs- und Kontrollsysteme für die Verbringung von Abfällen Mindestkriterien einhalten, findet unmittelbar auch auf die Verbringung von Abfällen innerhalb sämtlicher Mitgliedstaaten Anwendung.

8 Der Begriff "Abfälle" im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156, auf den Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 91/689 über gefährliche Abfälle und Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus der Europäischen Gemeinschaft verweisen, ist nicht so zu verstehen, daß er Stoffe und Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind, nicht erfasst, selbst wenn sie Gegenstand eines Rechtsgeschäfts oder einer Notierung in amtlichen oder privaten Kurszetteln sein können. Insbesondere stellen ein Inertisierungsverfahren, das lediglich dazu dient, die fraglichen Materialien unschädlich zu machen, das Ablagern von Abfällen in Vertiefungen oder in Form von Aufschüttungen und die Abfallverbrennung Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren dar, die in den Geltungsbereich der genannten Gemeinschaftsbestimmungen fallen. Daß Stoffe als wiederverwendbare Rückstände eingestuft werden, ohne daß festgelegt wird, wie sie beschaffen sein müssen und was mit ihnen geschehen soll, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das gleiche gilt für die Zerkleinerung von Abfällen.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 25. Juni 1997. - Strafverfahren gegen Euro Tombesi und Adino Tombesi (C-304/94), Roberto Santella (C-330/94), Giovanni Muzi u.a. (C-342/94) und Anselmo Savini (C-224/95). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura circondariale di Terni - Italien. - Abfälle - Begriff - Richtlinien 91/156/EWG und 91/689/EWG des Rates - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates. - Verbundene Rechtssachen C-304/94, C-330/94, C-342/94 und C-224/95.

Entscheidungsgründe:

1 Die Preture circondariali Terni (C-304/94, C-330/94 und C-342/94) und Pescara (C-224/95) haben mit Beschlüssen vom 27. Oktober (C-304/94), 14. November (C-342/94), 23. November (C-330/94) und 15. Dezember 1994 (C-224/95), beim Gerichtshof eingegangen am 17. November (C-304/94), 12. Dezember (C-330/94) und 30. Dezember 1994 (C-342/94) sowie 27. Juni 1995 (C-224/95), dem Gerichtshof mehrere Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (ABl. L 78, S. 32), der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) und der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in Strafverfahren gegen Euro Tombesi und Adino Tombesi, Roberto Santella, Giovanni Muzi u. a. und Anselmo Savini, die angeklagt sind, Siedlungs- und Sonderabfälle, die von Dritten erzeugt worden sind, befördert, abgelagert, beseitigt oder verbrannt zu haben, ohne die vorherige Genehmigung der zuständigen Region eingeholt zu haben.

Die Gemeinschaftsregelung für Abfälle

3 Die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) bezweckt die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über die Abfallbeseitigung. Sie wurde durch die Richtlinie 91/156 geändert.

4 Die geänderte Richtlinie 75/442 definiert in Artikel 1 Buchstabe a Abfälle als "alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß".

5 In der dritten Begründungserwägung der Richtlinie 91/156 heisst es, daß für eine effizientere Abfallbewirtschaftung in der Gemeinschaft eine gemeinsame Terminologie und eine Definition der Abfälle erforderlich sind.

6 Daher hat die Kommission in der Entscheidung 94/3/EG vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 (ABl. 1994, L 5, S. 15) ein nicht erschöpfendes harmonisiertes Abfallverzeichnis erstellt.

7 Dieses Verzeichnis, das allgemein als Europäischer Abfallkatalog bezeichnet wird, gilt für alle Abfälle unabhängig davon, ob sie zur Beseitigung oder zur Verwertung bestimmt sind. Daß ein Stoff dort aufgeführt ist, bedeutet jedoch nicht, daß es sich dabei unter allen Umständen um Abfall handelt. Der Eintrag ist nur dann von Belang, wenn die Definition von Abfall zutrifft (Nrn. 2 und 3 der Einleitung zum Europäischen Abfallkatalog).

8 Die Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle (ABl. L 84, S. 43) wurde mit Wirkung vom 12. Dezember 1993 durch die Richtlinie 91/689 aufgehoben. Durch die Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994 zur Änderung der Richtlinie 91/689 (ABl. L 168, S. 28) wurde die Aufhebung der Richtlinie 78/319 auf den 27. Juni 1995 verschoben.

9 Nach der fünften Begründungserwägung der Richtlinie 91/689 bedarf es für eine wirksamere Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle in der Gemeinschaft einer präzisen und einheitlichen Definition der gefährlichen Abfälle unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen.

10 Zu diesem Zweck verweist die Richtlinie 91/689 in Artikel 1 Absatz 3 auf die Definition des Begriffes "Abfälle" in der Richtlinie 75/442 und definiert in Artikel 1 Absatz 4 den Begriff "gefährliche Abfälle". Die Entscheidung 94/904/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689 (ABl. L 356, S. 14) ergänzt die Richtlinie 91/689 und verweist in ihrem Anhang ebenfalls auf die Definition des Begriffes "Abfälle" in Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442.

11 Durch die Verordnung Nr. 259/93 wurde mit dem Beginn ihrer Anwendung die Richtlinie 84/631/EWG des Rates vom 6. Dezember 1984 über die Überwachung und Kontrolle - in der Gemeinschaft - der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle (ABl. L 326, S. 31) aufgehoben. Gemäß Artikel 44 der Verordnung Nr. 259/93 trat diese am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, d. h. am 9. Februar 1993, in Kraft. Sie wurde fünfzehn Monate nach ihrer Veröffentlichung, d. h. am 6. Mai 1994, anwendbar.

12 Durch die Entscheidung 94/774/EG der Kommission vom 24. November 1994 über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung Nr. 259/93 (ABl. L 310, S. 70) wurde ein einheitlicher Begleitschein eingeführt, der sich zusammensetzt aus einem Notifizierungsbogen und einem Formblatt für die Verbringung/Begleitblatt; er wird für die Notifizierung und Begleitung von Abfallverbringungen im Rahmen der Verordnung Nr. 259/93 verwendet und dient als Beseitigungs- bzw. Verwertungsbescheinigung.

Die italienischen Rechtsvorschriften

13 Die Richtlinie 75/442 und die Richtlinie 78/319 wurden durch das Dekret Nr. 915 des Präsidenten der Republik vom 10. September 1982 (GURI Nr. 343 vom 15. Dezember 1982, S. 9071; im folgenden: DPR Nr. 915/82) in das italienische Recht umgesetzt. Artikel 2 Absatz 1 dieses Dekrets definiert "Abfälle" als "alle Stoffe oder Gegenstände, die von menschlichen Tätigkeiten oder aus natürlichen Kreisläufen stammen, die aufgegeben werden oder dazu bestimmt sind, aufgegeben zu werden". Das Dekret unterscheidet zwischen Siedlungsabfällen, Sonderabfällen und gefährlichen Abfällen, für die unterschiedliche Vorschriften gelten. Die Artikel 24 ff. sehen eine Reihe von Sanktionen für Verstösse gegen die Bestimmungen des Dekrets vor.

14 Das Decreto-legge Nr. 397 vom 9. September 1988 (GURI Nr. 213 vom 10. September 1988, S. 3), umgewandelt in das Gesetz Nr. 475 vom 9. November 1988 (GURI Nr. 264 vom 10. November 1988, S. 3), enthält Sondervorschriften für Industrieabfälle und sieht Sanktionen für Zuwiderhandlungen vor (Artikel 9 octies). Dieses Dekret führte für Rückstände aus Produktionskreisläufen, die als Ersatzrohstoffe wiederverwendet werden können ("Sekundärrohstoffe"), Maßnahmen ein, die von den für Abfälle allgemein geltenden abweichen.

15 Aus den Vorlagebeschlüssen geht hervor, daß die italienische Corte suprema di cassazione dieses Decreto-legge so ausgelegt hat, daß es lediglich einen rechtlichen Rahmen festlegt, so daß das DPR Nr. 915/82 weiterhin Anwendung findet, bis besondere Vorschriften erlassen worden sind. Nach Ansicht der Corte suprema di cassazione behandelte dieses Decreto-legge die Ersatzrohstoffe nicht als eine besondere Kategorie.

16 Jedoch wurde seit November 1993 eine Reihe von Decreti-legge mit dem Titel "Bestimmungen auf dem Gebiet der Wiederverwendung von Rückständen aus Produktions- oder Verbrauchskreisläufen im Rahmen eines Produktionsprozesses oder eines Verbrennungsprozesses sowie auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung" (Decreto-legge Nr. 443 vom 9. November 1993 [GURI Nr. 264 vom 10. November 1993]) zur Ausfuellung dieses rechtlichen Rahmens erlassen.

17 Die ständige Erneuerung dieser Decreti-legge erklärt sich insbesondere daraus, daß ein Decreto-legge zwar sofort anwendbar ist, aber rückwirkend jede Wirkung verliert, wenn das Parlament es nicht binnen 60 Tagen nach seiner Veröffentlichung in ein Gesetz umwandelt. Das Parlament kann jedoch durch Gesetz die aufgrund der nicht umgewandelten Decreti-legge entstandenen Rechtsbeziehungen regeln (Artikel 77 Absatz 3 der italienischen Verfassung).

18 In den Ausgangsverfahren handelte es sich bei den anwendbaren Decreti-legge um das Decreto-legge Nr. 530 vom 7. September 1994 (GURI Nr. 210 vom 8. September 1994; im folgenden: DL Nr. 530/94) in den Rechtssachen C-304/94, C-330/94 und C-342/94 und um das Decreto-legge Nr. 619 vom 7. November 1994 (GURI Nr. 261 vom 8. November 1994; im folgenden: DL Nr. 619/94) in der Rechtssache C-224/95. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof galt das Decreto-legge Nr. 246 vom 3. Mai 1996 (GURI Nr. 106 vom 8. Mai 1996; im folgenden: DL Nr. 246/96). Später wurden die Decreti-legge Nr. 352 vom 8. Juli 1996 (GURI Nr. 158 vom 8. Juli 1996) und Nr. 462 vom 6. September 1996 (GURI Nr. 210 vom 7. September 1996) erlassen. Nachdem keines dieser Decreti-legge in ein Gesetz umgewandelt worden war, wurden ihre Wirkungen durch das Gesetz Nr. 575 vom 11. November 1996 (GURI Nr. 265 vom 12. November 1996) bestätigt.

19 Obwohl die genannten Decreti-legge in bestimmten Punkten voneinander abweichen, ist ihr Inhalt, soweit er die Ausgangsverfahren betrifft, im wesentlichen der gleiche.

20 Die Decreti-legge unterscheiden zwischen "Abfällen" und "Rückständen" und sehen vereinfachte Verfahren für das Einsammeln, die Beförderung, die Behandlung und die Wiederverwendung der Rückstände im Sinne der Dekrete des Ministers für Umwelt vor. Beispielsweise gilt das DL Nr. 246/96 nach seinem Artikel 1 für "Tätigkeiten, die auf die Wiederverwendung der Rückstände aus Produktions- oder Verbrauchskreisläufen gerichtet sind". Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Decreto-legge definiert den Begriff "Abfall" als "Stoffe oder Materialien, die in einem Produktions- oder Verbrauchsvorgang zurückbleiben und wiederverwendet werden können".

21 Artikel 5 des DL Nr. 246/96 enthält vereinfachte Bestimmungen für die Behandlung, die Lagerung und die Wiederverwendung der in den Anhängen 2 und 3 des Dekrets des Ministers für Umwelt vom 5. September 1994 (GURI Nr. 212 vom 10. September 1994, Supplemento ordinario Nr. 126; im folgenden: DM vom 5. September 1994) und des Dekrets des Ministers für Umwelt vom 16. Januar 1995 (GURI Nr. 24 vom 30. Januar 1995, Supplemento ordinario) aufgeführten Rückstände.

22 In den genannten Decreti-legge werden von deren Geltungsbereich ausgenommen "Stoffe, die einer von Warenbörsen oder durch amtliche Kurs- oder Marktzettel der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern anerkannten Warenbeschreibung entsprechen und in Anhang I des Dekrets des Ministers für Umwelt vom 5. September 1994 aufgeführt sind" (Artikel 3 Absatz 3 des DL Nr. 246/96). In Anhang I des DM vom 5. September 1994 sind die Rückstände aufgeführt, die als Ersatzrohstoffe gelten.

23 Nach Artikel 8 des DL Nr. 246/96 unterliegen die Vorgänge der Behandlung, Lagerung und Wiederverwendung von Rückständen aus Produktions- oder Verbrauchskreisläufen, die nicht in Artikel 5 genannt sind, weiterhin der Genehmigungsregelung im Sinne des DPR Nr. 915/82.

24 Artikel 12 des DL Nr. 246/96 ersetzt die durch das DPR Nr. 915/82 vorgeschriebenen strafrechtlichen Sanktionen durch Sanktionen, die den geänderten Bestimmungen angepasst sind. Insbesondere lautet Artikel 12 Absätze 4 und 6 wie folgt:

"4. Nicht strafbar ist, wer bis zum 7. Januar 1995 eine nach dem Dekret Nr. 915 des Präsidenten der Republik strafbare Handlung... bei der Ausübung von Tätigkeiten begangen hat, die als Vorgänge der Einsammlung und Beförderung, Lagerung, Behandlung und Vorbehandlung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung von Rückständen in der vorgesehenen Art und Weise und in den vorgesehenen Fällen gemäß dem Dekret des Ministers für Umwelt vom 26. Januar 1990, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 6. Februar 1990, S. 30, oder gemäß regionalen Bestimmungen gelten.

...

6. Bestimmungen des Dekrets Nr. 915 des Präsidenten der Republik finden keine Anwendung, soweit sie - auch zu Sanktionszwecken - die Tätigkeiten regeln, die vom vorliegenden Dekret erfasst werden und danach im Zusammenhang mit der Wiederverwendung der Rückstände stehen. Die im Dekret Nr. 915 des Präsidenten der Republik vorgesehenen Sanktionen finden Anwendung, wenn die Rückstände nicht tatsächlich und objektiv zur Wiederverwendung bestimmt sind."

Die Rechtssachen C-304/94, C-330/94 und C-342/94

25 In der Rechtssache C-304/94 sind Euro Tombesi und Adino Tombesi angeklagt, unter Verstoß insbesondere gegen Artikel 25 Absatz 11 des DPR Nr. 915/82 ohne Genehmigung Marmorschutt und Schnittreste, die aus der Marmorbearbeitung durch das Unternehmen Sotema stammen, dessen Inhaber und gesetzliche Vertreter sie sind, abgelagert zu haben. Sie werden ausserdem beschuldigt, nicht das vorgeschriebene Register für das Verladen und Ablagern von Abfällen geführt und falsche Angaben gemacht zu haben.

26 In der Rechtssache C-330/94 ist Roberto Santella angeklagt, unter Verstoß gegen die Artikel 16 und 26 des DPR Nr. 915/82 ohne Genehmigung giftige und gefährliche Abfälle erzeugt zu haben, die aus Teer aus Emissionen der Elektrofilter von Brennöfen stammten und zur Beseitigung durch Verbrennung bestimmt waren.

27 Schließlich sind in der Rechtssache C-342/94 Giovanni Muzi u. a. insbesondere wegen eines Sonderabfälle mit der Bezeichnung "Olivenölkuchen" (Rückstände von der Gewinnung von Olivenöl) betreffenden Verstosses gegen Artikel 25 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 des DPR Nr. 915/82 angeklagt.

28 Im Verfahren vor der Pretura circondariale Terni machten die Angeklagten der Ausgangsverfahren geltend, daß die fraglichen Stoffe und Gegenstände aufgrund einer durch einen später erlassenen Rechtsetzungsakt eingeführten Regelung nicht mehr als Abfälle gegolten hätten und daß damit die Tatbestandsmässigkeit der ihnen zur Last gelegten Handlung entfallen sei.

29 Die Pretura circondariale Terni ist der Ansicht, daß das im Eilverfahren erlassene DL Nr. 530/94 gegen die geltenden Gemeinschaftsrichtlinien verstosse, da es eine Regelung enthalte, die darauf abziele, eine ganze Kategorie von Abfällen der Anwendung des DPR Nr. 915/82 und der Gemeinschaftsregelung zu entziehen.

30 Die Pretura circondariale Terni hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1. Sind die durch die Richtlinien 91/156/EWG vom 18. März 1991 und 91/689/EWG vom 12. Dezember 1991 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vom 1. Februar 1993 vorgegebenen Begriffe "Abfälle" und "zur Verwertung bestimmte Abfälle" weiterhin im Lichte der früheren Urteile des Gerichtshofes auf diesem Gebiet zu verstehen und auszulegen, und kann zugleich davon ausgegangen werden, daß diese beiden Begriffe auf jeden Fall alle Rückstände aus Produktions- oder Verbrauchskreisläufen im Rahmen eines Herstellungs- oder Verbrennungsverfahrens erfassen; ist schließlich bejahendenfalls davon auszugehen, daß deshalb diese Stoffe ebenfalls der Regelung der genannten Richtlinien unterliegen?

2. Kann davon ausgegangen werden, daß ein Inertisierungsverfahren, das lediglich dazu dient, Abfälle unschädlich zu machen, zu den Tätigkeiten gehört, die dazu bestimmt sind, Rückstände wiederverwendbar zu machen, und die daher der EWG-Regelung für Abfälle entzogen sein sollen?

3. Lässt sich das Ablagern von Abfällen in Vertiefungen oder in Form von Aufschüttungen in der Weise als Verwertung von Abfällen ansehen, daß sie als Rückstände eingestuft werden können, die nicht der Abfallregelung der EWG unterliegen?

4. Kann davon ausgegangen werden, daß die Verbrennung von Abfällen schon deshalb zu den Tätigkeiten zur Verwertung von Stoffen gehört, weil dadurch handelsfähige Rückstände entstehen, und deshalb der EWG-Regelung für Abfälle, insbesondere den Bestimmungen über die Verbrennung, entzogen sein kann?

5. Können Abfälle, ohne daß festgelegt wird, wie sie beschaffen sein müssen und was mit ihnen geschehen soll, als wiederverwendbare Rückstände eingestuft werden, so daß sie der EWG-Regelung für Abfälle entzogen sind?

6. Können Abfälle, ohne daß ihre Beschaffenheit geändert wird, nur deshalb, weil sie zerkleinert werden, faktisch zu Rückständen werden, die der Abfallregelung der EWG nicht unterliegen, wenn für diese zerkleinerten Rückstände die künftige Wiederverwendung nicht festgelegt wird?

Die Rechtssache C-224/95

31 In der Rechtssache C-224/95 ist Herr Savini angeklagt, bis zum 1. Oktober 1991 unter Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 1 des DPR Nr. 915/82 ohne Genehmigung der Region Abruzzen Sonderabfälle befördert zu haben, die von der Elios Srl erzeugt und an die SIA Srl, ein von der Region Marken zur Sammlung und Beförderung solcher Materialien ermächtigtes Unternehmen, verkauft worden waren. Die Elios Srl, die elektromechanische Anlagen und elektrische Maschinen herstellt, verkaufte nämlich ihre Abfälle, die aus nicht ummanteltem Kupfer aus der Herstellung elektrischer Spulen, Kabelstücken, eisenhaltigem Material sowie eisenhaltigem und gemischtem Schrott bestanden, an die SIA Srl.

32 Im Verfahren vor der Pretura Pescara machte Herr Savini geltend, die genannten Handlungen seien seit dem Erlaß des DL Nr. 619/94, durch das die Stoffe, die befördert worden seien, aus dem Geltungsbereich des DPR Nr. 915/82 herausgenommen worden seien, nicht mehr strafbar.

33 Die Pretura circondariale Pescara ist der Ansicht, durch das DL Nr. 619/94 in Verbindung mit dem DM vom 5. September 1994 würden alle Vorgänge, die sich auf die in diesen Regelungen aufgeführten Stoffe bezögen, vom Geltungsbereich des italienischen Abfallrechts ausgenommen.

34 Die Pretura Pescara hegt Zweifel an der Vereinbarkeit dieses Ausschlusses mit dem Gemeinschaftsrecht; sie hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1. Sieht das Gemeinschaftsrecht vor, daß Stoffe und Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind, vom Abfallbegriff und von den entsprechenden Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften nicht erfasst werden?

2. Umfasst der Abfallbegriff im Sinne der Richtlinien 91/156/EWG und 91/689/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 alle Stoffe, deren sich der Empfänger entledigt oder deren er sich zu entledigen beschlossen hat oder verpflichtet ist, unabhängig davon, ob der wiederzuverwendende Stoff Gegenstand eines Rechtsgeschäfts oder einer Notierung in amtlichen oder privaten Kurszetteln sein kann?

35 Mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. Januar 1995 sind die Rechtssachen C-304/94, C-330/94 und C-342/94 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. Mit Beschluß vom 7. Februar 1996 sind diese Rechtssachen und die Rechtssache C-224/95 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen

36 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof zwar in einem nach Artikel 177 des Vertrages eingeleiteten Verfahren nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden kann, wie ihm dies im Rahmen des Artikels 169 EG-Vertrag möglich wäre (vgl. z. B. Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64, Costa, Slg. 1964, 1251); er ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Vereinbarkeit der genannten Normen mit der Gemeinschaftsregelung zu befinden (vgl. z. B. Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 223/78, Grosoli, Slg. 1979, 2621, Randnr. 3).

37 Im vorliegenden Fall bestreitet die Kommission die Zulässigkeit der letzten fünf Fragen der Pretura Terni in den Rechtssachen C-304/94, C-330/94 und C-342/94 mit der Begründung, daß in den Vorlagebeschlüssen nicht erläutert werde, in welchem Zusammenhang sie mit dem Gegenstand des Verfahrens stuenden.

38 Hierzu ist festzustellen, daß es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache der nationalen Gerichte ist, bei denen der Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der von ihnen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der von diesem Gericht erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder Prüfung der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-67/91, Asociación Española de Banca Privada u. a., Slg. 1992, I-4785, Randnrn. 25 und 26, vom 3. März 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-332/92, C-333/92 und C-335/92, Eurico Italia u. a., Slg. 1994, I-711, Randnr. 17, und vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 10).

39 Dies ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht der Fall, da aus den Akten hervorgeht, daß die Fragen in unmittelbarem Zusammenhang mit der ersten Frage und dem Gegenstand der Verfahren vor der Pretura circondariale Terni stehen.

40 Ferner ist festzustellen, daß zwar bestimmte Ereignisse der Ausgangsverfahren vor den Zeitpunkten liegen, zu denen die Richtlinie 91/156 und 91/689 und die Verordnung Nr. 259/93 anwendbar wurden, daß die Vorlagebeschlüsse jedoch eine Darstellung dieser Ereignisse enthalten und die nationalen Gerichte sich in ihren Vorlagefragen ausdrücklich auf die genannten Gemeinschaftsregelungen beziehen. Daher sind sämtliche dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu prüfen.

Zu den Vorlagefragen

41 Mit ihren Fragen, die zweckmässigerweise gemeinsam zu prüfen sind, möchten die Preture circondariali Terni und Pescara im Kern wissen, ob der Begriff "Abfälle", auf den sich die Gemeinschaftsbestimmungen beziehen, so zu verstehen ist, daß davon Stoffe oder Gegenstände ausgenommen sind, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind.

42 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß eine nicht in das nationale Recht umgesetzte Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-168/95, Arcaro, Slg. 1996, I-4705, Randnr. 36) keine Verpflichtungen für einen einzelnen begründen kann und daß eine Richtlinienbestimmung daher nicht als solche gegenüber einer derartigen Person in Anspruch genommen werden kann.

43 Wie ferner aus den Vorlagebeschlüssen hervorgeht, waren die Handlungen, die Gegenstand der Ausgangsverfahren sind, im Zeitpunkt ihrer Begehung nach nationalem Recht strafbar, und die Decreti-legge, durch die sie der Anwendung der Sanktionen nach dem DPR Nr. 915/82 entzogen wurden, traten erst später in Kraft. Unter diesen Umständen besteht kein Anlaß, sich zu fragen, welche Folgen sich aus dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Strafen für die Anwendung der Verordnung Nr. 259/93 ergeben könnten.

44 Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, daß nach dem im Titel I (Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen) enthaltenen Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 259/93 "Abfälle" im Sinne dieser Verordnung Abfälle im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 sind.

45 Die Verordnung Nr. 259/93 gilt gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 1 für die Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Gemeinschaft. Nach dem im Titel III (Verbringung von Abfällen innerhalb der Mitgliedstaaten) enthaltenen Artikel 13 Absatz 1 gelten die Titel II (Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten), VII (Gemeinsame Bestimmungen) und VIII (Sonstige Bestimmungen) nicht für die Verbringung von Abfällen innerhalb eines Mitgliedstaats.

46 Daraus folgt, daß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 259/93 durch die Verweisung auf Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung eine gemeinsame Definition des Abfallbegriffs eingeführt hat, die unmittelbar auch auf die Verbringung von Abfällen innerhalb sämtlicher Mitgliedstaaten Anwendung findet, um zu gewährleisten, daß die nationalen Überwachungs- und Kontrollsysteme für die Verbringung von Abfällen Mindestkriterien einhalten.

47 In bezug auf die Auslegung der Gemeinschaftsregelung für Abfälle ist darauf hinzuweisen, daß der Begriff "Abfälle" im Sinne der Artikel 1 der Richtlinie 75/442 in ihrer ursprünglichen Fassung und der Richtlinie 78/319 nach ständiger Rechtsprechung nicht so zu verstehen ist, daß er Stoffe und Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind, nicht erfasst. Ein nationaler Abfallbegriff, der wirtschaftlich wiederverwendbare Stoffe und Gegenstände nicht erfasst, ist mit der Richtlinie 75/442 in ihrer ursprünglichen Fassung und der Richtlinie 78/319 nicht vereinbar (Urteile vom 28. März 1990 in der Rechtssache C-359/88, Zanetti u. a., Slg. 1990, I-1509, Randnrn. 12 und 13, und vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-422/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-1097, Randnr. 22).

48 Diese Auslegung wird weder durch die Richtlinie 91/156, durch die die erste der beiden genannten Richtlinien geändert wurde, noch durch die Richtlinie 91/689, durch die die zweitgenannte Richtlinie aufgehoben wurde (Urteil Kommission/Deutschland, a. a. O., Randnr. 23), noch durch die Verordnung Nr. 259/93 in Frage gestellt.

49 So treffen nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um in erster Linie die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit und in zweiter Linie die Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung von sekundären Rohstoffen oder die Nutzung von Abfällen zur Gewinnung von Energie zu fördern. Denn nach der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 91/156 ist es wünschenswert, die Rückführung und Wiederverwendung von Abfällen als Rohstoffe zu fördern, und es sind gegebenenfalls besondere Vorschriften über wiederverwendbare Abfälle zu erlassen.

50 Zu diesem Zweck wurde das durch die Richtlinie 75/442 eingeführte Überwachungssystem durch die Richtlinie 91/156 verstärkt. Nach Artikel 8 der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, damit jeder Besitzer von Abfällen entweder selbst die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie sicherstellt oder diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die in Anhang II A oder II B genannten Maßnahmen durchführt. Anhang II A betrifft die Beseitigungsverfahren, während Anhang II B für Verwertungsverfahren gilt und eine Reihe von Verfahren wie die Verwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung, die Verwertung oder Rückgewinnung der Stoffe oder die Wiedergewinnung von Bestandteilen aufführt.

51 Nach Artikel 10 der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II B genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung. Ferner müssen nach Artikel 12 die Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmässig Abfälle einsammeln oder befördern oder die für die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen für andere sorgen, bei den zuständigen Behörden gemeldet sein, sofern sie keine Genehmigung benötigen. Schließlich müssen die zuständigen Behörden sie gemäß Artikel 13 regelmässig angemessen überprüfen.

52 Somit soll das durch die Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung eingeführte System der Überwachung und Bewirtschaftung alle Gegenstände und Stoffe erfassen, deren ihr Eigentümer sich entledigt, auch wenn sie Handelswert haben und gewerbsmässig zum Zweck der Verwertung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung eingesammelt werden.

53 Wie der Generalanwalt in den Nummern 60 und 61 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stellen ein Inertisierungsverfahren, das lediglich dazu dient, Abfälle unschädlich zu machen, das Ablagern von Abfällen in Vertiefungen oder in Form von Aufschüttungen und die Abfallverbrennung Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren dar, die in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsbestimmungen fallen. Daß Stoffe als wiederverwendbare Rückstände eingestuft werden, ohne daß festgelegt wird, wie sie beschaffen sein müssen und was mit ihnen geschehen soll, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das gleiche gilt für das Zerkleinern von Abfällen.

54 Daher ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, daß der Begriff "Abfälle" im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung, auf den Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 91/689 und Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 259/93 verweisen, nicht so zu verstehen ist, daß er Stoffe und Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind, nicht erfasst, selbst wenn sie Gegenstand eines Rechtsgeschäfts oder einer Notierung in amtlichen oder privaten Kurszetteln sein können. Insbesondere stellen ein Inertisierungsverfahren, das lediglich dazu dient, die fraglichen Materialien unschädlich zu machen, das Ablagern von Abfällen in Vertiefungen oder in Form von Aufschüttungen und die Abfallverbrennung Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren dar, die in den Geltungsbereich der genannten Gemeinschaftsbestimmungen fallen. Daß Stoffe als wiederverwendbare Rückstände eingestuft werden, ohne daß festgelegt wird, wie sie beschaffen sein müssen und was mit ihnen geschehen soll, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das gleiche gilt für die Zerkleinerung von Abfällen.

Kostenentscheidung:

Kosten

55 Die Auslagen der italienischen, der dänischen, der französischen und der niederländischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm von den Preture circondariali Terni und Pescara mit Beschlüssen vom 27. Oktober, 14. November, 23. November und 15. Dezember 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Der Begriff "Abfälle" im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991, auf den Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle und Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus der Europäischen Gemeinschaft verweisen, ist nicht so zu verstehen, daß er Stoffe und Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind, nicht erfasst, selbst wenn sie Gegenstand eines Rechtsgeschäfts oder einer Notierung in amtlichen oder privaten Kurszetteln sein können. Insbesondere stellen ein Inertisierungsverfahren, das lediglich dazu dient, die fraglichen Materialien unschädlich zu machen, das Ablagern von Abfällen in Vertiefungen oder in Form von Aufschüttungen und die Abfallverbrennung Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren dar, die in den Geltungsbereich der genannten Gemeinschaftsbestimmungen fallen. Daß Stoffe als wiederverwendbare Rückstände eingestuft werden, ohne daß festgelegt wird, wie sie beschaffen sein müssen und was mit ihnen geschehen soll, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das gleiche gilt für die Zerkleinerung von Abfällen.

Ende der Entscheidung

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