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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.07.1996
Aktenzeichen: C-304/95
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 6, EG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 6 Art. 3
EG-Vertrag Art. 169
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 11. Juli 1996. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung - Richtlinie 92/5/EWG - Keine fristgerechte Umsetzung. - Rechtssache C-304/95.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 25. September 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG (ABl. L 57, S. 1) verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2 Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/5 mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um den Bestimmungen der Richtlinie spätestens am 1. Januar 1993 nachzukommen, und die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis setzen.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 92/5 erhalten hatte und auch nicht über andere Informationen verfügte, wonach die Griechische Republik dieser Verpflichtung nachgekommen wäre, richtete sie am 12. März 1993 ein Aufforderungsschreiben an die griechische Regierung.

4 Nachdem dieses Schreiben unbeantwortet geblieben war, stellte die Kommission der griechischen Regierung am 3. Juni 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu, mit der sie sie aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb von zwei Monaten zu treffen.

5 Da sie auch innerhalb dieser Frist keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 92/5 erhielt, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

6 In ihrer Klageschrift führt sie aus, nach den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag und Artikel 3 der Richtlinie 92/5 sei die Griechische Republik verpflichtet gewesen, diese Richtlinie innerhalb der festgesetzten Frist vollständig umzusetzen und die Kommission hierüber zu unterrichten.

7 Die Griechische Republik bestreitet nicht, daß die Richtlinie 92/5 nicht fristgerecht umgesetzt worden ist. Sie macht lediglich geltend, der hierfür ausgearbeitete Entwurf eines Dekrets des Präsidenten sei dem Staatsrat zur abschließenden Prüfung zugeleitet worden, um dann unterzeichnet und veröffentlicht zu werden.

8 Da die Richtlinie 92/5 nicht fristgerecht umgesetzt worden ist, ist die Klage begründet.

9 Demgemäß ist festzustellen, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 der Richtlinie 92/5 verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat und die Griechische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind letzterer die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 der Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG verstossen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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