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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1992
Aktenzeichen: C-306/88
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 30
EWG-Vertrag Art. 36
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 30 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß das in ihm ausgesprochene Verbot nicht für eine nationale Regelung gilt, die es Einzelhändlern verbietet, ihre Geschäfte am Sonntag zu öffnen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. DEZEMBER 1992. - ROCHDALE BOROUGH COUNCIL GEGEN STEWART JOHN ANDERS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: HIGH COURT OF JUSTICE, QUEEN'S BENCH DIVISION - VEREINIGTES KOENIGREICH. - AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG - VERBOT DES GESCHAEFTLICHEN VERKEHRS AN SONNTAGEN. - RECHTSSACHE C-306/88.

Entscheidungsgründe:

1 Der High Court of Justice, Queen' s Bench Division, hat mit Beschluß vom 28. Juni 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Oktober 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Rochdale Borough Council und Herrn Anders, der darauf beruht, daß letzterer seine Einzelhandelsgeschäfte an Sonntagen für andere als die im Fünften Anhang des Shops Act 1950 genannten Verkaufsgeschäfte offengehalten und dadurch gegen Section 47 und Section 59 dieses Gesetzes verstossen haben soll.

3 Im Fünften Anhang des Shops Act 1950 sind die Artikel aufgeführt, die an Sonntagen in Einzelhandelsgeschäften verkauft werden dürfen. Es handelt sich u. a. um alkoholische Getränke, bestimmte Lebensmittel, Tabak, Zeitungen und andere Waren des täglichen Bedarfs.

4 Vor dem nationalen Gericht machte Herr Anders geltend, daß die Bestimmungen des Shops Act eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag darstellten, die nicht nach Artikel 36 gerechtfertigt werden könne, da das Verbot des geschäftlichen Verkehrs im Einzelhandel an Sonntagen den innergemeinschaftlichen Handel stärker beschränke, als dies zum Schutz der in Artikel 36 EWG-Vertrag genannten Grundsätze erforderlich sei.

5 Angesichts dieses Vorbringens hat die Queen' s Bench Division des High Court of Justice das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften am Sonntag für den Verkauf von Waren an Kunden mit Ausnahme ganz bestimmter Artikel, deren Verkauf erlaubt ist, verbietet, und in dem dieses Verbot absolut gesehen zu einer Verringerung des Verkaufs von Waren einschließlich der in anderen Mitgliedstaaten hergestellten Waren in diesen Geschäften und damit zu einer entsprechenden Verringerung des Umfangs der Einfuhren von Waren aus anderen Mitgliedstaaten führt, ein solches Verbot eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag?

2) Wenn die erste Frage zu bejahen ist, fällt dann eine solche Maßnahme unter eine der in Artikel 36 enthaltenen Ausnahmen von Artikel 30 oder unter eine andere gemeinschaftsrechtlich anerkannte Ausnahme?

3) Wird die Antwort auf die erste oder die zweite Frage durch einen Umstand beeinflusst, der die fragliche Maßnahme zu einem Mittel der willkürlichen Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten oder zu einer unverhältnismässigen oder in anderer Weise ungerechtfertigten Maßnahme machen würde?

4) Ist das in der ersten Frage genannte Verbot, falls es gegen Artikel 30 verstösst und nicht nach Artikel 36 gerechtfertigt ist, gegenüber einem Wirtschaftsteilnehmer in dem Mitgliedstaat überhaupt nicht durchsetzbar, oder ist es nur insoweit nicht durchsetzbar, als es Geschäfte verbietet, bei denen es um Waren geht, die in anderen Mitgliedstaaten hergestellt oder aus diesen eingeführt wurden?

6 Nach dem Erlaß des Vorlagebeschlusses hat der Gerichtshof mit Urteil vom 23. November 1989 in der Rechtssache C-145/88 (B & Q plc, Slg. 1989, 3851) entschieden, daß Artikel 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß das von ihm ausgesprochene Verbot nicht für eine nationale Regelung gilt, die es Einzelhändlern verbietet, ihre Geschäfte am Sonntag zu öffnen, wenn die sich hieraus möglicherweise ergebenden beschränkenden Wirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel den Rahmen der einer solchen Regelung eigentümlichen Wirkungen nicht überschreiten.

7 Im Anschluß daran hat der Gerichtshof mit Urteilen vom 28. Februar 1991 in den Rechtssachen C-312/89 (Conforama, Slg. 1991, I-997) und C-332/89 (Marchandise, Slg. 1991, I-1027) entschieden, daß Artikel 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß das in ihm ausgesprochene Verbot nicht für eine nationale Regelung gilt, die es verbietet, Arbeitnehmer sonntags zu beschäftigen.

8 Nachdem dem vorlegenden Gericht diese drei Urteile übermittelt worden sind, hat es dem Gerichtshof mit Schreiben vom 13. Juni 1991 mitgeteilt, insbesondere im Hinblick auf das Urteil B & Q seien die ersten drei Fragen gegenstandslos geworden, während eine Entscheidung über die vierte Frage weiterhin erforderlich sei.

9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsrechtsstreits, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

10 Mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache C-169/91 (Council of the City of Stoke-on-Trent und Norwich City Council), das eine Regelung betrifft, die mit der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden im wesentlichen identisch ist, hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen ist, daß das in ihm ausgesprochene Verbot nicht für eine nationale Regelung gilt, die es Einzelhändlern verbietet, ihre Geschäfte am Sonntag zu öffnen.

11 Daher braucht auch die vierte Frage nicht mehr beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

12 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom High Court of Justice, Queen' s Bench Division, mit Beschluß vom 28. Juni 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die vorgelegten Fragen brauchen nicht beantwortet zu werden.

Ende der Entscheidung

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