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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.12.1991
Aktenzeichen: C-306/89
Rechtsgebiete: EWGV, RL Nr. 82/470/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 52
EWGV Art. 55
EWGV Art. 59
EWGV Art. 189 Abs. 3
EWGV Art. 169
RL Nr. 82/470/EWG Art. 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Da die Sachverständigengutachten auf dem Gebiet der Strassenverkehrsunfälle die Gerichte nicht binden und die richterliche Beweiswürdigung nicht einschränken, kann die Tätigkeit des vor Gericht auftretenden Sachverständigen auf diesem Gebiet nicht als mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Artikel 55 EWG-Vertrag verbunden und demgemäß von der Anwendung der Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr ausgenommen angesehen werden.

In diesem Zusammenhang sind die Erklärungen, die einige Mitgliedstaaten womöglich in das Protokoll einer Ratssitzung haben aufnehmen lassen, bedeutungslos, denn die objektive Bedeutung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts kann sich nur aus diesen Bestimmungen selbst unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs ergeben.

2. Wenn eine Richtlinie Ansprüche des einzelnen begründen soll, müssen die zu ihrer Umsetzung erlassenen Maßnahmen nicht nur die staatlichen Behörden binden, sondern auch den Begünstigten ermöglichen, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. Ein einfaches Verwaltungsrundschreiben entspricht diesen Anforderungen nicht.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. DEZEMBER 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - UNTERBLIEBENE UMSETZUNG DER RICHTLINIE 82/470/EWG DES RATES - TATSAECHLICHE AUSUEBUNG DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS FUER DIE SELBSTAENDIGEN TAETIGKEITEN BESTIMMTER HILFSGEWERBETREIBENDER SOWIE DER LAGERHALTER. - RECHTSSACHE C-306/89.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 6. Oktober 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler (ISIC-Gruppe 718) sowie der Lagerhalter (ISIC-Gruppe 720) (ABl. L 213, S. 1) nachzukommen.

2 Artikel 4 der Richtlinie regelt Art und Ursprung der Nachweise, die der Aufnahmemitgliedstaat von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten verlangen kann, wenn er die Aufnahme einer in der Richtlinie genannten Tätigkeit von der Zuverlässigkeit des Bewerbers, davon, daß dieser vorher nicht in Konkurs gegangen ist, oder von dessen finanzieller Leistungsfähigkeit abhängig macht. Gemäß Artikel 5 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dem Bewerber mitzuteilen, welcher Regelung die fragliche Tätigkeit gegebenenfalls unterliegt. Die Artikel 6 und 7 enthalten Regeln über die Gleichwertigkeit und den Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten, die nach der Regelung des Aufnahmemitgliedstaats erforderlich sind.

3 Für die Aufnahme und Ausübung vieler der unter die Richtlinie fallenden Tätigkeiten bestehen in der Griechischen Republik Regelungen, namentlich für die Tätigkeiten der Schiffsmakler, der Reisebürounternehmer, der Lagerhalter und der Kraftfahrzeugsachverständigen - die vor Gericht die Tätigkeit eines Sachverständigen ausüben ("Sachverständige für Verkehrsunfälle"). Für diese Tätigkeiten sind nach dem Vorbringen der Kommission keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erlassen worden.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als es die Begründung des Urteils erfordert.

5 Auf das Vorbringen der Griechischen Republik, im nationalen griechischen Recht gebe es im Geltungsbereich der Richtlinie keine diskriminierenden Maßnahmen, es bestehe auch keine Verpflichtung, die Richtlinie hinsichtlich nicht geregelter Tätigkeiten umzusetzen, ist nicht einzugehen. Die Kommission hat nämlich insoweit keine Rügen erhoben, und die Richtlinie, die im übrigen nur die Aufhebung von nichtdiskriminierenden Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs regelt, bezieht sich ausdrücklich nur auf Tätigkeiten, deren Aufnahme im Aufnahmemitgliedstaat bestimmten Bedingungen unterliegt (Artikel 4 und 6).

Zur Frage, ob die Tätigkeit eines Sachverständigen für Verkehrsunfälle unter Artikel 55 EWG-Vertrag fällt

6 Die Griechische Republik macht geltend, die Tätigkeit eines Sachverständigen für Verkehrsunfälle sei mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Artikel 55 EWG-Vertrag verbunden. Sie sei folglich in bezug auf diese Tätigkeit nicht verpflichtet, die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zu erlassen. Dies bestätige eine Erklärung der belgischen, der griechischen, der italienischen und der luxemburgischen Delegation, die in das Protokoll der Ratssitzung aufgenommen worden sei, in deren Verlauf die Richtlinie verabschiedet worden sei.

7 Die Sachverständigengutachten auf dem Gebiet der Strassenverkehrsunfälle binden die Gerichte nicht und schränken sie weder in der Beweiswürdigung noch in der Ausübung ihrer richterlichen Befugnis ein. Die fragliche Tätigkeit kann demgemäß nicht als mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Artikel 55 EWG-Vertrag verbunden angesehen werden (vgl. für die typischen Tätigkeiten des Anwaltsberufs das Urteil vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Reyners, Slg. 1974, 631, Randnrn. 52 und 53).

8 Ausserdem kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. das Urteil vom 15. April 1986 in der Rechtssache 237/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 1247, Randnr. 17) die objektive Bedeutung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nur aus diesen Bestimmungen selbst unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs ergeben. Sie kann also durch eine Erklärung von der Art, wie sie die Griechische Republik heranzieht, nicht berührt werden.

Zur Verpflichtung gemäß Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie, Behörden oder Stellen zu bezeichnen.

9 Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, innerhalb der für die Umsetzung der Richtlinie vorgesehenen Frist die für die Ausstellung der in Artikel 4 Absätze 1 bis 4 genannten Bescheinigung zuständigen Behörden und Stellen zu bezeichnen. Sie haben die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon unverzueglich zu unterrichten.

10 Nach Artikel 6 der Richtlinie erkennt ein Mitgliedstaat, der die Aufnahme der fraglichen Tätigkeiten oder ihre Ausübung von dem Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig macht, die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten an, sofern sie unter den in Artikel 6 genannten Bedingungen ausgeuebt worden ist.

11 Der Nachweis für diese tatsächliche Ausübung wird durch eine Bescheinigung erbracht, die von der zuständigen Behörde oder Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaats erteilt wird (Artikel 7 Absatz 3). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Behörden oder Stellen innerhalb der Frist für die Umsetzung der Richtlinie zu bestimmen und sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 4).

12 Die Kommission rügt, daß die Griechische Republik diese Behörden und Stellen nicht bezeichnet habe.

13 Insoweit hat die Griechische Republik auf eine Frage des Gerichtshofes hin mitgeteilt, sie habe im Rahmen der Beitrittsverhandlungen als zuständige Behörde für die Erteilung der Bescheinigungen an die Bewerber, die eine bestimmte Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat ausüben wollen, die Generaldirektion für die Beziehungen zwischen Griechenland und den Europäischen Gemeinschaften des Ministeriums für die Koordinierung bezeichnet. Es sei folglich diese Behörde, die die Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie erteile.

14 Die Griechische Republik hat in der Folge in einem Schreiben an die Kommission sowie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, daß die erwähnte Generaldirektion auch für die Erteilung der in Artikel 4 Absatz 6 genannten Urkunden zuständig sei.

15 Griechenland entsprach mit der im Rahmen der Beitrittsverhandlungen vorgenommenen Bestimmung einer Bitte der Kommission, die auf die Bekanntmachung vom 13. Juli 1974 betreffend Nachweise, Erklärungen und Bescheinigungen, die in den bis zum 1. Juni 1973 vom Rat erlassenen Richtlinien auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit sowie des freien Dienstleistungsverkehrs vorgesehen sind und sich beziehen auf die Zuverlässigkeit, die Konkursfreiheit und die Art und Dauer der in den Herkunftsländern ausgeuebten Berufstätigkeiten (ABl. C 81, S. 1), verwies.

16 Diese Bestimmung wurde folglich nicht zur Durchführung der Richtlinie 82/470 getroffen und befreite daher die Griechische Republik nicht von der Verpflichtung, diese Behörde hierfür ausdrücklich zu bestimmen. Im übrigen wurde die von der Griechischen Republik angeführte Bestimmung weder den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt noch derart bekanntgemacht, daß sie Bewerbern zur Kenntnis gelangen konnte.

17 Die Rüge der Kommission, die für die Umsetzung des Artikels 4 Absatz 6 und des Artikels 7 Absatz 4 der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen seien nicht erlassen worden, ist also begründet.

Zur unterbliebenen Umsetzung der anderen Vorschriften der Richtlinie

18 Hinsichtlich der Umsetzung der anderen Vorschriften der Richtlinie verweist die Griechische Republik nur auf ein für die Tätigkeit der Schiffsmakler geltendes Rundschreiben.

19 Die Richtlinie soll Ansprüche des einzelnen begründen; in einem solchen Fall müssen die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht nur die staatlichen Behörden binden, sondern auch den Begünstigten ermöglichen, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. u. a. das Urteil vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-58/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-4983).

20 Da das in Rede stehende Rundschreiben diesen Anforderungen nicht genügt und keine andere Regelung zur Umsetzung der fraglichen Vorschriften erlassen worden ist, ist diese Rüge und damit die Klage insgesamt begründet.

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Griechische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, deren es bedurfte, um der Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler (ISIC-Gruppe 718) sowie der Lagerhalter (ISIC-Gruppe 720) nachzukommen.

2) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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