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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.1994
Aktenzeichen: C-306/93
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 2333/92, VO (EWG) Nr. 3309/85, EWG-Vertrag


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 2333/92 Art. 6
VO (EWG) Nr. 3309/85 Art. 6
EWG-Vertrag Art. 40
EWG-Vertrag Art. 43
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein nationales Gericht, vor dem eine Frage nach der Gültigkeit einer Rechtshandlung eines Gemeinschaftsorgans aufgeworfen wird, hat darüber zu befinden, ob für seine Entscheidung eine Klärung dieses Punktes erforderlich ist, und folglich den Gerichtshof zu ersuchen, über diese Frage zu erkennen. Diesem obliegt es dann im Rahmen der durch Artikel 177 begründeten engen Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten, die vom nationalen Gericht gestellte Frage zu beantworten, es sei denn, für ihn wäre keinerlei Zusammenhang zwischen der gestellten Frage und der Wirklichkeit oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits erkennbar.

2. Das Verbot der Verwendung der Bezugnahme auf das méthode champenoise oder Champagnerverfahren genannte Herstellungsverfahren, das in Artikel 6 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 2333/92 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure enthalten ist, kann nicht als Eingriff in ein angebliches Eigentumsrecht eines bestimmten Weinherstellers angesehen werden, da die Angabe méthode champenoise ein Hinweis ist, der vor Erlaß der Verordnung von allen Schaumweinherstellern verwendet werden konnte.

Es greift auch nicht in den Wesensgehalt des Rechts auf freie Berufsausübung der Weinhersteller ein, die künftig auf die Verwendung der genannten Bezugnahme verzichten müssen, da es nur die Modalitäten der Ausübung eines solchen Rechts betrifft, ohne dessen Bestand selbst zu gefährden, und ist daher zulässig, soweit mit ihm ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel verfolgt wird, es keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Situation der genannten Erzeuger darstellt und damit in das Ermessen fällt, über das der Rat auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik verfügt.

Insoweit ist offensichtlich, daß der Rat zur Erreichung des dem Gemeinwohl dienenden Ziels, das der Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben von Wein darstellt, es als wesentlich ansehen konnte, daß zum einen der Endverbraucher genau informiert wird und daß zum anderen der Hersteller für sein eigenes Erzeugnis keinen Nutzen aus dem Ansehen eines ähnlichen Erzeugnisses ziehen kann, das die Hersteller aus einem anderen Gebiet begründet haben. Dazu führte das von ihm aufgestellte Verbot, neben dem er überdies zur Berücksichtigung der Situation der davon betroffenen Hersteller Übergangsregelungen erließ und die Möglichkeit vorsah, auf Alternativangaben zurückzugreifen.

Das streitige Verbot verstösst ausserdem nicht gegen den Gleichheitssatz, da der Umstand, daß bestimmte Hersteller die Ursprungsbezeichnung Champagne verwenden dürfen, ein objektives Merkmal darstellt, das eine unterschiedliche Behandlung gegenüber den Schaumweinherstellern rechtfertigt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. DEZEMBER 1994. - SMW WINZERSEKT GMBH GEGEN LAND RHEINLAND-PFALZ. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: VERWALTUNGSGERICHT MAINZ - DEUTSCHLAND. - VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN - BEURTEILUNG DER GUELTIGKEIT - BEZEICHNUNG VON SCHAUMWEINEN - VERBOT DER BEZUGNAHME AUF DAS "METHODE CHAMPENOISE" ODER "CHAMPAGNERVERFAHREN" GENANNTE HERSTELLUNGSVERFAHREN. - RECHTSSACHE C-306/93.

Entscheidungsgründe:

1 Das Verwaltungsgericht Mainz hat mit Beschluß vom 25. März 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juni 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit von Artikel 6 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. L 231, S. 9) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der SMW Winzersekt GmbH (nachstehend: Klägerin) und dem Land Rheinland-Pfalz über die Verwendung der Angabe "Flaschengärung im Champagnerverfahren" zur Bezeichnung bestimmter Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete (nachstehend: Qualitätsschaumweine b. A.) nach dem 31. August 1994.

3 Nach zahlreichen Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates vom 18. November 1985 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. L 320, S. 9) wurde die Verordnung Nr. 2333/92 erlassen.

4 Der zweiten Begründungserwägung dieser letzteren Verordnung zufolge ist Ziel jeder Bezeichnung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure eine so zutreffende und genaue Unterrichtung, wie sie der Endverbraucher oder die mit der verwaltungsmässigen Abwicklung und Überwachung des Handels mit diesen Erzeugnissen betrauten öffentlichen Stellen für ihre Beurteilung benötigen.

5 In der zehnten Begründungserwägung heisst es, daß die besonderen Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (nachstehend: Qualitätsweine b. A.) mit der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. L 84, S. 59) festgelegt und daß mit diesen Vorschriften die Regeln für die Verwendung des Namens eines bestimmten Anbaugebiets für die Bezeichnung der Qualitätsweine b. A., einschließlich der Qualitätsschaumweine b. A., genauer gefasst worden sind. Entsprechend diesen Regeln darf nur der geographische Name einer Weinbaueinheit, in der Wein erzeugt wird, der besondere qualitative Eigenschaften hat, zur Bezeichnung eines Qualitätsschaumweins b. A. verwendet werden.

6 Nach der 22. Begründungserwägung schließlich ist die Möglichkeit vorzusehen, Übergangsmaßnahmen zu erlassen, um insbesondere den Absatz von Erzeugnissen zu ermöglichen, deren Bezeichnung gemäß den vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2333/92 geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen vorgenommen wurde und die daher den neuen Gemeinschaftsbestimmungen möglicherweise nicht entsprechen.

7 Diese Ziele sind in Artikel 6 der Verordnung Nr. 2333/92, der im wesentlichen mit Artikel 6 der Verordnung Nr. 3309/85 übereinstimmt, umgesetzt. Dieser Artikel sieht insbesondere vor:

(1) Der Name einer geographischen Einheit, die kein bestimmtes Anbaugebiet ist und kleiner als ein Mitgliedstaat oder ein Drittland ist, darf nur verwendet werden, um die Bezeichnung folgender Schaumweine zu ergänzen:

° eines Qualitätsschaumweins b. A.,

...

Diese Angabe darf nur verwendet werden, wenn

a) sie den Bestimmungen des Mitgliedstaats oder des Drittlands entspricht, in dem der Schaumwein hergestellt worden ist;

b) die betreffende geographische Einheit genau abgegrenzt ist;

c) alle Trauben, aus denen dieses Erzeugnis gewonnen worden ist, aus dieser geographischen Einheit stammen, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse;

d) diese geographische Einheit bei einem Qualitätsschaumwein b. A. innerhalb des bestimmten Anbaugebiets liegt, dessen Name dieser Wein trägt;

...

(4) Die Angabe Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren , traditionelles Verfahren , klassische Flaschengärung oder traditionelles klassisches Verfahren sowie der Begriffe, die sich aus einer Übersetzung dieser Worte ergeben, darf nur verwendet werden für die Bezeichnung:

° eines Qualitätsschaumweins b. A.,

...

Die Verwendung eines der in Unterabsatz 1 genannten Begriffe ist nur zulässig, wenn das verarbeitete Erzeugnis

a) durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche zu Schaumwein gemacht worden ist,

b) vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert hat,

c) durch Degorgieren von seinem Trub getrennt worden ist.

(5) Die Angabe eines Begriffs betreffend ein Herstellungsverfahren, der den Namen eines bestimmten Gebiets oder einer anderen geographischen Einheit oder eines aus einem dieser Namen abgeleiteten Ausdrucks beinhaltet, darf nur verwendet werden für die Bezeichnung

° eines Qualitätsschaumweins b. A.,

...

Dieser Begriff ist nur zur Bezeichnung eines Erzeugnisses zulässig, bei dem die in Unterabsatz 1 genannte geographische Angabe gemacht werden darf.

Jedoch ist bei Weinen, die nicht die Ursprungsbezeichnung Champagne tragen dürfen, die Bezugnahme auf das méthode champenoise genannte Herstellungsverfahren, soweit es traditionell gebräuchlich war, in Verbindung mit einem gleichwertigen Begriff für dieses Herstellungsverfahren noch fünf Weinwirtschaftsjahre lang ab dem 1. September 1989 zulässig.

Die Verwendung eines Begriffs nach Unterabsatz 3 ist ferner nur zulässig, wenn die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Bedingungen erfuellt sind.

D8 Die Klägerin ist eine Vereinigung von Winzern, die Grundweine des Anbaugebiets Mosel-Saar-Ruwer nach dem sogenannten Champagnerverfahren versekten, was insbesondere heisst, daß die Gärung in der Flasche und die Trennung des Trubs von der Cuvée durch Degorgieren erfolgt. Die so hergestellten Qualitätsschaumweine b. A. werden unter der Bezeichnung Flaschengärung im Champagnerverfahren oder klassische Flaschengärung - méthode champenoise in den Verkehr gebracht.

9 Mit rechtskräftigem Urteil vom 2. Februar 1989 stellte das Verwaltungsgericht Mainz fest, daß die Klägerin berechtigt sei, die Angabe Champagnerverfahren oder "méthode champenoise" in den genannten Bezeichnungen bis zum 31. August 1994 für diejenigen ihrer Erzeugnisse zu verwenden, die den Anforderungen der traditionellen Flaschengärung entsprächen.

10 Am 7. Januar 1992 beantragte die Klägerin beim Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz eine verbindliche Auskunft hinsichtlich der Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung Flaschengärung im Champagnerverfahren über den 31. August 1994 hinaus. Mit Bescheid vom 15. Januar 1992 stellte das Ministerium unter Verweisung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 2. Februar 1989 fest, daß nach Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3309/85 eine Verwendung der fraglichen Bezeichnung über den 31. August 1994 hinaus nicht gestattet werden könne.

11 Am 4. Februar 1992 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Mainz Klage auf Feststellung, daß sie auch nach diesem Datum zur Verwendung dieser Bezeichnung berechtigt sei. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz ist der Auffassung, daß der Ausgang des Rechtsstreits von der Gültigkeit des Artikels 6 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 2333/92 abhänge; sie hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die in Artikel 6 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. L 231 vom 13. August 1992, S. 9) getroffene Regelung insoweit ungültig, als hiernach ab September 1994 für Qualitätsschaumweine b. A. aus Weinen, die nicht die Ursprungsbezeichnung "Champagne" tragen dürfen, die Bezugnahme auf das "méthode champenoise" genannte Herstellungsverfahren in Verbindung mit einem gleichwertigen Begriff für dieses Herstellungsverfahren nicht zulässig sein soll?

Zur Zulässigkeit der gestellten Frage

12 Die französische Regierung schlägt vor, dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß über die gestellte Frage nicht zu befinden sei, da die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Beurteilung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 3309/85 abhänge, deren Auslegung der verbindlichen Auskunft des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz zugrunde liege, und nicht der Grundverordnung, die damals noch nicht in Kraft gewesen sei. Die dem Gerichtshof gestellte Frage sei daher unerheblich. In der Sitzung hat die französische Regierung ausserdem Zweifel geäussert, ob es sich um einen wirklichen Rechtsstreit handelt.

13 Diese Einwände sind zurückzuweisen.

14 Zunächst ist festzustellen, daß die Verordnung Nr. 2333/92 zahlreiche Änderungen der Verordnung Nr. 3309/85 kodifiziert. Der in der Vorabentscheidungsfrage genannte Artikel 6 der Verordnung Nr. 2333/92 stimmt, abgesehen von einigen geringfügigen redaktionellen Unterschieden, im wesentlichen mit Artikel 6 der Verordnung Nr. 3309/85 überein, der der Entscheidung vom 15. Januar 1992 zugrunde liegt, gegen die die Klägerin nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 2333/92 beim Verwaltungsgericht Mainz Klage erhob. Die Antwort des Gerichtshofes auf die gestellte Frage wird es also dem vorlegenden Gericht ermöglichen, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden.

15 Zum zweiten Einwand der französischen Regierung ist festzustellen, daß ein nationales Gericht, vor dem eine Frage nach der Gültigkeit einer Rechtshandlung eines Gemeinschaftsorgans aufgeworfen wird, darüber zu befinden hat, ob für seine Entscheidung eine Klärung dieses Punktes erforderlich ist, und folglich den Gerichtshof zu ersuchen hat, über diese Frage zu erkennen. Diesem obliegt es dann im Rahmen der durch Artikel 177 begründeten engen Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten, die vom nationalen Gericht gestellte Frage zu beantworten, es sei denn, für ihn wäre keinerlei Zusammenhang zwischen der gestellten Frage und der Wirklichkeit oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits erkennbar.

16 Im vorliegenden Fall gibt es keinen Anhaltspunkt für Zweifel, daß es sich beim Ausgangsverfahren um einen wirklichen Rechtsstreit handelt.

17 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich nämlich, daß mit der Klage die Feststellung erstrebt wird, daß die Klägerin berechtigt ist, die Angabe "Flaschengärung im Champagnerverfahren" nach dem 31. August 1994 zu verwenden. Die gestellte Frage hängt auch unbestreitbar mit dem Gegenstand dieser Klage zusammen. Insoweit kann keine Bestimmung des Vertrages die Klägerin zwingen, den Ablauf der Übergangsfrist zu diesem Zeitpunkt abzuwarten, bevor sie die Unanwendbarkeit einer Bestimmung wie der vorliegenden vor einem nationalen Gericht geltend machen kann.

18 Folglich sind die Einwände der französischen Regierung, nach denen über die Frage des Verwaltungsgerichts Mainz nicht zu befinden sei, zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

19 Aus den Schriftsätzen und der Verhandlung vor dem Gerichtshof geht hervor, daß die Gültigkeit von Artikel 6 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 2333/92 im Hinblick auf zwei Grundsätze oder Gruppen von Grundsätzen in Frage gestellt wird: zum einen das Eigentumsrecht und die freie Berufsausübung und zum anderen der allgemeine Gleichheitssatz.

Zum Eigentumsrecht und zur freien Berufsausübung

20 Die Klägerin ist der Auffassung, die streitige Bestimmung beeinträchtige sie sowohl in ihrem Eigentumsrecht als auch in ihrer freien Berufsausübung, die beide zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehörten. Sie trägt insoweit vor, daß die Angabe méthode champenoise oder "Champagnerverfahren" für ihre Geschäftstätigkeit von höchster Bedeutung sei, indem sie es ihr ermögliche, der Öffentlichkeit ihr Herstellungsverfahren mitzuteilen. Dieses Verfahren hebe sie von der grossen Mehrheit der deutschen Schaumweinhersteller ab, die entweder nach dem sogenannten cuve-close -Verfahren (Tanksektverfahren) oder nach dem Transvasierungsverfahren herstellten, zwei Verfahren, die weniger kostenträchtig als die méthode champenoise oder das "Champagnerverfahren" seien und die Hersteller in die Lage versetzten, dem Verbraucher ihre Erzeugnisse zu viel niedrigeren Preisen anzubieten als die Klägerin. Zudem gehöre diese Angabe zu den Aktiva ihres Geschäftsvermögens, das unter dem Schutz des Eigentumsrechts stehe. Wenn die Klägerin die Angabe méthode champenoise oder "Champagnerverfahren" nicht mehr verwenden dürfe, sei sie gegenüber den Wettbewerbern benachteiligt und sogar in ihrer Existenz gefährdet.

21 Hierzu ist festzustellen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt, das der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 40 und 43 EWG-Vertrag übertragen, und daß, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, die Rechtmässigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein kann, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. zuletzt das Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 89 f.).

22 Ferner können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes weder das Eigentumsrecht noch die freie Berufsausübung uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern sie müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden. Folglich können die Ausübung des Eigentumsrechts und die freie Berufsausübung namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismässigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. zuletzt das Urteil vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat, a. a. O., Randnr. 78).

23 Zu dem von der Klägerin behaupteten Eingriff in das Eigentumsrecht ist festzustellen, daß die Angabe méthode champenoise ein Hinweis ist, der vor Erlaß der Verordnung von allen Schaumweinherstellern verwendet werden konnte. Das Verbot der Verwendung dieser Angabe kann nicht als Eingriff in ein angebliches Eigentumsrecht der Klägerin angesehen werden.

24 Zum Eingriff in die freie Berufsausübung ist festzustellen, daß Artikel 6 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 2333/92 nicht in den Wesensgehalt des von der Klägerin geltend gemachten Rechts auf freie Berufsausübung eingreift, da er nur die Modalitäten der Ausübung eines solchen Rechts betrifft, ohne dessen Bestand selbst zu gefährden. Daher ist zu prüfen, ob die mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziele dem Gemeinwohl dienen, ob sie keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Situation von Erzeugern wie der Klägerin darstellen und ob also der Rat im vorliegenden Fall die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten hat.

25 Der Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben von Wein, der zu den Zielen der Verordnung Nr. 2333/92 gehört, dient dem Gemeinwohl. Für die Erreichung dieses Ziels konnte der Rat es als wesentlich ansehen, daß zum einen der Endverbraucher so genau informiert wird, wie dies für die Beurteilung der betreffenden Erzeugnisse erforderlich ist, und daß zum anderen der Hersteller für sein eigenes Erzeugnis keinen Nutzen aus dem Ansehen eines ähnlichen Erzeugnisses ziehen kann, das die Hersteller aus einem anderen Gebiet begründet haben. Dies bedeutet, daß einem Weinerzeuger nicht gestattet werden kann, in den Angaben über die Methode der Herstellung seiner Erzeugnisse geographische Angaben zu verwenden, die der tatsächlichen Herkunft des Weins nicht entsprechen.

26 Dieses Ziel wird insbesondere durch Artikel 6 der Verordnung Nr. 2333/92 umgesetzt, wonach bei der Verwendung von Angaben über eine Herstellungsmethode nur dann auf den Namen einer geographischen Einheit Bezug genommen werden darf, wenn der betreffende Wein diese geographische Angabe tragen darf.

27 Folglich ist das in dieser Bestimmung enthaltene Verbot im Hinblick auf das mit der streitigen Verordnung verfolgte Ziel nicht offensichtlich unverhältnismässig.

28 Überdies hat der Rat die Situation der Hersteller, die wie die Klägerin die Angabe méthode champenoise verwendeten, berücksichtigt, indem er zum einen Übergangsregelungen erließ, wie sie in Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 2333/92 enthalten sind, und diesen Herstellern zum anderen gestattete, auf die in Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Alternativangaben wie "Flaschengärung nach dem traditionellen Verfahren", "traditionelles Verfahren", "klassische Flaschengärung" oder "traditionelles klassisches Verfahren" sowie die Begriffe, die sich aus einer Übersetzung dieser Worte ergeben, zurückzugreifen. Unter diesen Umständen kann die streitige Bestimmung nicht als eine unverhältnismässige Maßnahme angesehen werden.

29 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß Artikel 6 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 2333/92 Ziele verfolgt, die dem Gemeinwohl dienen, und nicht als unverhältnismässiger Eingriff in die Situation von Herstellern wie der Klägerin angesehen werden kann. Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß der Rat durch den Erlaß dieser Bestimmung die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten hat.

Zum allgemeinen Gleichheitssatz

30 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, daß vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und daß unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern dies nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 7. Juli 1993 in der Rechtssache C-217/91, Spanien/Kommission, Slg. 1993, I-3923, Randnr. 37).

31 Artikel 6 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 2333/92 gilt für alle Schaumweinhersteller der Gemeinschaft mit Ausnahme derjenigen, die berechtigt sind, die Ursprungsbezeichnung "Champagne" zu verwenden. Das Recht zur Verwendung dieser Ursprungsbezeichnung ist ein objektives Merkmal, auf das eine unterschiedliche Behandlung gestützt werden kann. Unter diesen Umständen ist eine unterschiedliche Behandlung der beiden Herstellergruppen gerechtfertigt.

32 Folglich ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß die Prüfung der Vorabentscheidungsfrage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des Artikels 6 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 2333/92 beeinträchtigen könnte.

Kostenentscheidung:

Kosten

33 Die Auslagen der französischen Regierung, des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Verwaltungsgericht Mainz mit Beschluß vom 25. März 1993 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Prüfung der Vorabentscheidungsfrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 6 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure beeinträchtigen könnte.

Ende der Entscheidung

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